Verordnung über die Universität
                            1 436.111.1 Verordnung über die Universität (UniV) vom 12.09.2012 (Stand 01.08.2024) Der Regierungsrat des Kantons Bern, gestützt auf die Artikel 9 Absatz 4, 18 Absatz 2, 18a Absätze 1 und 2, 22 Ab satz 3, 25, 29 Absatz 5, 29f Absatz 2, 64a Absatz 2, 65 Absatz 5, 65a Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3, 65b Absatz 3, 67 Absatz 4, 68 Absatz 3, 78a, 80 und 81 des Gesetzes vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5. September 1996 über die Universität (UniG) 1 ) , auf Antrag der Bildungs- und Kulturdirektion, * beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Geltungsbereich, Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung gilt für die Universität Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie regelt insbesondere a das Studium und die Gebühren, b die   Anstellung   sowie   die   Anstellungsbedingungen   der   Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, c die Organisationseinheiten mit ständiger Dienstleistung, d die Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätsleitung, e die Planung, Steuerung und Finanzierung der Universität, f die Rechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Leitbild
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Leitbild der Universität beschreibt ihr Selbstverständnis und ihre Grund prinzipien. Es nimmt Bezug auf wissenschaftliche und gesellschaftliche Bedürf nisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Senat erlässt das Leitbild auf Antrag der Universitätsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1) BSG 436.11 * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12-75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Qualitätssicherung und -entwicklung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universität überprüft, sichert und entwickelt anhand eines Qualitätssiche rungssystems regelmässig die Qualität in allen Bereichen, namentlich in Füh rung, Lehre, Forschung und Dienstleistung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei   der   Qualitätssicherung   und   -entwicklung   berücksichtigt   sie   die   Anforde rungen der institutionellen Akkreditierung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Fakultäten   oder   weiteren   Organisationseinheiten   sind   zuständig   für   die Qualitätssicherung und -entwicklung auf ihrer Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Senat regelt das Nähere durch Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Soziale und kulturelle Einrichtungen, Universitätssport
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universität unterhält und unterstützt den Universitätssport sowie die fol genden sozialen und kulturellen Einrichtungen: * a Logierhäuser, b Mensen, c Kinderkrippen, d * die Sozialkasse der Universität, e * das Haus der Universität, f * das Universitätsorchester, g * den Chor der Universität, h * das Bernische Studententheater sowie i * die Uni Big Band.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universität kann weitere soziale und kulturelle Einrichtungen für eine be schränkte Dauer unterhalten und unterstützen. Die Bildungs- und Kulturdirekti on bezeichnet diese auf Antrag der Universität durch Verordnung und legt die Dauer fest. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Akademisches Jahr
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            1 Das akademische Jahr dauert vom 1. August bis zum 31. Juli des jeweils fol genden Jahres. Es unterteilt sich in zwei Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Herbstsemester dauert vom 1. August bis 31. Januar, das Frühjahrsse mester vom 1. Februar bis 31. Juli.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Immatrikulation und Registrierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende und Doktorierende müssen sich immatrikulieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Alle anderen Personen, die Leistungen der Universität beanspruchen, müs sen sich registrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer nicht immatrikuliert oder registriert ist, darf keine Leistungen der Universi tät beanspruchen, namentlich weder Lehrveranstaltungen besuchen noch Leis tungskontrollen ablegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universitätsleitung kann Doktorierende, die keine Leistungen der Univer sität beanspruchen, auf Gesuch hin von der Immatrikulationspflicht befreien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 An  einer  anderen  Hochschule  Immatrikulierte,  die  aufgrund  einer  Vereinba rung Teile ihres Studiums in Bern absolvieren, sind von der Immatrikulations pflicht befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            Gaststudium
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Gaststudierende können Personen immatrikuliert werden, die bereits an einer anerkannten Universität eingeschrieben sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dauer des Gaststudiums beträgt höchstens zwei Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Immatrikulation berechtigt zum Besuch von Veranstaltungen und zum Ab legen einzelner Leistungskontrollen. Davon ausgenommen sind Veranstaltun gen und Leistungskontrollen der Studiengänge mit Zulassungsbeschränkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            Auskultantinnen und Auskultanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer als Auskultantin oder Auskultant registriert ist, kann an bis zu fünf Lehr veranstaltungen pro Semester teilnehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Auskultantinnen und Auskultanten dürfen weder Leistungskontrollen ablegen noch Punkte gemäss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS-Punkte) erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Personen, die universitäre Lehrveranstaltungen im Hinblick auf ein ausseruni versitäres Examen besuchen, werden nicht als Auskultantinnen und Auskultan ten zugelassen, sondern haben sich, bei Vorliegen der übrigen Voraussetzun gen, als ordentliche Studierende zu immatrikulieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Der Senat regelt das Nähere, namentlich die Zulassung, durch Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Weiterbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende   in   einem   Studiengang   der   Stufe   Master   of   Advanced   Studies (MAS) müssen sich als Weiterbildungsstudierende immatrikulieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Studierende  in  einem  Studiengang  der  Stufe  Diploma  of  Advanced  Studies (DAS) oder Certificate of Advanced Studies (CAS) müssen sich als Weiterbil dungsstudierende registrieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Nähere regeln das Weiterbildungsreglement des Senats sowie die Re glemente der einzelnen Weiterbildungsstudiengänge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Zulassung aufgrund eines schweizerischen Vorbildungs- oder Studienausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Als Studentin oder Student wird zu einem Bachelor- oder Masterstudiengang zugelassen, wer die Voraussetzungen von Artikel 29 UniG erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Zulassung aufgrund eines ausländischen Vorbildungs- oder Studi enausweises
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Zur   Zulassung   zu   allen   Bachelorstudiengängen   ohne   Zulassungsbeschrän kung sind unter Vorbehalt von Absatz 4 berechtigt: a Personen mit anerkanntem Abschluss einer ausländischen Universität ge mäss direkt anwendbaren völkerrechtlichen Verträgen, b Personen mit einem Bachelorabschluss mit mindestens dreijähriger Aus bildung im Rahmen eines universitären Studiengangs einer anerkannten ausländischen Universität und c Personen mit einem Masterabschluss im Rahmen eines universitären Stu diengangs einer anerkannten ausländischen Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung erlässt ein Reglement über die anerkannten und teila nerkannten ausländischen Vorbildungs- und Studienausweise und bezeichnet darin die anerkannten ausländischen Universitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universität kann den Nachweis genügender Sprachkenntnisse in der Un terrichtssprache verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Prüfungen bei Teilanerkennung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei teilanerkannten ausländischen Vorbildungs- und Studienausweisen ist für die Zulassung eine Prüfung zu bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Universitätsleitung  legt  den  Umfang  der  Prüfung  für  die  Zulassung  fest und bestimmt die Prüfungsbehörde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie   kann   unter   der   Aufsicht   der   Rektorenkonferenz   der   schweizerischen Hochschulen   (swissuniversities)   durchgeführte   Aufnahmeprüfungen   anerken nen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            Anrechnung von Studienleistungen und Einstufung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fakultät oder eine mit der entsprechenden Befugnis ausgestattete Orga nisationseinheit entscheidet im Rahmen der Zulassung über die Anrechnung von bereits erbrachten Studienleistungen sowie über die Einstufung im Studi um.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Nichtzulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein endgültiger Ausschluss in einem Studiengang infolge Nichtbestehens von Leistungskontrollen an einer Hochschule schliesst eine Zulassung zum Studi um im gleichen Studiengang aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Ausschluss gemäss Absatz 1 muss der Universität bei der Einreichung des Immatrikulationsgesuchs bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Zulassungsbeschränkungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Geltungsbereich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zulassungsbeschränkungen gelten für das Studium der Human-, Zahn- und Veterinärmedizin sowie der Sportwissenschaft an der Universität Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die verschiedenen Studienprogramme der Sportwissenschaft gelten als Stu diengänge im Sinne von Artikel 29c Absatz 1 UniG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Werden   Zulassungsbeschränkungen   zum   Studium   der   Sportwissenschaft angeordnet, so bestimmt der Regierungsrat, für welche Studienprogramme die se gelten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Beschluss über die Zulassungsbeschränkung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat legt für die Bachelorstudiengänge der Human-, Zahn-, und Veterinärmedizin sowie der Sportwissenschaft unter den Voraussetzungen von Artikel 29c UniG jährlich die Aufnahmekapazität sowie den für den Eignungs test relevanten Prozentsatz der Überschreitung der Anmeldezahlen fest. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Überschreiten die Anmeldezahlen den festgelegten Prozentsatz, wird ein Eig nungstest durchgeführt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a
                            * Ausländische Studienanwärterinnen und Studienanwärter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Zulassung ausländischer Studienanwärterinnen und Studienanwärter zu den Studiengängen der Medizin gilt zusätzlich Anhang 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Unterbruch des Studiums
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer das Studium im Bachelor- oder im Masterstudiengang mehr als fünf Jah re unterbrochen hat, muss den Eignungstest wiederholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung kann auf Antrag der Fakultät eine Person mit ausrei chender   Qualifikation   ausnahmsweise   von   der   Wiederholung   des   Eignungs tests entbinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird die Person erneut zum Studium zugelassen, so entscheidet die Fakultät über die Anerkennung bereits erbrachter Studienleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.2 Bachelorstudiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Eignungstest
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Eignungstest dient der Abklärung der Eignung für den angestrebten Ba chelorstudiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  medizinische  Bachelorstudiengänge  ist  die  im  Rahmen  der  Schweizeri schen Hochschulkonferenz bestimmte Stelle mit der Organisation und Durch führung der Eignungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren be auftragt. Die Koordination mit den anderen Kantonen, die einen Eignungstest durchführen, ist gewährleistet. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für   sportwissenschaftliche   Bachelorstudiengänge   bezeichnet   die   Universi tätsleitung die mit der Organisation und Durchführung der Eignungstests und dem anschliessenden Zuteilungsverfahren beauftragte Stelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Beitrag an die Kosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Beitrag der Studienanwärterinnen und Studienanwärter an die Kosten der Durchführung des Eignungstests beträgt * a * 300 Franken für den Eignungstest zu den medizinischen Studiengängen, b * 200   Franken   für   den   Eignungstest   zu   den   sportwissenschaftlichen   Stu diengängen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieser Beitrag ist spätestens 45 Tage vor dem Testtermin oder bis zum von der aufbietenden Stelle festgelegten späteren Termin an die zuständige Stelle zu entrichten. Wer den Beitrag nicht innert dieser Frist bezahlt, wird nicht zum Test zugelassen. Die entsprechende Anmeldung gilt als zurückgezogen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wer lediglich das Testergebnis des Vorjahres gemäss Artikel 23 anrechnen lässt, hat keinen Beitrag an die Kosten zu entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Zuteilung der Studienplätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Studienplätze werden gestützt auf die Testergebnisse zugeteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei den medizinischen Studiengängen werden die Studienanwärterinnen und Studienanwärter auf diejenigen Universitäten verteilt, die auch einen Eignungs test durchführen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Zuteilung zu den Studienorten gemäss Absatz 2 wird nach Möglich keit   den   Wünschen   der   Studienanwärterinnen   und   Studienanwärter   entspro chen. Es werden dabei das Testergebnis, der Wohnsitz und in Ausnahmefällen die persönlichen Verhältnisse berücksichtigt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3a Nach der ersten Zuteilungsrunde werden freigebliebene Studienplätze in Ko ordination   mit   der   von   der   Schweizerischen   Hochschulkonferenz   bestimmten Stelle vergeben. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3b Das Zuteilungsverfahren wird zehn Tage vor Vorlesungsbeginn abgeschlos sen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Vorschriften über die Immatrikulation an der Universität Bern bleiben vor behalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Abgewiesene Studienanwärterinnen und Studienanwärter 1. Testwiederholung *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studienanwärterinnen und Studienanwärter, die aufgrund des Testergebnis ses keinen Studienplatz erhalten haben, können sich wieder für das Studium anmelden und den Test wiederholen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie werden gleich behandelt wie erstmals angemeldete Studienanwärterinnen und Studienanwärter. Nur das letzterzielte Testergebnis zählt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            2. Ohne Testwiederholung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studienanwärterinnen   und   Studienanwärter,   die   sich   im   Jahr,   das   ihrer Testabsolvierung   folgt,   erneut   für   das   Studium   anmelden,   können   auf   eine Testwiederholung verzichten. Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird ange rechnet. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das im Vorjahr erzielte Testergebnis wird auf eine Skala umgerechnet, die je ner des Tests des laufenden Jahres gleichwertig ist. Massgebend ist der auf diese Weise berechnete Wert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Unregelmässigkeiten während des Tests
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer den ordnungsgemässen Testablauf stört, kann durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen werden. Als Testergeb nis der Studienanwärterin oder des Studienanwärters zählt das bis zum Aus schluss erzielte Testergebnis. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer das Testergebnis durch Unredlichkeiten zu beeinflussen versucht, kann durch die Aufsichtsperson von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlos sen werden. Unredlichkeiten sind namentlich das Verwenden unerlaubter Hilfs mittel sowie das Bearbeiten eines Testabschnitts ausserhalb der dafür zuge standenen Zeit. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird   eine   Studienanwärterin   oder   ein   Studienanwärter   wegen   Unredlichkeit von der weiteren Teilnahme am Test ausgeschlossen oder werden Unredlich keiten   nach   Abschluss   des   Tests   festgestellt,   gilt   ein   Testergebnis   von   null Punkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Diese Bestimmungen sind beim Eignungstest für medizinische Studiengänge unabhängig vom jeweiligen Testort auf alle Studienanwärterinnen und Studien anwärter anwendbar, die als Studienort erster Wahl die Universität Bern ange geben haben. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Zulassungsverfügung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung entscheidet über die Zulassung durch Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für den Bachelorstudiengang der Human-, Zahn- oder Veterinärmedizin eröff net die Universitätsleitung den Entscheid über die Zulassung jenen Personen, die entweder als Studienort erster Wahl die Universität Bern angegeben haben oder denen an der Universität Bern ein Studienplatz zugeteilt wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Bestätigung der Studienaufnahme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wer   zugelassen   ist,   muss   innerhalb   der   angesetzten   Frist   bestätigen,   dass sie oder er das Studium auf den angegebenen Zeitpunkt hin aufnehmen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bestätigungsfrist beträgt mindestens zehn Tage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bleibt die Bestätigung aus, gilt die Zulassungsverfügung als aufgehoben, und der Studienplatz ist frei verfügbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4–5 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Studienwechsel und Studienortwechsel bei medizinischen Bache lorstudiengängen *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Wechsel von einem Bachelorstudiengang in Human-, Zahn- oder Veteri närmedizin in einen anderen Bachelorstudiengang in Human-, Zahn- oder Ve terinärmedizin   mit   Zulassungsbeschränkung   sowie   der   Wechsel   von   einer anderen Universität in einen Bachelorstudiengang in Human-, Zahn- oder Vete rinärmedizin mit Zulassungsbeschränkung ist in der Regel nicht möglich. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung kann auf Antrag der betroffenen Fakultät in begründe ten Fällen Ausnahmen zulassen, sofern die Gesuchstellerin oder der Gesuch steller die Zulassungsvoraussetzungen für den angestrebten Studiengang er füllt und genügend Studienplätze vorhanden sind. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie regelt die Einzelheiten durch Reglement. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            Studienwechsel bei Bachelorstudiengängen der Sportwissen schaft
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Studierende, die in einen Bachelorstudiengang der Sportwissenschaft mit Zulassungsbeschränkungen aufgenommen werden möchten, gilt Folgendes: a Studierende, die innerhalb der Universität Bern das Bachelorstudienpro gramm wechseln möchten und nach dem in dieser Verordnung beschrie benen Verfahren zum Bachelorstudiengang zugelassen worden sind, kön nen zum angestrebten Studienprogramm zugelassen werden. b Studierende eines Bachelorstudienprogramms der Sportwissenschaft der Universität Bern, für das die Zulassung nicht beschränkt gewesen ist, kön nen zum angestrebten Bachelorstudienprogramm zugelassen werden, so fern sie den Eignungstest absolvieren und aufgrund ihres Testergebnis ses einen Studienplatz zugewiesen erhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 10 c Studierende   der   Sportwissenschaft   von   anderen   Universitäten   können zum angestrebten Bachelorstudienprogramm zugelassen werden, sofern sie die Zulassungsvoraussetzungen der Universität Bern erfüllen, den Eig nungstest absolvieren und aufgrund ihres Testergebnisses einen Studien platz zugewiesen erhalten. Eine Einstufung in höhere Semester ist zudem nur möglich, wenn dort genügend Studienplätze vorhanden sind. d Die Zulassungsbehörde kann den Studierenden den Eignungstest erlas sen, wenn sie einen äquivalenten Test einer anderen Universität bestan den haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4.3 Masterstudiengang
