Dekret über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und Finanzen
                            Dekret  über die wirkungsorientierte Steuerung von Aufgaben und  Finanzen (DAF)  Vom 5. Juni 2012 (Stand 1. Juli 2024)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  gestützt auf die §§ 9 Abs. 4, 11 Abs. 4 und 5, 15 Abs. 2, 16 Abs. 1, 20 Abs.  1, 26  Abs.  3, 35 Abs. 3, 36 Abs. 1 und 43 Abs. 2 des Gesetzes über die wirkungsorientier  -  te Steuerung von Aufgaben und Finanzen (GAF) vom 5. Juni 2012  1  )  ,  *  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                1. Rechnungslegung
1.1. Allgemeines
§ 1 Grundgliederung
                            1  Erfolgs-   und   Investitionsrechnung   gliedern   sich   nach   Steuerungsebenen,   Steuer  -  grössen, Arten und Funktionen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Artengliederung für die Erfolgsrechnung und Investitionsrechnung sowie die  Gliederung der Bilanz werden im Kontenrahmen festgelegt, wobei der Kontenrah  -  men   des   harmonisierten   Rechnungsmodells   für   die   Kantone   und   Gemeinden   als  Richtlinie gilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat legt die Kontogruppen des Kontenrahmens durch Verordnung  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SAR  612.300  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                1.2. Bilanz
§ 2 Gliederung
                            1  Die Bilanz gliedert sich auf der Aktivseite in Finanz- und Verwaltungsvermögen  und auf der Passivseite in Fremdkapital und Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das  Finanzvermögen  gliedert  sich  mindestens  in  flüssige  Mittel  und  kurzfristige  Geldanlagen, Forderungen, kurzfristige Finanzanlagen, aktive Rechnungsabgrenzun  -  gen,   Vorräte   und   angefangene   Arbeiten,   langfristige   Finanzanlagen,   Sachanlagen  des Finanzvermögens sowie Forderungen gegenüber Spezialfinanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Verwaltungsvermögen gliedert sich mindestens in Sachanlagen Verwaltungs  -  vermögen, Darlehen und Beteiligungen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Fremdkapital gliedert sich mindestens in laufende Verbindlichkeiten, kurzfris  -  tige Finanzverbindlichkeiten, passive Rechnungsabgrenzung, kurzfristige Rückstel  -  lungen, langfristige Finanzverbindlichkeiten, langfristige Rückstellungen sowie Ver  -  bindlichkeiten gegenüber Spezialfinanzierungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das   Eigenkapital   gliedert   sich   mindestens   in   Verpflichtungen   beziehungsweise  Vorschüsse   gegenüber   Spezialfinanzierungen,   Rücklagen   aus   den   Globalbudgets,  Ausgleichsreserve, übriges Eigenkapital sowie Bilanzüberschuss respektive Bilanz  -  fehlbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Spezialfinanzierungen werden im Eigenkapital als Verpflichtungen respektive Vor  -  schüsse geführt, wenn der Kanton die Rechtsgrundlage selber ändern kann oder die  Rechtsgrundlage auf übergeordnetem Recht basiert, aber einen erheblichen Gestal  -  tungsspielraum offen lässt. In den übrigen Fällen werden Verbindlichkeiten gegen  -  über Spezialfinanzierungen im Fremdkapital und die Forderungen gegenüber Spezi  -  alfinanzierungen im Finanzvermögen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Bilanzierung
                            1  Vermögenswerte im Finanzvermögen werden bilanziert, wenn sie einen künftigen  wirtschaftlichen Nutzen erbringen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vermögenswerte im Verwaltungsvermögen werden bilanziert, wenn sie zukünftige  Vermögenszuflüsse bewirken oder einen mehrjährigen betriebswirtschaftlichen Nut  -  zen aufweisen und ihr Wert verlässlich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Verpflichtungen werden bilanziert, wenn sie auf einem Ereignis vor dem Bilanz  -  stichtag gründen, ihre Erfüllung zu einem Mittelabfluss führen wird und ihr Wert  verlässlich ermittelt werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Rückstellungen sind bestehende Verpflichtungen, bei denen der Zeitpunkt der Er  -  füllung   oder   die   Höhe   des   künftigen   Mittelabflusses   mit   Unsicherheiten   behaftet  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Immaterielle Anlagen werden mit Ausnahme von Softwareinvestitionen nicht akti  -  viert.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Verwaltungsvermögen ohne Abschreibungen
                            1  Nicht abgeschrieben werden folgende Anlagekategorien:  a)  Grundstücke inklusive Wald,  b)  Sachanlagen im Bau,  c)  Darlehen und Beteiligungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Verwaltungsvermögen mit Abschreibungen
                            1  Über die Nutzungsdauer abgeschrieben werden folgende Anlagekategorien:  Anlagekategorie  Nutzungsdauer  Gebäude  35 Jahre  Installationen, Einbauten, Mieterausbau  -  ten bei Gebäuden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10 Jahre  Maschinen, Fahrzeuge  8 Jahre  übrige Mobilien  5 Jahre  Informatik  3 Jahre
