Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“ auf dem Gebiet der Gemeinde Heidersdorf
                            Verordnung 
        des Regierungspräsidiums Chemnitz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            zur Änderung der Zonierung des Naturparks „Erzgebirge/Vogtland“
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            auf dem Gebiet der Gemeinde Heidersdorf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 20. Dezember 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund von § 20 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SächsNatSchG
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), das zuletzt durch Artikel 7 des Gesetzes vom 5. Mai 2004 (SächsGVBl. S. 148, 151) geändert worden ist, und § 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landwirtschaft zur Bestimmung der Zuständigkeit für Änderungen der Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland vom 23. September 2002 (SächsGVBl. S. 283) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Änderung der Schutzvorschrift
                            Auf der in § 2 näher dargestellten Fläche auf dem Gebiet der Gemeinde Heidersdorf im Mittleren Erzgebirgskreis wird die Grenze zwischen der Entwicklungszone und der Schutzzone II im Sinne von § 4 Abs. 1 der Verordnung des Sächsischen Staatsministeriums für Umwelt und Landesentwicklung über den Naturpark „Erzgebirge/Vogtland“ (
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Naturparkverordnung Erzgebirge/Vogtland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ) vom 9. Mai 1996 (SächsGVBl. S. 202, 380), die zuletzt durch Verordnung des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 2. September 2004 (SächsGVBl. S. 570) geändert worden ist, wie folgt geändert (Umzonierung).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Gegenstand der Umzonierung
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Eine Fläche westlich am Ortszentrum von Heidersdorf, südlich des Zechenweges und südwestlich des Kindergartens auf der Gemarkung Heidersdorf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Fläche wird aus der Schutzzone II in die Entwicklungszone überführt (umzoniert).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Fläche umfasst auf der Gemarkung Heidersdorf folgende Flurstücke:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            657/2, 657/3, 657/4, 657/5, 657/6, 657/7, 657/8, 657/9, 657/10 und 657/11 teilweise.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Größe der umzonierten Fläche beträgt 1,20 ha.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die geänderte Naturparkgrenze mit der Fläche nach Absatz 1 ist in der Flurkarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20. Dezember 2004 im Maßstab  1:2 730 mit einer violett gefärbten Linie eingetragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die ungefähre Lage der Umzonierungsfläche ist in einer topographischen Übersichtskarte des Regierungspräsidiums Chemnitz vom 20. Dezember 2004 im Maßstab 1:25 000 mit einem Kreissymbol lokalisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Flurkarte und die Übersichtskarte sind Bestandteil dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 In-Kraft-Treten
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Chemnitz, den 20. Dezember 2004
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsidium Chemnitz 
              Noltze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Regierungspräsident
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Flur- und Übersichtskarte