Gesetz über die Besoldung des Personals der obligatorischen Schulzeit und der allgemeinen Mittelschule und Berufsfachschule
                            über die Besoldung des Personals der  obligatorischen Schulzeit und der  allgemeinen Mittelschule und  Berufsfachschule  (GBOS)  vom 14.09.2011 (Stand 01.09.2024)  Der Grosse Rat des Kantons Wallis  eingesehen die Artikel 31 Absatz 1 Buchstabe a und 42 Absatz 1 der  Kantonsverfassung;  eingesehen das Gesetz betreffend die Besoldung der Beamten und Ange  -  stellten des Staates Wallis vom 12. November 1982;  auf Antrag des Staatsrates,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.1 Allgemeine Bestimmungen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Gesetz regelt, unter Vorbehalt von Sonderbestimmungen,  die Besoldung des Lehrpersonals der obligatorischen Schulzeit und der all  -  gemeinen Mittelschule und Berufsfachschule.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Jährliches Gehalt
                            1  Das jährliche Gehalt des dem vorliegenden Gesetz unterstellten Personals,  das über die von der Gesetzgebung verlangten Titel und/oder Diplome ver  -  fügt, entspricht der Besoldungstabelle der Funktionen, die integrierender Be  -  standteil des vorliegenden Gesetzes ist (Anhang 1).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Gehalt des in Kapitel 3 des Gesetzes über das Personal der obligatori  -  schen   Schulzeit   und   der   allgemeinen   Mittelschule   und   Berufsfachschule  (nachstehend: Gesetz über das Lehrpersonal) genannten Personals und das  Gehalt der Lehrpersonen, welche die im vorangehenden Absatz erwähnten  Bedingungen nicht erfüllen, wird durch die Verordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anspruch
                            1  Das Lehrpersonal hat Anspruch auf ein Gehalt. Mit Ausnahme des drei  -  zehnten Monatslohns wird dieses am Monatsende ausbezahlt und setzt sich  zusammen aus:  a)  Grundbesoldung;  b)  Erfahrungsanteilen;  c)  dreizehntem Monatslohn;  d)  Sozialleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrperson im Teilpensum wird prorata ihrer jährlichen Arbeitszeit ent  -  löhnt. Sonderfälle bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Anspruch auf Besoldung beginnt mit dem Tag des Dienstantritts und  endet mit dem Tag der Auflösung des Dienstverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a * ...
Art. 4 Gleichzeitiger Bezug mehrerer Gehälter
                            1  Der gleichzeitige Bezug mehrerer Gehälter ist untersagt. Vorbehalten blei  -  ben die vom Staatsrat festgesetzten oder bewilligten Entschädigungen für  zusätzliche Aufgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Besoldungstabelle - Arbeitsmarkt
                            1  Sofern der Arbeitsmarkt es erfordert und die finanzielle und wirtschaftliche  Situation des Kantons es erlaubt, kann der Staatsrat auf dem Verordnungs  -  weg die in der Besoldungstabelle festgelegte Besoldung angemessen bis  höchstens fünf Prozent erhöhen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Erfahrungsanteile
                            1  Die Differenz zwischen dem Minimum und dem Maximum der Besoldung  beträgt 24 Erfahrungsanteile, wovon die ersten 14 je 2.5 Prozent und die  nachfolgenden zehn je ein Prozent ausmachen, wobei Absatz 4 vorbehalten  bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrperson erhält grundsätzlich jedes Jahr einen Erfahrungsanteil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Anwendungsmodalitäten betreffend die Erfahrungsanteile werden in  der Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je nach Finanzlage des Staates kann der Staatsrat auf die Prozentsätze  der Erfahrungsanteile einen Koeffizienten von 0.6 bis 1.4 anwenden. Ohne  gegenteiligen Beschluss beträgt der Koeffizient 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Erfahrungsanteile - Tätigkeiten ausserhalb des Kantons - Frühe -
                            re Tätigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für neu angestellte Lehrpersonen werden die Unterrichtsjahre und andere  berufliche Tätigkeiten, die dem erzieherischen Bereich zuzuordnen sind oder  mit Bezug zum Unterrichtsbereich / zur Lehrtätigkeit ausgeführt wurden,  angerechnet.   Das  mit   der  Erziehung  beauftragte  Departement   (nachste  -  hend: Departement) setzt die Anzahl anfänglicher Erfahrungsanteile ent  -  sprechend der Verordnung fest. Die betroffene Lehrperson hat ihre früheren  beruflichen Tätigkeiten nachzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Dreizehnter Monatslohn
                            1  Zusätzlich   zur   jährlichen   Besoldung   hat   das   Lehrpersonal   Anrecht   auf  einen dreizehnten Monatslohn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser entspricht einem Zwölftel der jährlichen Grundbesoldung, erhöht um  die Erfahrungsanteile. Er wird im Dezember ausbezahlt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Bestimmungen des Gesetzes betreffend die Besoldung der
                            Angestellten des Staates Wallis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Lehrpersonal kommt in den Genuss derselben Leistungen wie im Ge  -  setz betreffend die Besoldung der Angestellten des Staates Wallis festge  -  legt, betreffend:  a)  Familienzulagen;  b)  Sozialzulage für erwerbsunfähige Kinder;  c)  Teuerungszulage.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Anerkennung der Dienstjahre
                            1  Der Staat Wallis anerkennt die Diensttreue seiner Lehrpersonen durch ma  -  terielle und/oder immaterielle Massnahmen. Der Staatsrat legt die Zustän  -  digkeiten und Modalitäten für die Gewährung einer solchen Anerkennung  der Diensttreue auf dem Verordnungsweg fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Haftpflichtversicherung und Unfallversicherungsgesetz (UVG)
