Interkantonalen Vereinbarung über die Digitalisierung des Gesundheitswesens
                            Digitalisierung des Gesundheitswesens  vom 11.05.2023 (Stand 01.02.2024)  Der Kanton Freiburg, der Kanton Waadt, der Kanton Wallis, die Repu  -  blik und der Kanton Genf, die Republik und der Kanton Jura, (nachfol  -  gend: die Vertragskantone)  eingesehen den Artikel 48 der Bundesverfassung;  eingesehen das Bundesgesetz über das elektronische Patientendossier vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19. Juni 2015 und seine Ausführungsverordnungen;  eingesehen das Bundesgesetz über den Datenschutz vom 25. September
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 und seine Ausführungsverordnungen;  eingesehen das Bundesgesetz über die Forschung am Menschen vom 30.  September 2011 und seine Ausführungsverordnungen;  treffen folgende Vereinbarung:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gegenstand und Zweck
                            1  Gegenstand der vorliegenden Vereinbarung ist die Koordination der Politik  der Vertragskantone im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens  zur Unterstützung der kantonalen Gesundheitspolitik.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Insbesondere hat sie zum Zweck:  a)  es Einzelpersonen zu ermöglichen, ihre gesundheitsbezogenen Daten  zu  verwalten,  namentlich  durch  die  Erfassung  und  Bearbeitung  ihrer  personenbezogenen Daten;  namentlich   durch   die   Erleichterung   ihres   Zugangs   zu   ihren   gesund  -  heitsbezogenen Daten und durch die Begleitung bei diesem Prozess;  c)  die Qualität und die Sicherheit der Behandlung der Patientinnen und  Patienten zu verbessern und dabei ihre personenbezogenen Daten zu  schützen und deren Sicherheit zu gewährleisten;  * Änderungstabellen am Schluss des Erlasses
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die   Zusammenarbeit   der   Vertragskantone   im   Bereich   der   Digitalisie  -  rung des Gesundheitswesens zu stärken;  e)  die Entwicklung von gemeinsam definierten und von den Gesundheits  -  dienstleistern   gemeinsam   genutzten   Instrumenten   und   Verfahren   zu  fördern, um die Kontinuität und Koordination der Gesundheitsleistun  -  gen zu unterstützen und gleichzeitig ihre Wirtschaftlichkeit zu sichern;  f)  die nationale Gesetzgebung in Bezug auf das elektronische Patienten  -  dossier umzusetzen, insbesondere durch die Schaffung einer gemein  -  samen Stammgemeinschaft der Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie regelt:  a)  die Rahmenbedingungen und Grundsätze der Umsetzung von digita  -  len Gesundheitsdienstleistungen;  b)  die   Beitrittspflicht   der   Vertragskantone   zur   Organisation,   die   die  kantonsübergreifende Stammgemeinschaft verwaltet;  c)  die Anschlusspflicht bestimmter Gesundheitsdienstleister zur kantons  -  übergreifenden Stammgemeinschaft;  d)  den Datenschutz und die Datensicherheit in Zusammenhang mit der  Umsetzung von digitalen Gesundheitsdienstleistungen;  e)  die konsequente Verwendung der AHV-Nummer durch die Organisa  -  tionen und die Gesundheitsdienstleister;  f)  die Einrichtung einer Beratungskommission für die Digitalisierung des  Gesundheitswesens   und   einer   interparlamentarischen   Geschäftsprü  -  fungskommission sowie ihren Handlungsbereich.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Begriffe
                            1  In dieser Vereinbarung gelten als:  a)  Digitalisierung des Gesundheitswesens: die integrierte Nutzung im Ge  -  sundheitsbereich von Informations- und Kommunikationstechnologien  zur  Organisation,  Unterstützung  und  Vernetzung  aller  Verfahren  und  beteiligten Personen;  b)  digitale   Gesundheitsdienstleistung:   gesundheitsbezogene   Dienstleis  -  tung, bei der Informations- und Kommunikationstechnologien verwen  -  det und personenbezogene Daten verarbeitet werden;  c)  Organisation:   kooperative   Einheit   oder   Struktur,   die   von   zwei   oder  mehr   Vertragskantonen   geschaffen   wird,   um   eine   digitale   Gesund  -  heitsdienstleistung zu erbringen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  kantonsübergreifende Stammgemeinschaft: von den Vertragskantonen  gemeinsam gegründete