Vereinbarung über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule
                            Vereinbarung  über die Ost – Ostschweizer Fachhochschule  vom 15. Februar 2019 (Stand 1. Januar 2020)  Die   Kantone   St.Gallen,   Schwyz,   Glarus,   Appenzell   Ausserrhoden,   Appenzell  Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein  vereinbaren:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  I. Allgemeine Bestimmungen  (1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Rechtsnatur und Sitz
                            1  Die «Ost – Ostschweizer Fachhochschule» ist eine selbständige öffentlich-rechtli  -  che Anstalt mit eigener Rechtspersönlichkeit (nachfolgend Hochschule) und dem  Recht auf Selbstverwaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sitz der Hochschule ist St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Hochschule   betreibt   an   den   Standorten   Buchs,   Rapperswil   und   St.Gallen  Lehre und Forschung. Die Hochschule kann im Rahmen des Leistungsauftrags an  weiteren Standorten tätig sein.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Trägerschaft
                            1  Träger   der   Hochschule   sind   die   Kantone   St.Gallen,   Schwyz,   Glarus,   Appenzell  Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie das Fürstentum Liech  -  tenstein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der   Vereinbarung   können   mit   Zustimmung   aller   bisherigen   Träger   weitere  Kantone als Träger beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Beitritt des Kantons St.Gallen mit Regierungsbeschluss vom 12.  März 2019, sGS 218.20, und  Kantonsratsbeschluss vom 17.  November 2019, sGS 218.2; Art. 9, Art. 13 Abs. 1, Art. 13 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bst. a und d, Art. 13 Abs. 3, Art. 14 Abs. 2 Bst. f, i und j, Art. 16, Art. 18 Abs. 1 bis 3, Art. 19  Abs. 1, Art. 19 Abs. 2 Bst. c, d, g, i, j, k und m, Art. 23, Art. 46, Art. 47, Art. 50, Art. 61, Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62, Art. 63 Abs. 1, Art. 64 sowie Art. 65 in Vollzug ab 1. Januar 2020, übrige Bestimmungen  in Vollzug ab 1. September 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Träger, die der Vereinbarung später beitreten, sind bezüglich Rechte und Pflich  -  ten   den   Kantonen   Schwyz,   Glarus,   Appenzell   Ausserrhoden,   Appenzell   Inner  -  rhoden und Thurgau sowie dem Fürstentum Liechtenstein gleichgestellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Zweck
                            1  Die Hochschule bietet im Sinn des einschlägigen Bundesrechts sowie der massge  -  benden interkantonalen Vereinbarungen Lehre, Forschung und Dienstleistungen  in mehreren Disziplinen oder Fachbereichen an. Sie fördert dabei den Austausch  von  Wissen,  Können  und  Technologie  zum  Nutzen  von  Wirtschaft   und  Gesell  -  schaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie erfüllt insbesondere folgende Aufgaben:  a)  Vorbereitung durch praxisorientierte Studiengänge auf berufliche Tätigkeiten,  welche die Anwendung wissenschaftlicher Erkenntnisse und Methoden erfor  -  dern (Leistungsbereich «Lehre»);  b)  Ergänzung der Studiengänge nach Bst. a dieser Bestimmung durch ein Wei  -  terbildungsangebot (Leistungsbereich «Weiterbildung»);  c)  Durchführung anwendungsorientierter Forschungs- und Entwicklungsarbei  -  ten (Leistungsbereich «Forschung»);  d)  Dienstleistungen für Dritte (Leistungsbereich «Dienstleistung»).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Zusammenarbeit
                            1  Die   Hochschule   kann   mit   anderen   in-   und   ausländischen   Bildungs-   und   For  -  schungseinrichtungen zusammenarbeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie fördert den Austausch von studierenden, lehrenden und forschenden Perso  -  nen aus dem In- und Ausland.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit diese Vereinbarung nicht berührt wird, kann die Regierung des Kantons  St.Gallen auf Antrag des Hochschulrates mit Gebietskörperschaften, die nicht Trä  -  ger   der   Hochschule   sind,   Vereinbarungen   abschliessen,   insbesondere   zur   Rege  -  lung von Beiträgen an die Kosten der Hochschule, Rechten der Studierenden aus  diesen Gebietskörperschaften und Vertretungen in den Standortbeiräten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Freiheit von Lehre und Forschung
                            1  Die Freiheit der wissenschaftlichen Lehre und Forschung ist gewährleistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Akademische Grade und Diplome
                            1  Die Hochschule verleiht akademische Grade und Diplome.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Hochschulstatut
                            1  Das Hochschulstatut regelt:  a)  die Organisation der Hochschule;  b)  die Aufgaben der Organe;  c)  das Verfahren für die Wahl der Dozierenden;  d)  die Rechte und Pflichten der Angehörigen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wird vom Hochschulrat erlassen und von der Regierung des Kantons St.Gallen  genehmigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Hochschulstatut geht anderen Erlassen der Hochschule vor.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Steuerbefreiung
                            1  Die Hochschule ist von Staats- und Gemeindesteuern der Träger befreit für:  a)  Gewinn und Kapital;  b)  Zuwendungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Anwendbares Recht
