Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
Verordnung über Auftragswertgrenzen und Verfahrenserleichterungen zum Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetz (Niedersächsische Wertgrenzenverordnung - NWertVO)
                            Vom 3. April 2020 (Nds. GVBl. S. 60 - VORIS 72080 -)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zuletzt geändert durch Verordnung vom 26. März 2021 (Nds. GVBl. S. 165)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgrund
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des   § 3 Abs. 3 des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG)         vom 31. Oktober 2013 (Nds. GVBl. S. 259), zuletzt geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. November 2019 (Nds. GVBl. S. 354), und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            des   § 3 Abs. 4 NTVergG         im Einvernehmen mit dem Finanzministerium und dem Ministerium für Inneres und Sport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            wird verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                | Redaktionelle Inhaltsübersicht | §§ | 
|---|---|
| Erster Teil | |
| Allgemeine Bestimmungen | |
| Regelungsbereich | 1 | 
| Schätzung der Auftragswerte, Teil- und Fachlose | 2 | 
| Zweiter Teil | |
| Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen | |
| Aufträge über Bauleistungen | 3 | 
| Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Bauleistungen | 4 | 
| Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen | 5 | 
| Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit | 6 | 
| Dritter Teil | |
| Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen | |
| Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen | 7 | 
| Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen | 8 | 
| Besondere Vorschriften für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit | 9 | 
| Vierter Teil | |
| Schlussbestimmungen | |
| Übergangsregelung | 10 | 
| Inkrafttreten | 11 | 
§§ 1 - 2, Erster Teil - Allgemeine Bestimmungen
§ 1 NWertVO - Regelungsbereich
                            (1)   1 Diese Verordnung gilt für die Vergabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen im Anwendungsbereich des Niedersächsischen Tariftreue- und Vergabegesetzes (NTVergG) nach   § 2 Abs. 1         und   2 NTVergG         und Dienstleistungsaufträgen im Sinne des   § 2 Abs. 4 NTVergG         mit einem Auftragswert unterhalb des Schwellenwertes nach   § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen (GWB)         sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von öffentlichen Aufträgen und Rahmenvereinbarungen unterhalb eines Auftragswertes von 20 000 Euro (ohne Umsatzsteuer), für die aufgrund anderer landesrechtlicher Vergabevorschriften die Regelungen der Vergabe- und Vertragsordnungen nach   § 3 Abs. 1         und   2 Satz 2 NTVergG         entsprechend anzuwenden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Vergabe von Rahmenvereinbarungen gelten, soweit nichts anderes bestimmt ist, dieselben Vorschriften dieser Verordnung wie für die Vergabe entsprechender öffentlicher Aufträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Diese Verordnung regelt für Aufträge nach Absatz 1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Grenzen für Auftragswerte, bis zu deren Erreichen eine Auftragsvergabe im Wege einer Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb, einer Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb oder einer Freihändigen Vergabe nach den Vergabe- und Vertragsordnungen nach   § 3 Abs. 1         und   2 Satz 2 NTVergG         zulässig ist, sowie weitere Anforderungen an die Durchführung dieser Verfahren und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            weitere Verfahrenserleichterungen im Sinne des   § 3 Abs. 3 Nr. 2 NTVergG        .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 NWertVO - Schätzung der Auftragswerte, Teil- und Fachlose
                            (1) Die Auftragswerte werden geschätzt in entsprechender Anwendung des   § 3 Abs. 1 bis 4        ,   6        ,   10         und   11 der Vergabeverordnung         vom 12. April 2016 (     BGBl. I S. 624   ), zuletzt geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)   1 Sind Leistungen nach   § 9 Abs. 1 Satz 2 NTVergG         in Teil- oder Fachlose aufgeteilt, so beziehen sich die Auftragswertgrenzen auf die
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Auftragswerte der einzelnen Teil- oder Fachlose.  2 Soweit mehrere Teil- oder Fachlose nach   § 9 Abs. 1 Satz 3 NTVergG         zusammen vergeben werden, so beziehen sich die Auftragswertgrenzen auf die Summe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der Auftragswerte dieser Lose.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 3 - 6, Zweiter Teil - Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen
§ 3 NWertVO - Aufträge über Bauleistungen
