Reglement über die Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken im Bereich der Landwirtschaft
                            über die Spezialfinanzierung für  meteorologische oder phytosanitäre Risiken  im Bereich der Landwirtschaft  (RSFRL)  vom 17.04.2024 (Stand 01.04.2024)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen das Bundesgesetz über die Landwirtschaft vom 29. April 1998  (LwG) und seine Ausführungsverordnungen;  eingesehen das kantonale Gesetz über die Landwirtschaft und die Entwick  -  lung des ländlichen Raumes vom 8. Februar 2007 (kLwG);  eingesehen das Gesetz über die Geschäftsführung und den Finanzhaushalt  des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);  auf Antrag des für die Volkswirtschaft zuständigen Departements,  verordnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Geltungsbereich
                            1  Das vorliegende Reglement gilt für den Fonds mit dem Namen "Spezialfi  -  nanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Risiken".
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es ergänzt die Normen aus den Artikeln 20a und folgende des kantonalen  Gesetzes über die Landwirtschaft und die Entwicklung des ländlichen Raum  -  es (kLwG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die kantonale Verordnung zum Inkasso- und Eintreibungsverfahren (VIEV)  sowie die Normen über die landwirtschaftlichen Abgaben dienen als ergän  -  zendes Recht.  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Einrichtung, Zweck und Verwaltung des Fonds
                            1  Die   Dienststelle   für   Landwirtschaft   (nachfolgend:   die   Dienststelle)   richtet  den Fonds "Spezialfinanzierung für meteorologische oder phytosanitäre Ri  -  siken" gemäss Artikel 20a Absatz 2 kLwG ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Fonds dient dem Zweck, den Fortbestand der landwirtschaftlichen  Walliser Kulturen bzw. der betreffenden Branchen durch eine gezielte finan  -  zielle   Unterstützung   bei   Eintritt   schwerwiegender   meteorologischer   oder  phytosanitärer Ereignisse oder bei der Bewältigung grösserer phytosanitärer  Risiken sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Fonds wird von der Dienststelle wie folgt verwaltet:  a)  die   Meteorologiebeiträge   sind   der   beitragszahlenden   Branche   oder  Kulturart vorbehalten;  b)  die Dienststelle informiert jeden Branchenverband jährlich über die fi  -  nanzielle   Situation   des   der   entsprechenden   Branche   zugeordneten  Fonds;  c)  die Verwendung des Fonds wird von der Dienststelle nach Anhörung  des betroffenen Branchenverbands eingeleitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Andere Einnahmen
                            1  Neben   den   Meteorologiebeiträgen   kann   der   Fonds   in   seinem   Vermögen  Subventionen der öffentlichen Hand sowie Spenden von privaten Dritten auf  -  nehmen.   In   diesem   Fall   müssen   diese   Subventionen   oder   Spenden   einer  Branche oder einer bestimmten Kulturart zugeordnet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Anfangskapitaleinlage   des   Staates   Wallis   von   1   Million   Franken   ge  -  mäss Artikel 20c Absatz 4 kLwG wird wie folgt zugeteilt:  a)  für Aprikosen in Hanglage:  500'000 Franken;  b)  für Aprikosen im Talgebiet:  370'000 Franken;  c)  für Kernobst:  100'000 Franken;  d)  für Kirschen, Pflaumen und Zwetschgen:  30'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bestimmungen für die Obst- und Gemüsebranche
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kreis der Beitragspflichtigen
                            1  Meteorologiebeitragspflichtig   für   die   Obst-   und   Gemüsebranche   sind   fol  -  gende Personen:  a)  die gemeldeten Bewirtschafter von Obstkulturen;  b)  die Spediteure und Unternehmer, die Obst vermarkten oder verarbei  -  ten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Erhobene Beiträge
