Verordnung über die Leichenschau und die Bestattung
                            1)    sowie  von  Art.  9  des  Gemeinde-   Juli 1892    2)  ,  estattung.  schliessen.  -  und  hofbeamten  enthält  die  Personalien,  Zeit  rabnummern.  Vollzugs  -  behörden  Personal
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Gemeinden erlassen im Rahmen der Bestimmungen dieser
                            Verordnung  ein  Friedhof  -   und  Bestattungsreglement.  Dieses  be-  darf der Genehmigung des Regi  erungsrates.  II.  Leichenschau, Todesbescheinigung und  Leichenpass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Wer  beim  Tod  einer  Person  zugegen  war  oder  einen  Leichnam  findet, zieht eine Ärztin oder einen Arzt bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ist die Person in einem Spital, einem Alters  -  und Pflegheim oder  einer  vergleichbaren  Einrichtung  verstorben,  erfolgt  der  Beizug  durch die Leitung der Einrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Bestehen  Anzeichen,  dass  der  Tod  Folge  eines  Unfalls,  einer  Selbsttötung,  einer  Fehlbehandlung  oder  einer  Straftat  war,  oder  wird eine unbekannte Person tot aufgefunden, ist unverzüglich die  Polizei zu benachrichtigen. Die Polizei bzw. die Staatsanwaltschaft  bietet  eine  sachverständige  Ärztin  oder  einen  sachverständigen  Arzt auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die beigezogene Ärztin oder der beigezogene Arzt stellt aufgrund  einer sorgfältigen persönlichen Untersuchung die Identität der ver-  storbenen Person, den Tod, die Todesart und den Todeszeitpunkt  fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Steht  nicht  fest,  dass  es  sich  um  einen  natürlichen  Tod  handelt,  benachrichtigt die Ärztin oder der Arzt unverzüglich die Polizei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Ärztin  oder  der  Arzt  hält  das  Ergebnis  der  Leichenschau  in  der Todesbescheinigung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Sie  oder  er  verwendet  dazu  das  vom  Kanton  vorgesehene  For-  mular.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Der  Ausstand  der  Ärztin  oder  des  Arztes    richtet  sich  nach  den  Bestimmungen  der  eidgenössischen  Zivilstandsverordnung  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28. April 2004 (ZStV).  Bestimmungen  der Gemeinden  Beizug einer  Ärztin oder ei-  nes Arztes oder  der Polizei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Leichenschau
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Todesbeschei-  nigung  a) Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nd  dem  gemäss  Zivilstandsverordnung  zuständigen  kleidet  wird.  Er  legt  sie  in  den  Sarg  und  verabredet  mit  nen Zeit und Art der Abdankung und Bestattung.  b) Übermitt-  lung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Meldung von  Todesfällen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Freigabe zur  Bestattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Aufgaben des  Bestattungs  -  beam  ten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Gemeinden sorgen für einen genügenden Vorrat von Särgen  unterschiedl  icher Grösse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Sarg  ist  aus  rasch  und  vollständig  verrottenden  Weichhol  brettern  anzufertigen.  Der  Boden  wird  mit  Torfmull,  Hobelspänen  oder anderem saugfähigem und verweslichem Material bedeckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Plastikhüllen  dürfen  nur  in  Ausnahmefällen  und  nur  zum  Trans-  port von Leichen oder Leichteilen verwendet werden. Diese sind so  bald als möglich ohne Plasti  khüllen in einen Sarg zu legen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15 Für jede Leiche ist grundsätzlich ein besonderer Sarg zu verwen-
                            den. Im gleichen Sarg dürfen dagegen beigesetzt werden:  a)    eine  bei  der  Geburt  des  Kindes  gestorbene  Wöchnerin  mit  i  rem toten Kind,  b)    gleichzeitig verstorbene Kinder bis zu vier Jahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16 Das Gesundheitsamt 3) kann in Ausnahmefällen auf begründetes