                            (1)   1 Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen Teil A in der in § 3 Abs. 2 Satz 2 NTVergG genannten Fassung (VOB/A) dürfen Aufträge über Bauleistungen bis zu einem Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden.  2 Bei einem Auftragswert über 10 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) ist § 3b Abs. 3 VOB/A entsprechend anzuwenden.  3 Fußnote 2 zu § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)   1 Aufträge über Bauleistungen im Ausland nach § 24 VOB/A dürfen bis zu einem Auftragswert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden.  2 Absatz 1 Satz 2 gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Abweichend von § 20 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 VOB/A ist bei Freihändigen Vergaben nach Zuschlagserteilung nur dann zu informieren, wenn der Auftragswert 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)   1 Abweichend von § 14a VOB/A dürfen öffentliche Auftraggeber Angebote in Abwesenheit der Bieter und ihrer Bevollmächtigten und ohne Verlesung nach Ablauf der Angebotsfrist öffnen, wenn durch einen Eröffnungstermin eine Gefahr für die Gesundheit der Vertreterinnen oder Vertreter des Auftraggebers, der Bieter oder ihrer Bevollmächtigten einzutreten droht.  2 In diesen Fällen stellt der öffentliche Auftraggeber die in § 14a Abs. 3 Nr. 2 Sätze 2 und 3 VOB/A genannten Informationen den Bietern unverzüglich zur Verfügung.  3 Die Angebote werden von mindestens zwei Vertreterinnen oder Vertretern des Auftraggebers gemeinsam geöffnet.  4 § 14 Abs. 3 VOB/A gilt entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 NWertVO - Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Bauleistungen
                            (1)   1 Abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 3 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.  2 Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. April 2022 begonnen haben, dürfen abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)   1 Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A und   § 3 Abs. 1         und   2         dürfen Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden.  2 Aufträge über Bauleistungen, deren Vergabeverfahren nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. April 2022 begonnen haben, dürfen abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A und   § 3 Abs. 1         und   2         bis zu einem Auftragswert von 200 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden.  3   § 3 Abs. 3         bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3)  Zur Beurteilung der finanziellen Leistungsfähigkeit der Unternehmen dürfen öffentliche Auftraggeber bei der Festlegung der Eignungskriterien und Eignungsnachweise für ein Vergabeverfahren, das vor dem 1. April 2022 begonnen hat, abweichend von den §§ 6a und 16b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/A auf Vorgaben über die Angemessenheit der Kapitalausstattung sowie den Bestand an sofort verfügbaren Mitteln im Verhältnis zur Größe der zu erbringenden Bauleistung verzichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)   1 Öffentliche Auftraggeber dürfen für ein Vergabeverfahren, das vor dem 1. April 2022 begonnen hat, bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) vorsehen, dass abweichend von § 6b Abs. 2 Satz 2 VOB/A Eigenerklärungen für alle Angaben ausreichend sind.  2 Bestehen konkrete Zweifel an der Richtigkeit einer vorgelegten Eigenerklärung, so ist diese auf Verlangen des öffentlichen Auftraggebers durch entsprechende Bescheinigungen der zuständigen Stellen zu bestätigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 NWertVO - Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen
                            (1) Abweichend von § 3a Abs. 2 Nr. 1 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 1 000 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)   1 Abweichend von § 3a Abs. 3 Satz 2 VOB/A dürfen Aufträge über Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen, deren Vergabeverfahren vor dem 1. Januar 2024 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) im Wege der Freihändigen Vergabe vergeben werden.  2   § 3 Abs. 1 Satz 2         gilt entsprechend.  3   § 3 Abs. 3         bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Bauleistungen zum Zweck des Ausbaus passiver Festnetz- oder Mobilfunkinfrastrukturen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            umfassen insbesondere
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Verlegung, Verbesserung und Erweiterung von Kabelkanälen, Leerrohren und unbeschalteten Transportmedien für die Datenübertragung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Bereitstellung, Verbesserung und Erweiterung von zu Nummer 1 gehörigen Infrastrukturkomponenten einschließlich Schächten, Verzweigern und Abschlusseinrichtungen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            den Aufbau, die Verbesserung, die Erweiterung und den Anschluss von Funk- und Antennenmasten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            sowie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            die Ausführung von mit den Nummern 1 bis 3 verbundenen Tiefbauleistungen und Bauleistungen zur Wiederherstellung der betroffenen Flächen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 NWertVO - Besondere Vorschriften für Aufträge über Bauleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit
                            (1) Für die Anwendung der VOB/A auf die Vergabe von Aufträgen über Bauleistungen durch Sektorenauftraggeber nach   § 100 GWB       zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit (  § 102 GWB      ) gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 7.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)   1 Über § 3a VOB/A hinaus steht den Sektorenauftraggebern auch die Freihändige Vergabe, der ein Teilnahmewettbewerb vorzuschalten ist, nach ihrer Wahl zur Verfügung; hierfür ist § 3b Abs. 2 VOB/A entsprechend anzuwenden.  2 Die   §§ 3       und   4       bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Abweichend von den §§ 3 und 3a VOB/A dürfen Bauleistungen ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden, wenn der Auftrag ungeachtet des Erreichens des Schwellenwertes nach   § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB         durch die   §§ 137 bis 139 GWB       oder eine Feststellung nach   § 3 Abs. 6 der Sektorenverordnung (SektVO)         vom 12. April 2016 (     BGBl. I S. 624   ,      657   ), zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom 25. März 2020 (BGBl. I S. 674), in der jeweils geltenden Fassung in Verbindung mit   § 140 Abs. 1 GWB         von der Anwendung des   Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen       ausgenommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Abweichend von § 4a Abs. 1 Satz 4 VOB/A darf die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung bis zu acht Jahre betragen, wenn jedoch ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Ausnahmefall vorliegt, auch darüber hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) In der Auftragsbekanntmachung (§ 12 VOB/A) oder in den Vergabeunterlagen (§ 8 VOB/A) können Nebenangebote vorgeschrieben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6)   1 Die Unternehmen werden anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien und Nachweise ausgewählt, die von den §§ 6a und 16b Abs. 1 Satz 2 Halbsatz 2 VOB/A abweichen dürfen und allen interessierten Unternehmen zugänglich sind.  2 Die   §§ 45       und   46 SektVO       finden entsprechende Anwendung; bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb darf die Mindestzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach § 3b Abs. 2 Satz 5 VOB/A unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Abweichend von § 6b Abs. 1 VOB/A ist der Nachweis der Eignung auch über ein in entsprechender Anwendung des   § 48 SektVO       für Unternehmen eingerichtetes und betriebenes Qualifizierungssystem möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 7 - 9, Dritter Teil - Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen
§ 7 NWertVO - Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen
                            (1) Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 50 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dürfen im Wege der Beschränkten Ausschreibung ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2) Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen bis zu einem Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) dürfen im Wege der Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb vergeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Auf Verfahren der Kommunen und der sonstigen der Aufsicht des Landes unterliegenden juristischen Personen des öffentlichen Rechts sowie der juristischen Personen des privaten Rechts nach   § 99 Nr. 2 GWB       und der natürlichen oder juristischen Personen des privaten Rechts nach   § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB         zur Vergabe von Liefer- und Dienstleistungsaufträgen, die vor dem 1. Januar 2021 begonnen haben, findet   § 38 Abs. 2         und   3 der Unterschwellenvergabeordnung in der in § 3 Abs. 1 NTVergG genannten Fassung (UVgO)         keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4)   1 Bei der Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen dürfen Verhandlungsvergaben ohne Teilnahmewettbewerb bis zu einem Auftragswert von 25 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) und Verhandlungsvergaben, bei denen nach   § 12 Abs. 3 UVgO         nur ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots oder zur Teilnahme an Verhandlungen aufgefordert wird, durch E-Mail durchgeführt werden.  2 Bei einer Durchführung durch E-Mail finden die   §§ 39       und   40 UVgO       keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 NWertVO - Besondere Vorschriften aufgrund der COVID-19-Pandemie für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen
                            (1)   1 Abweichend von   § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVgO         und   § 7 Abs. 1         und   2         stehen dem öffentlichen Auftraggeber für Vergabeverfahren, die vor dem 1. Oktober 2021 begonnen haben, die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung, wenn der Auftragswert unterhalb des jeweiligen Schwellenwertes nach   § 106 Abs. 2 Nrn. 1 bis 3 GWB         liegt.  2 Abweichend von   § 8 Abs. 2 Sätze 1 und 2 UVgO         und   § 7 Abs. 1         und   2         stehen dem öffentlichen Auftraggeber für Vergabeverfahren, die nach dem 30. September 2021 und vor dem 1. April 2022 begonnen haben, bis zu einem Auftragswert von 100 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) die Öffentliche Ausschreibung, die Beschränkte Ausschreibung mit oder ohne Teilnahmewettbewerb sowie die Verhandlungsvergabe mit oder ohne Teilnahmewettbewerb nach seiner Wahl zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)  Abweichend von   § 14 Satz 1 UVgO       dürfen Liefer- und Dienstleistungen, die aufgrund von Umständen im Zusammenhang mit der COVID-19-Pandemie besonders dringlich sind, vor dem 1. April 2022 unter Berücksichtigung der Haushaltsgrundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden (Direktauftrag), wenn der Auftragswert unterhalb von 214 000 Euro (ohne Umsatzsteuer) liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 NWertVO - Besondere Vorschriften für Aufträge über Liefer- und Dienstleistungen zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit
                            (1) Für die Anwendung der Unterschwellenvergabeordnung auf die Vergabe von Aufträgen über Liefer- und Dienstleistungen durch Sektorenauftraggeber nach   § 100 GWB       zum Zweck der Ausübung einer Sektorentätigkeit (  § 102 GWB      ) gelten die Maßgaben der Absätze 2 bis 9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (2)   1 Über   § 8 Abs. 2 UVgO         hinaus steht den Sektorenauftraggebern auch die Verhandlungsvergabe mit Teilnahmewettbewerb nach ihrer Wahl zur Verfügung.  2 Die   §§ 7       und   8       bleiben unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (3) Abweichend von   § 8 UVgO       dürfen Liefer- und Dienstleistungen ohne die Durchführung eines Vergabeverfahrens beschafft werden, wenn der Auftrag ungeachtet des Erreichens des Schwellenwertes nach   § 106 Abs. 2 Nr. 2 GWB         durch die   §§ 137 bis 139 GWB       oder eine Feststellung nach   § 3 Abs. 6 SektVO         in Verbindung mit   § 140 Abs. 1 GWB         von der Anwendung des   Teils 4 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen       ausgenommen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (4) Abweichend von   § 15 Abs. 4 UVgO         darf die Laufzeit einer Rahmenvereinbarung bis zu acht Jahre betragen, wenn jedoch ein im Gegenstand der Rahmenvereinbarung begründeter Sonderfall vorliegt, auch darüber hinaus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (5) Sektorenauftraggeber können Nebenangebote nach den Vorgaben des   § 25 UVgO       nicht nur zulassen, sondern auch vorschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (6)   1 Die Bewerber oder Bieter werden anhand objektiver und nicht diskriminierender Kriterien ausgewählt, die von   § 33 Abs. 1 Sätze 1 und 2 UVgO         abweichen dürfen und allen interessierten Bewerbern oder Bietern zugänglich sind.  2 Die   §§ 45       und   46 SektVO       finden entsprechende Anwendung; bei Verfahren mit Teilnahmewettbewerb darf die Mindestzahl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nach   § 36 Abs. 2 Satz 1 UVgO         unterschritten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (7) Abweichend von   § 31 Abs. 1 UVgO         müssen Sektorenauftraggeber nach   § 100 Abs. 1 Nr. 2 GWB         Unternehmen nicht in entsprechender Anwendung des   § 123 GWB       ausschließen; die Möglichkeit eines Ausschlusses bleibt unberührt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (8) Abweichend von   § 35 Abs. 6 UVgO         ist der Beleg der Eignung auch über ein in entsprechender Anwendung des   § 48 SektVO       für Unternehmen eingerichtetes und betriebenes Qualifizierungssystem möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            (9) Abweichend von   § 47 Abs. 1 UVgO         findet   § 132 Abs. 2 Sätze 2 und 3 GWB         keine Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                §§ 10 - 11, Vierter Teil - Schlussbestimmungen
§ 10 NWertVO - Übergangsregelung
                            Auf Vergaben, für die die Regelungen des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Leistungen, Teil A, in der Fassung vom 20. November 2009 (BAnz. Nr. 196a vom 29. Dezember 2009, BAnz. 2010 S. 755) oder des Abschnitts 1 der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen, Teil A, in der Fassung vom 22. Juni 2016 (BAnz AT 01.07.2016 B4) anzuwenden sind, ist die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung vom 19. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 278), weiterhin anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 NWertVO - Inkrafttreten
                            1 Diese Verordnung tritt am Tag nach ihrer Verkündung in Kraft.  2 Gleichzeitig tritt die Niedersächsische Wertgrenzenverordnung vom 19. Februar 2014 (Nds. GVBl. S. 64), zuletzt geändert durch Verordnung vom 7. Dezember 2016 (Nds. GVBl. S. 278), außer Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Hannover, den 3. April 2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Niedersächsisches Ministerium für Wirtschaft, Arbeit, Verkehr und Digitalisierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Althusmann  Minister