Bevölkerungsschutzgesetz
                            Bevölkerungsschutzgesetz  vom 29. Juni 2004 (Stand 1. September 2024)  Der Kantonsrat des Kantons St.Gallen  hat von der Botschaft der Regierung vom 21.  Oktober 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Kenntnis genommen  und  erlässt  in Ausführung des Bundesgesetzes über den Bevölkerungsschutz und den Zivil  -  schutz vom 4.  Oktober 2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  *  als Gesetz:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Partnerorganisationen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zusammenarbeit
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Polizei,   Feuerwehr,   Gesundheitswesen,   technische   Betriebe   und   Zivilschutz  gewährleisten den Bevölkerungsschutz durch Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gemeinsame Führungsorgane koordinieren die Zusammenarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 b) Verbund
                            1  Die Partnerorganisationen arbeiten im Verbund zusammen, wenn Katastrophen  und Notlagen sowie Gewalt unterhalb der Kriegsschwelle und bewaffnete Kon  -  flikte nach Ausmass und Dauer der Gefährdung der Bevölkerung und ihrer  Lebensgrundlagen den gemeinsamen Einsatz erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind in Organisation, Ausbildung, Ausrüstung und Einsatzplanung vorberei  -  tet, im Verbund zusammenzuarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ABl 2003, 2397 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Seit 1.  Januar 2021 ersetzt durch das Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zi  -  vilschutz vom 20.  Dezember 2019, SR  520.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgekürzt BevSG. Vom Kantonsrat erlassen am 4. Mai 2004; nach unbenützter Referen  -  dumsfrist rechtsgültig geworden am 29. Juni 2004; in Vollzug ab 1. Januar 2005.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Ersteinsatzorganisationen
                            a) Bestand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ersteinsatzorganisationen sind die Polizei, die Feuerwehr und das sanitätsdienst  -  liche Rettungswesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 b) Aufgaben
                            1  Die Ersteinsatzorganisationen erfüllen ihre Aufgaben nach Massgabe der beson  -  deren Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellen die Führung im Frontbereich sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Technische Betriebe
                            a) politische Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   politische   Gemeinde   sorgt   für   die   Zusammenarbeit   ihrer   technischen  Betriebe im Verbund mit den anderen Partnerorganisationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die politischen Gemeinden, die Aufgaben der technischen Betriebe an einen  Zweckverband übertragen haben,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   regeln die Zusammenarbeit in der Verbands  -  vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 b) örtliche Korporation
                            1  Die örtliche Korporation, die Aufgaben der technischen Betriebe erfüllt,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   und die  politischen Gemeinden, in deren Gebiet die örtliche Korporation besteht, regeln  durch Vereinbarung die Zusammenarbeit im Verbund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 c) privatrechtliches Unternehmen
                            1  Das privatrechtliche Unternehmen, das Aufgaben der technischen Betriebe er  -  füllt, gewährleistet nach Massgabe der Leistungsvereinbarung mit der politischen  Gemeinde
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   die Zusammenarbeit im Verbund mit den anderen Partnerorganisatio  -  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Zivilschutz
                            1  Der Zivilschutz erfüllt seine Aufgaben nach Massgabe der besonderen Gesetzge  -  bung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  PG, sGS  451.1  ; FSG, sGS  871.1  ; GesG, sGS  311.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Art.  210   ff. GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Art.  26  GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Art.  200  ter   Abs. 1 GG, sGS  151.2  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  EG zur Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz, sGS  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der Zusammenarbeit im Verbund unterstützt er primär bei Lang  -  zeiteinsätzen die anderen Partnerorganisationen und die Führungsorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Zusammenarbeit  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Politische Gemeinden
                            1  Die   politischen   Gemeinden   erfüllen   die   Aufgaben   im   Bevölkerungsschutz  gemeinsam.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebiete der Bevölkerungsschutzregionen entsprechen jenen der regionalen  Zivilschutzorganisationen nach Art.  1  bis    des Einführungsgesetzes zur Bundesge  -  setzgebung über den Zivilschutz vom 20.  Juni 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Kanton
                            1  Die Regierung kann mit anderen Kantonen Vereinbarungen über die Zusam  -  menarbeit abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Führungsorgane und Führungsunterstützung  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 * ...
