Verordnung über die Promotion an der Theologischen und Religionswissenschaftlichen Fakultät der Universität Zürich
                            1 Promotion – Theologische/Religi onswissenschaftliche Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1 Verordnung über die Promotion an der Theologischen und Religionswissens chaftlichen Fakultät der Universität Zürich (Promotionsverordnung)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 (vom 8. März 2010)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Der Universitätsrat beschliesst: I. Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anwendungs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bereich
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1.
                            1 Diese Promotionsver ordnung regelt die Doktoratsstufe an der  Theologischen  Fakultät  der  Universität  Zürich  (im  Folgenden: Fakultät).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten regeln die Doktoratsordnungen (§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Besondere Regelungen aus bilate ralen Vereinbarungen mit ande ren Fakultäten (Joint Degr ees) bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Struktur der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktoratsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2.
                            1 Die  Promotion  erfolgt  im  Ra hmen  des  allgemeinen  Dok torats oder in einem Doktoratsprogramm.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Das allgemeine Doktor at umfasst das Verfas sen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstst ändiger wissenschaftlicher Forschung hervorgeht,  einen  curricularen  Anteil  im  Umfang  von  mindestens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12 ECTS-Kreditpunkten sowie ein Promotionskolloquium.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Doktorat  im  Rahmen  eine s  Doktoratsprogramms  umfasst das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbstständi ger wissenschaftlicher Forschung herv orgeht, sowie einen curricularen Anteil  im  Umfang  von  30  ECTS-K reditpunkten.  Es  kann  zudem  ein Promotionskolloqui um gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20 vorgesehen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für das Doktoratsprogramm gelte n ergänzende Regelungen (VII).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ordnungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3.
                            1 Die Fakultät erlässt für das allgemeine  Doktorat  in  Theo logie und Religionswissenschaft je eine Doktoratsordnung. Darin wer den insbesondere die Anforderungen für den Doktoratsabschluss, die Modalitäten der Disser tation und gegebenenfalls von Prüfungen sowie die Vergabe von ECTS-Kreditpunkten geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultät erlässt ebenso für jedes ihrer Doktoratsprogramme eine Doktoratsordnung. Darin werd en insbesondere Fragen der Auf nahme in das jeweilige Doktoratsp rogramm, der Programmgestaltung, der Vergabe von ECTS-Kreditpunkt en und der Anrechnung von Stu dienleistungen geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1 Promotion – Theologische/Relig ionswissenschaft liche Fakultät II. Zweck und Grad
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zweck der Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4.
                            Die Promotion dient dem Nach weis der Fähigkeit der Kandi
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - datin bzw. des Kandidaten, durch ei ne selbstständige wissenschaftliche Forschungsleistung Erkenntnisse zu gewinnen, die zur Entwicklung des Forschungsbereichs beitragen. Grad
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Fakultät verleiht für das Doktorat in Theologie den Grad  einer  Doktorin  oder  eines  Dokt ors  der  Theologie (Dr. theol.;  eng
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lisch: Doctor of Theology, PhD).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Fakultät verleiht für das Doktorat in Religionswissenschaft den  Grad  einer  Doktorin  oder  eines Doktors  der  Philosophie  (Dr.  phil.; englisch: Doctor of Philosophy; PhD). III. Zulassung zur Doktoratsstufe Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6.