                            1  Soweit diese Vereinbarung oder ihr nachfolgende Erlasse nichts anderes bestim  -  men, untersteht die Hochschule dem Recht des Kantons St.Gallen.  II. Zuständigkeiten  (2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Innerkantonale oder innerstaatliche Kompetenzordnung
                            1  Der Beitritt zu dieser Vereinbarung richtet sich nach der innerkantonalen oder  innerstaatlichen Kompetenzordnung des einzelnen Trägers.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das   zuständige   Organ   des   einzelnen   Trägers   genehmigt   Anpassungen   des   Zu  -  schlags   zu   den   Beiträgen   nach   Interkantonaler   Fachhochschulvereinbarung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  (nachfolgend FHV-Beiträge) nach Art. 36 dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Kantonsrat St.Gallen
                            1  Der Kantonsrat St.Gallen hat die Oberaufsicht über die Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er:  a)  beschliesst den Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen;  b)  nimmt Kenntnis vom Leistungsauftrag;  c)  nimmt   Kenntnis   vom   Bericht   über   die   Erfüllung   des   Leistungsauftrags   und  die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Interkantonale Fachhochschulvereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12.  Juni 2003, sGS  234.031  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  nimmt im Rahmen des Geschäftsberichts der Regierung Kenntnis von der Ge  -  schäftsführung der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Regierungen aller Träger
                            1  Die Regierungen aller Träger:  a)  wählen ihre Vertretung im Hochschulrat;  b)  entscheiden unter Vorbehalt der Genehmigung durch das jeweils zuständige  Organ des einzelnen Trägers über die Anpassung des Zuschlags zu den FHV-  Beiträgen nach Art.  36 dieses Erlasses;  c)  entscheiden über die Erweiterung der Trägerschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Beschlüsse nach Abs. 1 Bst. b und c dieser Bestimmung kommen nur zustande,  wenn ihnen alle Regierungen zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Trägerkonferenz
                            1  Die Trägerkonferenz setzt sich aus je dem zuständigen Regierungsmitglied der  Träger zusammen. Das Regierungsmitglied des Kantons St.Gallen übernimmt den  Vorsitz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Trägerkonferenz:  a)  beschliesst die Erweiterung oder Verringerung des Studienangebots im Leis  -  tungsbereich «Lehre»;  b)  genehmigt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»;  c)  beantragt die Anpassung des Zuschlags zu den FHV-Beiträgen nach Art.  36  dieses Erlasses;  d)  berät den Antrag des Hochschulrates zum Leistungsauftrag und nimmt Stel  -  lung zuhanden der Regierung des Kantons St.Gallen;  e)  genehmigt die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;  f)  entscheidet über die Bezeichnung der Hochschule;  g)  nimmt Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule;  h)  nimmt   Kenntnis   vom   Bericht   über   die   Erfüllung   des   Leistungsauftrags   und  die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;  i)  erarbeitet ein Anforderungsprofil für die Mitglieder des Hochschulrates und  für das Gremium als Ganzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Beschlüsse nach Abs. 2 Bst. a, b, e und f dieser Bestimmung kommen nur zu  -  stande, wenn ihnen alle Mitglieder der Trägerkonferenz zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Regierung des Kantons St.Gallen
                            1  Die Regierung des Kantons St.Gallen übt die Aufsicht über die Hochschule aus.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie:  a)  bestimmt die Präsidentin oder den Präsidenten des Hochschulrates und legt  die Entschädigung des Hochschulrates fest;  b)  erteilt nach Beratung durch die Trägerkonferenz den Leistungsauftrag;  c)  beantragt dem Kantonsrat St.Gallen den Trägerbeitrag;  d)  nimmt Kenntnis vom jährlichen Geschäftsbericht der Hochschule;  e)  genehmigt den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ver  -  wendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;  f)  erlässt Vorschriften über
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Rechnungslegung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Bildung und Verwendung von Eigenkapital;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Berichterstattung;  g)  genehmigt Hochschulstatut und Personalreglement;  h)  genehmigt die Studiengebühren im Leistungsbereich «Lehre»;  i)  schliesst   auf   Antrag   des   Hochschulrates   Vereinbarungen   nach   Art.  4   Abs.  3  dieser Vereinbarung ab;  j)  wählt die Revisionsstelle.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden,
                            Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechten  -  stein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Regierungen der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appen  -  zell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein:  a)  nehmen Kenntnis vom Leistungsauftrag;  b)  nehmen Kenntnis vom Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und  die Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Vertretung der Trägerschaft gegen aussen
                            1  Soweit die Hochschule in Verfahren im Rahmen der Koordination im schweize  -  rischen Hochschulbereich oder in Verfahren gegenüber dem Bund durch die Trä  -  gerschaft zu vertreten ist, nimmt der Kanton St.Gallen die Vertretung wahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Organe
