Verordnung über den kantonalen Ersatzbeitragsfonds zugunsten der Zivilschutzbauten
                            über den kantonalen Ersatzbeitragsfonds  zugunsten der Zivilschutzbauten  *  (VEBF)  vom 21.03.2012 (Stand 01.01.2024)  Der Staatsrat des Kantons Wallis  eingesehen Artikel 57 der Kantonsverfassung;  eingesehen Artikel 89 des Gesetzes über die Organisation der Räte und die  Beziehungen zwischen den Gewalten vom 28. März 1996 (GORBG);  eingesehen die Artikel  62 und 96 des Bundesgesetzes über den Bevölke  -  rungsschutz und den Zivilschutz vom 20. Dezember 2019 (BZG);  eingesehen das Gesetz über die Neugestaltung des Finanzausgleichs und  der Aufgabenteilung zwischen Bund, Kantonen und Gemeinden vom 16. Ju  -  ni 2010;  eingesehen der Artikel 9 des Gesetzes über die Geschäftsführung und den  Finanzhaushalt des Kantons und deren Kontrolle vom 24. Juni 1980 (FHG);  eingesehen die Artikel 32, 33, 39  und 54 des Ausführungsgesetzes zur Bun  -  desgesetzgebung über den Zivilschutz vom 10. September 2010 (AGZSG);  eingesehen die Artikel 43 und 49 der Verordnung zum Ausführungsgesetz  zur   Bundesgesetzgebung   über   den   Zivilschutz   vom   26.   Januar   2011  (VAGZSG);  auf Antrag des für die Sicherheit zuständigen Departements,  *  verordnet:  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Zweck
                            1  Die vorliegende Verordnung begründet einen kantonalen Spezialfonds für  den Bezug von Ersatzbeiträgen, die durch den Kanton im Fall von nicht rea  -  lisierten Schutzplätzen einkassiert werden, in Anwendung der diesbezügli  -  chen eidgenössischen und kantonalen Bestimmungen und zum Erhalt der fi  -  nanziellen   Beiträge   im   Fall   einer   Aufhebung   von   Schutzräumen   des   Zivil  -  schutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dieser Fonds ist auch dazu bestimmt, die Fonds der Gemeinden aufzuneh  -  men, die aus den Ersatzbeiträgen bestehen, die von diesen bis zum 31. De  -  zember 2011 eingezogen wurden, gemäss den im Ausführungsgesetz zur  Bundesgesetzgebung über den Zivilschutz festgelegten Modalitäten.  *
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Zielsetzungen des Fonds
                            1  Der vorliegende Fonds verfolgt insbesondere folgende Ziele:  a)  den Bau von öffentlichen Schutzräumen in Zonen mit einer ungenü  -  genden Anzahl an Schutzplätzen;  b)  die Ausrüstung und die Modernisierung der öffentlichen Schutzräume;  c)  *  die Deckung der Unterhaltskosten der öffentlichen Schutzräume, wel  -  che die vom Bund gewährte Subvention überschreiten;  d)  *  die Finanzierung der Kosten für die Umnutzung der Schutzanlagen;  e)  die Modernisierung der privaten Schutzräume;  f)  *  ...  g)  die Finanzierung anderer Zivilschutzmassnahmen im Rahmen der eid  -  genössischen und kantonalen Gesetzgebung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Organisation
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Verwaltung
                            1  Die Verwaltung des Fonds wird der Dienststelle für zivile Sicherheit und Mi  -  litär anvertraut (nachstehend: die Dienststelle).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Kompetenzen
                            1  Unter  Vorbehalt  der  Artikel  29  und  folgende  des  Gesetzes  über  die  Ge  -  schäftsführung   und   den   Finanzhaushalt   des   Kantons   und   deren   Kontrolle  sowie der Verordnung betreffend die Delegation von finanziellen Kompeten  -  zen des Staatsrates an die Departemente und Dienststellen ist die Dienst  -  stelle für die Verwaltung des Fonds zuständig. Sie muss insbesondere:  *  a)  dem Staatsrat den Voranschlag des Fonds vorschlagen;  b)  die Angelegenheiten in Bezug auf den Walliser Zivilschutz erledigen;  c)  die Angelegenheiten in Bezug auf die Spezialfonds der Ersatzbeiträge  des kommunalen Zivilschutzes erledigen;  d)  *  die Anfragen um Finanzhilfe zu den im Bundesrecht und kantonalen  Recht   über   den   Zivilschutz   vorgesehenen   Bedingungen   beantworten  und die diesbezüglichen Auszahlungen sicherstellen;  e)  dem Staatsrat die Anpassung der Verwaltungsgebühren vorschlagen,  damit   die   Inkasso-   und   Verwaltungskosten   des   vorliegenden   Fonds  gedeckt werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Kontrollorgan
                            1  Die   Kontrolle   des   Fonds   wird   durch   das   kantonale   Finanzinspektorat  gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Rechnungsjahr
                            1  Das Rechnungsjahr entspricht dem Ziviljahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Finanzierungsmittel
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Finanzierungsmittel
                            1  Die Finanzierungsmittel des Fonds setzen sich wie folgt zusammen:  a)  die einkassierten Ersatzbeiträge, falls Schutzplätze nicht realisiert wer  -  den;  a  bis  )  *  die Gemeindefonds, die sich aus den von ihnen bis zum 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2011 eingenommenen Ersatzbeiträgen zusammensetzen;  b)  der gesetzeskonform berechnete Ertrag der Interventionen zu Gunsten  der Allgemeinheit;  c)  eventuelle Subventionen des Bundes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Vergütungszins des Fonds und Verzugszinsen;  e)  erhobene Verwaltungsgebühren und Verwaltungsbussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Vergütungszins und Verzugszins
