Konkordat über Massnahmen gegen Gewalt anlässlich von Sportveranstaltungen
                            354.420  -  direkto  -  Zweck  -  Definition gewalttätigen Verhaltens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111–113,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 126 Abs.  1, 129, 133, 134 des Strafge  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            144 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            181 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            221 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            223 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            224 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            259 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            260 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354.420  Kanton Schaffhausen  i)  Gewalt und Drohung gegen Behörden und Beamte nach Art.  285  StGB  j)  Hinderung einer Amtshandlung nach Art.  286 StGB
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als gewalttätiges Verhalten gilt ferner die Gefährdung der öffentlichen Si  cherheit durch das Mitführen oder Verwenden von Waffen, Sprengmitteln,  Schiesspulver oder pyrotechnischen Gegenständen an Sportstätten, in de  ren Umgebung sowie auf dem An- und Rückreiseweg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Nachweis gewalttätigen Verhaltens
                            1  Als Nachweis für gewalttätiges Verhalten nach Art  2 gelten:  a)  entsprechende Gerichtsurteile oder polizeiliche Anzeigen  b)  glaubwürdige Aussagen oder Bildaufnahmen der Polizei, der Zollver  waltung, des Sicherheitspersonals oder der Sportverbände und  eine  c)  Stadionverbote der Sportverbände oder  -  vereine  d)  Meldungen einer zuständigen ausländischen Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Aussagen nach Abs.  1 Bst.  b sind schriftlich festzuhalten und zu unter  zeichnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bewilligungspflicht und Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a Bewilligungspflicht
                            1  Fussball- und Eishockeyspiele mit Beteiligung der Klubs der jeweils obers  ten Spielklasse der Männer sind bewilligungspflichtig. Spiele der Klubs unte  rer Ligen oder anderer Sportarten können als bewilligungspflichtig erklärt  werden, wenn im Umfeld der Spiele eine Gefährdung der öffentlichen Si  cherheit zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur Verhinderung gewalttätigen Verhaltens im Sinn von Art.  2 kann die zu  ständige Behörde eine Bewilligung mit Auflagen verbinden. Diese können  insbesondere bauliche und technische Massnahmen, den Einsatz bestimm  ter personeller oder anderer Mittel durch den Veranstalter, die Regeln für  den Verkauf der Eintrittskarten, den Verkauf alkoholischer Getränke oder die  Abwicklung der Zutrittskontrollen umfassen. Die Behörde kann insbesondere  bestimmen, wie die Anreise und Rückreise der Anhänger der Gastmann  schaft abzuwickeln ist und unter welchen Voraussetzungen ihnen Zutritt zu  den Sportstätten gewährt werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354.420  -  -  -  -  -  -  -  -  Durchsuchungen  -  -  -  -  -  Rayonverbot  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354.420  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Rayonverbot wird für eine Dauer bis zu drei Jahren verfügt. Es kann  Rayons in der ganzen Schweiz umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verbot kann von den folgenden Behörden verfügt werden:  a)  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die Gewalttätigkeit  erfolgte  b)  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem die betroffene Per  son wohnt  c)  von der zuständigen Behörde im Kanton, in dem der Klub seinen Sitz  hat, zu dem die betroffene Person in Beziehung steht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1  Der Vorrang bei sich konkurrenzierenden Zuständigkeiten folgt der Rei  henfolge der Aufzählung in diesem Absatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Schweizerische   Zentralstelle   Hooliganismus   (Zentralstelle)   und   das  Bundesamt für Polizei fedpol können den Erlass von Rayonverboten bean  tragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Verfügung über ein Rayonverbot
                            1  In der Verfügung über ein Rayonverbot sind die Geltungsdauer und der  räumliche Geltungsbereich festzulegen. Der Verfügung sind Angaben beizu  fügen, die es der betroffenen Person erlauben, genaue Kenntnis über die  vom Verbot erfassten Rayons zu erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die verfügende Behörde informiert umgehend die übrigen in Art.  4 Abs.  und 4 erwähnten Behörden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für den Nachweis der Beteiligung an Gewalttätigkeiten gilt Art.  3.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Meldeauflage
                            1  Eine Person kann verpflichtet werden, sich für eine Dauer von bis zu drei  Jahren zu bestimmten Zeiten bei einer von der zuständigen Behörde be  zeichneten Amtsstelle zu melden, wenn:  a)  sie sich anlässlich von Sportveranstaltungen nachweislich an Gewalt  tätigkeiten gegen Personen im Sinne von Art.  2 Abs.  1 Bst.  a und c–j  beteiligt hat. Ausgenommen sind Tätlichkeiten nach Art.  126 Abs.  StGB  b)  sie Sachbeschädigungen im Sinne von Art.  144 Abs.  2 und 3 StGB  begangen hat  c)  sie Waffen, Sprengstoff, Schiesspulver oder pyrotechnische Gegen  stände in der Absicht verwendet hat, Dritte zu gefährden oder zu  schädigen oder wenn sie dies in Kauf genommen hat
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354.420
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24c
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )   verfügt wurde und sie erneut gegen Art.  2 dieses Konkordats  -  -  -  -  -  Handhabung der Meldeauflage