                            1  Organe der Hochschule sind:  a)  der Hochschulrat;  b)  die Hochschulleitung;  c)  die Revisionsstelle;  d)  die Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Hochschulrat
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Hochschulrat   besteht   aus   15   Mitgliedern   aus   Wirtschaft,   Gesellschaft,  Wissenschaft oder Bildungsverwaltungen der Träger. Von der Mitgliedschaft im  Hochschulrat ausgeschlossen sind Mitglieder der Regierungen der Träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es wählen:  a)  die Regierung des Kantons St.Gallen acht Mitglieder;  b)  die Regierung des Kantons Thurgau zwei Mitglieder;  c)  die Regierungen der weiteren Träger je ein Mitglied.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung des Kantons St.Gallen bestimmt aus den Mitgliedern des Hoch  -  schulrates eine Präsidentin oder einen Präsidenten. Im Übrigen konstituiert sich  der Hochschulrat selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Je eine Vertretung des Personals und der Studierendenschaft nehmen als Beisit  -  zerinnen oder Beisitzer an den Sitzungen des Hochschulrates teil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Bei Änderungen in der Zusammensetzung der Trägerschaft passen die Regierun  -  gen die Zusammensetzung des Hochschulrates an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 b) Stellung und Aufgaben
                            1  Der Hochschulrat ist oberstes Organ der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er:  a)  verantwortet die strategische Führung und die Umsetzung des Leistungsauf  -  trags;  b)  stellt die Qualität sicher;  c)  erlässt Hochschulstatut, Personalreglement, Studienreglement, Gebührenord  -  nung und weitere Vollzugsvorschriften zu dieser Vereinbarung;  d)  beantragt den Leistungsauftrag und den Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen;  e)  beschliesst den Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die Ver  -  wendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen;  f)  beschliesst Budget und Jahresrechnung sowie den Geschäftsbericht;  g)  kann der Trägerkonferenz zur Erweiterung oder Verringerung des Studienan  -  gebots im Leistungsbereich «Lehre» Antrag stellen;  h)  erlässt Zulassungsbeschränkungen im Leistungsbereich «Lehre»;  i)  ist zuständig für die Begründung und Beendigung der Arbeitsverhältnisse der  Mitglieder der Hochschulleitung;  j)  regelt die Verleihung, Führung und Aberkennung von Professorentiteln der  Dozierenden;  k)  wählt die Mitglieder der Standortbeiräte und der Rekurskommission;  l)  entscheidet vorbehältlich der Genehmigung durch die Trägerkonferenz über  die Mitgliedschaft in einem Fachhochschulverbund;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  stellt der Regierung des Kantons St.Gallen Antrag betreffend den Abschluss  von Vereinbarungen nach Art.  4 Abs.  3 dieser Vereinbarung;  n)  wählt im Einverständnis mit dem Personal oder der allfälligen Personalvertre  -  tung   die   Vorsorgeeinrichtung   nach   Art.  11   des   Bundesgesetzes   über   die  berufliche Alters-, Hinterlassenen- und Invalidenvorsorge
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Standortbeiräte
                            a) Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hochschulrat wählt für die Standorte in Buchs, Rapperswil und St.Gallen je  einen Standortbeirat von fünf bis sieben Mitgliedern, davon wenigstens ein Mit  -  glied des Hochschulrates.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Standortbeirat konstituiert sich selbst.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Rektorin   oder   der   Rektor   und   ein   weiteres   Mitglied   der   Hochschulleitung  sind Beisitzerinnen oder Beisitzer ohne Stimmrecht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 b) Stellung und Aufgaben
                            1  Die Standortbeiräte sind dem Hochschulrat zugeordnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie:  a)  stellen die Verankerung des Standorts in der Region sicher;  b)  bringen die Interessen des Standorts in die Hochschule ein;  c)  werden in die Erarbeitung der Hochschulstrategie einbezogen;  d)  werden   bei   der   Veränderung   der   Zuordnung   von   Studiengängen   zu  Standorten angehört;  e)  eruieren im Kontakt mit den Anspruchsgruppen deren Bedürfnisse.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die   Standortbeiräte   können   in   Belangen,   die   ihren   Standort   betreffen,   dem  Hochschulrat Anträge stellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Amtsdauer und Amtszeitbeschränkung für den Hochschulrat und
                            die Standortbeiräte
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtsdauer beträgt vier Jahre. Ihr Beginn richtet sich nach den massgeben  -  den Bestimmungen im Kanton St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Wiederwahl ist zweimal möglich.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Mitgliedschaft endet spätestens mit der Vollendung des 70. Altersjahres.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  SR  831.40  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Art.  1   Abs.  2 Bst.  c des Gesetzes über die Amtsdauer vom 8.  Januar 2004, sGS  117.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Hochschulleitung
                            1  Die Hochschulleitung führt die Hochschule operativ.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rektorin oder der Rektor der Hochschule leitet die Hochschule und vertritt  sie nach aussen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Organisation   und   Aufgaben   der   Hochschulleitung   werden   im   Hochschulstatut  geregelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Revisionsstelle
