Reglement über die Umweltverträglichkeitsprüfung
                            über die Umweltverträglichkeitsprüfung  (RUVP)  vom 20.03.2024 (Stand 01.09.2024)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 10a fortfolgende des Bundesgesetzes über den Um  -  weltschutz vom 7. Oktober 1983 (USG);  eingesehen die Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung vom 19.  Oktober 1988 (UVPV);  eingesehen das Übereinkommens über die Umweltverträglichkeitsprüfung  im grenzüberschreitenden Rahmen vom 25. Februar 1991 (Espoo-Konventi  -  on);  eingesehen die Artikel 13 fortfolgende des kantonalen Gesetzes über den  Umweltschutz vom 18. November 2010 (kUSG);  auf Antrag des für den Umweltschutz zuständigen Departements,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dieses Reglement regelt auf kantonaler Ebene:  a)  die Durchführung der Umweltverträglichkeitsprüfung (UVP) im Sinne  der Verordnung über die Umweltverträglichkeitsprüfung (UVPV);  b)  die Umweltnotiz;  c)  die Umweltbaubegleitung (UBB).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren
                            1  Die zuständige Behörde im massgeblichen Verfahren (nachstehend: zu  -  ständige Behörde) ist die Behörde, die das Projekt bewilligt, genehmigt oder  homologiert.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Umweltschutzfachstelle
                            1  Die mit dem Umweltschutz beauftragte Dienststelle (nachstehend: Dienst  -  stelle) ist für die Anwendung dieses Reglements zuständig, vorbehaltlich der  Kompetenzen, die ausdrücklich der zuständigen Behörde übertragen wor  -  den sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Dienststelle ist auch die Umweltschutzfachstelle im Sinne der UVPV.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie kann als Vollzugshilfe Richtlinien für die Erstellung der Voruntersu  -  chung, des Pflichtenhefts und des Umweltverträglichkeitsberichts (UVB) er  -  lassen (Art. 10 Abs. 2 UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Umweltverträglichkeitsprüfung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Koordination
                            1  Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination der Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor der öffentlichen Auflage eines möglicherweise UVP-pflichtigen Projekts  wird die zuständige Behörde ermutigt, die Stellungnahme der Dienststelle  einzuholen, ob das Projekt nach Artikel 1 oder 2 UVPV einer UVP zu unter  -  stellen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Koordinationstätigkeit der zuständigen Behörde greift in keiner Weise  in Aufgaben ein, welche die Gesetzgebung, namentlich die Umweltschutzge  -  setzgebung, anderen Behörden und Dienststellen zuweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Massgebliches Verfahren
                            1  Der Anhang zu diesem Reglement bezeichnet die massgeblichen Verfah  -  ren, in denen die UVP für Anlagen in kantonaler Zuständigkeit durchzufüh  -  ren ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorkonsultationen sind keine massgeblichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Abweichung von Absatz 1 ist auch das Planungsverfahren der UVP un  -  terstellt, wenn eine Sondernutzungsplanung erforderlich ist (Art. 5 Abs. 3  UVPV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ist das Planungsverfahren der UVP nach Absatz 3 unterstellt, kann auf  Empfehlung der Dienststelle auf die UVP in einer späteren Stufe verzichtet  werden, wenn das Projekt unter Einhaltung der Umweltschutzgesetzgebung  abschliessend geprüft werden konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Absatz 4 gilt nicht für Anlagen, für die eine Anhörung des Bundes nach Ar  -  tikel 12 Absatz 1 erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 UVP im grenzüberschreitenden Rahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 UVP im grenzüberschreitenden Rahmen
                            1  Ist   zu   erwarten,   dass   ein   Projekt   in   kantonaler   Zuständigkeit   gemäss  UVPV-Anhang erhebliche grenzüberschreitende Auswirkungen im Ausland  haben wird, so werden die Rechte und Pflichten, die im Sinne der Espoo-  Konvention in die Zuständigkeit des Kantons fallen, ausgeübt durch:  a)  die Dienststelle, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  gegebenenfalls aufgrund der Beurteilungen aller Umweltschutz  -  fachstellen beurteilt, ob das Projekt voraussichtlich erhebliche  grenzüberschreitende Auswirkungen im Ausland haben wird,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  die kantonale Kontaktstelle ist;  b)  die zuständige Behörde, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  aufgrund der Beurteilung der Dienststelle entscheidet, ob das  Projekt der Espoo-Konvention unterliegt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  in Zusammenarbeit mit der Dienststelle die betroffene Partei über  das Projekt benachrichtigt und das Bundesamt für Umwelt (BA  -  FU) über die Benachrichtigung informiert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die öffentlichen Auflagen