Verordnung über die Weiterbildung der Lehrpersonen an der Kantonsschule
                            ldung der Lehrpersonen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  elt die Weiterbildung der Lehrpersonen der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  und Fachkenntnisse zu erneuern und zu erwei  tern;  ische Bereiche zu gewinnen;  enen.  -  Gegenstand  Zweck der  Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            II.  Rechte und Pflichten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Lehrpersonen sind zur Weiterbildung berechtigt   und verpflic  tet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Weiterbildungspflicht  ist  im  Weiterbildungsreglement  festge-  halten  und  soll  bei  einem  Vollpensum  in  der  Regel  mindestens  12  Tage  innerhalb  von  vier  Jahren  umfassen.  Die  Anrechenbarkeit  verschiedener  Weiterbildungsarten  wird  von  der  Schulleitung  fest-  gelegt.   10)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3    Die  Lehrpersonen  planen  und  dokumentieren  ihre  Weiterbildung  im  Team  oder  selbständig  und  sind  der  Schulleitung  gegenüber  verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Erziehungsrat kann Weiterbildung für Lehrpersonen anor  (Art. 65 Abs. 2 Schulgesetz).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Schulleitung  kann  Weiterbildung  für  einzelne  Lehrpersonen,  für das Lehrerkollegium als Ganzes, für Fachgruppen oder Lehrer-  gruppen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Die Weiterbildung ist nach Möglichkeit in der unterrichtsfreien Zeit  zu absolvieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Kurse, die auf Unterrichtszeit fallen, können durch die Schul-  leitung  in  begründeten  Ausnahmefällen  5  Tage  im  Jahr  bzw.  10  Tage in zwei Jahren bewilligt werden.  III.  Angebote
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Im Wesent lichen bestehen folgende Arten von Weiterbildung:
                            a)  individuelle Weiterbildung;  b)  fachschaftsinterne Weiterbi  ldung;  c)   schulinterne Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  d)  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11)  e)  kollegiale Unterrichtsbesuche (Tandem);  f)   Weiterbildungsurlaub gemäss §§ 7 ff.   10)  Allgemeines  Angeordnete  Weiterbildung  Unterrichtsfreie  Zeit  Weiterbildungs  -  arten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            te und Unterrichtsmetho-  rbeitswelt und Kultur;  n  hat  das  Recht,  nach  10  s-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)    einmal  (20  Schulwochen  Dauer)  bewilligt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10)  -,  Unterbringungs  -   und  Reisekosten  gehen  zu  Las-  n-  Zielsetzung  Antragstellung  und Dauer  Bericht  -  erstattung  Angeordnete  Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            geordnet  werden,  so  kann  die  Schulleitung  eine  Kostenbeteiligung  für d  iese Lehrpersonen anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10 Kursbesuche, für welche Kantonsbeiträge beansprucht werden,
                            bedürfen der vorgängigen Bewilligung der Schulleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            §   11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Vorbehältlich  den  Bestimmungen  über  den  Weiterbildungsurlaub  haben die Lehrpersonen mit einem Pensum von mindestens 8 W  chenlektionen  beim  Besuch  von  Kursen  von  anerkannten  Weiter-  bildungsinstitutionen,  die  für  den  Unterricht  oder  die  Schule  rel  vant sind, Anspruch auf folgende Entschädigungen:  a)  das  Kursgeld  (bei  kostenintensiven  Kursen  kann  eine  Kosten-  betei  ligung verlangt werden);  b)  die Hälfte der Kosten für die Reise mit öffentlichen Verkehrsmi  teln 2. Klasse;  c)   bei  mehrtägigen  Kursen  mit  auswärtiger  Übernachtung  80  %  der ausgewiesenen Kosten, j  edoch max. Fr. 100.  --   pro Tag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Lehr  personen,  die  weniger  als  8  Wochenlektionen  unterrichten,  können anteilsmässig entschädigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Entschädigung an den Besuch anderer Weiterbildungsveran-  staltungen wird durch die Schulleitung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Beim  Besuch  von  nicht  voll  anrechenbaren  Weit  erbildungsveran-  staltungen kann die Schulleitung die Kostenbeteiligung reduzieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11a
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für eine Weiterbildung kann ein bezahlter, lektionenweiser Urlaub  im  Umfang  von  einer  Jahreslektion  pro  15  ECTS  und  maximal  sechs  Jahreslektionen  gewährt  werden.  Die  Voraussetzungen  da-  für sind kumulativ:  a)  eine  unbefristete  Anstellung  als  Lehrperson  an  der  Kantons-  schule  b)  eine  Lehrtätigkeit  an  der  Kantonsschule  seit  mindestens  zwei  Jahren  c)   ein  konferenzpflichtiges  Pensum  während  der  gesamten  terbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Zwecks Gewährung von bezahltem Urlaub stehen insgesamt jähr-  lich  zwölf  Jahreslektionen  zur  Verfügung.  Die  Zuteilung  erfolgt  auf  Gesuch  der  Lehrperson  durch  die  Schulleitung.  Es  besteht  kein  Rechtsanspruch auf bezahlten Urlaub.  Bewilligung  Entschädigun  -  gen  Bezahlter  Urlaub
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            chlussbestimmungen  -  17 bzw. der Abschnitt "IV. Lehrerfortbildungskurse" der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)   werden aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)   und in die kantonale G  e-  n  am  durch  RRB  vom  4.  Juni  2024,  in  Kraft  getreten  am  Aufhebung  bisherigen  Rechts  In  -  Kraft  -  Treten