                            Gesuch die Ei  nbalsamierung einer Leiche bewilligen.  IV.  Leichentransport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  einges  argte  Leiche  wird  am  Sterbetag  auf  dem  kürzesten  Weg  und  ohne  Aufenthalt  in  das  Leichenhaus  des  Sterbe-  Bestattungsortes  überführt,  sofern  ein  solches  vorhanden  ist.  Der  Leichnam  kann  bis  zur  Bestattung  auch  in  schicklicher  Weise  in  der Wohnung aufbew  ahrt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Leiche ist in jedem Falle in ein Leichenhaus oder in einen zur  Aufbewahrung  geeigneten  Raum  zu  überführen,  wenn  sie  anst  ckungsgefährlich ist oder sich in rasch fortschreitender Verwesung  befindet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 18
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Wenn der Sarg nicht get  ragen wird, ist er in würdiger und hygi  nisch  einwand  freier  Weise  mit  einem  Fahrzeug  auf  den  Friedhof  überzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Motorfahrzeuge  für  den  Leichentransport  bedürfen  einer  speziel-  len B  ewilligung der kantonalen Fahrzeugkontrolle.  Särge  Einsargung  Einbalsa  -  mierung  Überführung  Fahrzeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            der  Schweiz  dürfen  Leichen  ohne  besondere  Vor-  nahmen überführt werden. Muss die Fahrt unterbrochen  rung  bleiben  vorbehalten.  Die  Leichenpässe  werden  ischen Vorschriften durch das Sekretariat des
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   ausgestellt.  boten,  Leichen  ausserhalb  der  Friedhöfe  zu  beerdigen  u-  so-  sen.  igung der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Transport  Verbot  Ort  Aufgaben des  Friedhof  -  beamten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 23
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Die Leichen dürfen nicht früher als 36 Stunden und nicht später als
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 T  age nach dem Tod bestattet oder eingeäschert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24 Die Särge werden im Friedhof beigesetzt, wenn nicht ausdrücklich
                            die Feuerbe  stattung verlangt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 25
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Särge, die von auswärts mit Leichenpass oder mit einem anderen  gültigen  Ausweis  in  ei  ne  Gemeinde  zur  Bestattung  gebracht  wer-  den,  brauchen  nicht  geöffnet  zu  werden.  Ein  Ausweis  ist  gültig,  wenn er von einer Amt  sstelle ausgestellt ist und bestätigt, dass die  Leichenschau  stattgefunden  hat  und  die  Leiche  freigegeben  wor-  den ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vorbehalten  bleiben richterliche Entscheide.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Auf Wunsch des Verstorbenen oder der Angehörigen ist die Feu-  erbestattung z  ugelassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Feuerbestattung ist untersagt, wenn sie dem Willen des Ver-  storbenen erkennbar widerspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 27
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Leichen  werden  mitsamt  den  Holzsärgen  eingeäschert.  Die  Asche wird in ei  ner Urne gesammelt und beigesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Urne ist vom Friedhofbeamten zu versiegeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gemeinde  kann  den  Angehörigen  gestatten,  die  Aschenur-  nen au  sserhalb des Friedhofs aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Solche  Urnen  können  nachträglich  im  Friedhof  beigesetzt  wer-  den,  s  ofern das Siegel unverletzt ist. Ist es erbrochen, so darf die  Urne  erst  nach  einer  Untersuchung  durch  den  Bezirksarzt  beige-  setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29 10)
                            1    Tot  -   und  Fehlgeburten  werden  nach  den  Bestimmungen  dieser  Verordnung bestattet, wenn die Eltern eine Bestattung wünschen.  Fristen  Erdbestattung  Bestattung  auswärts  Verstorbener  Feuerbestattung  Einäscherung  Aufbewahrung  von Urnen  T  otgeburten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            verfügen.  sen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   zur Genehmigung einzureichen.  gelegt werden.  n-  m  mächtig  sein.  