Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik
                            Vereinbarung über die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik vom 30. August 2022 (Stand 15. März 2023) Die Kantone Obwalden und Nidwalden vereinbaren: 1 ALLGEMEINE BESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1
                            Gegenstand 1 Diese Vereinbarung gilt für den Bereich der Informatik; sie regelt die Pla nung, den Leistungsbezug, den Betrieb und die Finanzierung sowie die dafür erforderlichen Kompetenzen. 2 Als Informatik im Sinne dieser Vereinbarung gilt die systematische Dar stellung, Speicherung, Verarbeitung und Übertragung von Informationen durch den Einsatz digitaler Datenverarbeitung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2
                            Geltungsbereich 1 Diese Vereinbarung gilt für: 1. die Behörden sowie die öffentlichen Verwaltungen der Kantone Ob walden   und   Nidwalden   einschliesslich   der   Verwaltung  der   Rechts pflege; 2. die Behörden sowie die öffentlichen Verwaltungen der Gemeinden der Kantone Obwalden und Nidwalden. 2 Kirch- und Kapellgemeinden, Bürgergemeinden und Bezirksgemeinden sowie das Kantonsspital Obwalden sind dieser Vereinbarung nicht unter stellt. 3 Für Informatiksysteme, die ausschliesslich dem Schulunterricht dienen, ist diese Vereinbarung nur anwendbar, wenn der Regierungsrat des ent sprechenden   Kantons   dies   beschliesst.   Die   Gemeinden   sind   vorgängig anzuhören. Für die Schuladministration ist die Vereinbarung vollumfäng lich verbindlich. OGS 2023, 8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Für   selbständige   öffentlich-rechtliche   Anstalten   der   Kantone   und   der Gemeinden und andere selbständige Organisationen, die mit der Wahr nehmung   kantonaler  oder   kommunaler   Aufgaben   betraut  sind,  ist  diese Vereinbarung nur anwendbar, wenn der Regierungsrat des entsprechen den Kantons die Anwendbarkeit für die jeweilige Organisation beschliesst. Die   betroffenen   Gemeinden  und   Organisationen   sind   anzuhören   und   in den   Entscheid   einzubeziehen.   Die   Anwendbarkeit   kann   auf   bestimmte Teilbereiche beschränkt bleiben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3
                            Zweck 1 Diese Vereinbarung bezweckt insbesondere: 1. den   Einsatz   von   einheitlichen   Informatikmitteln   sowie   Fach-   und Standardanwendungen   zu   fördern   und   so   die   Grundlage   für   eine Vereinheitlichung   der   Schlüsselprozesse   und   deren   elektronische sowie medienbruchfreie Abwicklung zu schaffen; 2. durch den konsequenten Einsatz der Informatik- und Kommunikati onstechnologien die Effizienz, Wirkung, Transparenz, Leistungsqua lität und Wirtschaftlichkeit des staatlichen Handels zu verbessern; 3. die Zusammenarbeit im Bereich der Informatik zu stärken, insbeson dere zwischen den Kantonen und den Gemeinden; 4. die Verfahren beim Bezug von Informatikmitteln und der Einführung neuer   Anwendungen   durch   einheitliche   Entscheid-   und  Kreditkom petenzen zu vereinfachen und zu beschleunigen. 2 ORGANISATION
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4
                            Zuständigkeiten 1 Die Zuständigkeiten richten sich nach dieser Vereinbarung und subsidiär nach dem kantonalen beziehungsweise kommunalen Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5
                            Bezügerinnen und Bezüger 1 Als Bezügerinnen und Bezüger gelten die Trägerschaften der Organisa tionseinheiten, die Dienstleistungen im Bereich der Informatik nutzen. 2
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6
                            Informatikleistungszentrum 1. Grundsatz 1 Ein   gemeinsames   Informatikleistungszentrum   erbringt   für   alle   Körper schaften   und   Organisationen,   die   dieser   Vereinbarung   unterstehen,   die Dienstleistungen im Bereich der Informatik. 2 Die Organisation des Informatikleistungszentrums regeln die Kantone in einer separaten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7
