Planungs- und Baugesetz
                            SRSZ 1.2.20  25  1  (Vom 14. Mai 1987)  2  Der Kantonsrat des Kantons Schwyz,  nach  Einsicht  einer  Vorlage  des  Regierungsrates,  auf  Antrag  einer  Spezialko  m-  mission,  beschliesst:  I. Allgemeine Bestimmung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck
                            1  Dieses  Gesetz  bezweckt  die  haushälteris  che  Nutzung  und  eine  geordnete  B  e-  siedlung des Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es dient dem Schutz der Lebensgrundlagen, strebt eine ausgewogene Entwic  k-  lung  des  Kantons  an  und  berücksichtigt  die  Anliegen  des  Natur  -  ,  Lan  d  schafts  -  und Ortsbildschutzes.  Il. Raumplanung  A. Allgemein  e Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 3 1. Planungspflicht
                            1  Der Kanton und die Gemeinden sorgen für die Planung im Sinne des Bunde  s-  gesetzes  über  die  Raumplanung.  Sie  informieren  die  Öffentlichkeit  frühzeitig  über Ziele und Ablauf ihrer Planungen und sorgen dafür, dass die B  evölkerung in  geeigneter Weise mi  t  wirken kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Andere  Personen  des  öffentlichen  oder  privaten  Rechts,  die  raumwirksame  öffentliche  Aufgaben  erfüllen,  sind  zur  Mitwirkung  bei  der  Planung  berechtigt  und verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 2. Begriffe
                            a) Richtpläne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Richtpl  äne  zeigen,  wie  die  raumwirksamen  Tätigkeiten  im  Hinblick  auf  die  anzustrebende  Entwicklung  aufeinander  abgestimmt  werden,  und  sie  geben  an,  in  welcher  zeitlichen  Folge  und  mit  welchen  Mitteln  vorgesehen  ist,  die  Aufg  a-  ben zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Richtpläne sind für  die Behörden verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Richtpläne können von jedermann eingesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 b) Nutzungspläne
                            1  Nutzungspläne ordnen die zulässige Nutzung des Bodens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nutzungspläne sind für jedermann verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  §  4a  4  3. Digitalisierung und Rechtswirkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grundlagen und Planungsmittel werden digital erstellt und  nachgeführt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pläne  sind  aus  den  digitalen  Daten  erstellte  graf  isc  he  Auszüge.  Solange  der  Regierungsrat  nichts  anderes  bestimmt,  kommt  nur  dem  grafischen  Auszug  Rechtswirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Raumplanungs  daten  we  rden  von  den  kantonalen  und  kommunalen  Behörden  sowie  den  weiteren  Planungsträgern  gegenseitig  abgegeben  .  Der  Regierungsrat  regelt die Einzelheiten.  B. Kantonalplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 5 1. Richtplanung
                            a) Grundlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat erarbeitet die Grundlage  n für die Erstellung des kantonalen  Richtplanes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  berücksichtigt  dabei  die  Konzepte  und  Sachpläne  des  Bundes,  die  Rich  t-  pläne  der  Nachbarkantone,  Planungen  der  Gemeinden  sowie  regionale  Entwic  k-  lung  s  konzepte und Pläne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er  arbeitet  mit  den  Behörden  des  Bundes,  der Nachbarkan  tone sowie der B  e-  zirke  und  Gemeinden  zusammen,  soweit  sich  Aufgaben  berü  h  ren.  Er  kann  sich  an  interkantonalen  und  regionalen  Planungen  beteiligen  und  mit  anderen  Pl  a-  nungsträgern Vereinbarungen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 b) Konsultation und Mit wirkung der Bezirke und Gemeinden
                            1  Der  Regierungsrat  gibt  den  Bezirken  und  Gemeinden  von  den  Grundlagen  Kenntnis und stellt ihnen den Entwurf des Richtplanes zu. Gleichzeitig fordert er  die  Bezirks  -  und  Gemeindebehörden  auf,  ihre  Pläne,  Vorhaben  und  Absic  hten  mit  räumlichen  Auswirkungen  bekanntzugeben  und  zum  Richtplanentwurf  Ste  l-  lung zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Widerspricht  der  Richtplanentwurf  den  Plänen,  Vorhaben  und  Absichten  der  Bezirke  und  Gemeinden,  strebt  der  Regierungsrat  die  einvernehmliche  Berein  i-  gung solcher  Konflikte an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 6 c) Information und Mitwirkung der Bevölkerung
                            1  Der  Regierungsrat  unterrichtet  die  Bevölkerung  periodisch  über  Stand, Ablauf  und Ziele der Richtplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  ber  einigte  Richtplanentwurf  wird  samt einem Auszug aus den Grundlagen  während  60  Tagen,  bei  einzelnen  Anpassungen  während  30  Tagen  öffentlich  au  f  gelegt. Die Auflage wird im Amtsblatt publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während  der  Auflagefrist  kann  sich  jedermann  dazu  schriftlich  beim  Regi  e-  rungsrat äussern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  3
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 7 d) Zuständigkeiten des Kantonsrates
                            1  Der Kantonsrat legt die Grundlage der anzustrebenden räumlichen Entwic  k  lung  in einem Leitbild fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  nimmt  von  den  übrigen  Grundlagen  der  Richtplanung  und  vom  Richtplan  Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Kommission des Kantonsrates begleitet die Richtplanung,  gibt  Stellungnahmen und Anträge ab und erstattet dem Kantonsrat Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 8 e) Erlass und Anpassung des Richtplanes
                            Der Regierungsrat bestimmt nach Massgabe des Leitbildes der räumlichen En  t-  wicklung  den  Inhalt  des  Richtplanes  und  passt  ihn  nötigenfalls  geänderten  Verhältnissen oder neuen Aufgaben an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 9 2. Kantonale Nutzungspläne
                            a) Arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  vom  Regierungsrat  bezeichnete  Departement  ist  befugt,  Nutzungspläne  mit den zugehörigen Vorschriften zu erla  s  sen für:  a)  schutzwürdige Gebiete und Objekte von  mindestens regionaler Bede  u  tung;  b)  öffentliche Bauten und Anlagen, die zur Erfüllung wichtiger kantonaler oder  regionaler Aufgaben erforderlich sind, ausgenommen Hauptstrassen  ;  c)  Materialabbau  und  Deponien,  sofern  die  Standorte  in  der  Deponieplanung  und  im kantona  len Richtplan festgesetzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  M  it  Zustimmung  de  r  Gemeinder  ä  te  der  betroffenen  Gemeinde  n  können  Nu  t-  zungspläne erlassen werden  für  :  a)  regionale  Entwicklungs  schwerpunkte  und  die  Umnutzung  von  grösseren  Arealen, deren bisherige Nutzung aufgegeb  en wird;  b)  Gebiete,  die  sich im ka  n  tonalen Interesse zur Ansiedlung von Unternehmen  oder Institutionen eignen  .  Die davon betroffenen Grundeigentümer sind in geeigneter Weise in das Verfa  h-  ren einzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kantonale Nutzungspläne gehen Nutzungsplänen de  r Gemei  n  de vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei  erheblicher  Veränderung  der  Verhältnisse,  spätestens  nach  fünfzehn  Ja  h-  ren, sind kantonale Nutzungspläne zu überprüfen und nötigenfalls anzupa  s  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 10 b) Verfahren
                            1  Der  Entwurf  kantonaler  Nutzungspläne  ist  den  Gemeinderäten  zur  St  ellun  g-  nahme zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Hernach  wird  er  unter  Bekanntgabe  im  Amtsblatt  während  30  Tagen  in  den  betreffenden Gemeinden öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Während  der  Auflagefrist  können  die  betroffenen  Gemeinden  und  wer  durch  den  Nutzungsplan  in  seinen  Interess  en  berührt  ist,  beim  zuständigen  Depart  e-  ment  schriftlich  Einsprache  erh  e  ben.  Gegen  den  Einspracheentscheid  können  sie die Rechtsmittel gemäss  Verwaltungsrechtspflegegesetz  ergre  i  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zur Einsprache und Beschwerde sind überdies juristische Personen befu  gt, die  zum  Zeitpunkt  der  Rechtsmitteleingabe  ihren  statutarischen  Sitz  nachweislich  seit  mindestens  zehn  Jahren  im  Kanton  Schwyz  haben.  Zudem  müssen  sich  diese  statutengemäss  zur  Hauptsache  dem  Natur  -  und  Heimatschutz  oder  ve  r-  wandten, rein ideellen Zwecke  n widmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 11 3. Planungszonen
                            1  Das zuständige Departement kann bis zum Erlass oder während der Änderung  von  kantonalen  Nutzungsplänen  und  bis  zur  Genehmigung  von  Hauptstrassen  Planungszonen  festlegen,  in  denen  nichts  unternommen  werden  darf,  was  die  N  utzungsplanung oder die Projektgenehmigung erschweren könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Planungszonen  dürfen  für  längstens  drei  Jahre  bestimmt  werden.  Die  Ge  l-  tungsdauer  kann  in  begründeten  Fällen  um  höchstens  zwei  Jahre  verlängert  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Planungszonen werden mit der öffentlich  en Auflage für jedermann verbindlich.  Die  Auflage  ist  den Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen, wenn ihre Adre  s-  sen bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im  Ü  brigen richten sich Verfahren und Rechtsmittel nach § 11 Abs. 2 bis 4.  C. Planung der Gemeinden
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 12 1. Kommunale R ichtpläne
                            1  Die  Gemeinden  können  Richtpläne  erlassen  und  hiefür  Zuständigkeit  und  Verfahren regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mehrere  Gemeinden  können  einen  gemeinsamen  Richtplan  erlassen  und  sich  auch an regionalen sowie interkantonalen Planungen beteiligen. Der Regierungs  -  rat  k  ann  einzelne  Gemeinden  oder  mehrere  zusammen  zum  Erlass  eines  Richtplanes verpflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Richtpläne der Gemeinden bedürfen der Genehmigung des Regierungsrates im  Sinne von § 28.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 13 2. Kommunale Planungszonen
                            1  Der Gemeinderat kann bis zum Erlass oder  während der Änderung von komm  u-  nalen  Nutzungsplänen  Planungszonen  festlegen,  in  denen  nichts  unterno  m  men  werden darf, was die Nutzungspl  a  nung erschweren könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommunale  Planungszonen  dürfen für längstens drei Jahre bestimmt werden.  Die  Geltungsdauer  kan  n  in  begründeten  Fällen  um  höchstens  zwei  Jahre  ver  -  längert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Planungszonen werden mit der öffentlichen Auflage für jedermann verbindlich.  Die  Auflage  ist  den Grundeigentümern schriftlich mitzuteilen, wenn ihre Adre  s-  sen bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während  der  Auflagefrist  von  30  Tagen  kann,  wer  durch  die  Planungszone  in  seinen Interessen berührt ist, beim Gemeinderat Einsprache erheben. Gegen den  Einspracheentscheid  sind  die  Rechtsmittel  gemäss  Verwaltungsrechtspflegeg  e-  setz  zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 14 3. Kommunale Nu tzungspläne
                            a) Planungspflicht, Gemeindeautonomie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  sind  verpflichtet,  Zonenpläne  und  Erschliessungspläne  samt  den zugehörigen  Vorschriften zu erlassen.  Bei  Änderungen der Zonenordnung  ist  der  Erschliessungsplan  zu  überprüfen  und  nötigenfalls  gleichzeitig  anzupa  s  -  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  erheblicher  Veränderung  der  Verhältnisse,  spätestens  nach  fünfzehn  Ja  h-  ren,  sind  die  Zonen  -  und  Erschliessungspläne  zu  überprüfen  und  nötigenfalls  anz  u  passen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  der  Erfüllung  ihrer  Planungspflicht  sind  die  Gemeinden  im  Rahmen  der  Vorschriften  und  der  übergeordneten  Interessen  des  Bundes  und  des  Kantons  frei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  begründeten  Fällen  kann  der  Regierungsrat  Gemeinden  von  der  Pflicht,  einen Erschliessungsplan zu erlassen, ganz oder tei  l  weise befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 15 b) Ersatzvornah me
                            aa) Zuständigkeit und Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Regierungsrat  kann  der  Gemeinde  für  den  Erlass  oder  eine  notwendige  Änderung des Zonen  -  oder Erschliessungsplanes Frist ansetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kommt eine Gemeinde ihrer Planungspflicht auch innert einer Nachfrist nicht  nach,  k  ann  der  Regierungsrat  ein  Departement  mit  der  Erarbeitung  eines  En  t-  wurfs, sowie mit der Durchführung des Auflage  -  und Einspracheverfahrens nach  §§ 25 ff. beauftragen und hernach den Nutzungsplan in Kraft setzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Departement gewährt dem zuständigen Ge  meinderat das rechtliche Gehör.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 16 4. Zonenplan
                            a) Inhalt im A  llgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinde  scheidet  im  Zonenplan  die  erforderlichen  Bau  -  ,  Landwir  t  -  schafts  -  ,  Schutz  -  und  Gefahrenzonen  aus  und  sichert  den  Raumbedarf  der  Fliessgewässer  . Schutz  -  und Gefahrenz  onen können and  e  re Zonen überlagern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es können weitere Zonenarten festgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im Zonenplan können auch Gebiete mit dauernden Bodenverschiebungen (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            660a ZGB) bezeichnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 17 b) Bauzonen
                            1  Bauzonen umfassen Land, das sich für die Ü  berbauung eignet und weitgehend  überbaut  ist  oder  voraussichtlich  innert  15  Jahren  benötigt  und  erschlossen  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauzonen können namentlich in folgende Zonen unterteilt we  r  den:  a)  Wohnzonen;  b)  Kernzonen;  c)  Gewerbezonen;  d)  Industriezonen;  e)  Zonen für  öffentliche Bauten und Anlagen;  f)  Grünzonen  für  die  Erhaltung oder Schaffung von Grünflächen innerhalb von  oder zwischen Siedlungen;  g)  lntensiverholungszonen  für  Bauten  und  Anlagen  zu  Erholungszwecken  wie  Camping  -  und Zeltplätze, Sport  -  und Reithallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  einzelnen  Zonen  können  weiter  unterteilt  werden.  Es  können  auch  g  e-  mischte Zonen vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 18 c) Landwirtschaftszonen