des Projekts mit der betroffenen Partei  koordiniert,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  der Dienststelle gegebenenfalls die Stellungnahmen der anderen  Umweltschutzfachstellen sowie die Stellungnahmen der Öffent  -  lichkeit und der Behörden der betroffenen Partei weiterleitet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  in ihrem Entscheid die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der  Behörden der betroffenen Partei berücksichtigt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  ihren Entscheid der betroffenen Partei zur Kenntnisnahme mit  -  teilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Steht fest oder ist zu erwarten, dass der Kanton von erheblichen grenz  -  überschreitenden Auswirkungen eines ausländischen Projekts in kantonaler  Zuständigkeit gemäss UVPV-Anhang betroffen sein wird, so werden die  Rechte und Pflichten, die im Sinne der Espoo-Konvention in die Zuständig  -  keit des Kantons fallen, ausgeübt durch:  a)  die Dienststelle, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die kantonale Kontaktstelle für das BAFU ist,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  dem BAFU mitteilt, ob der Kanton am Verfahren der Umweltver  -  träglichkeitsprüfung mitwirken will, und ihm gegebenenfalls die  Adresse der zuständigen Behörde sowie allfällige Informationen  über die Umwelt des betroffenen Gebiets übermittelt. Dazu kann  sie die zuständige Behörde ersuchen, vorab die anderen Um  -  weltschutzfachstellen zu konsultieren;  b)  die zuständige Behörde, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  die öffentliche Auflage in Koordination mit derjenigen der Ur  -  sprungspartei durchführt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  auf Ersuchen der Dienststelle die anderen Umweltschutzfachstel  -  len konsultiert (Art. 6 Abs. 2 Bst. a Ziff. 2),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  der Dienststelle gegebenenfalls die Stellungnahmen der Öffent  -  lichkeit und die Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfach  -  stellen übermittelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  dem BAFU die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und die Beur  -  teilung der Dienststelle übermittelt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  den Entscheid der Ursprungspartei über das Projekt veröffent  -  licht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Bericht über die Auswirkungen einer Anlage auf die Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Voruntersuchung und Pflichtenheft
                            1  Bereits bei der Planung eines UVP-pflichtigen Projekts nimmt der Gesuch  -  steller mit der zuständigen Behörde Kontakt auf, die ihn, gegebenenfalls in  Zusammenarbeit mit der Dienststelle, über die geltenden Richtlinien unter  -  richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Voruntersuchung mit Pflichtenheft wird vom Gesuchsteller gemäss den  Anforderungen von Artikel 10 UVPV und den Richtlinien der Dienststelle er  -  arbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn die Gesetzgebung eine Vorkonsultation zwingend vorschreibt, muss  das eingereichte Dossier eine Voruntersuchung mit Pflichtenheft enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die zuständige Behörde sorgt für die Koordination hinsichtlich der Beurtei  -  lung der Voruntersuchung und des Pflichtenhefts (Art. 4).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Dienststelle beurteilt im Sinne von Artikel 8 Absatz 2 UVPV die Vorun  -  tersuchung und das Pflichtenheft innerhalb von 60 Tagen nach Erhalt, insbe  -  sondere:  a)  der Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen;  b)  der Stellungnahmen anderer relevanter Dienststellen;  c)  und gegebenenfalls der Ergebnisse der Anhörung des Bundes nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 sowie die Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behör -
                            den der betroffenen Partei im Sinne der Espoo-Konvention.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Dienststelle leitet ihre Stellungnahmen der zuständigen Behörde wei  -  ter, die den Gesuchsteller darüber informiert. In den Fällen nach Absatz 3  werden die Stellungnahmen bei der Beurteilung durch die zuständige Behör  -  de berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 UVB
                            1  Der UVB wird vom Gesuchsteller nach den Vorgaben der Artikel 9 und 10  UVPV, den Richtlinien der Dienststelle, dem Ergebnis der Voruntersuchung  und gegebenenfalls dem zuvor genehmigten Pflichtenheft erarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der UVB enthält insbesondere:  a)  den Stand der Untersuchungen, entsprechend dem Detaillierungsgrad  des Projekts;  b)  die Massnahmen zum Schutz der Umwelt;  c)  eine Übersicht der vom Gesuchsteller geprüften Alternativen;  d)  gegebenenfalls das Pflichtenheft für eine spätere Stufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Werden in der Voruntersuchung die Auswirkungen des Vorhabens auf die  Umwelt und die Umweltschutzmassnahmen abschliessend ermittelt und dar  -  gestellt, so gilt die Voruntersuchung als Bericht. Artikel 7 Absatz 3 bleibt vor  -  behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Massgebliches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Vorbereitung der UVP