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            1 Erlässt   der   Regierungsrat   Zulassungsbeschränkungen   für   medizinische   Ba chelorstudiengänge,   so   erlässt   er   die   entsprechenden   Zulassungsbeschrän kungen auch für den darauffolgenden Masterstudiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Anspruch auf einen Studienplatz im darauffolgenden Masterstudiengang mit Zulassungsbeschränkung hat, wer im vorangehenden Semester an der Univer sität Bern das entsprechende Bachelorstudium erfolgreich abgeschlossen hat oder   aufgrund   von   Vereinbarungen   mit   anderen   Hochschulen   übernommen werden muss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei der Zuteilung der weiteren Studienplätze haben jene Personen Vorrang, die den Bachelorstudiengang an der Universität Bern absolviert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Studienplätze gemäss Absatz 2 sowie allfällige weitere Studienplätze werden gemäss Reglement der Universitätsleitung zugeteilt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Doktorat
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Ziel und Aufgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Das Doktorat dient der wissenschaftlichen Qualifizierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Doktorandinnen und Doktoranden verfassen eine Dissertation im Rahmen ei nes freien oder strukturierten Doktorats oder innerhalb einer Graduate School.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie   können   als   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   eines   Instituts   oder   einer anderen Organisationseinheit angestellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Zulassung als Doktorandin oder Doktorand setzt einen universitären Mas terabschluss, einen gleichwertigen Studienabschluss oder ausgewiesene her ausragende Qualifikationen voraus. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a Die   Universitätsleitung   regelt   das   Nähere   zur   Gleichwertigkeit   und   zu   den herausragenden Qualifikationen durch Reglement. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten zu den Zulassungsvoraussetzungen regeln die Promotionsregle mente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Mitsprache
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 In Bezug auf die Mitsprache und die Vertretung in den inneruniversitären Gre mien   gelten   die   Doktorandinnen   und   Doktoranden   als   Assistentinnen   und Assistenten gemäss Artikel 50.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Studien- und Promotionsreglemente
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            1 Die Fakultäten erlassen Studien- und Promotionsreglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese enthalten unter Vorbehalt eidgenössischer und kantonaler Regelungen mindestens Bestimmungen über a die Studienziele und -voraussetzungen, b die Struktur des Studiums, c die Studienberatung, d die Prüfungen, e die Anerkennung anderer Studienleistungen, f * die Anforderungen für die Verleihung von Bachelor- und Mastertiteln so wie Doktoraten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bildungs- und Kulturdirektion genehmigt die Reglemente. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universitätsleitung beschliesst nach Anhörung der Fakultäten, der Verei nigung der Studierenden sowie der Interessenvertretung der Dozentinnen und Dozenten und der Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 26 und 28 UniG über Abweichungen von den Bestimmungen der Studien- und Promoti onsreglemente, die aufgrund von Massnahmen nach der Epidemiengesetzge bung nötig sind. Die Abweichungen sind zeitlich zu befristen und unterliegen der Genehmigung der Bildungs- und Kulturdirektion. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Studiendauer, Verlängerung und Beurlaubung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Studienzeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Studienreglemente sehen in Bezug auf die einzelnen Studiengänge Re gelstudienzeiten für Vollzeitstudierende vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können vorsehen, dass die Regelstudienzeit pro Studiengang oder Studi enabschnitt um eine bestimmte Anzahl Semester überschritten werden darf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende, die dauernd einer Erwerbstätigkeit von über 25 Prozent nachge hen, und Studierende, die aufgrund einer Behinderung im Studium beeinträch tigt sind, dürfen die Regelstudienzeit um zwei Semester überschreiten. Für wei tere Verlängerungen gilt Artikel 35.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Eine Überschreitung der Studiendauer gemäss Absatz 1 bis 3 führt zum Stu dienausschluss für den entsprechenden Studiengang.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            Verlängerung der Studiendauer aus wichtigen Gründen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Aus   wichtigen   Gründen   ist   die   Studienzeit   angemessen   zu   verlängern.   Als wichtige   Gründe   gelten   namentlich   Krankheit,   Schwangerschaft,   familiäre Betreuungspflichten,   studienbezogene   Praktika   ausserhalb   der   Studienpläne, auswärtige Studienaufenthalte, Sprachkurse für Fremdsprachige, Militärdienst, Zivildienst, ehrenamtliches Engagement innerhalb der Universität und Erwerbs tätigkeit. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Beurlaubung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Studierende   können   wegen   Krankheit,   Schwangerschaft,   familiären   Betreu ungspflichten,   studienbezogener   Praktika   ausserhalb   der   Studienpläne,   aus wärtiger Studienaufenthalte ausserhalb von Austauschprogrammen der Univer sität Bern, Militärdienst oder Zivildienst für das betroffene Semester beurlaubt werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Innerhalb   eines   Studiengangs   ist   die   Beurlaubungszeit   auf   höchstens   zwei Semester beschränkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Während   der   Beurlaubung   dürfen   keine   Leistungen   der   Universität   bean sprucht,   namentlich   weder   Lehrveranstaltungen   besucht   noch   Leistungskon trollen abgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Beurlaubungen werden nicht an die Studienzeit angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Zuständigkeiten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für die Bewilligungen gemäss Artikel 35 sowie für den Studienausschluss ge mäss Artikel 34 Absatz 4 ist die Dekanin oder der Dekan der entsprechenden Fakultät   zuständig,   sofern   das   Fakultätsreglement   kein   anderes   Organ   be zeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für Beurlaubungen gemäss Artikel 36 ist die Universitätsleitung zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.8 Gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38
                            Anmelde- und, Einschreibegebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gebühr für die Anmeldung zum Studium beträgt 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Gebühr   für   die   Anmeldung   zum   Studium   gemäss   Artikel   29   Absatz   1 Buchstabe f UniG beträgt 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Einschreibegebühr beträgt 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ist die Anmeldegebühr bezahlt worden, wird bei der anschliessenden Immatri kulation keine Einschreibegebühr erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39
                            Studiengebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Studiengebühr beträgt 750 Franken pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1a Ausländische   Studierende   bezahlen   neben   der Studiengebühr   gemäss   Ab satz 1 eine zusätzliche Studiengebühr von 200 Franken pro Semester, wenn sie   im   Zeitpunkt   des   Erlangens   des   Zulassungsausweises   zum   Bachelorstu diengang ihren   zivilrechtlichen   Wohnsitz weder in   der   Schweiz   noch   im   Fürs tentum Liechtenstein hatten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Wer länger als zwölf Semester ohne Erlangen eines Abschlusses studiert, be zahlt im ersten Semester der Überschreitung 1500 Franken. Die Gebühr ver doppelt sich für jedes weitere Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In Härtefällen kann die Universitätsleitung die Studiengebühr gemäss Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ganz oder teilweise erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40
                            Semestergebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Studierenden bezahlen zudem eine Semestergebühr von insgesamt 34 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Diese setzt sich wie folgt zusammen: a * Betriebsunfallversicherung: 3 Franken b * Universitätssport: 17 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 14 c * soziale und kulturelle Einrichtungen: 14 Franken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Studierende, die der Vereinigung der Studierenden angehören, bezahlen zu sätzlich 25 Franken. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41
                            Beurlaubungsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Beurlaubungsgebühr beträgt 100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Beurlaubte   Studierende,   die   der   Vereinigung   der   Studierenden   angehören, bezahlen zudem die Gebühr gemäss Artikel 40 Absatz 3. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42
                            Verwaltungsgebühr
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für   besondere   Leistungen   ausserhalb   des   ordentlichen   Immatrikulations- oder   Beurlaubungsverfahrens   wird   eine   Gebühr   von   höchstens   100   Franken erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43
                            Prüfungsgebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für alle Studiengänge mit Ausnahme der medizinischen betragen die Gebüh ren für das Ablegen sämtlicher Leistungskontrollen im Bachelor- und Master studium je 300 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Studiengänge der Human- oder Zahnmedizin betragen die Gebühren für das Ablegen sämtlicher Leistungskontrollen im Bachelor- und im Masterstu dium je 600 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für   die   Studiengänge   der   Veterinärmedizin   betragen   die   Gebühren   für   das Ablegen sämtlicher Leistungskontrollen 200 Franken pro Studienjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Abbruch des Studiums werden in der Regel keine Gebühren zurückerstat tet. Über Ausnahmen entscheidet die Dekanin oder der Dekan.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Fakultäten  und  die  entsprechenden  weiteren  Organisationseinheiten  le gen in ihren Studienreglementen die Erhebungs- und Rückzahlungsmodalitä ten für die Prüfungsgebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44
                            Doktorandinnen und Doktoranden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Einschreibegebühr   für   Doktorandinnen   und   Doktoranden   beträgt   100 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Doktorandengebühr beträgt 200 Franken pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Gebühren für die Promotion und die Habilitation gemäss Artikel 65b UniG fest. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45
                            Auskultantinnen und Auskultanten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Auskultantinnen   und   Auskultanten   bezahlen   eine   einmalige   Einschreibege bühr von 100 Franken sowie für den Besuch von Lehrveranstaltungen eine Ge bühr von 150 Franken pro Semester.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46
                            Gebührenbefreiung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 An einer anderen Hochschule immatrikulierte Studierende, die aufgrund einer Vereinbarung   Teile   ihres   Studiums   an   der   Universität   Bern   absolvieren,   sind von den Anmelde-, Einschreibe-, Studien-, Semester- und Doktorandengebüh ren befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bundesstipendiatinnen   und   Bundesstipendiaten,   Austauschstipendiatinnen und Austauschstipendiaten sowie Empfängerinnen und Empfänger eines Mas ter Grants der Universität Bern sind von den Anmelde-, Einschreibe-, Studien- und Doktorandengebühren befreit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.9 Disziplinarrecht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47
                            1 Ein Verstoss gegen die Disziplinarordnung liegt vor, wenn Studierende gegen die Haus- oder Studienordnung oder während ihres Studiums gegen Verbote oder Gebote der Rechtsordnung verstossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Verstoss gegen die wissenschaftliche Integrität liegt vor, wenn Studieren de gegen die im entsprechenden Reglement der Universität festgelegten Re geln der wissenschaftlichen Integrität und der guten wissenschaftlichen Praxis verstossen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei   einem   leichten   Verstoss   gegen   die   Disziplinarordnung   oder   gegen   die wissenschaftliche Integrität kann die Dekanin oder der Dekan der zuständigen Fakultät der fehlbaren Person einen Verweis erteilen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei   einem   schweren   oder   wiederholten   Verstoss   gegen   die   Disziplinarord nung   oder   gegen   die   wissenschaftliche   Integrität   sind   folgende   Sanktionen möglich: * a Die Rektorin oder der Rektor kann der fehlbaren Person einen Verweis er teilen. b Die Universitätsleitung kann einen Ausschluss von einzelnen Lehrveran staltungen oder von der Benützung einzelner Universitätseinrichtungen für die   Dauer   von   einem   oder   mehreren   Semestern   verfügen,   wobei   diese Massnahmen miteinander verbunden werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 16 c Die Universitätsleitung kann einen vorübergehenden oder einen dauerhaf ten Ausschluss vom Studium an der Universität verfügen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wenn die Umstände es erfordern, kann die Rektorin oder der Rektor zusätz lich oder anstelle der in Absatz 4 Buchstabe a vorgesehenen Sanktion weitere, im Interesse der Aufrechterhaltung des regulären Universitätsbetriebs liegende administrative oder organisatorische Massnahmen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Weitere rechtliche Massnahmen, namentlich die Einleitung einer Strafverfol gung oder der Entzug von Titeln, bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.1 Kategorien
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48
                            Übersicht
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter sind a die Dozentinnen und Dozenten, b die Assistentinnen und Assistenten, c * ... d die weiteren Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Drittmittelangestellte gemäss Artikel 9 Absatz 3 UniG gehören ihrer Qualifika tion und Stellung entsprechend einer der Kategorien gemäss Absatz 1 an. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49
                            Dozentinnen und Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dozentinnen und Dozenten sind a die ordentlichen Professorinnen und Professoren, b die ausserordentlichen Professorinnen und Professoren, c die hauptamtlichen Dozentinnen und Dozenten, d die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track, e die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren, e1 * die Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track, f die Lehrbeauftragten, g die Gastdozentinnen und Gastdozenten, h die Oberärztinnen I und die Oberärzte I.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50
                            Assistentinnen und Assistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Assistentinnen und Assistenten sind a * die Postdoktorandinnen und Postdoktoranden, b die Oberärztinnen II und die Oberärzte II,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17 436.111.1 c–d * ... e * die Assistenzärztinnen und die Assistenzärzte Human-/Zahnmedizin, e1 * die Assistenzärztinnen und die Assistenzärzte Veterinärmedizin, e2 * die wissenschaftlichen Assistentinnen und Assistenten, e3 * die angestellten Doktorandinnen und Doktoranden, f die Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Oberärztinnen   und   Oberärzte   sowie   Assistenzärztinnen   und   Assistenzärzte Human-/Zahnmedizin fallen unter den Geltungsbereich dieser Verordnung, so weit sie nicht der Spitalgesetzgebung unterstehen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.2 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51
                            Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Universitätsleitung   stellt   die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   auf   Antrag des zuständigen Instituts, der zuständigen Fakultät oder einer anderen zustän digen Organisationseinheit an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Universitätsleitung * a * regelt die Einzelheiten der Anstellung durch Reglement, b * kann die Anstellungsbefugnis durch Reglement an einzelne Universitäts leitungsmitglieder delegieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a
                            * Vertragsdauer *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Artikel 16a Absatz 2 des Personalgesetzes vom 16. September 2004 (PG) 2 ) gilt nicht für * a * Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit oder ohne Tenure Track, b * Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track, c * Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 50, d * Lehrbeauftragte, e * Drittmittelangestellte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2–6 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2) BSG 153.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 18
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52
                            Anstellungsvertrag und Gehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung legt bei der Anstellung das Anfangsgehalt der Mitar beiterin   oder   des   Mitarbeiters   sowie   die   Aufgaben   und   Verantwortlichkeiten fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann in begründeten Fällen anstelle des Anfangsgehalts eine einmalige Gehaltspauschale festlegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Anstellungsvertrag von Lehrbeauftragten sowie von Gastdozentinnen und Gastdozenten darf von der Personalgesetzgebung abweichende Regelungen treffen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a
                            * Durchführung des Mitarbeitergesprächs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Vorgesetzten führen periodisch, aber mindestens jährlich, mit jeder Mitar beiterin   oder   jedem   Mitarbeiter   ein   Mitarbeitergespräch   im   Sinne   einer Standortbestimmung durch. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kernpunkte des Mitarbeitergesprächs sind die Zielvereinbarung, die Arbeits bedingungen, das Arbeitsklima, die berufliche Entwicklung und die beruflichen Perspektiven sowie die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Leistungs- und Verhaltensbeurteilung beeinflusst das Gehalt der betroffe nen Mitarbeiterin oder des betroffenen Mitarbeiters.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ausgenommen von einem Mitarbeitergespräch sind a die Rektorin oder der Rektor, b die Vizerektorinnen und Vizerektoren, c die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor, d * die Dozentinnen und Dozenten gemäss Artikel 49 Absatz 1 Buchstaben a bis g. e–i * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52b
                            * Überprüfung des Mitarbeitergesprächs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, welche die Leistungs- und Verhaltensbeur teilung   als   unzutreffend   oder   unkorrekt   erachten,   können   innert   zehn   Tagen nach Erhalt der schriftlich festgehaltenen Ergebnisse des Mitarbeitergesprächs eine Überprüfung der Beurteilung bei der oder beim nächsthöheren Vorgesetz ten verlangen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Überprüfung gemäss Absatz 1 erfolgt im Rahmen einer Aussprache, de ren Ergebnis schriftlich festzuhalten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist die beurteilte Person mit dem Ergebnis der Überprüfung nicht einverstan den, kann sie zuhanden des Personaldossiers eine schriftliche Erklärung abge ben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52c
                            * Finanzierung des Gehaltsaufstiegs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der durch den Regierungsrat jährlich festgelegte Anteil der Gehaltssumme, der für den generellen und individuellen Gehaltsaufstieg zur Verfügung steht, gilt für die Universität analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52d
