Verordnung über Beiträge an den Anbau von Körnerleguminosen zur menschlichen Ernährung
                            Verordnung über Beiträge an den Anbau von  Körnerleguminosen zur menschlichen Ernährung  vom 10.09.2024 (Fassung in Kraft getreten am 10.09.2024)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 19 des Klimagesetzes vom 30. Juni 2023 (KlimG);  gestützt auf das Landwirtschaftsgesetz vom 3. Oktober 2006 (LandwG);  gestützt auf das Subventionsgesetz vom 17. November 1999 (SubG);  gestützt auf das Dekret vom 10. September 2021 über einen Verpflichtungs  -  kredit für die Umsetzung des Klimaplans des Kantons Freiburg;  auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft  und   der   Direktion   für   Raumentwicklung,   Infrastruktur,   Mobilität   und   Um  -  welt,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Diese Verordnung bezweckt die Unterstützung des Anbaus von Körnerlegu  -  minosen zur menschlichen Ernährung, um Formen der Produktion und des  Konsums zu ermutigen, welche die Treibhausgasemissionen des Kantons re  -  duzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es besteht kein Anspruch auf Beiträge nach dieser Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beitragsberechtigte Objekte
                            1  Im Rahmen der gewährten Kredite können für den Anbau von Körnerlegu  -  minosen   zur   menschlichen   Ernährung   nicht   rückzahlbare   Beiträge   gewährt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Flächen ausserhalb der landwirtschaftlichen Nutzfläche wird kein Bei  -  trag gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Begünstigte
                            1  Die Beiträge können Bewirtschafterinnen und Bewirtschaftern gewährt wer  -  den, die Direktzahlungen erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Betrag
                            1  Die Höhe des Beitrags kann bis zu 400  Franken pro Hektar und Jahr betra  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Zuständigkeit
                            1  Grangeneuve   ist   im   Rahmen   seiner   Kompetenzen   gemäss   Gesetzgebung  über den Finanzhaushalt des Staates zuständig für die Behandlung der Gesu  -  che und die Gewährung der Beiträge für den Anbau von Körnerleguminosen  zur menschlichen Ernährung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Verfahren
                            1  Die Beitragsgesuche müssen mit einem vollständig ausgefüllten amtlichen  Formular und den erforderlichen Anhängen in Grangeneuve eingereicht wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grangeneuve legt die Fristen und Modalitäten für die Einreichung der Gesu  -  che fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Kontrolle und Begleitung
                            1  Grangeneuve führt die Kontrollen nach dem für Direktzahlungen und Bei  -  träge vorgesehenen Verfahren durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Verwaltung der Subventionen und die Nachkontrolle gelten die Be  -  stimmungen der Subventionsgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Widerruf des Entscheids und Rückforderung der Subvention
                            1  Grangeneuve kann in Übereinstimmung mit dem kantonalen Subventions  -  gesetz den Entscheid über die Gewährung widerrufen, die gewährte Subven  -  tion kürzen und/oder die Subvention ganz oder teilweise zurückfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Finanzierung
                            1  Die Beiträge werden unter Vorbehalt der verfügbaren Mittel gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Finanzierung wird in den Massnahmen A.2.1 und S.5.10 des kantonalen  Klimaplans festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Gültigkeit
                            1  Die   Unterstützungsmassnahme   gilt   bis   spätestens   am   31.  Dezember   2026  oder bis die dafür bereitgestellten Mittel, die sich auf 150'000  Franken belau  -  fen, aufgebraucht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.09.2024  Erlass  Grunderlass  10.09.2024  2024_063  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  10.09.2024  10.09.2024  2024_063