Berufsbildungsverordnung (231.11)
CH - SG

Berufsbildungsverordnung

Berufsbildungsverordnung vom 28. April 2020 (Stand 1. Mai 2024) Die Regierung des Kantons St.Gallen erlässt in Ausführung des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzgebung über die Berufs - bildung vom 23. September 2007
1 als Verordnung:
2 I. Allgemeine Bestimmungen (1.)

Art. 1 Gegenstand

1 Dieser Erlass regelt den Vollzug des Einführungsgesetzes zur Bundesgesetzge - bung über die Berufsbildung vom 23. September 2007
3
.

Art. 2 Amt für Berufsbildung

1 Das Amt für Berufsbildung erfüllt die Aufgaben des Kantons im Bereich der Berufsbildung, soweit diese nicht durch Gesetz oder Verordnung einem anderen Organ übertragen sind.
2 Es umfasst die zentralen Verwaltungseinheiten, die Berufsfachschulen sowie die Berufs-, Studien- und Laufbahnberatungen. II. Berufliche Grundbildung (2.)
1. Brückenangebote (2.1.)

Art. 3. Standorte

1 Das Bildungsdepartement legt je Brückenangebot die Standorte fest.
1 sGS 231.1 .
2 In Vollzug ab 1. Juni 2020, Art. 49
3 sGS 231.1 ; abgekürzt EG-BB.

Art. 4 Inhalt und Organisation

1 Das Amt für Berufsbildung regelt Inhalt und Organisation der Brückenangebote, insbesondere Unterrichtsfächer, Klassengrössen und Lektionenzahlen.
2 Es koordiniert die Brückenangebote mit vergleichbaren Angeboten.
2. Bildung in der beruflichen Praxis (2.2.)

Art. 5 Beratung und Aufsicht

1 Das Amt für Berufsbildung beaufsichtigt die Bildung in beruflicher Praxis. Es ist insbesondere zuständig für: a) die Beratung der Lehrvertragsparteien; b) die Koordination zwischen den an der beruflichen Grundbildung beteiligten Personen und Organisationen; c) Erteilung und Widerruf der Bildungsbewilligungen; d) Genehmigung und Aufhebung von Lehr- und Praktikumsverträgen; e) die Ausnahmebewilligung für die Überschreitung der Höchstzahl der Ausbil - dungsverhältnisse in einem Lehrbetrieb; f) die Befreiung der Lernenden von der Abschlussprüfung oder von Teilen da - von.
2 Es arbeitet mit den Organisationen der Arbeitswelt zusammen.

Art. 6 Änderung im Lehrvertrag

1 Der Lehrbetrieb meldet dem Amt für Berufsbildung Vorkommnisse, die eine Än - derung des Lehrvertrags nach sich ziehen.
2 Der Genehmigung des Amtes für Berufsbildung bedürfen: a) die Verlängerung der Probezeit; b) Verlängerung oder Verkürzung der Lehrzeit; c) der Wechsel der Ausbildnerin oder des Ausbildners in beruflicher Praxis; d) der Wechsel des Lehrberufs innerhalb des Betriebs.

Art. 7 Zwischenprüfung

1 Das Amt für Berufsbildung kann eine Zwischenprüfung anordnen, wenn: a) ein Lehrbetrieb erstmals Lernende ausbildet; c) der oder die Lernende oder die gesetzliche Vertretung es verlangt; d) es aus anderen Gründen als angezeigt erscheint.

Art. 8 Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben

1 Das Amt für Berufsbildung sorgt für die Aus- und Weiterbildung von Berufsbild - nerinnen und Berufsbildnern in Lehrbetrieben.
4 Es kann Aus- und Weiterbildun - gen für Berufsbildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben verpflichtend er - klären.
2 Es kann Organisation und Durchführung von Ausbildungsgängen für Berufs - bildnerinnen und Berufsbildner in Lehrbetrieben Dritten übertragen.
3. Schulische Bildung (2.3.) a) Berufsfachschulen (a)

Art. 9 Standorte

1 Der Kanton führt drei Berufsfachschulen in St.Gallen (Standorte in St.Gallen und Rheineck) sowie je eine Berufsfachschule in Rorschach (Standorte in Rorschach und Altstätten), Buchs-Sargans (Standorte in Buchs, Salez und Sargans), Rapperswil-Jona, Wattwil (Standorte in Wattwil und Lichtensteig) und Wil-Uzwil (Standorte in Wil, Uzwil und Flawil). *