Organisation, deren Auftrag insbesondere dar  -  in   besteht,   eine   Stammgemeinschaft   im   Sinne   des   Bundesgesetzes  über das elektronische Patientendossier zu verwalten;  e)  Basisleistung:   digitale   Gesundheitsdienstleistung,   die   in   einem   Bun  -  desgesetz geregelt und von einer Organisation erbracht wird;  f)  Zusatzdienst: digitale Gesundheitsdienstleistung, die mit der Nutzung  des Elektronischen Patientendossiers zu tun haben kann und die dem  Recht am Sitz der Organisation unterstellt ist, die ihn betreibt;  g)  Nutzerin oder Nutzer: natürliche Person oder Gesundheitsdienstleister,  die bzw. der eine digitale Gesundheitsdienstleistung nutzt;  h)  Gesundheitsdienstleister: Gesundheitsfachpersonen und Gesundheits  -  institutionen,   die   nach   nationalem   oder   kantonalem   Recht   anerkannt  sind   und   Behandlungen   im   Gesundheitsbereich   durchführen   oder  erschreiben,   die   Heilmittel   oder   andere   Produkte   in   Zusammenhang  mit einer Behandlung abgeben oder die mittelbar oder unmittelbar all  -  fällige andere Gesundheitsdienstleistungen erbringen, die ins Patien  -  tendossier aufgenommen werden;  i)  Gesundheitsdaten:   personenbezogene   Daten   in   Zusammenhang   mit  der körperlichen oder geistigen Gesundheit einer natürlichen Person,  einschliesslich   die   Erbringung   von   Gesundheitsdienstleistungen,   aus  denen Informationen über den Gesundheitszustand dieser Person her  -  vorgehen;  j)  Metadaten: einem digitalen Dokument beigefügte beschreibende Da  -  ten, wie der Titel, das Erstellungsdatum, die Autorin oder der Autor;  k)  Daten der Nutzerin oder des Nutzers: personenbezogene Daten, die  unterschiedlicher Natur sein können:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  persönliche Identifizierungsdaten, wie Name, Vorname, Ge  -  schlecht, Geburtsdatum,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Kontaktdaten, wie Postanschrift, Telefonnummer, E-Mail- Adres  -  se,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Kontodaten, wie Patientenidentifikationsnummer, Nutzername,  Passwort,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Daten zum Status der Gesundheitsfachpersonen, wie die Ent  -  scheidungsmechanismen bezüglich der sie betreffenden Berech  -  tigungen;  l)  elektronisches   Identifikationsmittel:   Identifikationsmittel   für   Einzelper  -  sonen, das nach der nationalen Gesetzgebung für das elektronische  Patientendossier zertifiziert ist und ihnen den Zugang zu digitalen Ge  -  sundheitsdiensten ermöglicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Anwendungsbereich
                            1  Die vorliegende Vereinbarung gilt:  a)  für die Vertragskantone hinsichtlich ihrer Beziehungen und gemeinsa  -  men Projekte im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens;  b)  für die Organisationen als Betreiberinnen digitaler Gesundheitsdienst  -  leistungen;  c)  für die Gesundheitsdienstleister im Rahmen der Nutzung der von den  Organisationen erbrachten digitalen Gesundheitsdienstleistungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Nicht geregelt ist darin die für die Gesundheitsdienstleiter geltende Pflicht,  ein Patientendossier nach den geltenden kantonalen Regeln zu führen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit und Sprachen
                            1  Die Vertragskantone verpflichten sich dazu, ihr Handeln miteinander abzu  -  stimmen. Sie streben eine gemeinsame Entwicklung ihrer Politik und ihrer  Vorhaben im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens und nach  Möglichkeit die Bündelung ihrer Ressourcen zu diesem Zweck an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es muss gewährleistet sein, dass Informationen und Dienstleistungen, die  an   die   Öffentlichkeit   und   die   Stammgemeinschaft   gerichtet   sind,   in   den  Amtssprachen jedes Vertragskantons vorliegen, der sich an einer Organisa  -  tion beteiligt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Information
