Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen
                            Schulordnung  Ordnung für die Schulen der Gemeinden Bettingen und Riehen  (Schulordnung)  Vom 25. März 2009 (Stand 6. Juni 2024)  Der Einwohnerrat Riehen  erlässt,   auf   Antrag   des   Gemeinderats   und   der   Sachkommission   für   Bildung,   Soziales   und   Sport  (BSS) sowie gestützt auf §§  2, 4, 16, 23 und 64 des Schulgesetzes des Kantons Basel-Stadt vom 4.  April 1929
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und in Umsetzung des Vertrags betreffend die Zusammenarbeit der Gemeinden Bettingen  und Riehen für den Betrieb und die Finanzierung ihrer Schulen (Schulvertrag) vom 6. Januar 2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )  folgende Ordnung:  I. Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Zweck und Geltungsbereich
                            1  Diese Ordnung regelt die Führung und Organisation der öffentlichen Schulen der Gemeinden Bettin  -  gen und Riehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie regelt ausserdem die kommunalen Arbeitsverträge der Lehrpersonen, der Fachpersonen und der  Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung, sofern abweichende Regelungen vom kommu  -  nalen Personal- und Lohnrecht erforderlich sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Begriffe
                            1  Als Gemeindeschulen gelten die von den Gemeinden Bettingen und Riehen geführten öffentlichen  Kindergärten und Primarschulen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Als Schülerinnen und Schüler gelten Kinder, welche den Kindergarten oder die Primarschule besu  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Eltern gelten die Erziehungsberechtigten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Als   Lehrpersonen   gelten   alle   Personen,   welche   für   den   Regel-   und   Förderunterricht   oder   für   die  Heilpädagogik in den Gemeindeschulen zuständig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  Als Fachpersonen gelten alle Personen, die für Logopädie, Psychomotorik, Sozialpädagogik oder  Betreuung zuständig sind.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Als Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung gelten alle übrigen Personen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Als Konferenzen gelten insbesondere die Schulkonferenzen, die Schulstufenkonferenzen sowie die  Fachkonferenzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der  Schulausschuss  ist  ein  gemäss  Schulvertrag  eingesetzter  Ausschuss  der  Gemeinden  Bettingen  und Riehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Schulrekurskommission ist eine gemäss Schulvertrag eingesetzte Rekursinstanz, welche anstelle  der Gemeinderäte über Schulrekurse entscheidet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Qualitätssicherung
                            1  Das kantonale Rahmenkonzept für Qualitätsmanagement an den Schulen des Kantons Basel-Stadt ist  auch für die Gemeindeschulen verbindlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden Bettingen und Riehen sorgen für die Unterstützung und fachliche Beratung der Lehr  -  personen und Fachpersonen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gemeindeschulen vernetzen sich untereinander.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SG  410.100  ; massgeblich sind namentlich die Änderungen des Schulgesetzes vom 6. 6. 2007 und 20. 2. 2008, mit Wirksamkeit per 1. 8. 2009.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  RiE  411.500   /  BeE  411.500  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulordnung  II. Organisation der Gemeindeschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Trägerschaft der Gemeindeschulen
                            1  Die Gemeinden Bettingen und Riehen tragen die Gemeindeschulen gemeinsam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben der beiden Gemeinderäte sind im Schulvertrag geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuständige Gemeindeverwaltung
                            1  Gemeindeschulen sind gemäss Schulvertrag in die Gemeindeverwaltung Riehen eingegliedert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Zuständige Verwaltungsabteilung
                            1  Die Leitung der zuständigen Verwaltungsabteilung der Gemeinde Riehen trägt die operative Gesamt  -  verantwortung für die Gemeindeschulen und führt das Sekretariat des Schulausschusses Bettingen /  Riehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Aufgaben *
                            1  Die Gemeindeschulen unterstehen der zuständigen Abteilungsleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   ist   im   Rahmen   der   verwaltungsinternen   Bestimmungen   verantwortlich   für   den   Betrieb   der  Gemeindeschulen und die Personalführung sowie Personalentwicklung der direkt unterstellten Mitar  -  beiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8 Schulleitung
                            1  Die Schulleitungen unterstehen der zuständigen Abteilungsleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufgaben richten sich nach dem kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sind als direkte Vorgesetzte federführend bei der Begründung, Änderung und Beendigung des  Arbeitsverhältnisses der Lehrpersonen und der ihnen direkt unterstellten Fachpersonen und Mitarbeite  -  rinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung. Ihre Anträge sind der zuständigen Abteilungsleitung zur  Genehmigung vorzulegen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Sie sind zudem für die Personalführung und Personalentwicklung verantwortlich und beraten und un  -  terstützen   die   Lehrpersonen   und   Fachpersonen   bei   der   Erfüllung   des   Berufsauftrags.   Vorbehalten  bleibt §  19.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9 Schulleitungssitzung
