Gesetz über den Schutz der Kulturdenkmäler
                            Gesetz  über den Schutz der Kulturdenkmäler  *  (Denkmalschutzgesetz, DSchG)  vom 4. Februar 2004 (Stand 1. Juni 2024)  Der Landrat von Nidwalden,  gestützt auf Art. 22 und 60 der Kantonsverfassung, in Ausführung von
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6, 702, 723 und 724 des Schweizerischen Zivilgesetzbuches (ZGB) 1 ) sowie der Bundesgesetzgebung über den Natur- und Heimat -
                            schutz  2  )  ,  beschliesst:  1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Dieses Gesetz bezweckt Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Kul  -  turdenkmäler zu schonen, zu schützen sowie ihre Erhaltung und Pflege  zu fördern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Verpflichtung von Kanton und Gemeinden
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sorgen bei der Erfüllung ihrer Aufga  -  ben dafür, dass Ortsbilder, geschichtliche Stätten sowie Kulturdenkmä  -  ler geschont und, wo das öffentliche Interesse an ihnen überwiegt, un  -  geschmälert erhalten bleiben.  2  Sie erfüllen diese Pflicht, indem sie:  1.  eigene Bauten und Anlagen entsprechend gestalten und unterhal  -  ten oder gänzlich auf ihre Errichtung verzichten;  1a.  *  sich im Rahmen ihrer Aufgaben für eine hohe Baukultur einset  -  zen;  2.  Konzessionen und Bewilligungen nur unter Bedingungen oder  Auflagen erteilen oder aber verweigern;  3.  Beiträge nur bedingt gewähren oder ablehnen.  1)  SR  210  2)  SR  451  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Information und Zusammenarbeit
                            1  Der Kanton und die Gemeinden informieren die Bevölkerung über die  Notwendigkeit des Denkmalschutzes, über Ziele und Inhalt der Schutz  -  massnahmen und über die Möglichkeiten der Eigeninitiative.  2  Sie arbeiten bei der Information sowie bei der Vorbereitung und beim  Vollzug von Schutzmassnahmen untereinander und mit Dritten zusam  -  men.  3  Sie veröffentlichen ihre Richtlinien und Merkblätter für den Vollzug.  *  2 Schutzobjekte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Schutzobjekte
                            1  Schutzobjekte sind:  1.  Ortsbilder,   Siedlungen,   Gebäudegruppen,   Einzelgebäude   und  Gebäudeteile sowie Zugehör von solchen, die als wichtige Zeu  -  gen einer baukulturellen, politischen, wirtschaftlichen oder sozia  -  len Epoche oder Einzelereignisse erhaltenswürdig sind oder die  ein Landschaftsbild wesentlich mitprägen, unter Einbezug der für  ihre Wirkung wesentlichen Umgebung;  2.  vorgeschichtliche oder geschichtliche Stätten und ortsgebundene  Gegenstände sowie Gebiete von archäologischer Bedeutung;  3.  Werke menschlicher Tätigkeit, die wegen ihrer wissenschaftli  -  chen, künstlerischen, kulturellen, historischen oder heimatkundli  -  chen Bedeutung zu erhalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Inventare
                            1. Aufnahme der Objekte  1  Zur Bestandesaufnahme erarbeiten der Kanton und die Gemeinden  gemeinsam Inventare der schutzwürdigen und der unter Schutz gestell  -  ten Objekte.  *  2  Die Inventare werden je separat für den Ortsbildschutz, den Denkmal  -  schutz und die Bodenaltertümer erstellt.  3  Sie sind regelmässig nachzuführen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 * 2. Inhalt
                            *  1  Die Inventare enthalten:  1.  die Umschreibung der Objekte;  2.  die Einstufung der Objekte und die dazu massgebenden Kriterien;  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  die getroffenen Schutzmassnahmen bei geschützten Objekten.  2  Die Inventare der Ortsbilder enthalten zusätzlich Angaben über die für  das Ortsbild wichtigen:  1.  Einzelobjekte und Gebäudegruppen;  2.  Gebäudefluchten und Firstrichtungen;  3.  Freiräume und Bäume.  3  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 * 3. Einstufung der geschützten Objekte
                            1  Die geschützten Objekte werden in solche von nationaler, regionaler  oder lokaler Bedeutung unterteilt.  2  Die Einstufung stützt sich auf Kriterien wie Seltenheit, Eigenart, typi  -  scher oder stilbildender Charakter, wissenschaftlicher und pädagogi  -  scher Wert, Lage, Vielfalt, Grösse und Verteilung.  3  Geschützte Objekte von nationaler Bedeutung werden vom Bund be  -  zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a * 4. Einstufung der schutzwürdigen Objekte
                            1  Die als schutzwürdig in einem Inventar enthaltenen Objekte werden  gestützt auf die Schutzvermutung in drei Stufen unterteilt (A, B, C). Die  Schutzvermutung richtet sich nach dem Eigen- und Situationswert der  Objekte.  2  Der Regierungsrat regelt die Einstufung in einer Verordnung.  3  Inventare der schutzwürdigen Objekte entfalten keine Rechtswirkung  gegenüber Eigentümerinnen und Eigentümern. Sie sind von den Behör  -  den zu beachten.  3 Schutz der Ortsbilder
