Gesetz über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht
                            Gesetz  über die Raumplanung und das öffentliche Baurecht  1  )  (Planungs- und Baugesetz, PBG)  vom 21. Mai 2014 (Stand 1. September 2024)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art.  21, 22, 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung des  Bundesgesetzes vom 22.  Juni 1979 über die Raumplanung (Raumpla  -  nungsgesetz, RPG)  2  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt eine haushälterische Nutzung und geordnete  Besiedlung des Bodens. Es dient dem Schutz der Lebensgrundlagen  und bildet im Rahmen des Bundesrechts die rechtliche Grundlage für ei  -  ne ausgewogene räumliche Entwicklung des Kantons.  2  Es regelt die Erstellung von Bauten und Anlagen und sorgt dafür, dass  diese bezüglich Sicherheit und Gesundheit den jeweiligen sozialen und  technischen Anforderungen entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 ►Begriffe◄
                            1. Grundsatz  1  Dieses Gesetz bestimmt abschliessend die Anwendbarkeit der Baube  -  griffe und Messweisen nach Massgabe der Interkantonalen Vereinba  -  rung vom 22.  September  2005 über die Harmonisierung der Baubegriffe  (IVHB)  3  )  .  1)  Die mit ►◄ gekennzeichneten Artikel treten gemäss NG 611.111 gemeindeweise in  Kraft  2)  SR  700  3)  www.bpuk.ch  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die kantonale und die kommunale Planungs- und Baugesetzge  -  bung sind die folgenden Begriffe des Anhangs  1 der IVHB anwendbar:  1.  massgebendes Terrain (Ziff. 1.1);  2.  Gebäude (Ziff. 2.1);  3.  Kleinbauten (Ziff. 2.2);  4.  unterirdische Bauten (Ziff. 2.4);  5.  Unterniveaubauten (Ziff. 2.5);  6.  Fassadenflucht (Ziff. 3.1);  7.  projizierte Fassadenlinie (Ziff. 3.3);  7a.  *  vorspringende Gebäudeteile (Ziff. 3.4);  8.  Gebäudelänge (Ziff. 4.1);  9.  Gebäudebreite (Ziff. 4.2);  10.  Gesamthöhe (Ziff. 5.1);  10a.  *  Fassadenhöhe (Ziff. 5.2);  11.  lichte Höhe (Ziff. 5.4);  12.  Grenzabstand (Ziff. 7.1);  13.  Gebäudeabstand (Ziff. 7.2);  14.  Baulinien (Ziff. 7.3);  14a.  *  Baubereich (Ziff. 7.4);  15.  anrechenbare Grundstücksfläche (Ziff. 8.1);  16.  Überbauungsziffer einschliesslich anrechenbare Gebäudefläche  (Ziff. 8.4);  17.  Grünflächenziffer (Ziff. 8.5).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 ►2. zulässige Masse nach der IVHB
                            4  )  ◄  1  Kleinbauten sind:  1.  freistehende Gebäude mit folgenden Höchstmassen:  a)  3  m Gesamthöhe;  b)  4  m Gebäudelänge; und  c)  9  m² anrechenbare Gebäudefläche;  2.  allseitig offene freistehende Gebäude wie Überdachungen, Fahr  -  zeugunterstände und dergleichen mit folgenden Höchstmassen:  a)  3  m Gesamthöhe; und  b)  30  m² überdachte Fläche.  2  Unterniveaubauten dürfen nicht mehr als 1.5  m über das massgeben  -  de beziehungsweise das tiefer gelegte Terrain hinausragen; zusätzlich  darf eine sichtdurchlässige Absturzsicherung angebracht werden.  *  4)  www.bpuk.ch  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei   unterirdischen   Bauten   und   Unterniveaubauten   dürfen   sichtbare  Hauseingänge und Garageneinfahrten bis 4  m unter das massgebende  Terrain ragen, dies auf einer Breite von höchstens 6  m. Diese Abgra  -  bungen sind bei der Berechnung gemäss Art.  102 Abs.  3 anzurech  -  nen.  *  4  Als vorspringender Gebäudeteil gilt ein Gebäudeteil, der:  *  1.  höchstens 1.3  m über die Fassadenflucht hinausragt;  2.  höchstens eine Ausdehnung von 40 Prozent des zugehörigen  Fassadenabschnitts aufweist; und  3.  nicht in den minimalen Grenzabstand von 3  m gemäss Art. 110  Abs. 2 beziehungsweise in die speziellen Grenzabstände gemäss  Art. 111 hineinragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Normen anerkannter Fachverbände
                            1  Die Normen anerkannter gesamtschweizerischer Fachverbände gelten  als Richtlinien.  2  Der Regierungsrat kann die Normen in einer Verordnung als verbind  -  lich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Allgemeine Zuständigkeiten
                            1  Der Kanton ist insbesondere zuständig für die kantonale Planung und  für  die  Koordination  der  Planungsmassnahmen  unter  den  einzelnen  Gemeinden sowie mit den angrenzenden Kantonen und mit dem Bund.  2  Die Raumplanung und das öffentliche Baurecht auf kommunaler Ebe  -  ne sind im Rahmen der kantonalen Planungs- und Baugesetzgebung  Sache der politischen Gemeinde. Sie sorgt dabei auch für den Vollzug  der Baubewilligungen, insbesondere der damit verbundenen Massnah  -  men, Auflagen und Bedingungen.  *  3  Die Gemeinden können in einem Reglement die Zuständigkeiten des  Gemeinderates für die Erteilung der Baubewilligung und der Baukontrol  -  le einer kommunalen oder interkommunalen Baukommission von min  -  destens drei Mitgliedern übertragen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Vorprüfung
                            1  Pläne und Erlasse, die von einer kantonalen Instanz zu genehmigen  sind, bedürfen vor der öffentlichen Auflage der Vorprüfung durch die Di  -  rektion; diese erstellt einen Vorprüfungsbericht.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Raumplanung  2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Planungsträger, Koordination, Finanzierung
                            1  Träger der Planung sind der Kanton und die Gemeinden.  2  Die Behörden und Ämter arbeiten bei der Ausübung raumwirksamer  Tätigkeiten zusammen und sind für die nötige Koordination besorgt.  3  Die Träger der Planung tragen die Kosten ihrer Planung.  4  Der Landrat beschliesst mit dem Budget frei über die erforderlichen  Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Planungsgrundsätze
                            1  Kanton und Gemeinden beachten die Ziele der Raumplanung sowie  die Planungsgrundsätze im Sinne des RPG  5  )  .  2  Sie achten auf die natürlichen Gegebenheiten sowie auf die Bedürfnis  -  se der Bevölkerung und der Wirtschaft.  2.2 Richtplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Allgemeine Bestimmungen
                            1. Inhalt, Grundlagen  1  Die Richtpläne geben eine Gesamtschau über die Ausgangslage und  die anzustrebende räumliche Entwicklung. Sie enthalten Grundlagen  und Konzepte, insbesondere über Siedlung, natürliche Lebensgrundla  -  gen,   Erholung,   Landwirtschaft,   Tourismus,   Natur-   und   Landschafts  -  schutz, Ortsbilder und Kulturobjekte, öffentliche Bauten und Anlagen,  privaten und öffentlichen Verkehr sowie Versorgung und Entsorgung.  2  Sie zeigen insbesondere auf:  1.  wie die raumwirksamen Tätigkeiten im Hinblick auf die anzustre  -  bende Entwicklung aufeinander abgestimmt werden;  2.  in welcher zeitlichen Folge und mit welchen Mitteln vorgesehen  ist, die Aufgaben zu erfüllen.  5)  SR  700  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Grundlagen für die Richtplanung sind alle für den Stand und die  anzustrebende räumliche Entwicklung wesentlichen Tatsachen zu ermit  -  teln; Art.  6 RPG  6  )   ist sinngemäss anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 2. Inkrafttreten, Änderung, Rechtsmittel
                            1  Die Richtpläne erlangen ihre Wirkung mit der Genehmigung.  2  Sie werden überprüft und nötigenfalls angepasst, wenn:  1.  sich die Verhältnisse geändert haben;  2.  sich neue Aufgaben stellen; oder  3.  eine gesamthaft bessere Lösung möglich ist.  3  Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsbeschwerden gegen den Erlass  und die Genehmigung von Richtplänen sind ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonaler Richtplan
                            1. Auflage, Mitwirkung  1  Der Regierungsrat legt den Entwurf des kantonalen Richtplans bei der  Direktion und in allen betroffenen Gemeinden während 60  Tagen öffent  -  lich auf.  2  Während dieser Frist können bei der Direktion schriftlich und begrün  -  det Anregungen und Vorschläge eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 2. Zuständigkeit, Verbindlichkeit
                            1  Der Landrat erlässt den kantonalen Richtplan.  2  Der Regierungsrat kann für einzelne Teile des Richtplans geringfügige  Änderungen vornehmen, sofern dadurch keine wesentlichen raumrele  -  vanten Auswirkungen auf die Richtplanung zu erwarten sind.  3  Der kantonale Richtplan ist für die Behörden aller Stufen verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Kommunale Richtpläne
                            1. Grundsatz, Verbindlichkeit  1  Die Gemeinden erlassen kommunale Richtpläne.  2  Diese sind für die Gemeindebehörden verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 2. Auflage, Mitwirkung
                            1  Der Gemeinderat legt den Entwurf der kommunalen Richtpläne wäh  -  rend 30  Tagen auf der Gemeindekanzlei öffentlich auf.  6)  SR  700  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Während dieser Frist können beim Gemeinderat schriftlich und be  -  gründet Anregungen und Vorschläge eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 3. Zuständigkeit, Genehmigung
                            1  Der Gemeinderat erlässt die kommunalen Richtpläne, insbesondere  den Verkehrsrichtplan.  2  Die Direktion genehmigt die kommunalen Richtpläne.  2.3 Nutzungsplanung  2.3.1 Zonenplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 * ►Zonenplan, Bau- und Zonenreglement◄
                            1  Die Gemeinden haben einen Zonenplan sowie ein Bau- und Zonenre  -  glement zu erlassen. Das Bau- und Zonenreglement darf nur Regelun  -  gen enthalten, zu deren Erlass die Gemeinden in der kantonalen Pla  -  nungs- und Baugesetzgebung ermächtigt werden.  2  Das Bau- und Zonenreglement hat nach Bedarf Vorschriften zu enthal  -  ten über:  1.  die zulässige Nutzung nach dieser Gesetzgebung;  2.  die Umgebungsgestaltung, insbesondere über Terraingestaltung,  Mauern und Bepflanzung;  3.  den Schutz des Ortsbildes sowie die Erhaltung und Pflege der  Bausubstanz ortsbildgerechter Gebäude;  4.  den Schutz des Landschaftsbildes, die Erhaltung und den Schutz  von Naturobjekten sowie den Schutz von Lebensräumen für Tiere  und Pflanzen;  5.  die Zuordnung zu Lärmempfindlichkeitsstufen nach der Umwelt  -  schutzgesetzgebung.  3  Es kann Bestimmungen enthalten über:  1.  die Dachgestaltung, insbesondere Form, Neigung, Ausrichtung  und Materialisierung;  2.  die Gestaltung der Bauten hinsichtlich Materialisierung und Far  -  be;  3.  das Verfahren zur Standortwahl bei der Bewilligung von Mobil  -  funkantennen.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verfahren
                            1. Auflage  1  Der Gemeinderat legt während 30  Tagen auf der Gemeindekanzlei öf  -  fentlich auf:  1.  den Zonenplan;  2.  das Bau- und Zonenreglement; und  3.  den Vorprüfungsbericht.  2  Die Auflage ist unter Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung zu  veröffentlichen.  3  Auf die Auflage und die öffentliche Bekanntmachung kann verzichtet  werden, wenn:  1.  es sich um unwesentliche Änderungen handelt;  2.  alle Betroffenen bekannt sind; und  3.  diese schriftlich ihr Einverständnis zur geplanten Änderung erklärt  haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 2. Wirkung der Auflage
                            1  Vom Tag der öffentlichen Auflage der Änderungen des Zonenplans so  -  wie des Bau- und Zonenreglements an dürfen Bauten und Anlagen nur  noch bewilligt werden, wenn sie sowohl den aufgelegten als auch den  geltenden Zonenplänen sowie den Bau- und Nutzungsvorschriften ent  -  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 3. Einwendungen
                            1  Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat gegen den Zonen  -  plan sowie das Bau- und Zonenreglement schriftlich, begründet und mit  Anträgen Einwendung erhoben werden.  2  Kann die Einwendung nicht gütlich erledigt werden, teilt der Gemein  -  derat der einwendenden Person mit, warum er der Gemeindeversamm  -  lung die Abweisung der Einwendung beantragen werde.  3  Hat die Einigung die Zuweisung eines Grundstücks in eine Zone mit ei  -  ner anderen oder erweiterten Nutzung zur Folge, ist das Auflageverfah  -  ren zu wiederholen.  7
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 * 4. Veröffentlichung, Abänderungsanträge
                            1  Der Gemeinderat hat die Einberufung einer Gemeindeversammlung,  an der die Zonenplanung behandelt wird, und den Hinweis auf die dazu  -  gehörige Aktenauflage im Amtsblatt zu veröffentlichen. Die Geschäfte  zur Zonenplanung können getrennt von der ordentlichen Geschäftsord  -  nung veröffentlicht werden.  2  Die Stimmberechtigten können binnen zehn Tagen nach erfolgter Ver  -  öffentlichung beim Gemeinderat schriftlich und begründet Abänderungs  -  anträge   im   Sinne   des   Gemeindegesetzes  7  )    einreichen.   Die   Abände  -  rungsanträge können binnen 20 Tagen eingereicht werden, wenn die  Zonenplanung getrennt von der ordentlichen Geschäftsordnung veröf  -  fentlicht wurde.  3  Abänderungsanträge sind nur zulässig, wenn sie sich auf Bestimmun  -  gen oder Grundstücke beziehen, die bereits durch das öffentliche Aufla  -  geverfahren betroffen waren.  4  Die Gemeinde orientiert die betroffenen Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümer sowie die Direktion über den Eingang von Abände  -  rungsanträgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 5. Beschlussfassung
                            1  Der   Gemeinderat   unterbreitet   der   Gemeindeversammlung   zur   Be  -  schlussfassung:  1.  den Zonenplan;  2.  das Bau- und Zonenreglement;  3.  seine Anträge auf Abweisung der nicht gütlich erledigten Einwen  -  dungen; und  4.  die Abänderungsanträge.  2  Wesentliche Differenzen zum Vorprüfungsbericht der Direktion sind  bekanntzugeben und zu begründen.  3  Nicht stimmberechtigte Personen, die Einwendungen erhoben haben  oder deren Grundeigentum durch Einwendungen oder Abänderungsan  -  träge direkt betroffen ist, sind berechtigt, sich an der Gemeindever  -  sammlung persönlich zur Einwendung beziehungsweise zum Abände  -  rungsantrag zu äussern; die Vertretung durch eine bevollmächtigte Per  -  son ist nicht zulässig.  7)  NG  171.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Vor einer allfälligen Urnenabstimmung findet die Bereinigung an der  Gemeindeversammlung statt. An der Urnenabstimmung wird über die  bereinigte Gesamtvorlage einschliesslich sämtlicher Einwendungsent  -  scheide abgestimmt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 6. Eröffnung der Beschlüsse
                            1  Der Gemeinderat eröffnet den einwendenden Personen den Entscheid  über ihre Einwendungen und den betroffenen Grundeigentümerinnen  oder Grundeigentümern die beschlossenen Änderungen.  2  Betreffen beschlossene Änderungen grössere Gebiete, kann die Mit  -  teilung an die betroffenen Grundeigentümerinnen oder Grundeigentü  -  mer durch Veröffentlichung des Dispositivs im Amtsblatt unter Hinweis  auf das Rechtsmittel erfolgen. Die Zustellung gilt am Tag der Veröffentli  -  chung als erfolgt. Der begründete Entscheid kann bei der Gemeinde  -  kanzlei bezogen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 7. Genehmigung
                            a) Grundsatz  1  Der Zonenplan und das Bau- und Zonenreglement bedürfen zu ihrer  Gültigkeit der Genehmigung des Regierungsrates.  2  Vor der Nichtgenehmigung einer von den Stimmberechtigten beschlos  -  senen Zonenplanänderung ist den betroffenen Grundeigentümerinnen  und Grundeigentümern sowie der Gemeinde das rechtliche Gehör zu  gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 b) Wirkung bei Zonen für öffentliche Zwecke
                            1  Mit der Genehmigung erhalten die gemäss Art.  57 Abs.  3 zur Nutzung  der Zone für öffentliche Zwecke Berechtigten das Enteignungsrecht für  die in dieser Zone gelegenen Grundstücke.  2  Für Nutzungsberechtigte gemäss Art.  57 Abs.  4 richtet sich die Ertei  -  lung des Enteignungsrechts nach dem Enteignungsgesetz  8  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Änderungsanträge
                            1  Der Gemeinderat hat Anträge auf Änderung des Zonenplans oder des  Bau- und Zonenreglements in der Regel binnen dreier Jahre seit deren  Einreichung der Gemeindeversammlung vorzulegen.  8)  NG  266.1  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Änderungen, die nicht im Rahmen einer Gesamtrevision oder or  -  dentlichen   Teilrevision   erfolgen,   können   die   amtlichen   Kosten   des  Kantons und der Gemeinden ganz oder teilweise der Gesuchstellerin  oder dem Gesuchsteller auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Überbauungsvereinbarung
                            1  Der Gemeinderat ist verpflichtet, vor der Beschlussfassung über die  Einzonung neuer Bauzonen auf schriftliche Überbauungsvereinbarun  -  gen mit den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern des einzu  -  zonenden Landes hinzuwirken, die insbesondere regeln:  1.  den spätesten Ausführungszeitpunkt des Bauvorhabens, wobei  die Frist gemäss Art.  27 nicht überschritten werden darf;  2.  die Modalitäten der Auszonung des Grundstücks oder von Grund  -  stücksteilen für den Fall der Nichtrealisierung des Bauvorhabens;  und  3.  die Entschädigungsfolgen für den Fall der Auszonung.  2  Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, orientiert der Gemeinderat  die Stimmberechtigten über die Gründe.  3  Die Vereinbarung ist im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Auszonung von Bauland