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Werte werden abzüglich der erhaltenen Investitionsbeiträge ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Abschreibungen erfolgen jährlich und werden linear nach der jeweiligen Nut  -  zungsdauer der betreffenden Anlagekategorie vorgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Abschreibung beginnt bei Nutzungsbeginn.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verwaltungsvermögen mit Direktabschreibungen
                            1  Per Ende Jahr werden folgende Anlagekategorien vollständig abgeschrieben:  a)  *  Wasserbauten und Bauten des Natur- und Landschaftsschutzes,  b)  erteilte Investitionsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Per   Ende   Jahr   werden   ebenso   alle   Investitionen   von   Spezialfinanzierungen   voll  -  ständig abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.3. Erfolgsrechnung
§ 7 Erfolgsrechnung
                            1  Das Gesamtergebnis der Erfolgsrechnung setzt sich zusammen aus dem operativen  und   dem   ausserordentlichen   Ergebnis.   Es   verändert   den   Bilanzüberschuss   bezie  -  hungsweise den Bilanzfehlbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kantonale Steuern werden mit der Rechnungsstellung nach dem Sollprinzip ver  -  bucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Ausgleich einer Spezialfinanzierung wird als Einlage respektive Entnahme in  Spezialfinanzierungen verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                1.4. Investitionsrechnung
§ 8 Investitionsrechnung
                            1  Vorhaben   mit   mehrjähriger   betriebswirtschaftlicher   Nutzungsdauer,   die   das   Ver  -  waltungsvermögen   betreffen,   stellen   eine   Investition   dar,   wenn   der   Aufwand   die  Wesentlichkeitsgrenze überschreitet. Dieser Aufwand und der damit zusammenhän  -  gende Ertrag werden in der Investitionsrechnung geführt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Projektstellen werden ebenfalls als Investitionen geführt, wenn der entsprechende  Verpflichtungskredit über die Investitionsrechnung abgewickelt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Investitionsaufwand und Investitionsertrag werden gemäss den §§ 4 und 5 in die  Bilanz überführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Darlehen und Beteiligungen gelten nicht als Investitionen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.5. Ausserordentlichkeit
§ 9 Ausserordentlichkeit
                            1  Ausserordentlicher Aufwand und Ertrag sowie ausserordentlicher Investitionsauf  -  wand und Investitionsertrag betreffen die Folgen von Grossereignissen, mit denen in  keiner Art und Weise gerechnet werden konnte und die sich der Einflussnahme und  der Kontrolle des Kantons entziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1bis  Folgende   Geschäftsereignisse   werden   ebenfalls   als   ausserordentlicher   Aufwand  und Ertrag verbucht:  *  a)  Abtragung des Bilanzfehlbetrags,  b)  Abschreibung des Fehlbetrags der Finanzierungsrechnung aus den Vorjahren,  c)  Einlagen in das und Entnahmen aus dem Eigenkapital.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Abschreibungen auf ausserordentlichen Investitionen werden in der Kontogruppe  Abschreibungen Sachanlagen Verwaltungsvermögen geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Grosse Rat legt den ausserordentlichen Aufwand und Ertrag sowie den ausser  -  ordentlichen Investitionsaufwand und Investitionsertrag gemäss Absatz 1 mit abso  -  luter Mehrheit aller Mitglieder fest.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                1.6. Finanzierungsrechnung
§ 10 Finanzierungsrechnung
                            1  Die Finanzierungsrechnung stellt die Nettoinvestitionen der Selbstfinanzierung ge  -  genüber.  Die  Selbstfinanzierung  ergibt  sich  aus  dem  Gesamtergebnis  der  Erfolgs  -  rechnung und den Abschreibungen der Sachanlagen des Verwaltungsvermögens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der für die Schuldenbremse gemäss § 20 GAF massgebliche Saldo der Finanzie  -  rungsrechnung   errechnet   sich   ohne   ausserordentlichen   Aufwand   und   Ertrag   sowie  ohne   ausserordentlichen   Investitionsaufwand   und   Investitionsertrag   gemäss   §   9  Abs.  1.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei Immobilienvorhaben ab Fr. 50 Mio. werden anstelle der Nettoinvestitionen de  -  ren jährliche Abschreibungen für den massgeblichen Saldo der Finanzierungsrech  -  nung berücksichtigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                2. Steuerung
2.1. Steuergrössen
§ 11 Abgrenzung der Steuergrössen innerhalb der Erfolgsrechnung
                            1  Im Globalbudget werden sämtliche Aufwände und Erträge der Erfolgsrechnung ab  -  gewickelt, die nicht Teil des leistungsunabhängigen Aufwands und Ertrags sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Leistungsunabhängiger   Aufwand   und   Ertrag   fällt   grundsätzlich   unabhängig   von  der erbrachten Leistung an. Er ist durch den Kanton nicht direkt steuerbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Übertragungen und Rücklagen