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Ortsbildschutz
                            1  Der Ortsbildschutz wird sichergestellt:  *  1.  *  durch Schutzzonen in den kommunalen Zonenplänen und Vor  -  schriften in den kommunalen Bau- und Zonenreglementen (Orts  -  bildschutzzonen); und  2.  *  bei der Erfüllung von Bundesaufgaben durch das Bundesinventar  ISOS  3  )   (geschützte Ortsbilder).  3)  Bundesinventar der schützenswerten Ortsbilder der Schweiz von nationaler Bedeutung  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Ausscheidung der Ortsbildschutzzonen sind insbesondere die  eidgenössischen und kantonalen Inventare sowie der kantonale Richt  -  plan zu berücksichtigen.  *  3–5  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a * Bauvorhaben in Ortsbildschutzzonen und geschützten
                            Ortsbildern  1  Die Fachstelle für Denkmalpflege nimmt Stellung zu baubewilligungs  -  pflichtigen   Veränderungen   in   Ortsbildschutzzonen   und   geschützten  Ortsbildern. Sie kann auf eine Stellungnahme verzichten.  2  Sie nimmt Stellung zu Abbruchgesuchen von Bauten und Anlagen. Die  Baubewilligungsbehörde verweigert die Abbruchbewilligung, wenn die  -  ser berechtigte Interessen der Denkmalpflege entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Beiträge
                            1  Bei Objekten, die Teil von Ortsbildschutzzonen sind, jedoch nicht unter  Denkmalschutz stehen, kann der Kanton Beiträge an denkmalpflegeri  -  sche Massnahmen leisten, wenn diese im Interesse des Ortsbildschut  -  zes erfolgen und fachgerecht ausgeführt werden.  *  2  Die Gewährung von Beiträgen ist mit Bedingungen und Auflagen zu  verbinden, welche die bestimmungsgemässe Verwendung der Beiträge  sicherstellen.  4 Schutz der Kulturdenkmäler  4.1 Unterschutzstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Rechtsformen, Zuständigkeiten
                            *  1  Kulturdenkmäler werden unter Schutz gestellt durch:  *  1.  *  Verfügung des Regierungsrats; oder  2.  *  Schutzvertrag des Regierungsrats mit der Eigentümerschaft.  2  Die Unterschutzstellung erfolgt von Amtes wegen oder auf Antrag hin.  Antragsberechtigt sind:  *  1.  die Eigentümerinnen und Eigentümer;  2.  die Kommission für Denkmalpflege;  3.  die Gemeinden;  4.  die   beschwerdeberechtigten   Organisationen   gemäss   Art.  46  Abs.  2.  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *  4  Der Regierungsrat kann von der Unterschutzstellung absehen, wenn  diese im Hinblick auf die Bedeutung des zu schützenden Objektes un  -  verhältnismässig hohe Aufwendungen erfordern würde.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Inhalt
                            1  Die Unterschutzstellung sichert die Erhaltung des Schutzobjektes, ver  -  hindert Beeinträchtigungen, stellt dessen Pflege und Unterhalt sicher  und ordnet nötigenfalls die Restaurierung an.  2  Die Verfügung oder der Schutzvertrag enthält:  *  1.  die genaue Bezeichnung des Schutzobjektes;  2.  den Schutzzweck und die Beschreibung des Schutzwertes;  3.  den Schutzumfang sowie allfällige Unterhalts- oder Wiederher  -  stellungsmassnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 * Verfahren
                            1  Die Direktion veröffentlicht die beabsichtigte Schutzmassnahme unter  Hinweis auf die Möglichkeit zur Einwendung im Amtsblatt. Sie legt den  Entwurf der Verfügung oder des Schutzvertrags mit Beilagen während  30 Tagen zur öffentlichen Einsicht auf.  *  2  Während der Auflagefrist kann bei der Direktion schriftlich und begrün  -  det Einwendung erhoben werden.  *  2a  Kann   eine   Einwendung   nicht   bereinigt   werden,   erfolgt   die   Unter  -  schutzstellung durch Verfügung.  *  3  Die Organe der Denkmalpflege sind befugt, die zu schützenden und  die geschützten Objekte nach vorheriger Benachrichtigung der Eigentü  -  merin oder des Eigentümers und der Besitzerin oder des Besitzers zu  besichtigen.  4  Die rechtskräftige Unterschutzstellung ist im Amtsblatt zu veröffentli  -  chen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Vorsorgliche Massnahmen
                            1  Ist ein schutzwürdiges Objekt in seinem Fortbestand unmittelbar be  -  droht, kann die zuständige Direktion vorsorgliche Schutzmassnahmen  verfügen.  2  Vorsorgliche Schutzmassnahmen fallen nach einem Jahr dahin. Die  Frist steht während des ordentlichen Unterschutzstellungsverfahrens  still.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 * ...