                            1  Zusammenhängendes Bauland von über 3'000  m², auf dem mit dem  Bau binnen zehn Jahren nach seiner rechtskräftigen Einzonung in eine  Wohnzone oder in eine Wohn- und Gewerbezone noch nicht begonnen  wurde, ist bei der nächsten ordentlichen Revision der Zonenplanung ei  -  ner Nichtbauzone zuzuweisen.  2  Diese Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen verzö  -  gert, welche die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, insbesondere we  -  gen   Rechtsmittelverfahren   in   Sondernutzungsplan-   oder   Baubewilli  -  gungsverfahren.  3  Eine Auszonung kann unterbleiben, wenn:  1.  die  Bauzonenkapazitäten den  bundesrechtlichen  Planungshori  -  zont nicht übersteigen;  2.  keine anderweitigen Einzonungsmöglichkeiten bestehen; oder  3.  Baugebiete in teilweise überbauten Sondernutzungsplangebieten  betroffen sind.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a * Vereinbarung über preisgünstigen Wohnraum
                            1. Grundsatz  1  Der Gemeinderat kann vor der Beschlussfassung über Ein-, Um- oder  Aufzonungen in Wohnzonen, Kernzonen, Zentrumszonen, Wohn- und  Gewerbezonen  und  Sondernutzungszonen,   die  hauptsächlich  Wohn  -  zwecken   dienen,   mit   den   Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentü  -  mern eine Vereinbarung über preisgünstigen Wohnraum abschliessen.  2  In dieser Vereinbarung ist insbesondere zu regeln:  1.  wie viele Wohnungen als preisgünstige Wohnungen erstellt wer  -  den müssen;  2.  welches die Anforderungen an die preisgünstigen Wohnungen  sind;  3.  wie die Kontrolle erfolgt und welche regelmässigen Nachweise zu  erbringen sind; und  4.  welche Folgen die Nichterfüllung der Vereinbarung wie Gewinn  -  abschöpfungen und dergleichen hat.  3  Der Gemeinderat hat die Vereinbarung den Stimmberechtigten vor der  Beschlussfassung zu unterbreiten.  4  Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27b * 2. Kontrolle
                            1  Der Gemeinderat hat die Einhaltung der Vereinbarungen zu überprü  -  fen.  2  Stellt der Gemeinderat eine Verletzung der Vereinbarung fest, hat er  von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer die Herstellung  des   vereinbarungsgemässen   Zustands   binnen   einer   angemessenen  Frist zu verlangen.  3  Der Gemeinderat ist zur Strafanzeige und zur Einleitung der in der  Vereinbarung vorgesehenen rechtlichen Schritte verpflichtet, wenn der  vereinbarungsgemässe Zustand nicht hergestellt wird.  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2 Sondernutzungsplanung  2.3.2.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Genehmigung, Anmerkung im Grundbuch
                            1  Als Sondernutzungspläne gelten Bebauungs- und Gestaltungspläne;  sie bedürfen zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung.  2  Der Regierungsrat genehmigt:  1.  Bebauungspläne;  2.  Gestaltungspläne, wenn ihnen mit der Genehmigung das Enteig  -  nungsrecht gemäss Art.  34 Abs.  2 erteilt werden soll.  3  Die Direktion genehmigt die übrigen Gestaltungspläne.  4  Die Sondernutzungspläne sind durch den Gemeinderat auf Kosten der  Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümer   als   öffentlich-rechtliche  Eigentumsbeschränkung im Grundbuch anmerken zu lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 * Ausnahme- und Sonderbewilligungen
                            1  Für   das   Sondernutzungsplanungsverfahren   erforderliche   Bewilligun  -  gen,   insbesondere   Ausnahmebewilligungen   der   Direktion   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 und spezialrechtliche Sonderbewilligungen, müssen vor dem Be -
                            schluss der Gemeinde vorliegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Kosten
                            1  Die Kosten für die Ausarbeitung und den Erlass von Sondernutzungs  -  plänen tragen die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer inner  -  halb des Sondernutzungsplangebietes im Verhältnis ihrer Interessen be  -  ziehungsweise ihres wirtschaftlichen Nutzens.  2  Wo erhebliche öffentliche Interessen an einem Sondernutzungsplan  bestehen, hat die Gemeinde Beiträge zu leisten.  3  Können sich die Beteiligten über die Aufteilung der Kosten nicht eini  -  gen, entscheidet auf Antrag die Direktion.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3.2.2 Bebauungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Zweck, Inhalt
                            1  Der Bebauungsplan bezweckt die Festlegung massgeblicher Elemente  einer Überbauung, die weitere Unterteilung der Bauzonen, die Freihal  -  tung des für die Erschliessungsanlagen erforderlichen Landes und die  Ausscheidung des im öffentlichen Interesse nicht zu überbauenden Ge  -  bietes.  2  Die Baubewilligung für ein Einkaufszentrum mit einer Nettofläche von  mehr als 4'000  m² darf nur in Berücksichtigung eines Bebauungsplanes  erteilt werden, welcher in der betreffenden Zone ein Einkaufszentrum  mit Angabe der maximalen Nettofläche vorsieht.  3  Der Regierungsrat legt Form und Inhalt von Bebauungsplänen in einer  Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Verhältnis zur Zonenplanung
                            1  Der Bebauungsplan kann in Einzelheiten vom Zonenplan sowie vom  Bau- und Zonenreglement abweichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Verfahren
                            1  Das Verfahren zum Erlass eines Bebauungsplanes richtet sich unter  Vorbehalt nachfolgender Vorschriften nach Art.  17  ff.  2  Gleichzeitig mit der Auflage informiert der Gemeinderat die Grundei  -  gentümerinnen und Grundeigentümer des Bebauungsplangebietes so  -  wie die Eigentümerinnen und Eigentümer der angrenzenden Grund  -  stücke über die Auflage.  3  In der Bekanntmachung und der Mitteilungen ist auf die Abweichungen  gemäss Art.  32 hinzuweisen.  4  Hat die Erledigung der Einwendungen wesentliche Änderungen des  Bebauungsplanes zur Folge, ist das Einwendungsverfahren für betroffe  -  ne Dritte zu wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Zusätzliche Rechtswirkungen
                            1  Mit der Genehmigung des Bebauungsplanes erhalten die Gemeinwe  -  sen und die Anstalten des kantonalen öffentlichen Rechts für die für öf  -  fentliche Zwecke ausgeschiedenen Flächen das Recht zur Enteignung.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit in der Grünzone und in der Zone für Sport- und Freizeitanlagen  gelegene Grundstücke für die Erfüllung von Aufgaben benötigt werden,  die im öffentlichen Interesse liegen, kann der Regierungsrat das Enteig  -  nungsrecht nach dem Enteignungsgesetz  9  )   erteilen. Unter der gleichen  Voraussetzung ist er befugt, das Enteignungsrecht Dritten zu erteilen.  3  Die Gemeinwesen und die Körperschaften, die öffentliche Zwecke er  -  füllen, sind berechtigt, gegen Ersatz des verursachten Schadens schon  vor dem Erwerb des Landes, das für Verkehrsanlagen vorgesehen ist,  Leitungen einzulegen und diese zu unterhalten. Die Höhe der Entschä  -  digung wird im Streitfall von der Enteignungskommission festgesetzt.  2.3.2.3 Gestaltungsplan
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 ►Zweck, Inhalt, Mindestfläche◄
                            1  Der Gestaltungsplan bezweckt eine siedlungsgerechte, architektonisch  und   erschliessungsmässig   gute,   der   baulichen   und   landschaftlichen  Umgebung angepasste Überbauung beziehungsweise Nutzung eines  zusammenhängenden Gebietes.  2  Der Regierungsrat legt Form und Inhalt von Gestaltungsplänen in einer  Verordnung fest.  3  Die Mindestfläche für einen Gestaltungsplan beträgt 3'000  m².
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 ►Gestaltungsplanpflicht◄
                            1  Die Gemeinden können, soweit erhebliche öffentliche Interessen es er  -  fordern, im Zonenplan Gebiete bezeichnen, in denen nur im Rahmen ei  -  nes Gestaltungsplanes gebaut werden darf.  2  Sofern kein Bebauungsplan vorliegt, dürfen Baubewilligungen für Bau  -  ten in Wohnzonen, Wohn- und Gewerbezonen sowie Gewerbezonen  nur aufgrund eines Gestaltungsplans erteilt werden:  1.  *  in Gebieten mit einer zusammenhängenden, weitgehend unbe  -  bauten Gesamtfläche von mehr als 5'000  m²;  2.  für Bauten mit einer Gesamthöhe über 25  m.  3  Der Inhalt von Gestaltungsplänen über Gewerbezonen beschränkt sich  auf   die   grundlegenden   Gestaltungselemente   wie   insbesondere   die  Erschliessung sowie die Festlegung der Baufelder.  9)  NG  266.1  14
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 ►Qualitätsbonus◄
                            *  1  Der Gestaltungsplan kann vom Zonenplan, Bau- und Zonenreglement  oder Bebauungsplan abweichen, wenn:  1.  wegen der besonderen Verhältnisse eine eigene Regelung sinn  -  voll erscheint;  2.  der Zonencharakter gewahrt bleibt;  3.  die geplante Überbauung gegenüber der Normalbauweise we  -  sentliche Vorteile aufweist;  4.  es sich um eine siedlungs- und landschaftsgerechte sowie archi  -  tektonisch und wohnhygienisch qualitätsvolle Überbauung han  -  delt;  5.  grössere   zusammenhängende   Grünflächen   und   ein   gutes   Be  -  pflanzungskonzept vorgesehen sind;  6.  abseits des Verkehrs gelegene Spielplätze oder andere Freizeit  -  anlagen erstellt werden; und  7.  die Flächen für den Fussgänger- und Fahrverkehr sowie die vor  -  geschriebenen Abstellflächen für Fahrzeuge zweckmässig ange  -  legt werden.  2  In Gewerbe- und Industriezonen sind Ziff.  5 und 6 nicht anwendbar.  3  Je nach dem Verhältnis der Umsetzung der Qualitätsmerkmale kann  folgender Qualitätsbonus zugesprochen werden:  1.  Erhöhung der Gesamthöhe um höchstens 3.5  m;  2.  *  Erhöhung des Höchstanteils an Hauptbauten gemäss Art.  104a  Abs.  2 um höchstens einen Fünftel;  3.  *  Erhöhung des Höchstanteils an Nebenbauten und Hauptbauten  gemäss Art.  104a Abs.  3 um höchstens einen Fünftel;  4.  *  Erhöhung der Gebäudelänge um höchstens 10  Prozent.  4  Weitere Boni sind nicht zulässig; vorbehalten bleibt der Nutzungsbo  -  nus gemäss Art.  57c Abs.  3.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Verfahren
                            1. Auflage, Mitteilung  1  Der Gemeinderat legt den Gestaltungsplan während 30  Tagen öffent  -  lich auf und veröffentlicht diese Auflage unter Hinweis auf die Möglich  -  keit zur Einwendung.  2  Gleichzeitig mit der Auflage teilt der Gemeinderat den Grundeigentü  -  merinnen oder Grundeigentümern des vom Plan erfassten Gebietes und  den Eigentümerinnen und Eigentümern der angrenzenden Grundstücke  die Auflage mit.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 2. Einwendung, Einigungsverhandlung, Entscheid
                            1  Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat schriftlich, begrün  -  det und mit Anträgen Einwendung erhoben werden.  2  Hat die Erledigung der Einwendungen wesentliche Änderungen zur  Folge, ist das Einwendungsverfahren zu wiederholen.  3  Der Gemeinderat entscheidet gleichzeitig über den Gestaltungsplan  und die nicht erledigten öffentlich-rechtlichen Einwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Erstellung
                            1  Die Erstellung eines Gestaltungsplanes bedarf der Zustimmung aller  Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer.  2  Verständigen sich diese nicht, kann der Gemeinderat auf begründetes  Gesuch eines oder mehrerer Beteiligter die Erstellung eines Gestal  -  tungsplanes   beschliessen,   wenn   eine   Gestaltungsplanpflicht   besteht  oder es die öffentlichen Interessen erfordern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Änderung
                            1  Verständigen sich mindestens zwei Drittel der Grundeigentümerinnen  und Grundeigentümer, die mindestens über zwei Drittel der betroffenen  Gestaltungsplanfläche verfügen, über die Änderung eines Gestaltungs  -  planes, beschliesst der Gemeinderat auf begründetes Gesuch die Ände  -  rung des Gestaltungsplans. Gemeinschaftliche Eigentumsverhältnisse  gelten als eine Grundeigentümerschaft.  2  Erfordern   es   öffentliche   Interessen,   verlangt   der   Gemeinderat   von  Amtes wegen die Änderung eines Gestaltungsplanes.  3  Änderungen dürfen nur vorgenommen werden, wenn dadurch:  1.  die Qualität des Gestaltungsplanes verbessert wird oder diese  mindestens gleichwertig ist; und  2.  keine   privaten   oder   öffentlichen   Interessen   übermässig   beein  -  trächtigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Geltungsdauer
                            1  Der Gestaltungsplan erlischt, wenn mit den Bauarbeiten nicht binnen  fünf Jahren nach der rechtskräftigen Genehmigung begonnen wird.  2  Der Gemeinderat kann die Geltungsdauer um höchstens zwei Jahre  verlängern.  16
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a * ►Aufhebung◄
                            1  Gestaltungspläne können ersatzlos aufgehoben werden, wenn:  1.  für das Gestaltungsplangebiet im Zonenplan keine Gestaltungs  -  planpflicht verankert ist;  2.  im Gestaltungsplangebiet keine Bauten mit einer Gesamthöhe  über 25  m erstellt werden dürfen;  3.  die Aufhebung keinen öffentlichen Interessen widerspricht;  4.  höchstens kleine Bauteile die zonengemäss maximal zulässige  Gesamthöhe überschreiten; und  5.  die Zustimmung der Grundeigentümerinnen und Grundeigentü  -  mer gemäss Art. 41 Abs. 1 vorliegt oder öffentliche Interessen die  Aufhebung erforderlich machen.  2  Für die Aufhebung von Gestaltungsplänen gelten die gleichen Verfah  -  rensvorschriften wie beim Erlass.  3  Bestehende Bauten und Anlagen, die aufgrund der Aufhebung des  Gestaltungsplans der Nutzungszone oder den baupolizeilichen Bestim  -  mungen widersprechen, dürfen erhalten und zeitgemäss erneuert wer  -  den.  2.3.3 Planungszone
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Zweck, provisorische Bestimmungen
                            1  Eine Planungszone dient der Sicherstellung der Richtplanung und der  Nutzungsplanung; sie soll Vorkehren verhindern, welche deren Verwirk  -  lichung erschweren.  2  Mit dem Erlass einer Planungszone sind gleichzeitig die provisorischen  Bau- und Nutzungsvorschriften festzulegen. Sie treten mit der Veröffent  -  lichung in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Geltungsdauer, Verlängerung, Erlöschen
                            1  Planungszonen können für längstens drei Jahre festgelegt werden; ih  -  re Geltungsdauer kann um höchstens zwei Jahre verlängert werden.  2  Sie erlöschen:  1.  von Gesetzes wegen durch Zeitablauf; oder  2.  durch das Inkrafttreten von Plänen und Bau- und Nutzungsvor  -  schriften, die im ordentlichen Zonenplanungsverfahren erlassen  worden sind.  17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Zuständigkeit, Verfahren
                            1  Zuständig für den Erlass einer Planungszone ist:  1.  der Gemeinderat, wenn die Planungszone aufgrund der kommu  -  nalen Planung erforderlich ist;  2.  die Direktion, wenn die Planungszone aufgrund der kantonalen  Planung erforderlich ist oder wenn der Gemeinderat offensichtlich  notwendige Planungszonen nicht festlegt.  2  Der Erlass der Planungszone ist:  1.  zu veröffentlichen;  2.  in   der   Gemeinde   beziehungsweise   bei   der   Direktion   während  20  Tagen öffentlich aufzulegen; und  3.  den betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern  mitzuteilen, soweit dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich  ist.  3  In der Veröffentlichung und in der Mitteilung ist auf die öffentliche Auf  -  lage und das Rechtsmittel hinzuweisen.  4  Während der Auflagefrist kann gegen die Planungszone Beschwerde  beim Regierungsrat erhoben werden; die Beschwerde hat keine auf  -  schiebende Wirkung.  2.3.4 Baulinien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 ►Festlegung◄
                            1  Baulinien sind festzulegen:  1.  wenn grössere oder kleinere als die gesetzlich vorgeschriebenen  Mindestabstände einzuhalten sind; oder  2.  in Ortsbildern von nationaler oder kantonaler Bedeutung und im  Bereich geschützter und schutzwürdiger Bauten.  2  Sie können insbesondere festgelegt werden entlang von:  1.  Verkehrsanlagen und Leitungen;  2.  Gewässern;  3.  Wäldern;  4.  Natur- und Kulturobjekten.  3  Es können unterschiedliche Baulinien festgelegt werden für:  1.  Bauten und Bauteile unter und über dem Erdboden;  2.  einzelne Stockwerke.  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Baulinien entlang von Strassen bleiben die Bestimmungen der  Strassengesetzgebung  10  )   vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 ►Wirkung◄