Nötigenfalls  kann  dies  e  Forderung  Anlage  Bewilligung  Anforderungen  Grabtiefe  Gräber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Särge überei  nander beigesetzt werden. In diesem Fall ist das Grab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            0,60 m tiefer ausz  uheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Im  gleichen  Grab  dürfen  im  Einverständnis  mit  den  Angehörigen  aller  betreffenden  eingeäscherten  Personen  bis  zu  fünf  Urnen  zu  verschiedenen Zeiten bestattet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  Gemeinden  sind  befugt,  in  ihren  Friedhöfen  gemauerte  Gr  ber  zu  gestatten.  Solche  Gräber  dürfen  kein  festes,  durchgehen-  des Bodenstück haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 35 Die Gemeinden können Privatgräber zur Verfügung stellen. Sie
                            sind be  fugt, dafür Gebühren zu erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die  Gemeinden  können  die  Bepflanzung  und  den  Unterhalt  der  Gräber  den  Angehörigen  überlassen  oder  bestimmten  Friedhof-  gärtnern  vorbehalten,  unter  Rechnungsstellung  an  die  Angehör  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Vernachlässigte  Gräber  sind  von  der  Gemeinde  in  schlichter  Weise  zu  bepflanzen.  Die  Kosten  können  den  Angehörigen  ver-  rechnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 37
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Erdgräber dürfen frühestens nach Ablauf von 25 Jahren geräumt  und neu belegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Gemeinden können für Urnengräber eine kürzere Frist festl  gen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die  festgesetzte  Ruhefrist  wird  nicht  verlängert,  wenn  nachträg-  lich in e  inem Grab zusätzlich Urnen beigesetzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 38
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Vor Ablauf der Ruhefri  st darf ein Grab nur auf richterliche Anor  nung  oder  mit  Bewilligung  des  Gesundheitsamtes
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   geöffnet wer-  den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der  Bezirksarzt  und  ein  Friedhofbeamter  wohnen  der  Graböf  nung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Das  Grab  kann  bereits  am  Vorabend  bis  auf  eine  dünne  Er  schicht ausgehoben werden  und ist über Nacht mit kräftigen Boh-  len abzudecken. Der Grabstein ist vorher zu entfernen.  Privatgräber  Bepflanzung  Ruhefrist  Graböffnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nen zu kennzeichnen.  abaufschüttung gesetzt hat.  efer einzugraben oder an anderer Stelle im Friedhof zu  Aufruf nicht mindestens innert Monat  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  gen der Totengräber vom 29. Januar 1857 sowie  Grabmal  Neubelegung  von Gräbern  Verfügungsrecht  über Grabmäler  Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SHR 810.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SHR 120.100.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  Fassung  gemäss  V  vom  9.  Dezember  1986,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 1987 (Amtsblatt 1986, S. 1043).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fassung  gemäss  RRB  vom  24.  März  1998,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. April 1998 (Amtsblatt 1998, S. 417).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  13.  Dezember  1988,  in  Kraft  getreten  am 1. J  anuar 1989 (Amtsblatt 1988, S. 1326).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  In Kraft getreten am 3. November 1972 (Amtsblatt 1972, S. 1717).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7)  Fassung  gemäss  RRB  vom  14.  Juni  2005,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juli 2005 (Amtsblatt 2005, S. 795).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)  Fassung  gemäss  RRB  vom  7.  Juni  2016,  in  Kraft  getreten  am
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 2016 (Amtsblatt 2016, S. 855).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9)  Aufgehoben  durch  RRB  vom  7.  Juni  2016,  in  Kraft  getr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Juni 2016 (Amtsblatt 2016, S. 855).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  Fassung gemäss RRB vom 4. Juni 2024, in Kraft getreten am 1. Juli
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024 (Amtsblatt vom 7. Juni 2024, S. 9).