Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (370.130)
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (370.130)
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr
Verordnung über den elektronischen Rechtsverkehr (VERV) Vom 5. März 2024 (Stand 1. April 2024) Gestützt auf Art. 45 Abs. 1 der Kantonsverfassung 1 ) und auf Art. 6e Abs. 3,
Art. 17 Abs. 4 und Art. 23a Abs. 3 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege
2 ) von der Regierung erlassen am 5. März 2024
1. Allgemeine Bestimmungen
Art. 1 Gegenstand
1 Diese Verordnung regelt die Modalitäten des elektronischen Rechtsverkehrs zwi - schen einer Partei und einer Behörde im Rahmen von erstinstanzlichen Verfahren vor kantonalen Verwaltungsbehörden, sowie Regional- und Gemeindebehörden, auf welche das Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege 3 ) Anwendung findet.
Art. 2 Übermittlungssystem
1 Als Übermittlungssystem gelten das E-Government-Portal des Kantons Graubün - den gemäss dem Gesetz über die digitale Verwaltung
4 ) oder andere von der Regie - rung gemäss Artikel 3 anerkannte Übermittlungssysteme.
2 Aufgrund von Bundesrecht zur Verfügung gestellte Informatiklösungen gelten als Übermittlungssystem, sofern sie über ein vom Bund bereitgestelltes Login-Verfah - ren verfügen oder ein Login-Verfahren besitzen, das mit diesem gleichwertig ist.
Art. 3 Anerkennung von Übermittlungssystemen
1 Übermittlungssysteme können anerkannt werden, wenn sie: a) die Integrität und Vertraulichkeit der übermittelten Daten gewährleisten; b) soweit wirtschaftlich tragbar, barrierefrei ausgestaltet sind; und
1) BR 110.100
2) BR 370.100
3) BR 370.100
4) BR 177.100
c) eine ausreichende Systemverfügbarkeit gewährleisten sowie über einen tech - nischen Schutz entsprechend dem aktuellen Stand der Technik verfügen.
2 Sofern über das Übermittlungssystem Eingaben getätigt oder Entscheide eröffnet werden, die an eine Frist im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Ver - waltungsrechtspflege 2 ) gebunden sind, muss es zusätzlich zu den Voraussetzungen gemäss Absatz 1: a) elektronische Siegel und elektronische Signaturen gemäss Artikel 4 einsetzen können; b) beim Empfang von Eingaben und bei der Zustellung von Entscheiden Quittun - gen ausstellen können, die mit einem Zeitstempel eines synchronisierten Refe - renzzeitservers versehen sind; c) alle Vorgänge und Änderungen an Daten aufzeichnen sowie einer Benutzerin oder einem Benutzer zuordnen (Protokollierung); und d) eine hohe Systemverfügbarkeit aufweisen.
3 Die von der Regierung anerkannten Übermittlungssysteme und ihre Einsatzberei - che werden im Anhang 1 der Verordnung aufgeführt.
Art. 4 Elektronisches Siegel und elektronische Signatur
1 Als elektronisches Siegel gelten geregelte elektronische Siegel, die auf einem gere - gelten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifizierungsdiensten gemäss dem Bundesgesetz über die elektronische Signatur (ZertES) 3 ) beruhen.
2 Als anerkannte elektronische Signaturen gelten qualifizierte elektronische Signatu - ren, die auf einem qualifizierten Zertifikat einer anerkannten Anbieterin von Zertifi - zierungsdiensten gemäss ZertES 4 ) beruhen.
2. Eingabe
2.1. EINGABEN ÜBER EIN ÜBERMITTLUNGSSYSTEM
Art. 5 Einreichung
1 Eingaben an eine Behörde haben über das von der Behörde bezeichnete Übermitt - lungssystem zu erfolgen und die für das entsprechende Verfahren erforderlichen Identifizierungsmerkmale zu enthalten.
2 Die Parteien haben ihre Eingaben einschliesslich Beilagen in einem gebräuchlichen Dateiformat zu übermitteln. Die Behörde kann das zu verwendende Dateiformat oder die Eingabeform bestimmen.