                            1  Landwirtschaftszonen  umfassen  Land,  das  sich  für  die  landwir  t  schaftliche  Bewirtschaftung  oder  den  produzierenden  Garte  nbau  ei  g  net  und  zur  Erfüllung  der  verschiedenen  Aufgaben  der  Landwirtschaft  benötigt  wird  oder  das  im  G  e-  samtinteresse landwirtschaftlich bewirtscha  f  tet werden soll. Soweit möglich wer  -  den grössere zusammenhängende Flächen ausgeschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Errichtung un  d Änderung  von  Bauten und Anlagen in der Landwirtschaft  s-  zone richten sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Immissionen  aus der üblichen landwirtschaftlichen oder gartenbaulichen Nu  t-  zung sind in benachbarten Bauzonen hinzune  h  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 19 d) Schutz - und Gefahren zonen
                            1  Schutzzonen können ausgeschieden werden für historische Stä  t  ten, Natur  -  und  Kulturdenkmäler,  Ortsbilder,  besonders  schöne  Landschaften  ,  Fluss  -  und  Se  e-  ufer sowie  für  Lebensräume für schutzwürdige Tiere und Pflanzen  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Erschwernis  se der naturschutzgerechten Pflege und Nutzung der ko  m-  munalen  Natur  -  und  Landschaftsschutzgebiete  sind  Bewirtschaftungsbe  i  träge  und Abgeltungen auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gefahrenzonen werden nach den vom  Kanton erstellten  Gefahrenka  r  ten für jene  Gebiete ausgeschiede  n, die durch Naturgewalten gefährdet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 20 5. Baureglement
                            1  Das Baureglement enthält Bestimmungen, die den Zonenplan näher umschre  i-  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mindestens muss es Vorschriften enthalten über:  a)  die Bauweise und die Nut  zungsart in den einzelnen Zonen  ;  b  )  den Schutz des Orts  -  und Landschaftsbildes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  7  c)  das Mass der in den einzelnen Zonen zulässigen Immissi  o  nen;  d)  die  Pflicht  zur  Anlage  von  Kinderspielplätzen  und  von  Abstellplätzen  für  Moto  r  fahrzeuge sowie über die Höhe von Ersatzabgaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeinden  können  Leistungen  zur  Wohn  bau  -  und  Eigentumsförderung  ein  führen und insbesondere den Erwerb von Land für den Wohnungsbau verbill  i-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 6. Erschliessungsplan
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  ordnen  die  Erschliessung  der  Bauzonen  durch  Pläne  über  die  Verkeh  rsanlagen,  die  Wasser  -  und  Energieversorgung  und  die  Abwasserbeseit  i-  gung.  Sie  erlassen,  soweit  sie  selbst  Träger  der  Versorgungswerke  sind,  die  e  r-  forderlichen Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit  Versorgungsaufgaben  nicht  durch  die  Gemeinde  oder  ihre  Anstalten  erfüllt  wer  den,  sind  die  Träger  der  Versorgungswerke  rechtzeitig  in  die  Planung  einz  u  beziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeinde  berücksichtigt  die  Bedürfnisse  der  Landwirtschaftszonen  und  verhindert eine unnötige Belastung dieser Zone mit Erschliessungswerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 21 b) Inhalt, Angabe n
                            1  Der  Erschliessungsplan  legt  die  Groberschliessung  der  Bauzonen  gesamthaft  oder für Teile davon fest. Er bezeichnet dafür die Etappen, das Ausbaupr  o  gramm  und die Kosten für die einzelnen Etappen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach Bedarf enthält er namentlich:  a)  die Bezeichnung d  er grob zu erschliessenden Baugebiete mit den Anschlus  s-  stellen   der   Groberschliessungsstrassen   an   das   übergeordnete   Stra  s  sen  -  netz;  b)  die  Linienführung  von  Groberschliessungsstrassen,  Fuss  -  ,  Rad  -  ,  Ski  -  und  Schlittelwegen  sowie  die  Lage  öffentlicher  Plätz  e  (Verkehrsanlagen);  dafür  können auch Baulinien fes  t  gelegt werden;  c)  Baulinien  für  den  Ausbau  bestehender  Verkehrsanlagen  und  die  Änderung  der Erschliessungsfunktion bestehender Ve  r  kehrsanlagen;  d)  die Linienführung der Leitungen und andere Anlagen für d  ie Versorgung mit  Wasser und Energie und für die Abwasse  r  beseitigung;  e)  Gleisanschlüsse  und  die  Anschlussstellen  der  Fein  -  mit  der  Groberschli  e  s  -  sung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sollen gleichzeitig mit der Genehmigung des Erschliessungsplanes die Ausg  a-  ben einzelner Etappen als be  willigt gelten, so sind diese Etappen zu bezeichnen  und die dafür notwendigen Ausgaben anzugeben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Stimmberechtigten  bewilligen  die  notwendigen  Ausgaben  der  weiteren  Eta  p  pen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 22 7. Gestaltungsplan
                            1  Der  Gestaltungsplan  enthält  für  eine  zusammenhän  gende  Baulandfläche  von  mindestens 3000 m  2  Sonderbestimmungen, welche in der Regel auf einem Plan  und  in  Vorschriften  festgehalten  werden. Für die Kernzone können die Gemei  n-  den die Mindes  t  fläche auf 1500 m  2  herabsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern die Sonderbestimmungen mi  ndestens  die Einhaltung des Minergiestan-  dards  oder  eine  energetisch  gleichwertige  Lösung  für  Wohnbauten  vorschreiben  und  der  Gestaltungsplan  mehrere,  wesentliche  Vorteile  gegenüber  der  Normal-  bauweise beinhaltet, können darin Ausnahmen von den kantonalen un  d kommu-  nalen  Vorschriften  festgelegt  werden.  Ferner  kann  die  Durchmischung  der  Nut-  zung  zugelassen  werden,  sofern  Zweck  und  Charakter  der  betreffenden  Zone  grundsätzlich gewahrt bleiben  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vorteile  im  Sinne  von  Abs.  2  liegen  namentlich  vor,  wenn  eine  besond  ers  grosszügige und zweckmässige Anlage der Frei  -  , Spiel  -  und Abstellflächen vorg  e-  sehen  ist,  preisgünstiger  Wohnraum  für  Familien  geschaffen  wird,  die  Bauten  sich  gut  in  die  Umgebung  einfügen,  ein  gutes  Gesamtbild  ergeben,  dank  ve  r-  dichtetem  Bauen  wenig  Lan  d  verbrauchen  und  sich  architektonisch  besonders  auszeichnen  oder  andere  im  öffentlichen  Interesse  liegende  Mehrleistungen  ausgewiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Gemeinden  können  im  Zonenplan  oder  Baureglement  für  bestimmte  Ge  -  biete  oder  für  grössere  Bauten  und  Anlagen  die  Gestaltungsplanpflicht  einfü  h-  ren.  D. Erlass kommunaler Nutzungspläne
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 23 1. Zonen - und Erschliessungsplan
                            a)  Mitwirkung, Vorprüfung, Auflage  -  und Einspracheverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Gemeinderat  informiert  die  Öffentlichkeit  über  die  Zielsetzungen  seiner  Plan  ungen und nimmt dazu Einwendungen und Vorschläge im Sinne einer parti-  zipativen Planung entgegen. Die Strategie der Gemeindeentwicklung wird durch  Veröffentlichung bekannt gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  Prüfung  dieser  Eingaben  arbeitet  er  den  Entwurf  für  Zonen  -  und  Er-  schl  iessungspläne  sowie  für  die  zugehörigen  Vorschriften  aus  und  unterbreitet  ihn dem zuständigen Departement  zur Vorprüfung  . Über den Stand der Planung  ist pe  riodisch zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Hernach  wird  der  Entwurf  unter  Bekanntgabe  im  Amtsblatt  und  in  den  örtl  i-  ch  en Publikationsorganen während 30 Tagen öffentlich aufgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Jedermann  kann  während  der  Auflagefrist  beim  Gemeinderat  gegen  den  En  t-  wurf schriftlich Einsprache erheben. Die Einsprache muss einen Antrag und eine  B  e  gründung enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 b) Behandlung de r Einsprachen; Rechtsmittelverfahren
                            1  Der Gemeinderat entscheidet über die Einsprachen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen  den  Einspracheentscheid  können  Personen,  die  durch  ihn berührt sind  und  an  seiner  Aufhebung  oder  Änderung  ein  schutzwürdiges  Interesse  haben  sowie die in § 11  Abs. 4 erwähnten Organisationen Beschwerde gemäss  Verwa  l-  tungsrechtspflegegesetz  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Haben die Entscheide im Einsprache  -  oder Beschwerdeverfahren eine wesen  t-  liche Änderung des Entwurfs zur Folge, so wiederholt der Gemeinderat das Au  f-  lage  -  und Einspra  cheverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  9
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 24 c) Beschlussfassung durch die Gemeindeversammlung
                            1  Nach  der  Behandlung  der  Einsprachen  und  B  eschwerden  bis  und  mit  den  Ent  scheiden  des  Verwaltungsgerichts  legt  der  Ge  meinderat  den  Entwurf  den  Stimm  berechtigten  zur  Beschlussfassung  v  or.  Er  kann  jedoch  all  jene  Gebiete,  die  nach  Abschluss  des  Einspracheverfahrens  unbestritt  en  geblieben  sind,  den  Stimmbe  rechtigten  vorzeitig  zur  Beschlussfassung  vorleg  en,  sofern  dies  plane-  risch sinn  voll ist. Das vom Regierungsrat bezeichnete Amt ist vorg  ängig anzuhö-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  An  der  Gemeindeversammlung  sind  Abänderungsanträge  zu  Zonen  -  und  E  r-  schliessungsplänen sowie den zugehörigen Vo  r  schriften unzulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gegen  Beschlüsse  der  Stimmberechtigten  kann  innert  zehn  Tagen  seit  dem  Ve  r  sammlungs  -  oder   Abstimmungst  ag   Beschwerde   beim   Verwaltungsgericht  wegen  Verletzung  des  Stimmrechts  oder  wegen  Unregelmässigkeiten  bei  der  Vorbereitung oder Durc  h  führung der Abstimmung erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 25 d) Genehmigung des Regierungsrates und Fortsetzung des
                            Rechtsmittelverfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Pläne  und  die  zugehörigen  Vorschriften  bedürfen  zu  ihrer  Verbindlichkeit  der Genehmigung des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  überprüft  Pläne  und  Vorschriften  auf  ihre  Rechtmässigkeit  und auf ihre Übereinstimmung mit kantonalen Plänen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Ver  waltungsgericht  koordiniert  seine  in  der  Sache  getroffenen  Entscheide  mit der Genehmigung des Regierungsrates und eröffnet sie den Parteien mit der  Rechtsmittelbelehrung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 26 e) Nachträgliche Änderungen
                            1  Das  Verfahren  für  den  Erlass  von  Zonen  -  und  Ersc  hliessungsplänen  und  die  zugehörigen  Vorschriften  findet  grundsätzlich  auch  auf  nachträgliche  Änderu  n-  gen Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Gemeinderat  ist  befugt,  an  unzweckmässig  verlaufenden  Zonengrenzen  oder  Festlegungen  im  Erschliessungsplan  geringfügige  Korrekturen  an  zubringen  und  ungenaue  Zonengrenzen  oder  Linienführungen  im  Erschliessungsplan  ve  r-  bindlich  festzulegen.  Die  durch  solche  Änderungen  Betroffenen  sind  vorgängig  anzuhören. Sie können die Änderungen nach § 26 Abs. 2 anfechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 27 2. Gestaltungsplan
                            a) Erl  ass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Gestaltungspläne werden auf Antrag sämtlicher Grundeigentümer des Einzug  s-  gebietes vom Gemeinderat erlassen. Besteht Gestaltungsplanpflicht für mehrere  Grundeigentümer  und  können  sich  diese  nicht  auf  einen  Gestaltungsplan  ein  i-  gen, so genügt der Antrag  eines oder mehrerer Grundeigentümer, denen minde  s-  tens die Hälfte des Einzugsgebietes gehört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Entwurf  von  Gestaltungsplänen  samt  Sonderbauvorschriften  ist  unter  B  e-  kanntgabe  im  Amtsblatt  und  in  den  örtlichen  Publikationsorganen  während  20  Tagen  öffe  ntlich  aufzulegen.  Darauf  gestützte  Baugesuche  können  gleichzeitig  aufgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer  durch  den  Plan  oder  die  Sonderbauvorschriften  berührt  ist  und  an  deren  Aufhebung  oder  Änderung  ein  schutzwürdiges  Interesse  hat,  kann  während  der  Auflagefrist beim  Gemeinderat Ei  n  sprache erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen  Entscheide  des  Gemeinderates  über  den  Plan  und  die  Sonderbauvo  r-  schriften  kann   Beschwerde   gemäss  Verwaltungsrechtspflegegesetz  erh  o  ben  werden.  Über  das  Baugesuch  darf  erst  entschieden  werden,  wenn  der  Gesta  l-  tungsplan  genehmigt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Gestaltungspläne  bedürfen  zu  ihrer  Verbindlichkeit  der  Genehmigung  des  Regierungsrates nach § 28 Abs. 2. Mit der Genehmigung wird der Gestaltung  s-  plan für alle Grundeigentümer des Einzugsgebietes verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 28 b) Änderung und Aufhebun g
                            1  Freiwillige  Gestaltungspläne  können  auf  Antrag  eines  oder  mehrerer  Grundei-  gentümer,  dem  oder  denen  mindestens  zwei  Drittel  des  Einzugsgebiets  gehört,  vom Gemeinderat geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestaltungsplanpflichtgebiete können auf Antrag eines oder mehrerer  Grundei-  gentümer,  dem  oder  denen  mindestens  die  Hälfte  des  Einzugsgebiets  gehört,  vom Gemeinderat geändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gestaltungspläne können nach Anhören der Grundeigentümer durch Verfügung  des  Gemeinderates  aufgehoben  werden,  wenn  innert  fünfzehn  Jahren  s  eit  In-  krafttreten nicht in wesentlichen Teilen mit der Verwirklichung begonnen wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Stimmberechtigten  k  önnen  beim Erlass oder bei der Änderung des Zone  n-  planes  die  Aufhebung  von  Gestaltungsplänen  beschliessen,  sofern  dadurch  der  Grun  d  satz von Treu u  nd Glauben nicht verletzt wird.  E. Abtretungspflicht und Eigentumsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 29 1. Abtretungspflicht
                            1  Die Grundeigentümer sind verpflichtet, das in den Nutzungsplänen für öffentl  i-  che Bauten und Anlagen bestimmte Land dem zuständigen Gemeinwesen ab  z  u-  treten und die erforderlichen din  g  lichen Rechte einzuräumen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Enteignungsrecht  kann  vom  Gemeinderat  auch  für  solche  Anlagen  der  Groberschliessung  ausgeübt  werden,  die  von  öffentlich  -  oder  privatrechtlichen  Versorgungswerken  oder  von  Grundeigentümern  nach  §  39  Abs.  3  erstellt  we  r-  den. Die Enteignung erfolgt diesfalls zugunsten und auf Kosten des betreffe  n  den  Versorgung  s  werkes oder der Grundeigentümer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 2. Eigentumsbeschränkung
