Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme... (413.112.5)
Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme... (413.112.5)
Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittelschulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen
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413.112.5 Reglement über die Ausrichtung von Entschädigungen für die Mitwirkung bei Aufnahme- und Abschlussprüfungen an kantonalen Mittel schulen und kantonalen und beitragsberechtigten Berufsmaturitätsschulen (vom 15. Juni 2005)
1 Die Bildungsdirektion beschliesst:
Geltungsbereich
§ 1.
Dieser Erlass regelt die Ents chädigung für die Mitwirkung im Rahmen der Vorbereitung, der A bnahme und der Korrektur von Auf nahme- und Abschlussprüfungen an Mittelschulen und Berufsmaturi tätsschulen als Expert innen und Experten sowi e als Examinatorinnen und Examinatoren.
Spesen
§ 2.
Die Vergütung von al lfälligen Spesen rich tet sich nach §§
64 ff. der Vollzugsverordnung zum Personalgesetz
2 .
Höhe der Ent
-
schädigung
§ 3.
4
1 Die Entschädigung für die Mitwirkung beträgt pro Stunde (60 Minuten): a. Fr. 70 für die Zentrale Aufnahmeprüfung, b. Fr. 40 für Abschlussprüfungen.
2 Für die Erstellung schriftlicher Ab schlussprüfungen wird eine Ent schädigung von Fr. 70 pro Stunde ausgerichtet.
Materielle
Prüfung
§ 4.
1 Die Schulleitungen sind für di e materielle Prüfung der aus zuzahlenden Entschädigungen verantwortlich.
2 Sie können dazu Ausführung sbestimmungen erlassen.
Inkrafttreten
§ 5.
1 Dieses Reglement tritt rückwirkend auf den 1. Mai 2005 in Kraft.
2 Auf den gleichen Zeitpunkt werden die Verfügung der Erziehungs direktion vom 10. April 1992 sowi e die Verfügung des Amtes für Be rufsbildung vom 18. Sept ember 1996 aufgehoben.
1 OS 60, 269 .
2 LS 177.111 .
3 seit 1. Januar 2015.
4 Fassung gemäss Vfg. vom 16. Januar 2023 ( OS 78, 130 ; ABl 2023-02-10 ). In Kraft seit 1. März 2023.