                            1  Der Staat versichert das Lehrpersonal mit einer genügenden Deckung ge  -  gen berufliche Haftpflicht. Die Bezahlung der Prämie geht zu Lasten der Ver  -  sicherten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staat versichert die Lehrpersonen gegen Unfallrisiken im Sinne des  Bundesgesetzes über die Unfallversicherung (UVG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.2 Berufliche Vorsorge  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Berufliche Vorsorge
                            1  Das   dem   vorliegenden   Gesetz   unterstellte   Personal   ist   gegen   die  wirtschaftlichen Folgen von Alter, Invalidität und Tod bei der PKWAL ver  -  sichert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben spezialgesetzliche Bestimmungen, sowie die im Ge  -  setz PKWAL vorgesehenen Übergangsbestimmungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12a * Massgebendes Gehalt
                            1  Das massgebende Jahresgehalt der monatlich entlöhnten Lehrpersonen  besteht aus dem Grundgehalt und den allfälligen Erfahrungsanteilen. Der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13. Monatslohn ist nicht versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das massgebende Jahresgehalt der nicht monatlich entlöhnten Lehrperso  -  nen besteht aus dem ausbezahlten Bruttogehalt. Der 13. Monatslohn und  allfällige Gratifikationen sind nicht versichert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12b * Versichertes Gehalt
                            1  Das versicherte Gehalt entspricht dem massgebenden Gehalt abzüglich ei  -  nes Koordinationsbetrages.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Koordinationsbetrag entspricht 15 Prozent des massgebenden Gehal  -  tes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das versicherte Gehalt dient als Basis für die Festlegung der Beiträge und  Leistungen. Für die nicht monatlich entlöhnten Lehrpersonen werden die  Beiträge auf Basis des ausbezahlten Bruttogehalts abzüglich eines Koordi  -  nationsbetrages von 15 Prozent berechnet. Für letztere entspricht das ver  -  sicherte Jahresgehalt der Kumulation der ausbezahlten Bruttogehälter der  letzten 12 Monate, abzüglich des Koordinationsfaktors. Diese Bestimmung  findet analoge Anwendung auf die variablen Bestandteile des Gehalts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das versicherte Gehalt wird an jede Änderung des massgebenden Gehalts  angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat erlässt die notwendigen Ausführungsbestimmungen auf dem  Verordnungswege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12c * Referenzrentenalter
                            1  Das Referenzrentenalter für sämtliche Lehrpersonen entspricht dem ge  -  setzlichen AHV-Rentenalter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12d * Flexibles Rentenalter
                            1  Der Staat Wallis bietet den Lehrpersonen die Möglichkeit eines flexiblen  Rentenalters zwischen 58 und 70 Jahren an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Staatsrat kann auf dem Verordnungswege die Ausführungsbestimmun  -  gen für die Einführung des flexiblen Rentenalters festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12e * Beginn einer möglichen Mitgliedschaft bei der Vorsorgeeinrich -
                            tung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Staatsrat legt in einer Verordnung fest, ab welchem Zeitpunkt das  Lehrpersonal   frühestens   bei   seiner   beruflichen   Vorsorgeeinrichtung   ver  -  sichert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12f * Finanzierung der Vorsorge
                            1  Die Arbeitgeberbeiträge für die Altersvorsorge, die Risikoversicherung und  die Deckung der administrativen Kosten der PKWAL machen insgesamt  mindestens  13  Prozent   und  höchstens  15,5  Prozent   der  versicherbaren  Lohnsumme aus. Ihre Höhe richtet sich nach den 57 Prozent der Finanzie  -  rung der Beiträge zulasten des Staates Wallis, der Risikostruktur und der Al  -  tersstruktur der Lehrpersonen, den langfristigen Ertragsaussichten, der Än  -  derung des technischen Zinssatzes und des Umwandlungssatzes sowie der  Wirtschaftslage des Staates Wallis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Versicherten der OPK erhalten die Möglichkeit, aus mindestens drei  verschiedenen Sparmodellen auszuwählen. Durch höhere Sparbeiträge kön  -  nen sie ihre Altersgutschriften verbessern. Die zusätzlichen Sparbeiträge ge  -  hen ausschliesslich zu Lasten des Arbeitnehmers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12g * AHV-Überbrückungsrenten und ihre Finanzierung
                            1  Für den Fall, dass der Rücktritt vor dem Referenzrentenalter angetreten  wird, ist eine AHV-Überbrückungsrente vorgesehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der maximale globale Grenzbetrag der AHV-Überbrückungsrente, der für  den Finanzierungsanteil des Arbeitgebers im Sinne von Absatz 3 massge  -  bend ist, entspricht bei einer Mitgliedschaftsdauer von mindestens 20 Jahren  bei der PKWAL für alle Lehrpersonen 3 jährlichen maximalen AHV-Renten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Innerhalb   dieser   Begrenzung   wird   die   Finanzierung   der   AHV-Über  -  brückungsrente paritätisch zu je 50 Prozent durch den Arbeitgeber und 50  Prozent durch die Lehrperson sichergestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 * ...