                            * Individueller Gehaltsaufstieg ohne Leistungs- und Verhaltensbeur teilung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Verwaltungsdirektorin oder dem Verwaltungsdirektor sowie den ordentli chen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren werden Gehalts stufen ohne Leistungs- und Verhaltensbeurteilung angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Universitätsleitung   legt   für   die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   gemäss Absatz   1   die   Anzahl   Gehaltsstufen   jährlich   fest.   Sie   berücksichtigt   dabei   die Gehaltsentwicklung   der   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   mit   Leistungs-   und Verhaltensbeurteilung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52e
                            * Ausgestaltung Mitarbeitergespräch, Leistungs- und Verhaltensbe urteilung sowie individueller Gehaltsaufstieg
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im   Übrigen   regelt   die   Universitätsleitung   das   Mitarbeitergespräch,   die   Leis tungs-   und   Verhaltensbeurteilung   sowie   den   individuellen   Gehaltsaufstieg durch Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            Arbeitszeitmodell *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung erlässt für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter bei Vorlie gen hochschulspezifischer Verhältnisse für folgende Bereiche von der Perso nalgesetzgebung abweichende Bestimmungen durch Reglement: * a * finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben, b * Langzeitkonti, c * Anspruch und Höhe einer zusätzlichen Entschädigung oder Abgeltung für Arbeit unter besonderen Verhältnissen, d * Arbeitszeiterfassung und Ferienbezug, e * Bezug von Kurzurlaub, f * Bezug der Treueprämie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Universitätsleitung   informiert   die   Personalverbände   rechtzeitig   über   alle abweichenden Bestimmungen in den aufgeführten Bereichen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie hört die Personalverbände an, bevor sie wesentliche Abweichungen er lässt und führt mit diesen nach Bedarf Gespräche. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53a
                            * Arbeitszeiterfassung, Ferien- und Zeitguthaben sowie Langzeit konto von Dozentinnen und Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Dozentinnen und Dozenten sind von der Arbeitszeiterfassung sowie den Re gelungen betreffend finanzielle Abgeltung von Ferien- und Zeitguthaben ausge nommen und führen kein Langzeitkonto.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53b
                            * Nacht- und Wochenendarbeit
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der Festlegung des zeitlichen Rahmens der Nacht- und Wochenendarbeit gilt folgender Minimalstandard: a Die Arbeit zwischen 23.00 Uhr und 06.00 Uhr gilt als Nachtarbeit. b Die   Arbeit   am   Sonntag   und   an   öffentlichen   Feiertagen   zwischen   06.00 Uhr und 23.00 Uhr gilt als Wochenendarbeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53c
                            * Arbeitszeiterfassung bei besonderen Funktionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Verwaltungsdirektorin oder der Verwaltungsdirektor sowie die Generalse kretärin oder der Generalsekretär gelten betreffend Zeiterfassung als Personen mit vergleichbaren Funktionen gemäss Artikel 57a Absatz 1 PG.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53d
                            * Nebenbeschäftigungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nebenbeschäftigungen sind zulässig, sofern sie die dienstliche Tätigkeit und den Universitätsbetrieb nicht beeinträchtigen. Eine Beeinträchtigung liegt ins besondere vor, wenn die Nebenbeschäftigung mit der dienstlichen Stellung un vereinbar ist, ein Interessenkonflikt besteht oder die Arbeitskraft dauernd und erheblich beansprucht wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Universitätsleitung   regelt   die   Einzelheiten,   insbesondere   zur   Bewilli gungs-, Deklarations-, und Publikationspflicht, sowie die Abgeltung durch Re glement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bewilligungspflichtige Nebenbeschäftigungen der Mitglieder der Universitäts leitung werden von der Bildungs- und Kulturdirektion bewilligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Universitätsleitung   prüft   die   jährliche   Selbstdeklaration   der   Nebenbe schäftigungen   der   ordentlichen   und   ausserordentlichen   Professorinnen   und Professoren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Rektorin oder der Rektor erstellt jährlich einen Bericht über die Nebenbe schäftigungen   der   ordentlichen   und   ausserordentlichen   Professorinnen   und Professoren sowie über allfällige Massnahmen und bringt diesen dem Amt für Hochschulen zur Kenntnis.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53e
                            * Publikation von Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandaten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verwaltungsrats- und Stiftungsratsmandate der Mitglieder der Universitätslei tung, der Generalsekretärin oder des Generalsekretärs sowie der ordentlichen und   ausserordentlichen   Professorinnen   und   Professoren   werden   jährlich   auf der Internetseite der Universität publiziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53f
                            * Forschungs- und Bildungsurlaub von Dozentinnen und Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung kann Dozentinnen und Dozenten im Einvernehmen mit der zuständigen Fakultät einen Urlaub gewähren, damit sie frei von Lehrver pflichtungen wissenschaftlich arbeiten können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie regelt die Einzelheiten zur Gewährung von Forschungs- und Bildungsur lauben sowie die damit zusammenhängenden Rechte und Pflichten durch Re glement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54
                            Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Universität treten in der Regel in die Bernische Pensionskasse ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei einer Befreiung richtet sich die berufliche Vorsorge nach dem durch das Bundesgesetz vom 25. Juni 1982 über die berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge (BVG) 3 ) geforderten Minimum. Sie erfolgt in einer durch das BVG anerkannten Vorsorgeeinrichtung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ärztinnen   und   Ärzte   können   sich   beim   Verband   schweizerischer   Assistenz- und Oberärztinnen und -ärzte (VSAO) versichern lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Sie müssen der Bernischen Pensionskasse beitreten * a nach zehn Anstellungsjahren, b bei Übernahme einer leitenden Funktion, c mit der Anstellung als Dozentin oder Dozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55–56
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3) SR 831.40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 22
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57
                            Kündigungsfristen und -termine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kündigungsfrist beträgt für die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Uni versität, mit Ausnahme der Verwaltungsdirektorin oder des Verwaltungsdirek tors, der ordentlichen und ausserordentlichen Professorinnen und Professoren sowie   der   Assistenzprofessorinnen   und   Assistenzprofessoren   mit   Tenure Track, drei Monate. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Kündigung   hat   für   alle   Dozentinnen   und   Dozenten   auf   Ende   eines   Se mesters  und  für  die  übrigen  Mitarbeiterinnen  und  Mitarbeiter  auf  Ende  eines Monats zu erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aus wichtigen Gründen kann die vorgesetzte Person oder Stelle eine kürzere Kündigungsfrist gewähren oder einen anderen Rücktrittstermin genehmigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Kündigungsfristen und -termine während der Probezeit richten sich nach der Personalgesetzgebung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57a
                            * Freistellung von befristet angestellten Mitarbeiterinnen und Mitar beitern
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung kann eine befristet angestellte Mitarbeiterin oder einen befristet angestellten Mitarbeiter bis zur Beendigung des Arbeitsverhältnisses freistellen, wenn es im öffentlichen Interesse liegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Freistellung kann längstens für die letzten drei Monate vor Beendigung des Arbeitsverhältnisses infolge Zeitablauf erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im Übrigen gelten die Bestimmungen der Personalgesetzgebung zur Freistel lung analog.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57b
                            * Austrittsvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Im Rahmen einer Austrittsvereinbarung (Art. 27a PG) kann die Kündigungs frist von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern mit einer ordentlichen Kündigungs frist von sechs Monaten um höchstens das Doppelte verlängert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im   Übrigen   gelten   die   Bestimmungen   der   Personalgesetzgebung   zur   Aus trittsvereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57c
                            * Folgen der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses entstehen keine Ansprüche ge mäss Artikel 32 und 33 PG für a Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit oder ohne Tenure Track, b Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23 436.111.1 c Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 50, d Lehrbeauftragte, e Drittmittelangestellte.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58
                            Geheimhaltungspflicht über Forschungsergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   haben   Forschungsergebnisse   bis   zum Zeitpunkt, zu dem sie durch die Berechtigten der Öffentlichkeit zugänglich ge macht werden, vertraulich zu behandeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine vorherige Einsichtnahme durch Dritte setzt die Zustimmung der betref fenden   Forscherin   oder   des   betreffenden   Forschers   sowie   in   der   Regel   der Universitätsleitung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Fakultäten   und   ihre   Institute   sowie   die   weiteren   Organisationseinheiten sorgen   dafür,   dass   Forschungsergebnisse   der   Öffentlichkeit   zugänglich   ge macht werden, soweit nicht überwiegende öffentliche oder private Interessen entgegenstehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59
                            Abgabepflicht der Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, mit Ausnahme der als Studierende im matrikulierten Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten, entrichten zur Unterstüt zung der sozialen und kulturellen Einrichtungen sowie des Universitätssports gemäss Artikel 4 jährlich eine Abgabe in der Höhe von einem Promille ihres Jahresgehalts (13 Monatsgehälter, ohne Familien- und Betreuungszulagen). *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59a
                            * Auslagenersatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern werden Auslagen ersetzt, die bei der Aufgabenerfüllung entstanden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement. Dieses wird der Bildungs- und Kulturdirektion zur Kenntnis gebracht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59b
                            * Meldestelle Missstände
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Finanzkontrolle   ist   Meldestelle   für   die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter über Missstände an der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   Melderecht   bei   Missständen   und   der   Schutz   von   Mitarbeiterinnen   und Mitarbeitern richtet sich nach Artikel 50a PG.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 24
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3 Aufgaben und besondere Vorschriften nach Kategorie
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.1 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60
                            Schaffung und Ausrichtung von Professuren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Schaffung,   Veränderung,   Aufhebung   oder   Besetzung   von   ordentlichen und ausserordentlichen Professuren dient der Erfüllung des Leistungsauftrags des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   erfolgt   nach   Massgabe   von   strategischen   Vorgaben   der   Universitätslei tung, im Rahmen der verfügbaren Mittel und unter Berücksichtigung der Leis tungsvereinbarungen zwischen der Universitätsleitung und den Fakultäten und deren Professurenplanung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61
                            Grundsätze des Verfahrens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsleitung als Anstellungsbehörde obliegt die Verantwortung für das Verfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Als Grundlage für den Beschluss der Universitätsleitung über die Schaffung, Veränderung,   Aufhebung   oder   Besetzung   einer   ordentlichen   oder   ausseror dentlichen Professur erarbeitet die Fakultät in der Regel einen Strukturbericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird   ausnahmsweise   kein   Strukturbericht   erarbeitet,   muss   die   Vereinigung der Studierenden sowie die Interessenvertretung der Dozentinnen und Dozen ten und der Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 26 und 28 UniG angehört werden. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Entscheidfindung   der   Universitätsleitung   erfolgt   in   Abstimmung   mit   der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Zusammensetzung der für die Erarbeitung der entsprechenden Anträge zuständigen   Kommissionen   wird   in   den   Fakultätsreglementen   geregelt.   Die Vertretung   der   Vereinigung   der   Studierenden   sowie   der   Interessenvertretung der   Dozentinnen   und   Dozenten   und   der   Assistentinnen   und   Assistenten   ge mäss Artikel 26 und 28 UniG ist zu gewährleisten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62
                            Fachliche Voraussetzungen und Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Anstellung   als   ordentliche   oder   ausserordentliche   Professorin   oder   or dentlicher oder ausserordentlicher Professor setzt eine Habilitation oder eine gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation sowie Lehr- und in der Regel Füh rungserfahrung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Zu besetzende Professuren werden in der Regel ausgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Eine Ausschreibung kann unterbleiben, a * ... b * wenn eine Person intern auf eine ordentliche oder ausserordentliche Pro fessur befördert werden soll oder c * wenn ein hohes Interesse an der Gewinnung einer ausserordentlich quali fizierten Person für die Professur besteht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63
                            Anstellungsverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fakultät stellt einen Anstellungsantrag an die Universitätsleitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Dieser enthält in der Regel einen Vorschlag der drei für die Stelle am besten geeigneten Kandidatinnen und Kandidaten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Anstellungsgespräch wird von der Rektorin oder vom Rektor oder einer von ihr oder ihm bezeichneten Person geführt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Dekanin oder der Dekan der betroffenen Fakultät nimmt in der Regel am Anstellungsgespräch teil. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Nach der Anstellung informiert die Rektorin oder der Rektor die Öffentlichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64
                            Professuren mit einem medizinischen Dienstleistungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei   ordentlichen   und   ausserordentlichen   Professuren   mit   einem   medizini schen Dienstleistungsauftrag entscheidet die Universitätsleitung im Einverneh men mit der Leitung des betroffenen Universitätsspitals.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In der zuständigen Kommission ist das betroffene Universitätsspital angemes sen vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65
                            Aufgaben und Anstellungsvertrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren nehmen ihre Aufgaben in Lehre, Forschung und Nachwuchsförderung im Rahmen ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbstständig und verantwortlich wahr und wir ken an der Selbstverwaltung der Universität mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 26
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie können Dienstleistungen erbringen, die in einem Zusammenhang mit Leh re   und   Forschung   stehen.   Eine   Dienstleistungsverpflichtung   besteht   nur   im Rahmen eines besonderen Dienstleistungsauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Anstellungsvertrag legt namentlich den Lehr- und Forschungsauftrag so wie einen allfälligen ständigen Dienstleistungsauftrag fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66
                            Beitrag an die Umzugskosten und an den Einkauf in die Pensions kasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung kann ordentlichen und ausserordentlichen Professorin nen und Professoren bei der Anstellung ausnahmsweise einen Beitrag an die Umzugskosten und einen Beitrag für den Einkauf in die Bernische Pensions kasse gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Beitrag an den Einkauf in die Bernische Pensionskasse wird als zinsloses Darlehen der Universität gewährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Austrittsleistungen früherer Vorsorgeeinrichtungen sind an die Bernische Pen sionskasse zu überweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das   Darlehen   ist   bei   Auflösung   des   Anstellungsverhältnisses   während   der ersten drei Jahre nach Anstellung vollständig zurückzuzahlen. Bei einer Auflö sung   des   Anstellungsverhältnisses   ab   dem   vierten   Jahr   vermindert   sich   die rückzahlungspflichtige Summe je vollendetes Dienstjahr seit Stellenantritt um fünf Prozent des gewährten Beitrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Bei Emeritierung weniger als drei Jahre vor Erreichen der Altersgrenze, bei Tod   oder   bei   Invalidität   der   Darlehensnehmerin   oder   des   Darlehensnehmers wird das Darlehen nicht zurückgefordert und abgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 67
                            Funktionszulage als Dekanin oder Dekan
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Nehmen ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen und Professoren die Funktion der Dekanin oder des Dekans wahr, so erhalten sie während die ser Zeit zusätzlich zum Gehalt eine Funktionszulage von 8000 Franken jähr lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            Ende des Arbeitsverhältnisses und Kündigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für ordentliche und ausserordentliche Professorinnen und Professoren endet das Arbeitsverhältnis am Ende des Semesters, in dem sie das 65. Altersjahr vollenden, oder mit dem Ablauf der vereinbarten Dauer.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung kann den Rücktritt ausnahmsweise auf Ende des Mo nats bewilligen, in dem die betroffene Person das 65. Altersjahr vollendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wird das Arbeitsverhältnis durch Kündigung beendet, beträgt die Kündigungs frist sechs Monate. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.2 Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69
                            1 Hauptamtliche Dozentinnen und Dozenten nehmen ihre Aufgaben in Lehre, Forschung oder Dienstleistung innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Or ganisationseinheit wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbstständig und ver antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellung setzt ein Doktorat voraus. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.3 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Assistenzprofessur   mit   Tenure   Track   bezweckt   die   wissenschaftliche Qualifikation  im  Hinblick  auf  die  Übernahme  einer  bestehenden  oder  neu  zu schaffenden ausserordentlichen oder im Ausnahmefall ordentlichen Professur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Assistenzprofessorinnen   und   Assistenzprofessoren   mit   Tenure   Track übernehmen innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit Aufgaben in Forschung und Lehre. Sie sind innerhalb ihres Forschungs- und Lehrauftrags und unter Berücksichtigung der Qualifikationskriterien selbststän dig und verantwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70a