                            1  Die Revisionsstelle prüft das Rechnungswesen und die Jahresrechnung der Hoch  -  schule,   erstattet   dem   Hochschulrat   Bericht   und   stellt   Antrag   auf   Genehmigung  oder Rückweisung der Jahresrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist   die   Finanzkontrolle   des   Kantons   St.Gallen   Revisionsstelle,   erfüllt   sie   beson  -  dere Aufträge in sachgemässer Anwendung der Vorschriften zur Finanzkontrolle  im Kanton St.Gallen.  III. Studium und Studierendenschaft  (3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Zulassung
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Zulassung zu den Studiengängen richtet sich nach den Bestimmungen des  Bundesrechts sowie der massgebenden interkantonalen Vereinbarungen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat kann ergänzende Zulassungsvoraussetzungen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 b) Beschränkung
                            1  Der Hochschulrat kann unter Vorbehalt der Genehmigung der Trägerkonferenz  nach Art. 13 Abs. 2 Bst. b dieses Erlasses für einzelne Studiengänge befristete Zu  -  lassungsbeschränkungen erlassen, wenn:  a)  die Aufnahmekapazität ausgeschöpft ist;  b)  ein ordnungsgemässes Studium nicht mehr sichergestellt ist;  c)  die finanziellen Mittel für eine Erhöhung der Aufnahmekapazität nicht vor  -  handen sind;  d)  keine anderen geeigneten Massnahmen zur Verfügung stehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Zulassungsbeschränkungen entscheidet die Eignung der Studienbewerberin  -  nen und -bewerber. Die Eignung wird vor der Aufnahme des Studiums durch ein  vom Hochschulrat festgelegtes Eignungsverfahren und nach Studienbeginn durch  Vorprüfungen abgeklärt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Unabhängig von befristeten Zulassungsbeschränkungen kann der Hochschulrat  den Anteil der ausländischen Studierenden ohne stipendienrechtlichen Wohnsitz  in der Schweiz im Verhältnis zur Zahl der immatrikulierten Studierenden generell  beschränken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Studienreglement
                            1  Das Studienreglement regelt:  a)  die Zulassung von Studierenden zu Lehrveranstaltungen und zu Prüfungen;  b)  die Studienformen und den Studienumfang;  c)  die erforderlichen Studienleistungen;  d)  die Diplome und Titel.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Gebühren
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschule kann Gebühren erheben für:  a)  die Immatrikulation;  b)  die Teilnahme an Lehrveranstaltungen (Studiengebühren);  c)  Prüfungen;  d)  besondere Leistungen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat erlässt eine Gebührenordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gebühren für immatrikulierte Studierende im Leistungsbereich «Lehre» be  -  dürfen der Genehmigung der Regierung des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Hochschule kann in besonderen Fällen die Gebühren ganz oder teilweise er  -  lassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 b) Höchstbeträge
                            1  Die Studiengebühren nach Art. 28 Abs. 3 dieses Erlasses betragen höchstens:  a)  für Schweizer Studierende oder für ausländische Studierende, die zur Zeit der  Erlangung   des   anerkannten   Berufsmaturitätszeugnisses   oder   gleichwertigen  Ausweises Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein hatten,  den anrechenbaren Höchstbetrag nach Art.  10 der Interkantonalen Fachhoch  -  schulvereinbarung   (FHV)   ab   2005   vom   12.  Juni   2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ,   jedoch   höchstens  Fr.  4'000.– je Studienjahr;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  sGS  234.031  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für   ausländische   Studierende,   die   zur   Zeit   der   Erlangung   des   anerkannten  Berufsmaturitätszeugnisses   oder   gleichwertigen   Ausweises   Wohnsitz   ausser  -  halb der Schweiz oder des Fürstentums Liechtenstein hatten oder einen dama  -  ligen Wohnsitz in der Schweiz oder im Fürstentum Liechtenstein nicht nach  -  weisen können, den Beitrag nach Art.  9 der Interkantonalen Fachhochschul  -  vereinbarung (FHV) ab 2005 vom 12.  Juni 2003
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Titel und Titelschutz
                            1  Wer die Studienangebote an der Hochschule erfolgreich abschliesst, ist zum Füh  -  ren des entsprechenden Titels berechtigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ein   unrechtmässig   erworbener   Titel   wird   durch   die   Instanz   entzogen,   die   ihn  verliehen hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Kanton   St.Gallen   regelt   den   Titelschutz,   soweit   dieser   nicht   durch   die  Bundesgesetzgebung   oder   im   Rahmen   der   schweizerischen   Hochschulkoordina  -  tion geregelt ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Studierendenschaft
                            1  Die immatrikulierten Studierenden bilden die Studierendenschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie hat Anspruch auf angemessene Information und Mitwirkung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat legt Rechte und Pflichten, Ausgestaltung der Mitwirkung so  -  wie Rahmenbedingungen für die Organisation im Hochschulstatut fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrveranstaltungen sowie
                            für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hochschule