                            1  Die Leitungen der einzelnen Schulen kommen regelmässig zu Schulleitungssitzungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In den Schulleitungssitzungen werden allgemeine Fragen des Schulbetriebs und mögliche Massnah  -  men   zur   Qualitätssicherung   und   Weiterentwicklung   der   Gemeindeschulen   behandelt.   Die   Schullei  -  tungssitzung gibt sich eine Geschäftsordnung, welche von der zuständigen Verwaltungsabteilung zu  genehmigen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulleitungssitzung steht unter dem Vorsitz der zuständigen Abteilungsleitung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Schulsitzungen
                            1  Die Lehrpersonen, die Fachpersonen und die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schul  -  standorte kommen in Schulsitzungen zusammen, um pädagogische und betriebliche Themen zu behan  -  deln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11 Mitglieder der Schulräte
                            1  Jeder Schulrat besteht aus einer externen Präsidentin oder einem externen Präsidenten, fünf bis sie  -  ben externen Mitgliedern und drei internen Mitgliedern.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat regelt die Zusammensetzung in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Die Präsidentin oder der Präsident sowie die vom Gemeinderat gewählten schulexternen Mitglieder  dürfen weder eigene Kinder in der Schule noch verwandtschaftliche oder partnerschaftliche Beziehun  -  gen zu Schulleitungsmitgliedern der Schule haben.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat achtet bei der Wahl der von ihm gewählten externen Schulratsmitglieder auf eine  angemessene Berücksichtigung der im Einwohnerrat vertretenen Parteien, des Alters der Kandidieren  -  den sowie der freien Sitze und sorgt für eine Vertretung beider Geschlechter.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der   Gemeinderat   weist   den   von   der   zuständigen   Sachkommission   des   Einwohnerrats   delegierten  Mitgliedern einen Schulstandort unter Berücksichtigung der Kriterien gemäss Abs. 3 zu.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Entschädigung   der   schulexternen   Mitglieder   der   Schulräte   richtet   sich   nach   dem   kantonalen  Recht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Aufgaben und Befugnisse der Schulräte
                            1  Die Schulräte begleiten und beraten als externe Gremien die Schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie pflegen den Dialog zwischen den internen und externen Anspruchsgruppen bzw. zwischen der  Schule und der Gesellschaft. Sie haben keine Aufsichtsfunktion.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Schulratspräsidien vermitteln in Konfliktfällen aus dem Schulbetrieb zwischen den Betroffenen,  wenn im direkten Schulumfeld zuvor keine Klärung gefunden werden konnte und alle Betroffenen und  die Schulleitung einverstanden sind. Sie geben eine Empfehlung zur Lösung ab.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Schulratspräsidien stellen die Vernetzung zwischen den Schulräten sicher und verfassen jährlich  einen gemeinsamen Bericht zu Handen der Gemeinden Bettingen und Riehen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die schulexternen Mitglieder haben zusätzlich folgende Aufgaben und Befugnisse:  a)  *  Sie besuchen regelmässig die Schule, insbesondere den Unterricht und die Betreuungsan  -  gebote, die Elternabende, die Schulsitzungen und die Schulanlässe, und verschaffen sich  dadurch einen Einblick in die Arbeit der Schule. Davon ausgenommen sind Therapiestun  -  den. Sie geben Rückmeldungen zu ihren Eindrücken und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    richten sie an die Lehrperso  -  nen und an die Schulleitung.  b)  Sie genehmigen das Schulleitbild.  c)  *  Sie können Anfragen und Anträge an die Schulleitung oder an die zuständige Abteilungs  -  leitung richten.  d)  Sie können eine Schulsitzung beantragen und die Behandlung eines Geschäfts verlangen.  e)  Sie werden von den zuständigen Behörden der Gemeinde zur Vernehmlassung eingela  -  den, auch bei Vernehmlassungen des Kantons.  f)  Die Präsidentin oder der Präsident gibt vor der Anstellung eines Schulleitungsmitglieds  ihre oder seine Stellungnahme ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die schulinternen Mitglieder haben bei Aufgaben gemäss Abs. 5 beratende Stimme.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12a * Berichterstattung und Verschwiegenheit
                            1  Die Delegierten im Schulrat informieren ihre eigenen Gruppierungen in angemessener Weise. Der  Schulrat beschliesst die Art und Weise der Information.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Weitergabe von Informationen oder Personendaten über Schülerinnen und Schüler, Mitarbeiten  -  de der Gemeindeschulen sowie Erziehungsberechtigte ist nur zulässig, wenn dies für die Aufgabener  -  füllung des Schulrats notwendig ist und kein Gesetz oder überwiegende öffentliche bzw. private Inter  -  essen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Protokolle des Schulrats sind nicht öffentlich zugänglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Die  Konjunktion  «und»  wurde  Anweisung  der  Gemeinde  Riehen  redaktionell  ergänzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei Konflikten in der Schule sind die Präsidien und die Schulratsmitglieder zur Verschwiegenheit  verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Nach Beendigung des Amts übergeben alle Mitglieder und Delegierten Dokumente, die sie im Zu  -  sammenhang mit ihrem Amt erhalten haben, der zuständigen Abteilungsleitung. Sie sind weiterhin zur  Verschwiegenheit verpflichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12b * Ausstand
                            1  Bei persönlicher Betroffenheit oder bei Befangenheit aus anderen Gründen treten die Schulratsmit  -  glieder in den Ausstand und nehmen an der Beratung nicht teil.  III. Betrieb der Gemeindeschulen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Schulpflicht, Schulbetrieb, Rechte und Pflichten
                            1  Für die Schulpflicht, den Schulbetrieb sowie die Rechte und Pflichten der Schülerinnen und Schüler  und deren Eltern kommt kantonales Recht zur Anwendung, sofern die Schulordnung nichts Abwei  -  chendes regelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat regelt die Zuständigkeit für Entscheide, welche Schülerinnen und Schüler betreffen,  in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14 Aufnahme in die Gemeindeschulen