                            1  Übertragungen können maximal im Umfang des bewilligten Budgets des Vorjahrs  nach   Abzug   der   beanspruchten   Mittel   vorgenommen   werden.   Übertragene   Mittel  dürfen nicht zur Kompensation verwendet werden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In folgenden Aufgabenbereichen können aus zweckgebundenen Ertragsüberschüs  -  sen im Globalbudget Rücklagen gebildet werden:  a)  *  Migration und Integration: Integrationsbeitrag Bund,  b)  *  Arbeitssicherheit und arbeitsmarktliche Integration: Vollzug der Arbeitslosen  -  versicherung,  b  bis  )  *  ...  c)  *  Gesundheit: Alkoholzehntel und Spielsuchtbekämpfung,  d)  Verbraucherschutz: Tierseuchenbekämpfung,  e)  Wald, Jagd und Fischerei: Waldrodung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In folgenden Aufgabenbereichen können aus zweckgebundenen nicht beanspruch  -  ten  Budgetmitteln  des  Globalbudgets  Rücklagen  gebildet  werden,  sofern  sie  nicht  Teil eines Verpflichtungskredits sind:  a)  Hochschulen: Ausbildungsbeiträge,  b)  Immobilien: baulicher Unterhalt,  c)  *  Landwirtschaft: Darlehen Landwirtschaft,  d)  *  Volksschule: Ressourcierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13 Darstellung von Verpflichtungskrediten in den Steuergrössen
                            1  ...  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verpflichtungskredite sind ab einer Kreditkompetenzsumme von 5 Millionen Fran  -  ken einzeln auszuweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.2. Budget und Nachtragskredite
§ 14 Wesentliche Veränderungen im Budget
                            1  Wesentliche Veränderungen des Budgets im Vergleich zum Budget des Vorjahres  sind im Aufgabenbereichsplan zu kommentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Veränderung einer finanziellen Steuergrösse ist wesentlich, wenn sie mindes  -  tens 5 % beträgt. Veränderungen ab 2 Millionen Franken sind immer wesentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Zielanpassung und Nachtragskredit
                            1  Anträge   auf   Nachtragskredite   oder   Anpassungen   aufgabenseitiger   Steuergrössen  sind dem Grossen Rat als Sammelvorlage im Frühjahr und Herbst zu unterbreiten. In  dringenden Fällen oder als Bestandteil einer separaten Vorlage kann die Antragstel  -  lung ausserhalb der Sammelvorlage erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nachtragskredite sind möglichst zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                2.3. Jahresbericht mit Jahresrechnung
§ 16 Wesentliche Abweichungen zum Budget
                            1  Wesentliche Abweichungen zum Budget sind im Aufgabenbereichsbericht zu kom  -  mentieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Eine Abweichung zu einer finanziellen Steuergrösse ist wesentlich, wenn sie min  -  destens 5 % beträgt. Abweichungen ab 2 Millionen Franken sind immer wesentlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17 Eigenkapitalnachweis
                            1  Der Eigenkapitalnachweis zeigt die Veränderungen der Positionen des Eigenkapi  -  tals auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18 Geldflussrechnung
                            1  Die Geldflussrechnung gibt Auskunft über Herkunft und Verwendung der Geldmit  -  tel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Geldflussrechnung stellt den Geldfluss aus betrieblicher Tätigkeit, aus Investi  -  tionstätigkeit und aus Finanzierungstätigkeit gestuft dar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Saldo   zeigt   die   Veränderung   der   flüssigen   Mittel   und   kurzfristigen   Geldan  -  lagen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19 Anhang der Jahresrechnung
                            1  Der Anhang der Jahresrechnung enthält:  a)  *  Darstellung des Rechnungsmodells sowie die gewählten Optionen und Abwei  -  chungen zum harmonisierten Rechnungsmodell für die Kantone und Gemein  -  den,  b)  Rechnungslegungsgrundsätze einschliesslich der wesentlichen Grundsätze zur  Bilanzierung   und   Bewertung   (insbesondere   Abschreibungsmethoden   und  Abschreibungssätze),  c)  Rückstellungsspiegel,  d)  Beteiligungsspiegel,  e)  Gewährleistungsspiegel mit Eventualverpflichtungen und Eventualguthaben,  f)  Sachanlagespiegel gemäss den Positionen der Bilanz,  g)  Verwendung der Mittel des Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds,  g  bis  )  *  Ereignisse nach Bilanzstichtag,  g  ter  )  *  Berichte über den Stand oder den Abschluss von Pilotvorhaben, die Abwei  -  chungen zu geltenden Rechtsgrundlagen aufweisen,  h)  zusätzliche Angaben, die für die Beurteilung der Vermögens- und Ertragslage,  der Verpflichtungen und der finanziellen Risiken von Bedeutung sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                3. Verpflichtungskredit
§ 20 Inhalt von Kreditvorlagen