Art. 15 Anmerkung im Grundbuch
                            1  Unterschutzstellungen   sind   als   öffentlichrechtliche   Eigentumsbe  -  schränkung im Grundbuch anzumerken.  2  Das Grundbuchamt teilt der zuständigen Direktion Handänderungen  solcher Grundstücke mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Archivierung
                            1  Zu archivieren sind vom Kanton Akten, Pläne, Fotos und alle andern  Unterlagen, die im Zusammenhang:  1.  mit der Unterschutzstellung von Kulturobjekten stehen;  2.  mit Restaurierungsarbeiten dem Kanton im Rahmen des Verfah  -  rens zur Gewährung von Beiträgen einzureichen sind.  2  Die Bewilligung für Reproduktion und Veröffentlichung von Archivgut  ist Sache der Eigentümerin oder des Eigentümers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Aufhebung des Schutzes
                            1  Fallen die massgebenden Gründe für den Schutz dahin, hebt der Re  -  gierungsrat die Verfügung oder gemeinsam mit der Eigentümerschaft  den Schutzvertrag auf. Können sich die Parteien über die Aufhebung ei  -  nes Schutzvertrages nicht einigen, erlässt der Regierungsrat eine Verfü  -  gung.  *  2  Er veranlasst die Streichung im Inventar, die Löschung der Anmerkung  im Grundbuch und die Veröffentlichung des Aufhebungsbeschlusses im  Amtsblatt.  4.2 Wirkungen der Unterschutzstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Eigentumsbeschränkungen
                            1  Geschützte Kulturdenkmäler dürfen weder beseitigt noch zerstört wer  -  den. Sie sind so zu erhalten, dass sie in ihrem Bestand dauernd gesi  -  -  stand bedrohen oder das Aussehen wesentlich beeinträchtigen, sind im  Einvernehmen mit der Fachstelle zu beheben.  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Geschützte Kulturdenkmäler dürfen durch bauliche Veränderungen in  der Umgebung in ihrer Wirkung nicht beeinträchtigt werden. Als Umge  -  bung gilt der nähere Sichtbereich des Objektes beziehungsweise die in  der Nutzungsplanung festgesetzte Schutzzone.  3  Die Fachstelle für Denkmalpflege erteilt eine Bewilligung für baubewilli  -  gungspflichtige Veränderungen an einem Schutzobjekt. Zu Veränderun  -  gen im näheren Sichtbereich eines Schutzobjektes nimmt sie zuhanden  der Baubewilligungsbehörde Stellung.  *  3a  Übrige Veränderungen an einem Schutzobjekt bedürfen der Bewilli  -  gung der Fachstelle für Denkmalpflege.  *  4  Bei Mobilien kann die Aufbewahrung des Gegenstandes an einem ge  -  eigneten, wenn möglich allgemein zugänglichen Ort angeordnet wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Duldungspflicht
                            1  Übersteigen   Anordnungen   in   unzumutbarer   Weise   die   allgemeine  Pflicht der Eigentümerin oder des Eigentümers, das Schutzobjekt zu un  -  terhalten, ist die Betreuung durch den Kanton im Einvernehmen mit der  Eigentümerin oder dem Eigentümer zu übernehmen und von diesen zu  dulden; vorbehalten bleiben abweichende Vereinbarungen sowie der  Übernahmeanspruch.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Übernahmeanspruch
                            1  Der Kanton kann die Übernahme eines geschützten Kulturdenkmals  zu Eigentum verlangen, wenn der Bestand des Objektes gefährdet ist,  die Eigentümerin oder der Eigentümer den Bestand nicht gewährleistet,  und dem Kanton die Betreuung ohne Eigentum nicht zugemutet werden  kann.  2  Der Übernahmeanspruch kann jederzeit geltend gemacht werden.  3  Kommt darüber keine Einigung zustande, wird über den Anspruch auf  verwaltungsgerichtliche Klage und über die Entschädigung nach dem  Enteignungsgesetz  4  )   entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Heimschlagsrecht
                            1  Bewirkt eine Unterschutzstellung eine materielle Enteignung, kann die  Eigentümerin oder der Eigentümer verlangen, dass der Kanton das Ob  -  jekt erwirbt.  4)  NG  266.1  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Erwerbspreis entspricht der Enteignungsentschädigung.  3  Das Verfahren richtet sich nach dem Enteignungsgesetz  5  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Erwerbsrecht bei Veräusserungen
                            1  Die Veräusserung (Verkauf, freiwillige Versteigerung, Tausch, Schen  -  kung usw.) eines geschützten beweglichen Kulturobjektes ist durch die  Veräusserin oder den Veräusserer der zuständigen Direktion schriftlich  anzuzeigen. Nicht angezeigte Veräusserungen sind ungültig.  2  Der Kanton hat ein Vorkaufsrecht in der Höhe des Verkehrswertes.  Kommt über den Verkehrswert keine Einigung zustande, wird dieser im  Schätzungsverfahren nach dem Enteignungsgesetz  6  )   festgesetzt.  3  Bei einer Veräusserung an die Ehegattin oder den Ehegatten bezie  -  hungsweise an die Partnerin oder den Partner einer eingetragenen Part  -  nerschaft oder an verwandte oder verschwägerte Personen, sofern die  -  se im Kanton Wohnsitz haben, besteht kein Vorkaufsrecht.  *  4  Macht der Kanton nicht binnen eines Monats seit Kenntnis der Veräus  -  serung das Vorkaufsrecht geltend, fällt dieses dahin.  5  Der Kanton hat der Standortgemeinde Meldung zu erstatten; diese  kann binnen Jahresfrist gegenüber dem Kanton ein Vorkaufsrecht gel  -  tend machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Ausfuhr geschützter Mobilien aus dem Kanton