                            1  Die Gemeindeschulen stehen den in den Gemeinden Bettingen und Riehen wohnhaften Kindern of  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Kinder mit auswärtigem Wohnsitz
                            1  In Ausnahmefällen können Kinder mit Wohnsitz ausserhalb von Bettingen und Riehen aufgenommen  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat regelt das zu entrichtende Schulgeld in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Unterrichts- und Öffnungszeiten
                            1  Die wöchentliche Unterrichtszeit richtet sich nach den kantonalen Bestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat regelt die Öffnungszeiten der Primarschulen und Kindergärten in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Zuteilungen
                            1  Die Zuständigkeit für die Zuteilungen der Kinder in die einzelnen Kindergärten und Primarschulen  regelt der Gemeinderat in einem Reglement.  IV. Besondere Bestimmungen für die Arbeitsverhältnisse im Schulbereich  (IV.)1. Anstellungsinstanzen im Schulbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18
                            1  (IV.)2. Besondere personalrechtliche Regelungen für die Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anstellungsvoraussetzung
                            1  Die beruflichen Voraussetzungen für die Anstellung von Lehrpersonen richten sich nach dem kanto  -  nalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Softwarebedingte, redaktionelle Einfügung von Gliederungsbuchstaben oder -ziffern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20 Berufsauftrag
                            1  Der Berufsauftrag und die Gestaltung der Arbeitszeit richten sich nach dem kantonalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehalten bleiben die §§  21 bis 23 dieser Ordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Jährliche Gesamtarbeitszeit
                            1  Die jährliche Gesamtarbeitszeit der Lehrpersonen entspricht jener der vom Kanton angestellten Lehr  -  personen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten der Arbeitszeit der Lehrpersonen in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 * Ferien
                            1  Lehrpersonen haben folgende Ferienansprüche:  a)  bis zum 49. Altersjahr: 25 Tage;  b)  vom 50. bis 59. Altersjahr: 28 Tage;  c)  ab dem 60. Altersjahr: 32 Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Darin enthalten ist jeweils der Bezug eines Ferientags für den schulfreien Freitag nach Auffahrt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom Ferienanspruch sind jeweils 4 Wochen in den Schulferien zu beziehen. Der Gemeinderat regelt  den Bezug der restlichen Ferientage sowie weitere Ausnahmen in einem Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Altersentlastung
                            1  Ab dem Schuljahr, welches der Vollendung des 57. Altersjahres folgt, reduziert sich die Anzahl Lek  -  tionen à 45 Minuten bei einem 100%-igen Pensum wie folgt:  *  a)  *  bei Kindergartenlehrpersonen von 32 auf 30 Lektionen;  b)  *  bei Lehrpersonen der Primarschule von 28 auf 26 Lektionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Teilzeitmitarbeitende   haben   Anrecht   auf   eine   anteilmässige   Pensenreduktion.   Sie   wird   auf   ganze  Lektionen auf- oder abgerundet.  (IV.)3. Besondere lohnrechtliche Regelungen für die Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Mitarbeiterförderungssystem
                            1  Die   Lehrpersonen   nehmen   teil   am   Mitarbeiterförderungssystem.   Der   individuelle   Leistungsbeitrag  hat indessen keinen Einfluss auf die Lohnentwicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Lohnentwicklung
                            1  Das individuelle Gehalt von Lehrpersonen entwickelt sich gemäss § 9 Abs. 2 der Lohnordnung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Zuschläge und Vergütungen
                            1  Die §§  15 und 16 der Lohnordnung sind nicht anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27 Stellvertretungen von Lehrpersonen und Aushilfen
                            1  nicht zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellvertretung von Lehrpersonen ist nach Möglichkeit Lehrpersonen mit entsprechendem Fähig  -  keitsausweis zu übertragen, die bereits in den Gemeindeschulen tätig sind. Ist dies nicht möglich, soll  die Stellvertretung durch eine externe Lehrperson wahrgenommen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2bis  Nur in Ausnahmefällen wird eine Fachperson Logopädie oder Psychomotorik für eine Stellvertre  -  tung eingesetzt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Externe Lehrpersonen als Stellvertretungen werden privatrechtlich angestellt. Dauert die Stellvertre  -  tung mehr als zwei Monate, wird ein öffentlichrechtliches Arbeitsverhältnis vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  In   Ausnahmefällen   kann   eine   Aushilfe   ohne   entsprechenden   Abschluss   die   Stellvertretung   einer  Lehrperson   übernehmen.   Diese   Stellvertretung   wird   privatrechtlich   vereinbart,   sofern   die   Aushilfe  nicht schon in den Gemeindeschulen tätig ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Gemeinderat regelt die Lohnansätze für Stellvertretungen und Aushilfen in einem Reglement.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Entschädigung für Arbeit in Arbeitsgruppen
                            1  Die Mitwirkung von Lehrpersonen in Arbeitsgruppen der eigenen Schule ist im Rahmen des Berufs  -  auftrags abgegolten und wird nicht zusätzlich entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mitarbeit in Arbeitsgruppen auf übergeordneter Ebene wird entschädigt, wenn sie in der unter  -  richtsfreien Zeit geleistet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.  (IV.)4. Besondere personal- und lohnrechtliche Regelungen für Fachpersonen Logopädie und  Psychomotorik  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a *
