Gebührendekret
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Gebührendekret (GebührD)  Vom 19. September 2023 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf Art. 96 der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivilprozessordnung,  ZPO) vom 19. Dezember 2008  1  )  , Art. 424 der  Schweizerischen Strafprozessordnung  (Strafprozessordnung, StPO) vom 5. Oktober 2007  2  )  , die §§ 78 Abs. 2 und 82 Abs.  1  lit.  f  der  Kantonsverfassung,  §  29  des  Gesetzes  über  die  Verwaltungsrechtspflege  (Verwaltungsrechtspflegegesetz, VRPG) vom 4. Dezember 2007  3  )  , die §§ 10 Abs. 1  und  11  Abs.  2  des  Allgemeinen  Gebührengesetzes  (GebührG)  vom  19.  September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2023  4  )  sowie  § 15 Abs. 2 des Gesetzes über die Geoinformation im Kanton Aargau  (Kantonales Geoinformationsgesetz, KGeoIG) vom 24. Mai 2011  5  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Allgemeines
§ 1 Gegenstand und Geltungsbereich
                            1  Dieses Dekret regelt die gebührenpflichtigen Leistungen und Benutzungen von öf-  fentlichen Sachen oder Einrichtungen, die Gebührenrahmen sowie die Berechnungs-  grundlagen beziehungsweise die Kriterien zur Bemessung der Gebühren im Einzel-  fall.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es  gilt  für  alle  Leistungen  von  Gerichts  -  und  Verwaltungsbehörden  sowie  Benut-  zungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen, für die kantonale Behörden oder  von diesen mit der Erfüllung öffentlicher Aufgaben beauftragte Personen oder Orga-  nisationen Geb  ühren erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  SR  312.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )  SAR  271.200
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )  SAR  662.100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )  SAR  740.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Allgemeine Grundsätze und Definitionen
                            1  In vermögensrechtlichen Streitsachen vor Gerichts  -  oder Verwaltungsbehörden be-  misst sich der Streitwert gemäss den Regeln der  Zivilprozessordnung. Die Gerichts-  gebühren richten sich im Übrigen nach den §§ 5  –  20.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die für die Bemessung der Gebühren massgeblichen Kosten entsprechen dem Wert  der  Sach  -  und  Dienstleistungen,  die  notwendig  sind,  um  die  Leistung  zu  erbringen  oder die öffentliche Sache oder Einrichtung für die Benutzung zur Verfügung zu stel-  len. Die Kanzl  eiaufwendungen sind darin inbegriffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der  Wert  der  Dienstleistungen bestimmt  sich  aus  dem  Zeitaufwand  der Personen,  welche die Leistung erbringen, und dem Verrechnungssatz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Verrechnungssatz  deckt  die  Lohnkosten  pro  Stunde  samt  einem  Zuschlag  für  Gemeinkosten und kalkulatorische Kosten. Der Verrechnungssatz pro Stunde bemisst  sich anhand folgender Kategorien:  a)  Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen bis 7,  b)  Leistungen von  Mitarbeitenden in den Lohnstufen 8  –  12,  c)  Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen 13  –  16,  d)  Leistungen von Mitarbeitenden in den Lohnstufen über 16.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat setzt die Verrechnungssätze durch Verordnung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wer rechtsmissbräuchlich oder böswillig eine unentgeltliche Leistung veranlasst be-  ziehungsweise verursacht oder eine öffentliche Sache oder Einrichtung unentgeltlich  benutzt, hat eine Gebühr gemäss den Absätzen 3  –  5 oder gemäss § 25 Abs. 2 zu ent-  richten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Anpassung an die Preisentwicklung