                            1  Die beabsichtigte Ausfuhr eines geschützten beweglichen Kulturobjek  -  tes aus dem Kantonsgebiet ist in jedem Fall der zuständigen Direktion  schriftlich anzuzeigen. Art. 22 findet sinngemäss Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Übertragung
                            1  Kraft   öffentlichen   Rechts   erworbene   Schutzobjekte   können   vom  Gemeinwesen an Personen des öffentlichen oder des privaten Rechts  übertragen werden, wenn dabei Gewähr für die Aufrechterhaltung des  Schutzes besteht.  5)  NG  266.1  6)  NG  266.1  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 Entschädigung und Beiträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Entschädigung bei Eigentumsbeschränkungen
                            1  Bei Eigentumsbeschränkungen leistet der Kanton eine Entschädigung,  wenn der Eingriff eine wichtige, dem Wesen und der Bestimmung der  Sache entsprechende, bis jetzt tatsächlich bestehende Nutzungsmög  -  lichkeit aufhebt oder erheblich schmälert.  2  Die Bemessung richtet sich nach dem Enteignungsgesetz  7  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Beiträge an die Pflege von geschützten Kulturobjekten
                            1. Voraussetzungen  1  An die Kosten der Erhaltung und der Restaurierung von geschützten  Kulturobjekten leistet der Kanton Beiträge im Rahmen der verfügbaren  Mittel, soweit über die ordentlichen Unterhaltskosten hinaus Mehrauf  -  wendungen entstehen.  *  2  Beiträge werden nur für fachgerecht ausgeführte denkmalpflegerische  Aufwendungen gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 * 2. Bemessung
                            1  Die Beitragsbemessung richtet sich nach der Bedeutung der zu schüt  -  zenden Objekte und der Wirksamkeit der Massnahmen.  2  Der Kanton leistet Beiträge an die beitragsberechtigten Kosten der  vom Bund im Rahmen der Programmvereinbarung unterstützten Mass  -  nahmen. Die Leistung des Kantons beträgt höchstens:  1.  65 Prozent für Objekte von nationaler Bedeutung;  2.  50 Prozent für Objekte von regionaler Bedeutung;  3.  35 Prozent für Objekte von lokaler Bedeutung.  3  Steht das geschützte Kulturobjekt im Eigentum des Kantons oder einer  Gemeinde, wird der Beitragssatz um 5 Prozent-Punkte herabgesetzt.  4  Steht für die Restaurierung kein Anteil aus der Programmvereinbarung  zur Verfügung, übernimmt der Kanton höchstens 25 Prozent der bei  -  tragsberechtigten Kosten; Abs. 3 bleibt vorbehalten.  5  Verfügt der Bund im Einzelfall Finanzhilfen und macht er diese von ei  -  ner bestimmten Leistung des Kantons abhängig, geht diese Leistung zu  Lasten des Kantons.  6  ...  *  7)  NG  266.1  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 3. Bedingungen und Auflagen
                            1  Der Kanton kann die Zusicherung der Beiträge von Bedingungen und  Auflagen abhängig machen, welche die bestimmungsgemässe Verwen  -  dung der Beiträge sowie den dauernden Erhalt des Kulturobjektes si  -  cherstellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 4. Beginn der Arbeiten
                            1  Mit den Arbeiten darf erst begonnen werden, wenn der Kantonsbeitrag  zugesichert ist.  2  Auf begründetes Begehren hin kann ein vorzeitiger Arbeitsbeginn be  -  willigt werden. Diese Bewilligung begründet keinen Anspruch auf eine  Beitragsleistung.  3  Mit den Arbeiten ist innerhalb von zwölf Monaten nach erfolgter Bei  -  tragszusicherung zu beginnen. Nach Ablauf dieser Frist wird der Zusi  -  cherungsbeschluss hinfällig. In Ausnahmefällen kann eine Fristverlän  -  gerung bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 5. weitere Bestimmungen
                            1  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung das Verfahren für die Aus  -  richtung von Beiträgen, bezeichnet die beitragsberechtigten Kosten, be  -  stimmt die mindestens zu verfügenden Bedingungen und Auflagen und  die Voraussetzungen für eine Beitragserhöhung.  4a Schutzwürdige Objekte  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a * 1. Zuständigkeiten
                            1  Die Fachstelle für Denkmalpflege nimmt Stellung zu:  1.  baubewilligungspflichtigen   Veränderungen   an   schutzwürdigen  Objekten mit Einstufung A;  2.  Abbruchgesuchen zu schutzwürdigen Objekten.  2  In allen übrigen Fällen entscheidet die Gemeinde ohne Einbezug der  Fachstelle. Die Gemeinde stellt der Fachstelle ihren Entscheid zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30b * 2. Überprüfung der Schutzwürdigkeit
                            1  Eigentümerinnen und Eigentümer, die ein aktuelles Interesse nachwei  -  sen, können beantragen, dass die Schutzwürdigkeit eines Objekts über  -  prüft wird.  10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fachstelle für Denkmalpflege klärt die Schutzwürdigkeit des Ob  -  jekts innert Jahresfrist ab und entscheidet über die Beibehaltung oder  die Entlassung aus dem Inventar. Sie hört die Gemeinde und die Kom  -  mission für Denkmalpflege an. Sie informiert die Eigentümerinnen und  Eigentümer über ihren Entscheid.  3  Ist ein hoher Schutzanspruch durch den Eigen- und Situationswert des  Objekts ausgewiesen, hat die Kommission für Denkmalpflege die Unter  -  schutzstellung zu beantragen.  5 Bodenaltertümer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Zuständigkeit und Meldepflicht