                            1  Die §§ 20 Abs. 1, 21 und 22 sowie die §§ 24 bis 26 und 28 gelten auch für die Fachpersonen Logopä  -  die und Psychomotorik.  *  V. Verschiedene Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Versicherungen
                            1  Die Gemeinde Riehen ist, in Ergänzung zu den Leistungen einer Krankenversicherung, für eine ange  -  messene Versicherung der Schülerinnen und Schüler gegen Unfälle in den Gemeindeschulen sowie  auf dem Schulweg besorgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Abschluss einer Haftpflichtversicherung zur Deckung allfälliger von den Schülerinnen und Schü  -  lern in den Gemeindeschulen sowie auf dem Schulweg verursachter Schäden ist Sache der Eltern.  VI. Ausführungsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30
                            1  Der Gemeinderat erlässt weitere erforderliche Ausführungsbestimmungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er regelt insbesondere  a)  den Betrieb;  b)  die Arbeitszeit von Lehrpersonen mit einem besonderen Auftrag;  c)  die ausserordentliche Entlastung;  d)  *  die Weiterbildung der Lehrpersonen und Fachpersonen;  e)  *  das   Bearbeiten   von   Personendaten   von   Lehrpersonen,   Fachpersonen,   Mitarbeiterinnen  und Mitarbeitern der Schulverwaltung sowie Schülerinnen und Schülern.  VII. Rechtsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Rekursmöglichkeiten
                            1  Gegen Verfügungen der zuständigen Stelle der Gemeindeverwaltung Riehen betreffend Schülerinnen  und Schüler der Gemeindeschulen oder betreffend Kinder, die in die Gemeindeschulen aufzunehmen  sind, kann Rekurs an die Schulrekurskommission ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schulrekurse sind innert 10 Tagen seit Eröffnung der Verfügung bei der Schulrekurskommission an  -  zumelden und schriftlich zu begründen. In begründeten Fällen ist eine Fristerstreckung möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Rekurseingabe hat die Anträge der Rekurrentin oder des Rekurrenten zu enthalten, gegebenen  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Gegen die Entscheide der Schulrekurskommission kann gemäss kantonalen Bestimmungen Rekurs  an den Regierungsrat ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Rekursverfahren vor der Schulrekurskommission
                            1  Der Rekurs hat aufschiebende Wirkung. Die Präsidentin oder der Präsident der Schulrekurskommis  -  sion kann ausnahmsweise eine solche entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Auf Antrag der Rekurrentin oder des Rekurrenten oder eines Mitglieds der Schulrekurskommission  ordnet die Präsidentin oder der Präsident die Anhörung vor der Schulrekurskommission an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das juristische Sekretariat besorgt der Rechtsdienst der Gemeinde Riehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Gemeinderat regelt das Weitere in einem Reglement.  VIII. Übergangsbestimmungen  (VIII.)1. Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Kindergartengremien
                            1  Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 gelten als Kindergartengremien die Quartiersitzun  -  gen und die Kindergartenkommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Quartierleitungen Kindergarten
                            1  Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 werden die Kindergärten von Bettingen und Rie  -  hen in zwei Quartiere aufgeteilt. Für die beiden Quartiere werden Quartierleitungen eingesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Quartierleitungen der Kindergärten haben die gleichen Aufgaben und Funktionen wie die Schul  -  leitungen der Primarschule. Sie sind auch Mitglied der Schulleitungssitzung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Per 1. August 2011 werden die Kindergärten den einzelnen Schulstandorten zugeordnet und stehen  danach unter deren Leitung. Die Quartierleitungen der Kindergärten werden nach Möglichkeit in die  Schulleitungen integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Quartiersitzungen
                            1  Für die Zeit vom 1. August 2009 bis 31. Juli 2011 kommen die Kindergartenlehrpersonen regelmäs  -  sig zu Quartiersitzungen zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Quartiersitzungen haben die gleichen Funktionen wie die Schulsitzungen. Sie werden von den  Quartierleitungen geleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab 1. August 2011 nehmen die Kindergartenlehrpersonen in der Regel an den Schulsitzungen des  Schulstandorts teil, welchem sie zugeordnet sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 36 Kindergartenkommission
                            1  Die Kindergartenkommission bleibt bis zum 31. Juli 2011 gemäss Reglement des Kindergartenwe  -  sens der Gemeinde Riehen (Kindergartenreglement) vom 25. Juni 2002 bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Per 1. August 2011 übernehmen die Schulräte diese Funktion für die ihrem Schulstandort zugeordne  -  ten Kindergärten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Ordnungsbussen
                            1  Die zuständige Verwaltungsabteilung erlässt auf Antrag der Leitung Gemeindeschulen die Ordnungs  -  bussen   gemäss   kantonalem   Recht,   sobald   der   Kanton   eine   Ordnungsbussenregelung   für   Eltern   ein  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulordnung  (VIII.)2. Einreihung des Personals der Gemeindeschulen im Rahmen der Kommunalisierung der  Primarschulen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 38 Erstmalige Einreihung und Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                            der Schulverwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die erstmalige Einreihung und die Lohnentwicklung der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schul  -  verwaltung richten sich nach den §§  36 bis 39 der Lohnordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei   gelten   die   im   Zeitpunkt   der   Übernahme   massgeblichen   individuellen   Lohnstufen   gemäss  kantonalem   Recht,   zuzüglich   der   sistierten   Stufensprünge   der   Jahre   1995/1996   und   1997/1998,   als  nutzbare Erfahrung im Sinne von §
                        