                            1  Das in den Nutzungsplänen für öffentliche Bauten und Anlagen bestimm  te und  das innerhalb von Baulinien liegende Land darf nicht mehr anderweitig überbaut  werden.  An  bestehenden  Bauten  und  Anlagen  dürfen  nur  die  zum  Unterhalt  erfo  r  derlichen Arbeiten vorgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Behörden  und  ihre  Beauftragten  sind  befugt,  zur  P  rojektierung  von  im  öffentlichen  Interesse  liegenden  Bauten  und  Anlagen  fremde  Grundstücke  zu  betreten  und  darauf  vorbereitende  Handlungen  vorzunehmen.  Der  Grundeige  n-  tümer  ist  vorher zu benachrichtigen; das Grundeigentum ist möglichst zu sch  o-  nen, Schaden z  u ersetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 30 3. Übernahmepflicht
                            1  Der  Eigentümer  eines  Grundstückes,  das  teilweise  für  öffentliche  Bauten  oder  Anlagen abgetreten werden muss, kann die Übernahme des gesamten Grundst  ü-  ckes  verlangen,  wenn  die  bestimmungsgemässe  Verwendung  des  verblei  benden  Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig erschwert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wird durch die Eigentumsbeschränkungen im Sinne von § 33 Abs. 1 die Übe  r-  bauung des unbelasteten Teils verunmöglicht oder unverhältnismässig e  r  schwert,  so kann der Eigentümer vom Gemeinwese  n die sofortige Übernahme des ga  n  zen  Grundstückes verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 31 4. Entschädigung, Zusprechung des Eigentums
                            1  Das  interessierte  Gemeinwesen  hat  für  Abtretungen  und  für  Eigentumsb  e-  schränkungen,  die  in  ihrer  Wirkung  einer  Enteignung  gleichkommen,  volle  E  n  t-  schädigung zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beträgt  die  Entschädigungsforderung  für  die  Einräumung  beschränkter  dingl  i-  cher  Rechte  oder  für  Eigentumsbeschränkungen  mehr  als  zwei  Drittel  des  Ve  r-  kehr  s  wertes und kann der Rest für sich alleine nicht mehr genutzt werden, kann  da  s Gemeinwesen die Zusprechung des Landes zu Eigentum ve  r  langen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 5. Bausperre
                            1  Nach  Eröffnung  des  Auflageverfahrens  (§§  11  Abs.  2,  25  Abs.  2)  kann  das  Departement  bzw.  der  Gemeinderat  Bauvorhaben  allgemein  oder  im  Einzelfall  entschädigungslos verbiete  n, wenn sie den im Entwurf vorliegenden Plänen oder  Vorschriften widerspr  e  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine solche Bausperre gilt für die Dauer eines Jahres. Sie kann in begründeten  Fällen um höchstens ein weiteres Jahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  F. Baulandmobilisierung und Mehrwert  abgabe  32
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36a 33 1. Verfügbarkeit von Bauland
                            a) Boden  -  und Baulandpolitik
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  fördern  die  Verwirklichung  ihrer  Planungen  durch  eine  den  örtlichen Verhältnissen angepasste aktive Boden  -  und Baulandpol  itik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vertragliche Regelungen sind erst n  ach  erfolgter Zonenplanänderung ge  stattet.  Diese Verträge sind öffentlich und im Grundbuch anzumerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36b 34 b ) Baupflicht
                            1  Der Gemeinderat kann im Rahmen einer Revision des Zonenplans, wenn es das  öffentliche  Interesse  rechtfertigt,  den  Grundeigentüme  rn  eine  Frist  von  zwölf  Jahren  für  die  Überbauung  eine  s  baulich  nicht  genutzten  Grund  stücks  setzen.  Die Anordnung der Baupflicht erfolgt durch eine anfechtbare Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Frist  steht  still,  wenn  sich  der  Baubeginn  aus  Gründen,  welche  die  Ba  u-  herrscha  ft nicht zu vertreten hat, verzögert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Überbauungsverpflichtung ist im Grundbuch einzutragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ausnahmen sind  insbesondere  für  Firmenerweiterungen zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36c 35 c ) Durchsetzung der Baupflicht
                            1  Der Gemeinderat mahnt die pflichtige Person  vier Ja  hre  vor Ablauf der Frist  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach unbenutz  tem  Ablauf der Frist kann der Gemeinderat das Grundstück zur  entschädigungslosen Auszonung beantragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36d 36 2. Mehrwertabgabe
                            a) Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird Land neu und dauerhaft einer Bauzone zugewiesen, is  t eine Mehrwerta  b-  gabe  geschuldet.  Bei  der  Einzonung  von  Wald  richtet  sich  die  Mehrwertabgabe  nach den Bestimmungen der Waldgesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gemeinden  können  für  Um  -  oder  Aufzonungen  in  Gebieten  mit  Gestal  -  tungsplanpflicht eine Mehrwertabgabe einführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erfolgt  die  Ein  -  ,  Um  -  oder  Aufzonung  für  ein  Gemeinwesen,  ist  keine  Mehr-  wertabgabe zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Ebenfalls keine Mehrwertabgabe geschuldet ist, wenn:  a)  der Zonenplan mit den tatsächlichen, rechtmässig bestehenden Gegebenhei-  ten vor Ort in Übereinstimmun  g gebracht wird;  b)  die  Zonenplanänderung  aufgrund  der  Überführung  in  den  Kataster  der  öf-  fentlich  -  rechtlichen Eigentumsbeschränkungen erfolgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der  Regierungsrat  kann  für  den  Vollzug  Vorschriften  erlassen  und  Richtlinien  als verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  13
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36e 37 b ) Entstehung und Abgabepflicht
                            1  Der  Anspruch  auf  die  Mehrwertabgabe  entsteht  im  Zeitpunkt  der  Rechtskraft  der  Zonen  planänderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit  der  Genehmigung  der  Zonen  planung  stellt  der  Regierungsrat  die  Abgab  e-  pflicht fest und lässt diese im Grundbuch anmerken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abgabepflichtig ist der Grundeigentümer  oder der Baurechtsnehmer  zu diesem  Zeitpunkt.  Bei  einem  Eigentumswechsel,  welcher  die  Fälligkeit  nicht  auslöst,  geht die Abgabepflicht auf die Rechtsnachfolg  er  über.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36f 38 c) Höhe, Bemessung
                            1  Die Höhe der Mehrw  ertabgabe beträgt für Einzonungen 20% und für Um  -  oder  Aufzonungen maximal 20% des Mehrwerts.  Beträgt der Mehrwert bei  einer  Ein  -  ,  Um  -  oder Aufzonung weniger als Fr.  30  000.  --  , wird keine Abgabe erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Mehrwert  bemisst  sich  nach  der  Differenz  zwis  chen  den  Verkehrswerten  unmittelbar  vor  und  nach  der  Zonenp  lanänderung.  Er  wird  d  urch  eine  amtliche  Verkehrswertschätzung  bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der bei der Einzonung entstandene Mehrwert ist um den Betrag zu kürzen, der  innert  fünf  Jahren  zur  Beschaffung  einer  land  wirtschaftlichen  Ersatzbaute  zur  Selbstbewirtschaftung verwendet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Mehrwertabgabe  bei  Einzonungen  steht  zu einem Drittel  dem Kanton und  zu  zwei  Dritteln  derjenigen  Gemeinde  zu,  in  der  das  betreffende  Grundstück  liegt. Bei Um  -  oder Aufzonungen ste  ht die Mehrwertabgabe der Gemeinde zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36g 39 d) Festlegungsverfahren
                            1  Gestützt  auf  die  amtliche  Verkehrswertschätzung  legt  der  Gemeinderat  die  Höhe der Mehrwertabgabe fest  .  Der Gemeinderat hört den Abgabepflichtigen an,  bevor er die Höhe der Mehrwerta  bgabe verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Höhe der Mehrwertabgabe wird im Grundbuch angemerkt  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mehrwertabgabeverfügung  des  Gemeinderates  kann  beim  Verwaltungsg  e-  richt angefochten werden  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36h 40 e) Infrastrukturverträge mit der Gemeinde
                            1  Der  Gemeinderat  kann  bei  Einzonu  ngen  sowie  Um  -  oder  Aufzonungen  anstatt  den Gemeindeanteil der Mehrwertabgabe zu erheben, einen gleichwertigen Infr  a-  strukturvertrag mit dem Abgabepflichtigen abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist  der  Abgabepflichtige  mit  einer  vertraglichen  Lösung  nicht  einverstan  den,  kann  er die Veranlagung der Mehrwertabgabe verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Infrastrukturverträge sind öffentlich und den Auflageakten beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36i 41 f) Sicherung, Fälligkeit und Verjährung
                            1  Zur  Sicherun  g  der  Mehrwertabgabe  besteht  zu  Gunsten  des  Kantons  und  der  Gem  einden  ein  gesetzliches  Grundpfandrecht  im  Sinne  von  §  77a  EGzZGB  42  .  Das Pfandrecht ist ohne Eintrag im Grundbuch gültig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mehrwertabgabe wird bei der Veräusserung des Grundstücks oder nach der  Bauabnahme  durch  die  Gemeinde  fällig.  Als  Veräusserung  gel  ten  ebenfalls  Rechtsgeschäfte, die in Bezug auf die Verfügungsgewalt über Grundstücke wir  t-  schaftlich  wie  eine  Veräusserung  wirken.  Die  steueraufschiebenden  Veräuss  e-  rungstatbestände  nach  §  107  des  Steuergesetzes  vom  9.  Februar  2000  43  lösen  die  Fälligkeit  der  Mehrwertabgabe  nicht  aus  .  Die  Notariate  teilen  dem  Gemei  n-  derat den Zeitpunkt der Veräusserung mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Mehrwertabgabe  verjährt  zehn  Jahre  nach  Ablauf  des  Jahres,  in  dem  sie  fällig wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36j 44 g) Verwendung der Mittel und Rückerstattung
                            1  Die  Mehrwert  abgaben  sind  zweckgebunden  für  Beiträge  an  Entschädigungen  aus materieller Enteignung gemäss § 36k, an  Landumlegungen  und  an die Ko  s-  ten raumplanerische  r  Massnahmen zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Raumplanerische Massnahmen sind  abschliessend  :  a)  Infrastru  ktur  -  und Erschl  iessungsanlagen;  b)  Schaffung von Grünanlagen und A  ufwertung von öffentlichem Raum;  c)  Lärmschutzmassnahmen;  d)  Verkehrsprojekte;  e)  Revitalisierungen von Fliessgewässern;  f)  Planungskosten im Zusammenhang mit einer Zonenplanrevision;  g  )  Erwerb von Grundst  ücken zur Umsetzung raumplanerischer Ziele.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erträge der Mehrwertabgaben sind einer Spezialfinanzierung zuzuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es  besteht  kein  Rechtsanspruch  auf  Ausrichtung  von  Beiträgen.  Eine  Rücke  r-  stattung bereits geleisteter Mehrwertabgaben erfolgt  nur aus  nahmsweise  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36k 45 3. Ersatz für planerische Nachteile
                            a) Entschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Führen  Planungen  zu  erheblichen  Eigentumsbeschränkungen,  sind  sie  dem  Grundeigentümer angemessen zu entschädigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Entschädigung   bemisst   sich   nach   der   Differenz   zwischen   de  n  Ver  -  kehrswerten unmittelbar vor und nach der Planungsmassnahme. Sie wird durch  eine amtliche Verkehrswertschätzung bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36l 46 b) Verfahren nach Enteignungsgesetz
                            Das Verfahren für die Festlegung der Entschädigung richtet sich nach dem En  t-  eignung  sgesetz vom 22. April 2009  47  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  15  III. Erschliessung  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Begriffe
                            1  Land  ist  erschlossen,  wenn  es  für  die  betreffende Nutzung genügend zugän  g-  lich  ist  und  die  erforderlichen  Wasser  -  ,  Energie  -  sowie  Abwasserleitungen  so  nahe heranfüh  ren, dass ein Anschluss ohne erheblichen Aufwand möglich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Erschliessung ist auf eine haushälterische Nutzung des Bodens Rüc  k-  sicht zu nehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Genügende Zugänglichkeit setzt eine rechtlich gesicherte und technisch hinre  i-  chende Zufahrt, ausnah  msweise einen blossen Zugang voraus. Technisch hinre  i-  chend ist eine Zufahrt, wenn sie verkehrssicher und so beschaffen ist, dass sie  der  zu  erwartenden  Beanspruchung  durch  Benützer  und  öffentliche  Dienste  g  e  wachsen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Groberschliessung  besteht  in  d  er  Ausstattung  des  Baugebietes  mit  den  Hauptsträngen der Strassen  -  , Wasser  -  , Energie  -  und Abwasseranlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Feinerschliessung  verbindet  die  einzelnen  Baugrundstücke  mit  den  Anl  a-  gen der Groberschliessung.  B. Erschliessungspflicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 1. Groberschliess ung
                            a) Grundsätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  sind  für  die  Groberschliessung  der  Bauzonen  verantwortlich.  Sie bezeichnen die Anlagen der Groberschliessung in den Erschliessungspl  ä  nen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können in den Nutzungsplänen oder den zugehörigen Vorschri  f-  ten besti  mmen, dass die Grundeigentümer die Groberschliessung von abgeleg  e-  nen Zonen und von Ferienhauszonen nach den durch die Gemeinde genehmigten  Plänen selbst und auf eigene Kosten durchzuführen haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit die Versorgung mit Wasser oder Energie nicht durch  die Gemeinde oder  ihre  Anstalten  erfolgt,  obliegt  die  Pflicht  zur  Groberschliessung  dem  betreffe  n-  den  Versorgungswerk  (z.  B.  öffentlich  -  oder  privatrechtliche  Wassergenosse  n-  schaft, Elektrizität  s  werk).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In  den  Fällen  von  Absatz  3  ist  das  Rechtsverhältnis  zw  ischen  Gemeinde  und  Versorgungswerk  durch  Konzession  zu  regeln. Die Konzession muss mindestens  Bestimmungen enthalten über die Rechte zur Inanspruchnahme von Grundeige  n-  tum  der  Gemeinde  für  die  Durchführung  von  Leitungen  und  die  Erstellung  von  Anlagen,  über  das  Tätigkeitsgebiet,  die  Leistungspflichten  und  die  Grun  d  sätze  der  Abgabenordnung  des  Konzessionärs  sowie  über  die  Dauer  der  Konze  s  sion  oder das Kündigungsrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 48 b) Durchführung der Groberschliessung