                            2. Aufgaben 1 Das   Informatikleistungszentrum   ist   insbesondere   für   die   Beschaffung, die Implementierung und den Betrieb der Informatik-Systeme, die Durch führung   von   Informatikprojekten   sowie   die   Beratung   der   Bezügerinnen und Bezüger sowie der Nutzerinnen und Nutzer zuständig. 2 Das Informatikleistungszentrum hat unter Einhaltung der beschaffungs rechtlichen Vorgaben das Recht, Dritte mit der Erbringung von Leistungen zu beauftragen. 3 In   der   separaten   Vereinbarung   betreffend   das   Informatikleistungszen trum können weitere Aufgaben verankert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8
                            3. Beschaffungsrecht 1 Das   Informatikleistungszentrum   ist   im   Bereich   der   Informatik   die   Be schaffungsstelle  gemäss  der   Submissionsgesetzgebung   und   für   die  be schaffungsrechtlichen   Entscheide   zuständig,   soweit   der   Leistungsbezug über das Informatikleistungszentrum erfolgt. 2 Für Beschaffungen gilt im Weiteren die Submissionsgesetzgebung des Kantons, in dem das Informatikleistungszentrum seinen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9
                            Informatikstrategie-Kommission 1 Die Informatikstrategie-Kommission (ISK) hat beratende und planerische Funktion   und   bereitet   insbesondere   die   Entscheide   der   zuständigen   In stanzen vor. 2 Sie besteht aus: 1. je   einer   Vertretung   für   die   Kantone   Obwalden   und   Nidwalden,  die durch den jeweiligen Regierungsrat bestimmt wird; 3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. je einer Gemeindevertretung aus den beiden Kantonen, die gemein sam   durch   die   Gemeinderäte   des   entsprechenden   Kantons   be stimmt wird; 3. der Leiterin oder dem Leiter des Informatikleistungszentrums; 4. einer   externen   und   unabhängigen   Fachperson,   die   gemeinsam durch die beiden Regierungsräte bestimmt wird; 5. einer   externen   und   unabhängigen   Fachperson,   die   gemeinsam durch alle Gemeinderäte bestimmt wird. 3 Die   Ernennung   der   ISK   erfolgt   jeweils   auf   eine   Zeitdauer   von   vier Jahren. 4 Die Fachperson gemäss Abs. 2 Ziff. 4 hat den Vorsitz; im Übrigen kon stituiert sich die ISK selber. 5 Das Informatikleistungszentrum entschädigt die externen Fachpersonen. 3 LEISTUNGSBEZUG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10
                            Bezug der Informatik-Dienstleistungen 1 Informatik-Dienstleistungen   müssen   unter   Vorbehalt   von   Abs.   2   und   3 über das Informatikleistungszentrum bezogen werden. 2 In der Informatikstrategie werden Informatikbereiche festgelegt, in denen die   Bezügerinnen   und   Bezüger   die   technische   Basisinfrastruktur   eigen ständig beschaffen können. Bei der Beschaffung gelten die Vorgaben ge mäss Art. 11 Abs. 3. 3 Weitere Ausnahmen von der Bezugspflicht sind zulässig, wenn sachli che Gründe dies rechtfertigen und beide Regierungsräte zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11
                            Informatik-Grundbedarf 1 Zum Informatik-Grundbedarf gehören insbesondere die technische Ba sisinfrastruktur und die weit verbreiteten Standardanwendungen. 2 Die Elemente des Informatik-Grundbedarfs werden in der Informatikstra tegie definiert. 3 Das Informatikleistungszentrum legt im Rahmen des vorgegebenen In formatik-Grundbedarfs die zur Verfügung stehenden Informatikmittel fest. Die   Bezügerinnen   und   Bezüger   sind   bei   der   Festlegung   miteinzubezie hen. 4
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12