                            1  Im Einvernehmen mit der Dienststelle gewährleistet die zuständige Behör  -  de die Koordination der Vorarbeiten im Sinne von Artikel 14 UVPV und 4  dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verfahren für Spezialbewilligungen im Sinne der Artikel 21 Absatz 1  UVPV   und   Artikel   6   des   kantonalen   Gesetzes   über   den   Umweltschutz  (kUSG) werden gemäss den Vorschriften der Gesetzgebung von der zustän  -  digen Behörde gleichzeitig eingeleitet und öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zugänglichkeit des UVB
                            1  Bei der im massgeblichen Verfahren vorgesehenen öffentlichen Auflage  muss der UVB eingesehen werden können. Findet keine öffentliche Auflage  statt, macht die zuständige Behörde den Bericht nach Artikel 15 UVPV be  -  kannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die amtliche Veröffentlichung macht auf die Existenz des UVB, den Ort der  Einsichtnahme sowie die Minimaldauer von 30 Tagen für die Einsichtnahme  aufmerksam. Vorbehalten bleiben abweichende Fristen über die Auflage im  massgeblichen Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Jeder Interessierte kann den UVB einsehen und Fotokopien anfertigen las  -  sen. Vorbehalten bleiben Entscheide und Vorschriften über die Geheimhal  -  tungspflicht und über den Schutz der Privatinteressen, die sich insbesondere  aus Artikel 16 Absatz 3 UVPV ableiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Anordnungen der zuständigen Behörde
                            1  Anordnungen, die für die Durchführung der Prüfung erforderlich sind (ins  -  besondere Art. 16 UVPV), trifft die zuständige Behörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Gutachten im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b UVPV kön  -  nen die Parteien zur Wahl der Experten Stellung nehmen und sich zum Er  -  gebnis der Gutachten äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen die Anordnungen kann im Rahmen von Artikel 41 Absatz 2 des Ge  -  setzes   über   das   Verwaltungsverfahren   und   die   Verwaltungsrechtspflege  (VVRG) Beschwerde erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Anhörung des Bundes
                            1  Bevor die zuständige Behörde einen Entscheid über eine Anlage fällt, die  im Anhang zu diesem Reglement mit einem Sternchen gekennzeichnet ist,  verlangt sie vom BAFU die summarische Stellungnahme nach Artiekl 12 Ab  -  satz 3 UVPV und stellt ihm die Dokumente gemäss Artikel 4 Absatz 4 UVPV  zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In analoger Weise stellt die zuständige Behörde die Dokumente gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Absatz 4 UVPV zur Verfügung: a) der für die Subventionen zuständigen Bundesbehörde, wenn eine An -
                            lage nach Artikel 22 UVPV auf Subventionen des Bundes angewiesen  ist, oder  b)  dem BAFU, wenn eine Rodung nach dem Bundesgesetz über den  Wald (WaG) seine Anhörung erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Absätze 1 und 2 können sinngemäss auf die Vorkonsultationen ange  -  wendet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Behandlungsfristen, über die der Bund verfügt, sind in der UVPV gere  -  gelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Durchführung der Prüfung und Entscheid über die Anlage
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Beurteilung des UVB
                            1  Die Dienststelle untersucht, ob die Angaben im UVB vollständig und richtig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls nötig, fordert sie die zuständige Behörde dazu auf, sich mit dem Ge  -  suchsteller in Verbindung zu setzen, um fehlende Unterlagen und Daten in  ihren Zuständigkeitsbereichen zu beschaffen oder Experten beizuziehen.  Sie kann auch einen Antrag stellen, in dem die fehlenden Unterlagen und  Daten aller Umweltschutzfachstellen zusammengefasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Dienststelle beurteilt im Sinne von Artikel 13 UVPV den UVB innerhalb  von 60 Tagen nach Erhalt, insbesondere:  a)  der angeforderten Ergänzungen;  b)  der allfälligen Gutachten im Sinne von Artikel 16 Absatz 2 Buchstabe b  UVPV;  c)  der Stellungnahmen der anderen Umweltschutzfachstellen;  d)  der Entwürfe für Spezialbewilligungen im Sinne von Artikel 21 UVPV;  e)  der Stellungnahmen anderer betroffener Dienststellen;  f)  und gegebenenfalls der Ergebnisse der Anhörung des Bundes nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12, sowie der Stellungnahmen der Öffentlichkeit und der Behör -
                            4  Die Dienststelle:  a)  äussert sich zu voneinander abweichenden Stellungnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  beurteilt, ob die geplante Anlage den Vorschriften über den Schutz der  Umwelt entspricht (Art. 3 UVPV);  c)  teilt der zuständigen Behörde das Ergebnis ihrer Beurteilung mit; wenn  nötig beantragt sie Auflagen und Bedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Entscheid
