REGLEMENT über Geldspiele
                            REGLEMENT  über Geldspiele  (Geldspielreglement; GSR)  (vom 1.  Dezember  2020  1  ; Stand am 1.  Oktober  2024)  Der Regierungsrat des Kantons Uri,  gestützt auf Artikel  2, 4, 5, 6, 9, 13, 14 und 15 der Verordnung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Mai  2020 über Geldspie-le (Geldspielverordnung, GSV)  2  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1 Gegenstand
                            1  Dieses Reglement führt die Geldspielverordnung näher aus. Es regelt  verschiedene Bewilligungsvoraussetzungen, Zuständigkeiten und  Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Reingewinne aus Grossspielen und deren Zinsen dem Sportfonds  zugewiesen werden, gilt das Sportreglement  3  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Zuständige Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Direktionssekretariat Sicherheitsdirektion
                            1  Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion ist die kantonale  Aufsichts- und Vollzugsbehörde im Bereich der Kleinspiele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es überwacht die Durchführung von Kleinspielen in Zusammenarbeit mit  dem Amt für Kantonspolizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es vollzieht die Geldspielgesetzgebung und ist, abgesehen von der  Verwendung der Mittel des Lotteriefonds, für alle Entscheide zuständig,  soweit nicht ausdrücklich etwas anderes geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es kann für die Wahrnehmung der Aufsichts- und Vollzugsaufgaben Richt  -  linien erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 11.  Dezember  2020
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   RB 70.3915
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   RB 10.4113  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion
                            1  Die Gesundheits-, Sozial- und Umweltdirektion ergreift Massnahmen zur  Prävention von exzessivem Geldspiel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt Beratungs- und Behandlungsangebote für spielsuchtgefährdete  und spielsüchtige Personen und deren Umfeld zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann ihre Aufgaben ganz oder teilweise auf Dritte übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie verteilt nach Rücksprache mit der Sicherheitsdirektion die Gelder aus  der Spielsuchtabgabe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Kleinlotterien
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Verfahren
                            1  Für ein Gesuch um Bewilligung einer Kleinlotterie ist das amtliche  Formular zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters und die Namen  der leitenden Organe;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bezeichnung des Lotteriezwecks und die vorgesehene Verwendung des  Reingewinns;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Gewinnplan, der die Anzahl der Lose, den Lospreis, die Anzahl und  die Art der Gewinne sowie die Gewinnsumme enthält;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und die Dauer des  Losverkaufs, über das Ziehungsverfahren und dessen Durchführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Bezeichnung einer verantwortlichen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 Bewilligungsvoraussetzungen
                            Eine Kleinlotterie wird ganz oder teilweise bewilligt, wenn ein Bedürfnis  dafür nachgewiesen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Ziehung und Publikation
                            1  Die Ziehung ist unter Beizug eines Notars vorzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Veranstalterin oder der Veranstalter hat im Amtsblatt zu publizieren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Zeitpunkt der erfolgten Ziehung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bezugsquellen für Ziehungslisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Hinweis darauf, dass Gewinne, die nicht innert einem halben Jahr  nach Publikation abgeholt werden, der Veranstalterin oder dem Veran  -  stalter verfallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Publikation im Amtsblatt hat innert 14 Tagen nach der Ziehung zu  erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 Berichterstattung und Rechnungslegung
                            1  Innert 14 Tagen nach der Ziehung ist dem Direktionssekretariat der  Sicherheitsdirektion ein Ziehungsprotokoll zuzustellen. Das Ziehungsproto  -  koll muss enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Angaben über Ort, Zeitpunkt und Durchführung der Ziehung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Namen und Adressen aller mitwirkenden Personen, insbesondere des  Notars;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Ziehungsliste mit den gezogenen Nummern und Treffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innert 30 Tagen nach der Ausrichtung aller Gewinne oder nach deren  Verfall gemäss Artikel  6 Absatz  2 Buchstabe  c sind dem Direktionssekreta  -  riat der Sicherheitsdirektion ein Bericht sowie eine Abrechnung zuzustellen.  Folgende Angaben müssen enthalten sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus dem  Losverkauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Unkosten der Lotteriedurchführung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die ausgerichtete Gewinnsumme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die der Veranstalterin oder dem Veranstalter zufallende Gewinnsumme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Art der Verwendung des Reingewinns;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Angaben über den Spielverlauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Begriff
