Gewässerreglement
                            Gewässerreglement (GewR)  vom 21.06.2011 (Fassung in Kraft getreten am 01.03.2024)  Der Staatsrat des Kantons Freiburg  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   24.  Januar   1991   über   den   Schutz   der  Gewässer   (GSchG)   und   die   Gewässerschutzverordnung   vom   28.  Oktober
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1998 (GSchV);  gestützt   auf   das   Bundesgesetz   vom   21.  Juni   1991   über   den   Wasserbau  (WBG) und die Verordnung vom 2.  November 1994 über den Wasserbau  (WBV);  gestützt auf das Gewässergesetz vom 18.  Dezember 2009 (GewG);  gestützt   auf   das   Raumplanungs-   und   Baugesetz   vom   2.  Dezember   2008  (RPBG) und dessen Ausführungsreglement vom 1.  Dezember 2009 (RPBR);  auf Antrag der Raumplanungs-, Umwelt- und Baudirektion,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1 Allgemeine Bestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gewässerbewirtschaftung
                            1  Die Gewässerbewirtschaftung folgt den Grundsätzen der nachhaltigen Ent  -  wicklung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.1 Vollzugsorgane
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und
                            Umwelt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Direktion für Raumentwicklung, Infrastruktur, Mobilität und Umwelt  (RIMU)   führt   alle   Aufgaben   aus,   die   nicht   ausdrücklich   einem   anderen  Vollzugsorgan übertragen werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Koordinationsstelle
                            1  Es wird eine Stelle errichtet, die die verschiedenen Aufgaben im Bereich  der Gewässerbewirtschaftung koordiniert; zu diesen Aufgaben gehören na  -  mentlich:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Erstellung der Grundlagen und Sachpläne (Art. 3 GewG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Festlegung des Pflichtenhefts für die Ausarbeitung des Richtplans  des Einzugsgebiets (Art. 4 GewG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Aufsicht   über   den   qualitativen   und   quantitativen   Zustand   der  Gewässer (Art. 5 GewG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Organisation der Gewässerschutzpolizei (Art. 49 GSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   setzt   sich   zusammen   aus   Vertreterinnen   und   Vertretern   der   von   der  Gewässerbewirtschaftung betroffenen Dienststellen und Organe; den Vorsitz  hat die Vertreterin oder der Vertreter der RIMU.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Amt für Umwelt
                            1  Das   Amt   für   Umwelt   (AfU)   ist   die   für   den   Gewässerschutz   zuständige  Fachstelle. Es ist für den Wasserbau an Fliessgewässern und Seen, die Was  -  serentnahmen aus Gewässern, die Nutzung der öffentlichen Gewässer, die Si  -  cherstellung angemessener Restwassermengen und die Wasserbaupolizei zu  -  ständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es erstellt die Grundlagen und die Sachpläne der kantonalen Planung für die  ihm übertragenen Aufgaben (Art. 3 Abs.  1 GewG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es führt Erhebungen von kantonalem Interesse über die Qualität der ober-  und der unterirdischen Gewässer durch. Zu diesem Zweck verfügt das Amt  über ein Laboratorium. Es berücksichtigt die Erhebungen und Analysen, die  andere Dienststellen in diesem Bereich auf der Grundlage der Vorgaben des  Bundes   durchführen   (Art.   58   GSchG).   Das   AfU   ist   befugt,   jederzeit   und  überall Wasserproben zu entnehmen und zu analysieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3bis  Es führt Erhebungen von kantonalem Interesse über den Wasserhaushalt  (Geschiebetrieb, Wasserstand und Abfluss) und den ökomorphologischen Zu  -  stand der Fliessgewässer durch.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Es unterteilt das kantonale Gebiet in Gewässerschutzbereiche und hält diese  Unterteilung auf dem neuesten Stand (Art. 15 GewG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4bis  Es legt den Gewässerraum fest (Art. 25 GewG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Es ist in Zusammenarbeit mit anderen Stellen für die Gewässerschutzpolizei  (Art. 49 GSchG) zuständig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Es ist befugt, Verstösse bei der Staatsanwaltschaft anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7  Es kann technische Richtlinien oder Empfehlungen erlassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  Es nimmt die Aufgaben wahr, die ihm dieses Reglement überträgt. Es kann  Dritte mit der Ausführung gewisser Aufgaben beauftragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 ...
Art. 6 Oberamtsperson
                            1  Die Oberamtsperson unterstützt die Bemühungen für die gemeindeübergrei  -  fende Zusammenarbeit und die regionale Gewässerbewirtschaftung; dazu ge  -  hören insbesondere die Ausarbeitung und die Umsetzung des Richtplans des  Einzugsgebiets.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 Gemeinden
                            1  Die Gemeinden nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen das Gesetz, dieses  Reglement und der Richtplan des Einzugsgebiets übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie   können   sich   zusammenschliessen,   um   gemeinsam   eine   Fachstelle   zu  führen, die in der Gewässerbewirtschaftung spezialisiert ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Weitere Organe
                            1  Die weiteren betroffenen Organe nehmen die Aufgaben wahr, die ihnen das  Gesetz und dieses Reglement übertragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.2 Verfügungen im Bereich der Gewässerbewirtschaftung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Verfügungen nach Massgabe des Bundesrechts – Fälle
                            1  Im Bereich des Gewässerschutzes wird in folgenden Fällen eine Verfügung  verlangt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Einleitung   oder   Versickerung   von   verschmutztem   Abwasser   (Art.   7  Abs. 1 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser (Art. 7 Abs. 2 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Art. 7 Abs. 1 GSchV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Beseitigung von Abwasser, das für die Behandlung in einer zentralen  Abwasserreinigungsanlage nicht geeignet ist (Art. 12 Abs. 2 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Einleitung von nicht verschmutztem Abwasser, das stetig anfällt, in die  öffentliche Kanalisation (Art. 12 Abs. 3 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Genehmigung der Düngerabnahmeverträge (Art. 14 Abs. 5 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Herabsetzung der Düngergrossvieheinheiten (Art. 14 Abs. 6 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Ausnahmen von den Anforderungen an die Nutzfläche (Art. 25 Abs. 5  GSchV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Bau-, Umbau-, Erd- und ähnliche Arbeiten in den besonders gefährde  -  ten Bereichen (Art. 19 Abs. 2 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Zurückgeben von Treibgut bei Stauanlagen (Art. 41 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Entwässerung   und   Erhaltung   von   Grundwasservorkommen   (Art.   43  Abs. 6 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)  Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material (Art. 44 Abs. 1, Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Bst. a und b sowie Abs. 3 GSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Bereich der Gewässer wird in folgenden Fällen eine Verfügung verlangt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wasserentnahmen   aus   Fliessgewässern   mit   ständiger   Wasserführung  sowie aus Seen oder Grundwasservorkommen, wenn sie die Wasserfüh  -  rung eines Fliessgewässers mit ständiger Wasserführung wesentlich be  -  einflussen (Art. 29–35 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Verbauung und Korrektion von Fliessgewässern (Art. 37 Abs. 3 GSchG  und Art. 4 Abs. 3 WBG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Überdecken   oder   Eindolen   von   Fliessgewässern   (Art.   38   Abs.   2  GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einbringen fester Stoffe in Seen (Art. 39 Abs. 2 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Betriebliche anstelle von baulichen Massnahmen in Wasserkraftwerken  (Art. 39a Abs. 1 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Spülung   und   Entleerung   von   Stauräumen   (Art.   40   Abs.   2   und   3  GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  Stauanlagen   mit   geringer   Stauhöhe,   mit   Ausnahme   von   bestehenden  Anlagen (Art. 43 Abs. 5 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Ausbeutung von Kies, Sand und anderem Material in Fliessgewässern  (Art. 44 Abs. 1 und Abs. 2 Bst. c GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  Sanierung der Fliessgewässer, die durch Wasserentnahmen wesentlich  beeinflusst werden (Art. 80 und 81 GSchG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            j)  Sanierung von Wasserkraftwerken und anderen Anlagen an Gewässern  (Art. 83a und 83b GSchG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Bewilligungsgesuch muss alle Angaben enthalten, die für die Beurtei  -  lung des Projektes notwendig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Verfahren werden nach den Grundsätzen von Artikel 1 RPBR koordi  -  niert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Verfügungen nach Massgabe des Bundesrechts – Zuständigkeit
                            1  Zuständig für die Verfügung ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Direktion der Institutionen und der Land- und Forstwirtschaft in den  Fällen nach Artikel 9 Abs. 1 Bst. f–h;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die RIMU in allen anderen Fällen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.3 Planung
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Sachplan der Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern
                            (Art. 11 GewG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der   Sachplan   der   Wasserentnahmen   aus   öffentlichen   Gewässern   hat   na  -  mentlich   die   Wasserversorgung,   die   Bewässerung   der   Kulturen   und   die  Stromerzeugung durch Wasserkraft zum Gegenstand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er legt die Planung der Sanierungsmassnahmen (Art. 39a, 43a, 80 und 83b  GSchG), die Prioritätsordnung sowie die Fristen für die Umsetzung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11a Abgrenzung der Einzugsgebiete (Art. 2 Abs. 3 GewG)
                            1  Das Kantonsgebiet wird in fünfzehn Einzugsgebiete unterteilt, in welchen  die Gemeinden zusammenarbeiten (Art. 9 Abs. 2 GewG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   Perimeter   der   Einzugsgebiete   werden   im   Anhang   1   des   Reglements  festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2 Gewässerschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.1 Allgemeines
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 12 Gewässerschutzpolizei (Art. 49 GSchG)
                            1  Die Gewässerschutzpolizei hat namentlich folgende Aufgaben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Aufsicht über die ober- und unterirdischen Gewässer;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die   Beaufsichtigung   des   Vollzugs   der   Vorschriften   im   Bereich   des  Gewässerschutzes;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Beaufsichtigung des Vollzugs der von den Behörden angeordneten  Massnahmen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Anzeige von Verstössen bei der Staatsanwaltschaft.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 13 Anlagen und Einrichtungen (Art. 15 GSchG)
                            1  Die Anlagen und Einrichtungen müssen zwingend unter der Verantwortung  von befähigten Personen sowie nach Massgabe der Normen, Richtlinien und  Empfehlungen des Verbands Schweizer Abwasser- und Gewässerschutzfach  -  leute (VSA), des Schweizerischen Ingenieur- und Architektenvereins (SIA)  sowie des AfU projektiert, gebaut und unterhalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 14 Verfahren für die Sanierung einer Anlage oder Einrichtung
                            1  Ist eine Sanierung einer Anlage oder Einrichtung nach Artikel 14 GewG nö  -  tig, so unterbreitet die Inhaberin oder der Inhaber der Gemeinde und dem  AfU innerhalb kurzer Frist ein Sanierungsprojekt zur Prüfung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Falls das Projekt vom AfU genehmigt wird oder die Inhaberin beziehungs  -  weise der Inhaber kein Sanierungsprojekt unterbreitet, erlässt die RIMU eine  Sanierungsverfügung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sanierungsverfügung wird der Inhaberin oder dem Inhaber der Anlage  zugestellt und nötigenfalls im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Führt die Inhaberin oder der Inhaber die Sanierung nicht aus, lässt sie die  RIMU auf deren bzw. dessen Kosten ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Solange die Sanierung nicht verwirklicht wurde, muss die Inhaberin oder  der Inhaber alle Massnahmen ergreifen, die für die Einhaltung der Vorschrif  -  ten im Bereich des Gewässerschutzes nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.2 Ableitung und Behandlung der Abwässer
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15 Abnahme des verschmutzten Abwassers von Siedlungen
                            1  Siedlungen mit fünf oder mehr ständig bewohnten Wohngebäuden, die im  Prinzip nicht mehr als 100 Meter auseinanderliegen, müssen Teil des Perime  -  ters sein, in dem öffentliche Kanalisationen erstellt werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 15a Umsetzung des generellen Entwässerungsplans (GEP) (Art. 12
                            Abs. 5 GewG) – Inhalt des GEP und Übermittlung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Amt erlässt Richtlinien zu den Daten und Dokumenten, die der GEP  enthalten muss, sowie zu deren Darstellung, Form und Art der Übermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 16 Umsetzung des generellen Entwässerungsplans (GEP) – Koordi -
                            nation mit der Raumplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Das Erschliessungsprogramm (Art. 42 RPBG) integriert die Vorgaben des  GEP (Art. 12 Abs. 2 GewG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei Änderungen des Ortsplans, die Auswirkungen auf den Gewässerschutz  haben, wird der GEP gleichzeitig angepasst.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 17 Umsetzung des generellen Entwässerungsplans (GEP) – Grober -
                            schliessung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Gemeinde sorgt entsprechend den Vorgaben des GEP für den Bau, den  Betrieb, den Unterhalt und die Erneuerung der öffentlichen Anlagen für die  Ableitung und Reinigung von Abwasser, die Teil der Groberschliessung sind  (Art. 94 und 96 RPBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Solange die Anlagen für die Ableitung und Reinigung von Abwasser fehlen,  die für einen sachgemässen Gewässerschutz nötig sind, gilt ein Grundstück  als nicht vollständig erschlossen (Art. 93 Abs. 2 und 95 RPBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 18 Umsetzung des generellen Entwässerungsplans (GEP) – An -
                            schluss der Bauten
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die  Gemeinde  prüft  die  Baubewilligungsgesuche  auf deren Übereinstim  -  mung mit dem GEP und mit Artikel 11 GSchV über die Trennung des Ab  -  wassers bei Gebäuden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bei bebauten Grundstücken weist die Gemeinde die Eigentümerinnen und  Eigentümer an, den Anschluss spätestens bei der Änderung des Gemeinde  -  netzes entsprechend den Vorgaben des GEP anzupassen. Die Gemeinde in  -  formiert die betroffenen Eigentümerinnen und Eigentümer frühzeitig.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 19 Einleitung in die öffentliche Kanalisation (Art. 7 GSchV)