                            1  Die Vertragskantone informieren auf angemessene und koordinierte Weise  die Bevölkerung, die Gesundheitsdienstleister, Akteurinnen und Akteure so  -  wie Sozialpartner und sonstige interessierte Kreise über die gemeinsam ent  -  wickelten politischen Massnahmen und Vorhaben im Bereich der Digitalisie  -  rung des Gesundheitswesens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vertragskantone beziehen die Interessen der Patientinnen und Patien  -  ten bei an die Bevölkerung gerichteten Informationskampagnen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Strategische Steuerung
                            1  Die Vertragskantone legen die strategische Ausrichtung der Politik und der  Vorhaben in Bezug auf gemeinsam entwickelte digitale Gesundheitsdienst  -  leistungen fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   berücksichtigen   die   Bedürfnisse   der   Patientinnen   und   Patienten,   der  Gesundheitsdienstleister, der Akteurinnen und Akteure und der Sozialpart  -  ner und ziehen sie bei der Festlegung der strategischen Ausrichtung der di  -  gitalen Gesundheitsdienstleistungen hinzu.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierungen der Vertragskantone regeln die organisatorischen Fragen  und Anwendungsmodalitäten der vorliegenden Vereinbarung durch gemein  -  sam verabschiedete Reglemente.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Umsetzung der digitalen Gesundheitsdienstleistungen
                            1  Die Regierungen von zwei oder mehr Vertragskantonen können eine oder  mehrere Organisation(en) schaffen, die in ihrem Auftrag für die Umsetzung  von digitalen Gesundheitsdienstleistungen zuständig ist bzw. sind. In diesem  Rahmen kann ihr Auftrag insbesondere darin bestehen:  a)  die   ihnen   gemäss   nationaler   Gesetzgebung   übertragenen   Aufgaben  bei der Bereitstellung der Basisleistungen zu erfüllen;  b)  die Umsetzung, den Betrieb, die Verwaltung und die Aufrechterhaltung  der digitalen Gesundheitsdienstleistungen zu koordinieren und zu die  -  sem Zweck Verträge mit den notwendigen Technikanbietern einzuge  -  hen;  c)  mit   den   Nutzerinnen   und   Nutzern   die   zur   Verwendung   digitaler   Ge  -  sundheitsdienstleistungen   notwendigen   Vereinbarungen   abzuschlies  -  sen;  d)  alle sonstigen Massnahmen zu ergreifen, um die ihnen von den Ver  -  tragskantonen im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens  übertragenen Aufgaben zu erfüllen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehaltlich der anwendbaren gesetzlichen Bestimmungen, insbesondere  der vorliegenden Vereinbarung, organisieren sich die Organisationen eigen  -  ständig. Sie erlassen die für ihre Tätigkeit und den internen Betrieb notwen  -  digen Regeln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bei der direkten oder indirekten Erfüllung der ihnen übertragenen Aufgaben  halten sich die Organisationen strikt an die im Kanton ihres Sitzes anwend  -  baren   gesetzlichen   Bestimmungen,   insbesondere   im   Bereich   des   Daten  -  schutzes und der Transparenz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Solange   keine   Verpflichtung   durch   übergeordnetes   Recht   besteht,  gewährleisten die Kantone den Patientinnen und Patienten die Freiwilligkeit  der Schaffung und Nutzung des Elektronischen Patientendossiers. Auch die  Beteiligung an Zusatzdiensten ist für Patientinnen und Patienten freiwillig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Finanzierung
                            1  Vorbehaltlich der Genehmigung der kantonalen Budgets und der Finanzie  -  rung durch Dritte finanzieren die Vertragskantone die Umsetzung der Politik  und der Vorhaben im Bereich der Digitalisierung des Gesundheitswesens im  Sinne der vorliegenden Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Vertragskantone regeln die Finanzierungsmodalitäten  der   vorliegenden   Vereinbarung   durch   gemeinsam   verabschiedete   Regle  -  mente.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Für eine finanzielle Beteiligung der Gesundheitsdienstleister, die auf sei  -  nem Gebiet von den betreffenden politischen Massnahmen und Vorhaben  profitieren, ist nach vorhergehender Absprache und Vorankündigung der je  -  weilige Vertragskanton zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Von den Patientinnen und Patienten wird für den Zugang zu digitalen Ge  -  sundheitsdienstleistungen keine finanzielle Beteiligung gefordert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Kantonsübergreifende Stammgemeinschaft