3 Die Behörde gibt in geeigneter Form bekannt, in welchen Verwaltungsverfahren elektronische Eingaben möglich sind und welche Voraussetzungen zu erfüllen sind.
2) BR 370.100
3) SR 943.03
4) SR 943.03
Art. 6 Identifizierungsmerkmale
1 Bei Eingaben über das E-Government-Portal des Kantons Graubünden gilt als Identifizierungsmerkmal ein E-Konto, welches der für die jeweilige Behördenleis - tung vorgesehenen Vertrauensstufe entspricht.
2 Bei Eingaben über ein anderes Übermittlungssystem gelten als Identifizierungs - merkmale namentlich: a) eine gemäss bundesrechtlichen Vorgaben anerkannte elektronische Identifizie - rungseinheit oder eine elektronische Identität eines schweizerischen Identity Providers, die mindestens auf der Vertrauensstufe 2 gemäss dem Qualitätsmo - dell zur Authentifizierung von Subjekten (Standard eCH-0170) beruht; b) eine der Person bereits zugewiesene und der entsprechenden Behörde bekann - te Ziffern-, Buchstaben- oder Zeichenfolge.
Art. 7 Fristenwahrung
1 Bei fristgebundenen Eingaben stellt das Übermittlungssystem eine Quittung mit dem Zeitpunkt der Entgegennahme der Dokumente (Eingangsquittung) aus. Die Ein - gangsquittung steht der Absenderin oder dem Absender und der Behörde zum Abruf zur Verfügung.
2 Für die Wahrung von Fristen ist der Zeitpunkt massgebend, den das Übermitt - lungssystem der Behörde der Absenderin oder dem Absender durch die Eingangs - quittung bestätigt.
2.2. ERSATZFORMEN
Art. 8 Ersatzformen
1 Eingaben, welche nicht von Gesetzes wegen unterschriftsbedürftig sind und nicht an eine Frist im Sinne von Artikel 9 Absatz 1 des Gesetzes über die Verwaltungs - rechtspflege 1 ) gebunden sind, können ausserhalb eines Übermittlungssystems zuge - lassen werden, wenn: a) die Behörde Online-Formulare auf ihrer Webseite zur Verfügung stellt; oder b) die Integrität der übermittelten Daten sichergestellt ist und die Identität der Absenderin oder des Absenders in anderer geeigneter Weise sichergestellt ist oder keine Rolle spielt; oder c) die Behörde in Verfahren mit geringem Risiko die Integrität der übermittelten Daten sicherstellt.
1) BR 370.100
3. Entscheide
Art. 9 Zustellung
1 Die Behörde stellt den Entscheid auf dem von ihr verwendeten, anerkannten Über - mittlungssystem zur Abholung bereit.
2 Die Behörde sendet den Parteien eine elektronische Abholungseinladung zu, wenn ein Entscheid zur Abholung bereitgestellt ist.
Art. 10 Vorgaben an den Entscheid
1. Allgemeine Vorgaben
1 Entscheide und Beilagen haben in der Regel das Format PDF oder PDF/A. Die Be - hörde kann Beilagen in einem anderen, gebräuchlichen Dateiformat versenden.
Art. 11 2. Unterzeichnung
1 Entscheide von Behörden müssen mit einer elektronischen Signatur gemäss Arti - kel 4 unterzeichnet sein.
2 Die Unterzeichnung des Entscheids kann mit Faksimile-Stempel erfolgen: a) in besonderen Fällen, namentlich bei zeitlicher Dringlichkeit oder wenn Ein - zelverfügungen in grösserer Zahl erlassen werden; b) wenn dem Antrag der Parteien vollumfänglich entsprochen und nicht in die Rechte Dritter eingegriffen wird.
3 Verfügungen, die in grosser Zahl auf elektronischem oder mechanischem Weg er - lassen werden, können mit Faksimile-Stempel unterzeichnet werden oder keine Un - terschrift tragen.