                            1  Die zuständige Behörde prüft, gestützt auf die in Artikel 17 UVPV aufge  -  führten Grundlagen, ob das Projekt den umweltrechtlichen Vorschriften des  Bundes und des Kantons entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie berücksichtigt die Ergebnisse dieser Prüfung, wenn sie insbesondere  über   ein   Baugesuch,   eine   Konzessionserteilung,   eine   Plangenehmigung  oder über die Genehmigung von Sondernutzungsplänen entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegebenenfalls setzt sie die für die Realisierung des Projekts geltenden  Bedingungen oder die vom Gesuchsteller zu erfüllenden Auflagen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Kantonale Behörden, die befugt sind, für den Bau oder die Änderung von  UVP-pflichtigen Anlagen Subventionen zu gewähren, fällen ihren Entscheid  erst nach Abschluss der UVP und unter Berücksichtigung der Prüfungsresul  -  tate. Sie überweisen die Subventionen nur, wenn das Projekt gemäss den  Auflagen und Bedingungen des Entscheids realisiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Veröffentlichung
                            1  Die zuständige Behörde:  a)  teilt im Amtsblatt mit, dass sie einen Entscheid zu einer UVP getroffen  hat. Sie gibt bekannt, wo ihr Entscheid, die Spezialbewilligungen nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 UVPV sowie die Unterlagen nach Artikel 20 Absatz 1 UVPV während 30 Tagen eingesehen werden können, vorbehaltlich beson -
                            derer Bestimmungen in dem Gesetz, welches das massgebliche Ver  -  fahren regelt;  b)  leitet eine Kopie des Entscheids an die Dienststelle und insbesondere  an die anderen betroffenen Umweltfachstellen weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Eröffnung des Entscheids und die Akteneinsicht werden durch die Be  -  stimmungen des massgeblichen Verfahrens geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Anhörung des Kantons im Rahmen eines Bundesverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Stellungnahme des Kantons
                            1  Die   Stellungnahme   des   Kantons   gemäss   Artikel   12   Absatz   2   UVPV  schliesst die Beurteilung der Dienststelle mit ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Artikel 7 und 13 gelten sinngemäss, unter Vorbehalt der Aufgaben, die  in die Zuständigkeit des Bundes fallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Umweltnotiz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Umweltnotiz
                            1  Für Projekte nach Artikel 5 Absatz 4 sowie für Projekte, die nicht UVP-  pflichtig sind, aber erhebliche Auswirkungen auf die Umwelt haben können,  kann die Dienststelle die Erstellung einer Umweltnotiz verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist ein Projekt Gegenstand eines mehrstufigen Verfahrens, kann die Erstel  -  lung einer Umweltnotiz für jede nicht UVP-pflichtige Stufe verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Umweltnotiz enthält insbesondere:  a)  den Stand der Untersuchungen, entsprechend dem Detaillierungsgrad  des Projekts, gegebenenfalls unter Berücksichtigung des auf der vor  -  angehenden Stufe erstellten Pflichtenhefts;  b)  die Massnahmen zum Schutz der Umwelt;  c)  gegebenenfalls das Pflichtenheft für die nächste Stufe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Kontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 UBB
                            1  Die zuständige Behörde kann auf Antrag der Dienststelle den Gesuchstel  -  ler zum Einsatz einer Umweltbaubegleitung (UBB) verpflichten. Diese Be  -  stimmung gilt auch für nicht UVP-pflichtige Projekte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde vergewissert sich, dass die Massnahmen ausge  -  führt und die im Entscheid vorgegebenen Ziele eingehalten wurden, indem  sie wenn nötig eine Umweltbauabnahme durchführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Umweltbauabnahme wird von der Bauherrschaft unter Mitwirkung der  zuständigen Behörde organisiert.  A1 Anhang 1 - Massgebliche Verfahren und zuständige  Behörden für die Anlagen in kantonaler Zuständigkeit, unter  Vorbehalt der Verfahren und Behörden gemäss Artikel 5 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 dieses Reglements
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Verkehr