                            1  Eine Bewilligung für die Einleitung von Industrieabwasser kann nur erteilt  werden, wenn die Inhaberinnen und Inhaber der Kanalisation und der Abwas  -  serreinigungsanlage   vorgängig   bestätigt   haben,   dass   dieses   Abwasser   den  Betrieb ihrer Anlagen weder beeinträchtigt noch stört.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   grossen   Abwassereinleiter   (Abwasserbelastung   von   über   300  Einwohnergleichwerten) und die Inhaberin oder der Inhaber der Kanalisation  und   der   betroffenen   Abwasserreinigungsanlage   schliessen   vorgängig   eine  Vereinbarung ab, in der namentlich geregelt wird:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die maximalen Frachten, die abzuleiten und zu behandeln sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Grundsatz für die Berechnung und Erhebung der Gemeindegebüh  -  ren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die   Mittel,   die   nötig   sind,   um   die   Einhaltung   der   Vereinbarung   zu  kontrollieren.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 20 Konformität der Anlagen und Einrichtungen
                            1  Nach Abschluss der Arbeiten wird der Gemeinde ein Plan der ausgeführten  Bauwerke übermittelt, damit diese überprüfen kann, ob die Anlagen und Ein  -  richtungen den rechtlichen und technischen Normen entsprechen (Art. 165  RPBG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 21 Betrieb und Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen (Art. 15
                            GSchG) – Abwasserreinigungsanlagen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Inhaberinnen   und   Inhaber   der   Abwasserreinigungsanlagen   erstatten  dem AfU gemäss dessen Richtlinien Bericht über den Betrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie melden dem AfU regelmässig die Verhältnisse im Einzugsgebiet der  Anlage; dazu gehören der Anschlussgrad, der Anteil des nicht verschmutzten  Abwassers,   das   stetig   anfällt,   und   die   tatsächliche   Abwasserbelastung   im  Vergleich   zur   Belastung,   die   der   Bemessung   der   Anlage   zugrunde   gelegt  worden war.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Sie stellen sicher, dass das Betriebspersonal über die erforderlichen Fach  -  kenntnisse verfügt (Art. 13 GSchV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 22 Betrieb und Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen (Art. 15
                            GSchG) – Weitere Anlagen für die Vorbehandlung und Reini  -  gung von Abwasser
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaberinnen und Inhaber stellen den Betrieb und die Kontrolle dieser  Anlagen durch Fachpersonal oder durch den Abschluss eines Servicevertra  -  ges sicher; der Vertrag ist der Gemeinde zu übermitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 23 Betrieb und Kontrolle der Anlagen und Einrichtungen (Art. 15
                            GSchG) – Öffentliche Kanalisation
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaberinnen und Inhaber von öffentlichen Kanalisationen führen einen  Wartungs- und Kontrollplan für den Betrieb und den Unterhalt des Kanalnet  -  zes und der Spezialbauwerke.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 24 Industrieabwasser-Kataster
                            1  Die   Inhaberinnen   und   Inhaber   der   Abwasserreinigungsanlagen   erstellen  einen Kataster des Abwassers aus gewerblichen und industriellen Betrieben  sowie des damit vergleichbaren Abwassers und führen ihn nach.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Kataster muss den Richtlinien des AfU entsprechen und innert fünf  Jahren nach Inkrafttreten des Reglements erstellt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Kataster wird überprüft, wenn sich die Situation merklich verändert hat,  mindestens aber alle zehn Jahre.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.3 Gewässerschutz in der Landwirtschaft
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 25 Bodenbewirtschaftung
                            1  Grangeneuve  wird mit dem Vollzug der Bestimmungen über die Bodenbe  -  wirtschaftung (Art. 27 GSchG) beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 26 Lagerung von Hofdünger in Betrieben mit Nutztierhaltung –
                            Richtlinien
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Lagerkapazität für Hofdünger und Abwasser wird gemäss den Richtlini  -  en berechnet, die das AfU auf der Grundlage der Vorgaben des Bundes und  in Abstimmung mit  Grangeneuve aufstellt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Grangeneuve  wird mit der Düngerberatung (Art. 51 GSchG) beauftragt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 27 Lagerung von Hofdünger in Betrieben mit Nutztierhaltung – La -
                            gerkapazität
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Kapazität zur Lagerung von Hofdünger hängt von der Höhe über Meer  ab, auf der der Betrieb gelegen ist (Höhe über Meer der wichtigsten Gebäu  -  de). Diese beeinflusst die Lagerdauer wie folgt:  Höhe ü. M.  Minimale Lagerdauer  bis 600 m  4 Monate  zwischen 601 und 700 m  4,5 Monate  zwischen 701 und 800 m  5 Monate  zwischen 801 und 900 m  5,5 Monate  über 900 m  6 Monate
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Betriebe, die nicht über eine eigene oder gepachtete Nutzfläche verfügen,  auf der der im Betrieb anfallende Hofdünger verwertet werden kann, müssen  einen Düngerabnahmevertrag abschliessen. Für den Dünger produzierenden  Betrieb wird die minimale Lagerdauer um einen Monat erhöht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Ställe, die nur vorübergehend während der Sömmerungsperiode durch Vieh  belegt sind (Alphütten und Unterstände), müssen über Einrichtungen verfü  -  gen, mit denen der Hofdünger während mindestens 3 Wochen gelagert wer  -  den kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 28 Lagerung von Hofdünger in Betrieben mit Nutztierhaltung –
                            Nutzfläche
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Belastung mit Nährstoffen aus Hofdüngern wird aufgrund einer Nähr  -  stoffbilanz gemäss der Bundesverordnung über die Direktzahlungen an die  Landwirtschaft (DZV) oder aufgrund der Anzahl Düngergrossvieheinheiten  pro Hektare düngbare Fläche (DGVE/ha DF) beurteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Ist die Düngerbilanz nicht ausgeglichen, so beträgt die pro Hektare düngba  -  re Fläche maximal zulässige Anzahl Düngergrossvieheinheiten (Art. 14 Abs.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 GSchG) in der
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Ackerbau- und Übergangszone:  2,5  DGVE/ha  DF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  voralpinen Hügelzone:  2,1 DGVE/ha DF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bergzone I:  1,8 DGVE/ha DF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Bergzone II:  1,6 DGVE/ha DF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Bergzone III:  1,4  DGVE/ha DF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Bergzone IV:  1,1  DGVE/ha DF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Stickstoffhaltige Dünger dürfen nur zu Zeiten ausgebracht werden, in denen  die Pflanzen den Stickstoff aufnehmen können. Erfordern besondere Bedürf  -  nisse des Pflanzenbaus ausserhalb dieser Zeiten dennoch eine Düngung, so  dürfen solche Dünger nur ausgebracht werden, wenn keine Beeinträchtigung  der Gewässer zu befürchten ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Flüssige Dünger dürfen nur ausgebracht werden, wenn der Boden saug- und  aufnahmefähig ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 29 Lagerung von Hofdünger in Betrieben mit Nutztierhaltung – La -
                            gerung von Mist
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Mist muss auf einer befestigten, dichten Platte mit Abfluss in die Güllengru  -  be gelagert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Lagerkapazität muss mindestens sechs Monate betragen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 30 Lagerung von Hofdünger in Betrieben mit Nutztierhaltung –
                            Kontrolle der Lagereinrichtungen für Hofdünger