                            1  Eine Kreditvorlage muss folgende Angaben enthalten:  a)  Umschreibung und Begründung des Vorhabens, das mit dem Verpflichtungs  -  kredit genehmigt werden soll,  b)  Rechtsgrundlagen, auf die das Vorhaben abgestützt ist,  c)  Darstellung und Beurteilung von Varianten,  d)  Zusammenstellung   aller   einmaligen   und   wiederkehrenden   Aufwände   sowie  allfälliger Erträge,  e)  Berechnung   der   Kreditkompetenzsumme   und   Bezeichnung   der   zuständigen  Instanz inklusive Ausführungen zur Referendumspflicht,  f)  Angaben über den zu erwartenden Folgeaufwand,  g)  Führung der Aufwände und Erträge im Globalbudget und in der Investitions  -  rechnung,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Aussagen über das Kosten-Nutzen-Verhältnis,  i)  Vergleich der geplanten Aufwände und Erträge mit dem Aufgaben- und Fi  -  nanzplan,  j)  Angaben über das weitere Vorgehen mit Zeitplan.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21 Führung der Verpflichtungskredite in der Erfolgsrechnung und in der In vestitionsrechnung
                            1  Einmaliger Aufwand eines Verpflichtungskredits wird in der Regel vollständig im  Globalbudget respektive in der Investitionsrechnung geführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wiederkehrender Aufwand eines Verpflichtungskredits wird im Globalbudget ge  -  führt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22 Berechnung und Inhalt von Verpflichtungskrediten
                            1  Einmaliger Aufwand ist immer in den Verpflichtungskredit einzurechnen für:  a)  Projektstellen,  b)  Arbeitsleistung ordentlicher Stellen, wenn für die Dauer des Vorhabens mehr  als eine halbe Vollzeitstelle eingesetzt wird,  c)  befristet abgeschlossene Mietverträge,  d)  Vorbereitungsaufwand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Neuer wiederkehrender Aufwand ist immer in den Verpflichtungskredit einzurech  -  nen für:  a)  unbefristet abgeschlossene Mietverträge,  b)  Leasingverbindlichkeiten,  c)  im Betrieb anfallende Lizenzen,  d)  Aufwand, der anstelle von einmaligen Aufwänden getätigt wird,  e)  dauerhafte Einführung von vorgängig erfolgten Pilotvorhaben für neue oder  veränderte staatliche Leistungsangebote.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   nach   Abschluss   eines   Vorhabens   entstehende   Folgeaufwand,   der   zum   Zeit  -  punkt der Bewilligung keine unmittelbare Verpflichtung auslöst, wird nicht in einen  Verpflichtungskredit eingerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im   Rahmen   der   Angebotsbestellungen   im   öffentlichen   Verkehr   sind   Verpflich  -  tungskredite nur anzufordern für den wiederkehrenden Aufwand, der in einem un  -  mittelbaren direkten Zusammenhang mit einem Infrastrukturvorhaben steht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23 Anpassungsklauseln
                            1  Wenn ein Kreditbeschluss eine indexierte Anpassungsklausel insbesondere für die  Teuerung enthält, ist für entsprechenden Mehraufwand des Vorhabens kein Zusatz  -  kredit erforderlich. Bei einem Rückgang des massgeblichen Indexes reduziert sich  die bewilligte Kreditsumme entsprechend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt den Umfang und die Arten von Anpassungsklauseln ab  -  schliessend durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Form und Zeitpunkt von Kreditvorlagen
                            1  Verpflichtungskredite ab einer Kreditkompetenzsumme von 5 Millionen Franken  sowie Zusatzkredite, die zusammen mit dem bereits bewilligten Verpflichtungskre  -  dit die Kreditkompetenzsumme von 5,5 Millionen Franken überschreiten, sind dem  Grossen Rat als Einzelvorlage zu unterbreiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Übrige Verpflichtungs- und Zusatzkredite in der Kompetenz des Grossen Rats sind  zusammen mit den Sammelvorlagen für Nachtragskredite jeweils im Frühjahr und  im Herbst zu beantragen. In dringenden Fällen oder als Bestandteil einer separaten  Vorlage kann die Antragstellung ausserhalb der Sammelvorlage erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25 Kreditkontrolle und Kreditabrechnung
                            1  Die  mit  dem  Vorhaben  beauftragte  Instanz  überwacht  die  Verwendung  der  Ver  -  pflichtungskredite selbständig und rechnet sie ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Verpflichtungskrediten, die ausschliesslich aus wiederkehrendem Aufwand be  -  stehen, wird die Kreditabrechnung nach dem ersten vollständigen Betriebsjahr er  -  stellt.   Verpflichtungskredite,   die   aus   einmaligem   und   wiederkehrendem   Aufwand  bestehen, werden mit dem einmaligen Aufwand des Verpflichtungskredits abgerech  -  net.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26 Genehmigung der Schlussabrechnung von Verpflichtungskrediten
                            1  Die Schlussabrechnungen der vom Grossen Rat mit Einzelvorlage beschlossenen  Verpflichtungskredite werden von der Finanzkontrolle geprüft und von der für den  Vollzug eines Aufgabenbereichs beauftragten Instanz genehmigt.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   für   den   Vollzug   eines   Aufgabenbereichs   zuständigen   Instanzen   genehmigen  die Schlussabrechnungen der übrigen Verpflichtungskredite. Die Genehmigung ist  der   Finanzkontrolle   anzuzeigen.   Sämtliche   Unterlagen   sind   für   eine   nachträgliche  Kontrolle ein Jahr lang zur Verfügung zu halten.