Art. 10 Auftritt

1 Das Amt für Berufsbildung legt je Berufsfachschule Namen und grafisches Er - scheinungsbild gemäss den Vorgaben der Regierung fest. b) Organisation (b)

Art. 11 Führung durch das Amt für Berufsbildung

1 Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung führt: a) die Rektorinnen und Rektoren der Berufsfachschulen; b) die Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommissionen, so - weit sie die Unterstützungsaufgabe bei der Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschulen nach Art. 18 Abs. 1 EG-BB leisten und nicht die ihnen nach Art. 18 Abs. 2 EG-BB übertragenen Zuständigkeiten wahrnehmen.
2 Sie oder er trifft die zur Umsetzung von schulübergreifenden strategischen, pädagogischen und konzeptionellen Themen nötigen Anordnungen. *
4 Vgl. Art. 45 des Bundesgesetzes über die Berufsbildung vom 13. Dezember 2002 (SR 412.10 ; abgekürzt BBG).

Art. 12 Berufsfachschulkommission

a) Wahl
1 Das Bildungsdepartement legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl der Berufsfachschulkommission unter Berücksichtigung von Art. 17 und Art. 18 Abs.
2 Bst. d EG-BB fest.
2 Die Präsidentin oder der Präsident und die Mitglieder der Berufsfachschulkom - mission befinden sich bei der Behandlung des Antrags ihrer eigenen Wahl im Ausstand.

Art. 13 b) Amtsdauer

1 Die Amtsdauer der Präsidentinnen und Präsidenten sowie der Mitglieder der Berufsfachschulkommissionen beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach dem Gesetz über die Amtsdauer vom 8. Januar 2004
5
.
2 Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.

Art. 14 c) Entschädigung

1 Die Entschädigung für die Tätigkeit in der Berufsfachschulkommission beträgt je Jahr: a) für die Präsidentin oder den Präsidenten Fr. 15'000.–; b) für Mitglieder Fr. 3'000.–.
2 Mit der Entschädigung nach Abs. 1 dieser Bestimmung wird der gesamte Auf - wand der Präsidentin oder des Präsidenten und der Mitglieder, einschliesslich Sit - zungsgeldern und Spesenentschädigung, abgegolten.
3 Das Bildungsdepartement kann für besondere Aufträge eine zusätzliche Entschä - digung festlegen.

Art. 15 d) Aufgabenerfüllung und Berichterstattung

1 Die Berufsfachschulkommission: a) nimmt die ihr nach Art. 18 Abs. 2 EG-BB übertragenen Zuständigkeiten nach pflichtgemässem Ermessen wahr. Sie kann durch Schulreglement Ausschüsse mit eigenen Befugnissen einsetzen. b) erfüllt ihre Unterstützungsaufgabe bei der Steuerung und Beaufsichtigung der Berufsfachschulen nach Art. 18 Abs. 1 EG-BB gemäss den Weisungen und Aufträgen des Amtes für Berufsbildung.
5 sGS 117.1 .
2 Sie erstattet dem Amt für Berufsbildung nach seinen Vorgaben jährlich Bericht über: a) die Erfüllung ihrer Aufgaben nach Art. 18 Abs. 2 EG-BB; b) die Erfüllung der Aufträge und Weisungen des Amtes für Berufsbildung in der Führungsunterstützung nach Art. 18 Abs. 1 EG-BB; c) besondere Vorkommnisse.
3 Das Amt für Berufsbildung kann bei besonderen Vorkommnissen unterjährig eine Berichterstattung durch die Berufsfachschulkommission verlangen.

Art. 16 e) Schulreglement

1 Das Schulreglement regelt insbesondere: a) die Führungsstruktur der Schule; b) Aufgaben und Kompetenzen der Rektorin oder des Rektors im Rahmen der Vorgaben des Amtes für Berufsbildung; c) Aufgaben und Kompetenzen der Schulleitung; d) Aufgaben und Kompetenzen von Ausschüssen mit eigenen Befugnissen; e) Absenzen, Urlaub und disziplinarische Verantwortlichkeit der Lernenden; f) die Bestimmung der Schulvertretung in den kantonalen Fachkommissionen; g) Zusammensetzung und Wahl der Berufsmaturitätskommission unter Vorbe - halt von Art. 24 Abs. 1 dieses Erlasses.
2 Die Berufsfachschulkommission kann der Schulleitung im Schulreglement die Kompetenz zur Begründung von Anstellungsverhältnissen nach Art. 18 Abs. 2 Bst. g EG-BB übertragen.

