Reglement über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd
                            Reglement über die Fähigkeitsprüfung für die Jagd  vom 12.10.2021 (Fassung in Kraft getreten am 01.07.2024)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   20.   Juni   1986   über   die   Jagd   und   den  Schutz wild lebender Säugetiere und Vögel (JSG);  gestützt auf das Konkordat vom 22. Mai 1978 über die Ausübung und die  Überwachung der Jagd;  gestützt auf das Gesetz vom 14. November 1996 über die Jagd sowie den  Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und ihrer Lebensräume (JaG);  auf Antrag der Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  In diesem Reglement wird die Fähigkeitsprüfung für die Jagd und die Ver  -  leihung des entsprechenden Fähigkeitszeugnisses geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Prüfungskommission
                            1  Es wird eine Prüfungskommission (die Kommission) eingesetzt, deren Vor  -  sitz eine Vertreterin oder ein Vertreter des Amts für Wald und Natur (das  Amt) innehat; ihr gehören ferner sechs weitere von der Direktion der Institu  -  tionen und der Land- und Forstwirtschaft (die Direktion) ernannte Mitglieder  an, welche die Jägerschaft, die Ausbildnerinnen und Ausbildner der Kandida  -  tinnen und Kandidaten sowie die Wildhut-Fischereiaufsicht vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zu den Aufgaben der Kommission gehören namentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Kontrolle der Erfüllung der Voraussetzungen für die Zulassung zur Prü  -  fung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Beteiligung an der Organisation der Prüfungen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bewertung der Teilprüfungen und der Hegearbeit gemäss den Bestim  -  mungen dieses Reglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für die Organisation und den Ablauf der Prüfungen arbeitet die Kommissi  -  on im Rahmen der Ausführung ihrer Aufgaben mit dem Amt und dem Frei  -  burger Jagdverband (FJV) zusammen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Mitglieder   der   Kommission   erhalten   eine   Entschädigung,   wie   sie   für  Mitglieder von Kommissionen der Staatsverwaltung festgelegt ist. Sie sind an  das Amtsgeheimnis gebunden, insbesondere was die Prüfung und die Kandi  -  datinnen   und   Kandidaten   betrifft.   Diese   Geheimhaltungspflicht   bleibt   nach  dem Ausscheiden aus der Funktion weiter bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Prüfungsfonds
                            1  Es wird ein Prüfungsfonds (der Fonds) eingerichtet, der vom Amt verwaltet  wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Fonds wird gespeist durch den Fonds, der beim Inkrafttreten dieses Re  -  glements besteht, durch die Anmeldegebühren für die Prüfung und, falls nö  -  tig, durch Zuwendungen des Staates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fonds ist dazu bestimmt, die Kosten der Prüfung zu decken, z.  B. für  den Kauf von Material für die Prüfungen, für die Miete für Schiessstände und  andere  Einrichtungen  sowie  für  Entschädigungen  für  Personen,  welche  die  Prüfung organisieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Fähigkeitsprüfung für die Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Fähigkeitsprüfung für die Jagd
                            1  Die Fähigkeitsprüfung für die Jagd umfasst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  eine Grundprüfung, deren Bestehen zum Bezug sämtlicher Jagdpatente  für die Jagd mit der Waffe mit glattem Lauf berechtigt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  eine   Zusatzprüfung   für   die   Verwendung   der   Waffe   mit   gezogenem  Lauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Grundprüfung
                            1  Die   Grundprüfung   besteht   aus   einer   theoretischen   und   einer   praktischen  Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die theoretische Prüfung erstreckt sich auf die Gesetzgebung und auf den  Stoff, der im Buch «Jagen in der Schweiz» enthalten ist, insbesondere:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die eidgenössische und kantonale Jagdgesetzgebung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die wildlebenden Tiere: Bestimmen und Erkennen, Biologie, Vorkom  -  men, Verhalten, Krankheiten, Schutz, Wildschaden und Schadensver  -  hütung, Wildtiermanagement;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Jagdwaffen und die für die Jagd erlaubte oder verbotene Munition,  Ballistik, Sicherheitsmassnahmen, optische Instrumente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Jagdhunde: Rassen, Biologie, Krankheiten, Einsatz;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Ausübung   der   Jagd:   Jagdarten,   Brauchtum,   Ethik,   Verhalten   auf   der  Jagd, Nachsuche nach verletztem Wild oder nach Fallwild, Umgang mit  erlegtem Wild, Fleischhygiene, Jägersprache.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die praktische Prüfung umfasst in der Regel folgende Disziplinen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Bestimmen von Tieren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Schätzen von Entfernungen für die Jagd mit der Waffe mit glattem Lauf  und mit der Waffe mit gezogenem Lauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Waffenkunde   (Waffen   mit   glattem   Lauf   und   Waffen   mit   gezogenem  Lauf) und optische Instrumente;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Umgang mit der Waffe mit glattem Lauf und Sicherheitsmassnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Schiessen mit der Waffe mit glattem Lauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Zusatzprüfung
