Dekret über die Steuern im Strassenverkehr
                            * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses  Dekret  über die Steuern im Strassenverkehr  *  Vom 18. Oktober 1977 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf § 8 des Strassengesetzes 1969 (aStrG) vom 17. März 1969  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Berechnungsgrundlagen
§ 1 Steuerpflicht *
                            1  Halterinnen und Halter von Motorfahrzeugen und Anhängern sowie von Motorfahr-  rädern,  die  mit  aargauischen  Kontrollschildern  verkehrsberechtigt  sind,  haben  eine  Verkehrssteuer zu entrichten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Fahrzeuge,  deren  Standort  von  einem  anderen  Kanton  in  den  Kanton  Aargau  verlegt wird, und für Fahrzeuge aus dem Ausland, wird die Verkehrssteuer von dem  Tage an erhoben, an welchem sie nach den bundesrechtlichen Vorschriften mit aar-  gauischen Kontrolls  childern versehen werden bzw. hätten versehen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Ausnahmen
                            1  Von der Verkehrssteuer sind befreit:  *  a)  Fahrzeuge des Bundes,  b)  Fahrzeuge  der  Konsulate  und  der  hohen  ausländischen  Konsularbeamten  im  Rahmen der internationalen Verpflichtungen und Gepflogenheiten,  c)  Fahrzeuge, die im fahrplanmässigen öffentlichen Linienverkehr eingesetzt sind,  d)  Feuerwehr  -  , Katastrophen  -  und Zivilschutzfahrzeuge,  e)  *  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Werden die im öffentlichen Linienverkehr und für die Feuerwehr, Katastrophen oder  den Zivilschutz eingesetzten Fahrzeuge noch zu anderen Zwecken verwendet, so wird  die Verkehrssteuer anteilmässig erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SAR  751.100
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Berechnung nach PS und Nutzlast
                            1  Die nach den Steuer  -  PS festgesetzte Verkehrssteuer wird nach folgender Formel be-  rechnet:  Hubvolumen des  Motors in cm³ x 5,093 / 1000
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  Fahrzeuge  mit  Rotationskolbenmotoren  gelten  2/3  des  Kammervolumens  als  Hubraum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Elektromobile wird der Berechnung die durch den Hersteller garantierte Dauer-  leistung an der Motorwelle zu Grunde gelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bruchteile bis 0,49 PS werden ab  -  , solche von 0,5 PS an aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für den Begriff der Nutzlast gilt die Umschreibung in der Verordnung über Bau und  Ausrüstung der Strassenfahrzeuge (BAV) vom 27. August 1969  1  )  . Für Fahrzeuge mit  auswechselbarem  Aufbau  ist  die  Verkehrssteuer  nach  dem  höchsten  Steuertarif  zu  entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Pauschalsteuer
                            1  Verkehrssteueransätze mit dem Zusatz «pauschal» sind feste Steuerbeträge, die auch  bei einer Inverkehrsetzung von weniger als einem Jahr geschuldet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Ergänzende Verkehrssteuertarife
§ 5 Besondere Arten von Motorwagen
                            1  Die Verkehrssteuer für besondere Arten von Motorwagen beträgt:  a)  Gewerbliche Traktoren  Fr. 150.  –  b)  Traktoren für gemischte Verwendung  Fr. 90.  –  c)  Gewerbliche Motoreinachser inkl. Anhänger  Fr. 90.  –  d)  Gewerbliche Motorkarren bis 3,5 t  Fr. 72.  –  e)  Gewerbliche Motorkarren über 3,5 t  Fr. 96.  –  f)  Leichte Arbeitsmaschinen  Fr. 120.  –  g)  Schwere Arbeitsmaschinen  Fr. 240.  –  h)  Arbeitskarren  Fr. 72.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Wohnmotorwagen
                            1  Für Wohnmotorwagen wird die Verkehrssteuer nach dem PS  -  Steuertarif erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Kleinbusse und Gesellschaftswagen
                            1  Für Kleinbusse und Gesellschaftswagen wird die Verkehrssteuer nach dem PS  -  Steu-  ertarif und ein Zuschlag von Fr. 6.  –  für jeden bewilligten Sitzplatz erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  SR  741.41