                            1  Für Bodenaltertümer ist die kantonale Fachstelle für Archäologie zu  -  ständig.  2  Behörden und Amtsstellen haben ihre Wahrnehmungen von planeri  -  schen und tatsächlichen Vorgängen, die Bodenaltertümer gefährden  können, sofort der Fachstelle zu melden.  3  Die Fachstelle trifft die notwendigen Vorkehrungen und teilt diese den  Behörden, Amtsstellen und betroffenen Eigentümerinnen und Eigentü  -  mern mit.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Bodenfunde
                            1  Für Bodenfunde gelten die Art.  723 und 724 ZGB  8  )  .  2  Bodenfunde sind unverzüglich der Fachstelle zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Verhalten bei Bau- und Grabarbeiten
                            1  Werden bei Bau- und Grabarbeiten Bodenaltertümer entdeckt, ist dies  unverzüglich der Fachstelle zu melden.  2  Die Arbeiten an der Fundstelle sind sofort einzustellen. Der Fund ist  bis zum Eintreffen einer von der Fachstelle autorisierten Fachkraft un  -  verändert in seiner ursprünglichen Lage zu belassen. Diese Verpflich  -  tung erlischt nach Ablauf von fünf Arbeitstagen seit der Anzeige, sofern  die Fachstelle die Fundstelle nicht schon vorher freigegeben hat.  *  8)  SR  210  11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Binnen dieser Frist trifft die Fachstelle die zur Bergung, Verwahrung  und Dokumentation des Fundes notwendigen Vorkehrungen und es  können vorsorgliche Schutzmassnahmen gemäss Art.  33a verfügt wer  -  den.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a * Vorsorgliche Schutzmassnahmen
                            1  In begründeten Fällen kann die zuständige Direktion für gefährdete  Bodenaltertümer vorsorgliche Schutzmassnahmen, wie Veränderungs  -  verbote, verfügen.  2  Vorsorgliche Schutzmassnahmen fallen spätestens drei Monate nach  ihrem Beschluss dahin. In Ausnahmefällen kann der Regierungsrat die  Schutzmassnahmen höchstens auf zwei Jahre verlängern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Grabungsschutzgebiete
                            1  Gebiete, in denen Bodenaltertümer vorhanden sind oder vermutet wer  -  den,  können  vom  Regierungsrat  zu  Grabungsschutzgebieten  erklärt  werden; diese sind als Information in den Zonenplänen der Gemeinden  abzubilden.  *  2  Grabungsschutzgebiete dürfen nicht verändert, insbesondere weder  aufgefüllt oder abgetragen werden, bevor sie von der Fachstelle freige  -  geben sind.  3  Die Bestimmungen betreffend Entschädigung und Beiträge sowie über  die Anmerkung im Grundbuch beim Schutz der Kulturdenkmäler finden  sinngemäss Anwendung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Grabungen
                            1  Für das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern ist der Kanton  zuständig.  *  2  Das Forschen und Graben nach Bodenaltertümern durch Dritte bedarf  der Bewilligung der Fachstelle.  3  Eigentümerinnen und Eigentümer von Grundstücken, in denen sich  Bodenaltertümer befinden oder vermuten lassen, sind verpflichtet, Aus  -  grabungen gegen Ersatz des dadurch verursachten Schadens zu dul  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Aufbewahrung der Bodenfunde
                            1  Der Regierungsrat regelt die Dokumentation der Bodenfunde und der  Ausgrabungen sowie die dauerhafte Aufbewahrung der Bodenfunde.  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Zuständigkeiten
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet durch Verordnung die Vollzugsorgane  und legt deren Zuständigkeiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Fachstellen
                            1  Die kantonale Fachstelle für Denkmalpflege ist die Fachstelle im Sinne  von Art. 25 NHG  9  )  . Sie besorgt die laufenden Geschäfte der Denkmal  -  pflege.  2  Die kantonale Fachstelle für Archäologie ist zuständig für den Vollzug  der Bestimmungen betreffend die Bodenaltertümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 * Kommission für Denkmalpflege
                            1. Wahl  1  Der Regierungsrat wählt eine Fachkommission für Denkmalpflege mit  drei bis fünf Mitgliedern und bezeichnet das Präsidium.  *  2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a 2. Aufgaben
                            1  Die Kommission oder einzelne Mitglieder der Kommission können von  der Fachstelle in fachlichen Fragen konsultiert werden.  *  2  Sie stellt Antrag zu:  1.  Unterschutzstellungen;  2.  Grabungsschutzgebieten;  3.  der Entrichtung von Beiträgen an freiwillige Leistungen gemäss  Art.  9 und Art.  42;  4.  Beitragsgesuchen an die Pflege geschützter Kulturobjekte; und  5.  Beitragsgesuchen an archäologische Aufwendungen.  3  Sie nimmt Stellung zu den Inventaren und zur Einstufung der inventari  -  sierten Objekte.  4  Der Regierungsrat kann der Kommission weitere Aufgaben zuweisen.  5  Die Leitungen der Fachstellen nehmen bei Geschäften, die ihren Fach  -  bereich betreffen, mit beratender Stimme an den Kommissionssitzungen  9)  SR 451  13
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Aufgabenerfüllung durch Dritte
                            1  Der   Regierungsrat   kann   die   zuständigen   Fachstellen   ermächtigen,  Dritte mit der Erfüllung von Aufgaben zu beauftragen.  7 Finanzielle Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Denkmalpflegefonds