                            1  Mit der Festlegung einer Baulinie kann:  1.  der Mindestabstand der Bauten und Anlagen festgelegt werden;  2.  die für Bauten und Anlagen zur Verfügung stehende Fläche und  das Ausmass der Freihalteflächen bezeichnet werden; oder  3.  vorgeschrieben werden, dass an die Baulinie zu bauen ist.  2  Baulinien gehen allen kantonalen öffentlich-rechtlichen Abstandsbe  -  stimmungen vor.  3  Sie dürfen überschritten werden für:  1.  Wärmedämmungen an der Aussenhülle bestehender Bauten;  2.  öffentliche Einrichtungen wie insbesondere Brunnen, Polizeimel  -  der, Telefonkabinen, Schutzdächer, Verteilerkästen, Kompakttra  -  fostationen oder Toilettenanlagen, soweit das öffentliche Interes  -  se es erfordert.  3 Zonenbestimmungen  3.1 Zonen  3.1.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 ►Zoneneinteilung, Zonenüberlagerung◄
                            1  Die Gemeinden unterteilen ihr Gebiet in den Zonenplänen nach Mass  -  gabe der kantonalen Zonenvorschriften.  2  Zonen können sich überlagern, wenn:  1.  sich ihre Zwecke nicht ausschliessen; oder  2.  die Nutzung zeitlich gestaffelt erfolgt.  3  Zonen können nur überlagert werden durch:  1.  Sondernutzungszonen;  1a.  *  Zonen mit Nutzungsbonus für Organisationen des gemeinnützi  -  gen Wohnbaus;  2.  Schutzzonen;  10)  NG  622.1  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Freihaltezonen;  4.  Gewässerraumzonen;  5.  *  Zonen für dicht überbautes Gebiet im Gewässerraum;  6.  *  Abflusswegzonen;  7.  *  Gefahrenzonen;  8.  *  Abflusskorridorzonen.  3.1.2 Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 ►Wohnzone◄
                            1  Die Wohnzone ist für Wohnzwecke bestimmt.  2  Nicht störende Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe sind  zulässig, sofern der Zonencharakter gewahrt bleibt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 ►Kernzone◄
                            1  Die Kernzone bezweckt die Erhaltung des Ortsbildes sowie die quali  -  tätsvolle Einordnung von Bauten und Anlagen in die historisch gewach  -  sene Siedlungsstruktur.  2  Zulässig sind in diesen Zonen öffentliche Bauten, Wohnbauten, sowie  mässig störende Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe, so  -  fern:  1.  der Zonencharakter gewahrt bleibt; und  2.  sich diese mit dem gewachsenen Charakter des Ortskerns ver  -  einbaren lassen.  3  Die Gemeinden können im Bau- und Zonenreglement einen Mindest-  und Höchstanteil für Wohnzwecke sowie ergänzende Vorschriften zur  zulässigen Nutzung durch Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbe  -  triebe festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 ►Zentrumszone◄
                            1  Die Zentrumszone ist bestimmt für eine zentrumsbildende, dichtere  Überbauung mit Wohnbauten und der Ansiedlung von mässig störenden  Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetrieben sowie öffentlichen  Bauten, sofern der Zonencharakter gewahrt bleibt.  2  Bauten und Anlagen sind nur aufgrund eines Sondernutzungsplanes  zulässig.  20
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 ►Wohn- und Gewerbezone◄
                            1  Die Wohn- und Gewerbezone ist bestimmt für Wohnzwecke und für  mässig störende Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe.  2  Die Gemeinden legen im Bau- und Zonenreglement den Mindest- und  Höchstanteil für Wohnzwecke fest.  *  3  Sie können im Bau- und Zonenreglement ergänzende Vorschriften zur  zulässigen Nutzung durch Geschäfts-, Gewerbe- und Dienstleitungsbe  -  triebe festlegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 ►Gewerbezone◄
                            1  Die Gewerbezone ist für mässig störende Geschäfts-, Gewerbe- und  Dienstleistungsbetriebe bestimmt.  2  Wohnraum darf nur für betrieblich an den Standort gebundenes Perso  -  nal und innerhalb des Betriebsgebäudes erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 ►Industriezone◄
                            1  Die Industriezone ist für industrielle Anlagen sowie für Geschäfts-,  Gewerbe- und Dienstleistungsbetriebe bestimmt, die in andern Zonen  nicht zulässig sind.  2  Bürobauten sind zulässig, soweit sie für den Industriebetrieb erforder  -  lich sind.  3  Für betrieblich an den Standort gebundenes Personal darf innerhalb  des Betriebsgebäudes eine Wohnung erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 ►Kurzone◄
                            1  Die Kurzone dient Kur- und Erholungszwecken.  2  Die zulässige Nutzung ist im Bau- und Zonenreglement konkret zu um  -  schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 * ►Ferienhauszone◄
                            1  Die Ferienhauszone ist für Ferien- und Wochenendhäuser bestimmt;  eine ganzjährige Wohnnutzung ist zulässig.  2  Sie kann nur in Gebieten ausgeschieden werden, die sich für eine tou  -  ristische Entwicklung eignen.  3  Die Kosten für die notwendige Erschliessung können abweichend von  spezialgesetzlichen   Regelungen   den   Grundeigentümerinnen   und  Grundeigentümern überbunden werden.  21
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 ►Zone für öffentliche Zwecke◄
                            1  Die Zone für öffentliche Zwecke ist für die dem öffentlichen Interesse  dienenden Bauten und Anlagen bestimmt, für die ein voraussehbares  Bedürfnis besteht. Die zulässige Nutzung ist im Bau- und Zonenregle  -  ment konkret zu umschreiben.  2  Andere Bauten und Anlagen dürfen belassen und unterhalten werden,  bis der Boden für öffentliche Zwecke beansprucht wird.  3  Die Nutzung der Zonen für öffentliche Zwecke bleibt öffentlich-rechtli  -  chen Körperschaften und Anstalten sowie privatrechtlichen Institutionen,  die vom öffentlichen Recht des Kantons anerkannt sind, vorbehalten.  4  Der Gemeinderat kann mit Genehmigung der Direktion im Einzelfall  Abweichungen von Abs.  1 und 3 bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57a * ►Zone mit Nutzungsbonus für Organisationen des
                            gemeinnützigen Wohnbaus◄  1. Zweck, Überlagerung  1  Die Zone mit Nutzungsbonus für Organisationen des gemeinnützigen  Wohnbaus bezweckt insbesondere den Erhalt und die Schaffung von  preisgünstigem   Wohnraum   durch   anerkannte   Organisationen   des  gemeinnützigen Wohnbaus.  2  Sie kann Wohnzonen, Kernzonen, Zentrumszonen, Wohn- und Gewer  -  bezonen und Sondernutzungszonen, die hauptsächlich zu Wohnzwe  -  cken dienen, überlagern, in denen eine zonengemässe maximale Ge  -  samthöhe von mindestens 10  m gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57b * ►2. Nutzungsbonus◄
                            a) Voraussetzungen  1  In der Zone mit Nutzungsbonus für Organisationen des gemeinnützi  -  gen Wohnbaus wird ein Nutzungsbonus gewährt an:  1.  anerkannte Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus ge  -  mäss Art. 3 des Wohnraumförderungsgesetzes (WRFG)  11  )  ;  2.  Baugesuchstellerinnen und Baugesuchsteller, die das Grundstück  vor Baubeginn an eine anerkannte Organisation des gemeinnützi  -  gen Wohnbaus verkaufen.  11)  NG 751.3  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baubewilligungen, in denen ein Nutzungsbonus gemäss Abs.  1 Ziff.  2  gewährt wird, entfalten erst mit dem Verkauf des Grundstücks an eine  anerkannte   Organisation   des   gemeinnützigen   Wohnbaus   Rechtswir  -  kung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57c * ►b) Höhe des Nutzungsbonus◄
                            1  Sind die Voraussetzungen für den Nutzungsbonus erfüllt, besteht ein  Anspruch auf:  1.  Erhöhung   der   zonengemässen   maximalen   Gesamthöhe   um  3.5  m; oder  2.  Erhöhung der zonengemässen maximalen Überbauungsziffer um  25 Prozent.  2  Je Grundstück darf nur entweder ein Nutzungsbonus zur Gesamthöhe  oder zur Überbauungsziffer gewährt werden. Die Grundeigentümerin  -  nen und Grundeigentümer entscheiden, welchen Bonus sie in Anspruch  nehmen wollen.  3  In Gestaltungsplangebieten ist folgender Nutzungsbonus zu gewähren:  1.  Erhöhung   der   zonengemässen   maximalen   Gesamthöhe   um  3.5  m, wenn kein Qualitätsbonus gemäss Art. 37 Abs. 3 Ziff. 1  gewährt wurde;  2.  Erhöhung der zonengemässen maximalen Überbauungsziffer um  20 Prozent, wenn ein Qualitätsbonus gemäss Art. 37 Abs. 3 Ziff.  1 gewährt wurde; dieser Nutzungsbonus kann zusätzlich zum  Qualitätsbonus gemäss Art. 37 Abs. 3 Ziff. 2 gewährt werden,  wenn die Baute mit dem Gestaltungsplan vereinbar ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57d * ►3. Sicherung des Zwecks◄
                            a) Veräusserungsbeschränkung  1  Organisationen des gemeinnützigen Wohnbaus, die einen Nutzungs  -  bonus   gemäss   Art.  57c   in   Anspruch   genommen   haben,   dürfen   das  Grundstück oder Teile davon nur an anerkannte Organisationen des  gemeinnützigen Wohnbaus veräussern.  2  Als   Veräusserung   gilt   auch   die   Einräumung   von   Rechten,   die  wirtschaftlich einer Veräusserung gleichkommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57e * ►b) Kaufrecht◄
                            1  An Grundstücken, auf denen Bauten mit einem Nutzungsbonus ge  -  mäss Art.  57c bewilligt wurden, hat die Gemeinde ein Kaufrecht in der  Höhe des Ertragswertes.  23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Kaufrecht ist auf 25 Jahre nach Rechtskraft der Baubewilligung  befristet und kann nur ausgeübt werden, wenn die Grundstückseigentü  -  merschaft nicht mehr als Organisation des gemeinnützigen Wohnbaus  anerkannt ist.  3  Die Gemeinde kann das Kaufrecht an eine anerkannte Organisation  des gemeinnützigen Wohnbaus abtreten, wenn:  1.  die Anerkennung gemäss Art. 5 WRFG  12  )   entzogen wurde; und  2.  die Ausübung des Kaufrechts sichergestellt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57f * ►c) Eintragung und Löschung im Grundbuch◄
                            1  Die Baubewilligungsbehörde hat die Veräusserungsbeschränkung und  das   Kaufrecht   als   öffentlich-rechtliche   Eigentumsbeschränkung   im  Grundbuch anmerken zu lassen.  2  Der Gemeinderat hat die Anmerkungen löschen zu lassen, wenn das  Grundstück nicht mehr in der Zone mit Nutzungsbonus für Organisatio  -  nen des gemeinnützigen Wohnbaus liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 ►Zone für Sport- und Freizeitanlagen◄
                            1  Die Zone für Sport- und Freizeitanlagen ist bestimmt für Sport- und  Freizeitanlagen wie insbesondere:  1.  Spielplätze und Sportanlagen;  2.  Reitbetriebe;  3.  Camping- und Rastplätze;  4.  Familiengärten;  5.  Bauten und Anlagen von Jugend- und Freizeitorganisationen.  2  Die zulässige Nutzung ist im Bau- und Zonenreglement konkret zu um  -  schreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 ►Grünzone◄
                            1  Die Grünzone bezweckt:  1.  die Schaffung und Erhaltung von Freiflächen im Baugebiet; oder  2.  die Gliederung grösserer, zusammenhängender Baugebiete, ins  -  besondere zur Trennung von:  a)  Wohn- und Industriegebieten;  b)  Quartieren; oder  c)  Gemeinden.  12)  NG 751.3  24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie umfasst in der Regel nicht überbaute Gebiete, die von allen nicht  dem Zweck der Nutzung entsprechenden Bauten und Anlagen freizuhal  -  ten sind; die zulässige Nutzung ist im Bau- und Zonenreglement konkret  zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 ►Verkehrszone◄
                            1  Flächen der Grund-, Grob- und Feinerschliessung einschliesslich Plät  -  ze, öffentliche Abstellplätze, Bushaltestellen, Bahnanlagen, Bahnstatio  -  nen ohne Fremdnutzungen und dergleichen sind nach ihrer Fertigstel  -  lung im Rahmen der nächsten, ordentlichen Revision der Zonenplanung  der Verkehrszone zuzuweisen.  *  2  Bauten und Anlagen sind zulässig, soweit sie der Verkehrsraumgestal  -  tung oder  -  nutzung dienen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 * ...
                            3.1.3 Nichtbauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 ►Landwirtschaftszone◄
                            1  Die   Landwirtschaftszone   dient   den   in   der   Raumplanungsgesetzge  -  bung  13  )   aufgeführten Zielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 ►Speziallandwirtschaftszone◄
                            1  Die Gemeinden können im Zonenplan unter Beachtung der Ziele und  Grundsätze der Raumplanungsgesetzgebung  14  )    Speziallandwirtschafts  -  zonen festlegen, in denen zusätzlich auch Bauten, Anlagen und Nutzun  -  gen zulässig sind, die über die innere Aufstockung eines landwirtschaft  -  lichen oder eines dem produzierenden Gartenbau zugehörigen Betrie  -  bes hinausgehen.  2  Der Regierungsrat:  1.  *  ...  2.  regelt die Anforderungen, welche die Gemeinden bei der Festle  -  gung der Speziallandwirtschaftszonen zu beachten haben;  3.  regelt die Anforderungen an Erschliessungsanlagen, die infolge  der Ausscheidung der Speziallandwirtschaftszonen neu zu erstel  -  len oder auszubauen sind; und  13)  SR  700  14)  SR  700  25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  regelt die Überwälzung von Infrastrukturkosten, die infolge der  Ausscheidung von Speziallandwirtschaftszonen zusätzlich anfal  -  len.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 ►Übriges Gebiet◄
                            1  Übriges Gebiet umfasst Land:  1.  das keiner Nutzung zugewiesen werden kann, wie insbesondere  Ödland oder Geröllhalden; oder  2.  dessen Nutzung noch nicht bestimmt ist.  2  In dieser Zone gelten die Bestimmungen des Bundesrechts bezüglich  Bauten und Anlagen ausserhalb Bauzonen, soweit keine einschränken  -  deren Nutzungsvorschriften festgelegt sind.  3.1.4 Weitere Zonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a * ►Sondernutzungszone◄
                            1  Die zulässige Nutzung in der Sondernutzungszone ist im Bau- und Zo  -  nenreglement konkret zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 ►Schutzzone◄
                            1. Grundsatz  1  Schutzzonen umfassen Gebiete, die aus Gründen des öffentlichen In  -  teresses eines besonderen Schutzes bedürfen und für die keine kanto  -  nalen oder kommunalen Schutzmassnahmen gemäss der Gesetzge  -  bung über den Denkmalschutz  15  )    sowie den Natur- und Landschafts  -  schutz  16  )   bestehen.  2  Als Schutzzonen können insbesondere bestimmt werden:  1.  Bäche, Flüsse, Seen und ihre Ufer;  2.  besonders schöne sowie naturkundlich oder kulturgeschichtlich  wertvolle Landschaften;  3.  landschaftlich empfindliches Siedlungsgebiet;  4.  Aussichtslagen;  5.  bedeutende Orts- und Strassenbilder;  6.  die Umgebung:  a)  geschichtlicher Stätten; oder  b)  einzelner schutzwürdiger Objekte;  7.  Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen.  15)  NG  322.2  16)  NG  331.1  26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die dem Schutzzweck dienenden Bau- und Nutzungsbeschränkungen  sind im Bau- und Zonenreglement konkret zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 ►2. landschaftlich empfindliches Siedlungsgebiet◄
                            1  Die Schutzzone für das landschaftlich empfindliche Siedlungsgebiet  umfasst Siedlungsbereiche in landschaftlich exponierten Gegenden wie  insbesondere Hanglagen oder Seeufer.  2  In diesen Gebieten sind Bauten und Anlagen nur zulässig, wenn sie  sich  insbesondere  aufgrund  von  Volumen,   Materialisierung,   Erschei  -  nungsbild, Dachgestaltung, Ausrichtung, Farbgebung und Umgebungs  -  gestaltung harmonisch ins Siedlungs- und Landschaftsbild einfügen.  3  Bei Bauvorhaben in diesem Gebiet ist die Stellungnahme der kantona  -  len Fachbehörde erforderlich.  4  Solaranlagen sind in diesem Gebiet gestützt auf Art.  18a Abs.  2 lit.  b  RPG  17  )   bewilligungspflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 ►3. Ortsbildschutz◄
                            1  In Schutzzonen für bedeutende Orts- und Strassenbilder sind Neubau  -  ten und bauliche Veränderungen im Massstab, im Material und in der  Farbgebung der bestehenden Bebauung anzupassen.  2  Solaranlagen   sind   in   der   Ortsbildschutzzone   gestützt   auf   Art.  18a  Abs.  2 lit.  b RPG  18  )   bewilligungspflichtig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 ►Freihaltezone◄
                            1  Die Freihaltezone dient dazu, Gebiete von Bauten und Anlagen freizu  -  halten.  2  Der Zweck ist im Bau- und Zonenreglement zu umschreiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 * Gewässerraumzone
                            1  Die Gewässerraumzone dient zur Sicherstellung des Raumbedarfs,  der für die Gewährleistung der Funktionen gemäss Art.  36a des Bun  -  desgesetzes über den Schutz der Gewässer (Gewässerschutzgesetz,  GSchG)  19  )   erforderlich ist.  17)  SR  700  18)  SR  700  19)  SR  814.20  27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ausscheidung der Gewässerraumzone und die in ihr zulässige  Nutzung richten sich nach den Vorschriften zum Gewässerraum  20  )  .  3  Die Festlegung des Gewässerraums richtet sich nach der  Gewässer  -  gesetzgebung  21  )  ,   wenn   dieser   bei   Verbauung   oder   Korrektion   eines  Gewässers abweichend von der Gewässerraumzone festzulegen ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69a * ...