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Inhaberinnen und Inhaber von Lagereinrichtungen für Hofdünger, für  die eine Bewilligung erforderlich ist (Art. 19 Abs. 2 GSchG), müssen diese  Einrichtungen gemäss Artikel 28 GSchV kontrollieren lassen. Das AfU sorgt  mit Inspektionen für eine angemessene Kontrolle.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Inspektionen erfolgen gemäss der Verordnung des Bundes über die Ko  -  ordination der Kontrollen auf Landwirtschaftsbetrieben (VKKL). Das AfU ist  in der Koordinationsgruppe vertreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.4 Planerischer Schutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 31 Schutzzonen und -massnahmen
                            1  Für die Bezeichnung der Gewässerschutzbereiche, der Grundwasserschutz  -  zonen und -areale sowie für die Bestimmung der Schutzmassnahmen gilt die  Wegleitung des Bundesamts für Umwelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 32 Grundwasserschutzareale
                            1  Die Grundwasserschutzareale werden auf der Grundlage des Sachplans der  Wasserentnahmen aus öffentlichen Gewässern ausgeschieden mit dem Ziel,  ausreichend lokale Wasservorkommen zu sichern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 33 Massnahmen der Landwirtschaft – Abschwemmung und Auswa -
                            schung von Stoffen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die   Massnahmen,   die   nötig   sind,   um   die   Abschwemmung   und   Auswa  -  schung von Stoffen zu verhindern, werden in einer Vereinbarung zwischen  der   Landwirtin   oder   dem   Landwirt,   der   Inhaberin   oder   dem   Inhaber   der  Wasserfassung und dem Staat, der durch das AfU und  Grangeneuve vertreten  ist, festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In der Vereinbarung werden namentlich die Abgeltung, die die Landwirtin  oder der Landwirt für die Schutzmassnahmen erhält, die Dauer und die Fol  -  gen einer Nichteinhaltung der vereinbarten Massnahmen definiert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Kommt keine Vereinbarung zustande, so kann der Staat die Massnahmen  gemäss Artikel 16 GewG mit Verfügung durchsetzen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das AfU stellt die Analyse der Wasserqualität sicher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 34 Massnahmen der Landwirtschaft – Studien, Abgeltungen und
                            Kontrollen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Grangeneuve  führt vor Abschluss der Vereinbarung die agronomischen Stu  -  dien durch und informiert das AfU.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Es überweist die geschuldete Abgeltung und wacht darüber, dass die verein  -  barten Massnahmen ausgeführt werden. Gegebenenfalls verhängt es die in  der Vereinbarung vorgesehenen Strafen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.5 Wassergefährdende Stoffe (Art. 13 GewG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 35 Kataster der Lageranlagen
                            1  Das AfU erstellt den Kataster der bewilligungs- oder meldepflichtigen La  -  geranlagen mit wassergefährdenden Stoffen und hält ihn auf dem neusten  Stand.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Gemeinden, die Inhaberinnen und Inhaber von Anlagen und die Revisi  -  onsunternehmen erteilen dem AfU die dafür nötigen Auskünfte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Revisionsunternehmen übermittelt der Gemeinde und dem AfU spätes  -  tens dreissig Tage nach seiner Intervention eine Kopie der Berichte (Kontrol  -  le, Revision, Nachbesserung, Ausserbetriebsetzung).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 36 Kontrolle von Lageranlagen (Art. 32a GSchV)
                            1  Die Gemeinde sorgt dafür, dass die Anlagen von der Inhaberin oder dem In  -  haber periodisch kontrolliert werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AfU stellt der Gemeinde gestützt auf den Kataster und die ihm übermit  -  telten Berichte (Art. 35) zu:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Liste der Anlagen, die im laufenden Jahr kontrolliert werden müs  -  sen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Liste der Anlagen, die im abgelaufenen Jahr hätten kontrolliert wer  -  den sollen, aber nicht kontrolliert wurden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Nach Empfang der Liste unterrichtet die Gemeinde die betroffenen Inhabe  -  rinnen und Inhaber über ihre Pflicht, die Anlagen zu kontrollieren, und setzt  eine Frist bis zum 31.  Dezember für die Anlagen, die in der Liste nach Ab  -  satz 2 Bst. a aufgeführt sind, beziehungsweise von drei Monaten für die An  -  lagen auf der Liste nach Absatz 2 Bst. b.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Kontrolle innerhalb der Frist von drei Monaten nach Absatz 3  nicht ausgeführt, so beauftragt die Gemeinde ein Revisionsunternehmen, die  Kontrolle auf Kosten der Inhaberin oder des Inhabers durchzuführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das AfU ist anstelle der Gemeinde zuständig für die Kontrolle:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Anlagen in Grundwasserschutzzonen und -arealen;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der   Funktionstüchtigkeit   der   Leckanzeigesysteme   (Art.   32a   Abs.   3  GSchV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Wird die  Kontrolle  nicht ausgeführt, so lässt  das AfU  die  Kontrolle  auf  Kosten der Inhaberin oder des Inhabers ausführen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.6 Einsatz bei Schadenereignissen (Art. 21 und 55 GewG)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 37 Benachrichtigung
                            1  Zeugen   von   Verschmutzungen   und   Unfällen,   die   eine   Bedrohung   für  Gewässer   oder   die   Umwelt   darstellen,   benachrichtigen   die   Einsatz-   und  Alarmzentrale der Kantonspolizei (EAZ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Einsatzkräfte, die direkt über ein Ereignis informiert werden, melden dies  unverzüglich der EAZ.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 38 ...
Art. 39 ...
Art. 40 ...
Art. 41 ...
Art. 42 Unterstützungsdienst bei Verschmutzungen
                            1  Es wird ein Unterstützungsdienst bei Verschmutzungen (UDV) innerhalb  des AfU eingerichtet, das dessen Aufgaben einem Dritten übertragen kann.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er hilft bei einer Verschmutzung und berät bei der Wahl der Massnahmen  gegen die Umweltverschmutzung und der Sofortmassnahmen zur Abfallent  -  sorgung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 43 ...
Art. 44 Einsatzkosten
                            1  Rechnungen von allfälligen Dritten, die das AfU beauftragt hat, werden die  -  sem übermittelt. Das AfU begleicht die Rechnungen in Form eines Kosten  -  vorschusses.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das AfU legt per Verfügung die Kosten zulasten der Störerin oder des Stö  -  rers fest. Sind mehrere Störerinnen oder Störer beteiligt, so regelt das Amt  die Aufteilung der Kosten unter ihnen. Es zieht ausserdem die Kosten ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Gefahr einer Verunreinigung, die einen Einsatz nach sich zog, wird ei  -  ner tatsächlichen Umweltverschmutzung gleichgesetzt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wird die Einwirkung während der Arbeit durch eine Arbeitnehmerin oder  einen Arbeitnehmer oder eine Hilfskraft verursacht, so gehen die Einsatzkos  -  ten zulasten des Arbeitgebers (Art. 55 OR).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 45 ...
Art. 46 Aufwendungen der Feuerwehr für Umweltschutz und Ölwehr
                            1  Die Aufwendungen der Feuerwehr für Umweltschutz und Ölwehr werden  nach Abzug des Restbetrags der Bundesbeiträge, welche die KGV für den  Nationalstrassenfonds erhält, vom Staat übernommen. Diese Kosten umfas  -  sen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  den Unterhalt der Fahrzeuge und Geräte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Ausbildungskosten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Kauf und die Erneuerung von Material und Ausrüstung;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Haftpflicht- und Kaskoversicherungen für die Fahrzeuge.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Kosten für die Anschaffung von Fahrzeugen und Geräten werden nach  Abzug des Beitrags der KGV in der Höhe von 50  % vom Staat übernommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  ...