                            1  Der  Regierungsrat  kann  alle  frankenmässig  festgesetzten  Beträge  dieses  Dekrets  durch  Verordnung  um  maximal  10  %  nach  oben  oder  nach  unten  anpassen,  sobald  sich die Preisentwicklung gegenüber der letzten Festsetzung oder Anpassung der Ge-  bührenrahmen  bezieh  ungsweise  Gebühren  um  10  %  verändert  hat.  Massgebend  ist  der Landesindex der Konsumentenpreise Basis (Februar 2023) = 100 Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beim Entscheid über die Anpassung nimmt der Regierungsrat eine Beurteilung der  Entwicklung  der  Kosten  der  gebührenpflichtigen  Leistungen  und  Benutzungen  von  öffentlichen Sachen oder Einrichtungen vor. Haben sich die Kosten wesentlich anders  entwickelt als  die Preise, berücksichtigt er dies bei der Anpassung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Dritten, denen in Verfahren vor Gerichts  -  oder Verwaltungsbehörden Akteneinsicht  gewährt wird, kann dafür eine Gebühr von bis zu Fr. 400.  –  auferlegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sparen  Dritte  durch  die  Akteneinsicht  erhebliche  Kosten,  namentlich  wenn  sie  in  vom Kanton bezahlte Gutachten Einblick erhalten, kann die Gebühr bis auf Fr.  6'500.  –  erhöht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Gerichtsgebühren
2.1. Allgemeines
§ 5 Bemessung und Festsetzung im Einzelfall
                            1  Die in der Sache zuständige Gerichtsbehörde bemisst die Pauschale für das  Schlich-  tungsverfahren beziehungsweise die Gebühr in Zivil  -  , Straf  -  und Verwaltungssachen  innerhalb der festgesetzten Gebührenrahmen gemäss den angefallenen Kosten und der  Bedeutung der Sache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  ausserordentlich  kostenintensiven  Fällen  sowie  bei  mutwilligem  oder  tröleri-  schem Verhalten einer Partei kann die Pauschale beziehungsweise die Gebühr bis auf  das Doppelte des vorgesehenen Höchstbetrags festgesetzt werden, soweit sie die Kos-  ten des Verf  ahrens nicht deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Verfahren mit ausserordentlich geringen Kosten kann die Pauschale beziehungs-  weise die Gebühr unter dem vorgesehenen Mindestbetrag festgesetzt oder ganz erlas-  sen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Zivilverfahren
2.2.1. Streitige Zivilsachen
§ 6 Schlichtungsverfahren
                            1  Die  Pauschale  für  das  Schlichtungsverfahren  vor  der  Friedensrichterin  oder  dem  Friedensrichter beträgt  a)  bei Erledigung der Streitsache durch Klageanerkennung,  Vergleich oder Klagerückzug  Fr. 50.  –  bis Fr. 300.  –  b)  für die Ausstellung einer Klagebewilligung  Fr. 50.  –  bis Fr. 300.  –  c)  für ein Urteil oder einen Urteilsvorschlag  Fr. 100.  –  bis Fr. 500.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Ordentliches und vereinfachtes Zivilverfahren
                            1  Der Grundansatz der Gebühr in vermögensrechtlichen Streitsachen beträgt:  Streitwert (Strw.) in Franken  Grundansatz in Franken  bis 6'500.  –  900.  –  + 11,0 %  des Strw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6'501.  –  bis 13'000.  –  1'160.  –  + 7,0 % des Strw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13'001.  –  bis 52'000.  –  1'290.  –  + 6,0 % des Strw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52'001.  –  bis 100'000.  –  770.  –  + 7,0 % des Strw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100'001.  –  bis 200'000.  –  4'270.  –  + 3,5 % des Strw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            200'001.  –  bis 400'000.  –  6'870.  –  + 2,2 % des  Strw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            400'001.  –  bis 800'000.  –  9'670.  –  + 1,5 % des Strw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            800'001.  –  bis 1'600'000.  –  13'670.  –  + 1,0 % des Strw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1'600'001.  –  bis 3'300'000.  –  21'670.  –  + 0,5 % des Strw.  über 3'300'000.  –  28'270.  –  + 0,3 % des Strw.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  nicht  vermögensrechtlichen  Streitsachen  beträgt  die  Gebühr  Fr.  500.  –  bis  Fr.  10'000.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sind  im  gleichen  Verfahren  vermögensrechtliche  und  nicht  vermögensrechtliche  Ansprüche zu beurteilen, gilt der höhere der beiden Gebührenrahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die  Festsetzung  familienrechtlicher  Unterhalts  -  und  Unterstützungsbeiträge  sowie  partnerschaftsrechtlicher Unterhaltsbeiträge gelten ebenso wie der Vorsorgeausgleich  bei  Scheidung  und  bei  Auflösung  der  eingetragenen  Partnerschaft  als  nicht  vermö-  gensrechtl  iche  Streitsachen.  Für  güterrechtliche  Ansprüche  gelten  dagegen  die  Ab-  sätze 1 und 3.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Summarisches Verfahren
                            1  Die Gebühr für die Durchführung des summarischen Verfahrens beträgt Fr. 500.  –  bis Fr. 12'000.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Revisionsverfahren