Art. 69b * Abflusswegzone
                            1. Zweck  1  Die Abflusswegzone dient dem Hochwasserschutz; sie bewahrt vor  Schäden,   indem  sie  den  erforderlichen  Raum  für  den  Hochwasser  -  schutz,  die  Intervention  bei  Ereignissen  und  den  Gewässerunterhalt  freihält.  2  Sie wird als überlagernde Zone entlang von kleineren Gewässern,  Runsen und Geländemulden ausgeschieden, bei denen keine Gewäs  -  serraumzone festgelegt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69c * 2. Bau- und Nutzungsbeschränkungen
                            1  Bauten und Anlagen sowie Nutzungen, die dem Zonenzweck zuwider  -  laufen, sind untersagt. Sie sind ausnahmsweise erlaubt, wenn:  1.  sie auf den Standort in der Abflusswegzone angewiesen sind;  und  2.  der Zonenzweck nicht wesentlich beeinträchtigt wird.  2  Baubewilligungen in der Abflusswegzone bedürfen der Zustimmung  der Direktion.  3  Die Bestimmungen zur Abflusswegzone schränken die zulässige land  -  wirtschaftliche Bewirtschaftung nicht weiter ein.  4  Die Festlegung der Abflusswege richtet sich nach der Gewässerge  -  setzgebung  22  )  , wenn sie bei Verbauung oder Korrektion eines Gewäs  -  sers abweichend von der Abflusswegzone festzulegen sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 * Gefahrenzone
                            1. allgemeine Bestimmungen  1  Gefahrenzonen umfassen Gebiete, die aufgrund von Naturgefahren  nicht oder nur unter sichernden Massnahmen bebaut werden dürfen.  20)  SR  814.20, NG 631.1  21)  NG 631.1  22)  NG 631.1  28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grundstücke werden aufgrund ihrer Gefährdung durch Naturgefahren  Gefahrenzonen zugeordnet; die Gefährdung ergibt sich aus der Kombi  -  nation der Dynamik des Prozesses sowie der Intensität und Häufigkeit  der Ereignisse.  3  Je nach Gefährdungssituation sind die Gebiete zuzuweisen:  1.  der Gefahrenzone  1 (Bauverbot);  2.  der Gefahrenzone  2 (Bauen mit Auflagen); oder  3.  der Gefahrenzone  3 (Hinweisbereich).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 * 2. Nachweis Naturgefahren
                            1  Sondernutzungspläne und Bauvorhaben in Gefahrenzonen benötigen  einen fachtechnisch korrekt und stufengerecht erstellten Nachweis Na  -  turgefahren.  2  Im Nachweis Naturgefahren sind insbesondere aufzuzeigen:  1.  die örtliche Gefährdung;  2.  die Anforderungen an das Bauvorhaben;  3.  die Gewährleistung des Objektschutzes; und  4.  der Schutz der Umwelt und der Nachbarn.  3  Der Nachweis Naturgefahren ist durch die gesuchstellende Person  einzureichen.  4  Der Gemeinderat ordnet je nach Notwendigkeit an:  1.  weitergehende Massnahmen; oder  2.  Ausnahmen von den Bestimmungen, wenn aufgrund von Mass  -  nahmen die Gefahrensituation beseitigt oder hinreichend redu  -  ziert werden konnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 * 3. Ausführungsbestimmungen
                            1  Der  Regierungsrat   erlässt   in  einer  Verordnung  Ausführungsbestim  -  mungen zu den Gefahrenzonen und deren Umsetzung, insbesondere:  1.  zur Bewilligungspflicht für Terrainveränderungen und Abflusshin  -  dernisse, welche die Gefährdung beeinflussen;  2.  zu Bauvorschriften sowie Nutzungsbeschränkungen; und  3.  zu Ausnahmeregelungen bei nicht ausreichendem Objektschutz.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72a * Abflusskorridorzone
                            1  Die Abflusskorridorzone bezweckt, das Risiko bei ausserordentlichen  Ereignissen aller gravitativen Naturgefahren im Raum zu begrenzen.  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie stellt dauerhaft sicher, dass der Abfluss im Überlastfall gewährleis  -  tet ist und die Abflusskorridore raumplanerisch gesichert sind.  3  Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung die erforderlichen Be  -  stimmungen zur Abflusskorridorzone, insbesondere:  1.  zur Unterscheidung verschiedener Typen von Abflusskorridorzo  -  nen;  2.  über die zu erbringenden Nachweise bei Sondernutzungsplänen  und Baugesuchen;  3.  zur Zulässigkeit und Bewilligung von Bauten und Anlagen sowie  zu den Nutzungen in der Abflusskorridorzone.  3.2 Erschliessung von Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 ►Erschliessungspflicht, Erschliessungsanlagen◄
                            1  Die Gemeinden haben die Bauzonen zeit- und nutzungsgerecht zu  erschliessen; dafür steht ihnen das Enteignungsrecht zu.  2  Der Gemeinderat erstellt ein Erschliessungsprogramm.  3  Die Gemeinde erstellt die Erschliessungsanlagen, sofern nicht andere  Erschliessungsträger dazu ermächtigt oder verpflichtet sind.  4  Der Gemeinderat kann den betroffenen Grundeigentümerinnen und  Grundeigentümern die Erstellung der Erschliessungsanlagen überbin  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Erschliessungsvereinbarung
                            1  Der Gemeinderat ist verpflichtet, vor der Beschlussfassung über die  Einzonung neuer Bauzonen mit den Grundeigentümerinnen und Grund  -  eigentümern   des   einzuzonenden   Landes   auf   schriftliche   Erschlies  -  sungsvereinbarungen   hinzuwirken,   die   insbesondere   den   spätesten  Ausführungszeitpunkt und die Finanzierung der Erschliessungsanlagen  regeln.  2  Kommt eine Vereinbarung nicht zustande, orientiert der Gemeinderat  die Stimmberechtigten über die Gründe.  3  Die Vereinbarungen sind im Grundbuch anzumerken.  30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75 ►Rechte der Grundeigentümerinnen und Grundeigen
                            -  tümer◄  1  Die betroffenen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer können  sich   durch   die   Direktion   ermächtigen   lassen,   ihr   Land   selber   zu  erschliessen, wenn die Gemeinde binnen dreier Jahre nach Bezeich  -  nung des Erschliessungsbereiches die Erschliessung nicht in Angriff ge  -  nommen hat.  2  Diesen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern steht das Ent  -  eignungsrecht gemäss Art.  73 oder das Recht zur Benutzung des öf  -  fentlichen Grundes zu.  3  Ein von der Gemeinde zu tragender Teil der Erschliessungskosten ist  zu leisten, wenn die Erschliessungsanlagen benutzbar sind; sie legt die  Verteilung der Erschliessungskosten sinngemäss nach Art.  76 fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76 ►Beiträge der Grundeigentümerinnen und Grundei
                            -  gentümer◄  1  Die Gemeinde erhebt von den Grundeigentümerinnen und Grundei  -  gentümern gemäss den spezialgesetzlichen Bestimmungen Beiträge für  die Erschliessungskosten.  2  Bestehen   keine   spezialgesetzlichen   Bestimmungen,   erhebt   die  Gemeinde von den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern Bei  -  träge im Verhältnis zu dem aus der Erschliessung erwachsenden Vor  -  teil.  3  Die Beiträge sind zu leisten, wenn die Erschliessungsanlagen benutz  -  bar sind.  4 Landumlegung, Grenzregulierung  4.1 Landumlegung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77 Zweck, Geltungsbereich
                            1  Mit der Landumlegung werden Grundstücke innerhalb und ausserhalb  der Bauzone neu gebildet, so dass sie sich nach Lage, Form und Grös  -  se für eine recht- und zweckmässige Nutzung eignen.  2  Sie kann auch zur Erschliessung von Grundstücken durchgeführt wer  -  den.  31
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Bestimmungen über die Landumlegung gelten nicht für die land-  und forstwirtschaftliche Güterzusammenlegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Voraussetzungen
                            1  Eine Landumlegung darf in der Regel nur aufgrund eines rechtskräfti  -  gen Zonen-, Sondernutzungs-, Strassenlinien- oder Baulinienplans, ei  -  nes Strassen- oder Wasserbauprojektes oder im Zusammenhang mit  der Ausarbeitung oder Anpassung eines solchen Planes oder Projektes  vorgenommen werden.  2  Der Gemeinderat kann eine Landumlegung anordnen und durchfüh  -  ren, wenn:  1.  dadurch eine den Zielen der Raumplanung besser entsprechende  Nutzungsordnung verwirklicht werden kann; oder  2.  das öffentliche Interesse die Sanierung eines überbauten Gebie  -  tes erfordert.  3  Er ist zur Durchführung einer Landumlegung verpflichtet, wenn:  1.  der Regierungsrat dies im Zusammenhang mit Nutzungsplanun  -  gen sowie Planungen von Strassen oder anderen öffentlichen  Bauten und Anlagen verfügt; oder  2.  die   Mehrheit   der   interessierten   Grundeigentümerinnen   und  Grundeigentümer, denen mehr als die Hälfte des in Frage kom  -  menden Bodens gehört, dies verlangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79 Entscheid, Einleitung, Auflage
                            1  Der Gemeinderat leitet die Landumlegung nach Anhörung der betroffe  -  nen Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sowie weiterer Betei  -  ligter durch Entscheid ein. Der Zweck und das betroffene Gebiet sind zu  umschreiben.  2  Der Entscheid ist unter Hinweis auf das Rechtsmittel zu veröffentlichen  und den Grundeigentümerinnen und Grundeigentümern zu eröffnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80 Planungszone
                            1  Beschliesst der Gemeinderat die Durchführung eines Landumlegungs  -  verfahrens, kann er eine Planungszone erlassen.  2  Die Planungszone erlischt, wenn der Landumlegungsplan nicht binnen  zweier Jahre aufgelegt oder nicht binnen vier Jahren genehmigt wird.  Der Gemeinderat kann diese Fristen einmal um höchstens ein Jahr ver  -  längern.  32
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81 Land für den Gemeinbedarf
                            1  Von den betroffenen Grundstücken können Flächen für Verkehrsanla  -  gen, Abstellflächen für Fahrzeuge, Spielplätze, Freizeitanlagen und wei  -  tere den gemeinsamen Bedürfnissen dienende Anlagen ausgeschieden  werden.  2  Diese Flächen sind den Eigentümerinnen und Eigentümern zu Ge  -  samteigentum zuzuweisen, soweit sie nicht ins Eigentum eines Gemein  -  wesens übergehen.  3  Für die Abtretung von Rechten zu öffentlichen Zwecken ist die Ent  -  schädigung nach den Bestimmungen der Enteignungsgesetzgebung  23  )  festzusetzen, wenn eine gütliche Einigung nicht zustande kommt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82 Neuzuteilung, Wertausgleich, Wert
                            1  Alle Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer sollen einen Anteil  an der Verteilmasse erhalten, der wertmässig dem eingebrachten Land  entspricht. Der Verlust an zuteilungsfähigem Land zufolge Ausschei  -  dung von Flächen für den Gemeinbedarf ist im Verhältnis der Ausmasse  der eingebrachten Flächen anzurechnen.  2  Durch Land nicht ausgleichbare Mehr- oder Minderwerte sind finanziell  auszugleichen. Durch Dienstbarkeiten Betroffene haben einen ange  -  messenen Vorteilbeitrag zu leisten oder sind zu entschädigen.  3  Reicht der Anteil einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentü  -  mers an der Verteilmasse zur Bildung eines überbaubaren Grundstücks  nicht aus, ist eine finanzielle Abgeltung zu entrichten.  4  Für die Schätzung der betroffenen Grundstücke, Bauten und Anlagen,  Bäume und anderer Bestandteile der Grundstücke ist der Verkehrswert  massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Auflage, Einwendung, Entscheid
                            1  Der   Landumlegungsplan   mit   Verkehrswertschätzung,   vorgesehener  Neuzuteilung und allfälligem Wertausgleich ist unter Hinweis auf die  Möglichkeit zur Einwendung im Amtsblatt zu veröffentlichen und zusam  -  men mit den Beilagen für die Grundeigentümerinnen und Grundeigentü  -  mer während 30  Tagen zur Einsicht aufzulegen. Diese sind über die  Auflage zu informieren.  23)  NG  266.1  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit schriftlicher Zustimmung aller Grundeigentümerinnen und Grundei  -  gentümer sowie weiterer Beteiligter kann auf die Planauflage verzichtet  werden.  3  Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat schriftlich, begrün  -  det und mit Anträgen Einwendung erhoben werden.  4  Der Gemeinderat entscheidet gleichzeitig über den Landumlegungs  -  plan und allfällige Einwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Genehmigung, Inkrafttreten, Eintrag im Grundbuch
                            1  Der Landumlegungsplan bedarf zur Gültigkeit der Genehmigung des  Regierungsrates; er entscheidet gleichzeitig über die Verwaltungsbe  -  schwerden.  2  Die neuen Rechtsverhältnisse treten frühestens mit der Genehmigung  des Landumlegungsplanes und, sofern die Landumlegung im Hinblick  auf einen neuen oder anzupassenden Nutzungsplan durchgeführt wird,  mit der Rechtskraft des neuen oder angepassten Nutzungsplanes in  Kraft. Der Gemeinderat kann einen späteren Zeitpunkt für das Inkrafttre  -  ten der neuen Rechtsverhältnisse festlegen.  3  Nach   Abschluss   des   Landumlegungsverfahrens   veranlasst   der  Gemeinderat den Eintrag der neuen Rechtsverhältnisse im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Kosten
                            1  Die Kosten der Landumlegung und der Aufwendungen für Anlagen, die  vorwiegend den allgemeinen Bedürfnissen des Landumlegungsgebietes  dienen, kann der Gemeinderat nach Massgabe der Vor- und Nachteile  auf die Beteiligten verlegen.  2  Gegen den Kostenverteiler kann binnen 20  Tagen nach erfolgter Zu  -  stellung beim Gemeinderat Einsprache erhoben werden.  3  Dieser entscheidet über die Einsprache, wenn keine gütliche Einigung  herbeigeführt werden kann.  4.2 Grenzregulierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Voraussetzungen
                            1  Der Gemeinderat kann auf den Zeitpunkt der Überbauung auf Gesuch  einer Grundeigentümerin oder eines Grundeigentümers oder von Amtes  wegen eine Grenzregulierung anordnen, wenn das Baugrundstück:  1.  ungünstig abgegrenzt; und  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  aufgrund seines Flächeninhalts überbaubar ist.  2  Den   anderen   beteiligten   Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentü  -  mern darf aus der Grenzregulierung kein nennenswerter Nachteil er  -  wachsen. Insbesondere dürfen Grundstücke, die einseitig abgetrennt  werden, nicht selbständig überbaubar sein. Der Wert der Grundstücke  darf nur unerheblich verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87 Wertausgleich
                            1  Die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer haben Wertände  -  rungen der Grundstücke finanziell auszugleichen.  2  Dinglich Berechtigte, deren Rechte beeinträchtigt werden, haben ihre  Ansprüche auf Entschädigung bei der Grundeigentümerin oder beim  Grundeigentümer des belasteten Grundstücks geltend zu machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88 Verfahren
                            1  Der Gemeinderat entscheidet nach Anhörung der Beteiligten über:  1.  die neuen Grenzen;  2.  die allfällig zu leistenden Entschädigungen; und  3.  die Verteilung der Kosten.  2  Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Landumlegung.  5 Übernahmepflicht, Entschädigungen und Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Übernahmepflicht der Gemeinde
                            1  Wird ein nicht überbautes Grundstück von Baulinien so zerschnitten,  dass auf keinem der frei bleibenden Abschnitte eine ordentliche Baute  erstellt werden kann, oder fällt der grössere Teil eines Grundstücks zwi  -  schen die Baulinien, kann die Grundeigentümerin oder der Grundeigen  -  tümer verlangen, dass die Gemeinde das ganze Grundstück zum Ver  -  kehrswert ohne Berücksichtigung der Baulinien übernimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90 Anmerkung von Entschädigungen im Grundbuch
                            1  Die Auszahlung von Entschädigungen für Eigentumsbeschränkungen  gemäss Art.  5 RPG  24  )   ist im Grundbuch anzumerken.  24)  SR  700  35
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Beiträge für öffentliche Werke
                            1. Beitragspflicht  1  Gemeinden, Gemeindeverbände und Genossenschaften des kantona  -  len Rechts können für öffentliche Werke oder für Werke im öffentlichen  Interesse von den interessierten Grundeigentümerinnen oder Grundei  -  gentümern Beiträge an die Bau-, Korrektions-, Betriebs- und Unterhalts  -  kosten erheben. Für Wasser- und Energieversorgungsanlagen sowie  Abwasseranlagen steht dieses Recht auch privaten Unternehmen zu,  wenn sie eine öffentlich-rechtliche Aufgabe im Auftrag des zuständigen  Gemeinwesens erfüllen.  2  Beitragspflichtig sind auch interessierte Eigentümerinnen oder Eigen  -  tümer von Anlagen jeder Art wie insbesondere Geleisen, Leitungen,  Kanäle oder Seilbahnen, soweit diese nicht bereits als Bestandteil eines  Grundstücks erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92 2. Beiträge
                            1  Die Beiträge sind nach Massgabe der Vor- und Nachteile zu bemes  -  sen, die den Grundstücken aus dem Werk entstehen.  2  Die Träger von Werken im Sinne von Art.  91 Abs.  1 haben die Beiträge  der interessierten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer in ei  -  nem Reglement zu ordnen, bei Strassen unter sinngemässer Berück  -  sichtigung der Vorschriften der Perimeterverordnung.  3  Ist der Träger des Werkes ein privates Unternehmen, bedarf das Re  -  glement der Genehmigung durch:  1.  den Gemeinderat, wenn das Reglement nur für das Gemeindege  -  biet gilt;  2.  den   Regierungsrat,   wenn   das   Reglement   für   mehr   als   ein  Gemeindegebiet gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93 3. Pfandrecht
                            1  Gemeinden, Gemeindeverbände, Genossenschaften des kantonalen  Rechts und Versorgungsunternehmen haben für ihre Beitragsforderun  -  gen ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes  Pfandrecht ohne Eintrag im Grundbuch im Sinne von Art.  117 des Ein  -  führungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch  25  )  , und zwar für Baukosten auf  zehn und für Betriebs- und Unterhaltskosten auf zwei Jahre.  25)  NG  211.1  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Bauvorschriften  6.1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 ►Benützung öffentlichen Grundes◄
                            1  Die vorübergehende oder dauernde Benützung öffentlichen Grundes  ist bewilligungspflichtig.  2  Für diese Benützung kann eine Verwaltungsgebühr und eine Benüt  -  zungsgebühr erhoben werden.  3  Die Höhe der Gebühren ist zu regeln:  1.  für kantonales Eigentum durch den Regierungsrat in einer Ver  -  ordnung;  2.  für kommunales Eigentum durch den Gemeinderat in einem Re  -  glement.  4  Die Bestimmungen des Strassengesetzes  26  )   bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 ►Zeichen und Einrichtungen auf privatem Grund◄
                            1  Der Kanton, die Gemeinden und die Unternehmen der Kommunikation  sowie der Wasser- und Energieversorgung sind berechtigt, auf eigene  Kosten an Grundstücken und Bauten unentgeltlich Zeichen und Einrich  -  tungen anzubringen, soweit es das öffentliche Interesse erfordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96 ►Strassenbenennung, Häusernummerierung◄
                            1  Die Benennung von Strassen gemäss Art.  3 lit.  f der eidgenössischen  Verordnung über die geografischen Namen (GeoNV)  27  )   und die Häuser  -  nummerierung ist Sache des Gemeinderates.  2  Er berücksichtigt nach Möglichkeit begründete Wünsche; wo möglich  sind geografische Namen der amtlichen Vermessung zu übernehmen.  3  Sofern für die Schreibweise der Strassennamen Elemente geografi  -  scher Namen der amtlichen Vermessung übernommen werden, ent  -  scheidet die Direktion nach den Vorschriften der Geoinformationsge  -  setzgebung  28  )  .  26)  NG  622.1  27)  SR  510.625  28)  SR  510.62  37
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97 ►Reklamen◄
                            1  Die Zulässigkeit, die Bewilligung und die Gestaltung von Reklamen im  Freien richtet sich nach der Reklamengesetzgebung  29  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98 ►Unterhalt von Gebäuden und Grundstücken◄
                            1  Bauten und Anlagen sowie ihre Umgebung sind im Interesse des Orts-  und Landschaftsbildes in ordentlichem Zustand zu erhalten.  2  Der Gemeinderat kann von der Grundeigentümerin oder vom Grundei  -  gentümer verlangen:  1.  zerfallene Gebäude oder Bauruinen abzubrechen und das Terrain  dem ursprünglichen Zustand anzupassen; oder  2.  Umgebungsarbeiten binnen zwölf Monaten nach der Abnahme  der Baute oder Anlage fertig zu erstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Ausnahmen von kommunalen und kantonalen Bauvor