                            1  Die Zusatzprüfung umfasst in der Regel folgende Disziplinen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schiessen mit der Waffe mit gezogenem Lauf;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Umgang mit der Waffe mit gezogenem Lauf und Sicherheitsmassnah  -  men.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Allgemeine Bedingungen für die Zulassung zur Prüfung
                            1  Zum Prüfungsprogramm sind Personen zugelassen, die:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  am   1.   August   des   Jahres,   in   dem   die   letzte   Prüfung   stattfindet,   das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18.  Altersjahr vollendet haben;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht wegen einer Handlung, die eine gewalttätige oder gemeingefährli  -  che Gesinnung bekundet, oder wegen wiederholt begangener Verbre  -  chen oder Vergehen im Strafregister eingetragen sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Anforderungen nach Art. 19 Abs. 1 Bst. b, e und f JaG erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Artikel 3–5 des Konkordats vom 22. Mai 1978 über die Ausübung und  die Beaufsichtigung der Jagd bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Waffengesetzgebung des Bundes bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Anmeldungsmodalitäten
                            1  Die   Anmeldung   zur   Prüfung   erfolgt   innerhalb   der   vom   Amt   festgelegten  Frist beim Amt mit dem offiziellen Formular, das auf der Website des Staates  heruntergeladen werden kann und auf dem Sekretariat des Amts zur Verfü  -  gung steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dem Anmeldeformular muss ein Auszug aus dem Schweizerischen Strafre  -  gister beiliegen, der höchstens drei Monate vor dem Einreichen der Anmel  -  dung ausgestellt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zulassung zur theoretischen Prüfung
                            1  Zur theoretischen Prüfung werden Kandidatinnen und Kandidaten zugelas  -  sen, die das Programm der Hegearbeit nach Abschnitt 3 dieses Reglements  erfüllt und alle obligatorischen Kurse des Jagdausbildungsprogramms absol  -  viert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwei Abwesenheiten an obligatorischen Kursen aufgrund höherer Gewalt  sind zulässig, mit Ausnahme des Kurses über Waffenkunde und -sicherheit.  Die Kommission muss unverzüglich über die Abwesenheit informiert werden  und der Nachweis (Arztzeugnis oder gleichwertiges Dokument) muss spätes  -  tens 72 Stunden nach dem Kurs vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Zulassung zur praktischen Prüfung
                            1  Zur praktischen Prüfung werden die Kandidatinnen und Kandidaten zuge  -  lassen, welche die theoretische Prüfung bestanden haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Zulassung zur Zusatzprüfung
                            1  Zur Zusatzprüfung werden die Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen,  welche die Grundprüfung bestanden haben und deren Anmeldung angenom  -  men wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Prüfungskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gebühren
                            1  Folgende Gebühren werden erhoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die theoretische Prüfung: 120 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die praktische Prüfung: 120 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Zusatzprüfung: 120 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Fristen für die Überweisung der Gebühren werden vom Amt festgelegt.  Diese   Fristen   sind   verbindlich   und   ihre   Nichteinhaltung   führt   zum   Aus  -  schluss der Kandidatin oder des Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die überwiesenen Gebühren werden zurückerstattet, wenn die angemeldete  Person nicht zur Prüfung zugelassen wird, auf die Teilnahme verzichtet und  das Amt wenigstens zehn Tage vorher darüber informiert oder aufgrund hö  -  herer Gewalt verhindert ist (Arztzeugnis oder gleichwertiges Dokument).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Nicht zurückerstattete Gebühren gehen in den Fonds über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wie immer das Resultat der Prüfungen ausfällt, die Prüfungsgebühr kann  nicht zurückerstattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Organisation der Prüfungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Grundprüfung
                            1  Die Grundprüfung findet grundsätzlich alle zwei Jahre statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt organisiert die Grundprüfung nach Anhören der Kommission und  legt die Daten und den Ort fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Zusatzprüfung
                            1  Die Zusatzprüfung findet grundsätzlich alle zwei Jahre statt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Amt organisiert die Zusatzprüfung nach Anhören der Kommission und  legt die Daten und den Ort fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Ergebnisse und Zeugnis
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Bewertung
                            1  Die Kommission bewertet die Prüfungen und übermittelt den Kandidatinnen  und Kandidaten ihren Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Bedingungen für den Prüfungserfolg
                            1  Die Grundprüfung gilt als bestanden, wenn die von der Direktion festgeleg  -  te Mindestpunktzahl sowohl für die theoretische als auch für die praktische  Prüfung erreicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Zusatzprüfung gilt als bestanden, wenn die für diese Prüfung von der  Direktion festgelegte Mindestpunktzahl erreicht wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Wiederholung der Prüfungen