                        
                        
                    
                    
                    
                4. Verwaltung von Vermögen und Finanzverbindlichkeiten
§ 27 Grundsätze und Zuständigkeiten
                            1  Flüssige   Mittel,   kurzfristige   Geldanlagen,   Finanzanlagen   und   Finanzverbindlich  -  keiten   werden   zentral   verwaltet.   Die   für   die   Verwaltung   zuständige   Instanz   kann  ausnahmsweise eine dezentrale Verwaltung der flüssigen Mittel bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vermögenswerte des Finanzvermögens sind zu marktgerechten Bedingungen unter  Berücksichtigung der Sicherheit zu bewirtschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vermögenswerte   des   Verwaltungsvermögens   werden   grundsätzlich   durch   die  Steuerungsinstanzen verwaltet, die sie zur Erfüllung ihrer Aufgaben effektiv benut  -  zen. Ausgenommen sind die zentral zu verwaltenden Liegenschaften.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat legt die Zuständigkeiten durch Verordnung fest und regelt in ei  -  ner Weisung die Art der Verwaltung der flüssigen Mittel, Guthaben und Anlagen; er  kann beim Verwaltungsvermögen durch Verordnung Ausnahmen von den Grundsät  -  zen gemäss Absatz 3 vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28 Übertragungen vom Verwaltungsvermögen ins Finanzvermögen
                            1  Vermögensbestandteile des Verwaltungsvermögens, die für öffentliche Aufgaben  nicht mehr benötigt werden, fallen ins Finanzvermögen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie werden im Finanzvermögen zum Verkehrswert bewertet. Bewertungsdifferen  -  zen werden in der Erfolgsrechnung verbucht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Bewertungsdifferenzen   sind   in   den   Aufgabenbereichen   respektive   Spezialfi  -  nanzierungen zu verbuchen, in denen die Vermögenswerte geschaffen wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 Geltendmachung von Guthaben
                            1  Die   Steuerungsinstanzen   stellen   die   dem   Staat   zustehenden   Forderungen   aus   er  -  brachten Leistungen, Benutzungen von öffentlichen Sachen oder Einrichtungen und  Entgelten vollständig und in der Regel spätestens 30 Tage nach Erbringung der Leis  -  tung,   Ende   der   Benutzung   beziehungsweise   Rechtskraft   des   Entscheids   in   Rech  -  nung.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30 Versicherung von Vermögenswerten und Risiken
                            1  Der   Regierungsrat   regelt   in   einer   Weisung   die   risikogerechte   Versicherung   von  Vermögenswerten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31 Inventarführung
                            1  Zuständig für die Inventarführung ist diejenige Steuerungsinstanz, die den Vermö  -  genswert benutzt oder der er zur Verwaltung zugewiesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt den Inhalt der Inventare, Art und Zeitpunkt der Erfassung  der Vermögenswerte sowie deren Bewertung durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31a * Annahme von Zuwendungen aus privaten Mitteln
                            1  Der Regierungsrat entscheidet über die Annahme von Zuwendungen aus privaten  Mitteln, wenn  a)  der Kanton wesentliche Verpflichtungen eingehen muss,  b)  der Verwendungszweck und die Verfügungsberechtigung noch zu bestimmen  oder zu präzisieren sind oder  c)  der Wert der Zuwendung Fr. 250'000.– übersteigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In allen übrigen Fällen entscheiden die Departemente oder die Staatskanzlei.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32 Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung *
