Monitoring Gesetzessammlung

VO Änd. Abgrenzung LSG „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“

DE - Landesrecht Sachsen

VO Änd. Abgrenzung LSG „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“

Verordnung des Regierungspräsidiums Dresden
zur Änderung der Abgrenzung des Landschaftsschutzgebietes „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“
Vom 2. Mai 2001
Auf Grund von § 48 Abs. 2 Nr. 5 in Verbindung mit § 51 Abs. 1 des Sächsischen Gesetzes über Naturschutz und Landschaftspflege (Sächsisches Naturschutzgesetz –
SächsNatSchG
) in der Fassung der Bekanntmachung vom 11. Oktober 1994 (SächsGVBl. S. 1601, 1995 S. 106), geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. März 1999 (SächsGVBl. S. 85, 115), wird verordnet:

§ 1 Erklärung zum Ausgliederungsgebiet

Die in § 2 näher bezeichneten Flächen auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Bröthen, Flur 3, werden aus dem Landschaftsschutzgebiet „Lauta-Hoyerswerda-Wittichenau“ ausgegliedert.

§ 2 Ausgliederungsgegenstand

(1)
1
Das Ausgliederungsgebiet hat eine Größe von etwa 43 674 m².
2
Es umfasst nach dem Stand vom 6. Dezember 1999 auf dem Gebiet der Kreisfreien Stadt Hoyerswerda, Gemarkung Bröthen, Flur 3 die Flurstücke Nr. 74 (teilweise), 75 (teilweise), 76 (teilweise), 86/1 (teilweise) und 87/1 (teilweise).
(2)
1
Das Ausgliederungsgebiet ist in einer Flurkarte vom 6. Dezember 1999 im Maßstab 1 : 2 500 grün umrandet eingezeichnet.
2
Die Karte ist Bestandteil der Verordnung.
3
Maßgebend für den Grenzverlauf ist die Linienaußenkante der Grenzeintragung in der Flurkarte.
(3) Die Verordnung mit Karte wird beim Regierungspräsidium Dresden in 01099 Dresden, Stauffenbergallee 2, auf die Dauer von zwei Wochen nach Verkündung dieser Verordnung im Sächsischen Gesetz- und Verordnungsblatt zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten öffentlich ausgelegt.
(4) Die Verordnung mit Karte ist nach Ablauf der Auslegungsfrist bei der in Absatz 3 näher bestimmten Stelle zur kostenlosen Einsicht durch jedermann während der Sprechzeiten niedergelegt.

§ 3 In-Kraft-Treten

Diese Verordnung tritt am Tage nach Ablauf der Auslegungsfrist in Kraft.
Dresden, den 2. Mai 2001
Regierungspräsidium Dresden Dr. Hasenpflug
Regierungspräsident
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