                            -  schriften  1  Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen, unter Abwägung der  öffentlichen und privaten Interessen, Ausnahmen von den kommunalen  Bauvorschriften bewilligen:  1.  wenn ausserordentliche Verhältnisse vorliegen und die Anwen  -  dung der kommunalen Bauvorschriften eine unzumutbare Härte  bedeuten würde;  2.  bei der Änderung bestehender rechtswidriger Bauten, wenn die  Änderung gesamthaft gesehen zu einer besseren Nutzung des  vorhandenen umbauten Raumes führt; oder  3.  wenn die Einhaltung gesetzlicher Bestimmungen im Einzelfall zu  einer offensichtlich unzweckmässigen Lösung führen würde.  2  Ausnahmen dürfen die öffentlichen Interessen nicht wesentlich verlet  -  zen und dem Sinn und Zweck des Bau- und Zonenreglements nicht zu  -  widerlaufen.  3  Unter den gleichen Voraussetzungen kann der Gemeinderat im Einzel  -  fall mit Genehmigung der Direktion Ausnahmen von kantonalen Bauvor  -  schriften bewilligen.  29)  NG  611.12  38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Erschliessung von Baugrundstücken
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100 ►Zufahrt◄
                            1  Die Zufahrt in Notfällen wie insbesondere für die Feuerwehr oder die  Sanität ist jederzeit über einen Zufahrtsweg oder eine tragfähige Fahr  -  spur zu gewährleisten; auf diese Zufahrt kann verzichtet werden, wenn  der Notfalleinsatz anderweitig gewährleistet ist.  2  Der Gemeinderat kann die Sicherstellung der Zufahrt für Hinterliegen  -  de verlangen.  3  Der Regierungsrat erlässt in einer Verordnung weitere Vorschriften  über die Zufahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101 ►Rechtliche Sicherung◄
                            1  Zufahrten über Privatgrundstücke sind durch Eintrag im Grundbuch si  -  cherzustellen.  2  Die Änderung oder Löschung dieses Eintrags bedarf der Genehmi  -  gung des Gemeinderates.  6.3 Bebauungsvorschriften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 ►Bebaubarkeit◄
                            1. im Allgemeinen  1  Die Bebaubarkeit eines Grundstücks wird begrenzt durch:  1.  die in der jeweiligen Zone geltende Gesamthöhe; und  2.  den Grenzabstand gemäss Art. 110 ff., soweit nicht ein grösserer  Abstand gemäss Art. 118 ff. oder der Spezialgesetzgebung zu  berücksichtigen ist.  2  Über diese Begrenzungen dürfen keine Gebäudeteile hinausragen, mit  Ausnahme von:  1.  Kaminen um höchstens 2  m;  2.  technisch bedingten Dachaufbauten um höchstens 1  m;  3.  *  nicht begehbaren Dachvorsprüngen mit einer horizontalen Ausla  -  dung um höchstens 1.3  m;  4.  *  vorspringenden Gebäudeteilen.  3  Abgrabungen sind bis 3  m beziehungsweise für Hauseingänge und  Garageneinfahrten einschliesslich der dazugehörigen Rampen bis 4  m  unter das Niveau des massgebenden Terrains auf höchstens der Hälfte  der nicht überbauten anrechenbaren Grundstücksfläche zulässig.  *  39
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das   massgebende   Terrain   kann   aus   planerischen   oder   erschlies  -  sungstechnischen Gründen in Sondernutzungsplanungs- oder Baube  -  willigungsverfahren abweichend vom natürlich gewachsenen Gelände  -  verlauf festgelegt werden. Diese Festlegung bedarf der Zustimmung der  Direktion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 ►2. bei Giebelbauten◄
                            1  Bei Giebelbauten kann die zulässige Gesamthöhe in einem Punkt des  mittleren Drittels der Gebäudelänge oder der Gebäudebreite um höchs  -  tens 2  m überschritten werden, wenn die beiden anderen Gebäudesei  -  ten die zulässige Gesamthöhe um mindestens dasselbe Mass unter  -  schreiten.  2  Erlässt eine Gemeinde für eine genau bestimmte Zone Vorschriften  zur Dachgestaltung, kann sie das Recht gemäss Abs.  1 für diese Zone  im Bau- und Zonenreglement ausschliessen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 * ►3. kommunale Bebauungsvorschriften◄
                            1  Die Gemeinden bestimmen im Bau- und Zonenreglement für Bauzo  -  nen:  1.  eine maximale Gesamthöhe;  2.  eine maximale und eine minimale Überbauungsziffer;  3.  einen Höchstanteil an Hauptbauten gemäss Art. 104a Abs. 2;  4.  einen Höchstanteil an Nebenbauten und Hauptbauten gemäss  Art. 104a Abs. 3.  2  Sie können im Bau- und Zonenreglement die Bebaubarkeit von Grund  -  stücken ergänzend regeln, indem sie in einzelnen Bauzonen:  1.  eine minimale Gesamthöhe vorsehen;  2.  eine maximale Gebäudelänge festlegen;  3.  den Mehrlängenzuschlag gemäss Art. 110 bereits für Gebäude  mit einer Fassadenflucht von mehr als 25  m vorsehen;  4.  eine Grünflächenziffer vorsehen;  5.  das zulässige Mass bei Abgrabungen zusätzlich begrenzen; oder  begrenzen.  3  Die Gemeinden können im Bau- und Zonenreglement bei bestimmten  Zonen auf die Festlegung kommunaler Bebauungsvorschriften verzich  -  ten. Ein Verzicht ist zulässig bei:  1.  Zonen für öffentliche Zwecke, Zonen für Sport- und Freizeitanla  -  gen, Grünzonen und Verkehrszonen, wenn für die jeweilige Zone  kein fester Grenzabstand gemäss Art. 110 Abs. 4 festgelegt ist;  40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Zonen, in denen grundsätzlich keine Bauten über das massge  -  bende Terrain hinausragen dürfen;  3.  allen Zonen, in denen eine Pflicht zur Erstellung eines Bebau  -  ungsplans besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104a * ►4. Unterteilung der Überbauungsziffer◄
                            1  Die   Bebaubarkeit   wird   durch   folgende   zwei   Prozentsätze   einge  -  schränkt:  1.  Höchstanteil an Hauptbauten;  2.  Höchstanteil an Nebenbauten und Hauptbauten, der auch den  Prozentsatz gemäss Ziff. 1 umfasst.  2  Der Höchstanteil an Hauptbauten legt fest, welcher prozentuale Anteil  der maximal zulässigen anrechenbaren Gebäudefläche höchstens mit  Gebäuden oder Teilen von Gebäuden bebaut werden darf, die mehr als  4.5  m über das massgebende Terrain hinausragen.  3  Der Höchstanteil an Nebenbauten und Hauptbauten legt fest, welcher  prozentuale Anteil der maximal zulässigen anrechenbaren Gebäudeflä  -  che höchstens mit Gebäuden oder Teilen von Gebäuden bebaut werden  darf, die mehr als 1.5  m über das massgebende beziehungsweise tiefer  gelegte Terrain hinausragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105 ►Nutzungsübertragung◄
                            1. Zulässigkeit  1  Eine Übertragung der gemäss den Nutzungsziffern zulässigen Nut  -  zung auf ein anderes Grundstück ist zulässig, wenn:  1.  das belastete und das begünstigte Grundstück im selben Quartier  liegen;  2.  das belastete und das begünstigte Grundstück der gleichen Bau  -  zonenart angehören;  3.  die Überbauungsziffer beim begünstigten Grundstück um höchs  -  tens einen Fünftel erhöht wird;  4.  die Grünflächenziffer beim begünstigten Grundstück um höchs  -  tens einen Fünftel gesenkt wird;  5.  die Bauten und Anlagen auf dem belasteten Grundstück durch  die Nutzungsübertragung nicht baurechtswidrig werden; und  6.  die übrigen Bauvorschriften einer Nutzungsübertragung nicht ent  -  gegenstehen.  2  Kettenübertragungen sind nicht zulässig.  3  Die Nutzungsübertragung über Strassen und kleinere Gewässer hin  -  weg ist zulässig.  41
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106 ►2. in Sondernutzungsplangebieten◄
                            1  In   Sondernutzungsplangebieten   sind   Abweichungen   von   Art.  105  Abs.  1 Ziff.  1–5 zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107 ►3. Form, Anmerkung im Grundbuch◄
                            1  Die Nutzungsübertragung bedarf zu ihrer Gültigkeit der Genehmigung  des Gemeinderates und der öffentlichen Beurkundung.  2  Sie ist auf Veranlassung des Gemeinderates und auf Kosten der be  -  günstigten Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer im Grundbuch  aller   beteiligten   Grundstücke   als   öffentlich-rechtliche   Eigentumsbe  -  schränkung anzumerken.  3  Die Löschung der Anmerkung bedarf der Genehmigung des Gemein  -  derates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108 ►Nutzungsziffern bei Parzellierungen◄
                            1  Wird ein bereits überbautes Grundstück geteilt, hat das Grundbuchamt  dem Gemeinderat davon Kenntnis zu geben.  2  Der Gemeinderat stellt die tatsächlich beanspruchten Nutzungsziffern  der einzelnen Grundstücke fest. Er verfügt die erforderlichen Nutzungs  -  übertragungen, wenn die zulässige Nutzungsziffer bei einzelnen Grund  -  stücken überschritten ist; die Beschränkung gemäss Art. 105 ist nicht  anwendbar.  3  Die Nutzungsübertragung ist gemäss Art.  107 im Grundbuch anzumer  -  ken.  6.4 Abstände  6.4.1 Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109 ►Mehrere Abstände◄
                            1  Kommen mehrere Abstandsvorschriften zur Anwendung, sind sämtli  -  che Abstände einzuhalten.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4.2 Grenzabstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 * ►Grundabstand, Mehrlängenzuschlag◄
                            1  Der Grenzabstand setzt sich zusammen aus dem Grundabstand und  dem Mehrlängenzuschlag; vorbehalten bleiben Baulinien und die spezi  -  ellen Grenzabstände gemäss Art.  111 ff.  2  Der Grundabstand beträgt einen Drittel der zonengemässen Gesamt  -  höhe, mindestens jedoch 3  m und höchstens 10  m.  3  Bei Gebäuden mit einer Gebäudelänge beziehungsweise einer Gebäu  -  debreite  von  über  40  m  Länge  beträgt   der  Mehrlängenzuschlag  ein  Zehntel der Mehrlänge. Er beträgt höchstens 4  m.  4  Die Gemeinden können im Bau- und Zonenreglement für genau be  -  stimmte Zonen, in denen eine bauliche Verdichtung angestrebt wird,  feste Grenzabstände von mindestens 3  m und höchstens 10  m festle  -  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 * ►Spezielle Grenzabstände◄
                            1. Kleinbauten, Unterniveaubauten, unterirdische Bau  -  ten, Nebenbauten  1  Der Grenzabstand beträgt:  1.  für Kleinbauten 2  m;  2.  für Gebäudeteile von Unterniveaubauten, die über das massge  -  bende Terrain hinausragen, 2  m;  3.  für die übrigen Gebäudeteile von Unterniveaubauten und für un  -  terirdische Bauten 1  m;  4.  für weitere Gebäude und Gebäudeteile, die höchstens 4.5  m über  das massgebende Terrain hinausragen, 3  m.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112 ►2. Einfriedungen◄
                            1  Künstliche Einfriedungen aller Art wie insbesondere freistehende Mau  -  ern, Holzwände oder Lärmschutzwände, die nicht mehr als 1.5  m über  das massgebende Terrain hinausragen, dürfen an der Grenze erstellt  werden.  2  Übersteigen künstliche Einfriedungen dieses Höhenmass, sind sie um  ihre Mehrhöhe von der Grenze zurückzusetzen. Sie dürfen die Höhe  von 3  m nicht überschreiten.  43
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Grünhäge und Hecken gelten die Bestimmungen des Einführungs  -  gesetzes zum Schweizerischen Zivilgesetzbuch  30  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 ►3. Terrainveränderungen◄
                            1  Terrainveränderungen aller Art haben einen Grenzabstand von min  -  destens 60 cm einzuhalten; daran anschliessend dürfen:  1.  Abgrabungen senkrecht erfolgen;  2.  Aufschüttungen im Bereich des Grenzabstandes gemäss Art. 110  f. mit keinem Teil des Böschungsabschlusses über eine ideelle  Böschungslinie mit einem Winkel von 45° hinausragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114 ►4. Bauten und Anlagen am Bauzonenrand◄
                            1  Bei Bauten und Anlagen am Bauzonenrand gelten die Grenzabstands  -  vorschriften gemäss Art.  110  ff.  2  Der Abstand zum Bauzonenrand beträgt mindestens 2  m, für unterirdi  -  sche Bauten mindestens 1  m.  6.4.3 Gebäudeabstand
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 ►Bemessung◄
                            1  Der Gebäudeabstand entspricht der Summe der gesetzlichen Grenz  -  abstände.  2  Bei Bauten auf dem gleichen Grundstück ist der Gebäudeabstand so  zu bemessen, wie wenn eine Grenze zwischen ihnen wäre.  3  Kleinbauten haben gegenüber Bauten auf dem gleichen Grundstück  einen Gebäudeabstand von 1  m einzuhalten, sofern damit keine Gefah  -  renerhöhung verbunden ist.  6.4.4 Ausnahmen bei Grenz- und Gebäudeabständen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 ►Ausnahmebewilligung◄
                            1  Der Gemeinderat kann von den Grenz- und Gebäudeabständen die  -  ses Gesetzes Ausnahmen bewilligen:  1.  in bestehenden Ortskernen;  2.  bei Industrie- und Gewerbebauten innerhalb ihrer Anlage;  3.  bei schwierigem Baugelände;  30)  NG  211.1  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  zur Erhaltung architektonisch oder historisch wertvoller Ortsteile;  5.  für Wärmedämmungen bei bestehenden Gebäuden;  6.  innerhalb von Sondernutzungsplangebieten;  7.  für Lärmschutzeinrichtungen;  8.  für   zeitlich   befristete   Bauten,   wobei   gegenüber   den   Nachbar  -  grundstücken die ordentlichen Abstände einzuhalten sind;  9.  bei Bauten auf dem gleichen Grundstück; oder  10.  in ausserordentlichen Fällen, wenn die Einhaltung der ordentli  -  chen Abstände eine besondere Härte darstellen würde.  2  Diese Ausnahmebewilligung ist zu erteilen, wenn:  1.  private und schutzwürdige öffentliche Interessen nicht wesentlich  beeinträchtigt werden; und  2.  die Genehmigung der für den Feuerschutz zuständigen Instanz  vorliegt.  3  Steht auf einem Nachbargrundstück bereits eine Baute in einem gerin  -  geren Abstand von der gemeinsamen Grenze, als dieses Gesetz vor  -  schreibt, kann der Gemeinderat ausnahmsweise einen kleineren Ge  -  bäudeabstand bewilligen, sofern:  1.  der neue Bau mindestens den gesetzlichen Grenzabstand ein  -  hält; und  2.  die Unterdistanz zum Nachbargebäude unter den Gesichtspunk  -  ten der Gesundheit, des Feuerschutzes sowie des Schutzes des  Orts- und Landschaftsbildes tragbar erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117 ►Vereinbarung◄
                            1  Gestützt auf eine öffentlich beurkundete Vereinbarung der Grundei  -  gentümerinnen und Grundeigentümer können:  1.  die Abstände am Bauzonenrand gemäss Art. 114 auf 2  m redu  -  ziert werden;  2.  die Grenzabstände reduziert oder aufgehoben werden;  3.  die Gebäudeabstände reduziert oder aufgehoben werden.  2  Diese   Vereinbarung   bedarf   der   Genehmigung   des   Gemeinderates.  Diese ist zu erteilen, wenn die Voraussetzungen gemäss Art.  116 Abs.  2  eingehalten sind.  3  Die Vereinbarung ist im Grundbuch als Grunddienstbarkeit einzutra  -  gen.  45
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4.5 Andere Abstände
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 ►Messweise
                            31  )  ◄  1  Die anderen Abstände bemessen sich aufgrund der jeweiligen Entfer  -  nung zwischen der projizierten Fassadenlinie des äussersten, für den  Grenzabstand massgebenden Gebäude- beziehungsweise Anlageteils  und:  1.  dem Fahrbahnrand einschliesslich Radstreifen beim Strassenab  -  stand;  2.  der Stockgrenze beim Waldabstand;  3.  *  ...  4.  der näher gelegenen Bahnschiene beim Bauabstand gegenüber  Bahnlinien.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119 ►Strassenabstand◄
                            1  Der Strassenabstand beträgt:  1.  bei Kantonsstrassen:  6 m  2.  bei allen übrigen Strassen:  4 m  2  Für unterirdische Bauten und unterirdische Gebäudeteile beträgt der  Strassenabstand   3  m;   die   Strassenaufsichtsbehörde   gemäss   Art.   16  des Strassengesetzes  32  )    kann in begründeten Fällen einen grösseren  Abstand oder Auflagen verfügen.  3  Die Herabsetzung oder Aufhebung von Strassenabständen richtet sich  nach Art.  28 Abs.  3 des Strassengesetzes  33  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120 ►Waldabstand◄
                            1.  Der Waldabstand beträgt:  1.  für Hochbauten, Unterniveaubauten und Kleinbauten  gemäss Art. 3 Abs. 1 Ziff. 2:  15 m  2.  für unterirdische Bauten und unterirdische Gebäude  -  teile:  7 m  3.  für Kleinbauten gemäss Art.  3 Abs.  1 Ziff.  1:  6 m  2  In Ausnahmefällen kann der Gemeinderat beim Vorliegen besonderer  Verhältnisse mit Genehmigung des für den Wald zuständigen Amtes in  Abweichung von Abs.  1 Ziff.  1 einen geringeren Abstand bewilligen.  31)  Abs. 1 Ziff. 3 bereits in Kraft  32)  NG  622.1  33)  NG  622.1  46
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Genehmigung darf nur erteilt werden, wenn:  1.  die Erhaltung des Waldes und seiner Funktionen nicht gefährdet  ist; und  2.  die Grundeigentümerin oder der Grundeigentümer mit der Walde  igentümerin oder dem Waldeigentümer eine Vereinbarung über  die dauerhafte Waldrandpflege und über die Mehrkosten für die  Holzerei getroffen hat; die Vereinbarung ist im Grundbuch anzu  -  merken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121–122 *
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a * Gewässerabstand
                            1  Ist weder ein Gewässerraum noch ein Abflussweg beziehungsweise  eine entsprechende Zone festgelegt, gilt ein Gewässerabstand von 7 m  vom Gewässerrand.  *  2  Bauten und Anlagen innerhalb des Gewässerabstands sind nur zuläs  -  sig, wenn:  *  1.  *  die Gewässerfunktionen nicht wesentlich beeinträchtigt werden;  und  2.  *  die Direktion die Zustimmung erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 ►Abstand gegenüber Bahnlinien◄
                            1  Der Abstand gegenüber Bahnlinien beträgt 6  m.  6.5 Abstellplätze für Fahrzeuge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 ►Erstellungspflicht, Aufhebung◄
                            1  Bei der Errichtung von Bauten oder Anlagen sind unter Vorbehalt von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Abstellplätze für Fahrzeuge zu erstellen. 2 Bei der Änderung von Bauten und Anlagen sind zusätzliche Abstell -
                            plätze zu erstellen, wenn mehr Abstellplätze als bisher erforderlich sind.  3  Der Gemeinderat kann bei bestehenden Bauten und Anlagen unab  -  hängig von baulichen Massnahmen die Aufhebung von Abstellplätzen  für Fahrzeuge anordnen, wenn:  1.  der bisherige Zustand regelmässig Verkehrsstörungen bewirkt;  und  2.  die Verpflichtung zumutbar ist.  47
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125 ►Anzahl, Lage◄
                            1  Die Anzahl Abstellplätze richtet sich nach den örtlichen Verhältnissen  und der Nutzung des Grundstücks.  2  Für Besucherinnen und Besucher ist eine angemessene Anzahl Plätze  zu erstellen.  3  Der Regierungsrat legt die Mindestanzahl an Abstellplätzen und deren  Lage in einer Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 ►Reduktion des Pflichtabstellplatzbedarfs◄
                            1  Bei Bauvorhaben mit einer qualitativ hochwertigen Anbindung an den  öffentlichen Verkehr kann der Gemeinderat die erforderliche Anzahl an  Pflichtabstellplätze reduzieren.  2  Eine solche Reduktion oder Aufhebung des Pflichtabstellplatzbedarfs  hat keine Ersatzabgabe zur Folge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 ►Rechtliche Sicherung◄
                            1  Bestand und bestimmungsgemässe Nutzung von Abstellplätzen aus  -  serhalb des Baugrundstücks sind durch Eintrag im Grundbuch sicherzu  -  stellen.  2  Der Gemeinderat veranlasst diesen Eintrag auf Kosten der berechtig  -  ten Grundeigentümerinnen oder Grundeigentümer.  3  Die Änderung oder Löschung des Eintrags bedarf der Genehmigung  des Gemeinderates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 ►Gemeinschaftsanlagen, Erstellungspflicht◄
                            1  Die Schaffung öffentlicher oder privater Gemeinschaftsanlagen und die  Beteiligung an solchen können vom Gemeinderat im Baubewilligungs  -  verfahren verfügt werden, wenn:  1.  ein öffentliches Interesse, insbesondere des Verkehrs, des Schut  -  zes von Wohngebieten, Luft, Gewässern oder geschützten Objek  -  ten der Schaffung von Abstellplätzen auf den einzelnen Grund  -  stücken entgegensteht; oder  2.  wenn die Schaffung von Abstellplätzen wegen der örtlichen Ver  -  hältnisse nicht möglich oder nicht zumutbar ist.  2  Diese Verfügungen schliessen das Verbot ein, auf den betreffenden  Grundstücken Abstellplätze zu schaffen. Zulässig sind Abstellplätze für:  1.  den Güterumschlag;  2.  einen näher zu bestimmenden besonderen Eigenbedarf; oder  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die Parkierung zweirädriger Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129 ►Ersatzabgabe◄
                            1. Voraussetzung, Verwendung  1  Ist die Beteiligung an einer Gemeinschaftsanlage bis zur Bauvollen  -  dung nicht möglich, haben Grundeigentümerinnen und Grundeigentü  -  mer, die gestützt auf eine Verfügung des Gemeinderates keine oder nur  eine herabgesetzte Zahl eigener Abstellplätze schaffen müssen, der  Gemeinde eine angemessene Ersatzabgabe zu leisten.  2  Diese entfällt, soweit das Fehlen von Abstellplätzen auf die gemein  -  derätliche Aufhebung privater Abstellplätze zurückzuführen ist.  3  Aus der nachträglichen Erstellung von Abstellplätzen erwächst kein  Anspruch auf Rückerstattung der Ersatzabgabe.  4  Die Einnahmen aus der Ersatzabgabe sind zweckgebunden für die  Schaffung von Parkraum zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130 ►2. Höhe◄