                            1  Die  Gemeinde  führt  die  Groberschliessung  in  Zusammenarbeit  mit  andern  Erschliessungsträgern   nach   Ausbauprogramm   und   baulicher   Entwicklung  durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauwillige  Grundeigentümer  können  mit  der  Gemeinde  die  vorzeitige  Er  -  schliessung  vereinbaren.  Die  Erstellung  der  Erschliessungsanlagen  erfolgt  die  s-  fa  lls durch die Gemeinde oder unter ihrer Aufsicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erschliesst  die  Gemeinde  die  Bauzonen  nicht  fristgerecht,  so  können  die  Grundeigentümer die Erschliessung nach den durch die Gemeinde genehmigten  Plänen  selbst  vornehmen  oder  bevorschussen.  Die  Gemeinde  h  at  den  Grund  -  e  i  gentümern  die  geleisteten  Vorschüsse  innert  fünf  Jahren  nach  Erstellung  der  Erschliessung  zurückzuerstatten.  Mit  der  Rückerstattung  geht  die  Erschli  e  s  -  sungsanlage ins Eigentum der Gemeinde über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Mitbenützung und der Ausbau bestehender  privater Groberschliessungsa  n-  lagen durch Dritte bestimmt sich sinngemäss nach § 41.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das  Bewilligungsverfahren  für  Bauten  und  Anlagen  der  Groberschliessung  richtet sich nach diesem Gesetz.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 49 2. Feinerschliessung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Feinerschliessung  d  er  Baugrundstücke  obliegt  den  Grundeigentümern,  soweit  sie  nicht  nach  den  einschlägigen  Gemeindevorschriften  oder  durch  E  r-  satzvornahme von der Gemeinde besorgt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Bewilligungsverfahren  richtet  sich  nach diesem Gesetz. Private Erschlie  s-  sungsanlagen  dürfen den Erschliessungsplänen der Gemeinde nicht zuwiderla  u-  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Grundeigentümer können Erstellung und Unterhalt von Erschliessungsanl  a-  gen,  die  mehreren  Grundstücken  dienen,  vertraglich  regeln  oder  zu  diesem  Zweck eine öffentlichrechtliche Flurgeno  ssenschaft im Sinne von § 68 des Ei  n-  führung  s  gesetzes zum schweizerischen Zivilgesetzbuch gründen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 50 b) Mitbenützung durch Dritte
                            1  Der Gemeinderat verpflichtet die Eigentümer und direkten Anstösser bestehe  n-  der  privater  Erschliessungsanlagen,  die  Mitbe  nützung  und  den  Ausbau  durch  Dritte  gegen  volle  Entschädigung  zu  dulden, sofern dies zumutbar und für eine  landsparende oder zweckmässige technische Lösung notwendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können  sich  die  Beteiligten  nicht  einigen,  enteignet  der  Gemeinderat  die  e  r-  forderl  ichen  Rechte  zugunsten  des  interessierten  Dritten  und  veranlasst  nach  Bezahlung der Entschädigung die Ei  n  tragung im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Entschädigung  wird,  sofern  sich  die  Beteiligten  darauf  nicht  einigen  kö  n-  nen, auf Begehren des Enteigneten, des Dritten oder  der Gemeinde von der nach  dem  Enteignungsrecht  zuständigen  Schätzungskommission  festgesetzt.  Sie  legt  auch den Beitrag des Dritten an die Kosten des Unterhalts fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  17
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 51 c) Ersatzvornahme
                            1  Der Gemeinderat führt mittels Ersatzvornahme die Feinerschli  essung von Ba  u-  land  auf Begehren eines oder mehrerer Grundeigentümer  durch, wenn  die  se die  Kosten für das Projekt vorschiessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat kann die Ersatzvornahme von sich aus durchführen, wenn ein  dringender  Bedarf  an  baureifem  Land  besteht  oder  die  Feinerschliessung  sonst  i  m  öffentliche  n  Interesse ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 52 d) Verfahren der Ersatzvornahme
                            1  Der  Gemeinderat  verfügt  die  Ersatzvornahme  und  legt  den  Kreis  der  mitwi  r-  kungspflichtigen Grundeigentümer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nach  Rechtskraft  dieser Verfügung lässt er ein  Projekt mit Kostenvoranschlag  ausarbeiten und erstellt einen Plan über die Verteilung der Bau  -  und Unterhalt  s-  kosten.  Die  Kostenverteilung  erfolgt  nach  §  45  Abs.  1  und der entspr  e  chenden  Verordnung des Ka  n  tonsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Ausführungsprojekt  mit  Kostenvoran  schlag  und  der  Kostenverteilplan  werden  während  20  Tagen  unter  Bekanntgabe  an  die  Betroffenen  zur  Einsicht  aufg  e  legt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Während der Auflagefrist kann gegen das Ausführungsprojekt und den Koste  n-  verteilplan Einsprache an  den Gemeinderat erhoben werden. Ist n  ur der Koste  n-  verteilplan umstritten, so kann nach rechtskräftiger Bewilligung mit dem Ausfü  h-  rungsprojekt begonnen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im  Übrigen  findet  das  Gesetz  über  die  Flurgenossenschaften  vom  28.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1979  53  sinngemäss  Anwendung.  Der  Gemeinderat  nimmt  bis  zur  Fe  rtigstellung  der  Anlagen  die  den  Organen  einer  Flurgenossenschaft  obliegenden  Aufgaben  wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Grundeigentümer, die an die Kosten der Feinerschliessung Beiträge gelei  s-  tet  haben,  sind  entsprechend  ihrer  Beitragshöhe  nach  Bruchteilen  Miteigent  ü-  mer der An  lagen.  C. Erschliessungsbeiträge und  -  gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 1. Strassenerschliessungsbeiträge
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde erhebt von den Eigentümern der Grundstücke, denen durch die  Erstellung  oder den Ausbau von Groberschliessungsstrassen ein wirtschaftlicher  Son  dervorteil erwächst, ang  e  messene Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinde beteiligt sich in dem Mass an den Kosten, als die Anlagen dem  Gemeingebrauch  dienen.  Sie  legt  im  Erschliessungsplan  ihren  Kostenanteil  für  die einzelnen Verkehrsanlagen fest oder bestimmt in einem R  eglement, wie sich  ihr Kostenanteil bemisst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 54 b) Beitragsplan
                            1  Die  Strassenerschliessungsbeiträge  sind  auf  die  Grundeigentümer  nach  Mas  s-  gabe  der  ihnen  erwachsenden  Sondervorteile  und  unter  Berücksichtigung  all  -  fäll  i  ger  Nachteile  zu  verlegen.  Der  K  antonsrat  erlässt  hiezu  die  grundsätzlichen  Besti  m  mungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat stellt einen Beitragsplan auf, bezeichnet darin den Kreis der  beitragspflichtigen  Grundeigentümer  und  legt  die  Treffnisse  der  einzelnen  Grundeigentümer fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitragsplan ist  während 20 Tagen unter Bekanntgabe im Amtsblatt und in  den örtlichen Publikationsorganen öffentlich aufzulegen. Den beitragspflichtigen  Eigentümern  ist  die  Auflage  und  ihr  Treffnis  überdies  schriftlich  mitzuteilen,  wenn ihre Adressen bekannt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Währe  nd der Auflagefrist kann gegen den Beitragsplan nach  dem Verwaltung  s-  rechtspflegegesetz  Einsprache an den Gemeinderat erhoben we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der rechtskräftige Beitragsplan hat die Wirkung eines vollstreckbaren gerichtl  i-  chen Urteils.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 55 c) Schuldpflicht, Fäl ligkeit
                            1  Den  Beitrag  schuldet,  wer  im  Zeitpunkt  der  Vollendung  der  Verkehrsanlage  Eigentümer des beitragspflichtigen Grundstücks ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Den  Gemeinden  steht  für  die  Beiträge  der  Grundeigentümer  an  den  beitrag  s-  pflichtigen  Grundstücken  ein  gesetzliches  Pfand  recht  gemäss  §  77a  Einfü  h-  rungsgesetz zum schweizerischen Zivilg  e  setzbuch zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Beitrag wird nach Vollendung der Anlage mit der Rechnungsstellung fällig.  Nach Massgabe des Planungs  -  und Baufortschritts können von den Eigent  ü  mern  der beitragspflichtigen  Grundstücke Teilzahlungen verlangt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 d) Vorzeitige Erstellung von Verkehrsanlagen
                            1  Die  Gemeinde  hat  eine  Verkehrsanlage  vor  dem  im  Ausbauprogramm  festg  e-  setzten  Zeitpunkt  zu  erstellen,  wenn  die  bauwilligen  Grundeigentümer  die  auf  sie  entfallende  n  Beiträge  entrichten  und  die  restlichen  Kosten  vorschiessen.  Das  Verfahren  nach  §  45  ist  auch  im  Falle  der  vorzeitigen  Erstellung  durchz  u-  führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden vor der Rückerstattung des Vorschusses weitere Grundstücke übe  r  baut,  hat  deren  Eigentümer  der  Gemein  de  bei  der  Bewilligungserteilung  den  auf  ihn  entfallenden  Beitrag  und  den  seinem  Beitragstreffnis  entsprechenden  Anteil  des  Kostenvorschusses  zu  bezahlen.  Die  Gemeinde  richtet  den  Anteil  des  K  o  s  -  tenvorschusses  jenen  Grundeigentümern  aus,  welche  die  Anlag  en  vorfinanziert  h  a  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Gemeinde  hat  den  Grundeigentümern  die  geleisteten  Vorschüsse  im  Zei  t-  punkt,  zu  dem  die  Verkehrsanlage  gemäss  Ausbauprogramm  hätte  erstellt  we  r-  den müssen, längstens aber nach fünfzehn Jahren zurückzuerstatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  19
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 e) Stundung der Beiträge im allgemeinen
                            1  Fällige  Beiträge  können  für  höchstens  fünfzehn  Jahre  ganz  oder  teilweise  g  e-  stundet oder während dieser Frist amortisiert werden, wenn deren Bezahlung für  die Eigentümer eine Härte bede  u  ten würde und wenn:  a)  das  beitragspflic  htige  Grundstück  wesentlicher  Bestandteil  eines  landwir  t-  schaftlichen  Gewerbes  bildet  und  es  seit  längerer  Zeit  vom  gleichen  Eige  n-  tümer oder Pächter oder ihren Nachkommen bewirtschaftet wurde, oder  b)  die  Ausnützung  des  Sondervorteils  dem  Eigentümer  aus  and  ern  wichtigen  Gründen zur Zeit nicht zuzumuten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gestundete Beiträge sind zum Zinssatz der Kantonalbank für bestehende, erste  Wohnhaushypotheken zu verzinsen. Der Zins wird mit der Beitragsschuld fällig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  Stundung  fällt  dahin,  sobald  das  Grundstü  ck  veräussert  oder  überbaut  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 49 f) Stundung bei vorzeitiger Erschliessung
                            Bei vorzeitiger Erschliessung (§ 47) werden die Beiträge nicht vorschusspflicht  i-  ger  Eigentümer  bis  zur  Überbauung  ihrer  Grundstücke,  oder  falls  Grundstücke  bis  dahin  nicht  übe  rbaut  worden  sind,  bis  zur  Rückzahlung  des  Vorschusses  zinslos gestundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 50 56 g) Anmerkung
                            Der Gemeinderat veranlasst die Anmerkung gestundeter Beiträge (§§ 48 und 49)  im Grundbuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 51 2. Anschlussbeiträge oder - gebühren für andere Erschliessungs -
                            anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  erheben  für  den  Anschluss  an  die  Ver  -  und  Entsorgungsnetze  der Gemeinde oder ihrer Anstalten einmalige Anschlussbeiträge oder Anschlus  s-  gebühren und für die Benützung wiederk  ehrende Betriebsgebühren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schuldpflicht,  Voraussetzungen und Höhe der Abgaben sind in den Grundsä  t-  zen in einem Reglement festzulegen.  IV. Kantonale Bauvorschriften  A. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 52 57 1. Geltungsbereich
                            1  Die  kantonalen  Bauvorschriften  gelt  en  als  Mindestvorschriften  in  allen  G  e-  meinden. Abweichende kantonale Bestimmungen ble  i  ben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden  können grössere Masse als in den kantonalen Mindestvorschri  f-  ten  vorschreiben.  Sie  können  zudem  im  Zonenplan  oder  in  den  zugehörigen  Vorsc  hriften geringere Masse festl  e  gen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  a)  generell für Grenz  -  und Gebäudeabstände in Kernzonen sowie reinen Gewe  r-  be  -  und Industriezonen;  b)  in begründeten  F  ällen für  einzelne  Strassen  -  ,  Gewässer  -  und Walda  b  stände.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Regierungsrat  definiert  die  Baubegriff  e,  Messweisen  und Verfahrensabläu-  fe,  die  für  alle  Gemeinden  verbindlich  sind.  Er  kann  harmonisierte  Baubegriffe  übernehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 53 2. Baureife
                            Bauten  und  Anlagen  dürfen  nur  auf  gemäss  §  37  Abs.  1  erschlossenen  Grun  d-  stücken errichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 54 58 3. Sicherh eit und Gesundheit
                            1  Bauten  und  Anlagen  sind  so  zu  erstellen  und  zu  unterhalten,  dass  sie  weder  Personen noch Sachen gefährden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten  und Anlagen  müssen den Regeln der Baukunde und den Anforderu  n  gen  des Gesundheitsschutzes e  n  t  sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 55 4. Emissione n und Immissionen
                            1  Bauten und Anlagen sind so auszuführen, anzupassen und zu unterhalten, dass  sie  sowenig  Lärm,  Rauch,  Dünste,  Gerüche, Erschütterungen und andere Emi  s-  sionen  erzeugen,  wie  dies  technisch  und  betrieblich möglich und wir  t  schaftlich  tragbar  ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Baubewilligung  ist  zu  verweigern,  wenn  der  bestimmungsgemässe  G  e-  brauch  einer  Baute  oder  Anlage  für  die  Nachbarschaft  nach  Lage  und  Ortsg  e-  brauch übermässige Einwirkungen zur Folge hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 56 5. Schutz des Landschafts - und Ortsbildes
                            1  Bauten und  Anlagen müssen sich so in die Umgebung eingliedern, dass sie das  Landschafts  -  , Orts  -  , Quartier  -  und Strassenbild nicht stören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die besonderen Vorschriften über den Natur  -  und Heimatschutz bleiben vorb  e-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 57 59 6. Behinderte ngerechtes Bauen
                            1  Baute  n  und  Anlagen  haben  für  Menschen  mit  Behinderungen  die  Anforderu  n-  gen des Bu  n  desrechts zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei der Errichtung und bei wesentlichen Erweiterungen von  öffentlich zugän  g-  lichen  Bauten  sind  die  dem  Publikum  zugänglichen  Bere  i  che  so  zu  gestalten,  dass  sie für  Menschen mit Behinderungen  zugänglich und ben  u  t  z  bar sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Mehrfamilienhäuser  mit  sechs  und  mehr  Wohneinheiten  und  Gebäude  mit  mehr als 50  Arbeitsplätzen sind so zu gestalten, dass sie den speziellen Bed  ür  f-  nissen  von  Menschen  mit  Behinderungen  ang  epasst  werden  kö  n  nen.  Entstehen  dadurch unverhältnismässige Mehrkosten oder überwiegen and  e  re Interessen, so  kann  auf  Vorkehren  für  Menschen  mit  Behinderungen  ganz  oder  teilweise  ve  r-  zichtet we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  21
                        