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.7 Abflussmengen und Wasserentnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 47 Wasserhaushalt
                            1  Der Wasserhaushalt soll naturnahen Verhältnissen entsprechen. Andernfalls  ist dieser Zustand nach Möglichkeit wieder herzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Techniken mit geringem Wasserverbrauch sind vorzuziehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 48 Angemessene Restwassermengen
                            1  Wer eine Wasserentnahme betreibt oder plant, liefert die Messungen und  Berechnungen,   die   für   die   Bestimmungen   der   Abflussmenge   Q347   nötig  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Abflussmenge Q347 wird vom AfU festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das AfU kann von Nutzniesserinnen und Nutzniessern einer Bewilligung  zur Wasserentnahme verlangen, dass sie eine Installation einrichten und be  -  treiben, mit der die Einhaltung der Dotierwassermenge kontrolliert werden  kann. Ist der Aufwand nicht zumutbar, so kann der Nachweis durch Berech  -  nung der Wasserbilanz erbracht werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 49 Sanierung der bestehenden Wasserentnahmen
                            1  Die Sanierung der bestehenden Wasserentnahmen nach den Artikeln 80–83  GSchG wird von der RIMU nach Anhörung der betroffenen Dienststellen  und Organe verfügt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Bevor die RIMU die Sanierungsmassnahmen verfügt, hört sie die Nutznies  -  serin oder den Nutzniesser der Bewilligung zur Wasserentnahme und die im  Bereich des Gewässerschutzes tätigen Organisationen an und übermittelt ih  -  nen den Verfügungsentwurf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Sanierungsverfügung wird der Nutzniesserin oder dem Nutzniesser der  Bewilligung zur Wasserentnahme zugestellt und im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 50 Sanierung bei Schwall und Sunk sowie des Geschiebehaushalts
                            1  Die Sanierung bei Schwall und Sunk sowie des Geschiebehaushalts (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83a GSchG) ist Gegenstand einer Planung, die die RIMU nach Anhörung der  betroffenen Dienststellen und Organe verabschiedet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die RIMU ordnet nach Anhörung der betroffenen Dienststellen und Organe  die zur Umsetzung der Planung erforderlichen Sanierungsmassnahmen an.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Bevor die RIMU die Sanierungsmassnahmen verfügt, hört sie die Inhaberin  oder   den   Inhaber   der   Anlage   und   die   betroffenen   Organisationen   an   und  übermittelt ihnen den Verfügungsentwurf.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Sanierungsverfügung wird der Inhaberin oder dem Inhaber der Anlage  zugestellt und im Amtsblatt veröffentlicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3 Wasserbau an Fliessgewässern und Seen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 51 Unterhalt der Fliessgewässer und Seen – Arbeiten
                            1  Der Unterhalt umfasst insbesondere folgende Arbeiten:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Pflege der Vegetation im Bett und an den Ufern (Mähen); Sicherung  von Bäumen und Sträuchern, die eine Gefahr darstellen; Verjüngung  des Gehölzes (regelmässiges Zurückschneiden und Auslichten); Besto  -  ckung mit einheimischen standortgerechten Arten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Reinigung der Fliessgewässer, Seen und deren Ufer (Entfernung des  Holzes, das zu einer Verklausung der Gerinne führen könnte, Entfer  -  nung von Treibgut und Abfällen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Räumung und Entleerung (Entleerung der Geschiebesammler, Entfer  -  nung von Geschiebeablagerungen, die eine Gefahr darstellen und grosse  Schäden anrichten können, Baggerung von Sedimenten);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Instandsetzungsarbeiten   geringen   Ausmasses   an   Wasserbauwerken  (kleine Reparaturen);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Unterhalt des Betts, der Ufer und der Unterhaltswege (kleine Interven  -  tionen, mit  denen das Abflussprofil  sowie  stabile  Bette  und Uferbö  -  schungen sichergestellt werden; Massnahmen zur Gewährleistung eines  Zugangs, dank dem die Arbeiten rationell und wirtschaftlich ausgeführt  werden können).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Mit dem Unterhalt der Fliessgewässer sollen Mängel bei der Sicherheit und  der Ökologie behoben werden. Bei den Arbeiten muss der natürliche Zustand  des Fliessgewässers bewahrt oder wieder hergestellt werden, und die Auswir  -  kungen auf das Biotop und die Lebensgemeinschaften müssen so gering wie  möglich gehalten werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 52 Unterhalt der Fliessgewässer und Seen – Verfahren
                            1  Für   Unterhaltsarbeiten   ist   keine   Baubewilligung   erforderlich.   Die   in   der  Spezialgesetzgebung vorgesehenen Bewilligungen bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Vor Beginn der Arbeiten nach Artikel 51 Abs. 1 Bst. c–e wird das AfU zu  -  rate gezogen. Dieses holt das Gutachten der betroffenen Dienststellen und ge  -  gebenenfalls die in Absatz 1 erwähnten Bewilligungen ein.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Den Bewilligungsgesuchen für Spülungen und Entleerungen von Stauräu  -  men muss ein Kurzbericht zur Umweltverträglichkeit beigelegt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 53 Hochwasserschutzmassnahmen
                            1  Die baulichen Schutzmassnahmen müssen den Wegleitungen des Bundes  -  amts für Umwelt entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 54 Revitalisierung
                            1  Die Revitalisierung der Gewässer und der dafür vorgesehene Zeitplan (Art.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38a Abs. 2 GSchG) werden in den Sachplan für den Wasserbau und den Un  -  terhalt der Fliessgewässer und Seen (Art. 3 Abs. 1 Bst. e GewG) integriert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Revitalisierung kann eine zusätzliche Massnahme am Gewässer im Sin  -  ne von Artikel 28 GSchG oder Artikel 5 GewG sein, doch kann sie kein  Ersatz   für   die   Massnahmen   sein,   die   beim   Verursacher   der   nachteiligen  Einwirkungen getroffen werden müssen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 55 Verfahren für Wasserbauprojekte
                            1  Die Arbeiten müssen Gegenstand eines Projekts sein, das von einer nach  den Artikeln 6 und 7 RPBR befähigten Person ausgearbeitet wurde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Wasserbauprojekt wird entsprechend der Wegleitung des Bundesamts  für Umwelt über den Hochwasserschutz an Fliessgewässern ausgearbeitet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das AfU wird während der Ausarbeitung des Wasserbauprojekts informiert  und angehört. Es legt den betroffenen Dienststellen das Projekt zur Stellung  -  nahme vor. Bei einem Projekt, das ausserhalb der Programmvereinbarungen  vom Bund subventioniert wird, hört es zudem das Bundesamt für Umwelt an.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 56 Gewässerraum (Art. 36a GSchG)
                            1  Der Gewässerraum wird je nach der bestehenden Nutzung der betroffenen  Grundstücke unterschiedlich geschützt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Wurden die an den Gewässerraum angrenzenden Grundstücke neu als  Bauzone ausgeschieden, so wird der Gewässerraum der Schutzzone zu  -  geteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Andernfalls wird der Gewässerraum über einen minimalen Bauabstand  geschützt, der in die bestehende Zone hineinreicht (besondere Schutz  -  massnahmen nach Art. 25 Abs. 4 GewG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Gewässerraum muss auch für die eingedolten Fliessgewässer festgelegt  werden. Sind die Voraussetzungen nach Artikel 41a Abs. 5 GSchV erfüllt, so  kann auf eine Festlegung des Gewässerraums verzichtet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Im   Hinblick   auf   eine   spätere   Offenlegung   des   Fliessgewässers   kann   der  Gewässerraum einem Gewässerverlauf folgen, der sich vom Verlauf des ein  -  gedolten Fliessgewässers unterscheidet. In einem solchen Fall wird auf bei  -  den Seiten des eingedolten Fliessgewässers die Baugrenze bei je 4 Metern  festgelegt,   um   bis   zur   Offenlegung   des   Fliessgewässers   den   Zugang   zum  Bauwerk sicherzustellen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei einer Überquerung eines Fliessgewässers durch einen Weg oder eine  Strasse ist das Bauwerk so zu gestalten, dass die ökologischen Funktionen  des Fliessgewässers gewahrt bleiben und dass das Wasser abfliessen kann,  ohne Schäden anzurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Im Wald wird der Gewässerraum nicht festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 57 Dringliche Massnahmen (Art. 30 GewG)