                            1  Strassenverkehr:  Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.1  Nationalstrassen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.2  *) Hauptstrassen, die mit Bun  -  deshilfe ausgebaut werden  (Art. 12 des Bundesgesetz  über die Verwendung der  zweckgebundenen Mineralöl  -  steuer und weiterer für den  Strassen- und Luftverkehr  zweckgebundener Mittel,  MinVG)  Genehmigung  der Strassenplä  -  ne (Art. 42 ff. des  Strassengeset  -  zes, StrG)  Staatsrat (Art. 47  StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.3  Andere Hochleistungs- und  Hauptverkehrsstrassen (HLS  und HVS)  Genehmigung  der Strassenplä  -  ne (Art. 42 ff.  StrG)  Staatsrat (Art. 47  StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.4  Parkhäuser und -plätze für  mehr als 500 Motorwagen  Baubewilligung  (Art. 39 ff. des  Baugesetzes,  BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)  Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU an  -  zuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schienenverkehr:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.1  Neue Eisenbahnlinien (Art. 5  und 6 des Eisenbahngesetzes,  EBG)  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.2  Andere Anlagen, die ganz  oder überwiegend dem Bahn  -  betrieb dienen (einschliesslich  Ausbau von Eisenbahnlinien)  im Kostenvoranschlag (exkl.  Sicherungsanlagen) von mehr  als 40 Mio. Franken oder die  einem im Anhang der UVPV  beschriebenen Anlagetyp ent  -  sprechen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schifffahrt:  Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.1  Hafenanlagen für Schifffahrts  -  unternehmungen des öffentli  -  chen Verkehrs  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.2  Industriehafen mit ortsfesten  Lade- und Entlade-Einrichtun  -  gen  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.3  Bootshäfen mit mehr als 100  Bootsplätzen in Seen oder  mehr als 50 Bootsplätzen in  Fliessgewässern  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.4  Schaffung von Wasserstras  -  sen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Luftfahrt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.1  Flughäfen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.2  Flugfelder (ausgenommen He  -  likopterflugfelder) mit mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15'000 Flugbewegungen pro  Jahr  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.3  Helikopterflugfelder mit mehr  als 1'000 Flugbewegungen pro  Jahr  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Unterirdische Gütertransportsysteme:  Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.1  Interkantonale Anlagen für den  unterirdischen Gütertransport  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2 Energie
                            1  Erzeugung von Energie:  Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.1  Einrichtungen zur Erzeugung  von Kernenergie sowie Anla  -  gen zur Gewinnung von ra  -  dioaktiven Kernbrennstoffen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.2  *) Anlagen zur thermischen  Energieerzeugung mit einer  Feuerungswärmeleistung  oder einer pyrolitischen Leis  -  tung von: a. mehr als 50  MW  -  th bei fossilen Energieträ  -  gern, b. mehr als 20  MWth  bei erneuer-baren Energie  -  trägern, c. mehr als 20  MWth  bei kombinierten Energieträ  -  gern (fossil und erneuerbar)  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.2a  Vergärungsanlagen mit einer  Behandlungskapazität von  mehr als 5'000  t Substrat  (Frischsubstanz) pro Jahr  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.3  Speicher- und Laufkraftwerke  sowie Pumpspeicherwerke  mit einer installierten Leis  -  tung von mehr als 3  MW:  a. an internationalen Gewäs  -  sern sowie an Gewässerstre  -  cken, die in verschiedenen  Kantonen liegen und bei de  -  nen sich die Kantone über  die Verleihung der Wasser  -  rechte nicht einigen können  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde  b. *) an den übrigen Gewäs  -  sern  Mehrstufige UVP:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Stufe: Konzes  -  sionserteilung  (Art. 12 ff. des  Gesetzes über  die Nutzbarma  -  chung der  Wasserkräfte,  kWRG); 2. Stufe:  Plangenehmi  -  gung (Art. 31  kWRG). Bei ei  -  nem einstufigen  Verfahren: Kon  -  zessionserteilung  und Plangeneh  -  migung (Art. 32  kWRG)  Mehrstufige UVP:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Stufe: Staats  -  rat (Art. 19 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 kWRG); 2.  Stufe: das für  Energie zuständi  -  ge Departement  (Art. 31 Abs. 1  kWRG). Bei ei  -  nem einstufigen  Verfahren:  Staatsrat (Art. 32  Abs. 1 kWRG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.4  Anlagen zur Nutzung der  Erdwärme (ein schliesslich  der Wärme von  Grundwasser) mit mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  MWth  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.5  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.6  *) Erdöl- und Gasraffinerien  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.7  Anlagen zur Gewinnung von  Erdöl, Erdgas oder Kohle  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.8  Anlagen zur Nutzung der  Windenergie mit einer instal  -  lierten Leistung von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  MW  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.9  Fotovoltaikanlagen mit einer  installierten Leistung von  mehr als 5  MW, die nicht an  Gebäuden angebracht sind  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)  Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU an  -  zuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übertragung und Lagerung von Energie:  Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.1  Rohrleitungsanlagen im Sinne  von Artikel 1 des Rohrleitungs  -  gesetzes (RLG), für die eine  ordentliche Plangenehmigung  erforderlich ist  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.2  Hochspannungs-Freileitungen  und -kabel (erdverlegt), die für