                            1  Die Höhe der Ersatzabgabe wird im Baubewilligungsentscheid festge  -  legt und richtet sich:  1.  nach den durchschnittlichen Kosten privater Abstellplätze im ent  -  sprechenden Gebiet; und  2.  danach, ob diese nach den Umständen offen, gedeckt oder unter  -  irdisch angelegt werden könnten beziehungsweise müssten.  2  Zu berücksichtigen sind ferner:  1.  Wertverluste, die für das pflichtige Grundstück ohne angemesse  -  ne Abstellmöglichkeiten entstehen;  2.  die Lage des pflichtigen Grundstücks zu einer bestehenden oder  vorgesehenen öffentlichen Anlage und deren Art; und  3.  die mutmasslichen Einnahmen des Gemeinwesens.  6.6 Gestaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 ►Eingliederung, Begrünung◄
                            1  Bauten und Anlagen sind in die bauliche und landschaftliche Umge  -  bung einzugliedern.  2  Sie sind zu verbieten, sofern sie das Orts- und Landschaftsbild insbe  -  sondere durch ihre Grösse, Proportion, Gestaltung, Bauart, Dachform  oder Farbe erheblich beeinträchtigen.  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wo es nach den örtlichen Verhältnissen zweckmässig ist, sind Zwi  -  schenbereiche von Bauten und Anlagen zu begrünen.  6.7 Sicherheit, Gesundheit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 ►Allgemeine Anforderungen◄
                            1  Bauten und Anlagen sowie technische Einrichtungen sind nach den  allgemeinen Regeln der Baukunde und dem Stand der Technik in Kon  -  struktion, Material und Konzeption so zu erstellen, zu betreiben und zu  unterhalten, dass:  *  1.  sie die für ihren Zweck notwendige Festigkeit und Feuersicherheit  aufweisen; und  2.  weder Menschen noch Tiere oder Sachen gefährdet werden.  2  Der Gemeinderat fordert die Grundeigentümerinnen oder die Grundei  -  gentümer unter Androhung der Ersatzvornahme auf, binnen der von ihm  gesetzten Frist die erforderlichen Massnahmen zu ergreifen; er kann  insbesondere die Benützung und den Betrieb von Bauten, Anlagen und  technischen Einrichtungen verbieten, wenn die Gesundheit oder die Si  -  cherheit der Benützerinnen und Benützer oder der Allgemeinheit nicht  mehr gewährleistet ist.  3  Eine Beschwerde gegen diese Verfügung hat keine aufschiebende  Wirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133 ►Schutzmassnahmen während Bau-, Unterhalts- und
                            Abbrucharbeiten◄  1  Bei Bau-, Unterhalts- und Abbrucharbeiten sind alle zumutbaren, dem  Stand der Technik entsprechenden Massnahmen zu treffen, die:  1.  zum   Schutze   von   Menschen,   Tieren   und   Sachen   erforderlich  sind; oder  2.  übermässige Einwirkungen auf die Nachbarschaft und die Ver  -  kehrsteilnehmerinnen und Verkehrsteilnehmer vermeiden.  2  Der Gemeinderat ordnet in der Baubewilligung Massnahmen zur Ver  -  meidung übermässiger Emissionen und Immissionen an; er kann insbe  -  sondere die Ausführung lärmiger Bauarbeiten auf bestimmte Zeiten be  -  schränken und die Transportwege sowie die Anlieferungszeiten bestim  -  men.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 ►Anforderungen an Räume, Nebenräume◄
                            1  Räume, die zum dauernden Aufenthalt von Menschen bestimmt sind,  müssen:  1.  genügend belichtet und belüftbar; und  2.  ihrer Zweckbestimmung entsprechend genügend gross sein.  2  Für Bewohnerinnen und Bewohner sind genügend Nebenräume be  -  reitzustellen.  3  Der Regierungsrat regelt die Einzelheiten in einer Verordnung.  4  Der Gemeinderat kann aus wichtigen Gründen Ausnahmen von diesen  Anforderungen bewilligen:  1.  bei bestehenden Bauten, die aus- oder umgebaut werden sollen,  sofern sie gestützt auf eine rechtskräftige Baubewilligung erstellt  worden sind;  2.  bei Neubauten, sofern der Schutz des Orts- und Landschaftsbil  -  des dies erfordert; oder  3.  wenn diese aus denkmalpflegerischen Gründen nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 ►Behindertengerechtes Bauen◄
                            1. Geltungsbereich, Anforderungen  1  Neue öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen im Sinne der Behin  -  dertengleichstellungsgesetzgebung  34  )    sind   so   zu   gestalten,   dass   sie  auch für Menschen mit Behinderungen zugänglich und benützbar sind.  Bestehende öffentlich zugängliche Bauten und Anlagen sind bei Er  -  neuerungen den Bedürfnissen der Menschen mit Behinderungen anzu  -  passen.  2  Bei Wohngebäuden mit mehr als acht Wohneinheiten müssen alle Ein  -  heiten für Menschen mit Behinderungen zugänglich sein. Das Innere  der einzelnen Wohneinheiten muss an deren Bedürfnisse anpassbar  sein.  3  Gebäude mit mehr als 30  Arbeitsplätzen müssen für Menschen mit Be  -  hinderungen zugänglich und im Innern an deren Bedürfnisse anpassbar  sein.  34)  SR  151.3  51
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 ►2. Verhältnismässigkeit, Vollzug◄
                            1  Für die Prüfung der Verhältnismässigkeit gelten die Vorschriften der  Behindertengleichstellungsgesetzgebung  35  )  ,   insbesondere   der   Art.  11  und  12 BehiG.  2  Der Regierungsrat legt in der Verordnung die Detailvorschriften über  das behindertengerechte Bauen fest.  6.8 Campingplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 ►Zulässigkeit, Begriff, Voraussetzungen◄
                            1  Campingplätze sind nur in einer Zone für Sport- und Freizeitanlagen  oder in einer anderen dafür ausgeschiedenen Zone zulässig.  2  Als Campingplatz gilt ein Grundstück, das regelmässig und für länger  als einen Monat für die Benutzung mit Wohnwagen, Wohnmobilen oder  Zelten zur Verfügung gestellt wird.  3  Campingplätze haben den öffentlichen Anforderungen betreffend Si  -  cherheit, Gesundheit, Gewässerschutz, Erschliessung sowie Schutz des  Orts- und Landschaftsbildes zu entsprechen.  6.9 Bauten und Anlagen ausserhalb der Bauzonen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 ►Zuständigkeit◄
                            1  Bei Bauvorhaben ausserhalb der Bauzonen entscheidet die Direktion,  ob diese zonenkonform sind oder für sie eine Ausnahmebewilligung er  -  teilt werden kann.  6.10. Besitzstandsgarantie
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 * ►Innerhalb der Bauzone◄
                            1  Bestehende Bauten und Anlagen innerhalb der Bauzone, die dem  Zweck der Nutzungszone oder den baupolizeilichen Bestimmungen wi  -  dersprechen, dürfen erhalten und zeitgemäss erneuert werden.  2  Sie können massvoll erweitert oder teilweise geändert werden, wenn:  1.  sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind; und  35)  SR  151.3  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  keine überwiegenden öffentlichen oder privaten Interessen entge  -  genstehen.  3  Sie können wiederaufgebaut werden, wenn:  1.  sie rechtmässig erstellt oder geändert worden sind;  2.  sie durch  höhere  Gewalt ganz  oder  teilweise  zerstört  worden  sind;  3.  sie im Zeitpunkt der Zerstörung nutzbar waren und an ihrer Nut  -  zung ein ununterbrochenes Interesse besteht;  4.  dem Wiederaufbau kein überwiegendes öffentliches oder privates  Interesse entgegensteht; und  5.  das Baugesuch für den Wiederaufbau binnen dreier Jahre seit  der Zerstörung eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140 ►Ausserhalb der Bauzone◄
                            1  Die Besitzstandsgarantie für bestehende Bauten und Anlagen ausser  -  halb der Bauzonen richtet sich nach der Raumplanungsgesetzgebung  36  )  .  7 Baubewilligung und Baukontrolle  7.1 Bewilligungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141 Baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen
                            1  Errichtung, Änderung oder Abbruch von Bauten und Anlagen bedürfen  einer Bewilligung des Gemeinderates.  2  Nicht bewilligungspflichtig sind kleine Nebenanlagen.  3  Der Regierungsrat führt die Bewilligungspflicht und die Bewilligungs  -  freiheit in einer Verordnung näher aus.  36)  SR  700  53
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2 Baubewilligungsverfahren  7.2.1 Vorabklärung  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 * Begriff
                            1  Der Gemeinderat kann vor Einreichung eines Baugesuchs zur Abklä  -  rung wichtiger Bau- und Nutzungsfragen ersucht werden.  2  Vorabklärungen des Gemeinderates stellen keine verbindlichen Ent  -  scheide dar.  7.2.2 Ordentliches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 143 Baugesuch
                            1  Der Regierungsrat regelt in der Verordnung die Anforderungen an das  Baugesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 144 Überprüfung des Baugesuchs, Mängelbehebung
                            1. Grundsatz  1  Der Gemeinderat überprüft das Baugesuch mit den Beilagen auf Voll  -  ständigkeit und Richtigkeit.  2  Er nimmt eine summarische Prüfung des Gesuches auf die Überein  -  stimmung mit den gesetzlichen Vorschriften vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 145 2. formelle Mängel
                            1  Entsprechen Gesuch und Unterlagen nicht den gesetzlichen Bestim  -  mungen, wird der Gesuchstellerin beziehungsweise dem Gesuchsteller  eine angemessene Frist zur Behebung der Mängel angesetzt.  2  Die Aufforderung ist mit der Androhung zu versehen, dass auf das  Baugesuch nicht eingetreten werde, wenn die Verbesserung nicht frist  -  gerecht erfolgt.  3  Der Gemeinderat tritt unter Kostenfolge zulasten der Gesuchstellerin  oder des Gesuchstellers auf das Baugesuch nicht ein, wenn der Mangel  nicht fristgerecht behoben worden ist.  54
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 146 3. materielle Mängel
                            1  Widerspricht das Baugesuch offensichtlich öffentlich-rechtlichen Bau-  und Nutzungsvorschriften, kann es vom Gemeinderat ohne öffentliche  Auflage abgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 147 Auflage, Einwendung
                            1  Ist das Baugesuch vorschriftsgemäss eingereicht worden, ist es unter  Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung umgehend im Amtsblatt zu  veröffentlichen und zusammen mit den Beilagen während 20  Tagen zur  öffentlichen Einsicht auf der Gemeindekanzlei aufzulegen.  2  Während der Auflagefrist kann beim Gemeinderat schriftlich, begrün  -  det und mit Anträgen Einwendung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 148 Baugespann
                            1. allgemeine Bestimmungen  1  Projekte für baubewilligungspflichtige Bauten und Anlagen sind spä  -  testens am Tage der Veröffentlichung des Baugesuches auszustecken,  sofern sie neu erstellt werden oder sich ihre äussere Form verändert.  2  Der Regierungsrat regelt in einer Verordnung:  1.  die Ausführungsweise der Aussteckung;  2.  die Erleichterungen; und  3.  die Ausnahmen in Sondernutzungsplangebieten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 149 2. Beseitigung
                            1  Das Baugespann darf bis zur rechtskräftigen Erledigung des Verfah  -  rens nicht beseitigt werden und ist von der Gesuchstellerin oder vom  Gesuchsteller fachgemäss zu unterhalten.  2  Die Rechtsmittelinstanz, bei der das Verfahren hängig ist, oder deren  Vorsitzende oder Vorsitzender, kann die Beseitigung des Baugespanns  vor Eintritt der Rechtskraft des Verfahrens bewilligen, wenn das Bauge  -  spann für die Beurteilung des Baugesuches offensichtlich nicht mehr  von Bedeutung ist.  3  Der Entscheid gilt als selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid.  55
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 * Kantonale Baukoordination
                            1. Einleitung des Verfahrens  1  Die Gemeinde hat das Baugesuch zusammen mit den Unterlagen an  die Direktion weiterzuleiten, wenn für ein Bauvorhaben neben der kom  -  munalen Baubewilligung erforderlich sind:  1.  eidgenössische Bewilligungen;  2.  eidgenössische Stellungnahmen, Begutachtungen oder derglei  -  chen (eidgenössische Vernehmlassungen);  3.  kantonale Bewilligungen; oder  4.  kantonale   Stellungnahmen,   Begutachtungen   oder   dergleichen  (kantonale Vernehmlassungen).  2  Die Direktion holt bei den eidgenössischen und kantonalen Instanzen  die erforderlichen Bewilligungen und Vernehmlassungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 151 2. kantonale Gesamtstellungnahme, kantonale Gesamt
                            -  bewilligung  1  Die Direktion:  1.  erstellt gestützt auf die kantonalen Vernehmlassungen die kanto  -  nale Gesamtstellungnahme;  2.  entscheidet gestützt auf die kantonalen Bewilligungen über die  kantonale Gesamtbewilligung.  2  Bestehen zwischen kantonalen Vernehmlassungen oder Bewilligungen  Widersprüche, sind sie in der kantonalen Gesamtstellungnahme bezie  -  hungsweise in der kantonalen Gesamtbewilligung begründet inhaltlich  aufeinander abzustimmen.  3  In der kantonalen Gesamtbewilligung beziehungsweise in der kantona  -  len Gesamtstellungnahme sind die Gebühren und Auslagen der kanto  -  nalen Instanzen gesamthaft festzulegen.  4  Die eidgenössischen Bewilligungen und Vernehmlassungen sind un  -  verändert in den Anhang der kantonalen Gesamtbewilligung oder der  kantonalen Gesamtstellungnahme aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 152 Kommunale Baubewilligung
                            1. Entscheid, Eröffnung  1  Der Gemeinderat entscheidet über das Baugesuch, wenn die kantona  -  le Gesamtbewilligung oder die kantonale Gesamtstellungnahme vor  -  liegt; kleinere Mängel können durch die Festlegung von Auflagen und  Bedingungen behoben werden.  56
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er entscheidet gleichzeitig über die öffentlich-rechtlichen Einwendun  -  gen und verweist die Parteien mit den privatrechtlichen Vorbringen an  den Zivilrichter.  3  Der Gemeinderat eröffnet den Parteien gleichzeitig:  1.  die kommunale Baubewilligung mit der kantonalen Gesamtbewilli  -  gung oder der kantonalen Gesamtstellungnahme; und  2.  die Einwendungsentscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 153 2. Verzicht auf Begründung
                            1  Der Entscheid ist nicht zu begründen, wenn:  1.  dem Baugesuch entsprochen wird;  2.  nicht über Einwendungen zu entscheiden ist; und  3.  keine besonderen Auflagen und Bedingungen festgelegt werden.  2  Soweit Ausnahmebewilligungen erteilt werden, sind sie in der Baube  -  willigung   samt   Auflagen   und   Bedingungen   ausdrücklich   festzuhalten  und zu begründen.  7.2.3 Einfaches Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 * Voraussetzungen, Inhalt, Verfahren
                            1  Der Gemeinderat kann bei Bauten und Anlagen das einfache Baube  -  willigungsverfahren gestatten, wenn:  1.  die Bauten und Anlagen zeitlich befristet sind oder deren Baukos  -  ten unter 50'000 Franken veranschlagt sind;  2.  offensichtlich keine privaten Interessen Dritter und keine wesentli  -  chen öffentlichen Interessen berührt sind; und  3.  alle Anstösserinnen und Anstösser sowie alle allfällige weiteren  betroffenen   Grundeigentümerinnen   und   Grundeigentümer   dem  Baugesuch im Voraus unterschriftlich zugestimmt haben.  2  Das einfache Baubewilligungsverfahren ist dadurch gekennzeichnet,  dass:  1.  dem Baugesuch nur ein Situationsplan und weitere sachdienliche  Unterlagen beizulegen sind;  2.  kein Baugespann auszustecken ist; und  3.  keine   öffentliche   Auflage   des   Baugesuchs   und   kein   Einwen  -  dungsverfahren erfolgt.  57
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.4 Änderungen während des Bauverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 155 Planänderungen
                            1. Unzulässigkeit, Meldepflicht  1  Planänderungen während der Auflagefrist sind nicht zulässig.  2  Alle Änderungen der aufgelegten Pläne nach Ablauf der Auflagefrist  oder der bewilligten Pläne sind umgehend dem Gemeinderat zu mel  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 156 2. Wesentlichkeit, Entscheid, einfaches Verfahren
                            1  Für wesentliche Planänderungen ist das gesamte Baubewilligungsver  -  fahren erneut durchzuführen; als wesentliche Änderungen gelten Abwei  -  chungen, die als solche der Bewilligungspflicht unterstehen.  2  Der Gemeinderat entscheidet, ob das Baubewilligungsverfahren zu  wiederholen   ist.   Der   Entscheid   ist   den   Parteien,   insbesondere   den  einwendenden Personen, zu eröffnen.  3  Planänderungen im einfachen Baubewilligungsverfahren sind nur zu  -  lässig, wenn das Bauvorhaben als Ganzes die Voraussetzungen ge  -  mäss Art.  154 erfüllt.  7.2.5 Baubeginn
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 157 Grundsatz
                            1  Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn:  1.  die Baubewilligung in Rechtskraft erwachsen ist;  2.  eine allfällige Sicherheitsleistung gemäss Art.  162 erbracht wor  -  den ist; und  3.  die Einhaltung von Bedingungen, die vor Baubeginn zu erfüllen  sind, nachgewiesen ist.  2  Der Gemeinderat kann in begründeten Fällen auf Risiko der Gesuch  -  stellerin oder des Gesuchstellers die Ausführung von Aushubarbeiten  bereits vorher bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 158 Während eines Rechtsmittelverfahrens
                            1  Die Instanz, bei der das Verfahren hängig ist, oder deren Vorsitzende  oder Vorsitzender kann die Bauausführung ganz oder teilweise bewilli  -  gen, sofern dadurch die Entscheidungsfreiheit nicht eingeschränkt wird.  2  Die Bewilligung gilt als selbständig anfechtbarer Zwischenentscheid.  58
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.6 Geltungsdauer der Baubewilligung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 159 Grundsatz
                            1  Die Baubewilligung erlischt, wenn:  1.  die Baute oder Anlage nicht binnen Jahresfrist, vom Tage des  Eintritts der Rechtskraft der Baubewilligung oder im Falle einer Zi  -  vilklage vom Tage der rechtskräftigen Erledigung an gerechnet,  begonnen wird; oder  2.  die Bauarbeiten unterbrochen beziehungsweise über unverhält  -  nismässig lange Zeit erstreckt wurden und innerhalb einer vom  Gemeinderat   mittels   Verfügung   festzusetzenden   Frist   nicht  vollendet werden.  2  Der Gemeinderat kann die Gültigkeit einer Baubewilligung höchstens  zweimal um höchstens je ein Jahr erstrecken; der Regierungsrat regelt  in einer Verordnung die Voraussetzungen für die Verlängerung der Gel  -  tungsdauer.  7.2.7 Meldepflicht, Baukontrolle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 160 Meldepflicht
                            1  Dem Gemeinderat ist zu melden:  1.  die Erstellung des Schnurgerüstes beziehungsweise der Beginn  der Maurerarbeiten;  2.  die Fertigstellung der Kanalisationsanlagen (vor dem Eindecken  der Gräben);  3.  die Vollendung des Rohbaus und der Wärmedämmung (vor Be  -  ginn der Verputzarbeiten); und  4.  die Vollendung der Bauten und Anlagen vor dem Bezug.  2  Der Gemeinderat kann anordnen, dass die Erfüllung von Auflagen und  Bedingungen zu melden ist.  3  Für Folgen aus versäumter Meldung haftet die Gesuchstellerin oder  der Gesuchsteller.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 161 Zutrittsberechtigung der Baukontrolle
                            1  Die mit der Baukontrolle beauftragten Personen sind berechtigt, das  Baugrundstück und die benachbarten Grundstücke zur Ausübung ihrer  Funktionen zu betreten.  59
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.2.8 Sicherheitsleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 162 Sicherstellung von Erschliessungskosten
                            1  Der Gemeinderat kann die Baubewilligung von der Sicherstellung von  Erschliessungsbeiträgen und  -  gebühren abhängig machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 163 Sicherstellung von Auflagen
                            1  Lassen es besondere Umstände angezeigt erscheinen, kann die Ge  -  suchstellerin oder der Gesuchsteller in der Baubewilligung für die Erfül  -  lung wichtiger Auflagen zu einer Sicherheitsleistung verpflichtet werden.  2  Diese darf nicht höher angesetzt werden, als:  1.  die Kosten, welche die Ersatzvornahme ausmachen würden; oder  2.  das massgebende Interesse schätzungsweise wert ist.  8 Aufsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 164 Grundsatz
                            1  Der Regierungsrat übt die Aufsicht über die Anwendung der Bau- und  Nutzungsvorschriften durch die Gemeinden aus.  2  Die örtliche Baupolizei ist Sache der Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 165 Einstellung von Bauarbeiten