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hochschulrat regelt die Disziplinarordnung für Teilnehmende an Lehrver  -  anstaltungen sowie für Bewerberinnen und Bewerber für die Zulassung zur Hoch  -  schule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er   kann   als   schwerste   Disziplinarmassnahme   den   endgültigen   Ausschluss   vom  Studium an der Hochschule vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  sGS  234.031  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            IV. Betrieb  (4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Leistungsauftrag und Finanzierung  (4.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Leistungsauftrag
                            1  Der Leistungsauftrag konkretisiert die Aufgaben der Hochschule nach Art. 3 die  -  ses Erlasses und nach dem Hochschulstatut.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Leistungsauftrag werden insbesondere festgelegt:  a)  Entwicklungsschwerpunkte;  b)  zu erbringende Leistungen und Kriterien zur Zielerfüllung;  c)  Bedarf an öffentlichen Mitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Er wird für vier Jahre erteilt und auf Beginn des dritten Kalenderjahres nach Be  -  ginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St.Gallen erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird der Leistungsauftrag nicht rechtzeitig vor Ablauf der vereinbarten Dauer  erneuert, gilt der bisherige Leistungsauftrag bis zur Erneuerung weiter.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Finanzierung
                            a) allgemein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Hochschule finanziert ihre Ausgaben durch:  a)  Gebühren;  b)  Trägerbeiträge;  c)  weitere Einnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 b) Trägerbeiträge der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausser -
                            rhoden, Appenzell Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums  Liechtenstein
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell Innerrhoden  und Thurgau sowie das Fürstentum Liechtenstein leisten FHV-Beiträge sowie dar  -  auf einen Zuschlag.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit   dem   Zuschlag   wird   die   Beteiligung   an   der   Trägerschaft   der   Hochschule  pauschal abgegolten, namentlich:  a)  Restkosten der Studienangebote im Leistungsbereich «Lehre»;  b)  Basisfinanzierung im Leistungsbereich «Forschung»;  c)  Investitionen in Ausstattung und bauliche Infrastruktur.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der   Zuschlag   zu   den   FHV-Beiträgen   nach   Abs.   1   dieser   Bestimmung   wird   je  Fachbereich im Anhang zu diesem Erlass festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 c) Anpassung des Zuschlags nach Art. 35 dieses Erlasses
                            1  Der Zuschlag zu den FHV-Beiträgen nach Art. 35 dieses Erlasses kann angepasst  werden, wenn:  a)  die   Bemessung   der   Bundesbeiträge   oder   der   FHV-Beiträge   eine   dauerhafte  Veränderung erfährt;  b)  das   Leistungsangebot   der   Hochschule   eine   Änderung   in   den   Fachbereichen  erfährt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regierungen der Träger legen auf Antrag der Trägerkonferenz durch über  -  einstimmenden Beschluss die Höhe des Zuschlags sowie den Zeitpunkt der An  -  passung fest. Die Anpassung bedarf der Genehmigung durch die zuständigen Or  -  gane der Träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 d) Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen
                            1  Der Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen:  a)  stellt die Erfüllung des Leistungsauftrags sicher;  b)  wird als Pauschale festgelegt und gilt auch FHV-Beiträge sowie Standortvor  -  teile ab;  c)  wird   für   vier   Jahre   beschlossen   und   auf   Beginn   des   dritten   Kalenderjahres  nach Beginn der Amtsdauer für die Behörden des Kantons St.Gallen erneuert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Finanzhaushalt des Kantons St.Gallen ist der Beitrag an die Hochschule ein  Sonderkredit   der   Erfolgsrechnung.   Er   wird   bei   einer   allgemeinen   Änderung   der  Löhne für das Staatspersonal des Kantons St.Gallen so angepasst, dass er die zulas  -  ten des Sonderkredits gehende Lohnsumme der Mitarbeitenden der Hochschule  vollständig abbildet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Wird   der   Leistungsauftrag   nicht   rechtzeitig   erneuert,   entrichtet   der   Kanton  St.Gallen für ein weiteres Jahr eine Akontozahlung in der Höhe der letzten Jahres  -  tranche.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 Umsetzungsautonomie der Hochschule
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Hochschule   erfüllt   den   Leistungsauftrag   und   verwendet   den   Trägerbeitrag  sowie die weiteren Mittel autonom.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie führt die Jahresrechnung nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des  Kantons St.Gallen über die Rechnungslegung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 39 b) unternehmerisches Handeln
                            1  Die Hochschule nutzt im Rahmen der Erfüllung des Leistungsauftrags Chancen  und trägt Risiken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zur   Wahrung   der   Entwicklungs-   und   Risikofähigkeit   bildet   und   verwendet   sie  nach Massgabe von Vorschriften der Regierung des Kantons St.Gallen Eigenkapi  -  tal.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stellen   unvorhersehbare   Entwicklungen   oder   ausserordentliche   Umstände   die  Erfüllung   des   Leistungsauftrags   in   Frage,   beantragt   die   Hochschule   eine   Anpas  -  sung des Leistungsauftrags oder des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Personal  (4.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 40 Personalrecht und Personalreglement
