Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für die Planung der neuen Kantonsschule Rotkreuz und den damit verbundenen Landerwerb
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Objektkredit für die  Planung der neuen Kantonsschule Rotkreuz und den damit  verbundenen Landerwerb  Vom 11. April 2024 (Stand 21. Juni 2024)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf § 41 Abs. 1 Bst. b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons  -  verfassung, KV) vom 31. Januar 1894  1  )   und auf § 28 Abs. 2 Bst. b des Ge  -  setzes über den Finanzhaushalt des Kantons und der Gemeinden (Finanz  -  haushaltgesetz, FHG) vom 31. August 2006  2  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für die Planung der Kantonsschule Rotkreuz wird zulasten der Investiti  -  onsrechnung ein Objektkredit von 13  Millionen Franken (inkl. 8,1 %  MWST) bewilligt (Preisbasis: Zentralschweizer Baukostenindex Oktober  2022).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für den Erwerb des GS  Nr.  2341, Gemeinde Risch, mit einer Fläche von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4830  m² sowie für den optionalen Zukauf einer angrenzenden Landfläche  von maximal 1270  m², Gemeinde Risch, wird zulasten der Investitionsrech  -  nung ein Objektkredit von 2,44  Millionen Franken bewilligt.  1)  BGS  111.1  2)  BGS  611.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für das Tauschgeschäft zwischen dem Kanton Zug und den Schweizeri  -  schen Bundesbahnen SBB, bestehend aus der Veräusserung des Tauschob  -  jekts GS Nr. 601, Gemeinde Hünenberg, mit einer Fläche von 4826 m² im  Finanzvermögen, sowie aus dem Erwerb des Tauschobjekts GS Nr. 2340,  Gemeinde Risch, mit einer Fläche von 6580 m² im Verwaltungsvermögen,  wird für den Erwerb zulasten der Investitionsrechnung ein Kredit von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  308  654 Franken bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Regierungsrat wird ermächtigt, nach der zweiten Lesung und der  Schlussabstimmung im Kantonsrat die Baudirektion mit den Vorbereitungs  -  arbeiten für das Wettbewerbsverfahren zu beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  11.04.2024  21.06.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2024/039
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  11.04.2024  21.06.2024  Erstfassung  GS 2024/039