                        
                    
                    
                    
                § 39 Erstmalige Einreihung von Lehrpersonen
                            1  Die Stellen der bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen sowie die Stellen der nach  kommunalem Recht entlöhnten Kindergartenlehrpersonen werden in die zutreffenden Anforderungsni  -  veaus gemäss Lohnordnung eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Stellen der bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen sowie die Stellen der nach  kommunalem Recht entlöhnten Kindergartenlehrpersonen werden in die zutreffenden Anforderungsni  -  veaus gemäss Lohnordnung eingereiht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei den bislang nach kantonalem Recht entlöhnten Lehrpersonen gelten die im Zeitpunkt der Über  -  nahme   massgeblichen   individuellen   Lohnstufen,   zuzüglich   der   sistierten   Stufensprünge   der   Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1995/1996 und 1997/1998, als nutzbare Erfahrung im Sinne von §  36 Abs. 1 der Lohnordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die jährliche Entlöhnung entspricht mindestens der zum Zeitpunkt des Wirksamwerdens dieser Ord  -  nung vergüteten bisherigen individuellen Entlöhnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 40 Besitzstand bei Lehrpersonen
                            1  Führt die erstmalige Zuordnung einer Lehrperson gemäss §  39 zur Positionierung über der Lohnkur  -  ve C des zutreffenden Anforderungsniveaus, ergibt sich eine Besitzstandssituation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In diesem Falle haben die Lehrpersonen Anspruch auf eine Lohnzahlung gemäss §  39 Abs. 4 bis zum  Zeitpunkt, in welchem die Entlöhnung der Lohnkurve C des zutreffenden Anforderungsniveaus ent  -  spricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Teuerungsausgleich für Lehrpersonen im Besitzstand richtet sich nach §  37 Abs. 2 der Lohnord  -  nung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 41 Lohnentwicklung bei einer Positionierung von Lehrpersonen unter der Lohnkurve C
                            1  Erfolgt bei der erstmaligen Zuordnung eine Positionierung unterhalb der Lohnkurve C, so wird auf  die nächst höhere Lohnkurve aufgerundet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Erfolgt bei der erstmaligen Einreihung eine Positionierung auf oder unter der Lohnkurve D, so wird  die Lehrperson der Lohnkurve D zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei einer Positionierung gemäss Abs. 1 oder 2 wird die Lehrperson nach Ablauf von jeweils zwei  Jahren in die nächst höhere Lohnkurve eingewiesen, bis sie die Lohnkurve C erreicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Entschädigte Nebenämter
                            1  Die im Zeitpunkt der Übernahme der Primarschulen geltenden Ansätze des Kantons für entschädigte  Nebenämter gelten bis zum 31. Juli 2011.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Leitung   Gemeindeschulen   erarbeitet   gemeinsam   mit   den   Schulleitungen   eine   Neuregelung   ab  dem Schuljahr 2011/2012.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 43 Lektionenkonto, Guthaben von Mehrleistungen und Ferien
                            1  Die   individuellen   Guthaben   betreffend   Lektionenkonto,   Mehrleistungen   und   Ferien   der   von   der  Übernahme betroffenen Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Schulverwaltung wer  -  den ins neue Arbeitsverhältnis übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 44 Besitzstand Dienstaltersjahre
                            1  Lehrpersonen und Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern, welche bis zum Zeitpunkt der Übernahme der  Primarschulen beim Kanton Basel-Stadt oder der Gemeinde Bettingen angestellt waren, werden die  Dienstaltersjahre gemäss kantonalem Lohngesetz vom 18. Januar 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   oder der Personalordnung der  Gemeinde Bettingen vom 19. November 1985
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )    für die Berechnung der Treueprämie gemäss Lohn  -  ordnung voll angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Regelung gilt rückwirkend auch für die Kindergartenlehrpersonen, welche die Gemeinde Rie  -  hen im Zusammenhang mit der Übernahme der Kindergärten im Jahr 1996 vom Kanton übernommen  hat und welche im Zeitpunkt der Wirksamkeit dieser Ordnung bei der Gemeinde angestellt sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45 Besitzstand altrechtliches Dienstaltersgeschenk des Kantons Basel-Stadt
                            1  Der Besitzstand für das Dienstaltersgeschenk gemäss §  31 des kantonalen Lohngesetzes bleibt ge  -  wahrt.  (VIII.)3. Übernahme von Lehrpersonen im Rahmen der Schulharmonisierung  *  A. Beim Kanton unbefristet angestellte Lehrpersonen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45a * Grundsatz Besitzstand
                            1  Beim Kanton unbefristet angestellten Lehrpersonen, die in den Schuljahren 2011/12 bis 2020/21 auf  -  grund  der  Schulharmonisierung  (Aufhebung  der  Orientierungs-  und  Weiterbildungsschule)  von  den  Gemeindeschulen übernommen werden, wird Besitzstand gemäss den §§ 45b bis 45h und §§ 45l und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45m gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für den Besitzstand bedarf es eines unbefristeten Arbeitsvertrags der Gemeindeschulen per Schuljahr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2013/2014.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Besitzstand wird zudem gewährt, wenn  a)  Lehrpersonen   per   Schuljahr   2013/2014   zunächst   einen   unbefristeten   Arbeitsvertrag   der  vom Kanton geführten Primarschulen erhalten und zu einem späteren Zeitpunkt, spätes  -  tens aber für das Schuljahr 2020/2021 von den Gemeindeschulen angestellt werden.  