                            1  Die   Vertragskantone   gründen   eine   kantonsübergreifende   Stammgemein  -  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kantonsregierungen regeln die Betriebsregeln der kantonsübergreifen  -  den   Stammgemeinschaft   in   einem   gemeinsam   verabschiedeten   Durchfüh  -  rungsreglement der vorliegenden Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Alle Kantone, die der vorliegenden Vereinbarung beitreten, sind verpflich  -  tet,   der   Organisation   beizutreten,   die   die   kantonsübergreifende   Stammge  -  meinschaft verwaltet, und ihre Betriebsregeln einzuhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die auf dem Gebiet der Vertragskantone ansässigen Gesundheitsdienst  -  leister im Sinne von Artikel 2, die im Sinne des KVG in der kantonalen Pla  -  nung anerkannt sind oder über ein Dienstleistungsmandat eines Vertrags  -  kantons verfügen, sind verpflichtet, sich der kantonsübergreifenden Stamm  -  gemeinschaft anzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Elektronisches Identifikationsmittel
                            1  Vorbehaltlich   der   einschlägigen   geltenden   nationalen   Gesetzgebung   be  -  stimmt jeder Vertragskanton auf seinem Gebiet frei über die zur Verfügung  gestellten elektronischen Identifikationsmittel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Datenschutz und Transparenz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Vorbehalt bezüglich der Basisleistungen
                            1  Die Bestimmungen des vorliegenden Kapitels gelten unbeschadet der bun  -  desrechtlichen Bestimmungen, insbesondere der Bestimmungen in der Bun  -  desgesetzgebung bezüglich des Elektronischen Patientendossiers.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Datenverarbeitung
                            1  Die Datenverarbeitung erfolgt insbesondere zu folgenden Zwecken:  a)  Erstellen, Aktualisieren und Löschen des Nutzerkontos;  b)  Identifizierung der Nutzerinnen und Nutzer;  c)  Zugang der Nutzerinnen und Nutzer;  d)  Verwaltung und Teilen von Gesundheitsdaten und -dokumenten;  e)  Verwaltung der Datenzugriffe;  f)  Rückverfolgbarkeit der Datenverarbeitung;  g)  Erstellen von Statistiken und Durchführung von Forschung;  h)  Erfüllen der Zwecke a bis g unter Einhaltung des Datenschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen der ihnen übertragenen Aufgaben sind die Organisationen be  -  rechtigt, die Nutzerinnen- bzw. Nutzerdaten, die Gesundheitsdaten, die Me  -  tadaten und die Daten zum Status als Gesundheitsfachperson, wie in Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 definiert, zu verarbeiten. Sie werden in dem Masse verarbeitet, wie es zur  Erfüllung der durch diese Vereinbarung festgelegten Aufgaben absolut not  -  wendig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Diese Daten werden vertraulich behandelt, wobei die Normen des Berufs  -  geheimnisses und/oder des Amtsgeheimnisses eingehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Nutzerinnen und Nutzer sind berechtigt, die sie betreffenden Daten zu  verarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die   Gesundheitsdienstleister   sind   berechtigt,   die   Daten   der   Patientinnen  und Patienten zu verarbeiten, die sie behandelt haben oder die sie behan  -  deln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Zustimmung des Patienten
                            1  Für   die   Nutzung   eines   Zusatzdienstes   ist   die   Zustimmung   der   Patientin  oder des Patienten erforderlich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Patientin oder der Patient kann nur dann rechtsgültig zustimmen, wenn  sie/er seinen Willen frei ausdrücken kann und ordnungsgemäss darüber in  -  formiert wurde, wie die Daten verarbeitet werden und welche Folgen dies  hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Patientinnen und Patienten können eine Vertrauensperson bestimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Patientin oder der Patient kann seine Zustimmung jederzeit und ohne  Angabe von Gründen zurückziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Technische und organisatorische Massnahmen