                            * Beitrag an die Umzugskosten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung kann Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofesso ren   mit   Tenure   Track   ausnahmsweise   einen   Beitrag   an   die   Umzugskosten gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71
                            Strukturelle Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine Assistenzprofessur mit Tenure Track setzt in der Regel einen Struktur bericht der Fakultät mit Antrag an die Universitätsleitung hinsichtlich der Positi on einer ausserordentlichen oder ordentlichen Professur voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 28
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Universitätsleitung   regelt   das   Anstellungsverfahren.   Die   Mitwirkung   der Vereinigung der Studierenden sowie der Interessenvertretung der Dozentinnen und Dozenten und der Assistentinnen und Assistenten gemäss Artikel 26 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28 UniG ist zu gewährleisten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72
                            Fachliche Voraussetzungen und Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anstellung als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor mit Tenure Track setzt voraus a eine   in   der   Regel   abgeschlossene   Habilitation   oder   eine   gleichwertige wissenschaftliche Qualifikation, b einen hervorragenden wissenschaftlichen Leistungsausweis und c einen mindestens einjährigen Aufenthalt an einer anderen, vorzugsweise ausländischen Universität oder eine mehrjährige hoch qualifizierte berufli che Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rektorin oder der Rektor genehmigt den Ausschreibungstext. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73
                            Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Leistungen   der   Assistenzprofessorinnen   und   Assistenzprofessoren   mit Tenure Track werden regelmässig überprüft. Grundlage dazu bilden vorgängig festgelegte Qualifikationskriterien, die im Hinblick auf die vorgesehene Profes sur zu erfüllen sind. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Einzelheiten   des   Evaluationsverfahrens   regelt   die   Universitätsleitung durch Reglement. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Fällt   die   Evaluation einer   Assistenzprofessorin   oder eines   Assistenzprofes sors mit Tenure Track gestützt auf die Qualifikationskriterien negativ aus, so wandelt die Universitätsleitung die Professur auf Antrag des zuständigen Gre miums in eine solche   ohne   Tenure   Track   um   oder   die   Anstellung   endet   mit dem vereinbarten Anstellungsende gemäss Arbeitsvertrag. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74
                            Befristung und Umwandlung *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track wer den zunächst für vier Jahre angestellt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anstellung kann um weitere zwei Jahre weitergeführt werden. Massgeb lich ist eine positive Evaluation gestützt auf die Qualifikationskriterien. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Umwandlung der Assistenzprofessur mit Tenure Track in eine ausseror dentliche oder ordentliche Professur erfolgt bei Erfüllung der Qualifikationskrite rien spätestens nach sechs Jahren. Diese Frist kann auf begründetes Gesuch um höchstens zwei Jahre verlängert werden, namentlich bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft,   Militärdienst,   Zivildienst oder   familiären   Betreuungspflich ten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74a
                            * Kündigungsfrist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Kündigungsfrist   für   die   Anstellung   als   Assistenzprofessorin   oder Assistenzprofessor mit Tenure Track beträgt sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.4 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 75
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren übernehmen innerhalb ih res  Instituts  oder  einer  anderen  Organisationseinheit  Aufgaben  in  Forschung und Lehre im Hinblick auf ihre wissenschaftliche Qualifizierung für eine akade mische Laufbahn.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind innerhalb ihres Forschungs- und Lehrauftrags selbstständig und ver antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie sind berechtigt und verpflichtet, die Hälfte ihrer Arbeitszeit für die eigene Forschung zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 76
                            Strukturelle Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine  Assistenzprofessur  setzt  eine  Strukturentscheidung  der  Fakultät  sowie einen begründeten Antrag der Fakultät an die Universitätsleitung voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung regelt das Anstellungsverfahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 77
                            Fachliche Voraussetzungen und Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anstellung als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor setzt voraus a eine   Habilitation,   eine   gleichwertige   wissenschaftliche   Qualifikation   oder ein Erfolg versprechendes Habilitationsprojekt und b einen in der Regel einjährigen Aufenthalt an einer anderen, vorzugsweise ausländischen Universität oder eine mehrjährige hoch qualifizierte berufli che Tätigkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 30
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78
                            Befristung und Gehalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Dauer der Anstellung als Assistenzprofessorin oder Assistenzprofessor ist unabhängig vom Beschäftigungsgrad auf vier Jahre befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann nach einer Evaluation durch die Fakultät in begründeten Fällen um höchstens zwei weitere Jahre verlängert werden, namentlich bei Krankheit, Un fall,   Schwangerschaft,   Militärdienst,   Zivildienst   oder   familiären   Betreuungs pflichten. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Unbezahlte Urlaube werden nicht an die Dienstjahre angerechnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Bei Professuren zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung, die durch den Schweizerischen Nationalfonds (SNF) finanziert werden, legt die Universi tätsleitung   die   Gehaltsansätze   gemäss   den   entsprechenden   Vorgaben   des SNF fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.4a Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78a
                            * Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Assistenzdozentur mit Tenure Track bezweckt die wissenschaftliche Qua lifikation im Hinblick auf die Übernahme einer bestehenden oder neu zu schaf fenden hauptamtlichen Dozentur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track überneh men innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit Aufga ben in Lehre, Forschung und Dienstleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78b
                            * Fachliche Voraussetzungen und Ausschreibung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Anstellung setzt ein Doktorat voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Ausschreibung erfolgt durch die Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78c
                            * Evaluation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Leistungen der Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track werden regelmässig überprüft. Grundlage dazu bilden vorgängig festge legte Qualifikationskriterien, die im Hinblick auf die vorgesehene Dozentur zu erfüllen sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Einzelheiten   des   Evaluationsverfahrens   regelt   die   Universitätsleitung durch Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78d
                            * Befristung und Umwandlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Assistenzdozentinnen und Assistenzdozenten mit Tenure Track werden zunächst für drei Jahre angestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Anstellung kann um ein weiteres Jahr weitergeführt werden. Massgeblich ist eine positive Evaluation gestützt auf die Qualifikationskriterien.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Umwandlung der Assistenzdozentur mit Tenure Track in eine hauptamtli che Dozentur erfolgt bei Erfüllung der Qualifikationskriterien spätestens nach vier Jahren. Diese Frist kann auf begründetes Gesuch um höchstens zwei Jah re verlängert werden, namentlich bei Krankheit, Unfall, Schwangerschaft, Mili tärdienst, Zivildienst oder familiären Betreuungspflichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.5 Oberärztinnen I und Oberärzte I sowie Lehrbeauftragte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 79
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Oberärztinnen I und Oberärzte I nehmen ihre Aufgaben in Lehre, Forschung oder Dienstleistung innerhalb ihres Instituts oder einer anderen Organisations einheit wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie sind innerhalb ihres Lehr- und Forschungsauftrags selbstständig und ver antwortlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Anstellung setzt eine Habilitation oder ein Doktorat voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 80
                            Lehrauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Lehrbeauftragte haben einen Lehrauftrag an der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein Lehrauftrag wird befristet für ein Semester oder ein Studienjahr erteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 In begründeten Fällen kann ein unbefristeter Lehrauftrag erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ein befristeter Lehrauftrag kann durch privatrechtlichen Auftrag erteilt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.6 Gastdozentinnen und Gastdozenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 81
                            1 Gastdozentinnen   und   Gastdozenten   sind   Dozentinnen   und   Dozenten   von anderen, insbesondere ausländischen Hochschulen, die vorübergehend an der Universität Bern tätig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für   ihre   Tätigkeit   entschädigte   Gastdozentinnen   und   Gastdozenten   werden während der Dauer ihres Aufenthalts in eine Gehaltsklasse eingereiht oder er halten einen bezahlten Lehrauftrag oder einen Pauschalbetrag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 32
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.7 Assistentinnen und Assistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.7.1 Gemeinsame Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 82
                            Ziel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Assistenz dient dem Erwerb von Berufserfahrung in einem wissenschaftli chen Umfeld sowie der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83
                            Befristung und Ausnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Befristung der Assistenz richtet sich nach den Artikeln 83b, 86, 87 Absatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2, 89 Absatz 2 und 90 Absatz 2. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Universitätsleitung   kann   die   Anstellungsdauer   von   Assistentinnen   und Assistenten   ausnahmsweise   verlängern,   namentlich   bei   Krankheit,   Unfall, Schwangerschaft,   Militärdienst,   Zivildienst   oder   familiären   Betreuungspflich ten. Die Dauer der Verlängerung beträgt für die gesamte Assistenzzeit höchs tens zwei Jahre. Vorbehalten bleiben Konstellationen, in denen diese Frist in Anbetracht der Umstände unbillig erscheint oder nicht im Einklang mit Vorga ben des Schweizerischen Nationalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) oder anderer Förderagenturen stehen würde. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 An   die   Assistenzzeit   angerechnet   werden   alle   Anstellungen   in   einer Assistenzkategorie mit Ausnahme der Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilf sassistent. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Universitätsleitung regelt die Einzelheiten zur Verlängerung durch Regle ment. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.7.1a Postdoktorandinnen und Postdoktoranden *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83a
                            * Aufgaben und fachliche Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Anstellung   als   Postdoktorandin   oder   Postdoktorand   setzt   ein   Doktorat voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Postdoktorat dient der wissenschaftlichen Weiterqualifizierung nach Ab schluss des Doktorats. Die Universität regelt die Einzelheiten durch Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Postdoktorandinnen und Postdoktoranden verwenden mindestens die Hälfte ihrer Arbeitszeit gerechnet auf ein Vollzeitpensum für die eigene wissenschaftli che Qualifikation. Ausnahmen insbesondere für die Anstellung von Postdokto randinnen und Postdoktoranden mit Dienstleistungsaufgaben regelt die Univer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Daneben   arbeiten   Postdoktorandinnen   und   Postdoktoranden   in   Lehre,   For schung   und   gegebenenfalls   Dienstleistung   ihres   Instituts   oder   einer   anderen Organisationseinheit mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Anstellung als Postdoktorandin oder Postdoktorand kann mit keiner ande ren Anstellung kombiniert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83b
                            * Befristung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Anstellungsdauer   als   Postdoktorandin   oder   Postdoktorand   ist   zunächst auf grundsätzlich drei Jahre befristet. Sie kann verlängert werden. Die maxima le Anstellungsdauer beträgt sechs Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.7.2 Oberärztinnen II und Oberärzte II, Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Veterinärmedizin *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84
                            Voraussetzungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Anstellung   als   Oberärztin   II   oder   Oberarzt   II   setzt   ein   Eidgenössisches Ärztediplom,   einen   Masterabschluss   der   Fakultät   oder   einen   gleichwertigen Studienabschluss und in der Regel einen Abschluss als Fachärztin oder Fach arzt voraus. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Anstellung   als   Assistenzärztin   oder   Assistenzarzt   Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztin oder Assistenzarzt Veterinärmedizin setzt ein Eidgenös sisches Ärztediplom, einen Masterabschluss der Fakultät oder einen gleichwer tigen Studienabschluss voraus. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Oberärztinnen II und Oberärzte II, Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Hu man-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Veterinärme dizin arbeiten in Lehre, Forschung und gegebenenfalls Dienstleistung ihres In stituts oder einer anderen Organisationseinheit mit. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Oberärztinnen II und Oberärzte II, Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Hu man-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztinnen und Assistenzärzte Veterinärme dizin verfolgen ihre fachliche Weiterqualifizierung. Sie sind unter dem Vorbehalt der Gewährleistung des ordentlichen Betriebs berechtigt, die für die fachliche Qualifikation notwendige Aus- und Weiterbildung im Rahmen ihrer Arbeitszeit zu absolvieren. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Universität   regelt   die   Einzelheiten   über   die   fachliche   Qualifikation   wäh rend der Arbeitszeit durch Reglement. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86
                            Befristung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Dauer der Anstellung als Oberärztin II oder Oberarzt II, Assistenzärztin oder Assistenzarzt Human-/Zahnmedizin sowie Assistenzärztin oder Assistenz arzt Veterinärmedizin ist, unabhängig vom Beschäftigungsgrad, auf höchstens sechs Jahre befristet. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Gesamtdauer   der   Anstellung   als   Assistenzärztin   Human-/Zahnmedizin, Assistenzärztin   Veterinärmedizin   und   Oberärztin   II   oder   Assistenzarzt Human-/Zahnmedizin,  Assistenzarzt  Veterinärmedizin  und  Oberarzt  II  beträgt zusammen höchstens zehn Jahre. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Oberärztinnen II und Oberärzte II können unbefristet angestellt werden, so fern sie hauptsächlich Dienstleistungsaufgaben erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.7.3 Wissenschaftliche Assistentinnen und Assistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 87
                            Voraussetzungen und Befristung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Anstellung   als   wissenschaftliche   Assistentin   oder   wissenschaftlicher Assistent   setzt   einen   universitären   Masterabschluss   oder   gleichwertigen   uni versitären Studienabschluss voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dauer der Anstellung als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaft licher   Assistent   ist,   unabhängig   vom   Beschäftigungsgrad,   auf   höchstens   vier Jahre befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 88
                            Aufgaben
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Wissenschaftliche   Assistentinnen   und   Assistenten   arbeiten   in   Lehre,   For schung   und   gegebenenfalls   Dienstleistung   ihres   Instituts   oder   einer   anderen Organisationseinheit mit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausnahmsweise   können   sie   eine   Dissertation   verfassen.   Für   diese   Arbeit kann mindestens ein Drittel der Arbeitszeit verwendet werden. Die Universitäts leitung regelt die Einzelheiten durch Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.7.4 Angestellte Doktorandinnen und Doktoranden *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89
                            1 Im Rahmen ihrer Anstellung dürfen Doktorandinnen und Doktoranden höchs tens zu einem Beschäftigungsgrad von zehn Prozent in Lehre und Forschung ihres Instituts oder einer anderen Organisationseinheit mitarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dauer der Anstellung als Doktorandin oder Doktorand ist auf höchstens vier Jahre befristet. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Universitätsleitung legt die Gehaltsansätze gemäss Vorgaben des Natio nalfonds zur Förderung der wissenschaftlichen Forschung (SNF) fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Neben der Anstellung als Doktorandin oder Doktorand ist eine zusätzliche An stellung als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent zu höchstens 25 Prozent möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.7.5 Hilfsassistentinnen und Hilfsassistenten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90
                            1 Die Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilfsassistent setzt in der Regel einen universitären Bachelorabschluss oder einen gleichwertigen universitären Studi enabschluss und in der Regel die Immatrikulation als Studentin oder Student der Universität Bern voraus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Dauer der Anstellung als Hilfsassistentin oder Hilfsassistent ist, unabhän gig vom Beschäftigungsgrad, auf höchstens vier Jahre befristet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.3.8 Drittmittelangestellte *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90a
                            * Krankentaggeldversicherung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Universität   kann   für   Drittmittelangestellte   eine   Krankentaggeldversiche rung abschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Drittmittelangestellte beteiligen sich an der Prämie zu gleichen Teilen wie die übrigen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90b
                            * Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die vorgesetzte Person hat eine Drittmittelangestellte oder einen Drittmittelan gestellten mindestens drei Monate vor Ende der Vertragsdauer über das Ende der Anstellung zu informieren, wenn a kein neuer Arbeitsvertrag begründet wird, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 36 b die   oder   der   Drittmittelangestellte   befristet   angestellt   und   während   über fünf Jahren ununterbrochen an der Universität angestellt gewesen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei späterer Mitteilung endet das Arbeitsverhältnis am Ende des dritten Mo nats nach dieser Mitteilung, spätestens drei Monate nach dem ursprünglichen Vertragsende.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90c