Art. 17 Rektorin oder Rektor

1 Die Rektorin oder der Rektor leitet die Berufsfachschule.
2 Sie oder er ist insbesondere verantwortlich für: a) die pädagogische, personelle, finanzielle und administrative Führung der Berufsfachschule; b) die Umsetzung der schulbezogenen Vorgaben von Bund und Kanton; c) die Vertretung der Berufsfachschule nach aussen; d) die inhaltliche und organisatorische Weiterentwicklung der Berufsfachschule nach den Vorgaben der Berufsfachschulkommission.
3 Das Bildungsdepartement legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl der Rektorin oder des Rektors unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Art. 18 Abs. 2 Bst. e EG-BB fest.

Art. 18 Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschul -

kommissionen
1 Die Konferenz der Präsidentinnen und Präsidenten der Berufsfachschulkommis - sionen tagt wenigstens einmal jährlich unter dem Vorsitz der Leiterin oder des Leiters des Amtes für Berufsbildung.

Art. 19 Leiterin oder Leiter der Verwaltung

1 Das Amt für Berufsbildung legt das Verfahren für die Rekrutierung und Wahl der Leiterin oder des Leiters der Verwaltung unter Berücksichtigung der Vorgaben nach Art. 18 Abs. 2 Bst. f EG-BB fest.

Art. 20 Rektorenkonferenz

a) Zusammensetzung
1 Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung sowie die Rektorinnen und Rektoren der kantonalen Berufsfachschulen bilden die Rektorenkonferenz. Sie steht unter der Leitung der Leiterin oder des Leiters des Amtes für Berufsbil - dung.
2 Die Leiterin oder der Leiter des Amtes für Berufsbildung bestimmt den Beizug weiterer Personen.

Art. 21 b) Aufgaben

1 Die Rektorenkonferenz bearbeitet und koordiniert schulübergreifende strategi - sche, pädagogische und konzeptionelle Themen.

Art. 22 Steuerungskonferenzen

1 Das Amt für Berufsbildung setzt zur operativen Steuerung, Abstimmung und Koordination von Querschnittsthemen zwischen den Berufsfachschulen Steue - rungskonferenzen ein.
2 Es regelt Zusammensetzung, Kompetenzen, Aufgaben und Arbeitsweise der Steuerungskonferenzen.

Art. 23 Fachkommissionen

1 Das Amt für Berufsbildung setzt Fachkommissionen nach Art. 19a EG-BB ein. Die Organisationen der Arbeitswelt, die Berufsfachschulen und die Fachkommis - sion sind für die Wahl der Mitglieder antragsberechtigt.
2 Die Fachkommissionen setzen sich aus Vertretungen der jeweiligen Organisation der Arbeitswelt, der zuständigen Ausbildungsberaterin oder dem zuständigen Ausbildungsberater des Amtes für Berufsbildung und wenigstens einer Vertretung der Berufsfachschulen, die den Unterricht für den betreffenden Beruf anbieten, zu - sammen. Sie werden in der Regel von einer Vertretung der jeweiligen Organisa - tion der Arbeitswelt präsidiert.
3 Sie haben beratende Funktion.

Art. 24 Berufsmaturitätskommissionen

1 An Berufsfachschulen mit einer Berufsmaturitätsabteilung besteht eine von der Schule eingesetzte Berufsmaturitätskommission. Sie steht unter dem Präsidium ei - nes Mitglieds der Berufsfachschulkommission.
2 Die Berufsmaturitätskommission hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Wahl der Prüfungsleitung für die Aufnahme- und die Abschlussprüfun - gen; b) die Aufsicht über die Aufnahme- und die Abschlussprüfungen; c) die Aufnahme in die Berufsmaturitätsschule; d) Nicht-Promotion und Ausschluss aus der Berufsmaturitätsschule; e) die Erwahrung der Resultate der Abschlussprüfungen.