                            Einheitliche Fachanwendungen 1. Anwendungsbereiche 1 In der Informatikstrategie werden diejenigen Anwendungsbereiche fest gelegt, bei denen nur einheitliche Fachanwendungen zur Verfügung ste hen. 2 In   diesen   Anwendungsbereichen   müssen   Bezügerinnen   und   Bezüger die einheitliche Fachanwendung nutzen, wenn: 1. dies   im   Rahmen   eines   verbindlichen   Projekts   gemäss   Art.   22   be schlossen wird; oder 2. sie Fachanwendungen freiwillig einsetzen wollen. 3 Fachanwendungen   der   Verwaltungen   der   Rechtspflege   sind   nicht   Ge genstand der Informatikstrategie.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13
                            2. Festlegung der Fachanwendungen 1 Die Fachanwendung des jeweiligen Anwendungsbereichs wird im Rah men   eines   verbindlichen   Projekts   gemäss   Art.   22   festgelegt.   Der   Aus tausch   dieser   Fachanwendung   ist   nur   im   Rahmen   eines   verbindlichen Projekts zulässig. 2 Kommt kein verbindliches Projekt zu Stande, wird die Fachanwendung im Rahmen eines freiwilligen Projekts gemäss Art. 24 festgelegt. Der Aus tausch dieser Fachanwendung ist nur zulässig, wenn: 1. ein verbindliches Projekt gemäss Art. 22 beschlossen wird; oder 2. die Zustimmung von 2/3 der Bezügerinnen und Bezüger, welche die Fachanwendung nutzen, vorliegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14
                            Besondere Bedürfnisse 1 Ausserhalb des Informatik-Grundbedarfs und der einheitlichen Fachan wendungen können die Bezügerinnen und Bezüger die Informatikmittel im Rahmen der technischen Vorgaben des Informatikleistungszentrums frei wählen. 2 Das Informatikleistungszentrum koordiniert die Beschaffung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15
                            Kostentragung 1 Investitionskosten   werden   durch   das   Informatikleistungszentrum   vorfi nanziert und über Nutzungsgebühren zu kostendeckenden und marktge rechten Preisen an die Bezügerinnen und Bezüger weiterverrechnet. 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Die Weiterverrechnung der Kosten für Dienstleistungen im Rahmen des Informatik-Grundbedarfs richtet sich in der Regel nach dem beanspruch ten   Umfang;   die   Finanzierung   von   Informatikprojekten   richtet   sich   nach
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 und 31.
                            3 Die Bezügerinnen und Bezüger berücksichtigen den jährlichen Mittelbe darf als Aufwand im jeweiligen Budget.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16
                            Informationssicherheit 1 Die Kantone Obwalden und Nidwalden erlassen in Zusammenarbeit mit dem   Informatikleistungszentrum   Bestimmungen   zur   Informationssicher heit. Die Bezügerinnen und Bezüger sind in die Erarbeitung miteinzube ziehen. 2 Das Informatikleistungszentrum ist im Rahmen der kantonalen Vorgaben für die technische Informationssicherheit verantwortlich. 4 PLANUNG
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17
                            Grundsatz 1 Die Informatik-Planung erfolgt mit folgenden drei Instrumenten: 1. Informatikstrategie; 2. Mittelfristplanung; 3. Jahresplanung. 2 Die für die Festlegung der Instrumente zuständigen Instanzen legen in Richtlinien fest, wie und wann die Bezügerinnen und Bezüger in den Pla nungsprozess jeweils einbezogen werden. Bei der Erstellung der Richtli nie sind die Bezügerinnen und Bezüger miteinzubeziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18
                            Informatikstrategie 1 Die   Informatikstrategie   steuert   und   koordiniert   die   langfristige   Entwick lung der Informatik. 2 In   der   Informatikstrategie   können   insbesondere   Leitlinien,   strategische Ziele, Handlungsfelder und Hinweise zur Umsetzung definiert werden. 3 Die Regierungsräte der beiden Kantone Obwalden und Nidwalden ver abschieden   die   Informatikstrategie   auf   Antrag   der   ISK.   Für   die   Verab schiedung ist in beiden Kantonen die vorgängige Zustimmung von je zwei Drittel der Gemeinderäte erforderlich. 6