                            1  Der Kanton führt einen Denkmalpflegefonds; die Fondsmittel werden  eingesetzt für:  *  1.  die Pflege geschützter Kulturobjekte;  2.  freiwillige Leistungen gemäss Art.  9 und Art.  42;  2a.  *  Dokumentationen und Forschungsvorhaben im Sinne dieses Ge  -  setzes;  3.  ausserordentliche archäologische Aufwendungen für Grabungen  und Baubegleitungen.  2  Dem Fonds werden zugewiesen:  *  1.  *  25   Prozent   der   dem   Kanton   zufliessenden   Reingewinne   aus  Grossspielen;  2.  die Finanzhilfen des Bundes;  3.  die vom Landrat mit dem Budget oder durch besonderen Be  -  schluss bereitgestellten Mittel;  4.  die vom Regierungsrat aus dem Lotteriefonds bereitgestellten  Mittel;  5.  Schenkungen, Vermächtnisse und andere Zuwendungen Dritter  zu Gunsten des Zwecks dieses Gesetzes;  6.  die Zinsen des Fondsvermögens.  3  Im Rahmen der verfügbaren Mittel sind zuständig:  *  1.  *  aus dem Bereich der Denkmalpflege:  a)  *  die für die Denkmalpflege zuständige Direktion für Bei  -  tragszusicherungen bis Fr.  100'000;  b)  *  der   Regierungsrat   für   Beitragszusicherungen   über   Fr.  100‘000.  2.  *  aus dem Bereich der Archäologie: der Regierungsrat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 * Beiträge an freiwillige Leistungen
                            1  Der Kanton kann zu Lasten des Denkmalpflegefonds einmalige oder  wiederkehrende Beiträge gewähren:  1.  zur Förderung freiwilliger Leistungen im Sinne dieses Gesetzes;  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  an Organisationen der Denkmalpflege, sofern diese aufgrund ih  -  rer Statuten kantonal oder regional tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Einstellung, Rückerstattung
                            1  Beiträge können ganz oder teilweise eingestellt oder zurückgefordert  werden, wenn sie nicht dem Zweck entsprechend verwendet, Auflagen  und Bedingungen nicht eingehalten werden oder die Schutzwürdigkeit  des Objektes dahingefallen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 * Verwaltungskosten
                            1  Der Kanton trägt die ihm aus der Durchführung dieses Gesetzes er  -  wachsenden Verwaltungskosten; insbesondere ist die Beratung Privater  durch die Kommission, die kantonalen Fachstellen oder andere von der  zuständigen Direktion beigezogene Fachpersonen unentgeltlich.  2  Er kann von Gemeinwesen Kosten erheben.  8 Rechtsschutz, Vollstreckung, Strafbestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 * Aufschiebende Wirkung von Beschwerden
                            1  Beschwerden haben aufschiebende Wirkung.  2  Keine aufschiebende Wirkung haben Beschwerden gegen:  1.  Schutzmassnahmen;  2.  vorsorgliche Massnahmen; oder  3.  Einstellungsverfügungen gemäss Art.  47.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Beschwerdebefugnis
                            1  Die Fachstellen sind im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit befugt,  Verfügungen des Gemeinderates beim Regierungsrat anzufechten.  2  Die Rechtsmittel gegen kommunale und kantonale Verfügungen, Ent  -  scheide und Erlasse, welche die Interessen der Denkmalpflege berüh  -  ren, stehen kantonalen Organisationen und den Sektionen schweizeri  -  scher Vereinigungen offen, die seit mindestens zehn Jahren im Kanton  tätig sind und nach deren Statuten die Denkmalpflege zu den dauern  -  den Hauptaufgaben zählt.  15
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 * Einstellungsverfügungen
                            1  Dem   Schutzzweck   zuwiderlaufende   Handlungen   in   Schutzgebieten  oder an Schutzobjekten, die ohne oder entgegen einer kantonalen Be  -  willigung ausgeführt werden, sind auf Verfügung der Direktion unverzüg  -  lich einzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes
                            1  Die Beseitigung eines rechtswidrigen Zustandes im Sinne dieser Ge  -  setzgebung ist durch die zuständige Direktion nach den Vorschriften der  Gesetzgebung über die Verwaltungsrechtspflege  10  )   anzuordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 * Strafbestimmung
                            1  Vorsätzliche oder fahrlässige Widerhandlungen gegen Bestimmungen  dieses Gesetzes und gestützt darauf erlassene Ausführungsbestimmun  -  gen oder Verfügungen werden mit Busse bis Fr.  100'000.– bestraft.  2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.  3  Strafbar macht sich insbesondere, wer:  1.  gegen Eigentumsbeschränkungen geschützter Kulturobjekte ver  -  stösst;  2.  vorsorglichen Schutzmassnahmen zuwiderhandelt;  3.  gegen Meldepflichten verstösst;  4.  gegen Einstellungsverfügungen verstösst.  4  Anstelle einer juristischen Person, Kollektiv- oder Kommanditgesell  -  schaft sind die natürlichen Personen strafbar, die für sie gehandelt ha  -  ben oder hätten handeln sollen. Können diese nicht festgestellt werden,  wird die juristische Person oder die Gesellschaft zur Bezahlung der Bus  -  se verurteilt.  5  Die Strafverfolgung verjährt mit Ablauf von drei Jahren nach Kenntnis  der Tat, spätestens aber nach 10 Jahren seit der letzten strafbaren  Handlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49a * ...