Art. 13a * Herabsetzung des Beschäftigungsgrads
                            1  Der Staatsrat sieht auf dem Verordnungsweg die Möglichkeit und die Be  -  dingungen, insbesondere die maximale Dauer, vor, dass eine Lehrperson,  ab Beginn  des flexiblen Rentenalters, auf Gesuch hin die Anzahl wöchentli  -  cher Unterrichtslektionen um 20 Prozent, höchstens aber um sechs wö  -  chentliche Unterrichtslektionen, herabsetzen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Herabsetzung hat eine entsprechende Verminderung der Besoldung  zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Staat übernimmt für den Teil des herabgesetzten Beschäftigungsgrads  die Bezahlung der Arbeitgeber- und Arbeitnehmerbeiträge an die berufliche  Vorsorge, um das versicherte Gehalt auf dem früheren Stand beizubehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13b * Herabsetzung des Beschäftigungsgrads ohne Gehaltskürzung
                            1  Der Staatsrat kann in der Verordnung die Bedingungen, insbesondere die  maximale Dauer, festlegen, die es den Lehrpersonen erlauben, den Be  -  schäftigungsgrad ohne Gehaltskürzung herabzusetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13c * Kapitalabfindung
                            1  Der Staatsrat kann auf dem Verordnungsweg die Auszahlung einer Kapital  -  abfindung an Lehrpersonen bei vorzeitiger Pensionierung beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe dieser Abfindung darf das versicherte Jahresgehalt nicht über  -  steigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.3 Klassifikationskommission  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Klassifikationskommission - Zusammensetzung und Auftrag
                            1  Eine Klassifikationskommission wird alle vier Jahre vom Staatsrat auf An  -  hören der interessierten Kreise ernannt. Der Staatsrat bezeichnet den Kom  -  missionspräsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission besteht aus sieben Mitgliedern und setzt sich wie folgt zu  -  sammen:  a)  zwei Mitglieder des Departements;  b)  ein Mitglied der Dienststelle für Personal und Organisation;  c)  zwei Mitglieder des Zentralverbands der Magistraten, der Lehrerschaft  und des Personals des Staates Wallis;  d)  ein Mitglied der Finanzkommission des Grossen Rates;  e)  ein Mitglied der Geschäftsprüfungskommission des Grossen Rates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ein Vertreter der Kantonalen Finanzverwaltung amtet als Mitglied mit bera  -  tender Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Sekretariat der Kommission wird vom Departement geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Kommission überwacht die Entwicklung der verschiedenen Lehrerkate  -  gorien in Bezug auf:  a)  Grundausbildung;  b)  Weiterbildung;  c)  berufliche Anforderungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Sie analysiert die Besoldungsbestandteile der neuen Funktionskategorien  und der Kategorien, die nicht in der Lohntabelle aufgeführt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die  Kommission  unterbreitet   ihre  Vorschläge  zur  Änderung  der  Besol  -  dungstabelle dem Staatsrat, der sie prüft und dem Grossen Rat unterbreitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1.4 Besoldung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption,  obligatorischer Dienstpflicht und im Todesfall  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Besoldung bei Krankheit, Unfall, Mutterschaft, Adoption, obliga -
                            torischer Dienstpflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine Lehrperson, die wegen Mutterschaft, Krankheit, Berufs- und Nichtbe  -  rufsunfall sowie obligatorischer Dienstpflicht ihren Beruf nicht ausüben kann,  wird nach den gleichen Bestimmungen entschädigt wie das Personal der  Kantonsverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einer Lehrperson, die ein Kind hinsichtlich Adoption aufnimmt, wird ein Ur  -  laub zur Adoption gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ausführungsbestimmungen werden in einer Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Besoldung im Todesfall
                            1  Stirbt eine dem vorliegenden Gesetz unterstellte Person während des An  -  stellungsverhältnisses und hinterlässt eine zu versorgende Familie, erhält  diese ab dem Monat nach dem Todesfall vom Staat während drei Monaten  einen dem Monatsgehalt entsprechenden Betrag ausbezahlt, unter Abzug  der Leistungen der Pensionskasse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen anderen Fällen wird die Bezahlung des Gehalts bis zum Ende des  laufenden Monats fortgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 * ...
Art. 18 * ...
Art. 19 * ...