                            1  Der Zinssatz des Vergütungszinses des Fonds wird auf der Grundlage des  mittleren Zinssatzes der staatlichen Anlagen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der von der kantonalen Finanzverwaltung angewandte Verzugszinssatz ist  analog anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Verzugszins läuft ab dem 30. Tag nach Erhalt der Rechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kosten
                            1  Das Gesetz betreffend den Tarif der Kosten und Entschädigungen vor Ge  -  richts- oder Verwaltungsbehörden findet für die in Ausführung dieser Verord  -  nung getroffenen Entscheide Anwendung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erhobenen Kosten werden dem Fonds gutgeschrieben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verantwortliches Organ für die Erhebung
                            1  Die Dienstelle, über ihr kantonales Amt für Zivilschutz, ist beauftragt, die  geschuldeten Ersatzbeiträge im Falle von nicht realisierten Schutzplätzen zu  erheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wenn der geschuldete Betrag nicht fristgerecht bezahlt wird, setzt die fak  -  turierende   Dienststelle   das   Verfahren   mit   Zahlungsaufforderung   und   Mah  -  nung fort. Das weitere Vorgehen ist in der Verordnung zum Inkasso- und  Eintreibungsverfahren festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Übergangs- und Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Beschwerde
                            1  Gegen die Entscheide der Dienststelle kann beim Staatsrat innerhalb einer  Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheides Beschwerde eingereicht  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Gegen die Entscheide des Staatsrats kann beim Kantonsgericht innerhalb  einer Frist von 30 Tagen ab Eröffnung des Entscheides Beschwerde einge  -  reicht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ausserdem ist das Gesetz über das Verwaltungsverfahren und die Verwal  -  tungsrechtspflege vom 6. Oktober 1976 anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Übergangsbestimmungen
                            1  Die Ersatzbeiträge werden ab dem 1. Januar 2012 vom Staat in Rechnung  gestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden verrechnen die Ersatzbeiträge ab dem 31. Dezember 2011  nicht mehr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   von   den   Gemeinden   verrechneten   Ersatzbeiträge   aufgrund   eines  rechtskräftigen   Entscheides   müssen   nach   Inkraftsetzung   der   vorliegenden  Verordnung dem kantonalen Fonds überwiesen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Finanzierung des Baus von öffentlichen Schutzräumen sowie die mit  der Erreichung der Zielsetzungen gemäss Artikel 2 Buchstaben a bis e ver  -  bundenen Kosten werden in erster Linie von den zurzeit bestehenden Fonds  für Ersatzbeiträge der Gemeinden übernommen; der kantonale Spezialfonds  kommt erst zum Zug, wenn der kommunale Fonds ausgeschöpft ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Inkraftsetzung
                            1  Die   vorliegende   Verordnung   wird   im   kantonalen   Amtsblatt   veröffentlicht  und tritt zusammen mit dem kantonalen Gesetz über den Zivilschutz rückwir  -  kend auf den 1. Januar 2012 in Kraft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.03.2012  01.01.2012  Erlass  Erstfassung  BO/Abl. 13/2012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2024  01.01.2024  Erlasstitel  geändert  RO/AGS 2024-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2024  01.01.2024  Ingress  geändert  RO/AGS 2024-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2024  01.01.2024  Art. 1 Abs. 2  eingefügt  RO/AGS 2024-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2024  01.01.2024  Art. 2 Abs. 1, c)  geändert  RO/AGS 2024-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2024  01.01.2024  Art. 2 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2024-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2024  01.01.2024  Art. 2 Abs. 1, f)  aufgehoben  RO/AGS 2024-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2024  01.01.2024  Art. 4 Abs. 1  geändert  RO/AGS 2024-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2024  01.01.2024  Art. 4 Abs. 1, d)  geändert  RO/AGS 2024-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.03.2024  01.01.2024  Art. 7 Abs. 1, a  bis  )  eingefügt  RO/AGS 2024-033
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  21.03.2012  01.01.2012  Erstfassung  BO/Abl. 13/2012  Erlasstitel  20.03.2024  01.01.2024  geändert  RO/AGS 2024-033  Ingress  20.03.2024  01.01.2024  geändert  RO/AGS 2024-033