                            1  Der Gemeinderat ordnet die Einstellung der Bauarbeiten an, wenn:  1.  mit diesen an bewilligungspflichtigen Bauten ohne Baubewilligung  begonnen worden ist;  2.  mit diesen begonnen worden ist, obwohl den in der Baubewilli  -  gung festgelegten, bis zum Baubeginn zu erfüllenden Bedingun  -  gen, nicht nachgekommen worden ist; oder  3.  die Ausführung der Bauten und Anlagen nicht der Baubewilligung  oder den genehmigten Plänen entspricht.  2  Mit dem Erlass der Verfügung sind die Straffolgen gemäss Art.  292  des Schweizerischen Strafgesetzbuches  37  )   anzudrohen.  3  Beschwerden gegen Einstellungsverfügungen haben keine aufschie  -  bende Wirkung.  37)  SR  311.0  60
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166 Anmerkung öffentlich-rechtlicher Eigentumsbeschrän
                            -  kungen  1  Zum Zwecke des Vollzugs der Raumplanungsgesetzgebung  38  )  , dieses  Gesetzes oder der sich darauf stützenden Bestimmungen hat die Be  -  hörde oder Amtsstelle ihre Massnahmen, Auflagen und Bedingungen  mit   längerdauernder   Wirkung   als   öffentlich-rechtliche   Eigentumsbe  -  schränkungen gemäss Art.  20 Abs.  1 des Gesetzes über das Grund  -  buch  39  )    auf   Kosten   der   Gesuchstellerin   oder   des   Gesuchstellers   im  Grundbuch des Baugrundstücks anmerken zu lassen.  *  2  Fällt die Eigentumsbeschränkung dahin, veranlasst die Behörde oder  Amtsstelle die Löschung der Anmerkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 167 Wiederherstellung des gesetzmässigen Zustandes
                            1  Wer einer gestützt auf die Raumplanungsgesetzgebung  40  )   oder dieses  Gesetz erlassenen Verfügung zuwiderhandelt oder eine Bedingung oder  Auflage nicht erfüllt, hat auf seine Kosten den rechtswidrigen Zustand  zu beseitigen.  2  Der Gemeinderat hat nach den Bestimmungen der Verwaltungsrechts  -  pflegegesetzgebung  41  )    für die Wiederherstellung des gesetzmässigen  Zustandes zu sorgen.  3  Für die entstehenden Kosten steht der Gemeinde an der Liegenschaft  ein gesetzliches, allen eingetragenen Belastungen vorgehendes Pfand  -  recht ohne Eintrag im Grundbuch im Sinne von Art.  117 des Einfüh  -  rungsgesetzes zum Zivilgesetzbuch  42  )   zu, welches fünf Jahre nach der  rechtskräftigen Festsetzung erlischt.  9 Verfahrenskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 Amtliche Kosten
                            1  Die kantonalen und kommunalen Instanzen erheben für die Erfüllung  ihrer planungs- und baurechtlichen Aufgaben nach Massgabe des damit  verbundenen Zeitaufwandes amtliche Kosten.  2–3  ...  *  38)  SR  700  39)  NG  214.1  40)  SR  700  41)  NG  265.1  42)  NG  211.1  61
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat erlässt die erforderlichen Ausführungsbestimmun  -  gen in einer Verordnung; er legt insbesondere den Höchstbetrag der  amtlichen Kosten fest.  10 Rechtsschutz- und Strafbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Rechtsmittel
                            1  Gegen Verfügungen des Gemeinderates betreffend Gestaltungspläne  gemäss Art.  28 Abs.  3 kann binnen 20  Tagen nach erfolgter Zustellung  bei der Direktion Beschwerde erhoben werden.  2  Gegen alle übrigen Verfügungen des Gemeinderates sowie Verfügun  -  gen einer anderen kommunalen Baubewilligungsbehörde, der Stimmbe  -  rechtigten der Gemeinde und der Direktion kann binnen 20 Tagen nach  erfolgter Zustellung beim Regierungsrat Beschwerde erhoben werden.  *  3  Bei   der   Koordination   baurechtlicher   Verfahren   und   für   die   übrigen  Rechtsmittelbestimmungen gilt das Verwaltungsrechtspflegegesetz  43  )  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169a * ...
Art. 170 Legitimation, Behördenbeschwerde
                            1  Die Befugnis zur Einreichung von Einwendungen und Beschwerden  richtet sich nach der Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege  44  )  .  2  ...  *  3  Die Direktion kann gegen die Verfügungen des Gemeinderats, die zu  -  sammen mit einer kantonalen Gesamtbewilligung oder kantonalen Ge  -  samtstellungnahme eröffnet werden, Beschwerde beim Regierungsrat  erheben; diese Verfügung ist Rahmen der Eröffnung an die Betroffenen  gleichzeitig auch der Direktion zuzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Strafbestimmungen
                            1  Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen  dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmun  -  gen oder Verfügungen werden mit Busse bis 100'000  Franken bestraft.  In besonders schweren Fällen und bei Rückfall kann auf Busse bis  200'000  Franken erkannt werden.  43)  NG  265.1  44)  NG  265.1  62
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.  3  Strafbar macht sich insbesondere, wer:  1.  ohne Bewilligung bewilligungspflichtige Bauten oder Anlagen er  -  richtet, ändert oder abbricht;  2.  ohne Bewilligung von den bewilligten Plänen abweicht;  3.  *  Auflagen und Bedingungen der Bewilligung verletzt;  3a.  *  als Grundeigentümerin oder Grundeigentümer die Vereinbarung  gemäss Art. 27a verletzt, sofern der Gemeinderat vorgängig die  Herstellung des vereinbarungsgemässen Zustands verlangt hat;  oder  4.  die Meldepflichten gemäss Art.  160 verletzt.  4  Anstelle einer juristischen Person, einer Kollektiv- oder Kommanditge  -  sellschaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt  haben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt wer  -  den, wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der  Busse verurteilt.  5  Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis  der Tat, spätestens aber nach fünf Jahren seit der letzten strafbaren  Handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 172 Anzeigepflicht
                            1  Der Gemeinderat ist zur Strafanzeige verpflichtet, wenn die Wider  -  handlung nicht geringfügig ist.  11 Vollzugs , Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 173 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen in einer Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Übergangsbestimmungen
                            1. hängige Verfahren  1  In Verfahren, die beim Inkrafttreten von Bestimmungen dieses Geset  -  zes hängig sind, ist das bisherige Recht anwendbar; vorbehalten bleibt
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Abs. 5. *
                            63
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 ►2. Auszonung von eingezontem Bauland◄
                            1  Zusammenhängendes Bauland mit einer Fläche über 3'000  m², das  rechtskräftig einer Wohnzone oder einer Wohn- und Gewerbezone zu  -  gewiesen ist und auf dem mit dem Bau nicht binnen zehn Jahren nach  dem gemeindeweisen Inkrafttreten dieses Gesetzes begonnen wird, ist  im Rahmen der nächsten, ordentlichen Revision der Zonenplanung ei  -  ner Nichtbauzone zuzuweisen.  *  2  Diese Frist steht still, wenn sich der Baubeginn aus Gründen verzö  -  gert, welche die Bauherrschaft nicht zu vertreten hat, insbesondere we  -  gen   Rechtsmittelverfahren   in   Sondernutzungsplan-   oder   Baubewilli  -  gungsverfahren.  3  Eine Auszonung kann unterbleiben, wenn:  1.  die  Bauzonenkapazitäten den  bundesrechtlichen  Planungshori  -  zont nicht übersteigen;  2.  keine anderweitigen Einzonungsmöglichkeiten bestehen; oder  3.  Baugebiete in teilweise überbauten Sondernutzungsplangebieten  betroffen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 176 ►3. bestehende Ausnützungsübertragungen◄
                            1  Die beim Inkrafttreten dieses Gesetzes bestehenden Ausnützungs  -  übertragungen sind im Baubewilligungs- und Sondernutzungsplanver  -  fahren sowohl auf den berechtigten wie auch auf den belasteten Grund  -  stücken bei der Einhaltung der Nutzungsziffern verhältnismässig zu be  -  rücksichtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 * 4. Anpassung von Zonenplänen, sowie Bau- und Zo
                            -  nenreglementen  1  Die Gemeinden haben ihre Zonenpläne sowie die Bau- und Zonenre  -  glemente bis am 1. Januar 2025 an die Bestimmungen dieses Gesetzes  anzupassen.  *  2  Der Regierungsrat kann die Frist gemeindeweise um höchstens zwei  Jahre verlängern, wenn Einwendungs- und Beschwerdeverfahren die  rechtzeitige, rechtskräftige Genehmigung verunmöglichen.  *  3  Nach Ablauf der Frist kann der Regierungsrat anstelle und auf Kosten  der Gemeinden die nötigen Änderungen beschliessen. Er legt die Nut  -  zungsplanung sinngemäss nach Art. 17-19 auf und entscheidet mit der  Verabschiedung der Nutzungsplanung über Einwendungen.  *  64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nach Ablauf der Frist darf die Baubewilligungsbehörde Baubewilligun  -  gen nur auf Grundstücken erteilen, bei denen die Nutzungsplanung  rechtskräftig ist. Ausgenommen sind Baugesuche, für welche das bishe  -  rige Recht anwendbar ist.  *  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 ist für Baugesuche, die vor dem 1. Januar 2025 bei der Baube -
                            willigungsbehörde eingereicht wurden, nicht anwendbar, wenn die öf  -  fentliche Auflage des Zonenplans sowie des Bau- und Zonenreglements  die Anpassung an dieses Gesetz betrifft.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177a * ►5. bestehende Sondernutzungspläne◄
                            1  Vor der Erteilung einer Baubewilligung in Gebieten mit einem Sonder  -  nutzungsplan ist dieser an das neue Recht anzupassen, wenn dessen  verbindlicher Inhalt durch das Bauvorhaben beeinträchtigt wird.  2  Können sich die Grundeigentümerinnen und Grundeigentümer bei der  Anpassung  eines  Gestaltungsplanes  nicht   verständigen,   sind  Art.  41  Abs.  1 und  2 anwendbar.  3  Bauvorhaben in Gebieten mit einem Sondernutzungsplan können nach  bisherigem Recht bewilligt werden, wenn:  1.  der Sondernutzungsplan bereits teilweise umgesetzt ist und das  Baugesuch binnen zehn Jahren nach dem gemeindeweisen In  -  krafttreten dieses Gesetzes gemäss Art. 207 Abs. 2 eingereicht  wird; oder  2.  die öffentliche Auflage im Sondernutzungsplanungsverfahren vor  dem gemeindeweisen Inkrafttreten begonnen hat und das Bauge  -  such binnen zehn Jahren nach Rechtskraft des Sondernutzungs  -  plans eingereicht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177b * ►6. bestehende Sondernutzungszonen◄
                            1  Bestehende Sondernutzungszonen können vorübergehend nach den  bisherigen Bestimmungen gemäss Bau- und Zonenreglement weiterge  -  führt werden, wenn:  1.  die sofortige Überführung in eine Zone, welche diesem Gesetz  entspricht, aufgrund öffentlicher Interessen nicht zweckmässig ist;  und  2.  im   Bau-   und   Zonenreglement   eine   Frist   von   längstens   zehn  Jahren zur Überführung in einen Bebauungsplan beziehungswei  -  se in eine Zone, die diesem Gesetz entspricht, festgesetzt wird.  2  Baugesuche in diesen Sondernutzungszonen werden nach bisherigem  Recht beurteilt.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177c * ►7. Bauzonen im Seegebiet◄
                            1  Gebiete, die im Zeitpunkt des gemeindeweisen Inkrafttretens gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Abs. 2 PBG
                            45  )    im Zonenplan einer Bauzone zugewiesen sind  und seeseitig der Uferlinie liegen, gelten von Gesetzes wegen als Nicht  -  bauzonen.  2  Die Gemeinde hat den Zonenplan im Rahmen der nächsten ordentli  -  chen Nutzungsplanungsrevision an die tatsächlichen Verhältnisse anzu  -  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177d * Übergangsbestimmung zur Änderung vom 29. Mai
                            2024  1. Grundsatz  1  Die Bestimmungen zum Gewässerraumabstand gemäss Art. 118, 121  und 122 der letzten vor der Änderung vom 29. Mai 2024 geltenden Fas  -  sung gelten, bis der Regierungsrat diesen Abstand für nicht mehr an  -  wendbar erklärt.  2  Der Regierungsrat entscheidet gemeindeweise und veröffentlicht die  Entscheide im Amtsblatt.  3  Er erklärt die Nichtanwendbarkeit der bisherigen Art. 118 Ziff. 3, Art.  121 und Art. 122, wenn die Gewässerräume in der jeweiligen Gemeinde  im Grundsatz bundesrechtskonform im Sinne der Gewässerschutzge  -  setzgebung  46  )   festgelegt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177e * 2. Ausnahmen
                            1  Sind für Bauten und Anlagen die Übergangsbestimmungen zur Ände  -  rung vom 4. Mai 2011 der eidgenössischen Gewässerschutzverordnung  (GSchV)  47  )   anwendbar, gilt kein Gewässerraumabstand.  2  Bei Nutzungsplanungsverfahren und Projekten, welche der Genehmi  -  gung des Regierungsrates bedürfen, kann dieser für die betroffenen  Gewässer   den   Gewässerraumabstand   ganz   oder   teilweise   für   nicht  mehr anwendbar erklären. Der Regierungsrat entscheidet im Genehmi  -  gungsentscheid sinngemäss nach Art. 177d Abs. 3.  3  Die Ausnahmebestimmungen sind auch auf Verfahren anwendbar, die  beim Inkrafttreten der Änderung vom 29. Mai 2024 bereits hängig sind.  45)  NG  611.1  46)  SR 841.20  47)  SR 814.201  66
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 178 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Mit   dem   gemeindeweisen   Inkrafttreten   dieses   Gesetzes   gemäss
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Abs. 2 werden für die entsprechende Gemeinde jeweils aufge
                            -  hoben:  1.  das Gesetz vom 24.  April 1988 über die Raumplanung und das  öffentliche Baurecht (Baugesetz; BauG)  48  )  ;  2.  die Vollziehungsverordnung vom 3.  Juli 1996 zum Gesetz über  die Raumplanung und das öffentliche Baurecht (Bauverordnung;  BauV)  49  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 179 Änderung bisherigen Rechts
                            1. Bürgerrechtsgesetz  1  Das Gesetz vom 27.  April 1969 über Erwerb und Verlust des Kantons-  und   des   Gemeindebürgerrechts   (Kantonales   Bürgerrechtsgesetz,  kBüG)  50  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 180 2. Bürgerrechtsverordnung
                            1  Die Vollziehungsverordnung vom 14.  Juni 1969 zum Gesetz Über Er  -  werb und Verlust des Kantons- und des Gemeindebürgerrechts (Kanto  -  nale Bürgerrechtsverordnung, kBüV)  51  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 181 3. Proporzgesetz
                            1  Das Gesetz vom 26.  April 1981 über die Verhältniswahl des Landrates  (Proporzgesetz; PropG)  52  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 182 4. Wahl- und Abstimmungsgesetz
                            1  Das Gesetz vom 26.  März 1997 über die politischen Rechte im Kanton  (Wahl- und Abstimmungsgesetz, WAG)  53  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 183 5. Gemeindegesetz
                            1  Das Gesetz vom 28.  April 1974 über die Organisation und Verwaltung  der Gemeinden (Gemeindegesetz, GemG)  54  )   wird wie folgt geändert: ...  48)  A  1988, 909  49)  A  1996, 1395, 1930  50)  NG 121.1  51)  NG 121.11  52)  NG 132.1  53)  NG 132.2  54)  NG  171.1  67
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 184 6. Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch
                            1  Das Gesetz vom 24.  April 1988 über die Einführung des Schweizeri  -  schen Zivilgesetzbuches (Einführungsgesetz zum Zivilgesetzbuch, EG  ZGB)  55  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 185 7. Vollziehungsverordnung
                            2 zum EGZGB  1  Die Vollziehungsverordnung vom 29.  Juni 1994 zum Gesetz über die  Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches betreffend das her  -  renlose Land und den Untergrund (Vollziehungsverordnung  2 zum EG  -  ZGB)  56  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 186 8. Flurgenossenschaftsgesetz
                            1  Das Gesetz vom 19.  Dezember 2012 über die Flurgenossenschaften  (Flurgenossenschaftsgesetz, FlurG)  57  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 187 9. Verwaltungsrechtspflegeverordnung
                            1  Die Verordnung vom 8.  Februar 1985 über das Verwaltungsverfahren  und   die   Verwaltungsrechtspflege   (Verwaltungsrechtspflegeverord  -  nung)  58  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 188 10. Enteignungsgesetz
                            1  Das Gesetz vom 27.  April 1975 über die Enteignung  59  )   wird wie folgt  geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 189 11. Enteignungsverordnung
                            1  Die Vollzugsverordnung vom 24.  Oktober 1975 zum Gesetz über die  Enteignung  60  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 190 12. Denkmalschutzgesetz
                            1  Das Gesetz vom 4.  Februar 2004 über den Schutz der Kulturdenkmä  -  ler (Denkmalschutzgesetz)  61  )   wird wie folgt geändert: ...  55)  NG  211.1  56)  NG 211.15  57)  NG  211.4  58)  NG  265.1  59)  NG 266.1  60)  NG 266.11  61)  NG  322.2  68
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 191 13. Naturschutzgesetz
                            1  Das Gesetz vom 4.  Februar 2004 über den Natur- und Landschafts  -  schutz (Naturschutzgesetz, NSchG)  62  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 192 14. Zivilschutzgesetz
                            1  Das Einführungsgesetz vom 22.  Oktober 2003 zur Bundesgesetzge  -  bung über den Zivilschutz (Zivilschutzgesetz)  63  )   wird wie folgt geändert:  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 193 15. Feuerschutzverordnung
                            1  Vollziehungsverordnung vom 14.  Oktober 1978 zum Gesetz über den  Feuerschutz (Feuerschutzverordnung, FSV)  64  )    wird wie folgt geändert:  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 194 16. Fuss- und Wanderweggesetz
                            1  Das Einführungsgesetz vom 29.  April 1990 zur Bundesgesetzgebung  über Fuss- und Wanderwege (Fuss- und Wanderweggesetz)  65  )   wird wie  folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 195 17. Strassengesetz
                            1  Das   Gesetz   vom   24.  April   1966   über   den   Bau   und   Unterhalt   der  Strassen (Strassengesetz)  66  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 196 18. Strassenverordnung
                            1  Die Vollziehungsverordnung vom 9.  Juli 1966 zum Gesetz über den  Bau und Unterhalt der Strassen (Strassenverordnung)  67  )   wird wie folgt  geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 197 19. Wasserrechtsgesetz
                            1  Das Gesetz vom 30.  April 1967 über die Rechte am Wasser (Wasser  -  rechtsgesetz, WRG)  68  )   wird wie folgt geändert: ...  62)  NG  331.1  63)  NG  421.1  64)  NG  613.11  65)  NG  614.1  66)  NG  622.1  67)  NG  622.11  68)  NG  631.1  69
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 198 20. Wasserrechtsverordnung
                            1  Die Vollziehungsverordnung vom 6.  Juli 1968 zum Gesetz über die  Rechte am Wasser (Wasserrechtsverordnung)  69  )   wird wie folgt geändert:  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 199 21. kantonales Energiegesetz
                            1  Das Gesetz vom 16.  Dezember 2009 über die sparsame Energienut  -  zung und die Förderung erneuerbarer Energien (Kantonales Energiege  -  setz, kEnG)  70  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 200 15. kantonales Gewässerschutzgesetz
                            1  Das Einführungsgesetz vom 1.  April 2009 zum Bundesgesetz über den  Schutz der Gewässer (Kantonales Gewässerschutzgesetz, kGSchG)  71  )  wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 201 23. Sozialhilfeverordnung
                            2  1  Die Vollziehungsverordnung vom 28.  Mai 1991 zum Sozialhilfegesetz  betreffend die Leistungen von Investitionsbeiträgen an Heime (Sozialhil  -  feverordnung  2)  72  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 202 17. kantonales Waldgesetz
                            1  Das Einführungsgesetz vom 11.  März 1998 zum Bundesgesetz über  den Wald (Kantonales Waldgesetz)  73  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 203 25. Bergregalgesetz
                            1  Das Gesetz vom 29.  April 1979 über die Gewinnung mineralischer  Rohstoffe (Bergregalgesetz)  74  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 204 26. Bergregalverordnung
                            1  Die Vollziehungsverordnung vom 29.  Juni 1994 zum Gesetz über die  Gewinnung mineralischer Rohstoffe (Bergregalverordnung)  75  )    wird wie  folgt geändert: ...  69)  NG  631.11  70)  NG  641.1  71)  NG  722.1  72)  NG  761.12  73)  NG  831.1  74)  NG 852.1  75)  NG 852.11  70
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 205 27. Gastgewerbeverordnung
                            1  Die Vollziehungsverordnung vom 3.  Juli 1996 zum Gesetz über das  Gastgewerbe und den Handel mit alkoholischen Getränken (Gastgewer  -  beverordnung)  76  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 206 28. Markt- und Reisendengesetz