                            1.1.5 Öffentliches Amt und besondere Ereignisse  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Öffentliches Amt
                            1  Die Lehrperson, die ein öffentliches Amt bekleidet, hat Anrecht auf Sonder  -  urlaub.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als öffentliches Amt gilt jenes, das Gegenstand einer Wahl und nicht einer  Ernennung bildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn ersichtlich ist, dass das öffentliche Amt ein beachtliches Arbeitsvolu  -  men erfordert, wird durch die Anstellungsbehörde eine angemessene Herab  -  setzung des Wochenpensums mit entsprechender Gehaltskürzung vorge  -  nommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In besonderen Fällen entscheidet der Staatsrat von Fall zu Fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat regelt die Einzelheiten zur Anwendung der vorgenannten Be  -  stimmungen in Richtlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Besondere Ereignisse
                            1  Bei Abwesenheit infolge Naturkatastrophen und/oder aussergewöhnlicher  Situationen legt der Staatsrat die Regeln betreffend die Abwesenheiten im  Zusammenhang mit diesen Ereignissen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Organisation des Schuljahres
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Jahresarbeitszeit
                            1  Die Jahresarbeitszeit teilt sich wie folgt auf:  a)  Bildung - Erziehung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Unterrichtszeit - Unterricht in Anwesenheit der Schüler und Erzie  -  hung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Vor- und Nachbearbeitungszeit,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Zeit für den Abschluss und die Planung des Schuljahres;  b)  Zusammenarbeit und verschiedene Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Zeit für die Zusammenarbeit mit den verschiedenen Partnern,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zeit für die Schule, die dem Schuldirektor und/oder dem Departe  -  ment zur Verfügung steht;  c)  Weiterbildung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  individuelle und obligatorische Weiterbildung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Dauer des Unterrichtsjahrs
                            1  Die Dauer des Unterrichtsjahrs beträgt 38 effektive Unterrichtswochen; vor  -  behalten bleiben die speziellen Bestimmungen der Berufsfachschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrpersonen stehen den Schuldirektionen in der Woche nach Schul  -  schluss und in der Woche vor Schulbeginn zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Ferien werden in der Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Sonderurlaub
                            1  Die Verordnung sieht die Bedingungen und Modalitäten für Sonderurlaube  vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Besoldung der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Vollständige Besoldung
                            1  Die in der Besoldungstabelle vorgesehene vollständige Besoldung wird  den Lehrpersonen entrichtet, die:  a)  das vollständige Mandat in den drei vom Gesetz über das Lehrperso  -  nal vorgesehenen Tätigkeitsbereichen erfüllen, namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Bildung - Erziehung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zusammenarbeit und verschiedenen Aufgaben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Weiterbildung;  b)  die Bedingungen im Zusammenhang mit den in den Artikeln 29, 30, 32  und 34 vorgesehenen Anzahl Unterrichtslektionen erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Mögliche Kürzung der Unterrichtszeit für Spezialaufgaben *
                            1  Die Lehrpersonen, die vom Departement festgelegte Spezialaufgaben, ins  -  besondere die Klassenlehrerfunktion, ausführen, können eine Reduktion der  Anzahl wöchentlicher Unterrichtslektionen erhalten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Spezialaufgaben und die Anzahl Lektionen, die dafür abgezogen wer  -  den, sind in der Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Mögliche Kürzung der Unterrichtszeit für Lehrpersonen, die mit
                            einer besonderen pädagogischen Funktion beauftragt sind  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Lehrpersonen,   die   eine   vom   Departement   festgelegte   besondere  pädagogische Funktion ausüben, können eine Reduktion der Anzahl wö  -  chentlicher Unterrichtslektionen erhalten, ohne dass dies einen Einfluss auf  ihre Besoldung hat. Diese Lektionen werden auf der gleichen Grundlage wie  die Unterrichtslektionen entschädigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die besonderen pädagogischen Funktionen und die Anzahl Lektionen, die  dafür abgezogen oder entsprechend entschädigt werden, sind in der Verord  -  nung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Falle einer zeitlichen Befristung dieses Mandats nehmen die Lehrperso  -  nen mit einer besonderen pädagogischen Funktion bei der Rückkehr zur ih  -  rer gewohnten Tätigkeit den ursprünglichen Beschäftigungsgrad wieder auf,  den sie vor Mandatsantritt innehatten. Falls die Lehrpersonen ihre Funktion  während der Abwesenheit teilweise reduzieren oder ganz aufgeben, werden  sie ihren Kollegen gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Dauer der Unterrichtslektion
                            1  Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Primarstufe  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Anzahl Unterrichtslektionen
                            1  Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 30 wöchentlichen  Unterrichtslektionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen, deren wöchentlicher Stundenplan über jenem der Schüler  liegt, müssen Zusatztätigkeiten wahrnehmen, die ihnen von der Schuldirekti  -  on anvertraut werden, um eine Äquivalenz der Unterrichtszeit in Anwesen  -  heit der Schüler zu erlangen. Falls eine Lehrperson auf die Zusatztätigkeiten  verzichtet, wird ihr Gehalt entsprechend gekürzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29a * Mehrjahresdurchschnitt
                            1  Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement  für eine diplomierte vollamtliche Lehrperson die Herabsetzung oder die Er  -  höhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal 2 wöchentliche Unter  -  richtslektionen bewilligen, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besoldung  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der 3 folgenden Schuljahre  wiederhergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die  von besonderen Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine  finanzielle Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwen  -  dung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Sekundarstufe I
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Anzahl Unterrichtslektionen
                            1  Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 25 wöchentlichen  Unterrichtslektionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Mehrjahresdurchschnitt