                            1  Zuwendungen aus privaten Mitteln mit besonderer Zweckbindung sind in der Bi  -  lanz auszuweisen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt durch Verordnung den Verwendungszweck und die Ver  -  fügungskompetenz nach dem Willen der Zuwendenden.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Entfällt der Verwendungszweck oder kann dieser nicht mehr sachgerecht verfolgt  werden,   legt   der   Regierungsrat   die   Zuwendungen   mit   anderen   Zuwendungen   mit  ähnlichem Verwendungszweck zusammen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der Regierungsrat kann in den Fällen von Absatz 3 den Verwendungszweck än  -  dern   oder   ergänzen,   wenn   eine   Zusammenlegung   gemäss   Absatz   3   nicht   möglich  ist.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33 Spezialfinanzierungen Swisslos-Fonds und Swisslos-Sportfonds
                            1  Der Regierungsrat beschliesst über die Verwendung der Mittel des Swisslos-Fonds  und   des   Swisslos-Sportfonds.   Er   legt   darüber   im   Anhang   der   Jahresrechnung   Re  -  chenschaft ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34 Vergabe- und Ausgabenkompetenz *
                            1  Vergaben und Ausgaben von mehr als 1 Million Franken bewilligt der Regierungs  -  rat.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Veräusserung von Vermögenswerten
                            1  Veräusserungen erfolgen zum Verkehrswert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zuständig für die Veräusserung ist grundsätzlich diejenige Steuerungsinstanz, die  den Vermögenswert überwiegend benutzt;  Immobilien veräussert diejenige Organi  -  sationseinheit,   die   den   Aufgabenbereich   Immobilien   beziehungsweise   Verkehrsin  -  frastruktur vollzieht.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Erforderte  der  Erwerb  oder  die  Schaffung  des  Vermögenswerts  einen  Verpflich  -  tungskredit gemäss § 24 GAF, ist die Veräusserung derjenigen Instanz zur Bewilli  -  gung zu unterbreiten, die den Verpflichtungskredit bewilligt hat. Wird nur ein Teil  des Vermögenswerts veräussert, ist die Bewilligung derjenigen Instanz einzuholen,  die zuständig gewesen wäre, wenn nur dieser Teil beschafft worden wäre.
                        
                        
                    
                    
                    
                5. Führungsunterstützung
§ 36 Management-Informations-System
                            1  Das Management-Informations-System (MIS) unterstützt die Erstellung des Aufga  -  ben- und Finanzplans sowie des Jahresberichts mit Jahresrechnung auf den Steue  -  rungsebenen Aufgabenbereich und Leistungsgruppe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es macht den Mitgliedern des Grossen Rats sowie der Finanzkontrolle die verbind  -  lich gesetzten Daten gemäss Absatz 1 mittels folgender Funktionalitäten zugänglich:  a)  Pläne des Aufgaben- und Finanzplans,  b)  Berichte des Jahresberichts mit Jahresrechnung,  c)  Zeitreihen (als Zahlen und Grafiken),  d)  Vergleiche (Versionen, Vorjahre),  e)  Filter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat regelt die Sicht- und Mutationsrechte sowie deren Zuweisung  auf Verwaltungsebene durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 37 Interne Verrechnungen
                            1  Interne Verrechnungen sind in der Erfolgsrechnung vorzunehmen, wenn  *  a)  beim Leistungsbezug eines Aufgabenbereichs Wahlfreiheit besteht bezüglich  Menge, Qualität oder Preis der Leistung;  b)  die Leistung eine Spezialfinanzierung betrifft;  c)  die Leistung beziehungsweise der Aufwand gegenüber Dritten in Rechnung  gestellt oder ausgewiesen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat regelt die intern zu verrechnenden Leistungen sowie die Grund  -  sätze der Bewertung dieser Leistungen durch Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Interne Verrechnungen werden jährlich von den beauftragten Steuerungsinstanzen  gemäss § 9 Abs. 2 GAF festgelegt. Der Regierungsrat entscheidet bei Differenzen  zwischen den ihm zugewiesenen Aufgabenbereichen und der Grosse Rat bei Diffe  -  renzen zwischen den beauftragten Steuerungsinstanzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                6. Übergangs- und Schlussbestimmungen
§ 38 * ...
§ 39 * ...
§ 40 * ...
§ 41 * ...
