Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband Thurau
                            Interkantonale Vereinbarung über den Abwasserverband  Thurau  vom 20. Februar 2024 (Stand 24. Februar 2024)  Erlassen von der Regierung des Kantons St.Gallen und dem Regierungsrat des  Kantons Thurgau gestützt auf Art.  137 Abs.  2 des st.gallischen Gemeindegesetzes  (GG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )   und Art.  55 des st.gallischen Vollzugsgesetzes zur eidgenössischen Gewäs  -  serschutzgesetzgebung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )    sowie §  43 Abs.  2 der Verfassung des Kantons Thurgau  (KV)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  )    und §  2 Abs.  2 des thurgauischen Einführungsgesetzes zum Bundesgesetz  über den Schutz der Gewässer
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 1 Gründung Zweckverband
                            1  Die   st.gallischen   politischen   Gemeinden   Jonschwil,   Oberuzwil,   Uzwil,   Wil,   Zu  -  zwil, Kirchberg, Niederhelfenschwil sowie die thurgauischen politischen Gemeinden  Rickenbach, Sirnach, Wilen und Wuppenau werden ermächtigt, sich für Planung,  Bau, Betrieb und Unterhalt einer zentralen Abwasserreinigungsanlage, einer Kanali  -  sation und von Sonderbauwerken zu einem Zweckverband (nachfolgend Verband)  zusammenzuschliessen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die   beteiligten   Gemeinden   legen   Zweck   und   Organisation   des   Verbands   sowie  Rechte und Pflichten der Verbandsgemeinden unter sich und gegenüber dem Ver  -  band in einer Zweckverbands-Vereinbarung fest. Diese bedarf zur Rechtsgültigkeit  der Genehmigung durch die zuständigen Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  )   der Vereinbarungskantone.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 2 Beitritt weiterer politischen Gemeinden
                            1  Dem  Verband  können  weitere  politische  Gemeinden  der  Kantone  St.Gallen  und  Thurgau beitreten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die zuständigen Behörden
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6  )   können durch übereinstimmende Beschlüsse den Ver  -  band verpflichten, weitere Gemeinden aufzunehmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  sGS  151.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  sGS  752.2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3)  RB  101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4)  RB  814.20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5)  Im Kanton St. Gallen: Bau- und Umweltdepartement (Art.  4 Abs.  1 lit.  b GG); im Kanton  Thurgau: der Regierungsrat (§  39 Abs.  2 EG  ZGB und §  46 Abs.  2 GemG).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6)  Im Kanton St. Gallen: die Regierung (Art.  138 Abs.  1 GG); im Kanton Thurgau: der Regie  -  rungsrat (§  38 Abs.  1 GemG).
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 3 Rechtsnatur und Sitz
                            1  Der Verband ist eine öffentlich-rechtliche Körperschaft mit eigener Rechtspersön  -  lichkeit.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sein Sitz ist in Uzwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 4 Anwendbares Recht
                            1  Für die Verantwortlichkeit der Verbandsorgane und, soweit nichts anderes verein  -  bart wird, für die Besorgung der Verbandsangelegenheiten sind die einschlägigen  gesetzlichen Vorschriften des Kantons St.Gallen massgebend.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für Bau, Bestand und Betrieb der verbandseigenen Anlagen findet das Recht der  gelegenen Sache Anwendung, soweit die Zweckverbandsvereinbarung keine anders  -  lautenden Vorschriften enthält.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Vorschriften des Bundesrechts, insbesondere der eidgenössischen Gewässer  -  schutzgesetzgebung, und die den Verbandsgemeinden aufgrund der Gesetzgebung  ihres Kantons obliegenden besonderen Pflichten bleiben vorbehalten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 5 Aufsicht
                            1  Die Aufsicht über den Verband wird von den zuständigen Behörden des Kantons  St.Gallen   im   Einvernehmen   mit   den   zuständigen   Behörden   des   Kantons   Thurgau  ausgeübt.   Vorbehalten   bleibt   die   Aufsicht   der   Vereinbarungskantone   über   ihre  Gemeinden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 6 Streitigkeiten innerhalb des Verbands, a) Grundsatz
                            1  Die   Verbandsgemeinden   und   der   Verband   legen   Streitigkeiten   möglichst   durch  Verhandlung oder Vermittlung bei.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sie sich nicht einigen, entscheidet ein Schiedsgericht über Streitigkeiten  zwischen den Verbandsgemeinden oder zwischen dem Verband und seinen Mitglie  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 7 b) Schiedsgerichtsverfahren
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone bestimmen innert 30  Tagen nach An  -  rufung des Schiedsgerichtes je eine Schiedsrichterin oder einen Schiedsrichter. Die  Schiedspersonen   bezeichnen   gemeinsam   innert   30  Tagen   als   drittes   Mitglied   des  Schiedsgerichtes eine Präsidentin oder einen Präsidenten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Können sich die beiden Schiedspersonen nicht über ein Präsidium einigen, wird  dieses von der Präsidentin oder dem Präsidenten des Kantonsgerichtes des Kantons  St.Gallen bestimmt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Schiedsgericht hat seinen Sitz in Uzwil.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Im Übrigen bestimmt sich das Verfahren nach den Vorschriften der Schweizeri  -  schen Zivilprozessordnung (ZPO)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 8 Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten
                            1  Öffentlich-rechtliche Streitigkeiten zwischen dem Verband und Dritten werden von  den   zuständigen   Gerichts-   und   Verwaltungsbehörden   des   Kantons   St.Gallen   ent  -  schieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 9 Zivilrechtliche Streitigkeiten
                            1  Zivilrechtliche Streitigkeiten sowie Anstände, bei denen einer Verbandsgemeinde  oder dem Verband die Rechtsstellung eines Privaten zukommt, werden von den or  -  dentlichen Gerichts- und Verwaltungsbehörden entschieden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 10 Vollstreckung
                            1  Die Regierungen der Vereinbarungskantone verpflichten sich, die Entscheide des  Schiedsgerichts oder der zuständigen Gerichts- und Verwaltungsbehörden des ande  -  ren Vereinbarungskantons zu beachten und zu vollstrecken.
                        
                        
                    
                    
                    
                Art. 11 Streitbeilegung
                            1  Bei Streitigkeiten zwischen den Vereinbarungskantonen, die sich aus dieser Ver  -  einbarung ergeben, bemühen sich die Regierungen um eine Beilegung durch Ver  -  handlung oder Vermittlung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Kann die Streitigkeit nicht beigelegt werden, entscheidet auf Klage hin das Bun  -  desgericht gemäss Art.  120 Abs.  1 lit.  b des Bundesgerichtsgesetzes (BGG)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1)  SR  272
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2)  SR  173.110
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungstabelle - Nach Paragraph  Element  Beschluss  Inkrafttreten  Änderung  Amtsblatt  Erlass  20.02.2024  24.02.2024  Erstfassung  8/2024