Art. 25 Konvent der Lehrpersonen

1 Die Lehrpersonen der Berufsfachschulen bilden einen Konvent. Jede teilneh - mende Lehrperson hat eine Stimme. Die Rektorin oder der Rektor hat den Vorsitz.
2 Der Konvent der Lehrpersonen hat insbesondere folgende Aufgaben: a) die Wahl der Vertretung der Lehrpersonen in der Berufsfachschulkommis - sion; b) die Stellungnahme zu Schulangelegenheiten, Lehrplänen und Reglementen; c) die Antragstellung an Schulleitung und Berufsfachschulkommission.
3 Die Rektorin oder der Rektor kann den Konvent der Lehrpersonen in begründe - ten Fällen in Teilkonvente aufteilen und deren Leitung anderen Mitgliedern der Schulleitung übertragen. c) Schulbetrieb (c)

Art. 26 Schulzuweisung

1 Das Amt für Berufsbildung kann Lernende zur Bildung ausgeglichener Klassen, zur angemessenen räumlichen Auslastung oder aus anderen wichtigen Gründen abweichend vom allgemeinen Schulzuweisungsbeschluss nach Art. 10 EG-BB ei - ner anderen Berufsfachschule zuweisen.

Art. 27 Unterrichtszeit

1 Eine Unterrichtslektion dauert 45 Minuten.
2 Als Schulwoche gilt jede Woche, während der Unterricht erteilt wird.

Art. 28 Unterrichtsfreie Zeit

1 Die unterrichtsfreie Zeit beträgt gesamthaft 13 Wochen.
2 Zwölf Wochen richten sich nach dem Ferienplan der Volksschule nach Art. 18 Abs. 2 Bst. a des Volksschulgesetzes vom 19. Januar 1983
6
. Die Schulleitung be - stimmt die übrige Woche.
3 An öffentlichen Ruhetagen und hohen Feiertagen nach dem Gesetz über Ruhetag und Ladenöffnung vom 29. Juni 2004
7 findet kein Unterricht statt.

Art. 29 Klassengrössen

1 Das Amt für Berufsbildung legt die Klassengrössen fest.

Art. 30 Zeugnis

1 Im Semesterzeugnis werden eingetragen: a) die Noten für die Leistungen im Pflichtunterricht und in den Freikursen. Die Noten 6 bis 4 bezeichnen genügende Leistungen, die Noten unter 4 ungenü - gende Leistungen. Halbe Noten sind zulässig. Die Berufsfachschule kann auf die Erteilung von Noten in einzelnen Freikursen verzichten, sofern das Bundesrecht die Benotung nicht vorschreibt; b) die Bewertung der Arbeitshaltung, wenn diese von der Norm abweicht. Die Bewertungsskala wird im Zeugnis aufgeführt; c) eine herabgesetzte Betragensnote oder eine Beanstandung zum Betragen, wenn das Schulreglement eine solche als Disziplinarmassnahme vorsieht; d) die Absenzen. d) Schulanlagen (d)

Art. 31 Nutzung durch Dritte

1 Die Schulanlagen werden Dritten zur Verfügung gestellt, soweit der Schulbetrieb es gestattet.
6 sGS 213.1 .
7 sGS 552.1 .
2 Die Rektorin oder der Rektor erlässt ein Benützungsreglement und einen Gebüh - rentarif. Benützungsreglement und Gebührentarif unterliegen der Genehmigung des Amtes für Berufsbildung.

Art. 32 Benützungsgebühren

1 Die Benützungsgebühren decken in der Regel die Betriebskosten der Bauten oder Anlagen. Bei der Gebührenbemessung können Wohnort, Sitz und Person der Be - nützenden sowie Zweck, Intensität, Zeitdauer oder Zeitpunkt der Benützung be - sonders berücksichtigt werden.
2 Die Gebühren für die Nutzung der Schulanlagen für Qualifikationsverfahren und überbetriebliche Kurse decken in der Regel die Vollkosten. e) Finanzen (e)

Art. 33 Allgemeines

1 Die Berufsfachschule führt eine eigene Rechnung und verfügt über die Kredite nach dem Budget.
2 Sie bereitet das Budget vor.