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19
                            Mittelfristplanung 1 Die rollende Mittelfristplanung ist ein Planungsinstrument, das zur Um setzung der Informatikstrategie dient. 2 Sie legt die geplanten Projekte und Aktivitäten, die Prioritäten und Um setzungszeiträume   sowie   den   personellen   und   finanziellen   Mitteleinsatz für einen Zeitraum von mindestens drei Jahren fest. 3 Sie wird jährlich durch die ISK aktualisiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20
                            Jahresplanung 1 Im Rahmen der Jahresplanung werden die Betriebskosten für das kom mende Kalenderjahr ermittelt. 2 Sie  bildet die  Grundlage  für die Budgetierung  durch  die Bezügerinnen und Bezüger. 3 Das Informatikleistungszentrum ist in Zusammenarbeit mit den Bezüge rinnen und Bezügern für die Ausarbeitung der Jahresplanung zuständig. 5 INFORMATIKPROJEKTE 5.1 Allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21
                            Grundsatz 1 Für den Einsatz neuer und den Austausch sowie die erhebliche Erweite rung bestehender Fachanwendungen oder Informatikmittel sind Informa tikprojekte zu beschliessen. 5.2 Zustimmung zu Projekten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22
                            Verbindliche Projekte 1. Grundsatz 1 In Anwendungsbereichen gemäss Art. 12 können Fachanwendungen im Rahmen eines Projekts verbindlich erklärt werden. 7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Durchführung eines verbindlichen Projekts muss eine bestimmte Anzahl der beteiligten Bezügerinnen und Bezüger zustimmen. Das erfor derliche   Zustimmungsquorum   unterscheidet   sich   je   nach   Kategorie   des Projekts: 1. Projekte,   bei   denen   nur   die   Kantone   Bezüger   sind   (kantonale Projekte); 2. Projekte, bei denen die Gemeinden und die Kantone Bezügerinnen beziehungsweise Bezüger sind (gemeinsame Projekte); 3. Projekte, bei denen nur die Gemeinden Bezügerinnen sind (kommu nale Projekte). 3 Das Zustimmungsquorum muss erfüllt sein, bevor die erforderlichen Kre dite bei den zuständigen Instanzen eingeholt werden. 4 Wird das Zustimmungsquorum erreicht, sind Bezügerinnen und Bezüger zur Beteiligung am Projekt verpflichtet, auch wenn sie nicht zugestimmt haben.   Vorbehalten   bleibt   die   Einholung   der   erforderlichen   Kredite   ge mäss Art. 26 ff.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23
                            2. erforderliche Zustimmungsquoren 1 Bei   kantonalen   Projekten   müssen   beide   Regierungsräte   der   Kantone Obwalden   und   Nidwalden   zustimmen.   Betrifft   das   Projekt   nur   einen Kanton, ist nur die Zustimmung des entsprechenden Regierungsrates er forderlich. 2 Bei gemeinsamen Projekten müssen beide Regierungsräte der Kantone Obwalden und Nidwalden sowie in beiden Kantonen je mindestens zwei Drittel der Gemeinderäte des jeweiligen Kantons zustimmen. Betrifft das Projekt nur einen Kanton, ist das Zustimmungsquorum nur dort zu ermit teln. 3 Bei kommunalen Projekten müssen in beiden Kantonen je mindestens zwei   Drittel   der   Gemeinden   zustimmen.   Betrifft   das   Projekt   nur   die Gemeinden   eines   Kantons,   ist   das   Zustimmungsquorum   nur   in   diesem Kanton zu ermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24
                            Freiwillige Projekte 1 Für   die   Bewilligung   eines   freiwilligen   Projekts   müssen   alle   beteiligten Bezügerinnen und Bezüger zustimmen. 8
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25