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Besondere Arten von Motorrädern
                            1  Die Verkehrssteuer für Kleinmotorräder beträgt pauschal Fr. 30.  –  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Motorräder  mit  Seitenwagen  und  dreirädrige Motorräder  ist ein  Zuschlag von  Fr. 60.  –  zum gesetzlichen Steuertarif zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge
                            1  Für landwirtschaftliche Motorfahrzeuge ist folgende Verkehrssteuer zu entrichten:  a)  Traktoren  pauschal Fr. 60.  –  b)  Motorkarren  pauschal Fr. 60.  –  c)  Arbeitskarren  pauschal Fr. 60.  –  d)  Motoreinachser  pauschal Fr. 24.  –  e)  Kombinationsfahrzeuge  pauschal Fr. 60.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Besondere Arten von Anhängern
                            1  Die Verkehrssteuer für besondere Arten von Anhängern beträgt:  a)  Einrad  -  Anhänger an Personenwagen  pauschal Fr. 60.  –  b)  Wohn  -  und Sportgeräteanhänger
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bis 1'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 90. –
2. über 1'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 120. –
                            c)  Arbeitsanhänger
                        
                        
                    
                    
                    
                1. bis 2'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 40. –
2. über 2'000 kg Gesamtgewicht pauschal Fr. 60. –
                            d)  Schaustelleranhänger  pauschal Fr. 60.  –  e)  Transportanhänger an Motorrädern  pauschal Fr. 30.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Anhänger, die ausschliesslich an Zugfahrzeugen mit einer gesetzlichen Höchst-  geschwindigkeit  bis  25  km/h  verwendet  werden,  für  Sattelanhänger,  für  Container,  die für den Bahnverlad bestimmt sind, und für Segelfluganhänger ist die Hälfte der  ordentliche  n Verkehrssteuer zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Kollektivfahrzeugausweise
                            1  Für Kollektivfahrzeugausweise wird folgende Verkehrssteuer erhoben:  a)  Motorwagen und Ausnahme  -  Motorfahrzeuge  Fr. 960.  –  b)  Anhänger und Ausnahme  -  Anhänger  Fr. 240.  –  c)  Arbeitsmaschinen und Arbeitsanhänger  Fr. 150.  –  d)  Landwirtschaftliche Motorfahrzeuge  Fr. 100.  –  e)  Motorräder  Fr. 180.  –  f)  Kleinmotorräder  Fr. 40.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Wechselschilder
                            1  Für Wechselschilder ist die Steuer für das Fahrzeug mit der höchsten  Jahressteuer  zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für das  zweite  Fahrzeug  oder weitere,  jedoch  höchstens 5  Arbeitskarren  oder  Ar-  beitsanhänger, beträgt die zusätzliche Jahrespauschale:  a)  Motorwagen, ausgenommen Arbeitsmaschinen  Fr. 60.  –  b)  Leichte und schwere Arbeitsmaschinen, Anhänger an  Motorwagen, Motorräder, Kleinmotorräder,  Arbeitskarren, Arbeitsanhänger und landwirtschaftliche  Motorfahrzeuge  Fr. 20.  –
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Ausnahmefahrzeuge
                            1  Die Verkehrssteuer für Ausnahmefahrzeuge wird nach den Ansätzen für die betref-  fende Fahrzeugart erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Motorfahrräder
                            1  Die Verkehrssteuer für Motorfahrräder beträgt pauschal Fr. 20.  –  .  *
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Bezug der Verkehrssteuern *
§ 15 Steuerperiode
                            1  Die Steuerperiode ist das Kalenderjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt, ob die Verkehrssteuer für Fahrzeuge, die weniger als  ein  Jahr  im  Verkehr  stehen,  nach  der  Zahl  der  Kalendermonate  oder  der  Tage  der  Verkehrszulassung zu entrichten ist. Davon ausgenommen sind die Verkehrssteuern  mit dem Zusatz  «pauschal».
