Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Olbernhau
                            Verordnung  
        des Regierungspräsidiums Chemnitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf dem Gebiet der Stadt Olbernhau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Festsetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Gesetz vom 9. September 2005 (SächsGVBl. S. 259) geändert worden ist, und § 2 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeiten zum Erlass und zur Änderung von Schutzgebietsverordnungen (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SchutzgebZuÜbVO
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 22. November 2005 (SächsGVBl. S. 314) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Änderung der Schutzvorschrift
                            Auf den in § 2 näher dargestellten Flächen auf dem Gebiet der Stadt Olbernhau, Gemarkungen Reukersdorf und Blumenau im Mittleren Erzgebirgskreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            – vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380) „Erzgebirge/Vogtland“ geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand der Änderung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nachfolgend aufgeführte Fläche wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fläche westlich anschließend an das Gewerbegebiet Reukersdorf, dessen Standort zirka 500 Meter westlich der Ortslage Reukersdorf beginnt und südlich an die in Richtung Staatsstraße 223 führende Ortsstraße angrenzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Durch diese Fläche wird die bereits an dieser Stelle vorhandene Entwicklungszone des Naturparkes erweitert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betroffene Flurstücke der Gemarkung Reukersdorf: 
              266/3, 266/100, 267/100, 268/100, 269/100, 270/100, 271/100, 272 teilweise und 273/100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 2,94 Hektar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Nachfolgend aufgeführte Flächen werden aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fläche unmittelbar östlich des Gewerbegebietes Reukersdorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betroffene Flurstücke der Gemarkung Reukersdorf: 135/1, 136/1, 137/1, 138/3 (teilweise) und 138/4 (teilweise).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 2,7 Hektar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fläche unmittelbar südlich des Gewerbegebietes Reukersdorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betroffene Flurstücke der Gemarkung Reukersdorf: 181/1, 181/2, 191, 192 und 195/1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 1,8 Hektar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fläche südöstlich des Gewerbegebiet Reukersdorf unmittelbar südlich des Flöhabogens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Betroffene Flurstücke der Gemarkungen Blumenau (B) und Reukersdorf (R):
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32d (R), 347 (B)und 342 teilweise (B).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Größe dieser Fläche beträgt zirka 4,5 Hektar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. August 2006 im Maßstab 1 : 3 000 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführten Flächen sind in dieser Karte rot, die aus der Entwicklungszone in die Schutzzone II überführten Flächen grün dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Änderungen der Zonierungsgrenze sind außerdem auf einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 16. August 2006 im Maßstab 1 : 7 500 eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßgebend für den Grenzverlauf sind die Darstellungen auf der Flurkarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Karten sind Bestandteile der Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chemnitz, den 16. August 2006
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Chemnitz 
              Wehner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungsvizepräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übersichtskarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flurkarte