Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für eine moderne Zuger Kantonsgeschichte
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für eine  moderne Zuger Kantonsgeschichte  Vom 11. April 2024 (Stand 21. Juni 2024)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons  -  verfassung, KV) vom 31.  Januar 1894  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für eine moderne Zuger Kantonsgeschichte wird zulasten der Erfolgsrech  -  nung ein Objektkredit von 6,995 Millionen Franken bewilligt. Dieser Betrag  erhöht sich um die MWST der MWST-pflichtigen Leistungen (maximal 8,1  % von 6,995 Millionen Franken: 566 595 Franken).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Objektkredit setzt sich wie folgt zusammen:  1.  mehrbändige moderne Zuger Kantonsgeschichte im Umfang von  5,675 Millionen Franken;  2.  Aufbereitung und Veröffentlichung digitaler Inhalte der Kantonsge  -  schichte im Umfang von 0,788 Millionen Franken;  3.  Vermittlungsarbeit im Umfang von 0,532 Millionen Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Objektkredit wird auf der Basis von 106,4 Punkten (August 2023) ge  -  mäss Landesindex der Konsumentenpreise bewilligt (Dezember 2020: 100  Punkte).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die jährlich wiederkehrenden Kosten des Betriebs und der Weiterfüh  -  rung der Plattform für die digitalen Inhalte der Kantonsgeschichte beantragt  der Regierungsrat dem Kantonsrat zulasten der Erfolgsrechnung einen Bud  -  getkredit.  1)  BGS  111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Projektverantwortung obliegt dem Staatsarchiv.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Staatsarchiv führt, koordiniert und begleitet das Projekt und vergibt  insbesondere die Forschungs-, Redaktions- und Vermittlungsaufträge an  Dritte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  11.04.2024  21.06.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2024/040
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  11.04.2024  21.06.2024  Erstfassung  GS 2024/040