                            1  Die  Gebühr  für  die  Behandlung  eines  Revisionsgesuchs  beträgt  Fr.  200.  –  bis  Fr.  10'000.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Rechtsmittelverfahren
                            1  Die  Gebühr  für  das  Berufungsverfahren  und  das  Beschwerdeverfahren  vor  dem  Obergericht  bemisst  sich  unter  Vorbehalt  von  Absatz  2  gemäss  den  für  das  erstin-  stanzliche Verfahren geltenden Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühr für das Beschwerdeverfahren vor dem Obergericht beträgt gegen  a)  ein Urteil der Schlichtungsbehörde  Fr. 200.  –  bis Fr. 1'800.  –  b)  einen prozessleitenden Entscheid  Fr. 200.  –  bis Fr. 1'800.  –  c)  ein  Schiedsgerichtsurteil  Fr. 200.  –  bis Fr. 10'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Urteilserläuterung beziehungsweise - berichtigung
                            1  Bei Abweisung eines Gesuchs um Urteilserläuterung beziehungsweise  -  berichtigung  wird eine Gebühr von Fr. 200.  –  bis Fr. 1'000.  –  erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2.2. Nichtstreitige Zivilsachen
§ 12 Nichtstreitige Zivilsachen
                            1  Für Zivilsachen, die nicht in einem in der Zivilprozessordnung vorgesehenen Ver-  fahren erledigt werden und keinen Tatbestand gemäss Absatz 2 darstellen, beträgt die  Gerichtsgebühr Fr. 300.  –  bis Fr. 2'500.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die nachstehenden Tatbestände wird die Gerichtsgebühr wie folgt erhoben:  a)  Ausstellung eines Handlungsfähigkeitszeugnisses  Fr. 50.  –  b)  Behandlung von öffentlichen Inventaren  Fr. 200.  –  bis Fr. 2'000.  –  c)  Hinterlegung einer letztwilligen Verfügung, eines Ehe-  vertrags, eines Erbvertrags, eines Vermögensvertrags  bei eingetragener Partnerschaft, eines Vorsorgevertrags  oder einer Patientenverfügung und deren Wiederaushän-  digung oder Übermittlung an eine ausser  kantonale  Behörde  Fr. 100.  –  d)  gerichtliche Aufzeichnung einer letztwilligen  Verfügung  Fr. 100.  –  bis Fr. 300.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Strafsachen
§ 13 Verfahren vor Zwangsmassnahmengericht
                            1  Das  Zwangsmassnahmengericht  kann  in Entscheiden, die  es  auf Antrag  der  ange-  schuldigten oder angeklagten Person oder auf Antrag Dritter fällt, eine  Gebühr von  Fr. 100.  –  bis Fr. 500.  –  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Verfahren vor Einzel - , Bezirks - und Jugendgericht
                            1  Die Gebühr für das Strafverfahren vor dem Einzelgericht oder dem Bezirksgericht  beträgt Fr. 300.  –  bis Fr. 20'000.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im  Jugendstrafverfahren  vor  dem  Jugendgericht  beträgt  die  Gebühr  Fr.  200.  –  bis  Fr.  5'000.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Verfahren vor Obergericht
                            1  Die Gebühr für das Berufungsverfahren und das Beschwerdeverfahren vor Oberge-  richt  beträgt  Fr.  200.  –  bis  Fr.  20'000.  –  ,  im  Jugendstrafverfahren  Fr.  200.  –  bis  Fr.  2'500.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Verkürztes Verfahren
                            1  Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn die Einsprache  gegen einen Strafbefehl oder ein Rechtsmittel zurückgezogen wird, kann die Gerichts-  gebühr bis auf Fr. 200.  –  gesenkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Nachträgliche Entscheide
                            1  Die  Gebühr  für  Entscheide  der  Gerichtsbehörde  nach  der  Urteilsfällung  beträgt  Fr.  200.  –  bis Fr. 20'000.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Revisionsverfahren
                            1  Wird ein Revisionsgesuch abgewiesen, beträgt die Gebühr Fr. 150.  –  bis Fr. 10'000.  –  ,  im Jugendstrafverfahren Fr. 100.  –  bis Fr. 800.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Pauschalgebühren in einfachen Fällen
                            1  Die zuständige Entscheidbehörde kann in einfachen Fällen innerhalb der Gebühren-  rahmen gemäss den §§ 13  –  18 Pauschalgebühren festlegen, die auch die Auslagen ent-  halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.4. Verwaltungssachen
§ 20 Gerichtliche Verwaltungsrechtspflege