§ 41a * Umgang mit Immobilienvorhaben am 31. Dezember 2023
                            1  Bei   Immobilienvorhaben   ab   Fr.   20   Mio.,   für   die   der   Grosse   Rat   den   Verpflich  -  tungskredit für die Ausführung zwischen dem 1. Januar 2021 und dem 31. Dezem  -  ber   2023   beschlossen   hat,   werden   anstelle   der   Nettoinvestitionen   deren   jährliche  Abschreibungen   für   den   massgeblichen   Saldo   der   Finanzierungsrechnung   berück  -  sichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Am 31. Dezember 2023 aktivierte Investitionen für Immobilienvorhaben, die in der  für die Schuldenbremse massgebenden Finanzierungsrechnung bisher nicht berück  -  sichtigt   wurden,   werden   einmalig   und   vollständig   zu   Lasten   der   Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024 abgeschrieben. Ausgenommen sind Immobilienvorhaben gemäss Absatz 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Abschreibungen   gemäss   Absatz   2   werden   in   dem   für   die   Schuldenbremse  massgeblichen Saldo der Finanzierungsrechnung berücksichtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 42 Publikation und Inkraftsetzung
                            1  Dieses Dekret ist in der Gesetzessammlung zu publizieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...  *  Aarau, 5. Juni 2012  Präsidentin des Grossen Rats  S  CHOLL  -D  EBRUNNER  Protokollführer  S  CHMID  Inkrafttreten: 1. August 2013
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                05.06.2012 01.08.2013 Erlass Erstfassung 2013/1-12
03.12.2013 01.08.2013 § 2 Abs. 3 geändert 2014/1-03
03.12.2013 01.08.2013 § 8 Abs. 4 eingefügt 2014/1-03
03.12.2013 01.08.2013 § 37 Abs. 1 geändert 2014/1-03
24.11.2015 01.01.2016 § 8 Abs. 1 geändert 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 1 bis eingefügt 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 9 Abs. 3 geändert 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 10 Abs. 2 geändert 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. a) geändert 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. b) geändert 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 12 Abs. 2, lit. b bis ) eingefügt 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 26 Abs. 1 geändert 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 34 Titel geändert 2015/6-28
24.11.2015 01.01.2016 § 34 Abs. 1 geändert 2015/6-28
22.11.2016 01.01.2017 Anhang 01 Inhalt geändert 2016/7-49
07.01.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 3, lit. c) geändert 2020/9-04
07.01.2020 01.08.2020 § 12 Abs. 3, lit. d) eingefügt 2020/9-04
16.06.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 3 eingefügt 2020/15-03
16.06.2020 01.01.2021 § 10 Abs. 4 eingefügt 2020/15-03
16.06.2020 01.01.2021 § 42 Abs. 3 eingefügt 2020/15-03
30.11.2021 30.12.2021 Anhang 01 Inhalt geändert 2021/18-23
14.03.2023 01.01.2024 Ingress geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 3 Abs. 5 geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 6 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 10 Abs. 3 geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 10 Abs. 4 aufgehoben 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 1 geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 2, lit. b bis ) aufgehoben 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 12 Abs. 2, lit. c) geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 13 Abs. 1 aufgehoben 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, lit. a) geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, lit. g bis ) eingefügt 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 19 Abs. 1, lit. g ter ) eingefügt 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 31a eingefügt 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 32 Titel geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 1 geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 2 geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 3 eingefügt 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 32 Abs. 4 eingefügt 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 35 Abs. 2 geändert 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 38 aufgehoben 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 39 aufgehoben 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 40 aufgehoben 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 41 aufgehoben 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 41a eingefügt 2023/09-03
14.03.2023 01.01.2024 § 42 Abs. 3 aufgehoben 2023/09-03
19.09.2023 01.07.2024 § 29 Abs. 1 geändert 2024/04-02
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS Fundstelle  Erlass  05.06.2012  01.08.2013  Erstfassung  2013/1-12  Ingress  14.03.2023  01.01.2024  geändert  2023/09-03
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Abs. 3 03.12.2013 01.08.2013 geändert 2014/1-03
§ 3 Abs. 5 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 6 Abs. 1, lit. a) 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 8 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28
§ 8 Abs. 4 03.12.2013 01.08.2013 eingefügt 2014/1-03
§ 9 Abs. 1 bis 24.11.2015 01.01.2016 eingefügt 2015/6-28
§ 9 Abs. 3 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28
§ 10 Abs. 2 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28
§ 10 Abs. 3 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-03
§ 10 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 10 Abs. 4 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-03
§ 10 Abs. 4 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03
§ 12 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 12 Abs. 2, lit. a) 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28
§ 12 Abs. 2, lit. b) 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28
§ 12 Abs. 2, lit. b
                            bis  )  24.11.2015  01.01.2016  eingefügt  2015/6-28
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12 Abs. 2, lit. b bis ) 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03
§ 12 Abs. 2, lit. c) 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 12 Abs. 3, lit. c) 07.01.2020 01.08.2020 geändert 2020/9-04
§ 12 Abs. 3, lit. d) 07.01.2020 01.08.2020 eingefügt 2020/9-04
§ 13 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03
§ 19 Abs. 1, lit. a) 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 19 Abs. 1, lit. g bis ) 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03
§ 19 Abs. 1, lit. g ter ) 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03
