Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf der Primarstufe und Sekundarstufe I für Kinder und Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich
                            Kantonsratsbeschluss betreffend Integrationsklassen auf  der Primarstufe und Sekundarstufe I für Kinder und  Jugendliche aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich  *  Vom 24. November 2016 (Stand 1. August 2024)  Der Kantonsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  41  Abs.  1  Bst.  b der Verfassung des Kantons Zug (Kantons  -  verfassung, KV) vom 31.  Januar 1894  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Grundsatz
                            1  Die Einwohnergemeinden finanzieren gemeinsam Integrationsklassen auf  der Primarstufe sowie auf der Sekundarstufe I für Kinder und Jugendliche  aus dem Asyl- und Flüchtlingsbereich.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kanton beteiligt sich an den Kosten mittels der Normpauschale.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Klassengrössen gelten die Richt- und Höchstzahlen  der Kleinklas  -  sen für nur teilweise schulbereite Kinder gemäss dem Schulgesetz  2  )  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Vergütung
                            1  Für eine Integrationsklasse der Primarstufe werden einer Standortgemein  -  de 28'000 Franken pro Monat vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine Integrationsklasse der Sekundarstufe I werden einer Standortge  -  meinde 30'000 Franken pro Monat vergütet.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Lohnanteil (zwei Drittel der monatlichen Vergütung) wird entspre  -  chend den Bestimmungen für das Staatspersonal der Teuerung angepasst.  *  1)  BGS  111.1  2)  BGS  412.11
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Kostenverteilung
                            1  Der durch die Normpauschale nicht gedeckte Teil der Kosten wird unter  den Einwohnergemeinden gemäss  ständiger Wohnbevölkerung  anteilsmäs  -  sig aufgeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Kostenabrechnung, Rechnungsstellung und Auszahlung
                            1  Die Kostenabrechnung und Rechnungsstellung an die Einwohnergemein  -  den sowie die Auszahlung der nicht durch die Normpauschale gedeckten  Kosten an die Standortgemeinden erfolgen durch die Direktion für Bildung  und Kultur im Folgejahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Standorte, Klassen
                            1  Die  Schulstandorte und die Anzahl Klassen  werden insbesondere unter  Berücksichtigung der  infrastrukturellen Rahmenbedingungen und  auf An  -  trag der jeweiligen Einwohnergemeinden durch die Direktion für Bildung  und Kultur  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  24.11.2016  01.08.2016  Erlass  Erstfassung  GS 2017/008  27.06.2019  01.08.2019  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2019/051  25.01.2024  01.08.2024  Erlasstitel  geändert  GS 2024/024  25.01.2024  01.08.2024  Ingress  geändert  GS 2024/024  25.01.2024  01.08.2024  § 1 Abs. 1  geändert  GS 2024/024  25.01.2024  01.08.2024  § 2 Abs. 1  geändert  GS 2024/024  25.01.2024  01.08.2024  § 2 Abs. 2  eingefügt  GS 2024/024  25.01.2024  01.08.2024  § 2 Abs. 3  eingefügt  GS 2024/024
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  24.11.2016  01.08.2016  Erstfassung  GS 2017/008  Erlasstitel  25.01.2024  01.08.2024  geändert  GS 2024/024  Ingress  25.01.2024  01.08.2024  geändert  GS 2024/024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 1 25.01.2024
                            01.08.2024  geändert  GS 2024/024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 27.06.2019
                            01.08.2019  geändert  GS 2019/051
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 1 25.01.2024
                            01.08.2024  geändert  GS 2024/024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 2 25.01.2024
                            01.08.2024  eingefügt  GS 2024/024
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 25.01.2024
                            01.08.2024  eingefügt  GS 2024/024