b)  Lehrpersonen   per   Schuljahr   2013/2014   zunächst   einen   unbefristeten   Arbeitsvertrag   der  vom Kanton geführten Sekundarstufe I erhalten und zu einem späteren Zeitpunkt, spätes  -  tens aber für das Schuljahr 2020/2021 von den Gemeindeschulen angestellt werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Wird Lehrpersonen gemäss § 45a Besitzstand gewährt, so werden sie für die Schuljahre 2011/2012  bis 2020/2021 gemäss § 4a der Verordnung betreffend Mischpensen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  )    bzw. gemäss der Lohnklasse  und Stufe des Kantons entlöhnt, in welcher sie im Zeitpunkt der Übernahme durch die Gemeindeschu  -  len eingereiht waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der individuelle Lohn entwickelt sich für die Schuljahre 2011/2012 bis 2020/2021 gemäss dem im  kantonalen Lohnrecht festgelegten Lohnsystem weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  SG  164.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  BeE  162.100  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Verordnung betreffend die Mischpensen vom 27. 5. 1997 (Mischpensenverordnung, SG  164.540  ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ab Beginn des Schuljahres 2021/2022 wird ihnen der frankenmässige Besitzstand weiter gewährt. Er  gilt bis zum Zeitpunkt, in welchem die Entlöhnung der Lohnkurve C des zutreffenden Anforderungs  -  niveaus gemäss Lohnordnung der Gemeinde Riehen entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45c * Teuerungsausgleich
                            1  Für die Schuljahre 2011/2012 bis 2020/2021 erhalten Lehrpersonen, denen Besitzstand gemäss § 45a  gewährt wird, den gleichen Teuerungsausgleich wie beim Kanton angestellte Lehrpersonen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ab dem Schuljahr 2021/2022 richtet sich der Teuerungsausgleich nach § 37 Abs. 2 der Lohnordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45d * Arbeitsverhältnis
                            1  Beim Kanton unbefristet angestellte Lehrpersonen, die gemäss § 45a von den Gemeindeschulen über  -  nommen werden, erhalten bei der Übernahme einen unbefristeten Arbeitsvertrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45e * Beschäftigungsgrad
                            1  Der Beschäftigungsgrad, welcher gemäss Arbeitsvertrag beim Kanton vor der Übernahme vereinbart  war, wird im Rahmen der betrieblichen Möglichkeiten weiter gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann der Beschäftigungsgrad gemäss Abs. 1 in Ausnahmefällen im Zeitpunkt der Übernahme nicht  gewährt werden, so wird ein Arbeitsvertrag mit einem geringeren Beschäftigungsgrad vereinbart.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kann der betroffenen Lehrperson zu einem späteren Zeitpunkt eine Pensenerhöhung angeboten wer  -  den,   so   wird   ihr   für   diese   Pensenerhöhung   bis   zur   Höhe   des   ursprünglichen   Beschäftigungsgrads  Besitzstand gemäss § 45b gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Für Lehrpersonen, die beim Wechsel zu den Gemeindeschulen den bisherigen Beschäftigungsgrad  behalten, kommen bei Pensenerhöhungen die Besitzstandsregelungen gemäss § 45b nicht zur Anwen  -  dung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45f * Besitzstand Dienstaltersgeschenk
                            1  Die Dienstjahre, welche die Lehrpersonen im Zeitpunkt der Übernahme gemäss kantonalem Lohnge  -  setz erfüllt haben, werden für die Berechnung der Treueprämie gemäss Lohnordnung voll angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Berechnung und den Bezug gilt § 52 des Schulreglements sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45g * Besitzstand altrechtliches Dienstaltersgeschenk des Kantons Basel-Stadt
                            1  Es gilt die Regelung von § 45 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45h * Besitzstand Altersentlastung
                            1  Lehrpersonen, die im Zeitpunkt der Übernahme eine Altersentlastung hatten, erhalten in Abweichung  von § 23 weiterhin die Altersentlastung gemäss der bisherigen kantonalen Regelung.  B. Beim Kanton befristet angestellte Lehrpersonen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45i * Entlöhnung
                            1  Lehrpersonen, die per Schuljahr 2013/2014 beim Kanton befristet angestellt wären und die aufgrund  der Schulharmonisierung (Aufhebung der Orientierungs- und Weiterbildungsschule) von den Gemein  -  deschulen übernommen werden, wird kein Besitzstand gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihre Entlöhnung richtet sich nach den §§ 3 bis 8 der Lohnordnung sowie nach § 25 der Schulord  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45j * Anstellungsverhältnis
                            1  Der Gemeinderat regelt für Lehrpersonen, die gemäss § 45i bei den Gemeindeschulen angestellt wer  -  den, die Art des Arbeitsverhältnisses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulordnung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45k * Beschäftigungsgrad
                            1  Die Regelung gemäss § 45e kommt nicht zur Anwendung.  C. Weitere Bestimmungen für alle Lehrpersonen  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45l * Lektionenkonto, Guthaben von Mehrleistungen und Ferien
                            1  Für die Ansprüche gilt § 43 sinngemäss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gemeinderat regelt den Umgang mit den Guthaben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45m * Pensionskassenansprüche
                            1  Die Lehrpersonen, die im Rahmen der Schulharmonisierung von den Gemeindeschulen übernommen  werden, werden in den Anschlussvertrag der Gemeinde Riehen mit der Pensionskasse Basel- Stadt  aufgenommen.  (VIII.)3  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            . Übernahme von weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern im Rahmen der  Schulharmonisierung und des Sonderpädagogik-Konkordats  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45n *
                            1  Übernehmen   die   Gemeindeschulen   weitere   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter,   Fachpersonen   oder  Lehrpersonen, richten sich in der Regel die Anstellungsbedingungen sinngemäss nach den §§ 38 bis
                        
