Verordnung über die Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten für die kantonalen Wahlen 2026 und die nationalen Wahlen 2027
                            Verordnung über die Beteiligung des Staates an den  Wahlkampfkosten für die kantonalen Wahlen 2026 und die  nationalen Wahlen 2027  vom 23.04.2024 (Fassung in Kraft getreten am 26.04.2024)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt auf Artikel 1b Abs. 3 des Gesetzes vom 22. Juni 2001 über die finan  -  zielle Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten (BWKG);  gestützt auf die Schlussabrechnungen der Wahlkampfkosten für die allgemei  -  nen kantonalen Wahlen 2021;  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Summe der letzten Schlussabrechnungen
                            (Art.  1b  Abs.  1  BWKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Gesamtbetrag der deklarierten Wahlkampfkosten für die kantonalen  Wahlen 2021 beläuft sich auf 2'351'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Betrag, der für die kantonalen Wahlen 2026 zur Verfügung steht
                            (Art.  1b  Abs.  2  Bst.  a  BWKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten für die kantonalen  Wahlen 2026 beläuft sich auf 470'200 Franken, d. h. 20  % des Betrags nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1.
                            2  Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt aufgeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  211'590 Franken für die Wahl in den Grossen Rat, d. h. 45  % von
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            470'200 Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  258'610 Franken für die Wahl in den Staatsrat, d. h. 55  % von 470'200  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Gemäss Artikel 1b Abs. 4 BWKG, wird der Anteil der fixen Beträge für die  allgemeinen Wahlkampfkosten, die für die Wahl in den Grossen Rat gewährt  werden, im Verhältnis zur Zahl der am Wahltag im Stimmregister eingetrage  -  nen Wählerinnen und Wähler auf die Wahlkreise verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Betrag, der für die nationalen Wahlen 2027 zur Verfügung steht
                            (Art.  1b  Abs.  2  Bst.  b  BWKG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Beteiligung des Staates an den Wahlkampfkosten für die nationalen  Wahlen 2027 beläuft sich auf 352'650 Franken, d. h. 15  % des Betrags nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1.
                            2  Der Betrag nach Absatz 1 wird wie folgt aufgeteilt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Fr. 88'162.50 für die Wahl in den Ständerat, d. h. 25  % von 352'650  Franken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Fr. 264'487.50 für die Wahl in den Nationalrat, d. h. 75  % von 352'650  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23.04.2024  Erlass  Grunderlass  26.04.2024  2024_034  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  23.04.2024  26.04.2024  2024_034