                            1  Daten gemäss Definition in Artikel 2 sind vor jeglicher unbefugter Verarbei  -  tung   durch   organisatorische   und   technische   Massnahmen   geschützt,   die  den internationalen Normen, den Qualitätsstandards und dem technischen  Fortschritt entsprechen, insbesondere vor den Risiken von Fälschung, Zer  -  störung, Diebstahl, Verlust, Kopieren und anderem unbefugtem Verarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Daten, insbesondere ihre Sicherheitskopien und die Daten, die Tä  -  tigkeiten   zur   Unterstützung   der   Nutzerinnen   und   Nutzer   betreffen,   werden  ausschliesslich in der Schweiz gespeichert und verarbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Organisation plant technische und organisatorische Massnahmen für  den Fall der Fälschung, der Zerstörung, des Diebstahls, des Verlusts, des  Kopierens oder anderen unbefugten Verarbeitens. Sie sieht Melde-, Scha  -  densbegrenzungs- und forensische Verfahren vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Zumindest meldet die Organisation der für den Datenschutz zuständigen  Behörde so schnell wie möglich die Fälle, in denen gegen die Datensicher  -  heit verstossen wird und die wahrscheinlich ein hohes Risiko für die Persön  -  lichkeit oder die Grundrechte der betreffenden Person darstellen. Die Mel  -  dung muss mindestens die Art des Verstosses gegen die Datensicherheit,  seine Folgen und die ergriffenen oder geplanten Massnahmen umfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Die Verarbeitung der Daten kann fremdvergeben werden, sofern die Orga  -  nisation und der Unterauftragnehmer einen Vertrag abschliessen, der insbe  -  sondere   das   gleiche   Schutzniveau   vorsieht   wie   das   der   Organisation   ge  -  mäss   der   vorliegenden   Vereinbarung   und   den   anderen   einschlägigen   an  -  wendbaren Gesetzestexten vorgeschriebene.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Organisation überprüft die technischen und organisatorischen Aspekte  periodisch,   insbesondere   unter   dem   Blickwinkel   der   Sicherheit   und   des  Schutzes der Daten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Die für den Datenschutz zuständigen Behörden können unbeschadet ihrer  sonstigen gesetzlichen Aufgaben jederzeit Prüfungen durchführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Die Organisation sorgt für Sensibilisierung für Risiken und vorbildliche Ver  -  fahren im Bereich der Informatiksicherheit, der Information und des Schut  -  zes personenbezogener Daten und bietet solche Sensibilisierungen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Datenübermittlung zwischen den Kantonen und den Organisa -
                            tionen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die für das Gesundheitswesen zuständigen Behörden der Vertragskantone  und   die   Organisationen   übermitteln   einander   auf   begründeten   Antrag   die  Nutzerinnen- bzw. Nutzerdaten, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufga  -  ben notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie sind berechtigt, unaufgefordert oder auf Antrag Daten zum Status als  Gesundheitsfachperson gemäss Artikel 2 auszutauschen, die zur sicheren  Nutzung der digitalen Gesundheitsdienstleistungen notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Rückverfolgbarkeit der Daten
                            1  Die   technischen   und   organisatorischen   Massnahmen   gemäss   Artikel   14  müssen die automatische Rückverfolgbarkeit der Datenverarbeitung, insbe  -  sondere des Erstellens, der Veränderung und des Zugriffs auf diese Daten,  ermöglichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Verwendung der Daten zu statistischen und Forschungszwe -
                            cken