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            220  kV und höhere Spannun  -  gen ausgelegt sind  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.3  Lager für Gas, Brennstoff und  Treibstoff, die bei Normalbe  -  dingungen mehr als 50'000  m³  Gas beziehungsweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000  m³ Flüssigkeit enthalten  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-3 Wasserbau
                            1  Wasserbau:  Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.1  Werke zur Regulierung des  Wasserstandes oder des Ab  -  flusses von natürlichen Seen  von mehr als 3  km² mittlerer  Seeoberfläche, einschliesslich  Betriebsvorschriften  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.2  Wasserbauliche Massnahmen  wie: Verbauungen, Eindäm  -  mungen, Korrektionen, Ge  -  schiebe- und Hochwasser  -  rückhalteanlagen im Kosten  -  voranschlag von mehr als 10  Millionen Franken  Genehmigung  des Ausführungs  -  projekts (Art. 31  ff. des Gesetzes  über die Naturge  -  fahren und den  Wasserbau,  GNGWB)  Staatsrat (Art. 31  Abs. 1 GNGWB)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.3  Schüttungen in Seen von  mehr als 10'000  m³ Material  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30.4  Ausbeutung von Kies, Sand  und anderem Material aus  Gewässern von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'000  m³ pro Jahr (ohne ein  -  malige Entnahme aus Grün  -  den der Hochwassersicher  -  heit)  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-4 Entsorgung
                            1  Entsorgung:  Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.1  Geologische Tiefenlager für  radioaktive Abfälle  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.2  Kernanlagen zur Zwischenla  -  gerung von abgebrannten  Brennelementen sowie zur  Konditionierung oder Zwi  -  schenlagerung von radioakti  -  ven Abfällen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.4  Deponien der Typen A und B  mit einem Deponievolumen  von mehr als 500'000  m³  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.5  Deponien der Typen C, D und  E  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.6  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.7  Abfallanlagen: a. Anlagen für  die Trennung oder mechani  -  sche Behandlung von mehr  als 10'000  t Abfällen pro Jahr,  b. Anlagen für die biologische  Behandlung von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000  t Abfällen pro Jahr, c.  Anlagen für die thermische  oder chemische Behandlung  von mehr als 1'000  t Abfällen  pro Jahr  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.8  Zwischenlager für mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000  t Sonderabfälle  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.9  Abwasserreinigungsanlagen  für eine Kapazität von mehr  als 20'000 Einwohnergleich  -  werten  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-5 Militärische Bauten und Anlagen
                            1  Militärische Bauten und Anlagen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.1  Waffen-, Schiess- und  Übungsplätze der Armee  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.2  Logistik-Center  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.3  Militärflugplätze  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.4  Anlagen und Objekte der Ar  -  mee, die einem im Anhang der  UVPV beschriebenen Anlage  -  typ entsprechen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-6 Sport, Tourismus und Freizeit
                            1  Sport, Tourismus und Freizeit:  Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.1  Seilbahnen mit Bundeskon  -  zession  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen  Durch das Bun  -  desrecht zu be  -  stimmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.2  Skilifte zur Erschliessung neu  -  den Zusammenschluss von  Schneesportgebieten  Baubewilligung  -  ordnung betref  -  fend den Bau  und den Betrieb  von nicht eidge  -  nössisch konzes  -  sionierten Luft  -  seilbahnen und  Skiliften)  Das für den Ver  -  Departement  (Art. 9 der Ver  -  ordnung betref  -  fend den Bau  und den Betrieb  von nicht eidge  -  nössisch konzes  -  sionierten Luft  -  seilbahnen und  Skiliften)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.3  Terrainveränderungen von  mehr als 5'000  m² für Schnee  -  sportanlagen  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern die Ter  -  rainveränderun  -  gen den Bau ei  -  nes Skilifts  betreffen: Baube  -  willigung (Art. 3  ff. der Verord  -  nung betreffend  den Bau und den  Betrieb von nicht  eidgenössisch  konzessionierten  Luftseilbahnen  und Skiliften)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern die Ter  -  rainveränderun  -  gen den Bau ei  -  nes Skilifts  betreffen: Das für  den Verkehr zu  -  ständige Depar  -  tement (Art. 9 der  Verordnung  betreffend den  Bau und den  Betrieb von nicht  eidgenössisch  konzessionierten  Luftseilbahnen  und Skiliften)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.4  Beschneiungsanlagen, sofern  die beschneibare Fläche über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'000  m² beträgt  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.5  Sportstadien mit ortsfesten Tri  -  bünenanlagen für mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20'000 Zuschauer  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.6  Vergnügungsparks mit einer  Fläche von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75'000  m² oder für eine Kapa  -  zität von mehr als 4'000 Besu  -  cher pro Tag  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.7  Golfplätze mit neun und mehr  Löchern  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60.8  Pistenanlagen für motorsportli  -  che Veranstaltungen  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-7 Industrielle Betriebe
                            1  Industrielle Betriebe:  Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.1  *) Aluminiumhütten  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 des kanto  -  nalen Arbeitsge  -  setzes, kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.2  Stahlwerke  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.3  Buntmetallwerke  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.4  Anlagen zur Aufbereitung  und Verhüttung von Schrott  und Altmetallen  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.5  Anlagen mit mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000  m² Betriebsfläche  oder einer Produktionskapa  -  zität von mehr als 1'000  t  pro Jahr zur Synthese von  chemischen Produkten  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.5a  Anlagen mit einer Produkti  -  onskapazität von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  t pro Jahr zur Synthese  von Pflanzenschutzmittel-,  Biozid- und Arzneimittel  -  wirkstoffen  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.6  Anlagen mit mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5'000  m² Betriebsfläche  oder einer Produktionskapa  -  zität von mehr als 10'000  t  pro Jahr für die Verarbei  -  tung von chemischen Pro  -  dukten nach den Anlagety  -  pen Nr. 70.5 und 70.5a  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.6a  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.7  Chemikalienlager mit einer  Lagerkapazität von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'000  t  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.8  Sprengstoff- und Munitions  -  fabriken  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.9  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.10  Zementfabriken  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.10a  Belagswerke mit einer Pro  -  duktionskapazität von mehr  als 20'000  t pro Jahr  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.11  Anlagen zur Herstellung von  Glas einschliesslich Anla  -  gen zur Herstellung von  Glasfasern mit einer  Schmelzkapazität von über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  t pro Tag  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.12  Zellstoff-(Zellulose-)Fabri  -  ken mit einer Produktions  -  kapazität von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50'000  t im Jahr  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.13  Industrieanlagen zur Her  -  stellung von Papier und  Pappe mit einer Produkti  -  onskapazität von über 20  t  pro Tag  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.14  Spanplattenwerke  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.15  Anlagen zur Oberflächenbe  -  handlung von Metallen und  Kunststoffen durch ein elek  -  trolytisches oder chemi  -  sches Verfahren, wenn das  Volumen der Wirkbäder
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  m³ übersteigt  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.16  Anlagen zur Herstellung von  Kalk in Drehrohröfen oder  anderen Öfen mit einer Pro  -  duktionskapazität von über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  t pro Tag  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.17  Anlagen zum Schmelzen  mineralischer Stoffe ein  -  schliesslich Anlagen zur  Herstellung von Mineralfa  -  sern mit einer Schmelzka  -  pazität von über 20  t pro  Tag  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.18  Anlagen zur Herstellung von  keramischen Erzeugnissen  durch Brennen mit einer  Produktionskapazität von  über 75  t pro Tag oder einer  Ofenkapazität von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  m³ und einer Besatzdichte  pro Ofen von über 300  kg  pro m³  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.19  