                            Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass sind Kleinlotterien, die an  einem Unterhaltungsanlass veranstaltet werden, deren Gewinne  ausschliesslich in Sachpreisen bestehen, bei denen die Ausgabe der Lose,  die Losziehung und die Ausrichtung der Gewinne im unmittelbaren  Zusammenhang mit dem Unterhaltungsanlass erfolgen und bei denen die  maximale Summe aller Einsätze tief ist.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 Verfahren
                            a) Meldepflichtige Kleinlotterien an einem Unterhaltungsan  -  lass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nicht bewilligungs- aber meldepflichtige Kleinlotterien an einem Unterhal  -  tungsanlass sind mindestens 14 Tage vor der Durchführung dem Direktions  -  sekretariat der Sicherheitsdirektion zu melden. Es ist das amtliche Formular  zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung muss enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Angabe der Grössenordnung der vorgesehenen Lotteriesumme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und den Ort der Durch  -  führung des Unterhaltungsanlasses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bezeichnung einer verantwortlichen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 b) Bewilligungspflichtige Kleinlotterien an einem Unterhal
                            -  tungsanlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Veranstalterin oder der Veranstalter von bewilligungspflichtigen Klein  -  lotterien an einem Unterhaltungsanlass hat für das Gesuch das amtliche  Formular zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gesuch muss enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Name und Sitz der Veranstalterin oder des Veranstalters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Angabe der Grössenordnung der vorgesehenen Lotteriesumme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Angaben über die Art und Weise, den Zeitpunkt und den Ort der Durch  -  führung des Unterhaltungsanlasses;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bezeichnung einer verantwortlichen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Bewilligungsvoraussetzungen
                            a) Veranstalterin und Veranstalter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Veranstalterinnen oder Veranstalter von Kleinlotterien an einem Unterhal  -  tungsanlass können nur juristische Personen mit Sitz im Kanton Uri sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligung ist nicht übertragbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 4 b) Zulässige Einsätze
                            Für Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass gelten folgende Höchstbe  -  träge:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für einen einzelnen Einsatz  5 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für Mehrfach- oder Tageskarten  50 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Summe aller Einsätze  50  000  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13 c) Minimale Gewinnmöglichkeit
                            Der Wert der Gewinne beträgt mindestens 40 Prozent der Summe aller  Einsätze. Mindestens jedes zehnte Los weist einen Gewinn auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 d) Zahlenmässige Beschränkung
                            Der gleichen Gesuchstellerin oder dem gleichen Gesuchsteller werden pro  Jahr höchstens zwei Bewilligungen für Kleinlotterien an einem Unterhal  -  tungsanlass erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Abrechnung
                            1  Innert 30 Tagen nach Abschluss der bewilligungspflichtigen Kleinlotterie  an einem Unterhaltungsanlass ist dem Direktionssekretariat der Sicherheits  -  direktion eine Abrechnung einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abrechnung muss folgende Angaben enthalten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Gesamtzahl der verkauften Lose und den Gesamterlös aus dem  Losverkauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Unkosten der Durchführung der Kleinlotterie an einem Unterhal  -  tungsanlass;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die ausgerichtete Gewinnsumme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die der Veranstalterin oder dem Veranstalter zufallende Gewinnsumme;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Art der Verwendung des Reingewinns.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Fassung gemäss RRB vom 12.  Dezember  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2024  (AB vom 15.  Dezember  2023).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Spiellokale
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Verfahren
                            1  Das Gesuch um Bewilligung eines Spiellokals hat Angaben zu enthalten  über:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Person der Gesuchstellerin oder des Gesuchstellers, bei juristischen  Personen mit Handelsregisterauszug;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die für den Betrieb verantwortliche Person;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Inhaberin oder den Inhaber der Veranstalterbewilligung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Lage des Lokals;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Anzahl und Art der Spielgeräte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Prüfung der persönlichen Voraussetzungen der verantwortlichen  Person sind dem Gesuch eine Wohnsitzbestätigung und ein Strafregister  -  auszug beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Direktionssekretariat der Sicherheitsdirektion leitet die Gesuchsunter  -  lagen zur Stellungnahme an den Gemeinderat der Einwohnergemeinde  weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Bewilligungsvoraussetzungen