                            1  Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement  für eine diplomierte vollamtliche Lehrperson die Herabsetzung oder die Er  -  höhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal zwei wöchentliche  Unterrichtslektionen bewilligen, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besol  -  dung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der drei folgenden Schuljahre  wieder hergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die  von besondern Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine fi  -  nanzielle Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwen  -  dung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Sekundarstufe II, allgemeine Mittelschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Anzahl Unterrichtslektionen
                            1  Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 23 wöchentlichen  Unterrichtslektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Sportlehrer entspricht die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schü  -  ler 26 wöchentlichen Unterrichtslektionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Mehrjahresdurchschnitt
                            1  Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement  für eine diplomierte vollamtliche Lehrperson die Herabsetzung oder die Er  -  höhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal zwei wöchentliche  Unterrichtslektionen bewilligen, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besol  -  dung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der drei folgenden Schuljahre  wieder hergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die  von besondern Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine fi  -  nanzielle Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwen  -  dung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Sekundarstufe II, Berufsfachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Anzahl Unterrichtslektionen
                            1  Die Unterrichtszeit in Anwesenheit der Schüler entspricht 23 wöchentlichen  Unterrichtslektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Sportlehrer oder Lehrpersonen ähnlicher Fächer entspricht die Un  -  terrichtszeit in Anwesenheit der Schüler 26 wöchentlichen Unterrichtslektio  -  nen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Mehrjahresdurchschnitt
                            1  Auf ausdrückliches Gesuch der Schuldirektion hin kann das Departement  für eine diplomierte vollamtliche Lehrperson die Herabsetzung oder die Er  -  höhung der wöchentlichen Unterrichtszeit um maximal zwei wöchentliche  Unterrichtslektionen bewilligen, ohne dass dies einen Einfluss auf die Besol  -  dung hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Mehrjahresdurchschnitt muss innerhalb der drei folgenden Schuljahre  wieder hergestellt werden. Die Abweichungen von diesem Durchschnitt, die  von besondern Umständen herrühren, geben jedoch kein Anrecht auf eine fi  -  nanzielle Entschädigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In ganz besonderen Fällen kann das Departement eine flexiblere Anwen  -  dung des Mehrjahresdurchschnitts bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Teilbesoldung
                            1  Die Bestimmungen des vorliegenden Gesetzes werden auch für Berufs  -  fachschullehrpersonen im Teilzeitpensum angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die betroffenen Berufsfachschullehrpersonen werden proportional zu ihrer  wöchentlichen Unterrichtszeit entlöhnt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Besoldung pro Unterrichtslektion
                            1  Im Rahmen von einzelnen Einsätzen an einer Berufsfachschule hat der  Lehrbeauftragte Anrecht auf Besoldung pro Unterrichtslektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ansätze sind in den Ausführungsbestimmungen des Staatsrates fest  -  gelegt und richten sich nach der Ausbildung und der bisherigen Tätigkeit des  Lehrbeauftragten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Besoldung pro Unterrichtslektion kann auch monatlich berechnet wer  -  den und am Ende des Jahres wird eine definitive Abrechnung erstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Stellvertretungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Stellvertreter
                            1  Die Ansätze der Stellvertreter sind in der Verordnung festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese sieht die Bedingungen für die Besoldung der Stellvertreter bei be  -  gründeter Abwesenheit vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Administrative Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Kontrolle der Absenzen
                            1  Die Belege für die Absenzen infolge von Krankheit, Unfall oder obligatori  -  scher   Dienstpflicht   sind   der   zuständigen   Dienststelle   des   Departements  durch die Schuldirektion zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lehrperson muss der Kantonalen Finanzverwaltung innerhalb von fünf  Tagen nach abgeschlossener obligatorischer oder freiwilliger Dienstpflicht  die Meldekarte für Lohnausfallentschädigung zustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Arztzeugnis
                            1  Abwesenheiten infolge von Krankheit oder Unfall müssen grundsätzlich  nach dem dritten aufeinander folgenden Unterrichtstag durch ein ärztliches  Zeugnis bestätigt werden, dies unabhängig des Beschäftigungsgrads.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ausnahmsweise kann von der Schuldirektion oder der zuständigen Behör  -  de ein ärztliches Zeugnis ab dem ersten Tag der Abwesenheit einverlangt  werden, sofern die Lehrperson vorgängig davon in Kenntnis gesetzt wurde.  Bei Bedarf kann die zuständige Dienststelle des Departements im gleichen  Sinn intervenieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei längerer Abwesenheit muss die Lehrperson alle drei Monate ein neues  ärztliches Zeugnis vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Meinung des Vertrauensarztes kann jederzeit verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Arztbesuche
                            1  Grundsätzlich haben Arztbesuche ausserhalb der Unterrichtszeit zu erfol  -  gen. Die Verordnung legt die entsprechenden Bestimmungen und Modalitä  -  ten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Schuldirektion der obligatorischen Schulzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Besoldung
                            1  Für seine Direktionsaufgaben wird der Schuldirektor (gegebenenfalls der  Verantwortliche des Schulzentrums) von den Gemeinden entschädigt und  für seine pädagogischen Aufgaben gemäss der Verordnung des Staatsrates  subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für seine Unterrichtslektionen und Stellvertretungen wird die Besoldung  der Lehrperson der betroffenen Unterrichtsstufe ausgerichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Schuldirektionszeit
                            1  Die Berechnung der Schuldirektionszeit setzt sich aus mehreren Kriterien  (Schulstufe(n), Anzahl Schüler, Lehrpersonen, Schulhäuser, Stunden für die  Betreuung der Kinder mit Stützunterricht und/oder Schülerhilfe usw.) zusam  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Verordnung über die Schuldirektionen legt die Modalitäten betreffend  die personellen Ressourcen fest, die für die pädagogischen und administrati  -  ven Aufgaben nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Administration und Logistik