                            Spezialfälle 1 Sind   Schulgemeinden   betroffen,   treten   die   Schulräte   grundsätzlich   an die Stelle der entsprechenden Gemeinderäte. 2 Sind Organisationen gemäss Art. 2 Abs. 4 betroffen, treten diese grund sätzlich   an   die   Stelle   der   Körperschaft,   welche   die   öffentliche   Aufgabe übertragen   hat.   Die   interne   Zuständigkeit   zur   Zustimmung   richtet   sich nach den Regelungen der jeweiligen Organisation. 3 Sind   in   einem   Gemeindegebiet   mehrere   kommunale   Körperschaften oder Organisationen betroffen, die diesem Gesetz unterstehen, muss für die Zustimmung eine Einigung erzielt werden. 4 Sind  die Verwaltungen der Rechtspflege betroffen, richtet sich die  Zu ständigkeit nach der jeweiligen Gerichtsorganisation. 5.3 Kredite
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26
                            Grundsatz 1 Nach  Vorliegen  des  erforderlichen  Zustimmungsquorums  und  vor  Um setzung des Projekts sind die notwendigen Kredite einzuholen, sofern da mit neue Ausgaben verbunden sind. Gebundene Ausgaben und der Mit telbedarf aus Verpflichtungskrediten sind in das jeweilige Budget einzu stellen. 2 Die   Erweiterung   eines   bestehenden   Produkts   gilt   als   neue   Ausgabe, wenn   bei   der   Umsetzung   in   sachlicher,  technischer   oder   zeitlicher   Hin sicht ein erheblicher Handlungsspielraum besteht. Die Weiterführung ei nes bestehenden Produkts nach Ablauf der Befristung des Verpflichtungs kredits gilt als gebundene Ausgabe, wenn keine erhebliche Erweiterung des Produkts erfolgt. 3 Kredite für neue Ausgaben sind immer in Form von Verpflichtungskredi ten einzuräumen. 4 Bei  kantonalen  und  gemeinsamen  Projekten  gilt  das  Bruttoprinzip;  bei kommunalen und freiwilligen Projekten gilt das Nettoprinzip. 5 Das Informatikleistungszentrum ist für die Kontrolle der Kredite zustän dig und bereitet die Abrechnung des Kredits zuhanden der Bezügerinnen und Bezüger vor. 9
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27
                            Kreditgewährung 1. sachliche Zuständigkeit 1 Bei   kantonalen   und   gemeinsamen   Projekten   sind   ausschliesslich   die Kantone für die Gewährung der Kredite zuständig. Liegen die kantonalen Kredite   rechtsgültig   vor,   handelt   es   sich   für   die   weiteren   Bezügerinnen und Bezüger um gebundene Ausgaben. 2 Für die Verbindlichkeit kommunaler Projekte ist auch bei der Kreditge währung das Zustimmungsquorum gemäss Art. 23 Abs. 3 erforderlich. 3 Bei freiwilligen Projekten müssen alle beteiligten Bezügerinnen und Be züger die Kredite einholen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28
                            2. funktionelle Zuständigkeit a) in den Kantonen 1 In den Kantonen sind die kantonalen Parlamente für die Gewährung der Verpflichtungskredite zuständig, wenn jährlich wiederkehrende neue Aus gaben für einen bestimmten Zweck über 200 000 Franken anfallen. 2 Die kantonalen Parlamente sind unabhängig der verfassungsmässigen Finanzkompetenz   und   abschliessend   für   die   Gewährung   der   Verpflich tungskredite zuständig. 3 Bei Projekten, in denen der Betrag gemäss Abs. 1 nicht erreicht wird, sind die Verpflichtungskredite durch die Regierungsräte der Kantone Ob walden und Nidwalden zu sprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29
                            in den Gemeinden 1 Innerhalb der Gemeinden richtet sich die funktionelle Zuständigkeit für die   Kreditgewährung   nach   den   Finanzkompetenzen   der   jeweiligen Gemeinde. 5.4 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30
                            Grundsatz 1 Investitionskosten für Projekte werden durch das Informatikleistungszen trum vorfinanziert und über Nutzungsgebühren zu kostendeckenden Prei sen an die Bezügerinnen und Bezüger weiterverrechnet. 10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Für die Weiterverrechnung legt die ISK nach Anhörung der Bezügerin nen und Bezüger vor Zustimmung zum Projekt gemäss Art. 22 ff. einen Verteilschlüssel fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31
