Submissionsverordnung
                            Submissionsverordnung  (SubV)  Vom 20. Februar 2024 (Stand 1. März 2024)  Der Regierungsrat des Kantons Zug,  gestützt auf §  6  Abs.  3 des Submissionsgesetzes vom 30. November 2023  1  )  ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                § 1 Geltungsbereich
                            1  Diese Verordnung regelt die Einzelheiten für die Vergabe von Aufträgen  der kantonalen Staatsverwaltung, die von der Interkantonalen Vereinbarung  über das öffentliche Beschaffungswesen (IVöB) vom 15.  November 2019  2  )  sowie   vom   Bundesgesetz   über   den   Binnenmarkt   (Binnenmarktgesetz,  BGBM) vom 6. Oktober 1995  3  )   erfasst werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Selbständige   öffentlich-rechtliche   Anstalten   und   Körperschaften   des  Kantons, die Gerichte, Gemeinden sowie andere Auftraggeberinnen und  Auftraggeber, die unter das Submissionsgesetz  4  )   fallen, bestimmen die Ver  -  fahrens- und Zuschlagskompetenzen selber.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 2 Zuständigkeit Regierungsrat
                            1  Sofern der Regierungsrat in einem Submissionsverfahren zur Vergabe von  Aufträgen zuständig ist, sind ihm beim offenen oder beim selektiven Verga  -  beverfahren der vorgesehene Ausschreibungstext sowie die vorgesehenen  Eignungs- und Zuschlagskriterien mit deren Gewichtung zur Genehmigung  zu unterbreiten.  1)  BGS  721.51  2)  BGS  721.52  3)  SR  943.02  4)  BGS  721.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Regelung von Abs.  1 gilt nicht, wenn folgende Vorgaben eingehalten  werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Der Preis wird bei anspruchsvollen Planerleistungen oder anderen ver  -  gleichbaren Leistungen mit mindestens 25  Prozent gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Der Preis wird bei allen anderen Aufträgen mit mindestens 35  Prozent  gewichtet.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 3 Ausschreibung und Ausschreibungsunterlagen
                            1  Bei der Durchführung von Submissionsverfahren müssen die Eignungs-  und die mit einer Gewichtung versehenen Zuschlagskriterien sowie die  Preisbewertungsformel in der Ausschreibung oder in den Ausschreibungs  -  unterlagen im Voraus bekannt gegeben werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 4 Bewertung des Preiskriteriums
                            1  Bei der Bewertung des Preiskriteriums gilt in der Regel folgende Formel:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Das billigste Angebot erhält beim Preiskriterium immer die maximale  Punktzahl.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Bei einer üblichen Leistung mit durchschnittlichen Anforderungen  oder einer anderen vergleichbaren Leistung erhält ein Angebot mit ei  -  nem Preis >  50  % über dem tiefsten Angebot null Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Bei einer anspruchsvollen Beschaffung mit spezialisierten Anforde  -  rungen oder einer anderen vergleichbaren Leistung erhält ein Angebot  mit einem Preis >  100  % über dem tiefsten Angebot null Punkte.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Zwischen den zuvor erwähnten Werten erfolgt die Bewertung linear,  Negativpunkte gibt es bei der Bewertung nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 5 Zuschlagskompetenzen
                            1  Die Zuschlagskompetenz zur Vergabe von Aufträgen obliegt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  bei einem Auftragswert bis Fr.  150'000.– dem jeweiligen Amt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  bei einem Auftragswert von Fr.  150'000.– bis Fr.  500'000.– der jewei  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  bei einem Auftragswert über Fr.  500'000.– dem Regierungsrat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  bei einem Auftragswert zwischen Fr.  500'000.– und Fr. 3  Mio. der  Baudirektion   für   Strassenbauvorhaben   gemäss   dem   jeweiligen  Kantonsratsbeschluss   über   das   Strassenbauprogramm,   auf   welchen  sich das Projekt stützt.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 6 Verfahrenskompetenzen
                            1  Die jeweilige Direktion entscheidet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  über den Ausschluss einer Anbieterin oder eines Anbieters;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  ob   das   Verfahren   abgebrochen,   wiederholt   oder   neu   durchgeführt  wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  welche Verfahrensart bei einem Auftrag angewendet wird;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  über die Verkürzung der Fristen.
                        
                        
                    
                    
                    
                § 7 Zuständigkeiten Baudirektion
                            1  Das Direktionssekretariat der Baudirektion ist zuständig für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Überwachung der Einhaltung der Vergabebestimmungen gemäss  Art.  62 IVöB  1  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Erstellung der kantonalen Vergabestatistik gemäss den Vorgaben  des   Bundes   bzw.   des   Interkantonalen   Organs   gemäss   §  5  Abs.  1  SubG  2  )  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Betreuung der Internetseite des Kantons Zug auf der elektroni  -  schen Submissionsplattform «simap.ch»;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  einzelne Auskünfte in submissionsrechtlichen Fragen an bezeichnete  Personen der anderen Direktionen.  1)  BGS  721.52  2)  BGS  721.51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Beschluss  Beschluss  Inkrafttreten  Element  Änderung  GS Fundstelle  20.02.2024  01.03.2024  Erlass  Erstfassung  GS 2024/012
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Artikel  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  GS Fundstelle  Erlass  20.02.2024  01.03.2024  Erstfassung  GS 2024/012