                            1 Die  Zulassung  zur  Doktoratss tufe  erfordert  grundsätzlich einen universitären Masterabschlus s (Vollstudium oder Hauptfach) in dem Fach, in dem die Promotion an gestrebt wird, mit einer mindestens guten Gesamtnote, oder einen äqui valenten universitären Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 In  Ausnahmefällen  entscheidet  die  Fakultätsversammlung  auf Antrag  der  Bewerberin  bzw.  des Bewerbers  über  di e  Zulassung  mit einer bloss genügenden Gesamt note des Masterabschlusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Weiterbildungsabschlüsse der Stuf e Master of Advanced Studies berechtigen nicht zur Zulassung zur Doktoratsstufe gemäss Abs. 1.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Es besteht kein Anspruch auf Zulassung. Zulassung mit Bedingungen und Auflagen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7.
                            1 Bei einem Masterabschluss im Nebenfach, in dem die Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - motion  angestrebt  wird,  und  vergleichbaren  Abschlüssen,  kann  die Zulassung  zur  Doktoratsstufe  mi t  Bedingungen  und/oder  Auflagen zusätzlicher Studienlei stungen verknüpft werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Zulassung  von  Personen,  di e  in  einem  anderen,  dem  ange
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - strebten  Promotionsfach  nahesteh enden  Fach  ihren  Masterabschluss gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Abs. 1 erworben haben, ist möglich. Sie kann mit Bedingun
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gen und/oder Auflagen zusätzliche r Studienleistungen verknüpft wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bedingungen müssen vor Eintritt in die Doktoratsstufe, Auflagen können während der Doktoratsstufe erfüllt werden. Bedingungen und/ oder Auflagen dürfen den Umfang von 60 ECTS-Kreditpunkten nicht überschreiten. Sie orient ieren sich an den Erfordernissen des Fachs, in dem die Dissertation verfasst werden soll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Promotion – Theologische/Religi onswissenschaftliche Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Über die Zulassung, die Anerken nung vergleichbar er Abschlüsse sowie eventuelle Bedingungen und/oder Auflagen entscheidet die Fakul tätsversammlung. Sie kann diese Au fgabe an die zuständige Studien kommission (Theologie oder Religionswissenschaft gemäss Organi sationsreglement  der  Fakultät)  dele gieren.  Einzelheiten  sind  in  den Doktoratsordnung en geregelt. IV. Struktur der Doktoratsstufe
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inhalt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und Umfang
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8.
                            1 Die Doktoratsstufe umfasst: a.   das  Verfassen  der  Dissertation,  gegebenenfalls  ein  Promotions kolloquium, sowie b.   das  Absolvieren  curri cularer  Anteile  im  Rahmen  von  Modulen, verbunden mit dem Erwerb von ECTS-Kreditpunkten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Umfang und Gegenstand der zu absolvierenden Module werden von den Fächern (Theolog ie, Religionswissenscha ft) bzw. Disziplinen festgelegt und in der D oktoratsordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Eine Dissertation besteht in der Regel aus einer Monogra- fie. An ihrer Stelle kann eine Samm lung veröffentlichter oder zur Ver öffentlichung eingereichter Publik ationen vorgelegt werden (kumula tive Dissertation).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Handelt es sich um eine kumulative Dissertation, ist zusätzlich eine  nach  thematischen  Schwerpu nkten  gegliederte  Übersicht  (Synopse) einzureichen.  Diese  soll  die  Erkenntn isse  der  einzelnen  Publikationen  in einen  grösseren  Zusammenhang  einor dnen,  ihre  theoretische  oder  prak tische Relevanz heraus arbeiten  und  ihre  Vero rtung innerhalb des Fa ches deutlich werden lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  kumulativen  Dissertationen sind  Gemeinschaftspublikationen zulässig. In diesem Fall muss die erbrachte Eigenlei stung erkenn- und nachweisbar sein. Falls diese nicht di rekt aus den einzelnen Publikatio- nen  hervorgeht,  muss  dieser  Nachwe is  in  der  einzureichenden  Synopse erfolgen  und  von  der  hauptverantwor tlichen  Betreuungsperson  bestätigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  Dissertation  kann  in  deutsche r,  französischer,  italienischer oder englischer Sprache verfasst werden. Auf Antrag kann die Fakul tät die Abfassung in einer anderen Sprache bewilligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Eine  Arbeit,  die  bereits  an  ei ner  Hochschule für  die  Erlangung eines akademischen Grades verwendet worden ist, kann nicht als Dis sertation eingereicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1 Promotion – Theologische/Relig ionswissenschaft liche Fakultät Module (curri culare Anteile) und ECTS- Kreditpunkte
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10.