                        
                    
                    
                    
                § 58 7. Abstellflächen für Motorfahrzeuge
                            1  Bei neuen Ba  uten und Anlagen sind in angemessener Nähe genügend Abstel  l-  flächen  für  Motorfahrzeuge  auf  privatem  Grund  zu  schaffen  und  dauernd  zu  diesem Zweck zu erhalten. Bei Umbauten, Erweiterungen oder Zweckänderu  n  gen  bestehender Bauten und Anlagen besteht die Pflich  t zur Schaffung von Abstel  l-  flächen  im  Umfang  des  durch  die  baulichen  Vorkehren  geschaffenen  Mehrb  e-  darfs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Erstellung der erforderlichen Anzahl Abstellflächen auf privatem Grund  nicht möglich oder nicht zumutbar, so hat der Bauherr eine Ersatzabgab  e an die  Gemeinde  zu  leisten,  die  zweckgebunden  für  den  Bau  und  Betrieb  öffentlicher  Parkierungsanlagen zu verwenden ist.  B.  Begriffe und Messweisen  60
                        
                        
                    
                    
                    
                § 59 1. Grenzabstand
                            a) Begriff und Messweise
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Grenzabstand  ist  die  kürzeste  Verbindung  zwischen  Gre  nze  und  Fassade.  Er wird senkrecht auf die Fassade und über die Ecken mit dem kleineren Radius  gemessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über  die  Fassade  vorspringende  Gebäudeteile,  wie  Dachvorsprünge,  Balkone,  Erker usw. werden nur insoweit mitberechnet, als ihre Ausladung 1.50 m übe  r-  steigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 60 61 b) Mass und Ermittlung
                            1  Für  Bauten  bis  und  mit  3  0  m  Gebäudehöhe  beträgt  der  Grenzabstand  50  %  der Gebäudehöhe, mindestens aber 3 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Gebäudehöhe gilt das Mass vom ausgemittelten gewachsenen Boden in der  Fassadenmitte  bis  zum  Schnittpun  kt  der  Fassade  mit  der  Dachhaut,  bei Flac  h-  dächern bis zur Oberkante des Dachabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nicht berücksichtigt werden:  a)  die Höhe des Giebeldreiecks bei Giebelfassaden;  b)  Aufbauten  bei  Schräg  -  und  Flachdächern,  sofern  sie  nicht  mehr  als  einen  Drittel der F  assadenlänge einnehmen;  c)  Attikageschoss  e  und Dachbrüstung  en  , sofern  ihre Fassaden auf der Schma  l-  seite innerhalb eines Giebeldreiecks von 45° liegen  sowie auf der Längsseite  mit  Ausnahme  von  maximal  einem  Drittel  dieser  Fassadenlänge  um  das  Mass ihrer Höh  e von der Fassade  des darunter liegenden Geschosses  zurüc  k-  ve  r  setzt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Dachneigungen über 45 Grad wird das Mehrmass, das sich bei einem 45  Grad geneigten Dach ergäbe, zur Gebäudehöhe g  e  rechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei  in  der  Höhe  gestaffelten  Bauten  wird  die  Gebäude  höhe  jedes  Baukörpers  gesondert bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                § 61 c) Nebenbauten, unterirdische Bauten
                            1  Nebenbauten  sind  eingeschossige,  unbewohnte  Bauten,  wie  Garagen,  Klei  n-  bauten usw., die nicht mehr als 3.50 m Gebäudehöhe, 4.50 m Firsthöhe und 60  m  2  Grundfläche aufweis  en. Sie haben einen Grenzabstand von mindestens 2.50  m einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Unterirdische  Bauten,  die  das  gewachsene  Terrain  nicht  oder  um  nicht  mehr  als 1 m überragen, dürfen bis 1 m an die Grenze heranreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Nebenbauten  und unterirdische Bauten kann di  e Bewilligungsbehörde bei  schriftlicher Einwilligung des Nachbarn das Ba  u  en bis an die Grenze gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 62 62 d) Ungleiche Verteilung des Grenzabstandes
                            1  Bei  Einhaltung  des  Gebäudeabstandes  können  die  Grenzabstände  durch einen  Dienstbarkeitsvertrag unte  r den Grundeigentümern ungleich verteilt werden. Die  Dienstbarkeit  ist  im  Grundbuch  einzutragen;  sie  kann  nur  mit  Zustimmung  der  Bewilligungsbehörde gelöscht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die ungleiche Verteilung des Grenzabstands ist auch gegenüber Nichtbauzonen  zulässig.  §  63  2. Gebäudeabstand  a) Im A  llgemeinen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der  Gebäudeabstand  ist  die  kürzeste  Entfernung  zwischen  zwei  Fassaden;  er  entspricht der Summe der Grenzabstände g  e  mäss § 59 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nebenbauten dürfen unter sich und zu andern Gebäuden den Gebäudeabstand  unterschreit  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Abstand  zwischen  zwei  Gebäuden  auf  dem  gleichen  Grundstück  wird  g  e-  messen, wie wenn eine Grenze dazwischen läge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Steht  bei  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  auf  dem  Nachbargrundstück  bereits  eine  Hochbaute  in  geringerem  Abstand  zur  Grenze,  als  diese  s  Gesetz  oder  das  Gemeinde  -  Baureglement  vorschreiben,  genügt  anstelle  des  Gebäudeabstandes  die Einhaltung des Grenzabstandes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 64 b) Geschlossene Bauweise
                            1  Die  Gemeinden  können  die  geschlossene  Bauweise  in  bestimmten  Zonen  vo  r-  schreiben oder sie zulassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wo bereits Strassen und Plätze mit zusammenhängenden Häuserreihen best  e-  hen, muss wieder an die Seitenmauer des Nachbargebäudes angebaut werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 65 3. Strassenabstand
                            1  Der  Abstand  gegenüber  öffentlichen  Strassen  richtet  sich  nach  den Vorschri  f-  ten der  Strassengesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Privatstrassen, die nicht dem Gemeingebrauch gewidmet sind, ist zw  i  schen  Fassade und Fahrbahnrand ein Abstand von mindestens 3 m einzuha  l  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  23
                        
                        
                    
                    
                    
                § 66 63 4. Gewässerabstand
                            1  Bei Fliessgewässern und Seen entspricht der Gewässerabst  and dem Gewässer-  raum  nach  dem  Bundesgesetz  über  den  Schutz  der  Gewässer  vom  24.  Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                1991.
                            64
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegenüber  Gewässern,  bei  denen  auf  die  Festlegung  des  Gewässerraums  ver-  zichtet wurde, ist k  ein Gewässerabstand einzuhalten  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Zustimmung der zuständigen ka  ntonalen Stelle bedürfen:  a)  Baubewilligungen im Gewässerraum;  b)  die  Unterschreitung des  Mindesta  bstands.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Zugänglichkeit für den Gewässerunterhalt ist im Zonenplan sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 67 65 5. Waldabstand
                            1  Bauten  und  Anlagen  haben  gegenüber  Wäldern  einen  M  indestabstand  von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 m ab Waldgrenze einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erschliessungsstrassen sowie landwirtschaftliche Güter  -  und Forststrassen sind  im Abstandsbereich zulässig.  §  67  a  66  6. Zonengrenzabstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Zone  ngrenzabstand beträgt für Hauptbauten 1.50 m  und  für Neb  enbauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0  .50 m.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Messweise  richtet  sich  nach  §  59,  wobei  Abs.  2  nicht  zur  Anwendung  gelangt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 68 67 7 . Andere Abstandsvorschriften
                            1  Abstandsvorschriften  anderer  Erlasse  des  Bundes  und  des  Kantons  sowie  a  b-  weichende  Abstandsvorschriften  der  Gemeinden  im  Sinne  von  §  52  bleiben  vorb  e  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit Baulinien bestehen, gehen diese den Abstandsvo  r  schriften vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unter  mehreren  anwendbaren  Abstandsvorschriften  geht  jene  vor,  die  den  grössten Abstand vorsieht. Gegenüber öffentlichen Strassen ist allein der  Stra  s-  senabstand anwendbar.  C. Besondere Bauten und Anlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 69 68 1. Hochhäuser
                            1  Bauten mit einer Gebäudehöhe von mehr als 30 m gelten als Hochhäuser. Die  Zulassung  eines  oder  mehrerer  Hochhäuser  setzt  einen  besonders  geeigneten  Standort und eine der Grö  sse des Bauvorhabens entsprechende architektonische  Gestaltung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bewilligungsbehörde  legt  in  der  Baubewilligung namentlich die Erschli  e  s  -  sung, Strassenabstände, Parkflächen und Garagen, Grünflächen sowie Spielplä  t-  ze  fest  und  bestimmt  im  Einze  lfall  die  Grenz  -  und  Gebäudeabstände  unter  B  e-  rücksichtigung  des  Schattenwurfes,  der  Interessen  der  Nachbarn  und  der  örtl  i-  chen Ve  r  hältnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 70 69 2. Wohnwagen, Mobilheime
                            1  Wohnwagen,  Mobilheime  und  dergleichen  dürfen  zur  Benützung  für  mehr  als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48 Stunden  nur auf bewilligten Campingplätzen aufgestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bewilligungsbehörde  kann  Fahrenden  das  Aufstellen  von  Wohnwagen  und  deren  Benützung  ausserhalb  von  Campingplätzen  an  geeigneten  Standorten  gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 71 70 3. Anlagen zur Materialgewinnung und - ablagerung
                            1  Anlagen  zur  Materialgewinnung  und  zur  Materialablagerung  wie  Kavernen,  Steinbrüche,  Kiesgruben,  Deponien  und  dergleichen  dürfen  in  entsprechenden  Zonen  errichtet  und  betrieben  werden,  wenn  sie  den  Anforderungen  des  eidg  e-  nössischen und kantona  len Rechts entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Bewilligungsnehmer  sorgt  für  einen  Abbauvorgang  ohne  Schädigung  von  Mensch,  Umwelt  und  Allgemeinheit.  Er  hat  Gewähr  für  eine  rasche,  angemes  -  s  e  ne Wiederinstandstellung des Geländes zu leisten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 72 71 4. Bestehende Bauten und Anlagen;
                            Änderung, Wiederaufbau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bestehende,  rechtmässig  erstellte  Bauten  und  Anlagen,  die  den  neuen  Vo  r-  schriften widersprechen, sind in ihrem Bestande garantiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bestehende  gewerbliche  und  industrielle  Betriebe  und  Anlagen,  die  in  einer  nicht  für  sie  bestimmten  Bauzone  liegen,  dürfen  bei  Einhaltung  der  übrigen  Bauvorschriften  im  Rahmen  höchstens  mässig  störender  Auswirkungen  ang  e-  messen erweitert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wenn  ein  bestehendes  Gebäude  abgebrochen  oder  durch  höhere  Gewalt  ze  r-  stört oder in seinem Umf  ang vermindert wird, so hat der Eigentümer fünf Jahre  lang  das  Recht,  es  im  früheren  Umfang  wieder  aufzubauen.  Die  Sonderbesti  m-  mungen der Str  a  ssengesetzgebung bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestehende,  gegen  Wärmeverlust  unzureichend  geschützte  Bauten  dürfen  mit  e  iner nachträglichen Aussenisolation die Grenz  -  und G  e  bäudeabstände um jenes  Mass unterschreiten, das für eine ausre  i  chende Wärmedämmung notwendig ist.  Ebenso  wird  die  dafür  erforderliche  Grundfläche  bei  der  Berechnung  des  Nu  t-  zungsma  s  ses nicht berücksichtig  t.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  25  D. Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 73 1. Innerhalb der Bauzonen
                            1  Die  zuständige  Bewilligungsbehörde  kann  für  Bauten  und  Anlagen  innerhalb  der Bauzonen Ausnahmen von den in diesem Gesetz oder in den Bauvorschri  f  ten  der Gemeinden festgelegten Bestimmungen bewilligen, wenn  und soweit beso  n-  dere Verhältnisse es rechtfertigen, insbesondere wenn:  a)  sonst eine unzumutbare Härte einträte;  b)  dank  der  Abweichung  wegen  der  örtlichen  Gegebenheiten  eine  bessere  L  ö  sung erzielt werden kann;  c)  Art,  Zweckbestimmung  oder  Dauer  des  Gebäudes  eine  Abweichung  nahel  e-  gen oder  d)  dadurch ein Objekt des Natur  -  und Heimatschutzes besser geschützt werden  kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine  Ausnahmebewilligung  muss  mit  den  öffentlichen  Interessen  vereinbar  sein und darf keine wesentlichen Interessen von Nachbarn ve  rletzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 74 72 2. Ausserhalb der Bauzonen
                            1  Die  Erteilung  von  Ausnahmebewilligungen für die Errichtung oder Zweckänd  e-  rung  von  zonenwidrigen  Bauten  und  Anlagen  ausserhalb  der  Bauzonen  richtet  sich nach den Bestimmungen des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  I  m  Rahmen  des  Bun  desrechts  können  insbesondere  Ausnahmen  bewilligt  we  r  den bei:  a)  landwirtschaftsfremden Wohnnutzungen,  b)  schützenswerten Bauten und Anlagen,  c)  Bauten in Streusiedlungsgebieten,  d)  landschaftsprägenden Bauten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmen  von  anderen  kantonalen  und  kommun  alen  Bauvorschriften  beu  r-  teilt die Bewilligungsbehörde nach den Grundsä  t  zen von § 73.  V. Baubewilligungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                § 75 73 1. Bewilligungspflicht
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Bauten  und  Anlagen  dürfen  nur  mit  behördlicher  Bewilligung  errichtet  oder  geändert  werden.  Die  B  ewilligung  wird  im  Melde  -  ,  vereinfachten  oder  ordentl  i-  chen Verfahren erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten  und  Anlagen  werden  namentlich  dann  geändert,  wenn  sie  äusserlich  umgestaltet,  erweitert,  erheblich  umgebaut  oder  einer  neuen,  baupolizeilich  bedeutsamen Zweckbestimmung  zug  e  führt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Anlagen gelten namentlich Verkehrseinrichtungen wie Strassen und Plätze,  soweit  diese  nicht  von  untergeordneter  Bedeutung  sind,  erhebliche  Geländeve  r-  änderungen, Silos, offene Materiall  a  gerplätze und ortsfeste Krananlagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 5a 74 b) Ausnahmen
                            1  Bauten  und  Anlagen,  für  deren  Erstellung  oder  Änderung  andere  Erlasse  ein  besonderes  Bewilligungsverfahren  vorsehen,  bedürfen  keiner  Baubewilligung  nach diesem Gesetz. Die betroffene Gemeinde ist vorgängig anzuhören.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne Baubewilligung d  ürfen provisorische Bauten und Anlagen erstellt werden,  die  während  der  Ausführung  von  Bauten  und  Anlagen  als  Bauinstallation  benö-  tigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für geringfügige Bauvorhaben genügt die Erfüllung der Meldepflicht. Bleibt ein  der  zuständigen  Bewilligungsbeh  örde  gemeldetes  Bauvorhaben  innert  20  Tagen  seit Eingang ohne Widerspruch, so gilt es als bewilligt. Die Bewilligungsbehörde  kann die Zuständigkeit zum Widerspruch an die Bauverwaltung delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Meldepflicht  unterstehen  Solaranlagen  auf  Dächern  und  an  Fassaden  in  Industrie  -  und  Gewerbezonen  sowie  in  Zonen  für  öffentliche  Bauten  und  Anla-  gen,  auch  wenn  sie  nach  Art.  32a  der  Raumplanungsverordnung  vom  28.  Juni
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2000  75  nicht genügend angepasst sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 76 76 2. Zuständigkeit
                            1  Bewilligungsbehörde  ist  der  Ge  meinderat.  Die  Stimmberechtigten  k  ö  nn  en  de  s  sen  Kompetenzen  ganz  oder  teilweise  einer  Baukommission  übertragen.  Der  Gemeinderat  wählt  die  Baukommission,  die  von  einem  Mitglied  des  Gemeinde  -  r  a  tes präsidiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bauten  und  Anlagen  ausserhalb  der  Bauzonen  bedürfen einer Raumplanung  s-  bewilligung des vom Regierungsrat bezeichneten Amtes. Die Bewilligungsbehö  r-  de  der  Gemeinde  beurteilt  solche  Bauvorhaben  auf  Einhaltung  der  baupolizeil  i-  chen Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausnahmen von kantonalen Abstandsvorschriften, zu deren E  rteilung die Bewi  l-  ligungsbehörde  der  Gemeinde  zuständig  ist,  bedürfen  der  vorgängigen  Zusti  m-  mung des zuständigen Amtes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 77 77 3. Verfahren
                            a) Baugesuch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Bewilligungsgesuch  für  Bauten  und  Anlagen  ist  der  Gemeinde  einz  u-  reichen.  Es  muss  eine  Beschreibun  g  des  Vorhabens,  Situations  -  und  Baupläne,  einen  Katasterplan,  Angaben  über  die  Grundeigentumsverhältnisse  und  den  Zweck der Baute sowie die Unterschrift des Bauherrn enthalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sofern  erforderlich,  kann  die  Bewilligungsbehörde  weitere  Unterlagen  verla  n-  g  en.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bedarf  das  Bauvorhaben  auch  der  Bewilligung  oder  Zustimmung  weiterer  I  n-  stanzen des Bundes, Kantons oder Bezirks, leitet die Gemeinde das vol  l  ständige  Baugesuch nach einer ersten Prüfung mit ihrem Bericht an die vom Regierung  s-  rat  bezeichnete  kantonale  Amtsstelle  weiter.  Diese  sorgt  für  die  beförderliche  und  koordinierte  Zustellung  und  Behandlung  des  Baugesuches  durch  alle  z  u-  ständigen  Instanzen  des  Bundes,  des  Kantons  sowie  des  Bezirks  und  stellt  die  kantonale  Baubewilligung  zusammen  mit  den  weiteren  Be  willigungen  der  G  e-  meinde zur Eröffnung an die Parteien zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  27
                        