Art. 11a *
                            Führungsstab  a) Bevölkerungsschutzregion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politischen Gemeinden setzen für ihre jeweilige Bevölkerungsschutzregion  einen regionalen Führungsstab ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie legen durch Vereinbarung Organisation, Aufgaben und Finanzierung der Be  -  völkerungsschutzregion und des regionalen Führungsstabes fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 b) Kanton
                            1  Die Regierung setzt einen Kantonalen Führungsstab ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Aufgaben
                            1  Der Führungsstab erfüllt insbesondere die Aufgaben nach Art.  15, Art.  16b  Abs.  2  und Art.  16d  Abs.  3 dieses Erlasses.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  413.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er erfüllt insbesondere die Aufgaben nach dem Bundesgesetz über den Bevölke  -  rungsschutz und den Zivilschutz vom 20.  Dezember 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonale Führungsstab:  a)  trifft Absprachen mit den Nachbarkantonen und dem benachbarten Ausland,  insbesondere über Vorbereitung und Durchführung von grenzüberschreiten  -  den Einsätzen;  b)  *  gewährleistet im Einsatz die Koordination und Kommunikation mit den  Gemeinden, den regionalen Führungsstäben, den Nachbarkantonen, dem be  -  nachbarten Ausland und dem Bund.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Führungsunterstützung
                            a) Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das von der politischen Gemeinde oder vom Kanton bezeichnete Verwaltungs  -  personal unterstützt den Führungsstab. Die Aufgaben des Führungsstabes oder  zugunsten von vom Führungsstab bezeichneten Amtsstellen haben Vorrang vor  den angestammten Aufgaben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Politische Gemeinde und Kanton können entsprechend ausgebildete Schutz  -  dienstpflichtige einsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Führungsstab kann seine Organisation im Einzelfall insbesondere mit politi  -  schen Behörden, Vertretungen von öffentlich-rechtlichen oder privatrechtlichen  Unternehmen oder externen Expertinnen und Experten in beratender Funktion  erweitern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 b) Aufgaben
                            1  Die Führungsunterstützung umfasst insbesondere:  a)  den Betrieb von Führungsstandorten;  b)  *  die Erstellung und Auswertung von Lagebildern sowie die Einschätzung der  möglichen Lageentwicklungen;  c)  *  die Sicherstellung und die Bedienung der Telematikmittel;  d)  *  die Antragstellung an die zuständigen Behörden sowie die Umsetzung ihrer  Beschlüsse und Aufträge;  e)  *  die Koordination der Aufgabenerfüllung und des Informationsaustauschs mit  Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes;  f)  *  die Sicherstellung der Information von Behörden und Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Ausbildung
                            1  -  stäbe und des Personals für die Führungsunterstützung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  SR  520.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bevölkerungsschutzregion führt regelmässig Übungen für ihren Führungs  -  stab und gemeinsame Übungen mit den Partnerorganisationen durch.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis. Lagen und Zuständigkeiten  *  (3  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a *
                            Besondere Lage  a) Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine besondere Lage liegt vor, wenn die Partnerorganisationen des Bevölke  -  rungsschutzes nicht mehr in der Lage sind, einzeln oder im Verbund für den  Schutz, die Gesundheit oder die Sicherheit der Bevölkerung zu sorgen, oder wenn  mehrere Teile des Kantonsgebiets von Katastrophen oder Notlagen betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Führungsstab beurteilt, ob die Voraussetzungen der besonderen Lage gege  -  ben sind, und teilt dies den zuständigen Behörden mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16b *
                            b) Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  In der besonderen Lage gelten vorbehältlich von Abs.  2 dieser Bestimmung die  ordentlichen Zuständigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Führungsstab:  a)  stellt die Führungstätigkeit der zuständigen Behörden sicher und unterstützt  diese bei ihrer Entscheidfindung;  b)  koordiniert den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes;  c)  setzt die Beschlüsse der zuständigen Behörden um;  d)  sorgt für eine zeit- und adressatengerechte Kommunikation;  e)  beantragt bei den zuständigen Stellen zusätzliche Ressourcen und Unterstüt  -  zung;  f)  übernimmt die Gesamteinsatzleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16c * Ausserordentliche Lage
                            a) Begriff
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Eine ausserordentliche Lage liegt vor, wenn aufgrund von Katastrophen oder  Notlagen Schutz-, Rettungs- oder Sicherheitsmassnahmen für den ganzen Kanton  oder für grosse Teile der Bevölkerung erforderlich sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16d *
                            b) Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierung erklärt die ausserordentliche Lage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung:  a)  trifft die angemessenen und notwendigen Schutz-, Rettungs- und Sicherungs  -  massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  erlässt, soweit erforderlich, dringliches Recht nach  Art.  75   der Kantonsverfas  -  sung vom 10.  Juni 2001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kantonale Führungsstab:  a)  stellt die Führungstätigkeit der Regierung sicher, unterstützt diese bei ihrer  Entscheidfindung und berät die zuständigen Departemente;  b)  stellt über das zuständige Departement Antrag für Schutz-, Sicherungs- und  Rettungsmassnahmen;  c)  nimmt Stellung zu Geschäften der Regierung, welche die ausserordentliche  Lage betreffen;  d)  koordiniert den Einsatz der Partnerorganisationen des Bevölkerungsschutzes  sowie die Tätigkeit der regionalen Führungsstäbe;  e)  beantragt bei den zuständigen Stellen zusätzliche Ressourcen und Unterstüt  -  zung;  f)  setzt die Beschlüsse der Regierung um;  g)  informiert die politischen Gemeinden;  h)  sorgt für eine zeit- und adressatengerechte Kommunikation;  i)  übernimmt die Gesamteinsatzleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Finanzierung  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16e * Finanzkompetenzen des Kantonalen Führungsstabes