                            10)  NG  265.1  16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Vollzug
                            1  Der Regierungsrat erlässt die zum Vollzug dieses Gesetzes erforderli  -  chen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Übergangsbestimmungen
                            1  Schutzmassnahmen nach bisherigem Recht bleiben rechtsgültig.  2  Beim Inkrafttreten dieses Gesetzes hängige Verfahren sind nach neu  -  em Recht zu entscheiden.  3  Die Regelung des Denkmalpflegefonds gemäss Art. 41 und des Kultur  -  förderungsfonds gemäss dem Kulturförderungsgesetz  11  )   findet erstmals  auf das Rechnungsjahr 2004 Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a * Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 28. Fe
                            -  bruar 2024  1  In Verfahren, die beim Inkrafttreten der Änderung vom 28. Februar  2024 hängig sind, ist das neue Recht anwendbar.  2  Das bisherige Recht ist anwendbar in Rechtsmittelverfahren zu Ent  -  scheiden nach bisherigem Recht. Ist in einem solchen Verfahren ein  Entscheid der Kommission für Denkmalpflege erforderlich, richtet sich  deren Zusammensetzung nach dem neuen Recht.  3  Der Regierungsrat wählt innert eines Monats nach Inkrafttreten dieser  Änderung eine neue Kommission für Denkmalpflege für den Rest der  Legislaturperiode 2022-2026.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Änderung des Baugesetzes
                            1  Das Gesetz vom 24.  April 1988 über die Raumplanung und das öffent  -  liche Baurecht (Baugesetz)  12  )   wird wie folgt geändert: ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Inkrafttreten
                            1  Dieses Gesetz untersteht dem fakultativen Referendum.  2  Der Regierungsrat bestimmt unter Vorbehalt der Genehmigung des  Bundes den Zeitpunkt des Inkrafttretens  13  )  .  11)  NG  321.1  12)  NG  611.1  13)  Vom Bund genehmigt am 5.  März 2004; Datum des Inkrafttretens: 1.  Juli 2004  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  04.02.2004  01.07.2004  Erlass  Erstfassung  A 2004, 213, 1111  25.10.2006  01.01.2007  Art. 49  totalrevidiert  A 2006, 1705, A 2007  24.10.2007  01.01.2008  Art. 27  totalrevidiert  A 2007, 1734, A 2008, 92  23.01.2008  01.05.2008  Art. 22 Abs. 3  geändert  A 2008, 179, 694  21.05.2014  01.01.2015  Art. 8 Abs. 1  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 8 Abs. 4  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.01.2015  Art. 8 Abs. 5  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228  21.05.2014  01.09.2014  Erlasstitel  geändert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 1  geändert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 5 Abs. 3  geändert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 6  totalrevidiert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 7  totalrevidiert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 8 Abs. 3  geändert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 10 Abs. 2  geändert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 10 Abs. 3  geändert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 10 Abs. 4  geändert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 12  totalrevidiert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 14  aufgehoben  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 18 Abs. 3  geändert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 26 Abs. 1  geändert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 27 Abs. 6  aufgehoben  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 31 Abs. 3  geändert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 33 Abs. 3  geändert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 33a  eingefügt  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 34 Abs. 1  geändert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 34 Abs. 3  geändert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 39  totalrevidiert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 41 Abs. 1  geändert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 42  totalrevidiert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 44  totalrevidiert  A 2014, 964, 1489  21.05.2014  01.09.2014  Art. 49a  eingefügt  A 2014, 964, 1489  27.05.2015  01.01.2016  Art. 45  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  27.05.2015  01.01.2016  Art. 47  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338  28.09.2016  01.01.2017  Art. 41 Abs. 2  geändert  A 2016, 1649, 2078  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  28.09.2016  01.01.2017  Art. 41 Abs. 3  geändert  A 2016, 1649, 2078  27.05.2020  01.01.2021  Art. 41 Abs. 2, 1.  geändert  A 2020, 1119, 1846  28.02.2024  01.06.2024  Art. 2 Abs. 2, 1a.  eingefügt  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 3 Abs. 3  eingefügt  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 5 Abs. 1  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 6  Titel geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 6 Abs. 3  aufgehoben  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 7a  eingefügt  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 8 Abs. 1  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 8 Abs. 1, 1.  eingefügt  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 8 Abs. 1, 2.  eingefügt  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 8 Abs. 2  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 8 Abs. 2, 1.  aufgehoben  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 8 Abs. 2, 2.  aufgehoben  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 8 Abs. 3  aufgehoben  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 8 Abs. 4  aufgehoben  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 8 Abs. 5  aufgehoben  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 8a  eingefügt  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 9 Abs. 1  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 10  Titel geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 10 Abs. 1  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 10 Abs. 1, 1.  eingefügt  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 10 Abs. 1, 2.  eingefügt  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 10 Abs. 2  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 10 Abs. 3  aufgehoben  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 11 Abs. 2  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 12 Abs. 1  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 12 Abs. 2  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 12 Abs. 2a  eingefügt  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 12 Abs. 4  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 17 Abs. 1  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 18 Abs. 3  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 18 Abs. 3a  eingefügt  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Titel 4a  eingefügt  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 30a  eingefügt  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 30b  eingefügt  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 33 Abs. 2  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 35 Abs. 1  geändert  2024-016  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Fundstelle  28.02.2024  01.06.2024  Art. 39 Abs. 1  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 39 Abs. 2  aufgehoben  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 39a Abs. 1  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 41 Abs. 1, 2a.  eingefügt  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 41 Abs. 3, 1.  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 41 Abs. 3, 1., a)  eingefügt  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 41 Abs. 3, 1., b)  eingefügt  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 41 Abs. 3, 2.  geändert  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 49a  aufgehoben  2024-016  28.02.2024  01.06.2024  Art. 51a  eingefügt  2024-016  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  04.02.2004  01.07.2004  Erstfassung  A 2004, 213, 1111  Erlasstitel  21.05.2014  01.09.2014  geändert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Abs. 2, 1a. 28.02.2024