                            1  Wer die theoretische Prüfung nicht bestanden hat, kann sie an der nächsten  Prüfungssession wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer die  praktischen Teilprüfungen der Grundprüfung nicht bestanden hat,  kann diese höchstens einmal während der gleichen Prüfungssession wieder  -  holen.   Der   Jagdparcours   muss   vollständig   wiederholt   werden.   Bei   den  Schiessdisziplinen müssen nur die nicht bestandenen wiederholt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wer die praktischen Teilprüfungen der Zusatzprüfung nicht bestanden hat,  kann diese höchstens einmal während der gleichen Prüfungssession wieder  -  holen   und   muss   sämtliche  praktischen   Teilprüfungen   nochmals   ablegen.   In  jedem Fall können diese an einer folgenden Prüfungssession wiederholt wer  -  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es werden in der Regel keine ausserordentlichen Teilprüfungen für Kandi  -  datinnen und Kandidaten organisiert, die an den ordentlichen Teilprüfungen  verhindert waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wer den Teilprüfungen ohne hinreichenden Grund fernbleibt oder diese ab  -  bricht, hat diese nicht bestanden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Anerkennung
                            1  Im   Falle   der   Wiederholung   der   praktischen   Teilprüfungen   der   Grundprü  -  fung, kann die Person die bestandene theoretische Prüfung und die geleistete  Hegearbeit an der folgenden Prüfungssession anerkennen lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Beschwerde
                            1  Die in Anwendung dieses Reglements getroffenen Entscheide können mit  Beschwerde nach dem Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege angefochten  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorgängig sind jedoch die in Anwendung von Artikel 15 und 24 getroffe  -  nen Entscheide innert zehn Tagen bei der Behörde, die sie getroffen hat, mit  Einsprache anzufechten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Zeugnis
                            1  Die   Kommission   stellt   den   Kandidatinnen   und   Kandidaten,   welche   die  Grundprüfung bestanden haben, ein Fähigkeitszeugnis aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die bestandene Zusatzprüfung wird in einem Zusatz auf dem Zeugnis bestä  -  tigt oder mit einer Bestätigung in einer anderen schriftlichen Form anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Zeugnisse und Bestätigungen gelten als Treffsicherheitsnachweise für  die folgende Jagdsaison.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Hegearbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Zulassung
                            1  Zur Hegearbeit werden die Kandidatinnen und Kandidaten zugelassen, die  die Zulassungsbedingungen für die Fähigkeitsprüfung für die Jagd nach Arti  -  kel 7 Abs. 1 Bst. a und b dieses Reglements erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Inhalt
                            1  Die  Hegearbeit  muss  den  Kandidatinnen  und  Kandidaten  insbesondere  in  den   folgenden   Bereichen   praktische   Kenntnisse   vermitteln:   Erhaltung   und  Pflege   von   Lebensräumen,   Artenförderung,   Kenntnis   des   Waldes   und   des  forstlichen und jagdlichen Gleichgewichts, Schutz der seltenen und bedroh  -  ten Arten, Rettung von Jungtieren, Verhütung von Unfällen mit wild leben  -  den Tieren, Verhütung von Wildschäden, Nachsuche von verletztem Wild.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Organisation
                            1  Die Kommission organisiert und kontrolliert die Hegearbeit in Zusammen  -  arbeit mit dem Amt, dem FJV und den Naturschutzvereinen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kommission erstellt in Zusammenarbeit mit dem Amt vor jeder Ausbil  -  dungssession eine Liste der anerkannten Personen, welche die Hegearbeit va  -  lidieren können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Bewertung und Gültigkeit
                            1  Die   Schlussbewertung   der   Hegearbeit   erfolgt   durch   die   Kommission;   sie  übermittelt ihren Entscheid der betroffenen Person.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Verordnung der Direktion
                            1  Die Direktion erlässt nach Anhören der Kommission eine Verordnung über  die verschiedenen Teilprüfungen und die Bedingungen für den Prüfungser  -  folg.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Übergangsbestimmungen
                            1  Die   Zusatzprüfung   müssen   alle   Personen   ablegen   (inbegriffen   diejenigen,  die vor 1962 ein Freiburger Jagdpatent besassen), die mit der Waffe mit ge  -  zogenem Lauf jagen wollen und diese Prüfung nie bestanden haben oder die  nie im Besitz eines Patents für die Jagd mit der Waffe mit gezogenem Lauf  im Gebirge waren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Personen nach Absatz 1 und für diejenigen, welche die Grundprü  -  fung vor dem Jahr 2000 bestanden haben, umfasst die Zusatzprüfung, ausser  den Teilprüfungen nach Artikel 6 dieses Reglements, das Schätzen von Ent  -  fernungen und das Bestimmen von Tieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Neue Prüfung
                            1  Die Personen, die in Anwendung von Artikel 19 Abs. 2 JaG eine neue Fä  -  higkeitsprüfung für die Jagd ablegen müssen, müssen sämtliche Teilprüfun  -  gen und Arbeiten nach Artikel 5, 22 und gegebenenfalls Artikel 6 dieses Re  -  glements absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.10.2021  Erlass  Grunderlass  01.11.2021  2021_127
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.03.2024  Art. 12 Abs. 2  geändert  01.07.2024  2024_021
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            05.03.2024  Art. 15 Abs. 1  geändert  01.07.2024  2024_021  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  12.10.2021  01.11.2021  2021_127