                            Verteilschlüssel 1 Der   Verteilschlüssel   richtet   sich   in   der   Regel  nach   der   Einwohnerzahl der Bezügerinnen und Bezüger. Es können andere Kriterien beigezogen werden, wenn dies sachgerechter ist. 2 Bei   Projekten   mit   Beteiligung   der   Kantone   ist   zusätzlich   festzulegen, welchen Anteil die Kantone zu tragen haben. Bei der Festlegung dieses Kostenanteils sind insbesondere die betroffenen Aufgaben sowie die Be deutung des Projekts für die Bezügerinnen und Bezüger zu berücksichti gen. 6 VERFAHRENS- UND SCHLUSSBESTIMMUNGEN
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32
                            Wirksamkeitsprüfung 1 Die beiden Kantone überprüfen gemeinsam alle fünf Jahre die Auswir kungen dieser Vereinbarungen und die Erreichung der angestrebten Zie le. Sie prüfen insbesondere, ob Änderungen oder eine Kündigung erfor derlich sind. 2 Die   Gemeinden   sind   in   die   Wirksamkeitsprüfung   einzubeziehen   und über die Resultate der Wirksamkeitsprüfung zu informieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33
                            Dauer und Kündigung 1 Die Vereinbarung gilt auf unbeschränkte Dauer. 2 Die Regierungen der Kantone Obwalden und Nidwalden können unter Einhaltung einer zweijährigen Kündigungsfrist auf ein Jahresende kündi gen. 3 Beantragen   zwei   Drittel   der   Gemeinderäte   eines   Kantons   die   Kündi gung,   ist   der   jeweilige   Regierungsrat   verpflichtet,   die   Vereinbarung   zu kündigen. 4 Die Kündigung kann erstmals frühestens nach drei Jahren nach Inkraft treten dieser Vereinbarung ausgesprochen werden. Im Weiteren gilt Abs. 2. 11
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34
                            Streitigkeiten 1. zwischen Bezügerinnen und Bezügern 1 Über Streitigkeiten zwischen Bezügerinnen und Bezügern, die dem Gel tungsbereich dieser Vereinbarung unterstehen, entscheidet ein Schieds gericht. 2 Das Schiedsgericht besteht aus fünf Mitgliedern. Die Streitparteien be nennen   jeweils   gleich   viele   Vertretungen.   Diese   bestimmen   zusätzlich eine Präsidentin oder einen Präsidenten. 3 Das   Verfahren   richtet   sich   sinngemäss   nach   den   Regelungen   zur Schiedsgerichtsbarkeit in der Schweizerischen Zivilprozessordnung (Zivil prozessordnung, ZPO) 1 ) .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35
                            2. mit dem Informatikleistungszentrum 1 Streitigkeiten   zwischen   Bezügerinnen   beziehungsweise   Bezügern   und dem   Informatikleistungszentrum   werden   nach   den   Rechtsschutzbestim mungen des Kantons entschieden, in dem das Informatikleistungszentrum seinen Sitz hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36
                            Übergangsbestimmung 1 Bis  zur erstmaligen  Festlegung der  Informatikstrategie  gemäss  Art. 18 ist   die   Informatikstrategie   2022   der   Kantone   Obwalden   und   Nidwalden und deren Gemeinden vom 30. August 2022 massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37
                            Inkrafttreten 1 Die Regierungen der Vereinbarungskantone legen den Zeitpunkt des In krafttretens gemeinsam fest. 2 ) 2 Diese Vereinbarung tritt nur in Kraft, sofern auch die Änderung vom 30. August 2022 der Vereinbarung über das Informatikleistungszentrum der Kantone Obwalden und Nidwalden in Kraft tritt. 3 ) 1) SR 272 2) Vom   Regierungsrat  des   Kantons  Obwalden   und   vom  Regierungsrat   des   Kantons Nidwalden mit Beschlüssen vom 18. Februar 2023 auf den 15. März 2023 in Kraft gesetzt 3) Der  Nachtrag   zur Vereinbarung   über   das   Informatikleistungszentrum   der   Kantone Obwalden und Nidwalden vom 30. August 2022 ist am 15. März 2023 in Kraft getre ten (OGS 2023, 7) 12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung Fundstelle 30.08.2022 15.03.2023 Erlass Erstfassung OGS 2023, 8 13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung Fundstelle Erlass 30.08.2022 15.03.2023 Erstfassung OGS 2023, 8 14