Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Jöhstadt
                            Verordnung  
        des Regierungspräsidiums Chemnitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung des Naturparkes „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Stadt Jöhstadt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 18. April 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von §§ 20 und 50 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 3. Juli 2007 (SächsGVBl. S. 321), das durch Artikel 64 des Gesetzes vom 29. Januar 2008 (SächsGVBl. S. 138, 181) geändert worden ist, wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Änderung der Schutzvorschrift
                            Im Bereich der in § 2 näher dargestellten Fläche auf dem Gebiet der Stadt Jöhstadt im Landkreis Annaberg wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung vom 23. August 2004 (SächsGVBl. S. 477) geändert worden ist, geändert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand der Umzonierung
                            (1)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine zwischen dem Gewerbestandort „Zechensteig“ und der Zollstraße befindliche Fläche wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Diese Fläche umfasst folgende Flurstücke der Gemarkung Jöhstadt: 528/2, 529, 530 und 537.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Größe dieser Fläche beträgt 2,7 Hektar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II ist in einer Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 18. April 2008 im Maßstab 1 : 3 500 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die in die Entwicklungszone überführte Fläche ist dort rot unterlegt dargestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die von der Zonierungsänderung betroffene Fläche ist außerdem auf einer topografischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 18. April 2008 im Maßstab 1 : 25 000 rot eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Darstellung auf der Flurkarte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Karten sind Bestandteile dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Inkrafttreten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chemnitz, den 18. April 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Chemnitz 
                Noltze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                Karten
                            Übersichtskarte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flurkarte