                            * Ansprüche bei der Beendigung des Arbeitsverhältnisses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ein Anspruch auf eine Abgangsentschädigung besteht für eine Drittmittelan gestellte oder einen Drittmittelangestellten, wenn a das   Arbeitsverhältnis   gemäss   der   vertraglichen   Befristung   oder   infolge Auslaufens der Drittmittel beendet wurde, b sie   oder   er   mindestens   zehn   Jahre   ununterbrochen   an   der   Universität angestellt gewesen ist, und c keine zumutbare Stelle an der Universität angeboten werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Berechnung der Abgangsentschädigung richtet sich nach Artikel 123 Ab sätze 2 bis 3 der Personalverordnung vom 18. Mai 2005 (PV) 4 ) . Die Entschädi gung darf den Betrag nicht übersteigen, der dem Gehalt der betroffenen Per son für 18 Monate entspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Anstellungen gemäss Artikel 51a Absatz 1 Buchstaben a bis d werden für die Begründung des Anspruchs auf Abgangsentschädigung nicht angerechnet. Die entsprechenden Anstellungen gelten als Unterbruch der Anstellung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90d
                            * Ausrichtung der Abgangsentschädigung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Anspruch auf eine Abgangsentschädigung wird diese in monatlichen Ra ten ausgerichtet. Eine Rate entspricht einem gemäss Artikel 90c Absatz 2 be rechneten Monatsbruttolohn abzüglich Sozialversicherungsbeiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die betroffene Person hat gegenüber der Universität jeweils am 10. des je weiligen Monats schriftlich zu erklären, nicht anderswo zumutbar angestellt zu sein oder ein vergleichbares Ersatzeinkommen zu erzielen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Tritt die betroffene Person innert 18 Monaten seit der Auflösung des Arbeits verhältnisses eine zumutbare Stelle an der Universität oder bei einem anderen Arbeitgeber an oder erhält sie ein vergleichbares Ersatzeinkommen, wird die Abgangsentschädigung ganz oder teilweise gekürzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4) BSG 153.011.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird die neue zumutbare Anstellung in der Probezeit aufgelöst oder erweist sich die Anstellung bei der Universität oder bei einem anderen Arbeitgeber als nicht   zumutbar,   wird   der   Anspruch   auf   Abgangsentschädigung   wieder   fällig, wie wenn die ehemalige Mitarbeiterin oder der ehemalige Mitarbeiter noch kei ne neue zumutbare Anstellung gefunden hätte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Für die Beurteilung der Zumutbarkeit einer anderen Stelle sind Artikel 31 PG sowie die Bestimmungen der Stellenvermittlungsverordnung vom 16. Septem ber 2020 (StvV) 5 ) massgeblich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.4 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91–97
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.5 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98–109
                            * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Ständige Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110
                            Organisationseinheiten mit ständigen Dienstleistungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Folgende Organisationseinheiten erbringen ständige Dienstleistungen: a Institut für Infektionskrankheiten, b * Institut für Gewebemedizin und Pathologie, c Institut für Rechtsmedizin, d Zahnmedizinische Kliniken, e Departement für klinische Veterinärmedizin, f Institut für Parasitologie, g Institut für Tierpathologie, h Institut für Veterinär-Bakteriologie, i * Institut für Fisch- und Wildtiergesundheit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Art und Umfang der Dienstleistungen werden durch die Universitätsleitung ge stützt   auf   den   Leistungsauftrag   des   Regierungsrates   in   der   Leistungs-   bzw. Zielvereinbarung mit der Organisationseinheit festgelegt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Universität kann diese Dienstleistungen in Zusammenarbeit mit Dritten er bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5) BSG 153.011.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 38
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 111
                            Gebühren für ständige Dienstleistungen und Verwendung der Er träge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung legt die Gebühren für die ständigen Dienstleistungen der Universität durch Reglement fest und regelt die Verwendung der Erträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie kann Tarifvereinbarungen, die zwischen Tarifpartnern im Gesundheitswe sen und in der Tiermedizin getroffen werden, für verbindlich erklären.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Vom Grundsatz der Kostendeckung kann bei der Festlegung der Gebühren ausnahmsweise abgewichen werden, sofern für Lehre oder Forschung ein er hebliches   Interesse   an   der   Dienstleistung   besteht   und   bei   einem   kostende ckenden Preis nachweislich nicht genügend Aufträge erzielt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Universitätsleitung   erlässt   die   Bestimmungen   über   die   Rechnungsfüh rung, die Rechnungsstellung und die Zahlungsmodalitäten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 112
                            Verzicht auf Leistungsentgelte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Fakultät   kann   bestimmen,   dass   Organisationseinheiten   mit   ständigen Dienstleistungen keine Leistungsentgelte an ihre Mitarbeiterinnen und Mitarbei ter entrichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Universitätsleitung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.1 Wahl, Anstellung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die  Bildungs-  und  Kulturdirektion  und  der  Senat  stellen  dem  Regierungsrat gemeinsam Antrag auf Wahl oder Anstellung der Mitglieder der Universitätslei tung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Kommt kein gemeinsamer Antrag zustande, so setzt der Regierungsrat bis zu einem definitiven Entscheid eine interimistische Universitätsleitung ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bildungs- und Kulturdirektion regelt das Verfahren für die Wahl oder An stellung von Mitgliedern der Universitätsleitung durch Verordnung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 114
                            Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Amtsdauer der Rektorin oder des Rektors sowie der Vizerektorinnen und Vizerektoren beträgt vier Jahre. Erfolgt die Wahl eines Mitglieds der Universi tätsleitung während der Amtsdauer, so gilt sie bis zu deren Ablauf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115
                            Rektorin oder Rektor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist die Person, die zur Rektorin oder zum Rektor gewählt wird, bereits an der Universität angestellt, so ist sie während der Amtsperiode vollumfänglich von den Verpflichtungen aus dieser Anstellung entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Rektorin oder der Rektor erhält während der Amtsperiode zusätzlich zum ordentlichen Gehalt aus der Anstellung eine Funktionszulage von 40'000 Fran ken pro Jahr. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Ist die Person, die zur Rektorin oder zum Rektor gewählt wird, zum Zeitpunkt der Wahl nicht an der Universität angestellt, so beschliesst der Regierungsrat die Anstellungsbedingungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116
                            Vizerektorinnen und Vizerektoren *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Ist die Person, die zur Vizerektorin oder zum Vizerektor gewählt wird, bereits an der Universität angestellt, so ist sie während der Amtsperiode zu 50 Prozent von den Verpflichtungen aus dieser Anstellung entbunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Vizerektorinnen   und   Vizerektoren   erhalten   während   der   Amtsperiode   eine Funktionszulage von 18'000 Franken pro Jahr. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Aus wichtigen Gründen kann die Rektorin oder der Rektor einen anderen Um fang für die Tätigkeit in der Universitätsleitung festlegen. Die Funktionszulage gemäss Absatz 2 wird angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2 Kündigung, Nichtwiederwahl, Abberufung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 117
                            Kündigungsfrist für Verwaltungsdirektorin oder Verwaltungsdirek tor
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Kündigungsfrist für die Anstellung als Verwaltungsdirektorin oder Verwal tungsdirektor beträgt sechs Monate.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118
                            Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beabsichtigt die Bildungs- und Kulturdirektion gemeinsam mit dem Senat die Nichtwiederwahl   eines   Mitglieds   der   Universitätsleitung,   seine   Abberufung während der Amtsperiode oder die Kündigung der Verwaltungsdirektorin oder des   Verwaltungsdirektors,   so   ist   dem   Regierungsrat   ein   entsprechender gemeinsamer Antrag zu stellen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei Uneinigkeit entscheidet die Bildungs- und Kulturdirektion, ob dem Regie rungsrat Antrag gestellt wird. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 40
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.2a Forschungs- und Bildungsurlaub nach Beendigung der Amtstätigkeit *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118a
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Bildungs-   und   Kulturdirektion   kann   der   Rektorin   oder   dem   Rektor   bzw. den Vizerektorinnen und Vizerektoren nach Beendigung ihrer Amtstätigkeit auf Antrag einen ausserordentlichen Forschungs- und Bildungsurlaub gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die mit dem Urlaub zusammenhängenden Rechte und Pflichten richten sich nach dem Reglement der Universitätsleitung gemäss Artikel 53f.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.3 Verträge
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 119
                            Verträge über die treuhänderische Verwaltung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung kann Mittel, die einen Zusammenhang mit der Erfül lung   universitärer   Aufgaben   haben,   durch   Vertrag   zur   treuhänderischen   Ver waltung annehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 120
                            Verträge über immaterielle Arbeitsergebnisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verträge mit Dritten über die Verwertung immaterieller Arbeitsergebnisse, die eine   Mitarbeiterin   oder   ein   Mitarbeiter   in   Erfüllung   der   dienstrechtlichen   Ver pflichtung oder in Ausübung der beruflichen Tätigkeit geschaffen hat, werden in der Regel durch die Universitätsleitung abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Universitätsleitung regelt die Ausnahmen durch Reglement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Sie erlässt Weisungen zum Abschluss von Verträgen mit Dritten über die Ver wertung immaterieller Arbeitsergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 121
                            Verträge über Forschung, Entwicklung und Dienstleistung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Verträge mit Dritten über Forschung, Entwicklung und Dienstleistung bedür fen bei einer Auftragssumme von über 50 000 Franken pro Jahr der Genehmi gung der Universitätsleitung. Die Genehmigung trägt der Wissenschaftsfreiheit Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die übrigen Verträge mit Dritten sind der Universitätsleitung zur Kenntnis zu bringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Finanzreglement regelt die Einzelheiten, namentlich die Abgaben zur De ckung der Verwaltungskosten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Planung, Steuerung und Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.1 Hochschulplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122
                            1 Die Hochschulplanung berücksichtigt die Legislatur- und Finanzplanung des Kantons sowie die wissenschafts- und finanzpolitischen Zielsetzungen und Ent wicklungen im Hochschulbereich auf gesamtschweizerischer Ebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie trägt zu einer koordinierten Hochschulpolitik des Kantons bei und bildet die Grundlage für die Mitwirkung des Kantons bei der Hochschulplanung des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direk tionen, die Universitätsleitung diejenige der betroffenen Organisationseinheiten sicher. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.2 Leistungsauftrag
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123
                            1 Der Leistungsauftrag des Regierungsrates wird in der Regel für einen Zeit raum von vier Jahren beschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bildungs- und Kulturdirektion erarbeitet den Leistungsauftrag in Zusam menarbeit mit der Universität. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   finanziellen   Eckwerte   der   Leistungserbringung   werden   gemäss   Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            129 Absatz 2 bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Zur   Beurteilung   der   Zielerreichung   werden   im   Leistungsauftrag   Indikatoren und Sollwerte festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Werden  im  Rahmen  von  Massnahmen  zur  Erhaltung  eines  ausgeglichenen Finanzhaushalts Kürzungen vorgenommen, passt der Regierungsrat den Leis tungsauftrag entsprechend an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3 Berichterstattung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3.1 Geschäftsbericht
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124
                            Abgabe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universität legt der zuständigen Stelle der Bildungs- und Kulturdirektion jährlich   ihren   Geschäftsbericht   mit   den   Tätigkeitsschwerpunkten   und   der Jahresrechnung vor. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Bildungs- und Kulturdirektion bestimmt den Zeitpunkt der Abgabe unter Berücksichtigung der gesamtstaatlichen Prozesse. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Der Geschäftsbericht wird dem Grossen Rat zur Kenntnis gebracht, zusam men mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Jahresrechnung und dem Geneh migungsbeschluss des Regierungsrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 125
                            Tätigkeitsschwerpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Tätigkeitsschwerpunkte im Geschäftsbericht der Universität umfassen ei ne Übersicht über generelle Entwicklungen sowie über prägende Ereignisse im Berichtsjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126
                            Jahresrechnung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Jahresrechnung   der   Universität   besteht   aus   Bilanz,   Erfolgsrechnung, Geldflussrechnung und einem Anhang.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der Anhang enthält ergänzende und erläuternde Informationen nach den Vor gaben des Rechnungslegungsstandards der Finanzbuchhaltung gemäss Arti kel 131 Absatz 2.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Jahresrechnung ist durch die Finanzkontrolle des Kantons bis zu dem von der Bildungs- und Kulturdirektion nach Massgabe der gesamtstaatlichen Pro zesse vorgegebenen Termin zu prüfen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bildungs- und Kulturdirektion legt die Jahresrechnung dem Regierungsrat mit dem Bericht der Finanzkontrolle zur Genehmigung vor. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.3.2 Leistungsbericht und Zwischenberichte
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127
                            1 Die Universität legt der Bildungs- und Kulturdirektion jährlich einen Zwischen bericht über den jeweiligen Stand der Erfüllung des Leistungsauftrags vor. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Jahr des Leistungsberichts ist in der Regel kein Zwischenbericht zu erstel len.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.4 Controllingverfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128
                            1 Zwischen der Bildungs- und Kulturdirektion und der Universität findet jährlich mindestens ein Controlling-Gespräch statt. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   Controlling-Gespräch   dient   der   Beurteilung   des   Standes   der   Zielerrei chung des Leistungsauftrags.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Grundlage des Gesprächs bildet die Berichterstattung der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Bildungs- und Kulturdirektion erstattet dem Regierungsrat im Rahmen der Genehmigung der Jahresrechnung und Kenntnisnahme des Geschäftsberichts jährlich Bericht über ihre Beurteilung des Standes der Zielerreichung. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Der Regierungsrat führt mit der Universitätsleitung in der Regel jährlich ein Gespräch über bildungspolitische Herausforderungen und Schwerpunkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Die Bildungs- und Kulturdirektion stellt die Mitwirkung der betroffenen Direk tionen sicher. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.5 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 129
                            Jährlicher Kantonsbeitrag
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Regierungsrat beschliesst den jährlichen Kantonsbeitrag an die Universi tät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ausgehend vom Leistungsauftrag wird der jährliche Kantonsbeitrag unter Be rücksichtigung folgender Faktoren festgelegt: a Anzahl der Studierenden, b gesamtschweizerische Durchschnittskosten der Fachbereiche, c Zielerreichung des Leistungsauftrags des Regierungsrates, d Abgeltung der Universität an die Universitätsspitäler, e personalrechtliche und gehaltsmässige Vorgaben des Kantons, f Jahresrechnung der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die   Rückzahlung   oder   Erhöhung   eines   beschlossenen   Kantonsbeitrags   bei der Erzielung von Überschüssen oder Unterdeckungen ist ausgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 130
                            Weitere finanzielle Mittel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Universität   finanziert   sich   über   den   jährlichen   Kantonsbeitrag   hinaus durch weitere Finanzierungsquellen, insbesondere durch Grund- und Investiti onsbeiträge des Bundes, Beiträge für Studierende aus interkantonalen Verein barungen sowie durch Drittmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sämtliche Mittel sind Vermögen der Universität.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Universität regelt die Bewirtschaftung ihrer Mittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131
                            Grundsätze der Rechnungslegung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Universität   führt   eine   eigene   Rechnung.   Diese   beinhaltet   eine   Finanz buchhaltung und eine Betriebsbuchhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die   Finanzbuchhaltung   entspricht   dem   Rechnungslegungsstandard   SWISS GAAP FER 6 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Betriebsbuchhaltung entspricht dem Kostenrechnungsmodell für Universi täre Institutionen der Schweizerischen Hochschulkonferenz (SHK). *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Stichtag des Abschlusses ist der 31. Dezember.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Universität erarbeitet ein Handbuch zur Rechnungslegung, das von der Finanzkontrolle zu prüfen und von der Bildungs- und Kulturdirektion zu geneh migen ist. *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 132
                            Liquiditätsmanagement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton stellt die Liquidität der Universität sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das Liquiditätsmanagement der Universität erfolgt durch die Zentrale Treso rerie des Kantons.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Parteien schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 133
                            Versicherungsmanagement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton stellt die Versicherungen der Universität sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das   Versicherungsmanagement   der   Universität   erfolgt   durch   die   Fachstelle Risiko- und Versicherungsmanagement der Finanzdirektion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Parteien schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134