                            1  Die   dringlichen   Massnahmen   bestehen   in   Räumungsarbeiten   und   in   der  Wiederinstandstellung der Schutzbauten während des Ereignisses sowie in  Arbeiten zur schnellstmöglichen Behebung bestehender Sicherheitsmängel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für dringliche Massnahmen gelten folgende Grundsätze:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Priorität haben die Massnahmen, mit denen Risiken und Schäden am  wirkungsvollsten reduziert werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die dringlichen Massnahmen dürfen langfristige Lösungen nicht beein  -  trächtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei   den   betroffenen   staatlichen   Dienststellen   müssen   vorgängig   die  Stellungnahmen und die im Bundesrecht vorgesehenen Bewilligungen  eingeholt werden. Für die Massnahmen, die während des Ereignisses  oder unmittelbar danach getroffen werden, ist jedoch keine Bewilligung  erforderlich. Das AfU muss über die Massnahmen in Kenntnis gesetzt  werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 58 Materialgewinnung aus öffentlichen Gewässern
                            1  Wer ein Gesuch für eine Materialgewinnung aus öffentlichen Gewässern  einreicht, muss genaue Angaben zu Standort, Volumen und Ausmass der Ma  -  terialentnahmen, zur Bestimmung des Materials und gegebenenfalls zum Ge  -  schiebehaushalt machen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für eine Materialentnahme muss ein Kurzbericht zur Umweltverträglichkeit  verfasst werden. Die RIMU kann je nach Art und Bedeutung des Fliessge  -  wässers und Volumen der Materialentnahme einer Abweichung von diesem  Grundsatz zustimmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Schlammsammler sind von dieser Pflicht ausgenommen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Baubewilligungspflicht nach der Raumplanungs- und Baugesetzgebung  bleibt vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4 Finanzierung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.1 Gewässerschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 59 Verkehrswege
                            1  Die   Inhaberinnen   und   Inhaber   von   Verkehrswegen   müssen   entsprechend  dem Verursacherprinzip an der Ausarbeitung der Richtpläne der Einzugsge  -  biete mitwirken und sich finanziell beteiligen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.2 Wasserbau an Fliessgewässern und Seen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 60 Subventionen: Grundsätze
                            1  Die Wasserbauarbeiten, für die Subventionen beantragt werden, dürfen erst  in Angriff genommen werden, wenn deren Kostendeckung gewährleistet ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die RIMU entscheidet über die Gewährung von Beiträgen bis zu 500'000  Franken pro Projekt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Damit ein Wasserbauprojekt Anrecht auf Beiträge gibt, müssen folgende  Bedingungen erfüllt sein:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die   Investitionen   müssen   wirtschaftlich   gerechtfertigt   sein   (Kosten-  Nutzen-Verhältnis).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Die ökologische Qualität des Fliessgewässers muss verbessert oder zu  -  mindest erhalten werden können.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Die technische Lösung muss den aktuellen Standards entsprechen und  sämtliche festgestellten Mängel (Sicherheit, Ökologie) beheben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Das Dossier zum Subventionsgesuch muss den Richtlinien des AfU und des  Bundesamts für Umwelt entsprechen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  An Massnahmen zum Schutz von Bauzonen, Bauten, Anlagen und Infra  -  strukturen werden keine Beiträge geleistet, wenn bereits vor der Einzonung  oder dem Bau das Vorhandensein einer bedeutenden Gefahr bekannt war und  die empfohlenen lokalen Schutzmassnahmen nicht getroffen wurden. Als be  -  kannt gelten sämtliche Gefahren, die gebührend dokumentiert und nament  -  lich in einer Gefahrenkarte festgehalten sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die Subventionsverfügungen tragen den dafür gesprochenen Krediten sowie  den Beiträgen Rechnung, die der Staat im Rahmen der Programmvereinba  -  rungen mit dem Bund erhält.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 61 Subventionen für Wasserbauarbeiten
                            1  Der kantonale Höchstsatz nach Artikel 47 Abs. 1 GewG beträgt 32  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Beitragssatz beträgt 22−32  % und wird nach dem Punktetotal, für das  folgende Kriterien massgebend sind, berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  öffentliches Interesse:  max. 4 Punkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  finanzielle Belastung:  max. 4 Punkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Qualität des Projekts und der Massnahmen:  max. 4 Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Aus dem Punktetotal wird der Beitragssatz wie folgt berechnet:  Punktetotal (P)  Beitragssatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ≤  P  ≤  4  22  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  <  P  ≤  8  27  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8  <  P  ≤  12  32  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Bei   Wasserbauprojekten,   die   Bestandteil   von   Programmvereinbarungen  sind, werden die Beiträge, die der Staat vom Bund erhält, und der Anteil des  Staats addiert. Die Höhe des Bundesbeitrags wird aufgrund der in der Pro  -  grammvereinbarung definierten Regeln festgelegt. Fehlen solche Regeln, so  wird der in den Programmvereinbarungen definierte Höchstsatz angewandt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Für Projekte, die nicht Bestandteil einer Programmvereinbarung sind, ist der  Bundesbeitrag   Gegenstand   eines   individuellen   Subventionsentscheids   des  Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  Die dringlichen Massnahmen und die bedeutenden Instandsetzungsarbeiten  sind den Wasserbauarbeiten gleichgestellt und werden zum gleichen Satz wie  die Wasserbauarbeiten subventioniert.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 62 Subventionen für den Unterhalt
                            1  Der Höchstsatz nach Artikel 47 Abs. 1 GewG beträgt 15  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 63 Zusätzliche Subventionen (Art. 48 und 49 GewG)
                            1  Der Satz der zusätzlichen Subvention für Wasserbauarbeiten im Berggebiet  beträgt 5  %. Die RIMU legt den Perimeter dieses Gebiets fest. Andernfalls  wird das Berggebiet nach den vom Bundesamt für Landwirtschaft definierten  landwirtschaftlichen Zonengrenzen festgelegt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Satz der zusätzlichen Subvention für den Erwerb und das Aufteilen von  Grundstücken im Rahmen eines Bodenverbesserungsprojekts für Wasserbau  -  arbeiten beträgt 5  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Satz der zusätzlichen Subvention für Revitalisierungsarbeiten beträgt
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10−20  % und wird nach dem Punktetotal, für das folgende Kriterien massge  -  bend sind, berechnet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Breite des Gewässerraums nach der Revitalisierung:  max. 2 Punkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Nutzen für Natur und Landschaft:  max. 2 Punkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Länge des revitalisierten Gewässerabschnitts:  max. 2 Punkte;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Nutzen für die Erholung:  max. 1 Punkt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Aus dem Punktetotal wird der Beitragssatz wie folgt berechnet:  Punktetotal (P)  Beitragssatz
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  ≤  P  ≤  3  10  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  <  P  ≤  5  15  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  <  P  ≤  7  20  %
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Satz der zusätzlichen Subvention für Unterhaltsarbeiten an naturnahen  oder revitalisierten Fliessgewässern beträgt 15  %.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 64 Mindestkosten (Art. 50 GewG)
                            1  Die Mindestkosten der Ausbau-, Instandsetzungs- und Revitalisierungsar  -  beiten, die Anrecht auf einen Beitrag geben, betragen 20'000 Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Mindestkosten der Unterhaltsarbeiten, die Anrecht auf einen Beitrag ge  -  ben, betragen 2000 Franken pro Objekt und Jahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 65 Kostenübernahme bei Projektunterbruch
                            1  Wird ein Wasserbauprojekt nach der Ausarbeitung des Vorprojekts unter  -  brochen, so werden die Kosten je zur Hälfte auf den Staat und die betroffenen  Gemeinden verteilt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.3 ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 ...
