Verordnung der Sächsischen Staatsregierung über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
                            Verordnung  
    der Sächsischen Staatsregierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            über Zuständigkeiten nach dem Gesetz vom 20. Juli 1981 zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Vom 5. August 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                Rechtsbereinigt mit Stand vom 2. März 2012
                            Aufgrund von § 1 Satz 1, § 3 Satz 1 und § 7 Satz 1 des Gesetzes zur Ausführung des Europäischen Übereinkommens vom 24. November 1977 über die Zustellung von Schriftstücken in Verwaltungssachen im Ausland und des Europäischen Übereinkommens vom 15. März 1978 über die Erlangung von Auskünften und Beweisen in Verwaltungssachen im Ausland vom 20. Juli 1981 (BGBl. 1 S. 665) wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            (1) Die Aufgaben der zentralen Behörde nach Artikel 2 Abs. 1 des jeweiligen Übereinkommens nimmt im Freistaat Sachsen die Landesdirektion Sachsen wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Die jeweils örtlich zuständige Gemeinde bewirkt auf Ersuchen der zentralen Behörde gemäß § 3 Abs. 1 des Gesetzes zur Ausführung der Übereinkommen (BGBl. 1 S. 665) die Zustellung eines ausländischen Schriftstückes, das weder in deutscher Sprache abgefaßt noch von einer Übersetzung in deutscher Sprache begleitet ist, durch einfache Übergabe an den Empfänger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ¹
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            Diese Verordnung tritt am Tage nach ihrer Verkündung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dresden, den 5. August 1992
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Ministerpräsident 
          In Vertretung 
          Stefanie Rehm
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Die Staatsministerin für Kultus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Der Staatsminister des Innern 
          In Vertretung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stefanie Rehm 
          Die Staatsministerin für Kultus
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 1 geändert durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 2 der Verordnung vom 16. Juli 2008
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 487, 488) und durch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel 1 der Verordnung vom 1. März 2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (SächsGVBl. S. 157, 158)