                            1  Für   die   Arbeitsverhältnisse   gilt   sachgemäss   das   Personalrecht   des   Kantons  St.Gallen,   vorbehältlich   von   Art.   50   Bst.   b   dieser   Vereinbarung   und   soweit   die  Hochschule keine besonderen personalrechtlichen Bestimmungen erlässt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Hochschulrat erlässt ein Personalreglement. Es enthält besondere personal  -  rechtliche   Bestimmungen,   mit   denen   den   Verhältnissen   der   Hochschule   Rech  -  nung getragen wird, und regelt insbesondere das Schlichtungsverfahren in perso  -  nalrechtlichen Streitigkeiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Personalreglement nach Abs. 2 dieser Bestimmung bedarf zur Gültigkeit der  Genehmigung der Regierung des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 41 Mitwirkung
                            1  Die   Mitarbeiterinnen   und   Mitarbeiter   haben   Anspruch   auf   angemessene   In  -  formation und Mitwirkung. Die Ausgestaltung erfolgt im Hochschulstatut.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 42 Haftung und Verantwortlichkeit der Organe und des Personals
                            1  Die   Verantwortlichkeit   der   Organe   sowie   des   Personals   richtet   sich   nach   dem  Gesetz über die Haftung der öffentlich-rechtlichen Körperschaften und Anstalten  und die Verantwortlichkeit der Behörden und öffentlichen Angestellten (Verant  -  wortlichkeitsgesetz) des Kantons St.Gallen vom 7. Dezember 1959
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Infrastruktur und Immobilien  (4.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 Immobilien
                            a) Grundsatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Kanton St.Gallen stellt der Hochschule die Immobilien zur Verfügung, die  sie zur Erfüllung des Leistungsauftrags benötigt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  sGS  161.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Hochschule entrichtet eine Abgeltung für die Nutzung auf der Grundlage ei  -  ner betriebswirtschaftlichen Vollkostenrechnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie sorgt für die Instandhaltung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 b) Mietobjekte
                            1  Soweit die vom Kanton St.Gallen zur Verfügung gestellten Immobilien den Be  -  darf an Immobilien nach dem Leistungsauftrag nicht abdecken, kann die Hoch  -  schule Mietverträge abschliessen.  V. Aufsicht  (5.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 Steuerung und Berichterstattung
                            1  Die Hochschule verfügt über ein den Risiken angemessenes internes Kontrollsys  -  tem und Risikomanagement.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   erstattet   nach   Massgabe   von   Vorschriften   der   Regierung   des   Kantons  St.Gallen:  a)  jährlich einen Geschäftsbericht. Dieser äussert sich insbesondere zum Stand  der Leistungserbringung und Mittelverwendung;  b)  alle vier Jahre einen Bericht über die Erfüllung des Leistungsauftrags und die  Verwendung des Trägerbeitrags des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 46 Informationsrecht der Träger
                            1  Die Regierungen der Träger und die zuständigen Departemente sowie die Trä  -  gerkonferenz  erhalten  vom  Hochschulrat  alle  massgeblichen  Informationen  und  Unterlagen.  VI. Rechtspflege  (6.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Anwendbares Recht
                            1  Verwaltungsverfahren und Rechtspflege richten sich nach dem Gesetz über die  Verwaltungsrechtspflege des Kantons St.Gallen vom 16. Mai 1965
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  , soweit dieser  Erlass nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  sGS  951.1  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Rekurskommission
                            a) Wahl und Zusammensetzung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Hochschulrat wählt die Präsidentin oder den Präsidenten sowie die Mitglie  -  der der Rekurskommission.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ihr gehören an:  a)  eine Präsidentin oder ein Präsident;  b)  drei hauptamtliche Dozierende;  c)  eine Vertretung der Studierendenschaft;  d)  mit beratender Stimme eine juristische Sekretärin oder ein juristischer Sekre  -  tär.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 b) Aufgaben
                            1  Die Rekurskommission entscheidet über Rekurse gegen Verfügungen der Hoch  -  schulleitung oder der Hochschulleitung nachgeordneter Stellen, die sich auf Zulas  -  sungs-, Studien- und Prüfungsvorschriften sowie auf Disziplinarvorschriften nach
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Art. 32 dieses Erlasses stützen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen
                            1  Das Verwaltungsgericht des Kantons St.Gallen beurteilt:  a)  Beschwerden   gegen   Verfügungen   und   Entscheide   der   Organe   der   Hoch  -  schule;  b)  nach vorgängigem Schlichtungsverfahren personalrechtliche Klagen.  VII. Schlussbestimmungen  (7.)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1. Kündigung  (7.1.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Kündigungsfrist