                        
                    
                    
                    
                § 78 78 b) Auflage, Publikation, Baugespann
                            1  Die  Gemeinde  legt  das  Baugesuch  während  20  Tagen  öffentlich  auf.  Sie  gibt  die Auflage im Amtsblatt und in ortsüblicher Weise bekannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf den Zeitp  unkt der Publikation des Baugesuches hin ist ein Baugespann zu  erstellen,  das  die  künftige  Gestalt  und  räumliche  Ausdehnung  der  Baute  oder  Anlage  sowie  die  Terrainveränderungen  aufzeigt.  Für  Strassenbauten  und  Wa  s-  serverbauungen ist kein Baugespann erforder  lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Baugespann  muss  bis  zur  rechtskräftigen  Erledigung  des  Baugesuches  stehengelassen werden. Die Bewilligungsbehörde kann die vorzeitige Entfernung  gestatten, wenn es der Stand des Verfahrens erlaubt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 79 79 c) Vereinfachtes Verfahren
                            1  Die  Bewill  igungsbehörde  bewilligt  kleinere  Bauvorhaben  oder  Änd  e  rungen  bewilligter Bauvorhaben ohne Auflage und Publikation  , wenn das schriftliche  Einverständnis  der  direkten  Anstösser  und  der  zuständigen  Bewilligungsinsta  n-  zen des Kantons und des Bezirks vorliegt.  S  ie dispensiert in solchen und and  e-  r  e  n begründeten Fällen auch von der Erstellung eines Baug  e  spannes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie zeigt die Bewilligung d  e  n  direkten Anstösser  n  und  den  zuständige  n  Bewill  i-  gungsinstanzen des Kantons und des B  e  zirks  an  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Fehlt das schriftliche Einv  erständnis eines direkten Anstö  s  sers, so wird diesem  mit  der  schriftlichen  Anzeige  eine  Frist  von  20  Tagen  angesetzt  mit  dem  Hi  n-  weis, dass innert dieser Frist Ei  n  sprache erhoben werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 80 80 d) Einsprache
                            1  Während der Auflagefrist kann bei der Bewi  lligungsbehörde gegen das Bauvo  r-  haben  öffentlich  -  rechtliche  Einsprache  nach  Massgabe  des  Verwaltungsrecht  s-  pflegegesetzes erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Spätere  Einsprachen  sind  zulässig,  wenn  die  baulichen  Vorkehren  aus  dem  Baugespann  und  den  aufgelegten  Plänen  nicht  d  eutlich  ersichtlich  waren  oder  ihnen widersprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Zivilrechtliche  Ansprüche  sind  nach  Massgabe  der  Schweizerischen  Zivilpr  o-  zessordnung  81  geltend  zu  machen.  Das  Einspracheverfahren  ist  in  der  Regel  unabhängig  von  einem  allfälligen Zivilprozess und ohne V  erzug zu Ende zu fü  h-  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 81 82 e) Entscheide
                            1  Die Bewilligungsbehörde und die kantonalen Amtsstellen sorgen für eine befö  r-  derliche  und  koordinierte  Behandlung  der  Baugesuche.  In  der  Regel  hat  die  Bewilligungsbehörde  das  Baugesuch  innert  zwei  Monaten  nach  Einreichung  der  genügenden Unterlagen zu entscheiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Stellt die Bewilligungshörde oder eine kantonale Amtsstelle Hinder  ungsgründe  fest, die  der Bewilligung des Baugesuchs  entgegenstehen und die sich nicht mit  Nebenbestimmungen  be  seitigen  lassen,  teil  t  sie  dies  dem  Gesuchsteller  zur  Wahrung des rechtlichen Gehörs unverzüglich mit und informiert die vom Regie-  rungsrat bezeichnete kantonale Amtsstelle. Der Gesuchsteller kann sein Gesuch  ändern, zurückziehen oder einen Entscheid verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Über Baugesuch  und allfällige öffentlich  -  rechtliche Einsprachen ist gleichze  i  tig  Beschluss  zu  fassen.  Die  kommunale  Baubewilligung  und  der  Einspracheen  t-  scheid sind zusammen mit der kantonalen Baubewilligung  allen Parteien gleic  h-  zeitig zuz  u  stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In der Baubewilligun  g können technische Bewilligungen vorbehalten und nach  Rechtskraft der Baubewilligung erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 82 83 f) Beschwerde; missbräuchliche Rechtsmittel
                            1  Gegen die kommunale und kantonale Baubewilligung sowie den Einspracheent-  scheid  kann  nach  den  Vorschri  ften  des  Verwaltungsrechtspflegegesetzes  Be-  schwerde  an  den  Regierungsrat  erhoben  werden.  Der  Beschwerde  kommt  unter  Vorbehalt von § 85 Abs. 1 aufschiebende Wirkung zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei   offensichtlich   rechtsmissbräuchlichen  Einsprachen  und  Rechts  mitteln  richtet sich d  er Partei  kostenersatz nach  § 74 Abs. 3  des Verwaltungsrechtspfle-  gegesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer  offensichtlich  rechtsmissbräuchlich  Einsprachen  und  Rechtsmittel  gegen  ein Bauvorhaben erhebt, hat dem Bauherrn nach den Vorschriften des Bundeszi-  vilrechts  (Art.  41  ff.  OR)  S  chadenersatz  zu  leisten.  Über  Schadenersatz  ent-  scheidet der Zivilrichter.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 83 84 4. Kantonale Baubewilligung
                            1  Bedarf ein Bauvorhaben neben der kommunalen Baubewilligung auch kanton  a-  ler Bewilligungen, so erteilt der Kanton eine kantonale Baubewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit der kantonalen Baubewilligung wird festgestellt, ob ein Bauvo  r  haben allen  anwendbaren öffentlich  -  rechtlichen Vorschriften entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Zuständigkeiten und das Verfa  h  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 84 85 5. Beratung und Vorentscheide
                            1  Die  Gemeinde  berät  auf  Anfrage  den  Gesuchsteller  unverbindlich  über  die  Anforderungen an ein Projekt und das zu beachtende Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur  Abklärung  wichtiger  Baufragen  kann  der  Bewilligungsbehörde  das  Gesuch  um einen Vorentscheid unterbreitet werden. Der Vorentschei  d ist hinsichtlich der  behandelten Fragen in gleicher Weise verbindlich, gültig und anfechtbar wie eine  Baubewilligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für  Dritte  erlangt  der  Vorentscheid  nur  Verbindlichkeit,  wenn  das  ordentliche  Baubewilligungsverfahren  nach  §§  78  ff.  durchgeführt  wor  den  ist,  was  der  G  e-  suchsteller ausdrücklich verlangen muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  29
                        
                        
                    
                    
                    