                            1  Es werden folgende Beträge erhoben:  a)  Aprikosenanbau:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  4 Rappen pro Quadratmeter Anbaufläche für Aprikosen in Hang  -  lage,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  3 Rappen pro Quadratmeter Anbaufläche für Aprikosen im Tal-  gebiet,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  0,5 Rappen pro Kilogramm vermarktete oder verarbeitete Apriko  -  sen;  b)  Kernobstanbau:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1,5 Rappen pro Quadratmeter Anbaufläche für Kernobst,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  0,15 Rappen pro Kilogramm vermarktetes oder verarbeitetes  Kernobst;  c)  Anbau von Kirschen, Pflaumen oder Zwetschgen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  1,5 Rappen pro Quadratmeter Anbaufläche für Kirschen, Pflau  -  men oder Zwetschgen,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  0,3 Rappen pro Kilogramm vermarktete oder verarbeitete Kir-  schen, Pflaumen oder Zwetschgen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Beihilfezahlungen im Falle schwerwiegender meteorologischer
                            oder phytosanitärer Ereignisse
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Entschädigungen aus dem Fonds können grundsätzlich nur dann ausbe  -  zahlt werden, wenn der durch ein schwerwiegendes meteorologisches oder  phytosanitäres Ereignis verursachte Schaden mehr als 30 Prozent des übli  -  chen   Erntevolumens   in   der   Branche   oder   für   die   betroffene   Kulturart   auf  kantonaler   Ebene   oder   in   einem   grösseren,   klar   definierten   Perimeter   be  -  trägt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständige Behörde für die Gewährung von Finanzbeihilfen entschei  -  det nach Anhörung der Walliser Obst- und Gemüse-Branchenorganisation  (nachfolgend:  IFELV)  über  den  zugewiesenen  Gesamtbetrag.  Sie  legt  an  -  hand eines Berichts der Dienststelle den Berechnungsmodus der ausbezahl  -  ten Entschädigungen und die in Frage kommenden Parzellen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sobald die Auszahlung der Entschädigungen genehmigt wurde, erhält je  -  der gemeldete Bewirtschafter einen Betrag pro Hektar geschädigter Kultur,  der sich nach den Verlusten im ermittelten Perimeter richtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Entschädigungen können eingeschränkt oder verweigert werden, wenn  angemessene Präventivmassnahmen bei der Bewirtschaftung der Kulturen  unterlassen wurden oder wenn die Kulturen, für die diese Beihilfe gewährt  wird, nicht ordnungsgemäss bewirtschaftet oder aufgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Staatsrat kann nach Anhörung der IFELV finanzielle Mittel aus dem  Fonds entnehmen, damit der Berufsstand eine Kollektivversicherung für die  gemeldeten Bewirtschafter von Obstkulturen abschliesst, um sich gegen ein  oder   mehrere   schwerwiegende   meteorologische   oder   phytosanitäre   Ereig  -  nisse abzusichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Beihilfezahlungen im Falle grösserer phytosanitärer Risiken
                            1  Entschädigungen   aus   dem   Fonds   können   an   gemeldete   Bewirtschafter  ausgezahlt werden für:  a)  die Durchführung von Behandlungen zur Verringerung des grösseren  phytosanitären Risikos: eine Pauschale pro Hektar wird gewährt;  b)  die   Durchführung   von   Kontrollen   anfälliger   Parzellen   in   Gebieten,   in  denen der Schadorganismus nachgewiesen oder vermutet wird: eine  Pauschale pro Hektar wird gewährt;  c)  die vollständige Rodung der Wirtspflanzen oder Kulturen bei starkem  Befall: höchstens 50 Prozent des Wertes des Pflanzenkapitals, der ge  -  mäss der Anleitung "Bewertung der Obstkulturen", herausgegeben von  der Forschungsanstalt Agroscope, ermittelt wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigungen können eingeschränkt oder verweigert werden, wenn  angemessene Präventivmassnahmen bei der Bewirtschaftung der Kulturen  unterlassen wurden oder wenn die Kulturen, für die diese Beihilfe gewährt  wird, nicht ordnungsgemäss bewirtschaftet oder aufgegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die zuständige Behörde für die Gewährung von Finanzbeihilfen entschei  -  det nach Anhörung der IFELV über den zugewiesenen Gesamtbetrag. Sie  legt anhand der von der Dienststelle bestimmten Bekämpfungsstrategie den  Berechnungsmodus   der   ausbezahlten   Entschädigungen   und   die   in   Frage  kommenden Parzellen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17.04.2024  01.04.2024  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2024-049
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  17.04.2024  01.04.2024  Erstfassung  RO/AGS 2024-049