                            1  Die Spiellokalbewilligung wird nur an Personen erteilt, die einen einwand  -  freien Leumund geniessen, Wohnsitz im Kanton Uri haben und Gewähr für  eine ordnungsgemässe Betriebsführung bieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bau-, gesundheits- und feuerpolizeiliche Bewilligungen bleiben vorbe  -  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mit der Bewilligung können Bedingungen und Auflagen verknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Verwendung der finanziellen Mittel des Lotteriefonds
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Unterstützte Bereiche
                            1  Der Kanton unterstützt gemeinnützige Zwecke, namentlich wohltätige und  kulturelle Aktionen, Veranstaltungen, Körperschaften und Organisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dazu gehören insbesondere Beiträge, die bezwecken:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  einheimische kulturelle Projekte, Veranstaltungen und Aktionen zu unter  -  stützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  einheimische kulturelle Organisationen und Einrichtungen zu unter  -  stützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  das einheimische kulturelle Erbe zu sammeln, zu erschliessen und zu  erhalten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  den Austausch mit anderen Kulturen zu pflegen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die einheimische Kultur in der Öffentlichkeit bekannt zu machen und das  Interesse daran zu fördern;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  gemeinnützige und wohltätige Projekte und Veranstaltungen zu unter  -  stützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  gemeinnützige und wohltätige Organisationen, Körperschaften und  Einrichtungen zu unterstützen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Notlagen zu lindern und weitere humanitäre Hilfe zu leisten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Entwicklungszusammenarbeit zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beiträge aus dem Lotteriefonds an bauliche Massnahmen sind ausge  -  schlossen. Ausgenommen sind Beiträge an bauliche Massnahmen von  Bauwerken, die von ausserordentlicher Bedeutung für den Kanton Uri sind,  vorausgesetzt, die Standortgemeinde leistet einen substanziellen Beitrag.  Zudem erlaubt sind Beiträge unter 10'000 Franken an bauliche Mass  -  nahmen, die für den Erhalt von mobilen oder immateriellen Kulturgütern  notwendig sind.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Unterstützte Personen, Körperschaften und Organisationen
                            1  Beiträge aus dem Lotteriefonds werden in erster Linie Personen, Körper  -  schaften und Organisationen gewährt, die im Kanton Uri wohnen oder ihren  Sitz im Kanton haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere Personen, Körperschaften oder Organisationen können unterstützt  werden, wenn sie eine enge Beziehung zum Kanton Uri aufweisen oder  wenn eine interkantonale oder internationale Unterstützung notwendig oder  sinnvoll ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Voraussetzungen, Bedingungen und Auflagen
                            1  Die Personen, Körperschaften oder Organisationen, die ein Unterstüt  -  zungsgesuch stellen, müssen nachweisen, dass:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Beiträge wirtschaftlich und zweckentsprechend eingesetzt werden;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei konkreten Projekten die Restfinanzierung oder bei Startbeiträgen die  Folgefinanzierung gesichert ist, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  eine zumutbare Eigenleistung erbracht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Fassung  gemäss  RRB vom 17.  September  2024, in Kraft gesetzt auf den 1.  Okto  -  ber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024  (AB vom 27.  September  2024)  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Beiträge können mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.  Insbesondere kann der Regierungsrat verlangen, dass die unterstützte  Person, Körperschaft oder Organisation dem Kanton einen Schlussbericht  und eine Schlussabrechnung einreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zugesicherte Beiträge verfallen nach drei Jahren, falls sie innert dieser  Frist nicht eingefordert werden oder das Projekt innert dieser Frist nicht  verwirklicht oder gestartet und planmässig fortgesetzt wird. Das Gleiche gilt,  wenn die verfügten Bedingungen und Auflagen nicht eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Hilfsaktionen kann der Regierungsrat von den Bedingungen und  Auflagen nach dieser Bestimmung ganz oder teilweise absehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Form der Beiträge
                            Beiträge werden als nicht rückzahlbare Beiträge, als Defizitdeckungsbeitrag  oder als vergünstigte Darlehen oder Bürgschaften gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 Höhe der Beiträge
                            Die Höhe der Beiträge entspricht:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei gemeinnützigen und kulturellen Beiträgen dem gesellschaftlichen  bzw. kulturellen Wert des Vorhabens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei wohltätigen Beiträgen der Bedeutung des unterstützten Vorhabens.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Gesuch