Anlagen zur Vorbehandlung  oder zum Färben von Fa  -  sern oder Textilien mit einer  Verarbeitungskapazität von  über 10  t pro Tag  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.20  Anlagen zur Oberflächenbe  -  handlung von Stoffen, Ge  -  genständen oder Erzeugnis  -  sen unter Verwendung or  -  ganischer Lösungsmittel mit  einer Verbrauchskapazität  von über 150  kg Lösungs  -  mitteln pro Stunde oder von  über 200  t pro Jahr  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.21  Schlächtereien, fleischver  -  arbeitende Betriebe und  weitere Betriebe zur Her  -  stellung von Nahrungsmitte  -  lerzeugnissen aus tieri  -  schen Rohstoffen (mit Aus-  nahme von Milch) mit einer  Produktionskapazität von  über 30  t Fertigerzeugnis  -  sen pro Tag  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.22  Anlagen zur Herstellung von  Nahrungsmittelerzeugnis  -  sen aus pflanzlichen Roh  -  stoffen mit einer Produkti  -  onskapazität von über 300  t  Fertigerzeugnissen pro Tag  (Vierteljahresdurchschnitts  -  wert)  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70.23  Anlagen zur Behandlung  und Verarbeitung von Milch,  wenn die eingehende Milch  -  menge 200  t pro Tag über  -  steigt (Jahresdurchschnitts  -  wert)  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG).  Sofern kein Bau  -  bewilligungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Plan  -  genehmigung  (Art. 8 kArG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG).  Sofern Plange  -  nehmigungsver  -  fahren durchge  -  führt wird: Dienst  -  stelle für Arbeit  -  nehmerschutz  (Art. 10 Abs. 1  kArG)  Bei mit einem Sternchen *) gekennzeichneten Anlagetypen ist das BAFU an  -  zuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-8 Andere Anlagen
                            1  Andere Anlagen:  Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.1  Gesamtmeliorationen: a. Ge  -  samtmeliorationen von mehr  als 400  ha, b. Gesamtmeliora  -  tionen mit Bewässerungen  oder Entwässerungen von Kul  -  turland von mehr als 20ha  oder Terrainveränderungen  von mehr als 5  ha, c. Landwirt  -  schaftliche Gesamterschlies  -  sungsprojekte von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400  ha  Projektgenehmi  -  gung (Art. 54 des  Gesetzes über  die Landwirt  -  schaft und die  Entwicklung des  ländlichen Raum  -  es, kLwG)  Die für die  Gewährung von  Investitionshilfen  zuständige Be  -  hörde (Art. 54  Abs. 1 kLwG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.2  Forstliche Erschliessungspro  -  jekte von mehr als 400  ha  Genehmigung  der Strassenplä  -  ne (Art. 42 ff.  StrG)  Staatsrat (Art. 47  StrG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.3  Kies- und Sandgruben, Stein  -  brüche und andere nicht der  Energiegewinnung dienende  Materialentnahmen aus dem  Boden mit einem abbaubaren  Gesamtvolumen von mehr als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            300'000  m³  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.4  Anlagen für die Haltung land  -  wirtschaftlicher Nutztiere,  wenn die Gesamtkapazität des  Betriebs 125 Grossvieheinhei  -  ten (GVE) übersteigt. Ausge  -  nommen sind Alpställe. Rau  -  futter verzehrende Tiere zäh  -  len nur mit dem halben GVE-  Faktor gemäss der landwirt  -  schaftlichen Begriffsverord  -  nung (LBV)  Bei Gewährung  von Investitions  -  hilfen: Projektge  -  nehmigung (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54 kLwG). Wenn  keine Investiti  -  onshilfen gewährt  werden: Baube  -  willigung (Art. 39  ff. BauG)  Bei Gewährung  von Investitions  -  hilfen: die für die  Gewährung von  Investitionshilfen  zuständige Be  -  hörde (Art. 54  Abs. 1 kLwG).  Wenn keine In  -  vestitionshilfen  gewährt werden:  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.5  Einkaufszentren und Fach  -  märkte mit einer Verkaufsflä  -  che von mehr als 7'500  m²  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.6  Güterumschlagsplätze und  Verteilzentren mit einer Lager  -  fläche von mehr als 20'000  m²  oder einem Lagervolumen von  mehr als 120'000  m³  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.7  Ortsfeste Funkanlagen (nur  Sendeeinrichtungen) mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            500  kW oder mehr Sendeleis  -  tung  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.8  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Nr.  Anlagetyp  Massgebliches  Verfahren  Behörde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80.9  Anlagen zur Grundwasserfas  -  sung oder Grundwasseranrei  -  cherung mit einem jährlichen  Entnahme- oder Anreiche  -  rungsvolumen von mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Millionen m³  Baubewilligung  (Art. 39 ff. BauG)  Gemeinderat  oder kantonale  Baukommission  (Art. 2 BauG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2024  01.09.2024  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2024-076
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  20.03.2024  01.09.2024  Erstfassung  RO/AGS 2024-076