Art. 67 ...
                            5 Zugang zu Daten
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 68
                            1  Dem AfU werden folgende Daten zur Verfügung gestellt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Die KGV übermittelt zum einen die Daten, die sie über die zum Lagern  von wassergefährdenden Flüssigkeiten dienenden Anlagen besitzt und  die für die Erstellung des in Artikel 35 vorgesehenen Katasters der La  -  geranlagen   nötig   sind   (Brandversicherungsnummer,   Name,   Vorname  und Adresse der Eigentümerin oder des Eigentümers), und zum anderen  den Brandversicherungswert der Gebäude.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Das Amt für Strassenverkehr und Schifffahrt übermittelt die Daten zu  den Berufsschildern, damit die Gefahren für die Umwelt beurteilt wer  -  den können (Art. 23 Abs. 2 der Verkehrsversicherungsverordnung des  Bundes vom 20. November 1959, VVV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Grangeneuve übermittelt die im GELAN-System (Gesamtlösung EDV  Landwirtschaft) gespeicherten Daten, die für die Umsetzung der Ge  -  setzgebung über die Gewässer nötig sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6 Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69 Beiträge
                            1  Ausbauarbeiten an Wasserläufen, die nach bisherigem Recht Anspruch auf  einen Beitrag geben, müssen spätestens 5 Jahre nach Inkrafttreten des Geset  -  zes beendet sein. Nach Ablauf dieser Frist erlischt das Recht auf Beiträge.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 69a Fristen (Art. 62 Abs. 1 GewG)
                            1  Die Gemeinden eines Einzugsgebiets haben bis Ende 2016 Zeit, sich ge  -  mäss Artikel 9 Abs. 2 GewG zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Frist für die kantonale Planung nach Artikel 3 GewG wird ebenfalls bis  Ende 2016 erstreckt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 70 Aufhebung bisherigen Rechts
                            1  Es werden aufgehoben:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  der Beschluss vom 7.  April 1981 über die Anwendung von Artikel 41  (Abs. 1 und 2) des Gesetzes vom 26.  November 1975 über den Wasser  -  bau (SGF 743.0.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  der Beschluss vom 22.  Februar 1994 über die Anwendung von Artikel
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41  bis   des Gesetzes über den Wasserbau (SGF 743.0.13);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  der Beschluss vom 3.  April 1973 betreffend die Interventionskosten bei  Katastrophen   und   Verunreinigungen   durch   Kohlenwasserstoffe   oder  andere verunreinigende Flüssigkeiten (SGF 810.42);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  der   Beschluss   vom   30.  Juni   1981   betreffend   die   Verteilung   der  Betriebskosten der Alarmzentrale und der Ölwehrstützpunkte für Kata  -  strophenfälle und Gewässerverschmutzung (SGF 810.43);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  der Beschluss vom 15.  Dezember 1987 über die Bezeichnung der Stütz  -  punkte  für den Fall  atomarer oder chemischer Katastrophen und die  Verteilung der Kosten (SGF 810.44);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  der Ausführungsbeschluss vom 7.  Dezember 1992 zum Bundesgesetz  über den Schutz der Gewässer (SGF 812.11);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  der Beschluss vom 2.  November 1982 über die Revision, die Instand  -  stellung und die Ausserbetriebsetzung von Anlagen für die Lagerung,  den Umschlag und die Beförderung sowie die Herstellung, die Aufbe  -  reitung   und   die   Verwertung   von   wassergefährdenden   Flüssigkeiten  (SGF 812.12);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  der Beschluss vom 28.  November 2000 über die Verringerung der Ni  -  tratbelastung aus der landwirtschaftlichen Bodenbewirtschaftung (SGF
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            812.18);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  der Beschluss vom 20.  Januar 1998 über die Lagerung von Hofdünger  (SGF 812.19).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 71 Änderung bisherigen Rechts – Raumplanung und Bauwesen
                            1  Das   Ausführungsreglement   vom   1.  Dezember   2009   zum   Raumplanungs-  und Baugesetz (RPBR) (SGF 710.11) wird wie folgt geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 72 Änderung bisherigen Rechts – Feuerwehren und Ölwehren auf
                            den Nationalstrassen
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Der Beschluss vom 15.  Oktober 1991 über die Einsätze der Feuerwehren  und der Ölwehren auf den Nationalstrassen (SGF 731.3.72) wird wie folgt  geändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 73 Änderung bisherigen Rechts – Abfallbewirtschaftung
                            1  Das Reglement vom 20.  Januar 1998 über die Abfallbewirtschaftung (ABR)  (SGF 810.21) wird wie folgt abgeändert:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ...
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 74 Inkrafttreten
                            1  Dieses Reglement tritt am 1.  Juli 2011 in Kraft.  A1 ANHANG 1 – Abgrenzung der Einzugsgebiete (Art. 11a)  Art.  A1-1
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Perimeter der Einzugsgebiete sind:  Einzugsgebiete  Abgrenzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Broye  Das Einzugsgebiet Broye umfasst die folgenden Gemeinden:  Bussy, Châtonnaye, Cheiry, Cugy, Domdidier, Dompierre,  Fétigny, Ménières, Montagny, Les Montets, Morens, Nuvilly,  Prévondavaux, Rueyres-les-Prés, Russy, Saint-Aubin, Sévaz,  Surpierre, Torny, Vallon, Villeneuve, Vuissens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Chandon  Das Einzugsgebiet Chandon umfasst die folgenden Gemein  -  den: Grolley, Léchelles, Misery-Courtion, Ponthaux, Villar  -  epos, Wallenried.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Glâne-Neirigue  Das Einzugsgebiet Glâne-Neirigue umfasst die folgenden  Gemeinden: Autigny, Billens-Hennens, Le Châtelard, Ché  -  nens, Corpataux-Magnedens, Cottens, Farvagny, La Folliaz,  Le Glèbe, Grangettes, Massonnens, Mézières, Romont, Ros  -  sens, Sâles, Siviriez, Villaz-Saint-Pierre, Villorsonnens, Vuis  -  ternens-devant-Romont, Vuisternens-en-Ogoz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzugsgebiete  Abgrenzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Ärgera  Das Einzugsgebiet Ärgera umfasst die folgenden Gemeinden:  Arconciel, Ependes, Ferpicloz, Giffers, Marly, Le Mouret, Pi  -  errafortscha, Plasselb, Rechthalten, St. Silvester, Senèdes,  Tentlingen, Treyvaux, Villarsel-sur-Marly.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Obere Broye  Das Einzugsgebiet Obere Broye umfasst die folgenden  Gemeinden: Attalens, Auboranges, Bossonnens, Chapelle,  Ecublens, Le Flon, Granges, Montet, Remaufens, Rue, Saint-  Martin, Semsales, Ursy, La Verrerie.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Obere Saane  Das Einzugsgebiet Obere Saane umfasst die folgenden  Gemeinden: Bas-Intyamon, Botterens, Broc, Bulle, Grandvil  -  lard, Gruyères, Haut-Intyamon, Le Pâquier.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Jaunbach  Das Einzugsgebiet Jaunbach umfasst die folgenden Gemein  -  den: Châtel-sur-Montsalvens, Crésuz, Jaun, Val-de-Charmey.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Greyerzersee  Das Einzugsgebiet Greyerzersee umfasst die folgenden  Gemeinden: Bulle, Corbières, Echarlens, Hauteville, Marsens,  Morlon, Pont-en-Ogoz, Pont-la-Ville, Riaz, La Roche, Sorens,  Vaulruz, Vuadens.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Neuenburgersee  Das Einzugsgebiet Neuenburgersee umfasst die folgenden  Gemeinden: Châbles, Châtillon, Cheyres, Delley-Portalban,  Estavayer-le-Lac, Gletterens, Lully, Murist, Vernay.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Murtensee  Das Einzugsgebiet Murtensee umfasst die folgenden Gemein  -  den: Bas-Vully, Courgevaux, Courlevon, Cressier, Fräschels,  Galmiz, Gempenach, Greng, Gurmels, Haut-Vully, Jeuss, Ker  -  zers, Lurtigen, Meyriez, Muntelier, Murten/Morat, Ried bei  Kerzers, Salvenach, Ulmiz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Obere Sense  Das Einzugsgebiet Obere Sense umfasst die folgenden  Gemeinden: Brünisried, Oberschrot, Plaffeien, Zumholz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.  Saane  Das Einzugsgebiet Saane umfasst die folgenden Gemeinden:  Freiburg/Fribourg, Givisiez, Granges-Paccot, Hauterive (FR),  Matran, Neyruz, Villars-sur-Glâne.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13.  Sonnaz-Crausaz  Das Einzugsgebiet Sonnaz-Crausaz umfasst die folgenden  Gemeinden: Autafond, Avry, Barberêche, Belfaux, La Brillaz,  Chésopelloz, Corminbœuf, Corserey, Courtepin, Noréaz, Prez-  vers-Noréaz, La Sonnaz.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Untere Sense  Das Einzugsgebiet Untere Sense umfasst die folgenden  Gemeinden: Alterswil, Bösingen, Düdingen, Heitenried,  Kleinbösingen, St. Antoni, St. Ursen, Schmitten, Tafers, Ue  -  berstorf, Wünnewil-Flamatt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Einzugsgebiete  Abgrenzug