                        
                    
                    
                    
                45.
                            2  Der Gemeinderat regelt die Einzelheiten in einem Reglement.  (VIII.)4. Streitigkeiten  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 46
                            1  Für Personal- und Lohnstreitigkeiten, welche vor Beginn des Arbeitsverhältnisses mit der Gemeinde  Riehen entstanden sind, kommt das bisherige Personal- und Lohnrecht des Kantons Basel-Stadt oder  der Gemeinde Bettingen zur Anwendung.  IX. Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Änderungen bisherigen Rechts
                            1  Die Ordnung des Kindergartenwesens der Gemeinde Riehen (Kindergartenordnung) vom 24. April
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  )   wird wie folgt geändert:  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Ordnung über das Gehalt der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Gemeinde Riehen (Lohnord  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )
                        
                        
                    
                    
                    
                § 48 Wirksamkeit
                            1  Diese Ordnung wird publiziert; sie unterliegt dem Referendum und wird nach Eintritt der Rechtskraft  am 1. August 2009 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Lehrpersonen der Kindergärten der Gemeinde Riehen werden die §§  24 bis 28 und die §§  bis 45 per 1. Juli 2009 wirksam.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Gemeinderat stellt zu gegebener Zeit die Integration der Quartierleitungen in die zuständigen  Schulleitungen sowie die Übernahme der Aufgaben der Kindergartenkommission durch die Schulräte  fest; der Feststellungsbeschluss ist zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  RiE 412.200.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 47 Abs. 1: Die Änderung wird hier nicht abgedruckt.
                            10)  RiE 164.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulordnung  Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                25.03.2009 Erlass Erstfassung KB 01.04.2009
24.08.2011 Titel (VIII.)2. geändert -
24.08.2011 Titel (VIII.)3. eingefügt -
24.08.2011 Titel A. eingefügt -
24.08.2011 § 45a eingefügt -
24.08.2011 § 45b eingefügt -
24.08.2011 § 45c eingefügt -
24.08.2011 § 45d eingefügt -
24.08.2011 § 45e eingefügt -
24.08.2011 § 45f eingefügt -
24.08.2011 § 45g eingefügt -
24.08.2011 § 45h eingefügt -
24.08.2011 Titel B. eingefügt -
24.08.2011 § 45i eingefügt -
24.08.2011 § 45j eingefügt -
24.08.2011 § 45k eingefügt -
24.08.2011 Titel C. eingefügt -
24.08.2011 § 45l eingefügt -
24.08.2011 § 45m eingefügt -
24.08.2011 Titel (VIII.)4. geändert -
30.05.2012 § 1 Abs. 2 geändert -
30.05.2012 § 2 Abs. 4 geändert -
30.05.2012 § 2 Abs. 4
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                30.05.2012 § 3 Abs. 2 geändert -
30.05.2012 § 8 Abs. 4 geändert -
30.05.2012 § 10 Abs. 1 geändert -
30.05.2012 § 27 Abs. 2
                            bis  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                30.05.2012 § 27 Abs. 4 geändert -
30.05.2012 § 27 Abs. 5 geändert -
30.05.2012 Titel (IV.)4. eingefügt -
30.05.2012 § 28a eingefügt -
30.05.2012 § 30 Abs. 2, lit. d) geändert -
30.05.2012 § 30 Abs. 2, lit. e) geändert -
30.05.2012 Titel (VIII.)3
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                30.05.2012 § 45n eingefügt -
25.09.2013 § 21 Abs. 1 geändert -
25.09.2013 § 22 totalrevidiert -
25.09.2013 § 23 Abs. 1, lit. a) geändert -
25.09.2013 § 23 Abs. 1, lit. b) geändert -
29.04.2015 § 25 Abs. 1 geändert KB 09.05.2015
26.10.2016 § 23 Abs. 1 geändert KB 02.11.2016
19.06.2019 § 7 Titel geändert KB 22.06.2019
19.06.2019 § 7 Abs. 1 geändert KB 22.06.2019
19.06.2019 § 7 Abs. 3 aufgehoben KB 22.06.2019
19.06.2019 § 7 Abs. 4 aufgehoben KB 22.06.2019
19.06.2019 § 7 Abs. 5 aufgehoben KB 22.06.2019
19.06.2019 § 8 Abs. 1 geändert KB 22.06.2019
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulordnung  Beschluss  Element  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                19.06.2019 § 8 Abs. 3 geändert KB 22.06.2019
19.06.2019 § 9 Abs. 3 geändert KB 22.06.2019
19.06.2019 § 12 Abs. 5, lit. c) geändert KB 22.06.2019
17.06.2020 § 28a Abs. 1 geändert KB 20.06.2020
24.11.2021 § 11 Abs. 1 geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 § 11 Abs. 2
                            bis  eingefügt  KB 27.11.2021
                        
