Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen
                            7)  -  und  Sekundarstufe  I  und  an  chulen.  10  )  h-  und  Aufsichtsbehörden  Gegenstand  Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen ihrer Weisungsbefugnis können Schulbehörden bzw.  Schulleitungen resp. kann die Geschäftsleitung Weiterbildungen für  einzelne Lehrpersonen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  )  §  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Einzelne  Lehrpersonen  oder  Schulhausteams  legen  ihre  Weite  bildung  s  themen selbst fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In  diesem  selbstgesteuerten  Bereich  besteht  für  alle  Lehrpers  nen eine Weiterbildungspflicht von mindeste  ns 12 Tagen innerhalb  von vier Jahren. Diese Pflicht kann im Rahmen der Kurse der ka  tonalen Weiterbildung absolviert werden, welche grundsätzlich ko  tenlos  sind.  Sie  kann  auch  an  anderen  Kursen  erfüllt  werden,  an  die der Kanton Beiträge g  e  mäss § 17 und 18  entrichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der individuelle Besuch von Fachveranstaltungen, Vorträgen, die  Mitarbeit  an  Schulentwicklungsprojekten  und  die  Leitung  von  Ku  sen  können  auf  Antrag  hin  vom  Schulinspektorat  an  die Weiterbi  dungspflicht ang  e  rechnet werden.  III.  Ange  bote  §  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das  Erziehungsdepartement  bietet  jährlich  ein  Weiterbildung  programm an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der  Erziehungsrat  kann  Inhalte  für  das Weiterbildungsprogramm  vorgeben.  Den  Schulbehörden  und  den  Stufenvertretungen  resp.  der Geschäft  s  leitung steht ein Vorsch  lagsrecht zu.  7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei  der  Auswahl  der  Inhalte  für  das Weiterbildungsprogramm  ist  den verschiedenen Anliegen angemessen Rechnung zu tragen.  §  7  Im  Wesentlichen  umfasst  das  Angebot  des  Erziehungsdepart  ments:  a)  Kurse zur individuellen We  iterbildung;  b)  schulinterne Lehrerweiterbildung;  c)  Veranstaltungen im Rahmen der Berufseinführung;  d)  Intensivweiterbildung gemäss entsprechender Verordnung  e)  Weiterbildung für Kursleiterinnen und  -  leiter.  Angeordnete  Weiterbildung  Weiterbildungs  -  pflicht im selbst  -  gesteuerten  Bereich  Grundsatz  Weiterbildungs  -  arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            erweiterbildung sind:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  bzw. die Prorektorin Weiterbildung der Pädagog  i-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  ausbildung und der Informatik;  sen   und   der   Schaffhauser   Sonderschulen,   des  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  -  und  Orienti  e-  sch  u  le.  r-  Vereins  der  Lehrerinnen  und  Lehrer  Schaffhausen  i-  s-  e  se konstituiert sich im Übrigen selbst.  6)  l-  e  ren Evaluation an.  i-  s-  r  bringt die erforderlichen Dienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  sieren  und  Evaluieren  der Weiterbildungsvera  n-  gen;  o  gramms;  i  terbildungsfragen;  Organe  Zusammen  -  setzung der  Weiterbildungs  -  kommission  Aufgaben der  Weiterbildungs  -  kommission  Aufgaben des  Präsidenten  bzw. der  Präsidentin
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beratung  der  Schulbehörden  und  der  Geschäftsleitung  im  B  reich der schu  l  internen Weiterbildung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  e)  Unterstüt  zung   der  Weiterbildung   von   Kursleiterinnen   und  leitern;  f)  Koordination  der  Weiterbildung  mit  der  Pädagogischen  Hoc  schu  le Zürich sowie mit den Kantonen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  g)  Mitarbeit in den interkantonalen Weiterbildungsgremien;  h)  Antrag   an   das   Erziehungsdepartement   zur   Fes  tlegung   der  Kursleiter  hon  o  raransätze;  i)  Festlegen  der  Kursgelder  bei  kostenintensiven  Kursen  (§  15  Abs. 2);  j)  Bewilligung von auswärtigen Kursbesuchen und Entscheid über  d  e  ren Entschädigung (§§ 17 und 18);  k)  Festlegen der Umtriebsentschäd  i  gung bei Kursabmeldung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 Abs. 3);  l)  Entscheid über die Zulassung we  i  terer Personen (§ 12 Abs. 2).  §  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Nebst  den  Lehrpersonen  im  Sinne  des  Schulgesetzes  sind  zur  Teilnahme  an Weiterbildungskursen  gemäss  §  7  lit.  a  zugelassen,  sofern es die Plat  z  zahl zulässt:  a)  Lehrpersonen  an  Privat  -  und  Musikschulen  im  Kanton  Schaf  hausen;  b)  Personen,  deren  Aufgabenbereich  einen  engen  Zusamme  hang mit dem Schulwesen aufweist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Weitere  interessierte  Personen  können  gegen  Entrichtung  einer  Kursg  e  bühr zugelassen werd  en.  §  13  Die  Kurse  und  Veranstaltungen  sind  nach  Möglichkeit  ausserhalb  der U  n  terrichtszeit durchzuführen.  V.  Finanzierung  §  14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kosten für angeordnete Weiterbildungen werden vom Kanton  getragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für  innerh  alb  des  Kantons  durchgeführte  Kurse  werden  keine  Spesenentschädigungen entrichtet.  Weitere  Zulassung  zu Kursen  Kurstermine  Angeordnete  Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            s-  -  und  Verpflegung  s-  s-  n  einem  Kurs  werden  die  -  und  Orientierung  s-  n-  e-  l-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  t-  --  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0.  --  ;  --  .  l-  der  Geschäftsleitung  und  der  Bewilligung  des  Pr  o-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  eitung  -  und  Sekundarstufe  I  des  Erziehungs-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)  Kurse der  kantonalen  Lehrerweiter  -  bildung  Schulinterne  Weiterbildung  Kurse anderer  Lehrerweiterbil  -  dungsinstitu  -  tionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §  18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  An  Lehrpersonen  an  den  Kindergärten,  Primar  -  und  Orienti  rungsschulen  des  Kantons  Schaffhausen  mit  einem  Pensum  von  mindestens 8 Wochenlektionen können beim Besuch anderer Ku  se,  die  einen  direkten  Bezug  zur  Schularbeit  und  zur  eigenen  Schulstufe  aufweisen,  folgende  Entschädigungen  entrichtet  we  den:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  a)  ein Drittel des Kursgeldes;  b)  ein Drittel der Kosten für  die Reise mit öffentlichen Verkehrsmi  teln 2. Klasse;  c)  bei eintägigen Kursen ein Taggeld von Fr. 20.  --  ;  d)  bei  mehrtägigen  Kursen  mit  auswärtiger  Übernachtung  ein  Taggeld von Fr. 50.  --  ;  e)  bei  mehrtägigen  Kursen  ohne  auswärtige  Übernachtung  ein  Taggeld von Fr. 2  0.  --  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Lehrpersonen,  die  weniger  als  8  Wochenlektionen  unterrichten,  werden anteilsmässig entschädigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das  Erziehungsdepartement  setzt  den  jeweiligen  Gesamtbetrag  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Der  Kursbesuch  bedarf  der  Zustimmung  der  zuständigen  Schu  behörde  resp.  der  Geschä  ftsleitung  und  der  Bewilligung  des  Pr  rektors  bzw.  der  Prorektorin  Weiterbildung  der  Pädagogischen  Hochschule Schaffhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die  Übernahme  von  Stellvertretungskosten  bedarf  der  vorgängi-  gen  Zustimmung  der  zuständigen  Schulbehörde  bzw.  Schulleitung  und  der Dienststelle resp. der Geschäftsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Für  Kurse  gemäss  den  §§  17  f.  dieser  Verordnung  kann  ein  be-  zahlter,  lektionenweise  bezogener  Urlaub  im  Umfang  von  einer  Jahreslektion  pro  15  ECTS  und  maximal  sechs  Jahreslektio  gewährt werden. Die Voraussetzungen dafür sind kumulativ:  a)  eine  unbefristete  Anstellung  als  Lehrperson  im  Kanton  Schaff-  hausen  b)  eine Lehrtätigkeit im Kanton Schaffhausen seit mindestens zwei  Jahren  c)  ein  konferenzpflichtiges  Pensum  während  der  ges  amten  Kurs-  zeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zwecks  Gewährung  von  bezahltem  Urlaub  stehen  der  Primar  und Sekundarstufe I insgesamt jährlich 60 Jahreslektionen und den  Schaffhausen Sonderschulen insgesamt jährlich sechs Jahreslekti-  onen zur Verfügung. Die Zuteilung erfolgt auf Gesuch  der Schulbe-  Weitere Kurse  Bezahlter  Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  und in die kantonale G  e-  u-  , S. 1028).  vom  22.  Mai  2012,  in  Kraft  getreten  am  gust 2013  (Amtsblatt 2012, S. 775).  am  Inkrafttreten