Verordnung über die Schiffsmelde- und -reinigungspflicht
                            SRSZ 1.2.2025  1  (Vom  18. Juni 2024  )  Der  Regierungsrat  des Kantons Schwyz,  gestützt  auf  Art.  59  des  Bundesgesetz  es  über  die  Binnenschifffahrt  (B  SG  )  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Oktober 1975
                            2  und auf  § 2 Abs. 2 Bst. a  bis  d  und f  des Einführungsgesetzes  zum Bundesgesetz über die Binnenschifffahrt (EGzBSG) vom 25. Oktober 1979  3  ,  beschliesst:  I.  Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            Diese Verordnung bez  weckt den Schutz der einheimischen  schiffbaren  Gewässer  vor der Einbringung von invasiven aquatischen Neobiota, die  durch  Schiffe  ver-  schleppt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Geltungsbereich
                            1  Diese  Verordnung  gilt  für  alle  auf  den  schiffbaren  Gewässer  n  des  Kanton  s  Schwyz  eingesetzten  immatrikulationspflichtigen  Schiffe  und  Wasserflugzeuge  ,  soweit nicht Bundesrecht Anwendung findet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die ergänzenden und abweichenden Bestimmungen der in-  terkantonalen Vereinbarungen.  II.  Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Verkehrsamt
                            1  Das V  erk  ehrsamt ist zuständig für  die  Entgegennahme der Meldung sowie für die  Erteilung  der  Freigabe  zur  Gewässernutzung  (  Einwasserungs  f  reigabe  )  nach  §  6  und §  7 und kann dazu  Ausnahmen erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es führt ein Verzeichnis der Schiffe mit deren Einwasserungs  freigabe  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es stellt den Vollzug sicher  , soweit diese Verordnung keine anderen Zuständig-  keiten vorsieht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Amt für Gewässer
                            1  Das Amt für Gewässer  ist zuständig für die Autorisierung der Reinigungsstellen  gemäss §  5,  führ  t  ein Verzeichnis  und beaufsichtigt  diese  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es stellt sicher, dass die  autorisierten  Reinigungsstellen  fachgemässe Reinigun-  gen  vornehmen  und  deren  Entwässerung  ssystem  dem  Stand  der  Technik  ent-  spricht  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist befugt  ,  in Bezug auf die Reinigung,  Schiffe  ,  Reinigungs  -  und Einwasser  -  ungs  stelle  n zu kontrollieren und kann Dritte mit Kontrolltätigkeit  en  beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Reinigungs - , Einwasserungs - und Kontrollstellen
                            1  Autorisierte  Reinigungsstellen  haben  eine  fachgerechte  Reinigung  der  Schiffe  sicherzustellen  und  stellen  nach  der  Reinigung  den  entsprechenden  Nachweis  aus  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  B  etreute Einwasserungsstellen haben sicherzustellen, dass vor der Einwasserung  von  Schiffen  eine Meldung sowie  im Falle einer vorherigen Lage in einem anderen  Gewässer  eine  fachgemässe  Reinigung erfolgt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Allfällig autor  isierte Kontrollstellen haben die gereinigten Schiffe zu kontrollie-  ren und stellen den entsprechenden Nachweis aus.  III.  Melde  -  und Reinigungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Meldepflicht
                            1  Der  Schiffsführer  hat vorgängig  die  Umsetzung  seines  Schiffes in  ein  anderes  Gewässer mittels Se  lbstdeklaration zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Meldung hat insbesondere folgende Angaben zu enthalten  a)  Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffes;  b)  Nötige Angaben zur Identifikation des Schiffhalters und  -  führers;  c)  Ausgangs  -  und Zielgewässer;  d)  Ort und Zeitpunkt der gepl  anten Einwasserung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Reinigungspflicht
                            1  Schiffe  , welche vor der Einwasserung in einem anderen Gewässer lagen,  benöti-  gen  vor der Einwasserung  eine  Freigabe  .  Diese erhält wer:  a)  die Einwasserung nach §  6 gemeldet hat und  b)  das Schiff nachweislich nach §  5 Abs.  1  reinigen lies  s  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Einwasserungs  freigabe  verfällt  zum Zeitpunkt  der  gemeldeten  Umsetzung in  ein anderes Gewässer  nach §  6  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorbehalten bleiben weitere Anforderungen nach der eidgenössischen  , interkan-  tonalen  und kantonalen Gesetzgebung.  IV.  S  chlussbestimmung  en
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Übergangsbestimmung
                            Die in den  Zentralschweizer  Gewässer  n  bereits immatrikulierten Schiffe erhalten  mittels Selbstdeklaration bis zum  30  .  September  2024 eine erstmalige Einwas-  serungs  freigabe  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.2025  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Änderung bisheriges Recht
                            Mit Inkrafttreten  dieser Verordnung wird Anhang 2 der Verordnung zum kantona-  len Geoinformationsgesetz vom 18.  Dezember 2  012  4  (KGeoiV  )  wie folgt erweitert:  –  Bezeichnung: Autorisierte Reinigungsstellen für Schiffe  –  Zugeordnete Rechtsgrundlage: SRSZ:  xxx  §  4  –  Zuständige Stelle:  Amt für Gewässer  –  Georeferenzdatensatz:  –  ÖREB  -  Kataster:  –  Zugangsberechtigungsstufe:  A  –  Freie Nutzung und Weitergabe:  X  –  Download  -  Dienst:  X  –  Identifikator: 86  -  SZ
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Publikation , Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung tritt am  1  .  August  2024  i  n Kraft.  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie  wird im Amts  blatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsamm-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS  27  -  39.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  SR 747.201.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SRSZ 784.210.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  SRSZ 214.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  1. August 2024 (Abl 2024 1572).