                            1  Die   Gemeinden   oder   Gemeindeverbände   müssen   die   Infrastruktur,   die  administrativen und logistischen Ressourcen gemäss den in der entspre  -  chenden Verordnung definierten Bedingungen zur Verfügung stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schuldirektion der allgemeinen Mittelschulen und  Berufsfachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Besoldung der Schuldirektoren der allgemeinen Mittelschulen
                            und der Berufsfachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Besoldungsanspruch wird gemäss der Besoldungstabelle angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Schulinspektoren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Inspektoren der obligatorischen Schulzeit, der allgemeinen Mit -
                            telschulen und der Berufsfachschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Besoldungsanspruch wird gemäss der Besoldungstabelle angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Aufhebung
                            1  Das vorliegende Gesetz hebt alle gegenteiligen kantonalen Bestimmungen  auf, insbesondere das Gesetz über die Besoldung des Lehrpersonals der  Primar-, Orientierungs- und Mittelschulen vom 12. November 1982.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Übergangsbestimmungen
                            1  Das vorliegende Gesetz tritt auf das Schuljahr 2012-2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Inkrafttreten der Artikel 32 und 34 wird spätestens auf Anfang des  Schuljahres 2015-2016 festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Besoldungstabelle für das Lehrpersonal der Sekundarstufe I muss spä  -  testens Ende des Schuljahres 2013-2014 überprüft werden.  T1 Übergangsbestimmung von der Änderung vom 12. Mai
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1 *
                            1  Sieht eine Anstellungsverfügung oder ein Entscheid über einen Funktions  -  wechsel,   der   eine   Lohnerhöhung   des   Lehrpersonals   für   das   Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022/2023 zur Folge hat, eine Kürzung des Anfangslohns im Sinne von Arti  -  kel 3a des vorliegenden Gesetzes vor, so wird diese Kürzung mit dem In  -  krafttreten der Änderung vom 12. Mai 2022 hinfällig.  T2 Übergangsbestimmung von der Änderung vom 15. März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T2-2 *
                            1  Um einem Lehrkräftemangel entgegenzuwirken, kann der Staatsrat inner  -  halb von 5 Jahren nach Inkrafttreten dieser Änderung die Anforderungen an  die Titel/Diplome des Lehrpersonals lockern.  A1 Anhang 1 zu Artikel 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1 Lohntabelle der Lehrpersonen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stufe  Diplome  Lohnklasse  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (min. 100%)  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (max. 145%)  Primarstufe  Pädagogisches  Diplom Kinder  -  garten, Primar  -  stufe oder höhe  -  re Stufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Fr. 76'380  Fr. 110'751  Primarstufe  Diplom für den  Unterricht TG/  TW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Fr. 68'713  Fr. 99'634  Primarstufe  ohne pädagogi  -  sche Ausbildung  (Kindergarten-  oder Primar  -  schulunterricht)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Fr. 64'081  Fr. 92'918  Primarstufe  ohne pädagogi  -  sche Ausbildung  (TG/TW)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Fr. 57'694  Fr. 83'656  Primarstufe  Kantonales Di  -  plom in schuli  -  scher  Heilpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Fr. 80'158  Fr. 116'229  Primarstufe  Diplom EDK in  schulischer  Heilpädagogik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Fr. 89'984  Fr. 130'477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stufe  Diplome  Lohnklasse  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (min. 100%)  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (max. 145%)  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Universitärer  Bachelor mit  Unterrichts  -  fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Fr. 89'984  Fr. 130'477
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stufe  Diplome  Lohnklasse  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (min. 100%)  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (max. 145%)  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Bachelor FH  mit Unter  -  richtsfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Fr. 89'984  Fr. 130'477  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Eidgenössi  -  scher Fach  -  ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Fr. 89'984  Fr. 130'477  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Eidgenössi  -  sches Fähig  -  keitszeugnis  eines Konser  -  vatoriums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Fr. 89'984  Fr. 130'477  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Bachelor FH  in einem  Fach und  Lehrdiplom in  einem ande  -  ren Fach mit  pädagogi  -  scher Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Fr. 89'984  Fr. 130'477  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Diplom EDK  in schulischer  Heilpädago  -  gik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Fr. 89'984  Fr. 130'477  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Kantonales  Diplom in  schulischer  Heilpädago  -  gik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Fr. 80'158  Fr. 116'229
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stufe  Diplome  Lohnklasse  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (min. 100%)  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (max. 145%)  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Kantonales  Diplom  HW/  Werken/Bil  -  dende Küns  -  te/Musik mit  pädagogi  -  scher Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Fr. 80'158  Fr. 116'229  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Universitärer  Bachelor mit  Unterrichts  -  fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Fr. 78'277  Fr. 113'502  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Bachelor FH  mit Unter  -  richtsfach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Fr. 78'277  Fr. 113'502  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Eidgenössi  -  scher Fach  -  ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Fr. 78'277  Fr. 113'502  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Berufsqualifi  -  zierendes Di  -  plom eines  Konservatori  -  ums ohne  pädagogi  -  sche Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Fr. 78'277  Fr. 113'502