                            Sozialversicherungen und Gehaltsadministration *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Kanton stellt die Gehaltsabrechnung und den Anschluss an die Sozialver sicherungen der Universität sicher. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gehaltsadministration der Universität erfolgt über das Personal- und In formationssystem des Kantons durch die Universität. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2a Die Gehaltsauszahlung erfolgt durch die Universität. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die Parteien schliessen einen Vertrag über die zu erbringenden Leistungen sowie über ihre Rechte und Pflichten ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6) Fachempfehlung zur Rechnungslegung 2010/2011 SWISS GAAP FER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.6 Liegenschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135
                            1 Die Universität koordiniert ihren Raumbedarf und erstellt hierzu eine periodi sche, mit der Hochschulplanung und dem Leistungsauftrag abgestimmte Ent wicklungsplanung zuhanden der Bildungs- und Kulturdirektion. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie   legt   im   Rahmen   des   Controllingverfahrens   Rechenschaft   über   den   Flä chenkonsum mit nationalen Vergleichszahlen für die vergangene Periode ab.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Amt für Hochschulen prüft die Entwicklungsplanung und beantragt dem Amt für Grundstücke und Gebäude die Bereitstellung der notwendigen räumli chen Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die   Universität   teilt   dem   Amt   für   Hochschulen   sowie   dem   Amt   für   Grund stücke und Gebäude mit, welche Liegenschaften ihr durch Legate oder Schen kungen zu Eigentum übertragen worden sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Begründet die Universität für die Erfüllung von Aufträgen Dritter und zulasten der   entsprechenden   Mittel   ein   befristetes   Mietverhältnis,   so   ist   der   entspre chende Mietvertrag der Bildungs- und Kulturdirektion sowie der Bau- und Ver kehrsdirektion zur Kenntnis zu bringen. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Rekurskommission
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136
                            * Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Rekurskommission ist die interne Verwaltungsjustizbehörde der Universi tät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie besteht aus der Präsidentin oder dem Präsidenten und vier weiteren Mit gliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Als Präsidentin oder Präsident wird eine ordentliche oder ausserordentliche Professorin   oder   ein   ordentlicher   oder   ausserordentlicher   Professor   der Rechtswissenschaftlichen Fakultät der Universität Bern oder eine nicht der Uni versität Bern angehörige Person, die über eine juristische Ausbildung und ge nügende Erfahrung verfügt, gewählt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Als weitere Mitglieder werden gewählt: a zwei ordentliche oder ausserordentliche Professorinnen und Professoren der Universität Bern, b * eine Dozentin oder ein Dozent gemäss Artikel 21 Absatz 1 Buchstaben c bis e UniG oder eine Assistentin oder ein Assistent gemäss Artikel 50 Ab satz 1 Buchstaben a bis e3 und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 46 c eine Studentin oder ein Student der Universität Bern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137
                            Wahl, Amtsdauer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Senat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die weiteren Mit glieder der Rekurskommission. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Amtsdauer beträgt zwei Jahre. Wiederwahl ist möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138
                            Reglement
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Senat erlässt ein Reglement über die Rekurskommission, insbesondere über   deren   Arbeitsweise   sowie   die   Entschädigung   der   Präsidentin   oder   des Präsidenten und der weiteren Mitglieder. *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 139
                            Beitrag an Einkauf in Pensionskasse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Bei Darlehensverträgen, die gestützt auf Artikel 17 des Dekrets vom 10. De zember 1991 über die Besoldung und Versicherung der Dozentinnen und Do zenten der Universität 7 ) abgeschlossen worden sind, vermindert sich die rück zahlungspflichtige Summe weiterhin je vollendetes Dienstjahr um vier Prozent.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 140
                            Aufhebung von Erlassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Folgende Erlasse werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Verordnung   vom   27.   Mai   1998   über   die   Universität   (Universitätsverord nung, UniV) (BSG 436.111.1),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Verordnung vom 17. August 1988 über die Aufnahme- und Ergänzungs prüfungen der Universität Bern (BSG 436.73),
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Verordnung   vom   15.   Oktober   2003   über   die   Besondere   Rechnung   der Universität (BSG 621.14).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 141
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Diese Verordnung tritt am 1. Januar 2013 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Artikel 39 Absatz 2 und 3 treten am 1. Februar 2015 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7) Aufgehoben durch UniG vom 5.9.1996, BSG 436.11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47 436.111.1 T1 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.06.2016 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track können in begründeten Härtefällen bei der Universitätsleitung eine Verlängerung ihrer Anstellung wegen Ereignissen gemäss Artikel 74 Absatz 1 UniV beantragen, die vor Inkrafttreten dieser Bestimmung eingetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Assistenzprofessorinnen und Assistenzprofessoren mit Tenure Track können das Arbeitsverhältnis bis zum 31. Dezember 2016 (Kündigungstermin), unter Einhaltung einer dreimonatigen Kündigungsfrist, auflösen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-3
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-4
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die     geänderten     Zulassungsbedingungen zum     Medizinstudium     in     der Schweiz in Anhang 2 zu Artikel 11 gelten erstmalig für die Zulassung für das Herbstsemester 2017. T2 Übergangsbestimmung der Änderung vom 06.12.2017 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T2-1
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die zusätzliche Studiengebühr für ausländische Studierende gemäss Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   Absatz   1a   wird   erstmals   für   das   Herbstsemester   des   Studienjahrs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2018/2019 erhoben. T3 Übergangsbestimmung der Änderung vom 19.12.2018 8 ) *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T3-1
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Personen, die vor Inkrafttreten dieser Änderung als Oberassistentin oder Oberassistent   oder   als   wissenschaftliche   Assistentin   oder   wissenschaftlicher Assistent mit Dissertation angestellt sind, besteht die Anstellung gemäss den Vorgaben   des   bisherigen   Rechts   bis   zur   längst   möglichen   Anstellungsdauer der jeweiligen Funktion weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8) BAG 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Gesamtdauer der Anstellung als Oberassistentin oder Oberassistent oder als wissenschaftliche Assistentin oder wissenschaftlicher Assistent mit Disser tation   sowie   als   Postdoktorandin   oder   Postdoktorand   beträgt   zusammen höchstens zehn Jahre. T4 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 16.11.2022 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-1
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die   Geltendmachung   eines   im   Vorjahr   erteilten   Studienplatzes   in   Sportwis senschaft   ist   letztmals   im   Herbstsemester   des   Studienjahrs   2023/2024   mög lich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-2
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die geänderte Zusammensetzung der Semestergebühr gemäss Artikel 40 Ab satz 2 gelangt erstmals für das Frühjahrssemester 2023 zur Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-3
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Für Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter, deren Arbeitsverhältnis vor dem 1. Janu ar 2023 gekündigt oder nicht verlängert wurde und die zum Zeitpunkt der Be endigung   des   Arbeitsverhältnisses   die   Voraussetzungen   für   einen   Anspruch auf besondere Renten nach bisherigem Recht (Art. 51a Abs. 2 bis 4) erfüllen, besteht dieser Anspruch auch nach Inkrafttreten der Änderung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-4
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Dauer der nach bisherigem Recht abgeschlossenen Arbeitsverhältnisse ist  an  die  Anstellungsdauer  gemäss  Artikel  90c  Absatz  1  Buchstabe  b  anre chenbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-5
                            *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Universitätsleitung regelt die erforderlichen Anpassungen der bestehen den Arbeitsverhältnisse an das neue Recht durch Reglement. T5 Übergangsbestimmungen der Änderung vom 22.05.2024 *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T5-1
                            * Gebühr für die Mitgliedschaft in der Vereinigung der Studierenden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Gebühr für die Mitgliedschaft in der Vereinigung der Studierenden wird erstmals für das Frühjahrssemester 2025 nach dem neuen Tarif erhoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49 436.111.1
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T5-2
                            * Ausnahmen von einem Mitarbeitergespräch
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Änderung von Artikel 52a Absatz 4 Buchstabe d ist rückwirkend auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Januar 2024 anwendbar. A1 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1–A1-2
                            * ... A2 zu Artikel 17a *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1
                            Zugang ausländischer Studienanwärterinnen und Studienanwärter zum Medizinstudium *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Beim   Zugang   zum   Medizinstudium   sind   Schweizerinnen   und   Schweizern gleichgestellt: * a * Staatsangehörige des Fürstentums Liechtenstein, b * in  der  Schweiz  oder  im  Fürstentum  Liechtenstein  niedergelassene  Aus länderinnen und Ausländer, c * Staatsangehörige   eines   Mitgliedstaats   der   Europäischen   Union,   von   Is land,   Norwegen   oder   des   Vereinigten   Königreichs   Grossbritannien   und Nordirland, die über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mit dem Vermerk   „Erwerbstätigkeit“   verfügen   und   eine   mindestens   einjährige berufliche   Tätigkeit   in   der   Schweiz   in   engem   Zusammenhang   mit   dem Medizinstudium nachweisen können, d * Kinder, ungeachtet ihrer Staatsangehörigkeit, von Staatsangehörigen ei nes   Mitgliedstaats   der   Europäischen   Union,   von   Island,   Norwegen,   des Fürstentums   Liechtenstein   oder   des   Königreichs   Grossbritannien   und Nordirland, die über eine Aufenthaltsbewilligung in der Schweiz mit dem Vermerk "Familiennachzug" verfügen, e * Ausländerinnen und Ausländer mit Wohnsitz in der Schweiz, 1. * die   seit   mindestens   fünf   Jahren   ununterbrochen   über   eine   Aufent haltsbewilligung in der Schweiz mit dem Hauptaufenthaltszweck "Er werbstätigkeit" verfügen, 2. * die über einen schweizerischen oder kantonalen, schweizerisch an erkannten Maturitätsausweis verfügen, 3. * die  über  ein  eidgenössisches  oder  anerkanntes  liechtensteinisches Berufsmaturitätszeugnis oder ein gesamtschweizerisch anerkanntes Fachmaturitätszeugnis in Verbindung mit dem Ausweis über bestan dene Ergänzungsprüfungen der Schweizerischen Maturitätskommis sion verfügen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 50 4. * die mit einer Schweizerin oder einem Schweizer verheiratet oder ei ne eingetragene Partnerschaft eingegangen sind, 5. * deren   Ehegattin   oder   Ehegatte   oder   deren   eingetragene   Partnerin oder Partner in der Schweiz niedergelassen ist, 6. * deren   Ehegattin   oder   Ehegatte   oder   deren   eingetragene   Partnerin oder eingetragener Partner seit mindestens fünf Jahren Wohnsitz in der   Schweiz   hat   und   ununterbrochen   über   eine   Aufenthaltsbewilli gung mit dem Hauptaufenthaltszweck "Erwerbstätigkeit" verfügt, f * Ausländerinnen und Ausländer, die seit mindestens zwei Jahren Wohnsitz in der Schweiz haben, 1. * deren Eltern in der Schweiz niedergelassen sind, 2. * deren  Eltern  seit  mindestens  fünf  Jahren  Wohnsitz  in  der  Schweiz haben und ununterbrochen über eine Aufenthaltsbewilligung mit dem Hauptaufenthaltszweck "Erwerbstätigkeit" verfügen, g * Kinder, deren Eltern in der Schweiz über einen Diplomatenstatus verfügen (Legitimationskarte   des   Eidgenössischen   Departements   für   auswärtige Angelegenheiten Typ "B", "C" und "D blau"), h * von der Schweiz anerkannte Flüchtlinge. i–5. * ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es gelten folgende Voraussetzungen: * a * Als Stichdatum für den Nachweis der Zugangsvoraussetzungen gemäss diesem Anhang gilt der letzte Tag der von swissuniversities festgelegten Anmeldefrist für den entsprechenden Studiengang. b * Der Vorbildungsausweis gemäss Absatz 1 Buchstabe e Ziffern 2 und 3 kann nachgereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ... *
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die allgemeinen Zulassungsbedingungen der Universität Bern bleiben vorbe halten. Bern, 12. September 2012 Im Namen des Regierungsrates Der Präsident: Rickenbacher Der Staatsschreiber: Nuspliger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51 436.111.1 Änderungstabelle - nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 12.09.2012 01.01.2013 Erlass Erstfassung 12-75 22.04.2015 01.05.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136
                            geändert 15-33 22.04.2015 01.05.2015
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Abs. 1
                            geändert 15-33 22.06.2016 01.09.2016 Ingress geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Titel geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, d
                            geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, e
                            geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, f
                            eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, g
                            eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, h
                            eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, i
                            eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2
                            eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2
                            aufgehoben 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3
                            aufgehoben 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3
                            geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2
                            geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Titel geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1
                            geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, a
                            aufgehoben 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, b
                            aufgehoben 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, c
                            aufgehoben 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, d
                            aufgehoben 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, e
                            aufgehoben 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2
                            geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 3
                            eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3
                            geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a
                            eingefügt 16-045 22.06.2016 01.08.2017
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 5
                            eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 4
                            aufgehoben 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1
                            geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 1
                            geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 1
                            geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1
                            geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74a
                            eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 2
                            geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 4
                            eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95 Abs. 3
                            geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1, i
                            geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Abs. 3
                            geändert 16-045 22.06.2016 01.09.2016 Titel T1 eingefügt 16-045 22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1
                            eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 52 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2
                            eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-3
                            eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-4
                            eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016 Titel A1 aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1
                            aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2
                            aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016 Titel A2 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1
                            geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            a eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            b eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            c eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            d eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            e eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1, f
                            eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            g eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            h eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1, i
                            eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1, j
                            eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            1. aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            2. aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            3. aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            4. aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            5. aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 2
                            geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 2,
                            a eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 2,
                            b eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.06.2016 01.09.2016
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 3
                            aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2017 01.02.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1a
                            eingefügt 18-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2017 01.02.2018 Titel T2 eingefügt 18-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            06.12.2017 01.02.2018
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T2-1
                            eingefügt 18-005
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 4
                            geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1
                            geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53 436.111.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1a
