Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztinnen und Ärzte im ambulanten Bereich
                            811.101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55a Abs.  1 des Bundesgesetzes über die Krankenversiche  -  März 1994  1  )  , Art.  1  ff. der Verordnung vom 23.  Juni  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   sowie Art.  65 Abs.  3 der Verfassung des Kantons Schaff  -  Juni 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  ,  Gegenstand  -  Zuständigkeit  Geltungsbereich  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.101  Kanton Schaffhausen  c)  die ihre Tätigkeit in einer Einrichtung der ambulanten Krankenpflege  nach Art.  35 Abs.  2 lit.  n KVG ausüben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Zulassung
                            1  In einem medizinischen Fachgebiet gemäss Anhang wird ein Leistungser  bringer gemäss Art.  35 Abs.  2 lit.  a und n KVG nur zugelassen, wenn die  Höchstzahl nicht erreicht ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zulassungserteilung erfolgt nach der zeitlichen Rangfolge des Ein  gangsdatums der Anträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Besitzstandswahrung
                            1  Von der Beschränkung nicht betroffen sind:  a)  Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Höchstzahlen zugelas  sen wurden und im ambulanten Bereich Leistungen zulasten der  OKP erbracht haben sowie  b)  Ärztinnen und Ärzte, die vor Inkrafttreten der Höchstzahlen ihre Tätig  keit im ambulanten Bereich eines Spitals oder in einer Einrichtung,  die der ambulanten Krankenpflege durch Ärztinnen und Ärzte dienen,  ausgeübt haben, sofern sie ihre Tätigkeit im ambulanten Bereich des  gleichen Spitals oder in der gleichen Einrichtung weiter ausüben
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Warteliste
                            1  Für jedes medizinische Fachgebiet gemäss Anhang führt das Gesundheits  amt eine Warteliste für Zulassungen für Ärztinnen und Ärzte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn die Höchstzahl in einem beschränkten Fachgebiet ausgeschöpft ist,  werden Gesuche nach der Reihenfolge des Eingangsdatums in der Wartelis  te erfasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Unterschreitung der Höchstzahl erfolgt die Zulassung nach der Reihen  folge auf der Warteliste.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Praxisübergabe
                            1  Gibt ein Leistungserbringer seine bestehende Praxis zugunsten einer ver  traglich festgelegten Nachfolgerin oder eines vertraglich festgelegten Nach  folgers auf, prüft das Gesundheitsamt die Übertragung der Zulassung unab  hängig von der Warteliste gemäss §  6.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.101  -  -  Meldepflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 Abs.  2 lit.  a, h und n KVG  -  Methodisches Vorgehen zur Höchstzahlenberechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 der Verordnung über die Festlegung der Höchstzahlen für Ärztin  -  Juni 2021  4  )  . Die Obergrenzen  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.101  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Sowohl bei der Berechnung der Höchstzahlen als auch bei deren periodi  schen Überprüfung ist ein kontinuierlicher Austausch zwischen dem Ge  sundheitsamt, der Kantonalen Ärztegesellschaft Schaffhausen, dem Haus  arztverein Schaffhausen, den Spitälern Schaffhausen und der Klinik Belair  anzustreben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Ausnahmen und Neufestlegung
                            1  Die Obergrenze gilt für alle Ärztinnen und Ärzte mit Facharzttitel, welche  Leistungen zulasten der OKP erbringen. Ausgenommen sind Ärztinnen und  Ärzte mit Facharzttitel, welche den Nachweis erbringen können, dass sie in  Weiterbildung zu einem weiteren Facharzttitel sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist aufgrund der Versorgungssituation davon auszugehen, dass in einem  Fachgebiet   eine   bedarfsgerechte   und   wirtschaftliche   Versorgung   nicht  gewährleistet ist, kann der Regierungsrat das entsprechende Fachgebiet bei  Unterversorgung von der Obergrenze ausnehmen oder für ein Fachgebiet  bei Überversorgung neu eine Obergrenze festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Weiter kann der Regierungsrat Fachgebiete von der Obergrenze ausneh  men, wenn deren Auswirkungen auf die Kosten zulasten der OKP gering  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wenn in einem Fachgebiet die Obergrenze erreicht ist, kann nach Einho  lung einer nicht bindenden Stellungnahme zur kantonalen Versorgungssitua  tion bei den Berufsorganisationen in Einzelfällen von der Obergrenze ge  mäss Anhang abgewichen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Eine Ausweitung der Vollzeitäquivalente in Fachgebieten mit einer Ober  grenze kann von Spitälern beantragt und bewilligt werden, sofern dies nach  weislich aufgrund der Umsetzung der Bestimmungen zu ambulanten Be  handlungen gemäss Art.  3c der Verordnung des EDI über Leistungen in der  obligatorischen   Krankenpflegeversicherung   (Krankenpflege-Leistungsver  ordnung, KLV) vom 29.  September 1995  5  )   erforderlich ist (ambulant vor sta  tionär).
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Periodische Überprüfung
                            1  Die Höchstzahlen sind periodisch im Zweijahresrhythmus zu überprüfen  und bei Bedarf anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  832.112.31  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.101  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 der Verord  -  -  Juni 2021 aktualisierten Versorgungsgraden.  Schlussbestimmungen  Juli 2023 in Kraft und ist befristet bis zum
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    und in die kantonale Gesetzes  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.101  Kanton Schaffhausen  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2023  01.07.2023  Erlass  Erstfassung  Abl. 2023, S. 1096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            811.101  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.06.2023  01.07.2023  Erstfassung  Abl. 2023, S. 1096
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7