                            1  Die   Regierungen   der   Träger   können   die   Mitgliedschaft   unter   Beachtung   einer  Kündigungsfrist   von   drei   Jahren   auf   das   Ende   einer   Leistungsauftragsperiode  durch schriftliche Mitteilung an die Regierungen der übrigen Träger kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Anschlusskündigung
                            1  Die übrigen Träger können innert drei Monaten ab Erhalt der Kündigungserklä  -  rung die Mitgliedschaft auf den gleichen Kündigungstermin kündigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Wirkung
                            1  Verbleiben   der   Kanton   St.Gallen   und   wenigstens   zwei   weitere   Träger,   gilt   die  Vereinbarung   unter   diesen   weiter.   Die   austretenden   Träger   haben   keinen   An  -  spruch auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Verbleiben nur der Kanton St.Gallen und ein weiterer Träger, kann der Kanton  St.Gallen die Hochschule:  a)  mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Weitergel  -  tung dieser Vereinbarung weiterführen. Die austretenden Träger haben kei  -  nen Anspruch auf einen Anteil am Vermögen der Hochschule;  b)  mit dem verbleibenden Träger und allenfalls neuen Trägern unter Abschluss  einer neuen Vereinbarung weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der  Hochschule sowie die Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf  die neue Trägerschaft übertragen;  c)  allein weiterführen. Sämtliche Aktiven und Passiven der Hochschule sowie die  Rechte an deren Namen werden entschädigungslos auf die neue Trägerschaft  übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2. Aufhebung bisherigen Rechts  (7.2.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Bisherige Trägervereinbarungen
                            1  Die folgenden Vereinbarungen werden aufgehoben:  a)  Vereinbarung   über   die   Interkantonale   Fachhochschule   St.Gallen   vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16.  März 1999
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  ;  b)  Vereinbarung über die Hochschule Rapperswil vom 26.  Mai 2015
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Aufhebung der Vereinbarung über die Hochschule für Technik Buchs vom
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20. Juni 1968
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   ist Gegenstand einer separaten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die in Ausführung der Vereinbarungen nach Abs.  1 und Abs.  2 dieser Bestim  -  mung erlassenen Vorschriften behalten bis zu ihrer Aufhebung durch den Hoch  -  schulrat Gültigkeit, soweit dieser Erlass nichts anderes bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3. Übergangsbestimmungen  (7.3.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Rechtsnachfolge
                            1  Die   Hochschule   ist   Rechtsnachfolgerin   der   Interkantonalen   Fachhochschule  St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9  sGS  234.61  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10  sGS  234.211  .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11  sGS  234.111  .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Übergang von Eigentum an Immobilien
                            1  Die bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der Interkantonalen  Fachhochschule St.Gallen und der Hochschule Rapperswil stehenden Immobilien  gehen in das Eigentum des Kantons St.Gallen über.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Umgang mit den bei Vollzugsbeginn dieser Vereinbarung im Eigentum der  Hochschule für Technik Buchs stehenden Immobilien ist Gegenstand einer sepa  -  raten Vereinbarung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Übergang der Arbeitsverhältnisse
                            1  Die neue Hochschule übernimmt auf Vollzugsbeginn dieses Erlasses das Personal  der   Interkantonalen   Fachhochschule   St.Gallen,   der   Hochschule   Rapperswil   und  der Hochschule für Technik Buchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit nicht bereits personalrechtliche Bestimmungen der neuen Hochschule zur  Anwendung kommen, werden die Arbeitsverhältnisse nach dem Personalrecht der  bisherigen Hochschulen weitergeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Hochschulrat regelt die Einzelheiten, unter Vorbehalt der Genehmigung der  Regierung des Kantons St.Gallen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Finanzierung eines Fehlbetrags beim Wechsel der Vorsorgeeinrichtung
                            1  Der Kanton St.Gallen begleicht auf den Zeitpunkt des Übertritts in eine andere  Vorsorgeeinrichtung   einen   allfälligen   Fehlbetrag   aus   dem   Anschlussvertrag   mit  der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» für das nach Art. 57 dieses Erlas  -  ses   von   der   Hochschule   Rapperswil   übernommene   Personal,   soweit   nicht   die  Hochschule diese Ausfinanzierung aus eigenen Mitteln leistet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Enthält   der   geleistete   Ausfinanzierungsbeitrag   die   Vorfinanzierung   einer   Ver  -  sichertenbeteiligung, so kann die Hochschule das im Zeitpunkt des Übertritts bei  der «BVK Personalvorsorge des Kantons Zürich» versicherte Personal der Hoch  -  schule an der Finanzierung beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Regierung des Kantons St.Gallen regelt Bemessung und Erstattung der Ver  -  sichertenbeteiligung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Finanzierung durch die Träger und Rechnungsabschluss