                            1  Das Gesetz vom 1.  Juni 2005 über die Märkte und das Reisendenge  -  werbe (Markt- und Reisendengesetz)  77  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Es tritt gemeindeweise mit dem Inkrafttreten der neurechtlichen kom  -  munalen   Zonenpläne   sowie   Bau-   und   Zonenreglemente,   spätestens  nach Ablauf der Frist gemäss Art. 177 Abs. 1 und 2 in Kraft.  *  3
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 tritt gemäss Art. 24 des Wahl- und Abstimmungsgesetzes
                            (WAG)  78  )   in Kraft.  *  4  Der Regierungsrat legt den Zeitpunkt des Inkrafttretens für Art.  150  und 151 sowie die Art.  179–206 fest; er kann bei Bedarf weitere Bestim  -  mungen vorzeitig in Kraft setzen und die entsprechenden Bestimmun  -  gen des bisherigen Rechts aufheben.  76)  NG  854.11  77)  NG  863.1  78)  NG  331.1  71
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  21.05.2014  01.01.2015  Erlass  Erstfassung  A 2014, 874, 2227, 2228  21.03.2014  01.10.2018  Art. 69  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228  21.03.2014  01.10.2018  Art. 69b  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228  21.03.2014  01.10.2018  Art. 69c  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228  21.03.2014  01.04.2018  Art. 70  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228  21.03.2014  01.04.2018  Art. 71  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228  21.03.2014  01.04.2018  Art. 72  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228  21.03.2014  01.10.2018  Art. 72a  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228  21.03.2014  01.10.2018  Art. 118 Abs. 1, 3.  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228  21.03.2014  01.10.2018  Art. 121  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228  21.03.2014  01.10.2018  Art. 122  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228  21.03.2014  01.10.2018  Art. 122a  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228  21.03.2014  21.08.2018  Art. 177  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228  27.05.2015  01.01.2016  Art. 169 Abs. 2  geändert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 170 Abs. 2  aufgehoben  A 2015, 881, 1338  12.04.2017  01.08.2017  Art. 27a  eingefügt  A 2017, 580, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 27b  eingefügt  A 2017, 580, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 37 Abs. 4  geändert  A 2017, 580, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 48 Abs. 3, 1a.  eingefügt  A 2017, 580, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 57a  eingefügt  A 2017, 580, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 57b  eingefügt  A 2017, 580, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 57c  eingefügt  A 2017, 580, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 57d  eingefügt  A 2017, 580, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 57e  eingefügt  A 2017, 580, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 57f  eingefügt  A 2017, 580, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 171 Abs. 3, 3.  geändert  A 2017, 580, 1263  12.04.2017  01.08.2017  Art. 171 Abs. 3, 3a.  eingefügt  A 2017, 580, 1263  28.02.2018  01.06.2018  Art. 150  totalrevidiert  A 2018, 427, 981  28.02.2018  01.06.2018  Art. 169 Abs. 3  geändert  A 2018, 427, 981  28.02.2018  01.06.2018  Art. 169a  aufgehoben  A 2018, 427, 981  13.06.2018  keine Angabe  Art. 2 Abs. 2, 7a.  eingefügt  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 2 Abs. 2, 10a.  eingefügt  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 2 Abs. 2, 14a.  eingefügt  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 3 Abs. 2  geändert  A 2018, 1109, 1623  72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  13.06.2018  keine Angabe  Art. 3 Abs. 3  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 3 Abs. 4  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 5 Abs. 2  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 5 Abs. 3  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 16  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 20  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 21 Abs. 4  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 29  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 36 Abs. 2, 1.  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 37  Titel geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 37 Abs. 3, 2.  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 37 Abs. 3, 3.  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 37 Abs. 3, 4.  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 40 Abs. 2  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 42a  eingefügt  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 48 Abs. 3, 5.  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 48 Abs. 3, 6.  eingefügt  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 48 Abs. 3, 7.  eingefügt  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 48 Abs. 3, 8.  eingefügt  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 50 Abs. 3  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 52 Abs. 2  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 52 Abs. 3  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 56  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 61  aufgehoben  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 63 Abs. 2, 1.  aufgehoben  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 64a  eingefügt  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 66 Abs. 4  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 67 Abs. 2  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 69  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 69a  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 69b  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 69c  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 72a  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 102 Abs. 2, 3.  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 102 Abs. 2, 4.  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 102 Abs. 3  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 102 Abs. 4  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 103 Abs. 2  geändert  A 2018, 1109, 1623  73
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  13.06.2018  keine Angabe  Art. 104  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 104a  eingefügt  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 110  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 111  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 132 Abs. 1  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 139  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Titel 7.2.1  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 142  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 154  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 166 Abs. 1  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  keine Angabe  Art. 175 Abs. 1  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 177a  eingefügt  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 177b  eingefügt  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 177c  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 207 Abs. 2  geändert  A 2018, 1109, 1623  13.06.2018  01.10.2018  Art. 207 Abs. 3  geändert  A 2018, 1109, 1623  12.02.2020  01.11.2020  Art. 122  totalrevidiert  A 2020, 327, 2029  12.02.2020  01.11.2020  Art. 122a  totalrevidiert  A 2020, 327, 2029  12.02.2020  01.11.2020  Art. 168 Abs. 2  aufgehoben  A 2020, 327, 2029  12.02.2020  01.11.2020  Art. 168 Abs. 3  aufgehoben  A 2020, 327, 2029  28.09.2022  01.01.2023  Art. 60 Abs. 1  geändert  2022-030  28.09.2022  01.01.2023  Art. 174 Abs. 1  geändert  2022-030  28.09.2022  01.01.2023  Art. 177 Abs. 1  geändert  2022-030  28.09.2022  01.01.2023  Art. 177 Abs. 2  geändert  2022-030  28.09.2022  01.01.2023  Art. 177 Abs. 3  geändert  2022-030  28.09.2022  01.01.2023  Art. 177 Abs. 4  eingefügt  2022-030  28.09.2022  01.01.2023  Art. 177 Abs. 5  eingefügt  2022-030  28.09.2022  01.01.2023  Art. 207 Abs. 2  geändert  2022-030  29.05.2024  01.09.2024  Art. 69 Abs. 3  geändert  2024-023  29.05.2024  01.09.2024  Art. 69a  aufgehoben  2024-023  29.05.2024  01.09.2024  Art. 69c Abs. 4  geändert  2024-023  29.05.2024  01.09.2024  Art. 118 Abs. 1, 3.  aufgehoben  2024-023  29.05.2024  01.09.2024  Art. 121  aufgehoben  2024-023  29.05.2024  01.09.2024  Art. 122  aufgehoben  2024-023  29.05.2024  01.09.2024  Art. 122a Abs. 1  geändert  2024-023  29.05.2024  01.09.2024  Art. 122a Abs. 2  geändert  2024-023  29.05.2024  01.09.2024  Art. 122a Abs. 2, 1.  eingefügt  2024-023  29.05.2024  01.09.2024  Art. 122a Abs. 2, 2.  eingefügt  2024-023  74
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  29.05.2024  01.09.2024  Art. 177d  eingefügt  2024-023  29.05.2024  01.09.2024  Art. 177e  eingefügt  2024-023  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  21.05.2014  01.01.2015  Erstfassung  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2, 7a. 13.06.2018
                            keine Angabe  eingefügt  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2, 10a. 13.06.2018
                            keine Angabe  eingefügt  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2, 14a. 13.06.2018
                            keine Angabe  eingefügt  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 4 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 2 13.06.2018
                            01.10.2018  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 3 13.06.2018
                            01.10.2018  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 13.06.2018
                            keine Angabe  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 13.06.2018
                            01.10.2018  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 4 13.06.2018
                            01.10.2018  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27a 12.04.2017
                            01.08.2017  eingefügt  A 2017, 580, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27b 12.04.2017
                            01.08.2017  eingefügt  A 2017, 580, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 13.06.2018
                            01.10.2018  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 2, 1. 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 13.06.2018
                            keine Angabe  Titel geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 3, 2. 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 3, 3. 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 3, 4. 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Abs. 4 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 580, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 2 13.06.2018
                            01.10.2018  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42a 13.06.2018
                            keine Angabe  eingefügt  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 3, 1a. 12.04.2017
                            01.08.2017  eingefügt  A 2017, 580, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 3, 5. 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 3, 6. 13.06.2018
                            keine Angabe  eingefügt  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 3, 7. 13.06.2018
                            keine Angabe  eingefügt  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 3, 8. 13.06.2018
                            keine Angabe  eingefügt  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 3 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 2 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 13.06.2018
                            keine Angabe  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57a 12.04.2017
                            01.08.2017  eingefügt  A 2017, 580, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57b 12.04.2017
                            01.08.2017  eingefügt  A 2017, 580, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57c 12.04.2017
                            01.08.2017  eingefügt  A 2017, 580, 1263  76
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57d 12.04.2017
                            01.08.2017  eingefügt  A 2017, 580, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57e 12.04.2017
                            01.08.2017  eingefügt  A 2017, 580, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57f 12.04.2017
                            01.08.2017  eingefügt  A 2017, 580, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Abs. 1 28.09.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 13.06.2018
                            keine Angabe  aufgehoben  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 2, 1. 13.06.2018
                            keine Angabe  aufgehoben  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64a 13.06.2018
                            keine Angabe  eingefügt  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 Abs. 4 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67 Abs. 2 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 21.03.2014
                            01.10.2018  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 13.06.2018
                            01.10.2018  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 3 29.05.2024
                            01.09.2024  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69a 13.06.2018
                            keine Angabe  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69a 29.05.2024
                            01.09.2024  aufgehoben  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69b 21.03.2014
                            01.10.2018  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69b 13.06.2018
                            01.10.2018  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69c 21.03.2014
                            01.10.2018  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69c 13.06.2018
                            01.10.2018  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69c Abs. 4 29.05.2024
                            01.09.2024  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 21.03.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 21.03.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 21.03.2014
                            01.04.2018  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72a 21.03.2014
                            01.10.2018  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72a 13.06.2018
                            01.10.2018  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 2, 3. 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 2, 4. 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 3 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102 Abs. 4 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103 Abs. 2 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104 13.06.2018
                            keine Angabe  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104a 13.06.2018
                            keine Angabe  eingefügt  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 13.06.2018
                            keine Angabe  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111 13.06.2018
                            keine Angabe  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 1, 3. 21.03.2014
                            01.10.2018  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 1, 3. 29.05.2024
                            01.09.2024  aufgehoben  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 21.03.2014
                            01.10.2018  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121 29.05.2024
                            01.09.2024  aufgehoben  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 21.03.2014
                            01.10.2018  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228  77
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 12.02.2020
                            01.11.2020  totalrevidiert  A 2020, 327, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 29.05.2024
                            01.09.2024  aufgehoben  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a 21.03.2014
                            01.10.2018  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a 12.02.2020
                            01.11.2020  totalrevidiert  A 2020, 327, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a Abs. 1 29.05.2024
                            01.09.2024  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a Abs. 2 29.05.2024
                            01.09.2024  geändert  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a Abs. 2, 1. 29.05.2024
                            01.09.2024  eingefügt  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122a Abs. 2, 2. 29.05.2024
                            01.09.2024  eingefügt  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132 Abs. 1 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139 13.06.2018
                            keine Angabe  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623  Titel 7.2.1  13.06.2018  01.10.2018  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 142 13.06.2018
                            01.10.2018  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 150 28.02.2018
                            01.06.2018  totalrevidiert  A 2018, 427, 981
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 154 13.06.2018
                            01.10.2018  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 166 Abs. 1 13.06.2018
                            01.10.2018  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 Abs. 2 12.02.2020
                            01.11.2020  aufgehoben  A 2020, 327, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 168 Abs. 3 12.02.2020
                            01.11.2020  aufgehoben  A 2020, 327, 2029
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Abs. 2 27.05.2015
                            01.01.2016  geändert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169 Abs. 3 28.02.2018
                            01.06.2018  geändert  A 2018, 427, 981
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 169a 28.02.2018
                            01.06.2018  aufgehoben  A 2018, 427, 981
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 170 Abs. 2 27.05.2015
                            01.01.2016  aufgehoben  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Abs. 3, 3. 12.04.2017
                            01.08.2017  geändert  A 2017, 580, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 171 Abs. 3, 3a. 12.04.2017
                            01.08.2017  eingefügt  A 2017, 580, 1263
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 174 Abs. 1 28.09.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 175 Abs. 1 13.06.2018
                            keine Angabe  geändert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 21.03.2014
                            21.08.2018  eingefügt  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 13.06.2018
                            21.08.2018  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1620
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Abs. 1 28.09.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Abs. 2 28.09.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Abs. 3 28.09.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Abs. 4 28.09.2022
                            01.01.2023  eingefügt  2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177 Abs. 5 28.09.2022
                            01.01.2023  eingefügt  2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177a 13.06.2018
                            01.10.2018  eingefügt  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177b 13.06.2018
                            01.10.2018  eingefügt  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177c 13.06.2018
                            01.10.2018  totalrevidiert  A 2018, 1109, 1623
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177d 29.05.2024
                            01.09.2024  eingefügt  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 177e 29.05.2024
                            01.09.2024  eingefügt  2024-023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Abs. 2 13.06.2018
                            01.10.2018  geändert  A 2018, 1109, 1623  78
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Abs. 2 28.09.2022
                            01.01.2023  geändert  2022-030
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 207 Abs. 3 13.06.2018
                            01.10.2018  geändert  A 2018, 1109, 1623  79