Art. 12 Zustimmung
1 Die Zustimmung zur elektronischen Mitteilung von Entscheiden kann erfolgen: a) für ein konkretes Verfahren; b) für alle Verfahren auf dem jeweiligen Übermittlungssystem.
2 Eine rechtsgültige, elektronische Eingabe gilt als Zustimmung zur elektronischen Eröffnung von Entscheiden im konkreten Verfahren.
3 Die Zustimmung kann jederzeit widerrufen werden. Auf Entscheide, die auf dem Übermittlungssystem bereits zum Abruf bereitgestellt wurden, hat der Widerruf kei - ne Wirkung.
4 Zustimmung und Widerruf können über das Übermittlungssystem oder in einer anderen Weise, welche den Nachweis durch Text ermöglicht, vorgenommen wer - den. Sie können auch mündlich zu Protokoll gegeben werden.
Art. 13 Zeitpunkt der Mitteilung
1 Mit dem erstmaligen Abruf des Entscheids oder nach Ablauf der siebentägigen Ab - holfrist stellt das Übermittlungssystem eine Quittung (Abrufquittung) aus.
2 Für jede Adressatin oder jeden Adressaten wird eine separate Abrufquittung ausge - stellt. Die Quittungen stehen der Behörde sowie der Adressatin oder dem Adressaten zum Abruf zur Verfügung.
3 Als Mitteilung gilt während der siebentägigen Abholfrist der durch die Abrufquit - tung bestätigte, erstmalige Abruf des Entscheids.
4 Werden Entscheide innert der siebentägigen Abholfrist nicht abgerufen, gilt der siebte Tag nach der Bereitstellung als Zeitpunkt der Mitteilung.
4. Elektronische Akteneinsicht
Art. 14 Akteneinsicht über das Übermittlungssystem
1 Sofern die Behörde im betreffenden Verfahren die Eingabe über ein Übermitt - lungssystem zulässt, kann sie den am Verfahren Beteiligten die Akteneinsicht über dieses Übermittlungssystem gewähren, wenn die Beteiligten im Übermittlungssys - tem registriert sind und einer Verwendung für die Akteneinsicht zugestimmt haben.
2 Die Zustimmung nach Absatz 1 gilt nicht für den weiteren Verfahrenslauf, ausser die oder der Verfahrensbeteiligte erklärt dies ausdrücklich.
Änderungstabelle - Nach Beschluss Beschluss Inkrafttreten Element Änderung AGS Fundstelle
05.03.2024 01.04.2024 Erlass Erstfassung 2024-008
Änderungstabelle - Nach Artikel Element Beschluss Inkrafttreten Änderung AGS Fundstelle Erlass 05.03.2024 01.04.2024 Erstfassung 2024-008
Anhang 1: Anerkannte Übermittlungssysteme (Art. 3 Abs. 3) (Stand 1. April 2024)
1. Übermittlungssysteme gemäss Art. 3 Abs. 1 Departement/Dienststelle Bezeichnung Zweckbeschreibung DIEM/AEV Gebäudeprogramm Elektronische Plattform zur Einreichung von Gesuchen zur Förderung von Energie- effizienzmassnahmen im Gebäudebereich DJSG/AFM Online-Schalter für Gesuche um Ausländer- ausweise Digitale Einreichung von Gesuchen durch KMU- Betriebe DJSG/AFM Optimy Online-Eingaben von Pro- jekten an die Fachstelle In- tegration EKUD/AFB Berufsbildungsportal Dienstleistungen für Lehrbe- triebe und Private im Zu- sammenhang mit der Be- rufsbildung EKUD/ANU eEBA (elektronische Entsorgungserklärung für Bauabfälle) Elektronische Erfassung und Meldung von Bauschadstof- fen, belastetem Boden und Altlasten im Rahmen von Baubewilligungsverfahren im Hinblick auf die korrekte Entsorgung EKUD/DDEKUD Stipendienportal Webbasierte Gesuchseingabe für die Prüfung der Mög- lichkeit zur Ausrichtung von Stipendien an Personen in nachobligatorischer Ausbil- dung