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Vorbehaltlich der Einhaltung der Anforderungen des Bundesgesetzes über  die Forschung am Menschen vom 30. September 2011 und den anderen re  -  levanten Bundesgesetzen sind die für das Gesundheitswesen zuständigen  Behörden der Vertragskantone, öffentliche Organisationen und Forschungs  -  einrichtungen   sowie   für   öffentliche   Aufgaben   beauftragte   private   For  -  schungseinrichtungen berechtigt, die Daten in Zusammenhang mit den Ba  -  sisleistungen und den Zusatzdiensten zu statistischen und Forschungszwe  -  cken zu verwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Organisationen   sind   berechtigt,   die   notwendigen   Daten   zu   diesem  Zweck zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Beraterin oder Berater für Datenschutz und Datensicherheit
                            1  Die   Organisation   bestimmt   eine   Beraterin   oder   einen   Berater   für   Daten  -  schutz und Datensicherheit, deren bzw. dessen Aufgabe es insbesondere  ist, die Massnahmen zur Gewährleistung des Datenschutzes und der Daten  -  sicherheit umzusetzen und zu überprüfen sowie im Bereich der digitalen Ge  -  sundheitsdienstleistungen   Vorbeugeund   Korrekturmassnahmen   zu   ergrei  -  fen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Konsequente Verwendung der AHV-Nummer
                            1  Um die Identifikation der Nutzerinnen und Nutzer zu erleichtern und aus Si  -  cherheitsgründen   sind   die   Organisationen   und   die   Gesundheitsdienstleiter  befugt, unter strikter Einhaltung der Datenschutzgesetzgebung konsequent  die AHVNummer derjenigen Personen zu verwenden, die:  a)  die Nutzung einer Basisleistung oder eines Zusatzdienstes beanspru  -  chen;  b)  in einem Vertragskanton medizinisch versorgt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Durchführungsreglemente
                            1  Für jeden Zusatzdienst stellen die betreffenden Regierungen der Vertrags  -  kantone in einem Durchführungsreglement der folgenden Vereinbarung klar:  a)  welche Daten verarbeitet, ausgetauscht, anonymisiert und aufbewahrt  werden;  b)  welches die Aufbewahrungsdauer ist;  c)  welche Sicherheitsmassnahmen ergriffen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Diese Durchführungsreglemente werden den für den Datenschutz zustän  -  digen Behörden zur Stellungnahme vorgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Kommissionen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Beratungskommission für die Digitalisierung des Gesundheits -
                            wesens
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Vertragskantone setzen eine Beratungskommission für die Digitalisie  -  rung des Gesundheitswesens (nachfolgend: die Beratungskommission) ein,  deren Aufgabe es ist:  a)  Stellungnahmen und Empfehlungen über politische Massnahmen und  gemeinsame   Vorhaben   im   Bereich   der   Digitalisierung   des   Gesund  -  heitswesens   an   die   für   das   Gesundheitswesen   verantwortlichen   De  -  partemente der Vertragskantone abzugeben;  b)  die Organisationen bei ihren Tätigkeiten zu unterstützen;  c)  die Organisationen in Datenschutzfragen zu beraten;  d)  Vormeinungen zu allen Fragen zu äussern, die ihr vorgelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Beratungskommission   besteht   aus   Mitgliedern   aus   den   Bereichen  Ethik,   Sozialwissenschaften,   Informationstechnologie,   Recht   und   Gesund  -  heit sowie aus Patientinnen- und Patientenvertreterinnen und -vertretern und  Gesundheitsdienstleistern. Jeder Vertragskanton ernennt drei Mitglieder. Die  Vertragskantone stimmen sich untereinander ab, um zu gewährleisten, dass  alle vorgenannten Bereiche vertreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   für   das   Gesundheitswesen   verantwortlichen   Departemente   der   Ver  -  tragskantone   benennen   die   Mitglieder   der   Beratungskommission   für   eine  Amtszeit von fünf Jahren, die zweimal verlängert werden kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   für   das   Gesundheitswesen   verantwortlichen   Departemente   der   Ver  -  tragskantone erlassen die Regeln für die Arbeitsweise der Beratungskom  -  mission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Interparlamentarische Geschäftsprüfungskommission