                            1 Die curricularen Anteile werden im Rahmen von Modulen absolviert. Leistungen werden gemä ss dem European Credit Transfer and Accumulation System (ECTS) bemessen. Ein ECTS-Kreditpunkt entspricht einer durchschnittliche n Arbeitsleistung von 30 Stunden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für  den  erfolgreichen  Abschlus s  der  Doktoratsstufe  sind  min
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - destens 12 ECTS-Punkte zu erwerb en. Für die Doktoratsprogramme gelten die besondere n Regelungen der §§
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23–27.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 ECTS-Kreditpunkte können in unive rsitären Modulen der Dok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - toratsstufe erworben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 ECTS-Kreditpunkte können auch fü r die Teilnahme an anderen wissenschaftlichen Veranstaltungen ve rgeben werden, z. B. für die Teil
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - nahme an Kongressen und Tagungen , Doktorierenden-Kollegs, inter
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - universitären Doktoratsprogrammen und -netzwerken, Summer Schools usw. Voraussetzung dafür ist, dass seitens der teilnehmenden Person ein  aktiver  und  überprüfbarer  Beitrag  geleistet  (Paper,  Poster,  Prä
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sentation)  und  ein  Bericht  zuha nden  der  hauptverantwortlichen  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treuungsperson verfasst und v on dieser abgenommen wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Im Rahmen des curricularen An teils haben die Doktorierenden auch die Möglichkeit, ECTS-Kreditp unkte im Bereich überfachlicher Kompetenzen zu erwerben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 An einer anderen Univ ersität auf der Doktoratsstufe erworbene ECTS-Kreditpunkte  können  von  de r  Promotionskommission  aner
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - kannt und angerechnet werden, so fern sie gleichwertig sind. Dauer
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11.
                            1 Die Doktoratsstufe soll in de r Regel nach ei ner Dauer von drei Jahren (Vollzeit) abgeschlossen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein teilzeitliches Absolvieren der Doktoratsstufe ist möglich. Die Dauer der Promotionszeit verl ängert sich entsprechend. V. Betreuung der Doktorierenden Betreuung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12.
                            1 Es wird eine angemessene Betreuung der Doktorierenden sichergestellt. Insbesondere wird ge währleistet, dass die Doktorandin bzw. der Doktorand von der haupt verantwortlichen Betreuungsperson eine  regelmässige,  d. h.  mindeste ns  semesterweis e  Rückmeldung  zu Qualität und Fortschritt de r Forschungsarbeit erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Doktorandin bzw. dem D oktoranden für zusätzliche Beratung zur Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Promotion – Theologische/Religi onswissenschaftliche Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Emeritierte Professorinnen und Professoren dürfe n keine neuen Doktoratsprojekte  betreuen.  Sie  haben  jedoch  das  Recht,  während einer mit dem Dekanat vereinbarten Frist vor der Emeritierung begon nene Doktoratsprojekte zu Ende zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13.
                            1 Zu Beginn der Doktoratsstufe bildet die hauptverantwort liche Betreuungsperson nach Rücksp rache mit der Doktorandin bzw. dem  Doktoranden  eine  Promoti onskommission.  Diese  betreut  die Doktorandin bzw. den Doktorande n während der Doktoratsstufe und begleitet das Promotionsverfah ren bis zu dessen Abschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Promotionskommission  besteh t  aus  der  für  die  Leitung  der Dissertation hauptverantwortlichen Betreuungsperson und mindestens einer weiteren Fachperson. Die hauptverantwortliche Betreuungsper son führt den Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Mitglieder  der  Promotions kommission  können  ordentliche  und ausserordentliche  Professorinnen bzw.  Professoren  sowie  Assistenz professorinnen bzw. Assistenzprofe ssoren und Privat dozierende sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die  zuständige  Studienkommission  wird  über  die  Zusammen setzung der Promotionskommission informiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Fakultäts- und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            universitäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übergreifende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kommission
                        