                        
                    
                    
                    
                24.11.2021 § 11 Abs. 3 geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 § 11 Abs. 4 eingefügt KB 27.11.2021
24.11.2021 § 11 Abs. 5 eingefügt KB 27.11.2021
24.11.2021 § 12 Abs. 2 geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 § 12 Abs. 3 geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 § 12 Abs. 4 geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 § 12 Abs. 5, lit. a) geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 § 12 Abs. 5, lit. a) geändert KB 27.11.2021
24.11.2021 § 12a eingefügt KB 27.11.2021
24.11.2021 § 12b eingefügt KB 27.11.2021
24.04.2024 § 11 Abs. 1 geändert KB 27.04.2024
                            13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Schulordnung  Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle  Erlass  25.03.2009  01.08.2009  Erstfassung  KB 01.04.2009
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Abs. 2 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 2 Abs. 4 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 2 Abs. 4
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30.05.2012 09.07.2012 eingefügt -
§ 3 Abs. 2 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 7 19.06.2019 01.08.2019 Titel geändert KB 22.06.2019
§ 7 Abs. 1 19.06.2019 01.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 7 Abs. 3 19.06.2019 01.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 7 Abs. 4 19.06.2019 01.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 7 Abs. 5 19.06.2019 01.08.2019 aufgehoben KB 22.06.2019
§ 8 Abs. 1 19.06.2019 01.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 8 Abs. 3 19.06.2019 01.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 8 Abs. 4 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 9 Abs. 3 19.06.2019 01.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 10 Abs. 1 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 11 Abs. 1 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 11 Abs. 1 24.04.2024 06.06.2024 geändert KB 27.04.2024
§ 11 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                24.11.2021 01.01.2022 eingefügt KB 27.11.2021
§ 11 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 11 Abs. 4 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt KB 27.11.2021
§ 11 Abs. 5 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 2 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 3 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 4 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 5, lit. a) 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 5, lit. a) 24.11.2021 01.01.2022 geändert KB 27.11.2021
§ 12 Abs. 5, lit. c) 19.06.2019 01.08.2019 geändert KB 22.06.2019
§ 12a 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt KB 27.11.2021
§ 12b 24.11.2021 01.01.2022 eingefügt KB 27.11.2021
§ 21 Abs. 1 25.09.2013 01.01.2014 geändert -
§ 22 25.09.2013 01.01.2014 totalrevidiert -
§ 23 Abs. 1 26.10.2016 01.01.2017 geändert KB 02.11.2016
§ 23 Abs. 1, lit. a) 25.09.2013 01.01.2014 geändert -
§ 23 Abs. 1, lit. b) 25.09.2013 01.01.2014 geändert -
§ 25 Abs. 1 29.04.2015 01.08.2015 geändert KB 09.05.2015
§ 27 Abs. 2
                            bis
                        
                        
                    
                    
                    
                30.05.2012 09.07.2012 eingefügt -
§ 27 Abs. 4 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 27 Abs. 5 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
                            Titel (IV.)4.  30.05.2012  09.07.2012  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28a 30.05.2012 09.07.2012 eingefügt -
§ 28a Abs. 1 17.06.2020 01.08.2020 geändert KB 20.06.2020
§ 30 Abs. 2, lit. d) 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
§ 30 Abs. 2, lit. e) 30.05.2012 09.07.2012 geändert -
                            Titel (VIII.)2.  24.08.2011  30.09.2011  geändert  -  Titel (VIII.)3.  24.08.2011  30.09.2011  eingefügt  -  Titel A.  24.08.2011  30.09.2011  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45a 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
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                            Schulordnung  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45b 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45c 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45d 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45e 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45f 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45g 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45h 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
                            Titel B.  24.08.2011  30.09.2011  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45i 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45j 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45k 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
                            Titel C.  24.08.2011  30.09.2011  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45l 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
§ 45m 24.08.2011 30.09.2011 eingefügt -
                            Titel (VIII.)3  bis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .  30.05.2012  09.07.2012  eingefügt  -
                        
                        
                    
                    
                    
                § 45n 30.05.2012 09.07.2012 eingefügt -
                            Titel (VIII.)4.  24.08.2011  30.09.2011  geändert  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
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