                            1  Das Gesuch um Beiträge aus dem Lotteriefonds ist dem Regierungsrat  einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es muss:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Angaben zur Person bzw. zur Körperschaft oder Organisation enthalten,  die das Gesuch stellt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das Projekt, die Veranstaltung oder die Organisation beschreiben, dem  oder der der Betrag zufliessen soll;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ein Konzept, einen Kostenvoranschlag, einen Finanzierungsplan sowie  einen Terminplan für das Projekt oder die Veranstaltung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Dem Gesuch sind alle erforderlichen Unterlagen beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gesuche um Projektbeiträge sind vor dem Projektstart einzureichen. Auf  nachträglich eingereichte Gesuche tritt der Regierungsrat in der Regel nicht  ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Auf Einreichung eines Gesuchs kann verzichtet werden, wenn das  entsprechende Vorhaben auf Antrag einer Direktion oder auf Initiative des  Regierungsrats erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Auszahlung
                            Zugesicherte Beiträge werden gemäss der Beitragsverfügung und im  Rahmen der im Lotteriefonds verfügbaren Mittel ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 Abweichungen vom Reglement
                            Bei Beiträgen unter 1  000  Franken kann der Regierungsrat von den Voraus  -  setzungen nach diesem Reglement abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Abgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Geschicklichkeitsspielautomaten
                            1  Die Abgabe für das Aufstellen und den Betrieb von bewilligungspflichtigen  Geschicklichkeitsautomaten beträgt für Automaten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  mit Geldgewinn oder geldwertem Vorteil  pro Jahr  1  000  Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  mit geringem Einsatz und Sachgewinn  pro Jahr  200 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgaben werden jährlich erhoben. Die Rechnungstellung erfolgt an  die Veranstalterin oder den Veranstalter. Werden Geschicklichkeitsspielau  -  tomaten während des Jahres in Betrieb genommen oder ausser Betrieb  gesetzt, wird die Abgabe anteilsmässig in Rechnung gestellt oder zurücker  -  stattet. Ein angebrochener Monat wird voll berechnet.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Spiellokale
                            Die Abgabe wird jeweils am 1. Januar für das ganze Jahr fällig. Wird ein  Spiellokal während des Jahrs in Betrieb genommen oder ausser Betrieb  gesetzt, wird die Abgabe anteilmässig in Rechnung gestellt bzw. zurücker  -  stattet. Ein angebrochener Monat wird voll berechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 Kleinlotterien
                            1  Die Abgabe für das Veranstalten von Kleinlotterien beträgt 1 Prozent der  Summe aller Einsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe wird mit dem Beginn des Losverkaufs fällig. Eine Minderung  aufgrund unbefriedigenden Abverkaufs wird nicht gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung gemäss RRB vom 12.  Dezember  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Januar  2024  (AB vom 15.  Dezember  2023).  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 Kleinlotterien an einem Unterhaltungsanlass
                            1  Die Abgabe für das Veranstalten von bewilligungspflichtigen Kleinlotterien  an einem Unterhaltungsanlass beträgt 1 Prozent der Summe aller Einsätze.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel  15 fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Lokale Sportwetten
                            1  Die Abgabe für das Veranstalten von lokalen Sportwetten beträgt für  Veranstaltungen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 500 Zuschauende  pro Wettkampftag  50 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 501 bis 2'000 Zuschauenden  pro Wettkampftag  250 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ab 2'001 Zuschauenden  pro Wettkampftag  200 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel  38  Geldspielgesetz  7   fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Kleine Pokerturniere
                            1  Die Abgabe für das Veranstalten von kleinen Pokerturnieren beträgt für  Turniere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bis 50 Teilnehmende  pro Turnier und Tag  und Ort  50 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  von 51 bis 100 Teilnehmenden  pro Turnier und Tag  und Ort  250 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  ab 101 Teilnehmenden  pro Turnier und Tag  und Ort  200 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abgabe wird mit dem Einreichen der Abrechnung nach Artikel  38  Geldspielgesetz  8   fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Das Reglement vom 3.  April  2007 über die Verwendung der finanziellen  Mittel des Lotteriefonds  9   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   SR 935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   SR 935.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   RB 70.3917
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Inkrafttreten
                            Dieses Reglement tritt am 1.  Januar  2021 in Kraft.  Im Namen des Regierungsrats  Der Landammann: Urban Camenzind  Der Kanzleidirektor: Roman Balli  11