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für Fahrzeuge, die nur tageweise mit Tagesausweis verkehren, wird eine Tagespau-  schale erhoben, die der Regierungsrat festsetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Fälligkeit
                            1  Die Verkehrssteuern sind für das ganze Kalenderjahr im Voraus zu entrichten, bei  provisorischer Immatrikulation für die volle Gültigkeitsdauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Jahressteuer für das folgende Jahr wird am 30. November fällig. Die Zahlungs-  frist beträgt 30 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Verkehrssteuern für Motorfahrräder werden am 31. Mai fällig.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Verrechnung, Rückerstattung
                            1  Der Regierungsrat regelt die Verrechnung bei Fahrzeug  -  und Halterwechsel und die  Rückerstattung  von  bezahlten  und  nicht  verfallenen  Verkehrssteuern  bei  der  Rück-  gabe der Kontrollschilder.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Verwirkung
                            1  Forderungen  auf  Nachzahlung oder  Rückerstattung  von  Verkehrssteuern  sind ver-  wirkt, wenn sie nicht innert 5 Jahren nach Eintritt der Fälligkeit geltend gemacht wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Erlass und Ermässigung von Verkehrssteuern
§ 19 Fahrzeuge von Gebrechlichen
                            1  Gebrechlichen, die zur Fortbewegung auf ein Motorfahrzeug angewiesen sind, wird  die  Verkehrssteuer erlassen, wenn sie nicht in sehr guten wirtschaftlichen Verhältnis-  sen leben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn Familienangehörige ein Fahrzeug für den regelmässigen Transport eines Ge-  brechlichen halten, so kann die Verkehrssteuer ermässigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Zuständigkeit
                            1  Das  Strassenverkehrsamt  entscheidet  über  Erlass  und  Ermässigung  der  Verkehrs-  steuern.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. ... *
§ 21 * ...
§ 22 * ...
6. Schlussbestimmungen
§ 23 Inkrafttreten, Aufhebung bisherigen Rechts, Übergangsrecht
                            1  Dieses Dekret tritt am 1. Januar 1978 in Kraft  und ist in der Gesetzessammlung zu  publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Dekret über die Steuern und Gebühren für den Motorfahrzeug  -  und Fahrradver-  kehr vom 25. November 1969  1  )  ist aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jahressteuern für das Jahr 1978 werden nach den Bestimmungen dieses Dekretes  erhoben.  Aarau, den 18. Oktober 1977  Der Präsident des Grossen Rates  H  UMBEL  Der Staatsschreiber  S  UTER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  AGS Bd. 7 S. 359
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle  -  Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                06.03.1984 01.01.1985 § 21 aufgehoben Bd. 11 S. 404
06.03.1984 01.01.1985 § 22 aufgehoben Bd. 11 S. 404
17.10.1989 01.01.1990 § 1 Abs. 1 geändert Bd. 13 S. 109
17.10.1989 01.01.1990 § 2 Abs. 1, lit. e) aufgehoben Bd. 13 S. 109
17.10.1989 01.01.1990 § 14 Abs. 1 geändert Bd. 13 S. 109
17.10.1989 01.01.1990 § 16 Abs. 3 geändert Bd. 13 S. 109
19.09.2023 01.07.2024 Erlasstitel geändert 2024/04 - 02
19.09.2023 01.07.2024 Ingress geändert 2024/04 - 02
19.09.2023 01.07.2024 § 1 Titel geändert 2024/04 - 02
19.09.2023 01.07.2024 § 1 Abs. 1 geändert 2024/04 - 02
19.09.2023 01.07.2024 § 2 Abs. 1 geändert 2024/04 - 02
19.09.2023 01.07.2024 § 13 Abs. 2 aufgehoben 2024/04 - 02
19.09.2023 01.07.2024 § 14 Abs. 1 geändert 2024/04 - 02
19.09.2023 01.07.2024 Titel 3. geändert 2024/04 - 02
19.09.2023 01.07.2024 § 16 Abs. 3 geändert 2024/04 - 02
19.09.2023 01.07.2024 Titel 5. aufgehoben 2024/04 - 02
                            Änderungstabelle  -  Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlasstitel  19.09.2023  01.07.2024  geändert  2024/04  -  02  Ingress  19.09.2023  01.07.2024  geändert  2024/04  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 19.09.2023 01.07.2024 Titel geändert 2024/04 - 02
§ 1 Abs. 1 17.10.1989 01.01.1990 geändert Bd. 13 S. 109
§ 1 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 02
§ 2 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 02
§ 2 Abs. 1, lit. e) 17.10.1989 01.01.1990 aufgehoben Bd. 13 S. 109
§ 13 Abs. 2 19.09.2023 01.07.2024 aufgehoben 2024/04 - 02
§ 14 Abs. 1 17.10.1989 01.01.1990 geändert Bd. 13 S. 109
§ 14 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 02
                            Titel 3.  19.09.2023  01.07.2024  geändert  2024/04  -  02
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Abs. 3 17.10.1989 01.01.1990 geändert Bd. 13 S. 109
§ 16 Abs. 3 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04 - 02
                            Titel 5.  19.09.2023  01.07.2024  aufgehoben  2024/04  -  02