                            1  In der gerichtlichen Verwaltungsrechtspflege beträgt die Gebühr  a)  für das Verfahren vor dem  Spezialverwaltungsgericht  Fr. 200.  –  bis Fr. 15'000.  –  b)  für das Verfahren vor dem  Verwaltungsgericht sowie  für das sozialversicherungsrechtliche Schiedsgerichts-  verfahren  Fr. 500.  –  bis Fr. 30'000.  –  c)  für das Verfahren vor dem Versicherungsgericht  Fr. 200.  –  bis Fr. 1'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Innerhalb der  Rahmen  gemäss  Absatz  1  lit.  a  und b ist die  Gebühr in  vermögens-  rechtlichen  Streitsachen  vor  dem  Verwaltungsgericht  nach  den  Grundansätzen  ge-  mäss § 7 Abs. 1, vor dem Spezialverwaltungsgericht  nach den halben Grundansätzen  gemäss § 7 Abs. 1 f  estzulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In Bausachen beträgt der Streitwert in der Regel 10 % der Bausumme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sind  im  gleichen  Verfahren  vermögensrechtliche  und  nicht  vermögensrechtliche  Streitsachen zu beurteilen, gilt der höhere der beiden Gebührenrahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wird ein Verfahren nicht vollständig durchgeführt, namentlich wenn es ohne Sach-  entscheid  beendet  oder  ein  Rechtsmittel  zurückgezogen  wird,  kann  die  Gerichtsge-  bühr bis auf Fr. 200.  –  gesenkt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Das Verwaltungsgericht kann in den bei ihm hängigen Fällen die von der Vorinstanz  festgesetzten Gebühren reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verwaltungsgebühren
§ 21 Entscheide von Verwaltungsbehörden
                            1  In  Beschwerdeverfahren  vor  Verwaltungsbehörden  erhebt  die  Beschwerdeinstanz  eine Verwaltungsgebühr zwischen Fr. 200.  –  bis Fr. 5'000.  –  entsprechend den ange-  fallenen Kosten gemäss § 2 und der Bedeutung der Sache. Für ausserordentlich kos-  tenintensive Fälle k  ann die Gebühr bis auf Fr. 10'000.  –  erhöht werden, soweit sie die  Kosten des Verfahrens nicht deckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  aufsichtsrechtlichen  Verfahren  kann  bei  mutwilliger  Anzeige  eine  Gebühr  von  Fr.  200.  –  bis Fr. 2'000.  –  erhoben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kostenpflichtigen  Beschuldigten,  privatklagenden  oder  antragstellenden  Personen  kann die Staatsanwaltschaft mit dem Erlass einer Einstellungs  -  oder Nichtanhandnah-  meverfügung eine Gebühr von Fr. 200.  –  bis Fr. 10'000.  –  auferlegen, im Jugendstraf-  verfahren Fr  . 50.  –  bis Fr. 150.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Gebühr für das Strafbefehlsverfahren einschliesslich des Vorverfahrens beträgt  Fr. 200.  –  bis Fr. 10'000.  –  , im Jugendstrafverfahren Fr. 50.  –  bis Fr. 150.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Verschiedene Leistungen von Verwaltungsbehörden
                            1  Die von Verwaltungsbehörden zu erhebende Gebühr beträgt für die  a)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung von  Bewilligungen  Fr. 20.  –  bis Fr. 60'000.  –  b)  Behandlung von Gesuchen um Erteilung, Änderung,  Erneuerung oder Übertragung eines  Wassernutzungsrechts  Fr. 200.  –  bis Fr. 100'000.  –  c)  Ausübung von Aufsichts  -  , Disziplinar  -  , Kontroll  -  ,  Vollzugs  -  und Vollstreckungsfunktionen  Fr. 20.  –  bis Fr. 50'000.  –  d)  Abnahme von Staatsprüfungen  Fr. 100.  –  bis Fr. 3'500.  –  e)  amtliche Bescheinigung und Ausfertigung  Fr. 2.  –  bis Fr. 500.  –  f)  Dienstleistungen im Zusammenhang mit der Benutzung  von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen  Fr. 20.  –  bis Fr. 1'000.  –  g)  Auskünfte, Beratungen und Informationen mit besonde-  rem Aufwand sowie Nachforschungen  Fr. 20.  –  bis Fr. 5'000.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Sachverhalts  -  und Tatbestandsaufnahmen  Fr. 200.  –  bis Fr. 1'000.  –  i)  kantonalen Stellungnahmen in bundesrechtlichen Plan-  genehmigungsverfahren, wenn die Gebühren Privaten  weiterverrechnet werden können  Fr. 300.  –  bis Fr. 5'000.  –  j)  Anklagen der  Staatsanwaltschaft einschliesslich des  Vorverfahrens  Fr. 300.  –  bis Fr. 15'000.  –  k)  Anklagen der Jugendanwaltschaft einschliesslich des  Vorverfahrens  Fr. 50.  –  bis Fr. 150.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann Leistungen von Verwaltungsbehörden zu  öffentlichen oder  gemeinnützigen Zwecken durch Verordnung ganz oder teilweise von der Gebühren-  pflicht ausnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Verkürztes Verfahren