                            eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 1, e1
                            eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1, d
                            aufgehoben 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1, e
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1, e1
                            eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1, e2
                            eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 2
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 2
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 3
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 5
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 4
                            eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 4
                            eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 3, a
                            aufgehoben 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 3
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 4
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 3
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 3
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 4
                            eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 5
                            eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70a
                            eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 2
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 3
                            eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 1
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 2
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 3
                            aufgehoben 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 4
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74
                            Titel geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 2
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 3
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019 Titel 3.3.4a eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78a
                            eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78b
                            eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78c
                            eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78d
                            eingefügt 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 2
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 3
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 4
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019 Titel 3.3.7.2 geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 3
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 1
                            geändert 19-001 19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 3
                            geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 54 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 1
                            geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 2
                            geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.02.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2
                            geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.08.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1, a
                            geändert 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.08.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1, c
                            aufgehoben 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.08.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1
                            geändert 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.08.2019 Titel 3.3.7.1a eingefügt 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.08.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83a
                            eingefügt 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.08.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83b
                            eingefügt 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.08.2019 Titel 3.3.7.2 geändert 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.08.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 1
                            aufgehoben 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.08.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 1
                            geändert 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.08.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 2
                            aufgehoben 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.08.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 1
                            geändert 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.08.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 2
                            geändert 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.08.2019 Titel T3 eingefügt 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19.12.2018 01.08.2019
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T3-1
                            eingefügt 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 3
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 3
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Abs. 1
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 1
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 3
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 1
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 2
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 3
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Abs. 2
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Abs. 1
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Abs. 2
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Abs. 3
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Abs. 4
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 1
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 1
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 4
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 6
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Abs. 5
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Abs. 1
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.04.2020 01.07.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Abs. 5
                            geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            07.10.2020 12.10.2020
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 4
                            eingefügt 20-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023 Ingress geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1
                            geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2
                            geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 3
                            aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55 436.111.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 3
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a
                            eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, a
                            eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, b
                            eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 2
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3a
                            eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3b
                            eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Titel geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 4
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 4
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 5
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1a
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2, f
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 4
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 2, a
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 2, b
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 2, c
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 2a
                            eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 2
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 2, a
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 2, b
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 2, c
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 3
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 4
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1, c
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 2
                            eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1, e3
                            eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 2
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3, a
                            eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3, b
                            eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 4
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a
                            Titel geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 1
                            geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 56 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 1, b
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 1, c
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 1, d
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 1, e
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 2
                            aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 3
                            aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 4
                            aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 5
                            aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 6
                            aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52b
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52c
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52d
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52e
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            Titel geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1
                            geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, a
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, b
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, c
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, d
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, e
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, f
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 2
                            geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 3
                            geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53a
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53b
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53c
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53d
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53e
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53f
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57a
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57b
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57c
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59
                            Titel geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59a
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 3
                            geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 6
                            geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 3, b
                            geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 3, c
                            geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 2
                            geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78 Abs. 2
                            geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 2
                            geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57 436.111.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 3
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023 Titel 3.3.7.4 geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 2
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023 Titel 3.3.8 eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90a
                            eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90b
                            eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90c
                            eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90d
                            eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023 Titel 3.4 aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023 Titel 3.5 aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1, b
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1, i
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Abs. 2
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116
                            Titel geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 2
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023 Titel 5.2a eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118a
                            eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134
                            Titel geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Abs. 1
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Abs. 2
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Abs. 2a
                            eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Abs. 4, b
                            geändert 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-3 Abs. 1
                            aufgehoben 22-100 16.11.2022 01.01.2023 Titel T4 eingefügt 22-100 16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-1
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 58 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-3
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-4
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-5
                            eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023 Titel A2 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1
                            Titel geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1
                            geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            a geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            b geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            c geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            d geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            e geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            e, 1. eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            e, 2. eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            e, 3. eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            e, 4. eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            e, 5. eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            e, 6. eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1, f
                            geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            f, 1. eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            f, 2. eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            g geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            h geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1, i
                            aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1, j
                            aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 2
                            geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 2,
                            a geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.11.2022 01.01.2023
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 2,
                            b geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2024 01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 3
                            geändert 24-026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22.05.2024 01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 2
                            geändert 24-026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59 436.111.1 Beschluss Inkrafttreten Element Änderung BAG-Fundstelle 22.05.2024 01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a Abs. 1
                            geändert 24-026 22.05.2024 01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a Abs. 4, d
                            geändert 24-026 22.05.2024 01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a Abs. 4, e
                            aufgehoben 24-026 22.05.2024 01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a Abs. 4, f
                            aufgehoben 24-026 22.05.2024 01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a Abs. 4, g
                            aufgehoben 24-026 22.05.2024 01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a Abs. 4, h
                            aufgehoben 24-026 22.05.2024 01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a Abs. 4, i
                            aufgehoben 24-026 22.05.2024 01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59b
                            eingefügt 24-026 22.05.2024 01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 2
                            geändert 24-026 22.05.2024 01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Abs. 1
                            geändert 24-026 22.05.2024 01.08.2024 Titel T5 eingefügt 24-026 22.05.2024 01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T5-1
                            eingefügt 24-026 22.05.2024 01.08.2024
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T5-2
                            eingefügt 24-026
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 60 Änderungstabelle - nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Erlass 12.09.2012 01.01.2013 Erstfassung 12-75 Ingress 22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045 Ingress 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 1
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Abs. 2
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            22.06.2016 01.09.2016 Titel geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, d
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, e
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, f
                            22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, g
                            22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, h
                            22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 1, i
                            22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2
                            22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Abs. 2
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 2
                            22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Abs. 3
                            22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Abs. 3
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Abs. 3
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 1
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 2
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Abs. 3
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17a
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Abs. 2
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, a
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Abs. 1, b
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 2
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3a
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Abs. 3b
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 1
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Abs. 2
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Abs. 1
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 1
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 2
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Abs. 4
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 4
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Abs. 5
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            22.06.2016 01.09.2016 Titel geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61 436.111.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, a
                            22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, b
                            22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, c
                            22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, d