Art. 34 Schulgeld und Rechnungsstellung für ausserkantonale Lernende

1 Das Amt für Berufsbildung legt jährlich das Schulgeld für ausserkantonale Ler - nende fest.
2 Die Berufsfachschulen stellen den Kantonen jährlich Rechnung. Die Rechnung wird für Personen gestellt, die jeweils am 15. November über einen gültigen Lehr - vertrag verfügen. f) Private Anbieterinnen und Anbieter (f)

Art. 35 Private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten

Grundbildung
1 Das Amt für Berufsbildung anerkennt private Anbieterinnen und Anbieter der schulisch organisierten Grundbildung.
2 Die Anerkennung kann mit Bedingungen und Auflagen verbunden werden.
3 Das Amt für Berufsbildung entzieht die Anerkennung, wenn Vorschriften ver - letzt oder wenn mit der Anerkennung verbundene Auflagen oder Bedingungen nicht eingehalten werden.
4. Qualifikationsverfahren (2.4.)

Art. 36 Abschlussprüfung

a) Durchführung
1 Das Amt für Berufsbildung führt die Abschlussprüfungen und andere Teile des Qualifikationsverfahrens durch, soweit die Durchführung nicht einem Dritten übertragen ist.
2 Es kann für Lernende, die wegen Krankheit, Unfall oder aus anderen wichtigen Gründen verhindert sind, besondere Termine festlegen.

Art. 37 b) Qualifikationsverfahren nach Art. 32 der eidgenössischen Berufsbil -

dungsverordnung
1 Personen ohne Lehrvertrag, die das Qualifikationsverfahren nach Art. 32 der eid - genössischen Berufsbildungsverordnung vom 19. November 2003
8 ablegen wollen, melden sich beim Amt für Berufsbildung schriftlich an.
2 Das Amt für Berufsbildung entscheidet über die Zulassung.

Art. 38 c) Unredlichkeit und Prüfungsversäumnis

1 Das Amt für Berufsbildung ordnet Massnahmen gegen Personen an, die an der Prüfung unerlaubte Hilfe in Anspruch genommen haben, sich unredlich verhalten haben, ohne wichtigen Grund nicht oder verspätet an die Prüfung angetreten sind oder ohne wichtigen Grund die Prüfung abgebrochen haben.
2 Es kann einen Verweis erteilen, einen Notenabzug verfügen oder die Prüfung im betreffenden Fach oder die ganze Prüfung ungültig erklären. Eine ungültig erklärte Prüfung gilt als abgelegt.

Art. 39 d) Wiederholung

1 Das Amt für Berufsbildung erlässt Weisungen über die Zulassung zu Wiederho - lungsprüfungen.

Art. 40 Andere Qualifikationsverfahren

1 Das Amt für Berufsbildung regelt die Durchführung anderer Qualifikationsver - fahren nach Bundesrecht
9
.
8 SR 412.101 ; abgekürzt eidg. BBV.
9 Art. 33 BBG und Art. 31 eidg. BBV.
5. Daten (2.5.)

Art. 41 Bekanntgabe von Personendaten

1 Die Lernorte nach Art. 16 Abs. 2 BBG geben einander Personendaten bekannt, die zur Erfüllung ihres jeweiligen gesetzlichen Auftrags
10 nötig sind.
2 Die Bekanntgabe kann insbesondere betreffen: a) allgemeine persönliche Angaben der Lernenden; b) allgemeine persönliche Angaben der gesetzlichen Vertretung der Lernenden; c) Angaben im Zusammenhang mit der Ausbildungsbewilligung des Lehrbe - triebs sowie allgemeine persönliche Angaben der Berufsbildnerin oder des Berufsbildners; d) Leistungsbeurteilung und Nachteilsausgleich; e) Absenzen; f) Disziplinarmassnahmen; g) Qualifikationsverfahren.
3 Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art. 15 des Datenschutzge - setzes vom 20. Januar 2009
11 erfolgen.

Art. 41a *

Datenbekanntgabe für die Nutzung digitaler Lehrmittel
1 An den Berufsfachschulen können im Rahmen des Bildungsauftrags digitale Lehrmittel eingesetzt werden.
2 Die Berufsfachschule oder das Amt für Berufsbildung kann Drittanbietern, die digitale Lehrmittel betreiben, folgende Personendaten von Schülerinnen und Schülern sowie Lehrpersonen bekanntgeben, soweit diese zu deren Authentifizie - rung notwendig sind: a) Vorname und Name; b) Geburtsdatum; c) Sprache; d) Rolle; e) E-Mail-Adresse; f) Institution; g) Bildungsstufe; h) Klasse oder Klassenstufe; i) Kanton; j) Funktion; k) AHV-Versichertennummer; l) technischer Identifikator; m) Identitätsanbieter-Identifikation.
10 Art. 20 ff. BBG.
11 sGS 142.1 .
3 Die Datenbekanntgabe kann im Abrufverfahren nach Art. 15 Abs. 1 des Daten - schutzgesetzes vom 20. Januar 2009
12 erfolgen. III. Weiterbildung und höhere Berufsbildung (3.)

