Dekret über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden
                            * Änderungstabellen am   Schluss des Erlasses  Dekret  über die Sicherung der öffentlichen Heilquellen und das  Graben nach solchen in Baden und Ennetbaden  Vom 12. Januar 1869 (Stand 1. Januar 2013)  Der Grosse Rat des Kantons Aargau,  in  der  Absicht,  den  Bestand  der  Heilquellen  bei  Baden,  wie  derselbe  durch  Verbal  vom  Jahre  1858  festgestellt  worden,  im  Inte  resse  des  öffentlichen  Wohles  zu  si-  chern,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1
                            1    Das  Suchen,  Graben  und  Bohren  nach  Heilwasser  auf  demjenigen  Quellengebiete  von Baden und Ennetbaden, welches in de  n Jahren 1844 bis 1846 geometrisch auf-  genommen und festgestellt worden ist, ist untersagt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2
                            1   Ohne Bewilligung des Regierungsrates dürfen weder Austilgungen, Erweiterungen  oder  Herstellungen  schadhaft  gewordener  Fassungen  an  bestehenden  Mineralquel-  len, noch solche Arbeiten in Grund und Boden, z.B. Graben und Bohren nach Brun-  nen,  in  Mauerfundamenten,  Bädern,  Kell  ern  usw.  vorgenommen  werden,  wodurch  irgendwie Heilwasser zu Tage gefördert werden könnte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Ebenso wenig dürfen die Ausläufe an  bestehenden Quellen verändert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 * ...
§ 4
                            1   Ist Gefährde vorhanden oder zu besorgen  , dass eine Konzession überschritten oder  die  Arbeit  fehlerhaft  an  die  Hand  geno  mmen  werden  könnte,  so  wird  der  Regie-  rungsrat  bei  Erteilung  der  Bewilligungen  oder  auch  während  der  Ausführung  der  Arbeiten vorsorgliche Bestimmungen erlassen,   überhaupt ohne vorherige öffentliche  Bekanntmachung  keine  Änderung  oder  Eingriffe  in  den  vorhandenen  geordneten  Stand der Quellenverhältnisse gestatten.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 *
                            1   Übertretungen der in §§ 1 und 2 enthaltenen Vorschriften sowie Überschreitungen  regierungsrätlicher  Bewilligunge  n  ziehen  gegen  jeden  Schul  digen  eine  gerichtliche  Busse von Fr. 500.– bis 4'000.– nach sich.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6
                            1   Von den ausgesprochenen Geldbussen fall  en zwei Drittel dem Badarmenfonds von  Baden und ein Drittel dem Verleider zu.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7
                            1    Würde  in  einem  Widerhandlungsfalle  Heil  wasser  zu  Tage  gefördert  worden  sein,  so  ordnet  der  Staat  entweder  den  Verschluss  der  Quelle  an,  insofern  es  die  obwal-  tenden technischen Verhältnisse   gestatten, oder er verfügt   darüber zunächst zur all-  fälligen Entschädigung benachteiligter Heilquellenbesitzer und even  tuell zu Gunsten  des Badarmenfonds von Baden.  In allen Fällen haftet der Übertreter sowohl gegen-  über  dem  Staat  als  den  betreffenden  Quelle  nbesitzern  für  jeden  durch  seine  Wider-  handlung entstandenen Nachteil und Schaden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 8
                            1    Zu  besserer  Handhabung  dieses  Dekretes  is  t  das  zuständige  Departement  befugt,  jederzeit  unterirdische  oder  im  Erdgescho  ss  befindliche  Austiefungen  jeder  Art  im  planmässig  festgesetzten  Que  llengebiet  selbst  zu  untersuchen  oder  untersuchen  zu  lassen.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                § 9
                            1   Den Gemeindebehörden von Baden und Enne  tbaden wird im besondern die Über-  wachung  ihrer  Angehörigen  und  die  Verzeigung  der  Dawiderhandelnden  im  Sinne  des gegenwärtigen Dekretes zur Pflicht gemacht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 10
                            1    Der  Wasserrechtsingenieur  hat,  unter  Zu  zug  von  Abgeordneten  der  Gemeinderäte  von  Baden  und  Ennetbaden,  nach  einer  von  der  Baudirektion  1 )    zu  erteilenden  In-  struktion  und  im  Beisein  je  des  betreffenden  Quellenbesitzers,  den  Wasserbestand  und die Abflussverhältnisse der Mineralquell  en jährlich wenigstens einmal und aus-  serdem so oft es besondere Verhältnisse   und Umstände notwendig erscheinen lassen  oder wenn einzelne Quellenbesitzer unter Angabe der Gründe es verlangen, gemein-  schaftlich zu messen und zu prüfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Ergebnis dieser gemeinschaftlichen  Verhandlung ist in einem Verbal niederzu-  legen und der Baudirektion  1)   zu übermitteln. Hievon sind Doppel in den Gemeinde-  archiven von Baden und Ennetbaden aufzubewahren.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 11
                            1   Die  Baudirektion  1)    führt  über  die  jährlichen  Messungen  und  Vorkommenheiten  ein besonderes Verzeichni  s, welches zur Verurkundung  der bestehenden und verän-  derlichen  Quellenverhältnisse    in  übersichtlicher  Zusammenstellung  nach  bisheriger  Weise fortzuführen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 12
                            1   Die Kosten der in § 10 vorgeschriebe  nen periodischen Untersuchungen übernimmt  zu  einem  Drittel  der  Staat.  Die  andern  zwei  Drittel  sowie  die  gesamten  Kosten  für  die ausserordentlichen Untersuchungen si  nd von den Besitzern und Nutzniessern der  Heilquellen im Verhältnis der von ihne  n benutzten Wassermenge zu vergüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Verlangen einzelne Quellenbesitzer eine ausserordentliche Untersuchung, so fallen  die  daherigen  Kosten  ihnen  selbst  zur  La  st,  wenn  das  Begehren  durch  die  Untersu-  chung selbst sich als ungerecht  fertigt herausstellen sollte.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 13
                            1   Gegenwärtiges Dekret, welches an die Stel  le desjenigen vom 7. Wintermonat 1844  tritt, soll durch den Regierungsrat be  kannt gemacht und vollzogen werden.  Aarau, den 12. Januar 1869  Der  Präsident des Grossen Rates  S  IEGFRIED  Die Sekretäre  E  BERHARDT  B  ALDINGER
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)     Heute: Departement Ba  u, Verkehr und Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss                            Inkrafttreten  Element  Änderung  AGS  Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                14.11.2006 01.01.2007 § 5 totalrevidiert AGS 2006 S. 257
16.03.2010 01.01.2013 § 3 aufgehoben AGS 2010/5-3
16.03.2010 01.01.2013 § 8 Abs. 1 geändert AGS 2010/5-3
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element                              Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  AGS  Fundstelle