                            1  Wird ein Verfahren oder eine Leistung gemäss den §§ 21 und 22 nicht vollständig  durchgeführt beziehungsweise erbracht, namentlich wenn ein Verfahren ohne Sach-  entscheid  beendet  wird,  kann  auf  die  Erhebung  der  Verwaltungsgebühr  verzichtet  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Benutzungsgebühren
§ 24 Allgemeines
                            1  Die Benutzungsgebühr deckt in der Regel auch die Kosten für die Nutzungsbewilli-  gung. Für die Verweigerung der Nutzungsbewilligung und ein nachträgliches Bewil-  ligungsverfahren kommt § 22 Abs. 1 lit. a zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für   die  nicht   geregelten  bewilligungspflichtigen   Benutzungstatbestände   kommt  §  25 sinngemäss zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Verschiedene Benutzungsgebühren
                            1  Für die Benutzung von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen sind folgende Ge-  bühren zu entrichten:  a)  Staatsarchiv  Fr. 20.  –  bis Fr. 200.  –  b)  Turn  -  und Sportanlagen  Fr. 20.  –  bis Fr. 2'000.  –  c)  andere öffentliche Gebäude, wenn die Benutzung nicht  ihrer ursprünglichen Zweckbestimmung entspricht  Fr. 2.  –  bis Fr. 2'000.  –  d)  Parkplätze  Fr. 2.  –  bis Fr. 2'000.  –  Kantonsstrassenareals  Fr. 20.  –  bis Fr. 50'000.  –  f)  Verleihung von Lernmaterialien pro Semester  Fr. 100.  –  bis Fr. 600.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gebühren richten sich nach den marktüblichen Ansätzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen  zu öffentlichen oder gemeinnützigen Zwecken durch Verordnung ganz oder teilweise  von der Gebührenpflicht ausnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Nutzung von Geodaten
                            1  Die Gebühr für die Nutzung von Geobasisdaten und anderen Geodaten beträgt pau-  schal Fr. 100.  –  pro Bestellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für zusätzliche Leistungen der Abgabestelle, die über die Entgegennahme der Da-  tenbestellung  und  die  Aufklärung  über  die  Qualität  hinausgehen,  wird  eine  Gebühr  von Fr. 100.  –  pro Stunde erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Nutzung von Daten der amtlichen Vermessung
                            1  Die  von  den  Nachführungsgeometerinnen  und  -  geometern  erhobene  Gebühr  setzt  sich  zusammen  aus  einem  Anteil  für  die  Bearbeitung  sowie  im  Bedarfsfall  für  die  Beglaubigung und für zusätzliche Leistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Bearbeitungsanteil umfasst die Kosten für die Auftragsbearbeitung und das Ma-  terial. Er berechnet sich nach folgender Formel:  a)  Datenbezug im Vektorformat  Fr. 160.  –  + (√[Anzahl ha] x Fr. 5.  –  ),  b)  Datenbezug im Rasterformat und in  grafischer Form  Fr. 30.  –  + (√[Anzahl dm²] x Fr. 1.  –  ),  c)  Bezug von Koordinatenwerten  Fr. 30.  –  + (Anzahl Punkte x Fr. 2.  –  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühr für die Beglaubigung von Auszügen beträgt Fr.  50.  –  für das erste und  Fr. 5.  –  für jedes weitere Exemplar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für  zusätzliche Leistungen,  die  über die  Entgegennahme  der  Datenbestellung und  die  Aufklärung  der  Qualität  hinausgehen,  erheben  die  Nachführungsgeometerinnen  und  -  geometer  eine Gebühr von Fr. 100.  –  pro Stunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Betrieb von Hafen - und Umschlagsanlagen
                            1  Die Gebühr für den Betrieb von Hafen  -  und Umschlagsanlagen bemisst sich nach  dem Gewicht der Umschlagsgüter. Der Ansatz pro Tonne darf Fr.  10.  –  nicht überstei-  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Schlussbestimmungen
§ 29 Übergangsrecht
                            1  Gebühren für Vorgänge, die im Zeitpunkt des Inkrafttretens dieses Dekrets bereits  begonnen haben, werden nach bisherigem Recht erhoben und bezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Inkrafttreten
                            1  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.  Aarau, 19. September 2023  Präsident des Grossen Rats  P  FISTERER  Protokollführerin  O  MMERLI  Inkrafttreten: 1. Juli 2024  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  RRB 2024  -  000284 vom 13. März 2024