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.  Vivisbach  Das Einzugsgebiet Vivisbach umfasst die Gemeinde Châtel-  Saint-Denis.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle – Nach Beschlussdatum  Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21.06.2011  Erlass  Grunderlass  01.07.2011  2011_061
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2014  Art. 11a  eingefügt  01.01.2015  2014_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2014  Art. 69a  eingefügt  01.01.2015  2014_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2014  Abschnitt A1  eingefügt  01.01.2015  2014_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15.12.2014  Art. A1-1  eingefügt  01.01.2015  2014_110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2016  Art. 4  geändert  01.05.2016  2016_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2016  Art. 5  aufgehoben  01.05.2016  2016_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2016  Art. 48  geändert  01.05.2016  2016_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2016  Art. 52  geändert  01.05.2016  2016_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2016  Art. 55  geändert  01.05.2016  2016_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2016  Art. 57  geändert  01.05.2016  2016_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12.09.2016  Art. 60  geändert  01.05.2016  2016_111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            02.04.2019  Art. 42 Abs. 3  geändert  01.04.2019  2019_023
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 25 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 26 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 26 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 30 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 33 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 34 Abs. 1  geändert  01.01.2022  2021_186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 34 Abs. 2  geändert  01.01.2022  2021_186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.12.2021  Art. 68 Abs. 1, c)  geändert  01.01.2022  2021_186
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 2  Titel geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 2 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 3 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 10 Abs. 1, b)  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 14 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 14 Abs. 4  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 44 Abs. 5  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 49 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 49 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 50 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 50 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 50 Abs. 3  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 58 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 60 Abs. 2  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            01.04.2022  Art. 63 Abs. 1  geändert  01.02.2022  2022_045
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 37 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 38  aufgehoben  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 39  aufgehoben  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 40  aufgehoben  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 41  aufgehoben  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 42 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 42 Abs. 3  aufgehoben  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 43  aufgehoben  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 44  Titel geändert  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 44 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 44 Abs. 4  geändert  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 44 Abs. 5  aufgehoben  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 45  aufgehoben  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 46  Titel geändert  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Beschluss  Berührtes Element  Änderungstyp  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 46 Abs. 1  geändert  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 46 Abs. 1, a)  eingefügt  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 46 Abs. 1, b)  eingefügt  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 46 Abs. 1, c)  eingefügt  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 46 Abs. 1, d)  eingefügt  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 46 Abs. 2  geändert  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 46 Abs. 3  aufgehoben  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            04.07.2022  Art. 46 Abs. 4  aufgehoben  01.01.2023  2022_088
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  Abschnitt 4.3  aufgehoben  01.01.2023  2022_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  Art. 66  aufgehoben  01.01.2023  2022_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.12.2022  Art. 67  aufgehoben  01.01.2023  2022_147
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2024  Art. 4 Abs. 4  bis  geändert  01.03.2024  2024_016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2024  Art. 15a  eingefügt  01.03.2024  2024_016
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20.02.2024  Art. 56 Abs. 1  geändert  01.03.2024  2024_016  Änderungstabelle – Nach Artikel  Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)  Erlass  Grunderlass  21.06.2011  01.07.2011  2011_061
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Titel geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 2 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 3 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 4 geändert 12.09.2016 01.05.2016 2016_111
Art. 4 Abs. 4 bis geändert 20.02.2024 01.03.2024 2024_016
Art. 5 aufgehoben 12.09.2016 01.05.2016 2016_111
Art. 10 Abs. 1, b) geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 11a eingefügt 15.12.2014 01.01.2015 2014_110
Art. 14 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 14 Abs. 4 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 15a eingefügt 20.02.2024 01.03.2024 2024_016
Art. 25 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 26 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 26 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 30 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 33 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 34 Abs. 1 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 34 Abs. 2 geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 37 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 38 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 39 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 40 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 41 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 42 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 42 Abs. 3 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 43 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 44 Titel geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 44 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 44 Abs. 4 geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
                            Berührtes Element  Änderungstyp  Beschluss  Inkrafttreten  Quelle (ASF seit 2002)
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 44 Abs. 5 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 44 Abs. 5 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 45 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 46 Titel geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 46 Abs. 1 geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 46 Abs. 1, a) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 46 Abs. 1, b) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 46 Abs. 1, c) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 46 Abs. 1, d) eingefügt 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 46 Abs. 2 geändert 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 46 Abs. 3 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 46 Abs. 4 aufgehoben 04.07.2022 01.01.2023 2022_088
Art. 48 geändert 12.09.2016 01.05.2016 2016_111
Art. 49 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 49 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 50 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 50 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 50 Abs. 3 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 52 geändert 12.09.2016 01.05.2016 2016_111
Art. 55 geändert 12.09.2016 01.05.2016 2016_111
Art. 56 Abs. 1 geändert 20.02.2024 01.03.2024 2024_016
Art. 57 geändert 12.09.2016 01.05.2016 2016_111
Art. 58 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 60 geändert 12.09.2016 01.05.2016 2016_111
Art. 60 Abs. 2 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
Art. 63 Abs. 1 geändert 01.04.2022 01.02.2022 2022_045
                            Abschnitt 4.3  aufgehoben  20.12.2022  01.01.2023  2022_147
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 66 aufgehoben 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 67 aufgehoben 20.12.2022 01.01.2023 2022_147
Art. 68 Abs. 1, c) geändert 14.12.2021 01.01.2022 2021_186
Art. 69a eingefügt 15.12.2014 01.01.2015 2014_110
                            Abschnitt A1  eingefügt  15.12.2014  01.01.2015  2014_110  Art. A1-1  eingefügt  15.12.2014  01.01.2015  2014_110