Verordnung über die Gebühren für öffentliche Beurkundungen
                            1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  Fr. 500.--  Fr. 10’000.--  Fr. 10'000.--  Beurkundungs-  gebühren
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Schaffhauser Rechtsbuch 1997  c)   Auflösung  von  Aktiengesellschaften  und  Gesellschaften  mit  beschränkter Haftung  Fr. 500.-- bis Fr. 2'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.   Bürgschaften
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2‰ des Haftungsbetrages  mindestens  Fr. 100.--  höchstens  Fr. 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.   Wechselproteste
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2‰ der Wechselsumme  mindestens  Fr. 100.--  höchstens  Fr. 500.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.   Übrige   Beurkundungsgebühren  Fr. 100.-- bis Fr. 10'000.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Die Urkundsperson berechnet die Gebühren innerhalb des Rah-
                            mens  nach  dem  Arbeits-  und  Zeitaufwand,  der  Bedeutung,  dem  Schwierigkeitsgrad  und  dem  Vermögenswert  des  zu  beurkunden-  den Geschäfts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gebühren können angemessen, höchstens aber um das Dop-  pelte der ordentlichen Gebühr, erhöht werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  a)  aussergewöhnlichem Arbeits- oder Zeitaufwand,  b)   Beurkundungen  ausserhalb  der  Geschäftsräumlichkeiten  oder  ausserhalb der Bürozeiten,  c)   wiederholten   Verhandlungen,  d)  Gründungen mit Sacheinlagen oder Vermögensübernahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2    Besondere  Barauslagen  können  zusätzlich  in  Rechnung  gestellt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            § 5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1    Die  Gebühren  können  angemessen,  höchstens  aber  um  einen  Drittel, ermässigt werden, wenn  a)  das  ganz  oder  teilweise  vorbereitete  Beurkundungsgeschäft  nicht zum Abschluss gelangt,  Bemessungs-  grundsatz  Gebühren-  erhöhung, Bar-  auslagen  Gebührener-  mässigung,  Stundung und  Erlass
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)   und in die  Kostenvor-  schuss, Haftung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1/2016  Bezug  Schluss-  bestimmung