                            1  Der Kantonale Führungsstab kann für die Beschaffung von Material, für Dienst  -  leistungsaufträge oder für den Beizug von Personal nicht budgetierte Ausgaben bis  Fr.  500'000.– je Ereignis beschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierung kann dem Kantonalen Führungsstab auf seinen Antrag hin wei  -  tere Ausgaben für Beschaffungen, Dienstleistungen und Personalkosten als unum  -  gängliche und dringliche Ausgaben im Sinn von  Art.  54   und  55   des Staatsverwal  -  tungsgesetzes vom 16.  Juni 1994
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12    bewilligen, auch wenn der genaue Verwen  -  dungszweck im Zeitpunkt der Beschlussfassung noch nicht feststeht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung berichtet im Rahmen der Staatsrechnung über die vom Kantona  -  len Führungsstab getätigten Ausgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Partnerorganisationen
                            1  Die Träger der Partnerorganisationen finanzieren die durch diese verursachten  Kosten nach Massgabe der besonderen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  111.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  sGS  140.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  PG, sGS  451.1  ; FSG, sGS  871.1  ; GesG, sGS  311.1  ; EG zur Bundesgesetzgebung über den Zi  -  vilschutz, sGS  413.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Führungsstäbe und Führungsunterstützung
                            1  Der Kanton trägt die Kurskosten der Grund- und der Kaderausbildung der  Angehörigen der Führungsstäbe und des Personals für die Führungsunterstüt  -  zung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. Schlussbestimmungen  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art.  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Vollzugsbeginn
                            1  Die Regierung bestimmt den Vollzugsbeginn dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23a *
                            Übergangsbestimmung des Nachtrags vom 25.  Juni 2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die politischen Gemeinden regeln Organisation, Aufgaben und Finanzierung der  Bevölkerungsschutzregion   und   des   regionalen   Führungsstabes   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a Abs. 2 dieses Erlasses innert zweier Jahre nach Vollzugsbeginn dieses
                            Nachtrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Änderungen bisherigen Rechts werden nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  39–117  29.06.2004  01.01.2005  Ingress  geändert  2024-025  25.06.2024  01.09.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9, Abs. 1 geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 9, Abs. 2 aufgehoben 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 9, Abs. 3 eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 11 aufgehoben 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 11a eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 13, Abs. 1 geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 13, Abs. 2 geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 13, Abs. 3, b) geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 14, Abs. 1 geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 14, Abs. 3 eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 15, Abs. 1, b) geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 15, Abs. 1, c) geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 15, Abs. 1, d) eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 15, Abs. 1, e) eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 15, Abs. 1, f) eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 16, Abs. 2 geändert 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
                            Gliederungstitel 3  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  2024-025  25.06.2024  01.09.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16a eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 16b eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 16c eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 16d eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 16e eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 18, Abs. 2 aufgehoben 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
Art. 23a eingefügt 2024-025 25.06.2024 01.09.2024
                            * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29.06.2004  01.01.2005  Erlass  Grunderlass  39–117
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Ingress  geändert  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 9, Abs. 1  geändert  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 9, Abs. 2  aufgehoben  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 9, Abs. 3  eingefügt  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 11  aufgehoben  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 11a  eingefügt  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 13, Abs. 1  geändert  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 13, Abs. 2  geändert  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 13, Abs. 3, b)  geändert  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 14, Abs. 1  geändert  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 14, Abs. 3  eingefügt  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 15, Abs. 1, b)  geändert  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 15, Abs. 1, c)  geändert  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 15, Abs. 1, d)  eingefügt  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 15, Abs. 1, e)  eingefügt  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 15, Abs. 1, f)  eingefügt  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 16, Abs. 2  geändert  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Gliederungstitel 3  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 16a  eingefügt  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 16b  eingefügt  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 16c  eingefügt  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 16d  eingefügt  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 16e  eingefügt  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 18, Abs. 2  aufgehoben  2024-025
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25.06.2024  01.09.2024  Art. 23a  eingefügt  2024-025