Verordnung über die Verwendung der Mittel aus dem Swisslos-Sportfonds
                            -Sportfonds (Sportfondsverordnung)  -Sportfonds  zugewiesene  jährliche  Anteil  des  slos Interkan-  -  -Beiträgen.  -Sportfonds und  -Sportfonds  -Kommission ein.  Verwendung  von Swisslos  -  Sportfonds  -Bei-  trägen  Swisslos  -  Sport-  fonds  -Kommis-  sion
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Ve  rwaltung zusammen. Die Leitung der Fachstelle Sport des Erzie-  hungsdepartements ist Mitglied von Amtes wegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Die  Swisslos  -Sportfonds  -Kommission  hat  insbesondere  folgende  Aufgaben:  a)  Beratung und Betreuung der Gesuchstellenden;  b)  Fachliche  Beurteilung  der  eingereichten  Beitragsgesuche  um  Swisslos  -Sportfonds  -Beiträge;  c)   Stellungnahme zu den eingereichten Beitragsgesuchen und An-  trag  betreffend  den  jeweiligen  Unterstützungsbeitrag  zuhanden  des Regierungsrates. Davon ausgenommen sind Beitragsgesu-  che für z  usätzliche Sportförderung gemäss § 6 lit. f bis i, welche  direkt vom Regierungsrat beurteilt und entschieden werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Die Leitung der Fachstelle Sport des Erziehungsdepartements ist  Geschäftsführer  bzw.  Geschäftsführerin  der  Swisslos  -Sportfonds  Kommission  . Er bzw. sie führt die Korrespondenz mit den Gesuch-  stellenden und bereitet die Kommissions  -Sitzungen zusammen mit  der  Präsidentin  bzw.  dem  Präsidenten  vor.  Zudem  ist  er  bzw.  sie  Ansprechperson  für  den  Regierungsrat  in  Sachen  Swisslos  fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Im  Übri  gen  konstituiert  sich  die  Kommission  selbst.  Sie  gibt  sich  eine Geschäftsordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Empfängerinnen und Empfänger von Beiträgen aus dem Swisslos Sportfonds können insbesondere sein:
                            a)  Sportverbände mit einem Bezug zum Kanton Schaffhausen;  b)  Sportvereine, die einem Schaffhauser Sportverband angehören;  c)   gemeinnützige Sportorganisationen mit einem Bezug zum Kan-  ton Schaffhausen;  d)  Privatpersonen mit einem Bezug zum Kanton Schaffhausen;  e)  Gemeinden des Kantons Schaffhausen;  f)   der Kanton Schaffhausen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Für den Neubau, Ausbau, Unterhalt und die Sanierung von Sport-  anlagen können Swisslos  -Sportfonds  -Beiträge bewilligt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für Sportanlagen von überregionaler Bedeutung, welche im Rah-  men  des  kantonalen  Sportanlagenkonzepts  (KASAK)  unterstützt  werden,  wird  keine  zusätzliche  Unterstützung  aus  dem  Swisslos  Sportfonds gesprochen.  Empfängerin-  nen und Emp-  fänger von Bei-  trägen aus dem  Swisslos-  Sport-  fonds  Beiträge für  Sportanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ng anderweitig  -Sportfonds gesprochen.  -Beiträge  bewilli  gt  werden.  Das  Sportmaterial  muss  -Beiträge ausgerichtet werden für:  -Sportfonds  -Beiträge  sind  bei  der  -  -Beiträge fest.   definitiv festgesetzt und ausbezahlt.  Beiträge für  Sportmaterial  Beiträge für zu-  sätzliche Sport-  förderung  Gesuchstellung  Entscheid, Ab-  rechnung, Aus-  zahlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4    Die  Auszahlungsgesuche  inkl.  Abrechnungen  sind  bei  der  Fach-  stelle  Sport  des  Erziehungsdepartements  einzureichen.  Sie  stellt  entsprechende Formulare zur Verfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Leitung  der  Fachstelle  Sport  des  Erziehungsdepartements  kann bei den Empfängerinnen und Empfängern von Swisslos  fonds  -Beiträgen Kontrollen über die zweckgebundene Verwendung  der Beiträge und die Erfüllung allfälliger Auflagen durchführen. Sie  erstattet de  r Swisslos  -Sportfonds  -Kommission Bericht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Beitragszusicherungen können teilweise oder ganz widerrufen und  bereits  ausbezahlte  Beiträge  zurückfordert  werden,  wenn  eine  der  nachfolgenden Voraussetzungen erfüllt ist:  a)  Im  Beitragsgesuch  wurden  falsche  oder    irreführende  Angaben  gemacht;  b)  Das Projekt wurde anders als beschrieben verwirklicht;  c)   Finanzielle Mittel wurden offensichtlich zweckentfremdet;  d)  Bedingungen oder Auflagen wurden nicht erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Anspruch auf Rückforderung verjährt zehn Jahre na  ch seiner  Entstehung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Der Regierungsrat erstattet im Rahmen der Staatsrechnung oder  auf andere angemessene Weise Bericht über die aus dem Swisslos  Sportfonds  Begünstigten,  über  die  Art  der  unterstützten  Projekte  bzw. Personen und  über die Rechnung des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Swisslos  -Sportfonds wird durch die kantonale Finanzkontrolle  revidiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 11
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   Diese Verordnung tritt rückwirkend am 1. Januar 2023 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie ersetzt die Verordnung über die Verwendung des kantonalen  Anteils   am   Gewinn   der   Swisslos   Interkantonale   Landeslotterie  (Swisslos-Sportfonds  -Verordnung) vom 21. Februar 1995.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Sie ist im Amtsblatt zu veröffentlichen   1)   und in die kantonale Ge-  setzessammlung aufzunehmen.  Fussnoten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  Amtsblatt 2023, S. 289.  Aufsicht, Wider-  ruf und Rückfor-  derung  Bericht  -  erstattung  Inkrafttreten