                § 85 86 6. Bauausführung
                            a) Baubeginn und  -  unterbruch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mit den Bauarbeiten darf erst begonnen werden, wenn die Baubewilligung und  der  Entscheid  über  öffentlich  -  rechtliche  Einsprachen  rechtskräf  tig  sind.  Wird  Beschwerde  erhoben,  kann  die  Beschwerdeinstanz  auf  Gesuch  hin  oder  von  Amtes wegen den Baubeginn ganz oder teilweise bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Bewilligungsbehörde  ordnet  die  Fortsetzung  der  Bauarbeiten  an,  wenn  diese  während längerer Zeit  stillstehe  n.  Sie droht gleichzeitig die erforderlichen  Sanktionen bei Säu  m  nis an.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 86 87 b) Geltungsdauer der Baubewilligung, Friststillstand
                            1  Die  Geltungsdauer  der  Baubewilligung  beträgt  zwei  Jahre  vom  Eintritt  der  Rechtskraft der Bewilligung an gerechnet. Sie kan  n auf begründetes Gesuch hin  um ein weiteres Jahr verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  zweijährige  Frist  für  den  Baubeginn  steht  während  der  Dauer  eines  Zivi  l-  prozesses oder  En  t  eignungsverfahrens still.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 87 88 c) Einstellung von Bauarbeiten; Wiederinstandstellung
                            1  Die  Bewilligungsbehörde  verfügt  die  Einstellung  von  Bauarbeiten,  die  der  e  r-  teilten  Bewilligung  widersprechen  oder  ohne  Bewilligung  in  Angriff  g  e  nommen  worden sind. Einer dagegen erhobenen Beschwerde kommt keine aufschiebende  Wirkung  zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Bewilligungsbeh  örde verfügt auf Kosten des Bauherrn die Abänderung oder  Entfernung  von  widerrechtlichen  Bauten  und  Anlagen,  sofern  die  Abwe  i  chung  gegenüber den Bauvorschriften nicht bedeutungslos ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 88 7. Baukontrolle
                            1  Die Gemeinde führt mindestens vor Baubeginn ein  e Kontrolle des Schnurgerü  s-  tes sowie der Höhenfixpunkte und nach Bauvollendung eine Abnahme der Baute  oder Anlage durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei  der  Abnahme  ist  auch  zu  prüfen,  ob  Bewilligungen  kantonaler  Instanzen  eingehalten  worden  sind.  Abweichungen  sind  der  zuständigen  kantonalen  I  n-  stanz zu melden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Ergebnis der Abnahme ist in einem Protokoll festzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 89 8. Gebühren
                            1  Die  Bewilligungsbehörde  erhebt  für  die  Behandlung  von  Bau  -  und  Voren  t-  scheidgesuchen  Gebühren  nach  der  Gebührenordnung  für  die  Verwaltung  und  di  e Rechtspflege im Kanton Schwyz.  89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden können abweichende Gebührenordnungen e  r  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  VI. Schluss  -  , Straf  -  und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 90 90 1. Weitere Vorschriften
                            Der Kantonsrat kann Vorschriften erlassen über:  a)  die Berechnung der Grundeige  ntümerbeiträge an Verkehrsa  n  lagen;  b)  die Landumlegung und die Grenzbereinigung;  c)  Massnahmen zur  Förderung der Energieeffizienz  ;  d)  Massnahmen für  verkehrs  intensive Einrichtungen  ;  e)  die Förderung, Koordination und Finanzierung der vom Bund mitfinanziert  en  Verkehrsinfrastrukturen in Agglomerationen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 91 91 2. Vollzug
                            1  Der Regierungsrat ist mit dem Vollzug beauftragt. Er erlässt die erforderlichen  Vollzugsvorschriften  und  übt  die  Aufsicht  über  die  Gemeinden  beim  Vollzug  dieses Gesetzes aus. In Gemeinden o  hne Zonenplan kann der Regierungsrat das  Baugebiet vorläufig abgrenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er  kann  für  den  Vollzug  Normen  und  Richtlinien  als  verbindlich  erklären  und  insbesondere  für  die  Anforderungen  an  die  Baugesuch  s  unterlagen  sowie  das  kommunale und kantonale  Bewilligu  ngsverfahren  einheitliche Vorschriften erla  s-  sen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das vom Regierungsrat bezeichnete Amt betreibt elektronische Plattformen zur  Abwicklung  des  Baubewilligungs  -  ,  Planungs  -  und  Mehrwertabgabeverfahrens  nach  diesem  Gesetz.  Die  Kosten  für  die  Einführung  und  de  n  Betrieb  dieser  Plattformen tragen Kanton und Gemeinden nach verhältnismässigen Anteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Regie  r  ungsrat  erlässt  die  erforderlichen  Vorschriften  und  bestimmt  die  zulässigen Datenformate.  E  r kann seine Befugnis an  ein  Departement delegi  e  ren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 92 92 3. Strafbestimmungen
                            1  Wer Bauten und Anlagen ohne Baubewilligung oder in Abweichung einer Ba  u-  bewilligung errichtet, ändert oder umnutzt, wird nach den Vorschriften de  s  Ju  s-  tiz  gesetzes  und  der  Schweizerischen  Strafp  rozessordnung  mit  Busse  bis  Fr.  50
                        
                        
                    
                    
                    
                000. -- be straft. Bei Gewinnsucht ist die Strafbehörde an den Höchstb e trag der
                            Busse nicht gebunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Strafbar  ist  die  vorsätzliche  oder  fahrlässige  Widerhandlung,  begangen  durch  Bauherren, Eigentümer, sonstige Berechtigte, Projektverfasser, Unternehmer und  Bauleit  er. Versuch, Anstiftung und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Strafverfolgung verjährt in  sieben  Jahren  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Widerrechtliche  Gewinne  und  Vermögenswerte,  die  aus  der  Nutzung  von  Ba  u-  ten  und  Anlagen  stammen,  die  ohne  oder  in  Abweichung  einer  Baubewilligung  e  r  richtet,  geändert  oder  genutzt  werden,  werden  nach  den  Bestimmungen  des  Schweizer  i  schen Strafgesetzbuches eingezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  31
                        
                        
                    
                    
                    
                § 93 93 4. Aufhebung und Änderung von Erlassen
                            1  Mit  dem  Inkrafttreten  der  Änderung  vom  8.  Mai  1996  wird  die  Verordnung  über die Hochhäus  er vom 29. Juni 1971  94  aufgeh  o  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die nachstehe  n  den Erlasse werden wie folgt geändert:  a  ) Gerichtsordnung vom 10. Mai 1974  :  95
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 Abs. 3
                            3  Vorbehalten  bleiben  Verhandlungen  in  dringenden  Fällen  und  vo  r  sorgliche  Massnahmen,  das  summarische  Verfahren,  das  Einsprache  -  und  Rechtsmitte  l-  verfahren in Planungs  -  , Bau  -  , Beitrags  -  und Entei  g  nungssachen, das öffentliche  Beschaffungswesen, das Strafverfahren sowie Verhandlungen und Fristansetzu  n-  gen im Einvernehmen mit den Parteien.  b  )  Kantonale  Verordnung  zum  Bundesge  setz  über  den  U  m  weltschutz  vom  24.  Mai 2000  :  96
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Abs. 1
                            Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden ric  h  tet sich nach  der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.  Das Baubewilligungsverfahren  richtet sich  nach den Bestimmungen der Pl  anungs  -  und Baugesetzg  e  bung  .  c  ) Kantonale Verordnung zum Bundesgesetz über den Schutz der Gewässer vom
                        
                        
                    
                    
                    
                19. April 200 :
                            97
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Abs. 3
                            3  Im  Übrigen  gelten  für  bauliche  Veränderungen  oder  technische  Eingriffe  an  Bächen und Flüssen die Bestimmungen des Planungs  -  und Baugese  t  zes.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Abs. 1
                            Das Verfahren für den Erlass von Verfügungen und Entscheiden ric  h  tet sich nach  der Verordnung über die Verwaltungsrechtspflege.  Das Baubewilligungsverfahren  richtet sich nach  den Bestimmungen der Planungs  -  und Baugesetzg  e  bung.  d  ) Kantonale Jagd  -  und Wildschutzverordnung vom 20. D  e  zember 1989  :  98
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 1
                            1  Für die Errichtung von Fütterungsstellen für das Wild ist eine  kantonale  Bewi  l-  ligung  einzuholen.  Das  Baubewilligungsverfahren  richtet  sich  nach den Besti  m-  mungen der Planungs  -  und Baugesetzgebung.  e  ) Kantonale Fischereiverordnung vom 9. September 1976  :  99
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Abs. 2 Bst. g
                            [Sie ist insbesondere zuständig für:  ]
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Bu  n  desgesetzes). Im Übrigen richtet sich da  s Baubewilligungsverfahren nach  den Bestimmungen der Planungs  -  und Baugesetzgebung.  f)  Verordnung  über  den  öffentlichen  Strandboden  und  Materialen  t  nahmen  aus  öffentlichen Gewässern vom 14. März 1975  :  100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Abs. 2
                            2  Das  Bewilligungsverfahren  für  Materialent  nahmen  richtet  sich  nach  den  Bes  t-  immungen der Planungs  -  und Baugesetzgebung.  g) Strassenverordnung vom 15. September 1999  :  101
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46 Abs. 2
                            2  Ist  der  Kanton  Strassenträger,  findet  das  Verfahren  nach  den  B  e  stimmungen  der Planungs  -  und Baugesetzgebung Anwe  n  dung.  h)  Kantonale  Verordnung  zum  Bundesgesetz  über  den  Wald  vom  21.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  :  102
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4
                            1  Ist  in  einem  Nutzungsplan  -  oder  Baubewilligungsverfahren  ein  Waldfestste  l-  lungs  -  oder  Rodungsgesuch  erforderlich,  so  erfolgt  die  öffentliche  Auflage  gleichzeitig mit dem N  utzungsplanentwurf oder dem Ba  u  gesuch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die  Gesuchsunterlagen  sind  bei  der  betroffenen  Gemeinde  aufzulegen.  Wä  h-  rend  der  Auflagefrist  kann  bei  der  zuständigen  Stelle  Einsprache  erhoben  we  r-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im  Übrigen  findet  das  Verfahren  nach  den  Bestimmungen  de  r  Pl  a  nungs  -  und  Baugesetz  gebung  Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7a (neu) Gefahrenkarte n
                            1  Gefahrenkarten  zeigen,  welche  Gebiete  durch  Naturgefahren  oder  schädliche  Einwirkungen erheblich bedroht sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Öffentlichkeit und Grundeigentümer sind in die Erarbeitung der Gefahrenka  r  ten  einzubeziehen.  Die  Entwürfe  werden  während  30  Tagen  öffentlich  aufgelegt.  Während  der  Auflagefrist  können  alle  Interessierten  dem  zuständigen  Amt  eine  schriftlich  e Stellungnahme unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Kosten für die Erarbeitung der Gefahrenkarten trägt d  er Kanton.  i) Wasserrechtsgesetz vom 11. September 1973  :  103
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Abs. 2
                            2  Der  Bezirksrat  ordnet  die  zum  Vollzug  dieses  Gesetzes  und  der  Bundesvo  r-  schriften  über  die  Wasserbaupolizei  notwendigen  Mas  s  nahmen  an.  Im  Übrigen  richtet sich bei baulichen Veränderunge  n oder techn  i  schen Eingriffen an Bächen  und  Flüssen  das  Verfahren  nach den Bestimmungen des Planungs  -  und Baug  e-  setzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  33  ber 1993  :  104
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Abs. 2 (neu)
                            2  Werden  zur  Förderung  der  Energiee  ffizienz  bauliche  Massna  h  men  getroffen,  die  sich  auf  die  Berechnung  des  Nutzungsmasses  auswi  r  ken,  so  werden  die  dafür  erforderlichen  Grundflächen  gegenüber  einer  konventionellen  Bauweise  nicht ang  e  rechnet.  l)  Verordnung  über  die  Anmerkung  von  Sondernutzung  srechten  und  von  öffen  t-  lich  -  rechtlichen Eigentumsbeschränkungen im Grundbuch vom 6. Juli 1982  :  105
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bst. c
                            Auf  Anordnung  der  zuständigen  Behörde  können  im  Bereich  des  ö  f  fentlichen  Planungs  -  und  Baurechts  ohne  spezielle  Vorschrift  als  Eigentumsbeschränku  n-  ge  n im Grundbuch angemerkt werden:  c)  die  mit  einer  Bewilligung  verbundenen  Nebenbestimmungen  (Befristungen,  Bedingungen, Auflagen und Reverse), soweit diese Nebenb  e  stimmungen von  zeitlich längerer Dauer sind und die Anmerkung einem Bedür  f  nis entspricht.  m)  Steuergesetz des Kantons Schwyz vom 9. Februar 2000  106  :
                        
                        
                    
                    
                    
                § 116 Abs. 1 Bst. g
                            1  (  Als  Aufwendungen  sind  anrechenbar,  soweit  sie  in  der  massgebenden  Besi  t-  zesdauer angefallen sind):  g)  bezahlte  Mehrwertabgaben  gemäss  §  §  36d  ff. des Planungs  -  und Baugese  t-  zes vom  14. Mai 1987  107  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 94 5. Übergangsbestimmungen
                            1  Dieses  Gesetz  findet  unter  Vorbehalt  von  Abs.  2  auf  alle  Baugesuche  Anwe  n-  dung, die nach dem Inkrafttreten eingereicht we  r  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Baureglemente  von  Gemeinden,  welche  diesem  Gesetz  widersprechen,  sind  innert zwe  i Jahren seit Inkrafttreten anzupassen. Bis dahin gehen Gemeindevo  r-  schriften, welche diesem Gesetz wide  r  sprechen, vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Richt  -  und  Nutzungspläne  des  Kantons  und  der  Gemeinden  sowie  generelle  Kanalisationsprojekte,  die  beim  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  gü  ltig  sind,  ble  i-  ben  in  Rechtskraft.  Ihre  Änderung  oder  Anpassung  richtet  sich  nach  den  Bes  t-  immungen dieses Gesetzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bestehende  Konzessionen  zwischen  Gemeinden  und  Versorgungswerken  sind  bei ihrer Erneuerung diesem Gesetz (§ 38 Abs. 4) anzupassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Ist d  as Rechtsverhältnis zwischen Gemeinde und Versorgungswerk nicht durch  Konzession  geregelt,  so  ist  innert  fünf  Jahren  ab  Inkrafttreten  dieses  Gesetzes  eine Konzession abzuschliessen. Kommt eine Konzession nicht zustande, hat die  Gemeinde die Anlagen und Ein  richtungen des Versorgungswerkes innert weiteren  fünf  Jahren  gegen  Entschädigung  des  Zeitwertes  zu  übernehmen  und  als  ko  m-  munale Anstalt weiterzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34
                        
                        
                    
                    
                    