                            22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 1, e
                            22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 2
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Abs. 3
                            22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Abs. 4
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1a
                            19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Abs. 1a
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 2, f
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 3
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 4
                            07.10.2020 12.10.2020 eingefügt 20-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Abs. 4
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Abs. 1
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Abs. 1
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 Abs. 1a
                            06.12.2017 01.02.2018 eingefügt 18-005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 2, a
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 2, b
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 2, c
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 2a
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Abs. 3
                            22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-026
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Abs. 2
                            22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-026
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 3
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 2
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 2, a
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 2, b
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 2, c
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 3
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Abs. 4
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 1, c
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Abs. 2
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Abs. 1, e1
                            19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1, a
                            19.12.2018 01.08.2019 geändert 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1, c
                            19.12.2018 01.08.2019 aufgehoben 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1, d
                            19.12.2018 01.02.2019 aufgehoben 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1, e
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1, e1
                            19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1, e2
                            19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 1, e3
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Abs. 2
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 62 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3, a
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 3, b
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Abs. 4
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a
                            22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a
                            16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 1
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 1, a
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 1, b
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 1, c
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 1, d
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 1, e
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 2
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 2
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 3
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 3
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 4
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 5
                            22.06.2016 01.08.2017 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 5
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 5
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51a Abs. 6
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Abs. 4
                            22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a Abs. 1
                            22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-026
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a Abs. 4, d
                            22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-026
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a Abs. 4, e
                            22.05.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-026
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a Abs. 4, f
                            22.05.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-026
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a Abs. 4, g
                            22.05.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-026
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a Abs. 4, h
                            22.05.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-026
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52a Abs. 4, i
                            22.05.2024 01.08.2024 aufgehoben 24-026
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52b
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52c
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52d
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52e
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53
                            16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, a
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, b
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, c
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, d
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, e
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 1, f
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Abs. 2
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63 436.111.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53a
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53b
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53c
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53d
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53e
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53f
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Abs. 4
                            19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Abs. 1
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 1
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Abs. 4
                            19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57a
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57b
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57c
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59
                            16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Abs. 1
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59a
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59b
                            22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 3
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Abs. 6
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 3, a
                            19.12.2018 01.02.2019 aufgehoben 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 3, b
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Abs. 3, c
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 3
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Abs. 4
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68 Abs. 3
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 3
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 4
                            19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Abs. 5
                            19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70a
                            19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Abs. 2
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 2
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Abs. 3
                            19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 1
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 2
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 3
                            19.12.2018 01.02.2019 aufgehoben 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Abs. 4
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74
                            19.12.2018 01.02.2019 Titel geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 1
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 2
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Abs. 3
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74a
                            22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 64 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle Titel 3.3.4a 19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78a
                            19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78b
                            19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78c
                            19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 78d
                            19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 1
                            19.12.2018 01.08.2019 geändert 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 2
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 2
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 3
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83 Abs. 4
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001 Titel 3.3.7.1a 19.12.2018 01.08.2019 eingefügt 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83a
                            19.12.2018 01.08.2019 eingefügt 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 83b
                            19.12.2018 01.08.2019 eingefügt 19-002 Titel 3.3.7.2 19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001 Titel 3.3.7.2 19.12.2018 01.08.2019 geändert 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 1
                            19.12.2018 01.08.2019 aufgehoben 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 2
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 3
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 84 Abs. 3
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 1
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 1
                            19.12.2018 01.08.2019 geändert 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 2
                            19.12.2018 01.08.2019 aufgehoben 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 3
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 85 Abs. 4
                            19.12.2018 01.02.2019 eingefügt 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 1
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 1
                            19.12.2018 01.08.2019 geändert 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 2
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 86 Abs. 2
                            19.12.2018 01.08.2019 geändert 19-002 Titel 3.3.7.4 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 89 Abs. 2
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100 Titel 3.3.8 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90a
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90b
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90c
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 90d
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100 Titel 3.4 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 2
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 91 Abs. 4
                            22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 92
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 93
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 94 Abs. 3
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 95
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65 436.111.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 96
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 97
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100 Titel 3.5 16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 98
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 99 Abs. 1
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 100
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 101
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 102
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 103
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 104
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 105
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 106
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 107
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 108
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 109
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1, b
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1, i
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 1, i
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 110 Abs. 2
                            19.12.2018 01.02.2019 geändert 19-001
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 1
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 113 Abs. 3
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 115 Abs. 2
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116
                            16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 2
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 116 Abs. 2
                            22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-026
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 1
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118 Abs. 2
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038 Titel 5.2a 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 118a
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 122 Abs. 3
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 123 Abs. 2
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Abs. 1
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 124 Abs. 2
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Abs. 3
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 126 Abs. 4
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 127 Abs. 1
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 1
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 4
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 128 Abs. 6
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Abs. 3
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 131 Abs. 5
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134
                            16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Abs. 1
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 66 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 134 Abs. 2a
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Abs. 1
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 135 Abs. 5
                            22.04.2020 01.07.2020 geändert 20-038
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136
                            22.04.2015 01.05.2015 geändert 15-33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 136 Abs. 4, b
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 137 Abs. 1
                            22.04.2015 01.05.2015 geändert 15-33
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 138 Abs. 1
                            22.05.2024 01.08.2024 geändert 24-026 Titel T1 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-1
                            22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-2
                            22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-3
                            22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-3 Abs. 1
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T1-4
                            22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045 Titel T2 06.12.2017 01.02.2018 eingefügt 18-005
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T2-1
                            06.12.2017 01.02.2018 eingefügt 18-005 Titel T3 19.12.2018 01.08.2019 eingefügt 19-002
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T3-1
                            19.12.2018 01.08.2019 eingefügt 19-002 Titel T4 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-1
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-2
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-3
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-4
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T4-5
                            16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100 Titel T5 22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T5-1
                            22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. T5-2
                            22.05.2024 01.08.2024 eingefügt 24-026 Titel A1 22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-1
                            22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A1-2
                            22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045 Titel A2 22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045 Titel A2 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1
                            16.11.2022 01.01.2023 Titel geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            a 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            a 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            b 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            b 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            c 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            c 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67 436.111.1 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            d 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            d 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            e 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            e 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            e, 1. 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            e, 2. 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            e, 3. 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            e, 4. 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            e, 5. 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            e, 6. 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1, f
                            22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1, f
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            f, 1. 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            f, 2. 16.11.2022 01.01.2023 eingefügt 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            g 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            g 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            h 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            h 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1, i
                            22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1, i
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1, j
                            22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1, j
                            16.11.2022 01.01.2023 aufgehoben 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            1. 22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            2. 22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            3. 22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            4. 22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            436.111.1 68 Element Beschluss Inkrafttreten Änderung BAG-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 1,
                            5. 22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 2
                            22.06.2016 01.09.2016 geändert 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 2
                            16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 2,
                            a 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 2,
                            a 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 2,
                            b 22.06.2016 01.09.2016 eingefügt 16-045
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 2,
                            b 16.11.2022 01.01.2023 geändert 22-100
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. A2-1 Abs. 3
                            22.06.2016 01.09.2016 aufgehoben 16-045