                        
                    
                    
                    
                § 14.
                            1 Bei Dissertati onen, die sich über me hrere Wissensgebiete oder  Disziplinen  erstrecken,  kann  die  Promotionskommission  aus Angehörigen mehrerer Fakultäten oder Univ ersitäten bestehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im Falle fakultätsübergreifende r Promotionskom missionen eini gen sich die Beteilig ten auf die Zuordnung zu einer hauptverantwort lichen  Fakultät,  welche  die  Promoti on  vollziehen  wird.  Die  bzw.  der Vorsitzende der Promot ionskommission gehört dieser Fakultät an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Im   Falle   universitätsübergreif ender   Promoti onskommissionen gehört  die  Mehrheit  der  Mitglieder der  Universität  Zürich  an.  Den Vorsitz führt immer ein Mitglied der Universität Zürich. Ausnahmen bei vertraglich verei nbarten Doppeldoktoraten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            vereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 15.
                            1 Zwischen  der  Doktorandin bzw.  dem  Doktoranden  und der Promotionskommission wird im Laufe des ersten Jahres der Dok toratsstufe  eine  Vereinbarung  über  den  Ablauf,  die  Ziele  und  die Rahmenbedingungen der Doktoratsstu fe geschlossen. Diese führt die erforderlichen Angaben zur Betr euung und regelmässigen Begutach tung der Forschungsarbeit aus und regelt insbesondere den Zeitpunkt zur Erfüllung allfälliger Auflagen sowie den curricularen Anteil inklu sive des Erwerbs überfachlicher Kompetenzen und der Teilnahme an Kongressen und Tagungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Doktoratsvereinbarung kann bei Bedarf an veränderte Um stände angepasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1 Promotion – Theologische/Relig ionswissenschaft liche Fakultät Vereinbarkeit von Anstellung und Doktorat
                        
                        
                    
                    
                    