Art. 42 Aufgaben des Amtes für Berufsbildung

1 Das Amt für Berufsbildung beaufsichtigt die Einhaltung der Vorgaben des Bundes zu den höheren Fachschulen.
2 Ihm kommen insbesondere folgende Aufgaben zu: a) Sicherstellung der Einhaltung der Verordnung des WBF über Mindestvor - schriften für die Anerkennung von Bildungsgängen und Nachdiplomstudien der höheren Fachschulen vom 11. September 2017
13 ; b) Überprüfung der Angebotsplanung und des finanziellen Controllings bei den kantonalen Anbieterinnen und Anbietern; c) Information und Beratung von privaten und öffentlichen Anbieterinnen und Anbietern der Weiterbildung und der höheren Berufsbildung. IV. Berufs-, Studien- und Laufbahnberatung (4.)

Art. 43 Beratungsstellen

1 Das Amt für Berufsbildung führt je Beratungskreis eine Beratungsstelle.

Art. 44 Regionale Beiräte

a) Zusammensetzung
1 Der regionale Beirat besteht aus höchstens neun Mitgliedern aus Wirtschaft, Schule und Behörden.
2 Die Leiterin oder der Leiter der Beratungsstelle gehört dem Beirat von Amtes we - gen an.
3 Der Beirat konstituiert sich selbst.

Art. 45 b) Aufgaben

1 Der regionale Beirat ist insbesondere zuständig für die Vernetzung der Bera - tungsstelle und den Erfahrungsaustausch.
12 sGS 142.1 .
13 SR 412.101.61 .
V. Finanzierung (5.)

Art. 46 Beiträge

a) private Berufsfachschulen
1 Der Trägerbeitrag für private Berufsfachschulen nach Art. 9 Abs. 3 EG-BB be - trägt 5 Prozent der anerkannten Kosten.
2 Für Verwaltung und Administration werden höchstens 10 Prozent der Schulkos - ten angerechnet.

Art. 47 b) Grundbildung

1 Das Amt für Berufsbildung: a) bezeichnet die beitragsberechtigten ausserkantonalen Lehrwerkstätten und legt den Kantonsbeitrag je Lehrwerkstätte fest; b) legt den Beitrag an überbetriebliche Kurse in Form einer Pauschale je Teilneh - mertag und Beruf fest.

Art. 48 c) Weiterbildung

1 Das Bildungsdepartement bezeichnet die beitragsberechtigten Angebote der Weiterbildung und legt den Beitrag fest.

Art. 49 d) Bauten

1 Baubeiträge werden an Neubauten und wertvermehrende Investitionen geleistet.
2 Nicht anrechenbar sind die Kosten für Landerwerb und Einrichtungen.

Art. 50 Verfahren

a) Grundsatz
1 Wer um einen Beitrag nachsucht, reicht ein schriftliches Gesuch ein.
2 Ein Beitrag wird in der Regel aufgrund einer Leistungsvereinbarung gewährt. Die Leistungsvereinbarung regelt insbesondere die zu erbringende Leistung, den Bei - trag, die Abrechnung, die Qualitätssicherung, die Mitwirkung und die Kontrolle durch den Kanton.
3 Ein Beitrag an Angebote ausserkantonaler Institutionen und an Bauten kann auf - grund einer Kostengutsprache gewährt werden. Die Kostengutsprache regelt die zu erbringende Leistung und den Beitrag. Sie kann mit Auflagen verbunden wer - den.

Art. 51 b) Zeitpunkt

1 Ein Beitrag wird gewährt, wenn vor Beginn des Schuljahres oder des Kurses die Leistungsvereinbarung abgeschlossen oder die Kostengutsprache erteilt worden ist.
2 Baubeiträge werden gewährt, wenn die Kostengutsprache vor Baubeginn erteilt worden ist. Eine Projektänderung wird berücksichtigt, wenn sie vor der Ausfüh - rung genehmigt worden ist.