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stufe  Diplome  Lohnklasse  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (min. 100%)  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (max. 145%)  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Pädagogi  -  sche Ausbil  -  dung Primar  -  stufe (und  Anmeldebe  -  stätigung bei  fehlender  akademi  -  scher Ausbil  -  dung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Fr. 78'277  Fr. 113'502  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Universitärer  Bachelor oh  -  ne Unter  -  richtsfach mit  pädagogi  -  scher Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Fr. 78'277  Fr. 113'502  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Universitärer  Bachelor oh  -  ne Unter  -  richtsfach oh  -  ne pädagogi  -  sche Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Fr. 73'780  Fr. 106'981  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Ohne akade  -  misches Di  -  plom oder  tiefere Ausbil  -  dung als uni  -  versitärer Ba  -  chelor mit  pädagogi  -  scher Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Fr. 73'780  Fr. 106'981
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stufe  Diplome  Lohnklasse  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (min. 100%)  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (max. 145%)  Sekundarstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 (OS)  Ohne akade  -  misches Di  -  plom oder  tiefere Ausbil  -  dung als uni  -  versitärer Ba  -  chelor für den  Unterricht in  den Fächern  Handarbeit  oder Haus  -  wirtschaft oh  -  ne pädagogi  -  sche Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Fr. 66'113  Fr. 95'864
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stufe  Diplome  Lohnklasse  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (min. 100%)  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (min. 100%)  Allgemeine  Mittelschule  Universitärer  Master/Mas  -  ter FH mit  Unterrichts  -  fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Fr. 104'792  Fr. 151'949  Allgemeine  Mittelschule  Eidgenössi  -  sches Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Fr. 104'792  Fr. 151'949  Allgemeine  Mittelschule  Berufsqualifi  -  zierendes Di  -  plom eines  Konservatori  -  ums mit  pädagogi  -  scher Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Fr. 104'792  Fr. 151'949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stufe  Diplome  Lohnklasse  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (min. 100%)  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (min. 100%)  Allgemeine  Mittelschule  Universitärer  Master/Mas  -  ter FH mit  Unterrichts  -  fach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Fr. 87'963  Fr. 127'547  Allgemeine  Mittelschule  Eidgenössi  -  sches Diplom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Fr. 87'963  Fr. 127'547  Allgemeine  Mittelschule  Berufsqualifi  -  zierendes Di  -  plom eines  Konservatori  -  ums ohne  pädagogi  -  sche Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Fr. 87'963  Fr. 127'547  Allgemeine  Mittelschule  Eidgenössi  -  scher Fach  -  ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Fr. 87'963  Fr. 127'547  Allgemeine  Mittelschule  Universitärer  Bachelor/Ba  -  chelor FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Fr. 87'963  Fr. 127'547  Allgemeine  Mittelschule  Lehrdiplom  Sekundarstu  -  fe (LDS) mit  pädagogi  -  scher Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  Fr. 87'963  Fr. 127'547  Allgemeine  Mittelschule  Ohne Diplom  oder tiefere  Ausbildung  als universi  -  tärer Bache  -  lor mit  pädagogi  -  scher Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Fr. 82'081  Fr. 119'018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stufe  Diplome  Lohnklasse  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (min. 100%)  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (min. 100%)  Allgemeine  Mittelschule  Eidgenössi  -  scher Fach  -  ausweis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Fr. 80'158  Fr. 116'229  Allgemeine  Mittelschule  Universitärer  Bachelor/Ba  -  chelor FH
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Fr. 80'158  Fr. 116'229  Allgemeine  Mittelschule  Lehrdiplom  Sekundarstu  -  fe (LDS) oh  -  ne pädagogi  -  sche Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Fr. 80'158  Fr. 116'229  Allgemeine  Mittelschule  Ohne Diplom  oder tiefere  Ausbildung  als universi  -  tärer Bache  -  lor ohne  pädagogi  -  sche Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Fr. 66'113  Fr. 95'864
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Stufe  Diplome  Lohnklasse  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (min. 100%)  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (max. 145%)  Berufsfach  -  schule  Universitärer  Master/Mas  -  ter FH mit  pädagogi  -  scher Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fr. 104'792  Fr. 151'949
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stufe  Diplome  Lohnklasse  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (min. 100%)  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (max. 145%)  Berufsfach  -  schule  Universitärer  Bachelor/Ba  -  chelor FH mit  pädagogi  -  scher Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fr. 96'057  Fr. 139'283  Berufsfach  -  schule  Eidgenössi  -  sches Di  -  plom/Meister  -  prüfung mit  pädagogi  -  scher Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Fr. 96'057  Fr. 139'283  Berufsfach  -  schule  Diplom höhe  -  rer Fachschu  -  le (HF) mit  pädagogi  -  scher Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fr. 89'984  Fr. 130'477  Berufsfach  -  schule  Eidgenössi  -  scher Fach  -  ausweis mit  pädagogi  -  scher Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Fr. 89'984  Fr. 130'477  Berufsfach  -  schule  Eidgenössi  -  sches Fähig  -  keitszeugnis  mit pädagogi  -  scher Ausbil  -  dung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Fr. 82'081  Fr. 119'018
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Stufe  Diplome  Lohnklasse  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (min. 100%)  Jahreslohn  inkl. 13. Mo  -  natslohn  (max. 145%)  Direktions-  und/oder Auf  -  sichtsfunktion  Pädagogi  -  scher Berater  des Sonder  -  schulwesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Fr. 98'171  Fr. 142'347  Direktions-  und/oder Auf  -  sichtsfunktion  Schulinspek  -  tor der obliga  -  torischen  Schulzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Fr. 104'792  Fr. 151'949  Direktions-  und/oder Auf  -  sichtsfunktion  Schulinspek  -  tor der Allge  -  meinen Mit  -  telschule und  Berufsfach  -  schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Fr. 119'408  Fr. 173'141  Direktions-  und/oder Auf  -  sichtsfunktion  Direktor einer  Allgemeinen  Mittelschule  oder einer  Berufsfach  -  schule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Fr. 119'408  Fr. 173'141  Direktions-  und/oder Auf  -  sichtsfunktion  Sektionschef  einer Berufs  -  fachschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Fr. 107'099  Fr. 155'294  Referenz Jahr 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.09.2011  01.09.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 38/2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2014  01.09.2015  Art. 3a  eingefügt  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2014  01.09.2015  Art. 26  Titel geändert  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2014  01.09.2015  Art. 26 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2014  01.09.2015  Art. 27  Titel geändert  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2014  01.09.2015  Art. 27 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2014  01.09.2015  Art. 32 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.03.2014  01.09.2015  Art. 34 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 15/2014