                § 16.
                            Bei Doktorierenden, die in ei nem Anstellungsverhältnis zur Universität  Zürich  oder  einer  ih rer  Organisationsei nheiten  stehen, wird im betreffenden Pf lichtenheft festgehalten , welche Aufgaben zu welchem Umfang für die Arbeitgeberi n bzw. den Arbeitgeber zu leis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten sind. Hierbei ist dara uf zu achten, dass die Dissertation in der ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - einbarten Zeit abgeschlossen werden kann. VI. Doktoratsabschluss Anmeldung zur Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 17.
                            1 Die Anmeldung zur Promotion ist an das Dekanat zu rich
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Folgende Unterlagen sind einzureichen: a.   das Anmeldeformular mit Unters chrift der bzw. des Vorsitzenden der Promotionskommission, b.   die von der Doktorandin bzw. dem Doktoranden verfasste Disser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tation (in je einem Exemplar pr o Mitglied der Promotionskommis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sion), c.   der Lebenslauf, d.   der  Nachweis  der  Im matrikulation  als  D oktorierende  oder  Dok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - torierender an der Universität Züri ch gemäss Verordnung über die Zulassung zum Studium an der Universität (VZS)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 , e.   der Nachweis über die erfolgre ich erworbenen ECTS-Kreditpunkte gemäss §
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10, f.    der Nachweis, dass allfällige Auflagen erfüllt sind. Fachgutachten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 18.
                            1 Für die Beurteilung der Disse rtation sind mindestens zwei Fachgutachten einzuholen, wobei mind estens eines der Gutachten von einem  Fakultätsmitglied  erstellt  se in  muss.  Die  Gutachterinnen  bzw. Gutachter werden von der Fakultät bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Ein  erstes  Gutachten  wird  v on  der  hauptverantwortlichen  Be
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - treuungsperson,  ein  zweites  von  ei ner  weiteren  Fac hperson  verfasst, die Mitglied der Prom otionskommission ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Bei  Bedarf  kann  auf  Fakultätsbe schluss  ein  weiteres,  fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - externes Fachgutachten eingeholt werden. Bewertung der Dissertation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 19.
                            1 Die Promotionskommission besp richt die Dissertation auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - grund der Fachgutachten und reicht beim Dekanat zuhanden der Fakul
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tätsversammlung eine Empfehlung auf Annahme inklusive Bewertung oder Ablehnung der Dissertation ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Promotion – Theologische/Religi onswissenschaftliche Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bei fakultätsübergreifender Prom otion wird die Fakultätsversamm lung um die fakultäts fremden Mitglieder de r Promotionskommission erweitert. Diese haben Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Fakultätsversammlung  entsch eidet  in  schriftlicher  Abstim mung über Annahme oder Ab lehnung der Dissertation.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Wird die Dissertation angenommen, wird sie durch die Fakultäts versammlung unter Verwendung nachfolgender Prädikate provisorisch bewertet: – summa cum laude, – magna cum laude, – cum laude, –rite.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Wenn  die  Dissertation  nicht  abgelehnt  wird,  jedoch  von  den Gutachterinnen bzw. Gutachtern oder anderen prüfungsberechtigten Mitgliedern  der  Fakult ätsversammlung  Änder ungsauflagen  gemacht werden,  kann  die  Fakultätsversammlung  die  Dissertation  zu  einer befristeten  Überarbeitung zurückgeben.  Die  Frist  soll  ein  Jahr  nicht überschreiten, kann jedoch auf Antrag verlängert werden. Die geän derte  Fassung  ist  der  Promotions kommission  vorzulegen.  Bei  Nicht annahme  der  geänderten  Fassung  de r  Dissertation  ist  das  Prüfungs verfahren gescheitert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Wird die Dissertation abgelehnt, kann einmalig ei ne neue Disser tation zu einem neuen Thema verfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            kolloquium
                        
                        
                    
                    
                    
