Monitoring Gesetzessammlung

Reglement betreffend zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere (RiE 253.150)

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Reglement betreffend zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere (RiE 253.150)

Reglement betreffend zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere

Öffentliche Ordnung Reglement betreffend zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere (Reglement Wildtierschutz Riehen) Vom 27. Februar 2024 (Stand 1. April 2024) Der Gemeinderat Riehen, gestützt auf § 15 Abs. 1 Wildtier- und Jagdgesetz (WJG) ) vom 27. Oktober 2021, beschliesst:

§ 1 Schutzmassnahmen

1 In speziell bezeichneten Gebieten der Gemeinde Riehen ist das Verlassen der befestigten Wege sowie das Laufenlassen von Hunden abseits der befestigten Wege verboten.
2 Die Gebiete ergeben sich aus dem Plan «Zusätzliche Schutzmassnahmen für Wildtiere» im Anhang zu diesem Reglement. Dieses Reglement ist zu publizieren; es tritt am 1. April 2024 in Kraft.
1) SG 912.200
1
Reglement Wildtierschutz Riehen Anhang Anhang

1. Zusätzliche Schutzmassnahme n für Wildtiere

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