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 29 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.12.2014  01.01.2015  Art. 48 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 4/2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 3a  eingefügt  BO/Abl. 49/2016, 34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 26  Titel geändert  BO/Abl. 49/2016, 34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 26 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2016, 34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 27  Titel geändert  BO/Abl. 49/2016, 34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 27 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2016, 34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 29 Abs. 1  geändert  BO/Abl. 49/2016, 34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 32 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 49/2016, 34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 34 Abs. 2  eingefügt  BO/Abl. 49/2016, 34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.11.2016  01.01.2018  Art. 48 Abs. 2  aufgehoben  BO/Abl. 49/2016, 34/2017
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Titel 1.1.1  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Titel 1.1.2  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Art. 12 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Art. 12 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Art. 12a  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Art. 12b  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Art. 12c  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Art. 12d  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Art. 12e  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Art. 12f  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Art. 12g  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Art. 13  aufgehoben  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Art. 13a  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Art. 13b  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Art. 13c  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Titel 1.1.3  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Titel 1.1.4  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Art. 17  aufgehoben  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Art. 18  aufgehoben  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Art. 19  aufgehoben  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2018  01.01.2020  Titel 1.1.5  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2022  01.09.2022  Art. 3a  aufgehoben  RO/AGS 2022-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2022  01.09.2022  Titel T1  eingefügt  RO/AGS 2022-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.05.2022  01.09.2022  Art. T1-1  eingefügt  RO/AGS 2022-069
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2024  01.09.2024  Titel 2.2  geändert  RO/AGS 2024-087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2024  01.09.2024  Art. 29 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2024-087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2024  01.09.2024  Art. 29 Abs. 2  geändert  RO/AGS 2024-087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2024  01.09.2024  Art. 29a  eingefügt  RO/AGS 2024-087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2024  01.09.2024  Art. 30 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2024-087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.03.2024  01.09.2024  Art. T2-2  eingefügt  RO/AGS 2024-087
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  14.09.2011  01.09.2012  Erstfassung  BO/Abl. 38/2011  Titel 1.1.1  14.12.2018  01.01.2020  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3a 12.03.2014 01.09.2015 eingefügt BO/Abl. 15/2014
Art. 3a 10.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 3a 12.05.2022 01.09.2022 aufgehoben RO/AGS 2022-069
                            Titel 1.1.2  14.12.2018  01.01.2020  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1 14.12.2018 01.01.2020 geändert RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12 Abs. 2 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12a 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12b 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12c 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12d 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12e 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12f 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 12g 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 13 14.12.2018 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 13a 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 13b 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 13c 14.12.2018 01.01.2020 eingefügt RO/AGS 2019-105, 2019-106
                            Titel 1.1.3  14.12.2018  01.01.2020  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106  Titel 1.1.4  14.12.2018  01.01.2020  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 14.12.2018 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 18 14.12.2018 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2019-105, 2019-106
Art. 19 14.12.2018 01.01.2020 aufgehoben RO/AGS 2019-105, 2019-106
                            Titel 1.1.5  14.12.2018  01.01.2020  eingefügt  RO/AGS 2019-105, 2019-106
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 12.03.2014 01.09.2015 Titel geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 26 10.11.2016 01.01.2018 Titel geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 26 Abs. 1 12.03.2014 01.09.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 26 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 27 12.03.2014 01.09.2015 Titel geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 27 10.11.2016 01.01.2018 Titel geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 27 Abs. 1 12.03.2014 01.09.2015 geändert BO/Abl. 15/2014
Art. 27 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
                            Titel 2.2  15.03.2024  01.09.2024  geändert  RO/AGS 2024-087
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 1 16.12.2014 01.01.2015 geändert BO/Abl. 4/2015
Art. 29 Abs. 1 10.11.2016 01.01.2018 geändert BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 29 Abs. 1 15.03.2024 01.09.2024 geändert RO/AGS 2024-087
Art. 29 Abs. 2 15.03.2024 01.09.2024 geändert RO/AGS 2024-087
Art. 29a 15.03.2024 01.09.2024 eingefügt RO/AGS 2024-087
Art. 30 Abs. 1 15.03.2024 01.09.2024 geändert RO/AGS 2024-087
Art. 32 Abs. 2 12.03.2014 01.09.2015 eingefügt BO/Abl. 15/2014
Art. 32 Abs. 2 10.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 34 Abs. 2 12.03.2014 01.09.2015 eingefügt BO/Abl. 15/2014
Art. 34 Abs. 2 10.11.2016 01.01.2018 eingefügt BO/Abl. 49/2016, 34/2017
Art. 48 Abs. 2 16.12.2014 01.01.2015 aufgehoben BO/Abl. 4/2015
Art. 48 Abs. 2 10.11.2016 01.01.2018 aufgehoben BO/Abl. 49/2016, 34/2017
                            Titel T1  12.05.2022  01.09.2022  eingefügt  RO/AGS 2022-069