Monitoring Gesetzessammlung

Verordnung über das gestalterische Propädeutikum (426.123)

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Verordnung über das gestalterische Propädeutikum (426.123)

Verordnung über das gestalterische Propädeutikum

Verordnung über das gestalterische Propädeutikum Vom 3. Mai 2017 (Stand 1. Juli 2024) Der Regierungsrat des Kantons Aargau, gestützt auf § 33a Abs. 2 und 5 des Schulgesetzes vom 17. März 1981 1 ) sowie § 50 des Dekrets über die Mittelschulen (Mittelschuldekret) vom 20. Oktober 2009 2 ) , * beschliesst:

1. Allgemeines

§ 1 Ausbildungsziel

1 Das gestalterische Propädeutikum bezweckt, Schülerinnen und Schülern des Fach - maturitätslehrgangs Gestaltung und Kunst den Zugang an Hochschulen für Gestal - tung und Kunst zu ermöglichen. *

§ 2 Form und Dauer

1 Das gestalterische Propädeutikum wird als einjähriger Vollzeitkurs durchgeführt.
2 Der Vollzeitkurs umfasst 1'100 Lektionen in den im Anhang aufgeführten Fach - gruppen, verteilt auf 39 Kurswochen.

§ 3 Trägerschaft und Kursort

1 Träger des gestalterischen Propädeutikums ist der Förderverein Medien Print De - sign. Das Propädeutikum wird an der Schule für Gestaltung Aargau in Aarau durch - geführt. *
1) SAR 401.100
2) SAR 423.120 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses

2. Aufnahme

§ 4 Aufnahme

1 In das gestalterische Propädeutikum wird aufgenommen, wer über einen Fachmit - telschulausweis im Berufsfeld Gestaltung und Kunst verfügt und das zweistufige Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen hat. *

§ 5 Zweistufiges Aufnahmeverfahren

1 In der ersten Stufe des Aufnahmeverfahrens haben die Kandidatinnen und Kandi - daten ein gestalterisches Portfolio vorzulegen und ein Motivationsschreiben einzu - reichen.
2 In der zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens haben die Kandidatinnen und Kandi - daten im Rahmen einer Aufnahmeprüfung eine Aufgabenstellung aus verschiedenen Fachgruppen gemäss Anhang zu bearbeiten und an einem Aufnahmegespräch teilzu - nehmen.

§ 6 Zuständigkeit, Entscheid, Bewertung und Wiederholung

1 Das vom Organisationsstatut bezeichnete Organ entscheidet über die Zulassung zur zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens und über die Aufnahme.
2 Zur zweiten Stufe des Aufnahmeverfahrens wird nur zugelassen, wer in der ersten Stufe mindestens eine genügende Leistung erbracht hat.
3 Wer in der zweiten Stufe eine mindestens genügende Leistung erbrachte, hat das zweistufige Aufnahmeverfahren erfolgreich durchlaufen.
4 Bei der Bewertung stützt sich das vom Organisationsstatut bezeichnete Organ auf verschiedene Kriterien wie Originalität, Innovation, Form, Inhalt, Präsentation und Motivation.
5 Das zweistufige Aufnahmeverfahren kann frühestens nach Ablauf eines Jahrs ein - mal wiederholt werden.

3. Schülerinnen und Schüler

§ 7 Kursbesuch und Absenzen

1 Die Schülerinnen und Schüler haben alle im Anhang aufgeführten Fachgruppen zu absolvieren.
2 Bei längeren Absenzen, die zwar begründet sind, aber insgesamt eine Gesamtbeur - teilung über die Erreichung der Kursziele verunmöglichen, kann die Schulleitung den Ausschluss aus dem gestalterischen Propädeutikum anordnen.

§ 8 Leistungsbewertung

1 Die Lehrpersonen überprüfen und bewerten laufend die von den Schülerinnen und Schülern in den einzelnen Fachgruppen gemäss Anhang erzielten Leistungen.
2 Die Bewertung erfolgt je Fachgruppe mit einer ganzen oder halben Note. 6 ist die höchste, 1 die tiefste Note. Noten unter 4 stehen für ungenügende Leistungen.

§ 9 Zeugnis

1 Die Schülerinnen und Schüler erhalten am Ende des Semesters ein Zeugnis, in dem die gezeigten Leistungen in einer Gesamtbeurteilung pro Fachgruppe zusammenge - fasst werden.

§ 10 Kursausweis

1 Einen Ausweis über die erfolgreiche Absolvierung des gestalterischen Propädeuti - kums erhält, wer einen genügenden Durchschnitt der Fachnoten beider Zeugnisse er - zielt hat.

4. ... *

§ 11 * ...

§ 12 * ...

§ 13 * ...

§ 14 * ...

§ 15 Subsidiäres Recht

1 Soweit diese Verordnung keine besonderen Bestimmungen enthält, ist die Verord - nung über die Berufs- und Weiterbildung (VBW) vom 7. November 2007 3 ) anwend - bar.

5. Schlussbestimmung

§ 16 Inkrafttreten

1 Diese Verordnung tritt am 1. August 2017 in Kraft.
3) SAR 422.211

§ 17 * Übergangsbestimmung

1 Schülerinnen und Schüler, die den Fachmittelschulausweis im Berufsfeld Erzie - hung und Gestaltung im Schuljahr 2021/22 oder zuvor erworben haben, werden in das gestalterische Propädeutikum aufgenommen, wenn sie das zweistufige Aufnah - meverfahren erfolgreich durchlaufen haben. Aarau, 3. Mai 2017 Regierungsrat Aargau Landammann A TTIGER Staatsschreiberin T RIVIGNO
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle

03.05.2017 01.08.2017 Erlass Erstfassung 2017/5-23

18.03.2020 01.05.2020 § 3 Abs. 1 geändert 2020/5-09

27.10.2021 01.08.2022 § 1 Abs. 1 geändert 2022/10-04

27.10.2021 01.08.2022 § 4 Abs. 1 geändert 2022/10-04

27.10.2021 01.08.2022 § 17 eingefügt 2022/10-04

13.03.2024 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 Titel 4. aufgehoben 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 § 11 aufgehoben 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 § 12 aufgehoben 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 § 13 aufgehoben 2024/04-03

13.03.2024 01.07.2024 § 14 aufgehoben 2024/04-03

Änderungstabelle - Nach Paragraph Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 03.05.2017 01.08.2017 Erstfassung 2017/5-23 Ingress 13.03.2024 01.07.2024 geändert 2024/04-03

§ 1 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10-04

§ 3 Abs. 1 18.03.2020 01.05.2020 geändert 2020/5-09

§ 4 Abs. 1 27.10.2021 01.08.2022 geändert 2022/10-04

Titel 4. 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

§ 11 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

§ 12 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

§ 13 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

§ 14 13.03.2024 01.07.2024 aufgehoben 2024/04-03

§ 17 27.10.2021 01.08.2022 eingefügt 2022/10-04

Anhang 1 (Stand 1. August 2017) Fach gruppen 1) Lektionen Farbe und Form 210 Zeichnen 210 Raum und Objekt 120 Visuelle Kommunikation 180 Kultur und Kommunikation 120 Projekte 260 Total Lektionen 1 ' 100
1) Die Fach gruppen sind in verschiedene Fächer unterteilt. Die Unterteilung wird den Schülerinnen und Schülern zu Beginn des Vollzeitkurses bekannt gegeben.
1 Anhang zur Verordnung über das gestalterische Propädeutikum vom 3. Mai 2017 (SAR 426.123 )
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