                            01.06.2024  eingefügt  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 3 28.02.2024
                            01.06.2024  eingefügt  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 21.05.2014
                            01.09.2014  geändert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 1 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Abs. 3 21.05.2014
                            01.09.2014  geändert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 21.05.2014
                            01.09.2014  totalrevidiert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 28.02.2024
                            01.06.2024  Titel geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Abs. 3 28.02.2024
                            01.06.2024  aufgehoben  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 21.05.2014
                            01.09.2014  totalrevidiert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7a 28.02.2024
                            01.06.2024  eingefügt  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, 1. 28.02.2024
                            01.06.2024  eingefügt  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 1, 2. 28.02.2024
                            01.06.2024  eingefügt  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2, 1. 28.02.2024
                            01.06.2024  aufgehoben  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 2, 2. 28.02.2024
                            01.06.2024  aufgehoben  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 3 21.05.2014
                            01.09.2014  geändert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 3 28.02.2024
                            01.06.2024  aufgehoben  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 4 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 4 28.02.2024
                            01.06.2024  aufgehoben  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 5 21.05.2014
                            01.01.2015  geändert  A 2014, 874, 2227, 2228
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Abs. 5 28.02.2024
                            01.06.2024  aufgehoben  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8a 28.02.2024
                            01.06.2024  eingefügt  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Abs. 1 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 28.02.2024
                            01.06.2024  Titel geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 1, 1. 28.02.2024
                            01.06.2024  eingefügt  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 21.05.2014
                            01.09.2014  geändert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3 21.05.2014
                            01.09.2014  geändert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3 28.02.2024
                            01.06.2024  aufgehoben  2024-016  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 4 21.05.2014
                            01.09.2014  geändert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 2 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 21.05.2014
                            01.09.2014  totalrevidiert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 1 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 2a 28.02.2024
                            01.06.2024  eingefügt  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 4 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 21.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3 21.05.2014
                            01.09.2014  geändert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Abs. 3a 28.02.2024
                            01.06.2024  eingefügt  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 3 23.01.2008
                            01.05.2008  geändert  A 2008, 179, 694
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 1 21.05.2014
                            01.09.2014  geändert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 24.10.2007
                            01.01.2008  totalrevidiert  A 2007, 1734, A 2008, 92
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 6 21.05.2014
                            01.09.2014  aufgehoben  A 2014, 964, 1489  Titel 4a  28.02.2024  01.06.2024  eingefügt  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30a 28.02.2024
                            01.06.2024  eingefügt  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30b 28.02.2024
                            01.06.2024  eingefügt  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 3 21.05.2014
                            01.09.2014  geändert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3 21.05.2014
                            01.09.2014  geändert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33a 21.05.2014
                            01.09.2014  eingefügt  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 1 21.05.2014
                            01.09.2014  geändert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Abs. 3 21.05.2014
                            01.09.2014  geändert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 21.05.2014
                            01.09.2014  totalrevidiert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 2 28.02.2024
                            01.06.2024  aufgehoben  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39a Abs. 1 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 1 21.05.2014
                            01.09.2014  geändert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 1, 2a. 28.02.2024
                            01.06.2024  eingefügt  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 2 28.09.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1649, 2078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 2, 1. 27.05.2020
                            01.01.2021  geändert  A 2020, 1119, 1846
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 3 28.09.2016
                            01.01.2017  geändert  A 2016, 1649, 2078
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 3, 1. 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 3, 1., a) 28.02.2024
                            01.06.2024  eingefügt  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 3, 1., b) 28.02.2024
                            01.06.2024  eingefügt  2024-016  22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 3, 2. 28.02.2024
                            01.06.2024  geändert  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 21.05.2014
                            01.09.2014  totalrevidiert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 21.05.2014
                            01.09.2014  totalrevidiert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 27.05.2015
                            01.01.2016  totalrevidiert  A 2015, 881, 1338
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 25.10.2006
                            01.01.2007  totalrevidiert  A 2006, 1705, A 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 21.05.2014
                            01.09.2014  totalrevidiert  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49a 21.05.2014
                            01.09.2014  eingefügt  A 2014, 964, 1489
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49a 28.02.2024
                            01.06.2024  aufgehoben  2024-016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a 28.02.2024
                            01.06.2024  eingefügt  2024-016  23