                § 20.
                            1 Das  Promotionsverfahren  im  Rahmen  des  allgemeinen Doktorats wird durch ein Prom otionskolloquium abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Im  Promotionskolloquium  wird mit  der  Kandidatin  bzw.  dem Kandidaten die Dissertation besproch en. Von dieser ausgehend, wer den zugleich die Fachkompetenz u nd die Argumentati onsfähigkeit der Kandidatin bzw. des Kandidaten beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das Promotionskolloquium findet in deutscher Sprache statt. Auf Antrag  kann  die  Fakultät  Ausnahmen bewilligen;  dies  gilt  insbeson dere, wenn die Dissertation nicht in deutscher Sprache verfasst wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das Promotionskolloquium dauert
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60 Minuten. Auf Wunsch der Kandidatin bzw. des Kandidaten kann es als öffentli che Veranstaltung stattfinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1 Promotion – Theologische/Relig ionswissenschaft liche Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Am Promotionskolloquium nehmen mindestens vier habilitierte Fakultätsmitglieder oder auswärtige Fachpersonen einschliesslich der Mitglieder der Promotionskommission teil. Letztere müssen am Promo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionskolloquium von Amte s wegen anwesend sein. Ausnahmen sind in der Doktoratsordnung geregelt. Di e bzw. der Vorsitzende der Promo
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - tionskommission leitet da s Kolloquium; eine Beis itzerin bzw. ein Bei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sitzer führt Protokoll.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Das Promotionskolloquium wird von der Promotionskommission mit «bestanden» («pass») oder «nicht bestande n» («fail») bewertet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7 Ist  das  Promotionskolloquium  ni cht  bestanden,  kann  es  einmal wiederholt werden. Promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 21.
                            1 Sind  die  erforderlichen  Leis tungen  erfolgre ich  erbracht, stellt die Promotionskommission zuhanden der Fakultätsversammlung Antrag auf Promotion und macht einen Vorschlag zu deren Gesamt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - bewertung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Fakultätsversammlung  vollzieht  die  Promotion,  indem  sie zuerst  über  den  Antrag  abstimmt und  dann  in  schriftlicher  Abstim
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mung das definitive Pr ädikat der Promotion fe stlegt, das auf der Pro
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - motionsurkunde  erscheint.  Darübe r  hinaus  kann  sie  Empfehlungen hinsichtlich der Publikation der Di ssertation abgeben oder diese Auf
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - gabe an die Promotionskommission delegieren. Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                § 22.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Die Promotion wird rechtsgültig, wenn die Dissertation innerhalb von zwei Jahren nach Promotionsbeschluss in das von der Universität  Zürich  zur  Verfügung  gestellte  Repositorium  aufgenommen wurde. Einzelheiten sind in der Doktoratsordnung geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die  Dekanin  oder  der  Dekan  kann  auf  begründetes  Gesuch  die Abgabefrist einmalig um längstens zwei Jahre verlängern. Wird diese Frist überschritten, erlischt der Anspruch auf den zu erwerbenden Dok
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - toratsabschluss.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Für substanzielle nachträgliche Änderungen, Ergänzungen oder Streichungen in der genehmigten Di ssertation vor der Abgabe ist die Zustimmung der hauptverantwortl ichen Betreuungsperson und der Dekanin oder des Dekans einzuholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Nach  der  Publikation  verleiht  die Fakultät  den  Doktoratsgrad.  Die Verleihung  des  Grads  erfolgt  durch Aushändigung der  Abschlussdoku
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - mente und berechtigt zur Führung des Doktortitels.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9 Promotion – Theologische/Religi onswissenschaftliche Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1 VII. Doktoratsprogramme
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Allgemeine
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 23.
                            Sofern im Rahmen dieser Pr omotionsverordnung nicht an ders  geregelt,  gelten  für  Doktoratsprogramme  dieselben  Regeln  wie für das allgemeine Doktorat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Universitäts-
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            und fakultäts
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            übergreifende
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            programme
                        
                        
                    
                    
                    
                § 24.
                            1 Die Fakultät kann sich an unive rsitäts- oder fakultätsüber greifenden Doktoratspro grammen beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Sie  schliesst  sich  den  betreffe nden  universitäts-  bzw.  fakultäts übergreifenden Doktoratsprogrammen per Kooperationsvereinbarung an und erlässt für jedes dieser Programme eine Doktoratsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Gliederung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            von Doktorats
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            programmen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 25.
                            1 Ein Doktoratspro gramm umfasst: a.   das Verfassen der Dissertation, aus der die Befähigung zu selbst ständiger wissenschaftliche r Forschung hervorgeht, b.   das Absolvieren von Modulen im Umfang von 30 ECTS-Punkten. Obligatorisch  ist  dabei  der  rege lmässige  Besuch  des  im  Rahmen des Doktoratsprogramms ange botenen Doktoratskolloquiums.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Einzelheiten regelt die jeweilige Doktoratsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Zulassung
                        
                        
                    
                    
                    
                § 26.
                            1 Die Zulassung zu Doktorat sprogrammen kann an Bedin gungen  und/oder  Auflagen  geknüpft werden,  die  vor  Eintritt  in  das Programm bzw. bis zu dessen Ende erfüllt werden müssen. Die Bedin gungen und Auflagen beziehen sich auf inhaltliche Voraussetzungen, wie  z. B.  bestimmte  Lerninhalte, oder  auf  Kompetenzen,  besondere Sprachkenntnisse oder Praktika.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Es besteht kein Anspruch auf Aufnahme in ein Programm. VIII. Abschlussdokumentation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            urkunde
                        
                        
                    
                    
                    
