Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft
                            Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft vom 2. Juli 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des kantonalen Landwirt 1 ) , beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand 1 Der Kanton fördert Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemis sionen in der Landwirtschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Beiträge für methanreduzierende Fütterung a. Voraussetzungen 1 Der Einsatz von methanreduzierenden Fütterungszusätzen bei Raufutter verzehrenden Grossvieheinheiten (RGVE) auf Heimbetrieben wird mit Beiträgen unterstützt, wenn der Landwirtschaftsbetrieb: a. nachweislich bei mindestens 80 Prozent der RGVE methanreduzie rende Fütterungszusätze gemäss den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt einsetzt; b. direktzahlungsberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            b. Beitragshöhe 1 Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Ein GDB 921.1 OGS 2024, 17
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Beiträge für betriebs- und grünlandbasierte Fütterung a. Voraussetzungen 1 Für die betriebs- und grünlandbasierte Fütterung der RGVE auf Heimbe trieben werden Beiträge ausgerichtet, wenn der Landwirtschaftsbetrieb: a. den Grenzwert an RGVE pro Hektare Grünfläche gemäss den Wei sungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt nicht überschreitet; b. methanreduzierende   Fütterungszusätze   gemäss   diesen   Ausfüh rungsbestimmungen einsetzt; c. direktzahlungsberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            b. Beitragshöhe 1 Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Ein haltung der bewilligten Kredite, bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Beiträge für den Anbau von Kulturen für die direkte mensch liche Ernährung a. Voraussetzungen 1 Für den Anbau von Ackerkulturen für die direkte menschliche Ernährung werden Beiträge ausgerichtet, wenn: a. die Kultur und der Anbau den Weisungen des Amts für Landwirt schaft und Umwelt entspricht; b. der Landwirtschaftsbetrieb direktzahlungsberechtigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            b. Beitragshöhe 1 Der Beitrag je Hektare wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Ein haltung der bewilligten Kredite, bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Verfahren a. Gesuche 1 Für die Einreichung der Beitragsgesuche sowie für die Auszahlung der Beiträge gemäss diesen Ausführungsbestimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung 2 ) . 2) SR 910.13 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beitragsgesuche sind an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu rich ten. Dieses entscheidet über den Anspruch und wickelt die Beitragsaus zahlungen ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            b. Rückerstattung von Beiträgen 1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            c. Überwachung der Massnahmen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlan gen. 2 Überwachungs- und Kontrollaufgaben können an Dritte übertragen wer den.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Vollzug 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt vollzieht diese Ausführungsbe stimmungen und erlässt die notwendigen Weisungen. 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.07.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 17 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.07.2024 01.07.2024 Erstfassung OGS 2024, 17 5