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs.  1 Bst.  e), ist namentlich anzunehmen, wenn:  -  -  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs.  2 bei der zuständigen Stelle (Meldestelle) melden,  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354.420  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  3  )
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Polizeigewahrsam
                            1  Gegen eine Person kann der Polizeigewahrsam verfügt werden, wenn:  a)  konkrete und aktuelle Hinweise dafür vorliegen, dass sie sich anläss  lich einer nationalen oder internationalen Sportveranstaltung an  schwerwiegenden Gewalttätigkeiten gegen Personen oder Sachen  beteiligen wird und  b)  dies die einzige Möglichkeit ist, sie an solchen Gewalttätigkeiten zu  hindern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Polizeigewahrsam ist zu beenden, wenn seine Voraussetzungen weg  gefallen sind, in jedem Fall nach 24  Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die betroffene Person hat sich zum bezeichneten Zeitpunkt bei der Polizei  stelle ihres Wohnortes oder bei einer anderen in der Verfügung genannten  Polizeistelle einzufinden und hat für die Dauer des Gewahrsams dort zu blei  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Erscheint die betreffende Person nicht bei der bezeichneten Polizeistelle,  so kann sie polizeilich zugeführt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Rechtmässigkeit des Freiheitsentzuges ist auf Antrag der betroffenen  Person richterlich zu überprüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Der Polizeigewahrsam kann von den Behörden des Kantons verfügt wer  den, in dem die betroffene Person wohnt, oder von den Behörden des  Kantons,   in   dem   die   Gewalttätigkeit   befürchtet   wird.   Die   Behörde   des  Kantons, in dem die Gewalttätigkeit befürchtet wird, hat dabei Vorrang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Handhabung des Polizeigewahrsams
                            1  Nationale Sportveranstaltungen nach Art.  8 Abs.  1 Bst.  a sind Veranstaltun  gen, die von den nationalen Sportverbänden oder den nationalen Ligen or  ganisiert werden, oder an denen Vereine dieser Organisationen beteiligt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schwerwiegende Gewalttätigkeiten im Sinne von Art.  8 Abs.  1 Bst.  namentlich strafbare Handlungen nach den Art.  111–113, 122, 123 Ziff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129, 144 Abs.  3, 221, 223 oder nach Art.  224 StGB  4  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Aufgehoben mit Urteil 1C_176/2013 des Bundesgerichts vom 7.1.2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354.420  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Abs.  5).  -  Empfehlung Stadionverbot
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–9,   die  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24a Abs. 3 BWIS.  Untere Altersgrenze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–7 können nur gegen Personen verfügt wer  -  Altersjahr vollendet haben. Der Polizeigewahrsam nach den  Altersjahr  Aufschiebende Wirkung  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            354.420  Kanton Schaffhausen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zuständigkeit und Verfahren
                            1  Die Kantone bezeichnen die zuständigen Behörden für die Bewilligungen  nach Art.  3a Abs.  1 und die Massnahmen nach den Art.  3a Abs.  2–4, 3b und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–9.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde weist zum Zwecke der Vollstreckung der Mass  nahmen nach Kapitel  3 auf die Strafdrohung von Art.  292 StGB  5  )   hin.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständigen Behörden melden dem Bundesamt für Polizei (fedpol) ge  stützt auf Art.  24a Abs.  4 BWIS  6  )  :  a)  Verfügungen und Aufhebungen von Massnahmen nach den Art.  und 12  b)  Verstösse gegen Massnahmen nach den Art.  4–9 sowie die entspre  chenden Strafentscheide  c)  die von ihnen festgelegten Rayons
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Information des Bundes
                            1  Das Generalsekretariat der Konferenz der Kantonalen Justiz- und Polizeidi  rektorinnen und  -  direktoren (KKJPD) informiert die Bundeskanzlei über das  vorliegende Konkordat. Das Verfahren richtet sich nach Art.  27o RVOV
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Inkrafttreten
                            1  Dieses Konkordat tritt in Kraft, sobald ihm mindestens zwei Kantone beige  treten sind, frühestens jedoch auf den 1.  Januar 2010  8  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Änderungen vom 2.  Februar 2012 treten für Kantone, die ihnen zustim  men, an jenem Datum in Kraft, an dem ihr Beitrittsbeschluss rechtskräftig  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SR  311.0  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  SR  120  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  SR  172.010.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Beitritt des Kantons Schaffhausen mit KRB vom 17.  März 2014, in Kraft getreten am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.  November 2014 (Amtsblatt 2014, S.  1817)
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            354.420  Kündigung  Benachrichtigung Generalsekretariat KKJPD
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 Abs.  1 und ihre Kündigung. Das Ge  -  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            354.420  Kanton Schaffhausen  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  07.01.2014  Erlass  Erstfassung  Abl. 2014, S. 453
                        
                        
                    
                    
                    
                
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                            354.420  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.02.2012  07.01.2014  Erstfassung  Abl. 2014, S. 453
                        
                        
                    
                    
                    
                
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