                            1  Die   Vertragskantone   setzen   eine   interparlamentarische   Kommission   ein,  die für die Geschäftsprüfung verantwortlich ist (nachfolgend: die interparla  -  mentarische Kommission).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   interparlamentarische   Kommission   besteht   aus   drei   Abgeordneten   je  Kanton, die von den Parlamenten nach ihren für die Bestellung von Kommis  -  sionen anwendbaren Verfahren bestimmt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die interparlamentarische Kommission hat Zugriff auf alle zur Erfüllung ih  -  rer Aufgabe notwendigen Dokumente, mit Ausnahme von Dokumenten, die  sensible im Sinne der nationalen Gesetzgebung Daten beinhalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die interparlamentarische Kommission verfasst einen jährlichen Evaluati  -  onsbericht, der folgende Themen behandelt:  a)  die   gemeinsamen   strategischen   Ziele   der   Vertragskantone   im   Sinne  der vorliegenden Vereinbarung sowie ihre Umsetzung;  b)  die mehrjährige Finanzplanung;  c)  das Budget und die Abschlüsse der Organisationen;  d)  die Evaluation der von den Organisationen erzielten Ergebnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Wenn ein Vorhaben nicht von allen Kantonen, die die vorliegende Verein  -  barung unterzeichnen, mitgetragen wird, tagen nur die von den betreffenden  Kantonen bestimmten Abgeordneten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Weiterhin sind die Bestimmungen des vierten Kapitels des Vertrags vom 5.  März   2010   über   die   Mitwirkung   der   Kantonsparlamente   bei   der   Ausarbei  -  tung, der Ratifizierung, dem Vollzug und der Änderung von interkantonalen  Verträgen und von Verträgen der Kantone mit dem Ausland (Vertrag über  die Mitwirkung der Parlamente, ParlVer) anwendbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Anwendungsbestimmungen
                            1  Die Regierungen der Vertragskantone erlassen die zur Umsetzung der vor  -  liegenden Vereinbarung notwendigen Bestimmungen in Form eines gemein  -  sam verabschiedeten Durchführungsreglements.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Streitigkeiten zwischen den Vertragskantonen
                            1  Die Vertragskantone verpflichten sich, die bei der Umsetzung der vorlie  -  genden   Vereinbarung   entstehenden   Streitigkeiten   auf   dem   Wege   der  Schlichtung beizulegen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sollte   die   Schlichtung   scheitern,   können   die   Vertragskantone   in   Anwen  -  dung von Artikel 120 Absatz 1 Buchstabe b des Bundesgesetzes vom 17.  Juni 2005 über das Bundesgericht Klage beim Bundesgericht einreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Inkrafttreten
                            1  Die vorliegende Vereinbarung tritt in Kraft, wenn alle Vertragskantone sie  ratifiziert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vorbehaltlich der Zustimmung der Regierungen aller Vertragskantone steht  sie anderen Kantonen zum Beitritt offen. Sie tritt in Kraft, sobald ihre Parla  -  mente   sie   in   Übereinstimmung   mit   der   Gesetzgebung   der   betreffenden  Kantone ratifiziert haben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Änderung
                            1  Änderungen der vorliegenden Vereinbarung erfordern die Genehmigung al  -  ler Vertragskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Kündigung
                            1  Jeder Vertragskanton kann die vorliegende Vereinbarung unter Einhaltung  einer Frist von drei Jahren auf Ende eines Kalenderjahres kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ohne ausdrückliche Zustimmung der anderen Vertragskantone bleiben die  finanziellen Verpflichtungen des austretenden Vertragskantons geschuldet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die vorliegende Vereinbarung bleibt so lange zwischen den Kantonen, die  sie nicht kündigen, in Kraft, wie ihre Zahl mindestens zwei beträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Dauer
                            1  Die vorliegende Vereinbarung wird auf unbestimmte Zeit abgeschlossen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  Quelle Publikation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.05.2023  01.02.2024  Erlass  Erstfassung  RO/AGS 2024-029
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Quelle Publikation  Erlass  11.05.2023  01.02.2024  Erstfassung  RO/AGS 2024-029