§ 26 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28
§ 29 Abs. 1 19.09.2023 01.07.2024 geändert 2024/04-02
§ 31a 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03
§ 32 14.03.2023 01.01.2024 Titel geändert 2023/09-03
§ 32 Abs. 1 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 32 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 32 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03
§ 32 Abs. 4 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03
§ 34 24.11.2015 01.01.2016 Titel geändert 2015/6-28
§ 34 Abs. 1 24.11.2015 01.01.2016 geändert 2015/6-28
§ 35 Abs. 2 14.03.2023 01.01.2024 geändert 2023/09-03
§ 37 Abs. 1 03.12.2013 01.08.2013 geändert 2014/1-03
§ 38 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03
§ 39 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03
§ 40 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03
§ 41 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03
§ 41a 14.03.2023 01.01.2024 eingefügt 2023/09-03
§ 42 Abs. 3 16.06.2020 01.01.2021 eingefügt 2020/15-03
§ 42 Abs. 3 14.03.2023 01.01.2024 aufgehoben 2023/09-03
                            Anhang 01  22.11.2016  01.01.2017  Inhalt geändert  2016/7-49  Anhang 01  30.11.2021  30.12.2021  Inhalt geändert  2021/18-23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  1  1  (Stand 30. Dezember 2021)  Festlegung und Zuweisung der Aufgabenbereiche  (§ 9 Abs. 4  GAF)  Aufgabenbereich  (Ordnungsnummer und Bezeichnung)  Beauftragte  Instanz  Zuständige  Kommission  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            010  Grosser  Rat  Büro des Grossen Rats  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            710  Rechtsprechung  Justiz  leitung  JUS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            810  Finanzaufsicht  Finanzkontrolle  KAPF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            820  Öffentlichkeitsprinzip und  Datenschutz  Beauftragte Person  für Öffentlichkeit  und Datenschutz  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100  Zentrale Dienstleistungen und  kantonale  Projekte  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            120  Zentrale Stabsleistungen  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            210  Polizeiliche Sicherheit  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            215  Verkehrszulassung  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22  5  Migration  und Integration  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            230  Arbeitssicherheit und  arbeitsmarktliche Integration  Regierungsrat  VWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            235  Register und  Personenstand  Regierungsrat  VWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            240  Gemeindeaufsicht und  Finanzausgleich  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            245  Standortförderung  Regierungsrat  VWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            250  Strafverfolgung  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            255  Straf  -  und Massnahmenvollzug  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            310  Volksschule  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            315  Sonderschulung, Heime und  Werkstätten  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            320  Berufsbildung und Mittelschule  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            325  Hochschulen  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            335  Sport  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            340  Kultur  Regierungsrat  BKS
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            410  Finanzen  Regierungsrat  KAPF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Anhang  zum  Dekret  über  die  wirkungsorientierte  Steuerung  von  Aufgaben  und  Finanzen  (DAF) vom 5. Juni 2012 (SAR  612.310  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Aufgabenbereich  (Ordnungsnummer und Bezeichnung)  Beauftragte  Instanz  Zuständige  Kommission  1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415  Statistik  Regierungsrat  KAPF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            420  Personal  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            425  Steuern  Regierungsrat  VWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            430  Immobilien  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            435  Informatik  Regierungsrat  AVW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            440  Landwirtschaft  Regierungsrat  VWA
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            510  Soziale Sicherheit  Regierungsrat  GSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            515  Betreuung Asylsuchende  Regierungsrat  GSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            520  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            533  Verbraucherschutz  Regierungsrat  GSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            535  Gesundheit  Regierungsrat  GSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            540  Militär und Bevölkerungsschutz  Regierungsrat  SIK
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            545  Sozialversicherungen  Regierungsrat  GSW
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            605  Baubewilligung und Recht  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            610  Raumentwicklung  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            615  Energie  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            620  Umweltschutz  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            625  Umweltentwicklung  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            630  Aufgehoben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            635  Verkehrsangebot  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            640  Verkehrsinfrastruktur  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            645  Wald, Jagd und Fischerei  Regierungsrat  UBV
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )  Grossrätliche Kommissionen  KAPF  Aufgabenplanung und Finanzen  BKS  Bildung, Kultur und Sport  GSW  Gesundheit un  d Sozialwesen  JUS  Justiz  SIK  Öffentliche Sicherheit  UBV  Umwelt, Bau, Verke  hr, Energie und Raumordnung  AVW  Allgemeine Verwaltung  VWA  Volkswirtschaft und Abgaben  GPK  Geschäftsprüfungskommission