                            1  Tritt diese Vereinbarung nicht zu Beginn eines Kalenderjahres in Vollzug, wird  das Jahr des Vollzugsbeginns als Übergangsjahr bezeichnet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Vereinbarungspartner leisten im Übergangsjahr ihren Anteil an die nicht ge  -  deckten   Kosten   der   Interkantonalen   Fachhochschule   St.Gallen,   der   Hochschule  Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs nach Massgabe der bisherigen  Trägervereinbarungen für das ganze Rechnungsjahr (1. Januar bis 31.  Dezember).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Erstellung der Jahresrechnung und die Ermittlung der Trägerbeiträge für das  Übergangsjahr erfolgen vorbehältlich von Abs. 4 dieser Bestimmung nach Mass  -  gabe   der   bisherigen   Trägervereinbarungen   der   Interkantonalen   Fachhochschule  St.Gallen, der Hochschule Rapperswil und der Hochschule für Technik Buchs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die   Beschlussfassung   der   Jahresrechnung   und   des   Tätigkeitsberichts   zuhanden  der Regierungen für das Übergangsjahr erfolgt gemeinsam durch das je zuständige  Regierungsmitglied der Träger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Tritt   diese   Vereinbarung   zu   Beginn   eines   Kalenderjahres   in   Vollzug,   werden  Abs.  3 und 4 dieser Bestimmung für die Jahresrechnung und den Tätigkeitsbericht  des vorangehenden Jahres sachgemäss angewendet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Leistungsauftrag und Trägerbeitrag des Kantons St.Gallen
                            1  Der   erste   Leistungsauftrag   und   der   erste   Trägerbeitrag   des   Kantons   St.Gallen  nach diesem Erlass gelten für die Jahre 2021 bis 2022.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Tätigkeit der Trägerkonferenz in der Gründungsphase der Hochschule
                            1  Die Trägerkonferenz nach Art. 13 dieses Erlasses nimmt ihre Tätigkeit auf den
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Januar 2020 auf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Gründungsphase der Hochschule bis zum Vollzugsbeginn sämtlicher Be  -  stimmungen  dieses  Erlasses  ist  die  Trägerkonferenz  zusätzlich  zu  den  Aufgaben  nach Art. 13 Abs. 2 dieses Erlasses zuständig für:  a)  Festlegung   der   Gründungsorganisation   der   Hochschule   (bis   und   mit   Stufe  Departemente);  b)  Begründung der Arbeitsverhältnisse der Mitglieder der Hochschulleitung;  c)  Festlegung von Corporate Identity und Design der Hochschule.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Amtsantritt und erste Amtsdauer des Hochschulrates
                            1  Wahl und Amtsantritt des Hochschulrates nach Art. 18 dieses Erlasses erfolgen  auf den 1. Januar 2020.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die erstmalige Wahl erfolgt für eine verlängerte erste Amtsdauer vom 1. Januar
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2020 bis 31. Mai 2024.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der bisherigen
                            Hochschulen und Umgang mit hängigen Verfahren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Amtsdauer der Mitglieder der Organe der Rechtspflege der Interkantonalen  Fachhochschule   St.Gallen,   der   Hochschule   Rapperswil   und   der   Hochschule   für  Technik   Buchs   verlängert   sich   bis   zur   Aufnahme   der   Tätigkeit   der   Organe   der  Rechtspflege nach Abschnitt VI dieses Erlasses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses übernimmt bei ihrem Amts  -  antritt die hängigen Verfahren von den hochschulinternen Beschwerdeinstanzen  der bisherigen Hochschulen. Sie führt die Verfahren in den Strukturen der neuen  Hochschule weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das   Verwaltungsgericht   des   Kantons   St.Gallen   übernimmt   bei   Amtsantritt   der  Rekurskommission nach Art. 48 dieses Erlasses die hängigen Verfahren von den  hochschulexternen unabhängigen richterlichen Beschwerdeinstanzen der bisheri  -  gen Hochschulen. Es führt die Verfahren in den Strukturen der neuen Hochschule  weiter und beurteilt die Streitsachen nach bisherigem Recht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4. Rechtsgültigkeit und Vollzugsbeginn  (7.4.)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Rechtsgültigkeit
                            1  Diese   Vereinbarung   wird   rechtsgültig,   wenn   wenigstens   der   Kanton   St.Gallen  und zwei weitere Träger beigetreten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Vollzugsbeginn
                            1  12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12  Der Vollzugsbeginn wird nicht aufgeführt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            * Änderungstabelle - Nach Bestimmung  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Erlass  Grunderlass  2019-075  15.02.2019  01.01.2020  * Änderungstabelle - Nach Erlassdatum  Erlassdatum  Vollzugsbeginn  Bestimmung  Änderungstyp  nGS-Fundstelle
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.02.2019  01.01.2020  Erlass  Grunderlass  2019-075
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Anhang  Trägerbeiträge der Kantone Schwyz, Glarus, Appenzell Ausserrhoden, Appenzell  Innerrhoden und Thurgau sowie des Fürstentums Liechtenstein (Art. 35)  Zuschlag je Fachbereich zu den FHV-Beiträgen:  Fachbereich  Zuschlag  Architektur, Bau- und Planungswesen  46,19%  Gesundheit  29,02%  Soziale Arbeit  30,17%  Technik und Informationstechnologie  62,49%  Wirtschaft und Dienstleistungen  28,65%