Monitoring Gesetzessammlung

Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft (921.119)

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Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft (921.119)

Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft

Ausführungsbestimmungen über Klimamassnahmen in der Landwirtschaft vom 2. Juli 2024 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Obwalden, gestützt auf Artikel 3 Absatz 1 Buchstabe c des kantonalen Landwirt 1 ) , beschliesst:

Art. 1

Gegenstand 1 Der Kanton fördert Massnahmen zur Reduktion von Treibhausgasemis sionen in der Landwirtschaft.

Art. 2

Beiträge für methanreduzierende Fütterung a. Voraussetzungen 1 Der Einsatz von methanreduzierenden Fütterungszusätzen bei Raufutter verzehrenden Grossvieheinheiten (RGVE) auf Heimbetrieben wird mit Beiträgen unterstützt, wenn der Landwirtschaftsbetrieb: a. nachweislich bei mindestens 80 Prozent der RGVE methanreduzie rende Fütterungszusätze gemäss den Weisungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt einsetzt; b. direktzahlungsberechtigt ist.

Art. 3

b. Beitragshöhe 1 Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Ein GDB 921.1 OGS 2024, 17

Art. 4

Beiträge für betriebs- und grünlandbasierte Fütterung a. Voraussetzungen 1 Für die betriebs- und grünlandbasierte Fütterung der RGVE auf Heimbe trieben werden Beiträge ausgerichtet, wenn der Landwirtschaftsbetrieb: a. den Grenzwert an RGVE pro Hektare Grünfläche gemäss den Wei sungen des Amts für Landwirtschaft und Umwelt nicht überschreitet; b. methanreduzierende Fütterungszusätze gemäss diesen Ausfüh rungsbestimmungen einsetzt; c. direktzahlungsberechtigt ist.

Art. 5

b. Beitragshöhe 1 Der Beitrag je RGVE wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Ein haltung der bewilligten Kredite, bestimmt.

Art. 6

Beiträge für den Anbau von Kulturen für die direkte mensch liche Ernährung a. Voraussetzungen 1 Für den Anbau von Ackerkulturen für die direkte menschliche Ernährung werden Beiträge ausgerichtet, wenn: a. die Kultur und der Anbau den Weisungen des Amts für Landwirt schaft und Umwelt entspricht; b. der Landwirtschaftsbetrieb direktzahlungsberechtigt ist.

Art. 7

b. Beitragshöhe 1 Der Beitrag je Hektare wird vom Volkswirtschaftsdepartement, unter Ein haltung der bewilligten Kredite, bestimmt.

Art. 8

Verfahren a. Gesuche 1 Für die Einreichung der Beitragsgesuche sowie für die Auszahlung der Beiträge gemäss diesen Ausführungsbestimmungen gelten sinngemäss die Bestimmungen der Direktzahlungsverordnung 2 ) . 2) SR 910.13 2
2 Beitragsgesuche sind an das Amt für Landwirtschaft und Umwelt zu rich ten. Dieses entscheidet über den Anspruch und wickelt die Beitragsaus zahlungen ab.

Art. 9

b. Rückerstattung von Beiträgen 1 Zu Unrecht bezogene Beiträge sind dem Kanton zurückzuerstatten.

Art. 10

c. Überwachung der Massnahmen 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt überwacht die Umsetzung der Massnahmen. Es kann Kontrollen durchführen und Unterlagen einverlan gen. 2 Überwachungs- und Kontrollaufgaben können an Dritte übertragen wer den.

Art. 11

Vollzug 1 Das Amt für Landwirtschaft und Umwelt vollzieht diese Ausführungsbe stimmungen und erlässt die notwendigen Weisungen. 3
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 02.07.2024 01.07.2024 Erlass Erstfassung OGS 2024, 17 4
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 02.07.2024 01.07.2024 Erstfassung OGS 2024, 17 5
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