                § 95 108 6. Referendum, Publikation, Inkrafttreten
                            1  Dieses  Gesetz unterliegt dem Referendum gemäss §§ 3  4 oder 35 der Kanton  s-  verfassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird im Amtsblatt veröffentlicht und nach Inkrafttreten in die Gesetzsam  m-  lung aufgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat wird mit dem Vollzug beauftragt. Er bestimmt den Zeitpunkt  des Inkrafttretens.  109  Übergangsbestimmungen zur Ä  nderung vom 8. Mai 1996
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinden  haben  innert  drei  Jahren  seit  Inkrafttreten  der  Änderung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                8. Mai 1996 den Entwurf eines Erschliessungsplanes öffentlich aufzulegen.
                            Darin  sind  mindestens die bestehenden Anlagen der Groberschliessung und die  Anlag  en für noch nicht grob erschlossene Bauzonen zu bezeichnen. Vorbehalten  bleibt § 15 Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solange  noch  kein  Erschliessungsplan  oder  Reglement  besteht,  kann  die  G  e-  meindeversammlung  den  Kostenanteil  der  Gemeinde  an  eine  Groberschli  e  s  -  sungsstrasse  (§  44  A  bs.  2)  im  Verpflichtungskredit  für  deren  Erstellung  oder  Ausbau festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Besteht noch kein Erschliessungsplan mit Ausbauprogramm (§§ 22 f.), so kann  der Gemeinderat die vorzeitige Erstellung von Verkehrsanlagen bewilligen oder er  kann die Verkehrsanlag  e selbst erstellen, wenn die übrigen Vorausse  t  zungen von
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 erfüllt sind. Der spätere Entscheid der Gemeindeversammlung über den
                            Erschliessungsplan bzw. das Reglement bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  beim  Inkrafttreten  dieser  Änderung  bei  den  zuständigen  Depart  ementen  hängigen  Genehmigungsverfahren  für  Ausnahmen  von  kantonalen  Bauvorschri  f-  ten sind durch die Departemente zu Ende zu führen.  Übergangsbestimmungen zur Änderung vom 19. September 2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinden haben  a)  die Gefahrenzonen in ihren Nutzungsplänen  innert zwei Jahren nach Erste  l-  lung der Gefahrenkarten auszuscheiden. Für Gebiete mit erheblicher Gefäh  r-  dung prüfen die Gemeinderäte den Erlass kommunaler Planungszonen;  b)  die  Abstände  von  Fliessgewässern  (§  66  Abs.  2)  innert  zwei  Ja  h  ren  seit  Inkrafttrete  n der Änderung vom  19. September 2007  festzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Regierungsrat  bestimmt  den  Zeitpunkt,  bis  zu  welchem  die  Gemeinden  ihre  Baureglemente  den  harmonisierten  Begriffen  und  Messweisen  anzupassen  h  a  ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die  beim  Inkrafttreten  dieser  Änderung  bei  kanton  alen  Amtsstellen  hängigen  Baugesuche sind durch die  se zu Ende zu führen.  Übergangsbestimmung zur Änderung vom  14. März  201  8  Für die vom Regierungsrat vor dem 1. Mai 2014 genehmigten  Zonenpläne f  indet  das  bisherige  Recht  Anwendung.  Die  bei  Inkraftt  reten  die  ses  Gesetzes  beim  Regierung  srat hängigen Verfahren werden nach altem Recht weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  35
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  GS 17  -  685 mit Änderungen vom 26. Oktober 1994 (GS 19  -  10); vom 6. März 1996 (Veror  d  nung  über die amtliche Vermessung, GS 19  -  115); vom 8. Mai 1996 (GS 19  -  120), vom 16. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998  (Geschäftsordnung  KR,  GS  19  -  324),  vom  15.  September  1999  (Strassenve  r  ordnung,  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  -  434), vom 15. Februar 2006 (Rechtspflegeerlasse, GS 21  -  61k), vom 28. März 2007  (Umse  t-  zung  NFA,  GS  21  -  121b),  vom  19.  September  2007  (GS  21  -  146),  vom  16.  Se  p  tember  2009  (Energiegesetz,  GS  22  -  77b),  vom  18.  November  2009  (JV,  GS  22  -  82ae)  ,  vom  22.  April  2009  (EntG,  GS  22  -  72b)  ,  vom  25.  September 2013 (  KRB  Anpassung an neue Kantonsverfassu  ng,  GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  -  80  s  )  ,  vom 17. Dezember 2013 (RRB Anpassung an neue Kantonsverfassung, GS 23  -  97)  ,  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                31. Mai 2017 (KRB über die Aufhebung des Gesetzes über die Wohnbau - und Eigentumsförd e-
                            rung, GS 25  -  2a),  vom 25. Oktober 2017 (KRB Nachführung der Justizgesetzgebu  ng und Optimi  e-  rung der Organisation der Strafverfolgungsbehö  r  den, GS 25  -  9k)  ,  vom 25. Oktober 2017 (GOG, GS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  -  10  h  )  ,  vom  14.  März  2018  (GS  25  -  23)  ,  vom  23.  Oktober  2019  (GS  25  -  64)  ,  vom  30.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022 (GS 26  -  75)  ,  vom 22. November 2023 (  StraG, GS 27  -  21a)  und vo  m 27. März 2024 (GS 27  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Angenommen  in  der  Volksabstimmung  vom  6.  Dezember  1987  mit  18  900  Ja  gegen  15  113  Nein (Abl 1987 1193); Änderungen vom 8. Mai 1996 in der Volksabstimmung vom 1. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1996 mit 20 121 Ja gegen 10 108 Nein (Abl 1996 1671), vo  m 28. März 2007 in der Volksa  b-  stimmung vom 17. Juni 2007 mit 22 723 Ja gegen 7282  Nein (Abl 2007 1085),  vom 19. Se  p-  tember 2007 in der Volksabstimmung vom 25. November 2007 mit 22 244 Ja gegen 4 429 Nein  (Abl 2007 2188)  und  vom 31. Mai 2017 in der Volksabst  immung  vom 24. September 2017 mit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26 659 Ja gegen 20 654 Nein (Abl 2017 2085)  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Neu eingefügt am 27. März 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Abs.  3 in der Fassung vom 16. September 1998.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Abs. 2 aufgehoben am 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  Abs. 1 und 2 (neu) in der Fassung vom 19. September 2007; bisherige Abs. 2 und 3 werden zu  Abs. 3 und 4  ; Abs. 1 Bst. c neu eingefügt am 30. März 2022  ; Abs. 1 Bst. b in d  er Fassung vom
                        
                        
                    
                    
                    
                22. November 2023 .
                            10  Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  Abs. 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996  ; Abs. 1 in der Fassung vom 22. November 2023  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Abs. 2 in der Fassung vom  30. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13  Abs. 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14  Ab  s. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15  Überschrift und Abs. 1 in der Fassung vom 30. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007; Abs. 3 neu eingefügt am 6. März 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17  Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  Abs. 1 und 2 in d  er Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19  Überschrift, Abs. 1 und 3 (neu) in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20  Abs. 3 neu eingefügt am 31. Mai 2017  ; Abs. 2 Bst. a in der Fassung vom  27. März 2024  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21  Abs.  1,  2  und  3  in  der  Fassung  vom  8.  Mai  1996  ;  Abs.  4  in  der  Fassung  vom  25.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  Abs. 3 in der Fassung vom 16. September 2009  ; Abs. 2 in der Fassung vom 27. März 2024  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23  Überschrift, Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom, Abs. 4 neu eingefügt am 27. März 2024, bisheri-  ge Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24  Abs.  3  in der Fassung vom  25. Oktober 2017  ; Abs. 1 in der Fassung vom 27. März 2024  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25  Überschrift in der Fassung vom und Abs. 3 neu eingefügt am 27. März 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26  Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27  Abs.  1  und  5  in  der  Fassung  vom  8.  Mai  19  96  und  Abs.  2  und  4  in  der  Fassung  vom  19.  September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  Abs. 2 in d  er Fassung vom 25. Oktober 2017; Überschrift, Abs. 1 und 2 in der Fassung vom,  Abs. 3 neu eingefügt am 30. März 2022, bisheriger Abs. 2 wird zu Abs. 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29  Abs. 2 in der Fassung vom 8. M  ai 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 22. April 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31  Abs. 2 in der Fassung vom 22. April 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32  Neu eingefügt am 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33  Neu eingefügt am 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34  Neu eingefügt am 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35  Neu eingefügt am 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36  Neu eingefügt a  m 14. März 2018  ; Abs. 3 in der Fassung vom 23. Oktober 2019  ; Abs. 4 und 5  neu eingefügt am 27. März 2024  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37  Neu eingefügt am 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38  Neu eingefügt am 14. März 2018  ; Abs. 1 in der Fassung vom 23. Oktober 2019.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39  Neu eingefügt am 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40  Ne  u eingefügt am 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  Neu eingefügt am 14. März 2018  ; Abs. 3 aufgehoben am 23. Oktober 2019, bisheriger Abs.4  wird zu Abs. 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42  SRSZ 210.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43  SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44  Neu eingefügt am 14. März 2018  ; Abs. 3 in der Fassung vom 30. März 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45  Neu eingefü  gt am 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46  Neu eingefügt am 14. März 2018.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47  SRSZ 470.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48  Abs. 3, 4 und 5 neu eingefügt am 8. Mai 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50  Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom  und Abs. 3 aufgehoben am 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52  Abs. 4 in der Fassung vom 19. September 2007  ; Abs. 5 in der Fassung vom 30. März 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53  SRSZ 213.110.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54  Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55  Abs. 2 in der Fassung vom 26. Oktober 1994 und Abs. 3 in  der Fassung vom 19. September
                        
                        
                    
                    
                    
                2007.
                            56  Abs. 2 am 26. Oktober 1994 aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57  Abs. 1 in  der Fassung vom 8. Mai 1996;  Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007  ; Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 in der Fassung vom 30. März 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58  Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59  Fassung vom 19. September 2007 (Abs. 3 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60  Gliederungstitel in der Fassung vom 30. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61  Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996 und Abs. 3 Bst. c in der Fassung vom 19. September
                        
                        
                    
                    
                    
                2007.
                            62  Abs. 2 neu eingefügt am 27. März 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63  Abs. 1  bis  4  in d  er Fassung vom  und  Abs.  5  und  6  aufgehoben am 27. März 2024, bisherige  Abs. 5 und 6 werden zu Abs. 3 und 4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64  SR 814.20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65  Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66  Neu eingefügt am 27. März 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67  Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996 und Abs. 3 in der F  assung vom 19. September 2007  ;  Überschrift in der Fassung vom 27. März 2024  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68  Abs. 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996  ; Abs. 1 in der Fassung vom 30. März 2022  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69  Abs. 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70  Abs. 1 und 2 in der Fassung vom 8. Mai 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            SRSZ 1.2.20  25  37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71  Abs. 4  in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72  Abs. 1 bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4 aufgehoben am 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73  Abs.  3  in  der  Fass  ung  vom  8.  Mai  1996;  Abs.  1  in  der  Fassung  vom  19.  Septe  m  ber  2007;  Überschrift in der Fassung vom und Abs. 4 bis 6 auf  gehoben am 30. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74  Neu eingefügt am 30. März 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75  SR 700.1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76  Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 8. Mai 1996  ; Abs. 1 in der Fassung vom 25. Oktober 2017  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77  Abs. 3 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78  Abs. 2 und 3 in der Fassung vom 8. Mai 1996  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79  Abs. 1, 2 und 3 (neu) in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80  Abs. 1 und 3 in der Fassung vom, Abs. 2 und 4 aufgehoben am 25. Oktober 2017, bisheriger  Abs. 3 wird zu Abs. 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81  SR 272.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82  Abs. 1 in der Fassung vom 19. September 2007  ; Abs. 2 und 3 in der  Fassung vom und Abs. 4  neu eingefügt am 27. März 2024, bisherige Abs. 2 und 3 werden zu Abs. 3 und 4  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83  Überschrift  ,  Abs.  1 und 2 in der Fassung vom, Abs. 3 neu eingefügt am 27. März 2024  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84  Fassung vom 19. September 2007 (Abs. 3 neu).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85  Überschrift, Abs.  1 und 2 (neu) in der Fassung vom 8. Mai 1996.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86  Abs. 2 neu eingefügt am  19. September 2007  ; Abs. 1 in der Fassung vom  27  .  März 2024  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87  Abs. 1 in der Fassung vom 8. Mai 1996 und Abs. 2 in der Fassung vom 19. September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88  Abs. 1 in der Fassung vom 19.  September 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89  SRSZ 173.111.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90  Abs.  1  Bst.  c  bis  e  und  Abs.  2  (neu)  in  der  Fassung  vom  19.  September  2007  ;  Überschrift,  Abs. 1 Einle  i  tungssatz in der Fassung vom und Abs. 2 aufgehoben am 25. September 2013  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91  Abs.  2  bis  4  neu  eingefügt  am  19.  September  2007  ;  Abs.  1  in  der  Fassung  vom  30.  März
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2022  ; Abs. 3 in der Fassung vom 27. März 2024  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92  Abs. 1  in der Fassung vom 18. November 2009; Abs. 2  bis 3 in der Fassung vom und Abs. 4  neu eingefügt am 19. Se  p  tember 2007.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93  Abs. 1 in  der Fassung vom 8. Mai 1996;  Abs. 2  Bst. a bis l  in der Fassung vom 19. Septe  m  ber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007  ; Abs. 2 Bst. m neu eingefügt am 14. März 2018  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94  GS 16  -  59.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95  SRSZ 231.110; GS 16  -  427.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96  SRSZ 711.110; GS 19  -  603.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97  SRSZ 712.110; GS 19  -  580.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98  SRSZ 761.110; GS 18  -  1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99  SRSZ 771.110; GS 16  -  789.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  SRS  Z 454.110; GS 16  -  681.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101  SRSZ 442.110; GS 19  -  422.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102  SRSZ 313.110; GS 19  -  329.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103  SRSZ 451.100; GS 16  -  313.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104  SRSZ 420.110; GS 18  -  363.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105  SRSZ 213.421; GS 17  -  376.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106  SRSZ 172.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107  SRSZ 400.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108  Überschrift, Abs. 1  und 3  in der Fassung vom 17. Dezember 2013.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109  Am 1. September 1988 in Kraft getreten (GS 17  -  706); Änderungen vom 26. Oktober 1994 am
                        
                        
                    
                    
                    
                1. November 1995 (Abl 1995 1525), vom 6. März 1996 am 1. Juni 1996 (Abl 1996 730), vom
8. Mai 1996 am 1. Januar 1997 (Abl 1996 1738), vom 16. September 1998 am 1. D e ze mber
                            1998 (Abl 1998 1332), vom 15. September 1999 am 1. Januar 2000 (Abl 2000 76), vom 15.  Februar 2006 am 1. Januar 2007 (Abl 2006 2090), vom 28. März 2007 am 1. Januar 2008 (Abl
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2007 2398), vom 19. September 2007 am 1  . Juli 2008 (Abl 2008 1314),  vom 16.  Septe  m  ber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2009  am 1. April 2010 (Abl  2010 450),  vom 18. November 2009 am  1. Januar 2011 (Abl 2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1508)  ,  vom 22. April 2009 am 1. April 2011 (Abl 2010 2648)  ,  vom 25. September 2013 am  1.  Januar 2014 (Abl 2013 2851)  ,  vom 17. Dezember 2013 am 1. Januar 2014  (Abl 2013 2974)  ,  vom  31.  Mai  2017  am  1.  April  2018  (Abl  2018  498  ),  vom  25.  Oktober  2017  am  1.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018  (  KRB  Nachführung  der  Justizgesetzgebung  und  Optimierung  der  Organisation  der  Strafve  r-  folgungsbehö  r  den  ,  Abl 2018 83)  ,  vom 25. Oktober 2017 am 1. Juli  2018 (GOG, Abl 2018 498)  ,  vom 14. März 2018 am 1. Juli 2018 (Abl 2018  1491  )  vom 23. Oktober 2019 am 1. März 2020  (Abl  2020  498)  ,  vom  30.  März  2022  am  1.  Juli  2022  (Abl  2022  1730),  vom  22.  November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023  am  1.  März  2024  (Abl  2024  530)  und  vom  27.  März  2024  a  m  1.  Juli  2024  (Abl  2024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1522)  in Kraft getr  e  ten  .