                § 27.
                            1 Die Promotionsurkunde enthäl t den Titel der Dissertation und das Prädikat für di e Promotionsleistung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Promotionsurkunde wird in deutscher Sprache mit einer eng lischen Übersetzung ausgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Die  Promotionsurkunde  trägt  di e  Unterschrifte n  der  Rektorin bzw. des Rektors und de r Dekanin bzw. des De kans sowie die Siegel der Universität und der Fakultät.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Abschlusszeug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            nis (Academic
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Record)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 28.
                            1 Der Kandidatin bzw. dem Kandi daten wird ein Abschluss zeugnis  (Academic  Record)  zugestel lt.  Dieses  weist  die  Ergebnisse aller  für  den  Doktoratsabschluss anerkannten  oder  angerechneten Module des Doktorats, deren Bewe rtung und die Anzahl erworbener
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1 Promotion – Theologische/Relig ionswissenschaft liche Fakultät ECTS-Kreditpunkte  aus.  Ferner werden  mit  entsprechenden  Kenn
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - zeichnungen  alle  weiteren  an  der Universität  Zürich  bestandenen, aber nicht für den Doktoratsabs chluss anerkannten oder angerechne
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ten  Module  der  Doktoratsstufe  au sgewiesen.  Bei Leistungsnachwei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sen, die nicht an der Universität Zü rich erbracht worden sind, wird zu
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sätzlich angegeben, an welcher Un iversität die Leistungsüberprüfung stattgefunden hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Erfolgt  die  Promotion  im  Rahm en  eines  Doktoratsprogramms, wird dieses im Zeugnis namentlich ausgewiesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Das  Abschlusszeugnis  gilt  al s  Ausweis  über  de n  bestandenen Doktoratsabschluss. Diploma Supplement
                        
                        
                    
                    
                    
                § 29.
                            Zu jeder Promotionsurkunde wird ein Diploma Supplement mit Angaben über die Doktoratsstufe bzw. das Doktoratsprogramm in deutscher und englischer Sprache ausgestellt. IX. Rechtsschutz Einsprache und Rekurs
                        
                        
                    
                    
                    
                § 30.
                            1 Sämtliche Verfügungen, die gestützt auf diese Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung ergehen, unter liegen der Einsprache an die Fakultätsver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - sammlung.  Die  schriftliche  Einsprache ist  innert  30  Tagen  ab  Erhalt der Verfügung dem De kanat einzureichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Der  Einspracheentscheid  der  Fa kultätsversamml ung  unterliegt dem Rekurs. Akteneinsicht
                        
                        
                    
                    
                    
                § 31.
                            Den  Promovierten  steht  nach  Abschluss  des  Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verfahrens das Akte neinsichtsrecht zu. X. Ehrenpromotion Ehren promotion
                        
                        
                    
                    
                    
                § 32.
                            1 Die Fakultät kann als Anerkennung für hervorragende Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - dienste um die Theologi e und/oder die Religionswissenschaft die Würde einer Doktorin bzw. eines Doktors ehrenhalber (Dr. h. c., gegebenen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - falls mit Spezifizier ung Dr. theol. h. c. oder Dr . sc. rel. h. c.) verleihen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Eine Ehrenpromotion muss von ei nem Fakultätsmitglied schrift
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - lich bei der Dekanin bzw. beim Dekan beantragt und begründet wer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - den.  Diese  bzw.  dieser  unterricht et  die  Fakultät  darüber  unter  Wah
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - rung der Diskretion.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11 Promotion – Theologische/Religi onswissenschaftliche Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Zur Abstimmung über eine Eh renpromotion müssen mindestens drei Viertel der stimmb erechtigten und zur Zeit der Abstimmung nicht beurlaubten Fakultätsmitg lieder anwesend sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Die Abstimmung ist geheim. De r Antrag ist angenommen, wenn sich dabei nicht mehr als eine Stim me gegen die Promotion ausspricht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die Kosten der Ehrenpromoti on trägt die Universität. XI. Schluss- und Übergangsbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Inkrafttreten
                        
                        
                    