Art. 52 c) Auszahlung

1 Beiträge werden ausbezahlt, wenn eine Abrechnung vorliegt. Diese ist innerhalb dreier Monate nach Abschluss des Rechnungsjahres einzureichen. Der Beitrag ist verwirkt, wenn innerhalb zweier Jahre nach Abschluss des Rechnungsjahrs keine Abrechnung eingereicht worden ist.
2 Auf Gesuch hin werden aufgrund der aufgelaufenen Kosten Vorschusszahlungen geleistet. Diese betragen bis 80 Prozent des voraussichtlichen Beitrags. Je Rech - nungsjahr werden höchstens zwei Vorschusszahlungen geleistet.
3 Übersteigen die Vorschusszahlungen den aufgrund der Abrechnung ermittelten Beitrag, zahlt die Beitragsempfängerin oder der Beitragsempfänger die Differenz zurück.

Art. 53 d) Verjährung

1 Forderungen aus Beiträgen verjähren nach fünf Jahren.
2 Der Anspruch auf Rückerstattung von Beiträgen verjährt ein Jahr, nachdem die verfügende oder die Leistungsvereinbarung abschliessende Behörde vom Rechts - grund des Anspruchs Kenntnis erhalten hat, in jedem Fall zehn Jahre nach der Entstehung des Anspruchs.
3 Der Anspruch des Kantons auf Rückerstattung von Baubeiträgen verjährt in je - dem Fall 25 Jahre nach Entstehung des Anspruchs. VI. Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten * (6.)

Art. 54 *

Grundsatz
1 Vergütungen an Mitglieder von Kommissionen sowie Expertinnen und Experten in der Berufsbildung richten sich nach den Bestimmungen dieses Abschnitts.
2 Ergänzend wird die Verordnung über die Vergütungen an Mitglieder von Kom - missionen sowie Expertinnen und Experten der kantonalen Verwaltung (Vergü - tungsverordnung KomEx) vom 12. Mai 2020
14 angewendet.

Art. 55 *

Taggeldansätze
1 Das Taggeld beträgt: a) Fr. 180.–; b) Fr. 360.–, wenn die Tätigkeit als Expertin oder Experte oder Kommissions - mitglied zu einem Verdienstausfall führt.
2 Taggelder werden wie folgt vergütet: a) ein halbes Taggeld für einen Zeitaufwand bis zu fünf Stunden; b) ein ganzes Taggeld für einen Zeitaufwand von mehr als fünf Stunden.
3 Für die Tätigkeit als Chefexpertin oder Chefexperte sowie als Präsidentin oder Präsident einer Kommission werden folgende Zuschläge ausgerichtet: a) Fr. 30.– bei einem Zeitaufwand bis zu fünf Stunden; b) Fr. 60.– bei einem Zeitaufwand von mehr als fünf Stunden.
14 sGS 145.1 .
* Änderungstabelle - Nach Bestimmung Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle Erlassdatum Vollzugsbeginn Erlass Grunderlass 2020-027 28.04.2020 01.06.2020

Art. 9, Abs. 1 geändert 2021-079 28.09.2021 01.08.2022

Art. 11, Abs. 2 eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021

Art. 41a eingefügt 2024-011 02.04.2024 01.05.2024

Gliederungstitel 6. eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021

Art. 54 eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021

Art. 55 eingefügt 2021-079 28.09.2021 01.11.2021

* Änderungstabelle - Nach Erlassdatum Erlassdatum Vollzugsbeginn Bestimmung Änderungstyp nGS-Fundstelle
28.04.2020 01.06.2020 Erlass Grunderlass 2020-027
28.09.2021 01.08.2022 Art. 9, Abs. 1 geändert 2021-079
28.09.2021 01.11.2021 Art. 11, Abs. 2 eingefügt 2021-079
28.09.2021 01.11.2021 Gliederungstitel 6. eingefügt 2021-079
28.09.2021 01.11.2021 Art. 54 eingefügt 2021-079
28.09.2021 01.11.2021 Art. 55 eingefügt 2021-079
02.04.2024 01.05.2024 Art. 41a eingefügt 2024-011
Markierungen
Leseansicht