Monitoring Gesetzessammlung

GasSpFüllstV

DE - Deutsches Bundesrecht

GasSpFüllstV

Verordnung zur Anpassung von Füllstandsvorgaben für Gasspeicheranlagen (Gasspeicherfüllstandsverordnung - GasSpFüllstV)

GasSpFüllstV
Ausfertigungsdatum: 27.07.2022
Vollzitat:
"Gasspeicherfüllstandsverordnung vom 27. Juli 2022 (BAnz AT 28.07.2022 V1)"
Die V tritt gem. § 2 Satz 2 dieser V mit Ablauf des 31.3.2025 außer Kraft
Fußnote
(+++ Textnachweis ab: 29.7.2022 +++)

Eingangsformel

Auf Grund des § 35b Absatz 3 des Energiewirtschaftsgesetzes, der durch Artikel 1 Nummer 3 des Gesetzes vom 26. April 2022 (BGBl. I S. 674) eingefügt worden ist, verordnet das Bundesministerium für Wirtschaft und Klimaschutz:

§ 1 Füllstandsvorgaben, Stichtage

(1) Abweichend von § 35b Absatz 1 Satz 2 Nummer 1 und 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sind in jeder Gasspeicheranlage die nachfolgend angegebenen Füllstände als prozentualer Anteil am Arbeitsgasvolumen der Gasspeicheranlagen zu den genannten Stichtagen vorzuhalten (Füllstandsvorgaben):
1. am 1. Oktober: 85 Prozent,
2. am 1. November: 95 Prozent.
(2) Um die Einhaltung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 zu gewährleisten, hat der Betreiber einer Gasspeicheranlage abweichend von § 35b Absatz 2 des Energiewirtschaftsgesetzes sowohl am 1. August als auch am 1. September eines Kalenderjahres jeweils zu diesen Stichtagen einen Füllstand nachzuweisen, der die Erreichung der Füllstandsvorgaben des Absatzes 1 nicht gefährdet. Wenn zum 1. September die jeweilige Gasspeicheranlage einen Füllstand von mindestens 75 Prozent aufweist, wird vermutet, dass die Erreichung der Füllstandsvorgaben des
Absatzes 1
in dieser Gasspeicheranlage nicht gefährdet ist.

§ 2 Inkrafttreten, Außerkrafttreten

Diese Verordnung tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft. Sie tritt mit Ablauf des 31. März 2025 außer Kraft.
Verwendung von Cookies.

Durch die Nutzung dieser Website akzeptieren Sie automatisch, dass wir Cookies verwenden. Cookie-Richtlinie

Akzeptieren
Markierungen
Leseansicht