                    
                    
                § 33.
                            Diese Promotionsverordnung tritt am 1. April 2010 in Kraft. Sie ersetzt die Promotionsordnung de r Theologischen Fakultät für das Doktorat in Theologie vom 30. Au gust 2004 und die Promotionsord nung der Theologischen Fakultät fü r das Doktorat in Religionswissen schaft vom 30. August 2004.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Übergangs
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                § 34.
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Promovierende, die vor Inkrafttreten dieser Promotions verordnung mit ihrem Doktorat ge mäss der Promotionsordnung für das Doktorat in Theolo gie vom 30. August 2004 oder der Promotions ordnung der Theologischen Fakultät für das Doktorat in Religions wissenschaft vom 30. August 2004 begonnen haben, können bis spätes tens  sechs  Jahre  nach  Inkrafttrete n  dieser  Promotionsverordnung  nach bisheriger  Ordnung  promovieren.  In  begründeten  Fällen  kann  das  De kanat eine Verlängerung dieser Frist gewähren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Doktorierende,  die  vor Inkrafttreten  der  Änderung  vom  26.  Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024  dieser  Prom otionsverordnung  mit  ihrem Doktorat  in  Theologie oder  Religionswissenschaft  begonnen haben,  führen  bis  Ende  des  Früh jahrssemesters 2028 ihr Doktorat grundsätzlich unter den bisherigen Bestimmungen  fort.  Auf  Anfang  des  Herbstsemesters  2028/2029  werden sie  in  das  Doktorat  nach  der  vo rliegenden  Promotionsverordnung  über geführt.  Auf  Antrag  an  das  Dekana t  kann  der  Übertritt  bereits  vorher erfolgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Doktorierende,  die  vor Inkrafttreten  der  Ände rung vom 26. Februar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2024 dieser Promoti onsverorndung mit ihrem D oktorat in Religions wissenschaft  gemäss  de r  Promotionsverordnung über  die  fakultätsüber greifende  Promotion  in  Religionswi ssenschaft  an  der  Theologischen Fakultät  und  der  Philosophischen  Fa kultät  der  Universität  Zürich  vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  November  2010  begonnen  haben, führen  ihr  Doktorat  grundsätz- lich unter den bisherigen Bestimmungen fort. Sie können jedoch auf begründeten  Antrag  an  die  Dekanate der  beiden  Fakultäten  in  das Doktorat nach der vorliegenden Pr omotionsverordnung übertreten. Vorbehalten bleiben Abs. 3 und 4.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            415.403.1 Promotion – Theologische/Relig ionswissenschaft liche Fakultät
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Das  Doktorat  gemäss  der  Verordnu ng  über  die  fakultätsübergrei
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - fende  Promotion  in  Religionswissensch aft  an  der  Theologischen  Fakultät und der Philosophischen Fakultät de r Universität Zürich vom 15. No
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - vember  2010  wird  auf  Ende  des  Fr ühlingssemesters  20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28  geschlossen. Kann  das  Doktorat  bis  zu  diesem Zeitpunkt  nicht  abgeschlossen  werden, erfolgt die Überführung in das D oktorat gemäss dieser Promotions
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5 Die  Modalitäten  des  Übertritts  aus  dem  Doktorat  gemäss  der  Ver
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - ordnung  über  die  fakultäts übergreifende  Promot ion  in  Religionswis
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            - senschaft  an  der  Theologischen  Fakultät  und  der  Philosophischen  Fa- kultät  der  Universität  Zü rich  vom  15.  November  2010
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 in  das  Doktorat gemäss dieser Promotionsverordnung sind in einer Vereinbarung zu regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 OS 65, 161 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 LS 415.31 .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Fassung gemäss URB vom 26. Februar 2024 ( OS 79, 172 ; ABl 2024-03-01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ). In Kraft seit 1. August 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Aufgehoben durch OS 79, 175 . In Kraft seit 1. August 2024.