VERORDNUNG zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel
                            VERORDNUNG  zum Bundesgesetz über die Jagd und den Schutz wildlebender Säuge  -  tiere und Vögel  (Jagdverordnung; KJSV)  (vom 14.  Dezember  1988  1   ; Stand am 1.  Februar  2024 )  Der Landrat des Kantons Uri ,  gestützt auf Artikel  25 des Bundesgesetzes vom 20.  Juni  1986 über die  Jagd und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel (JSG)  2   , auf
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 der bundesrätlichen Verordnung dazu (JSV) 3
                            sowie auf Artikel  56  und 90 Absatz  2 der Kantonsverfassung  4   ,  beschliesst:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Abschnitt:  Zweck und Gegenstand
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  1  Diese Verordnung vollzieht und ergänzt das Bundesgesetz über die Jagd  und den Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel und die darauf  gestützten Rechtserlasse des Bundes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  Abschnitt:  Jagdberechtigung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 1a 5 Grundsatz
                            1  Wer sich aktiv an der Jagd beteiligt, benötigt eine Jagdberechtigung.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer sich im Jagdlehrgang befindet, darf als Treiberin oder Treiber einge  -  setzt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1   AB vom 23. Dezember 1988
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   SR 922.0
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   SR 922.01
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   RB 1.1101
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5   Eingefügt  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)  1
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 2 Voraussetzungen
                            Im Kanton Uri ist zur Jagd berechtigt, wer:  6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Schweizerbürgerin oder Schweizerbürger ist oder als ausländische  Staatsbürgerin oder ausländischer Staatsbürger im Kanton Uri wohnt;  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  das 19. Altersjahr erfüllt hat oder im gleichen Jahr erfüllen wird und  urteilsfähig ist;  8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  einen gültigen Jagdfähigkeitsausweis des Kantons Uri oder eines  Gegenrechtskantons besitzt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)   ...  9
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  eine den Vorschriften des Bundesrechts genügende Haftpflichtversiche  -  rung abgeschlossen hat;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  keinen Ausschlussgrund erfüllt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)   den erforderlichen Schiessnachweis erbringt  10   .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 3 11 Ausschlussgründe
                            Von der Jagdberechtigung ausgeschlossen ist:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  solange der Ausschlussgrund besteht, wer  a)  wegen körperlicher oder geistiger Beeinträchtigung für eine weid  -  gerechte Jagdausübung und Waffenhandhabung keine Gewähr  bietet;  b)  im straf- oder im stationären Massnahmenvollzug steht oder dar  -  aus bedingt entlassen wurde;  c)  im Kanton Uri eine Jagdrechtsverletzung begangen hat und die  darauf gestützten fälligen Bussen, Kosten, Gebühren, Entschädi  -  gungen und dergleichen nicht bezahlt hat;  d)  aufgrund eines nach Waffengesetzgebung ergangenen richterli  -  chen oder behördlichen Entscheids keine Waffen besitzen, erwer  -
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9   Aufgehoben durch LRB vom 27.  September  2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001  (AB vom 6.  Oktober  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10   Eingefügt durch LRB vom 20. Oktober 2010, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2011  (AB vom 29. Oktober 2010).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            ben oder tragen darf oder dessen Waffen beschlagnahmt worden  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2.  für fünf Jahre, wer wegen vorsätzlicher Tierquälerei zu einer Freiheitss  -  trafe von mindestens vier Monaten oder einer Geldstrafe von mindes  -  tens 120 Tagessätzen verurteilt worden ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  für drei Jahre, wer  a)  wegen vorsätzlicher Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe von min  -  destens drei Monaten oder einer Geldstrafe von mindestens 90 Ta  -  gessätzen verurteilt worden ist;  b)  wegen fahrlässiger Tierquälerei zu einer Geldstrafe von mindes  -  tens 90 Tagessätzen verurteilt worden ist;  c)  wegen eines Jagdvergehens zu einer Freiheitsstrafe von mindes  -  tens drei Monaten, einer Geldstrafe von mindestens 90 Tagessät  -  zen oder einer Busse von mindestens 10  000  Franken verurteilt  worden ist. Handelt es sich um eine wiederholte Verurteilung innert  fünf Jahren, gilt dieser Ausschlussgrund bereits bei einer Verurtei  -  lung zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Monat, einer  Geldstrafe von mindestens 30 Tagessätzen oder einer Busse von  mindestens 3  000  Franken;  d)  wegen einer Übertretung von Jagdvorschriften zu einer Busse von  mindestens 10  000  Franken verurteilt worden ist. Handelt es sich  um eine wiederholte Verurteilung innert fünf Jahren, gilt dieser Aus  -  schlussgrund bereits bei einer Verurteilung zu einer Busse von  mindestens 3  000  Franken.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  für ein Jahr, wer  a)  wegen Tierquälerei zu einer Freiheitsstrafe oder einer Geldstrafe  verurteilt worden ist;  b)  wegen eines Jagdvergehens zu einer Freiheitsstrafe, einer Geld  -  strafe oder einer Busse von mindestens 1  000  Franken verurteilt  worden ist;  c)  wegen einer Übertretung von Jagdvorschriften zu einer Busse von  mindestens 1  000  Franken verurteilt worden ist;  d)  die Abschusskarte innert gesetzter Frist und trotz schriftlicher Mah  -  nung nicht abgegeben hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 4 Jagdfähigkeitsausweis
                            1  Der Jagdfähigkeitsausweis wird dem Bewerber nach dem abgeschlos  -  senen Jagdlehrgang und der bestandenen Jagdprüfung ausgehändigt.  3
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Wird die Jagd während 10 Jahren nicht mehr ausgeübt oder kann sie als  Folge eines gerichtlichen Urteils oder gestützt auf Artikel  3 Ziffer  2 während  fünf Jahren nicht mehr ausgeübt werden, verliert der Jagdfähigkeitsausweis  seine Gültigkeit.  12  2a   Die Tätigkeit als Wildhüter oder Jagdaufseher ist der Jagdausübung  gleichgestellt.  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement  14   .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5 15 Treffsicherheitsnachweis
                            1  Jägerinnen und Jäger sind verpflichtet, jährlich den Treffsicherheitsnach  -  weis zu erbringen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat regelt die Voraussetzungen und das Verfahren in  einem Reglement  16   .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 5a 17 Waffenkontrolle
                            1  Für die Jagd im Kanton Uri dürfen nur jagdtaugliche Waffen verwendet  werden. Es besteht eine Waffenkontrollpflicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat bezeichnet die Waffenkontrollstelle. Er regelt die  Waffenkontrolle und das Verfahren in einem Reglement  18   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3.  Abschnitt:  Jagdpatentarten  19
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 6 Patentsystem
                            1  Die Jagd im Kanton Uri wird nach dem Patentsystem ausgeübt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Das Patent berechtigt zur Ausübung der Jagd im gesamten Kantonsge  -  biet.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12   Fassung gemäss LRB vom 27.  September  2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001  (AB vom 6.  Oktober  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            13   Eingefügt durch LRB vom 15.  Dezember  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  1994  (AB  vom 24. Dezember 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14   RB 40.3152
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            15   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16  RB  40.3154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            17   Eingefügt  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18  RB  40.3154
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            19   Fassung gemäss LRB vom 27.  September  2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001  (AB vom 6.  Oktober  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften den Wechsel von  einem Jagdgebiet ins andere zeitweise einschränken, wenn dies für die  Sicherheit und Beruhigung des Jagdbetriebes erforderlich ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 7 20 Patentarten
                            1  Es werden Patente ausgestellt für die Hochwildjagd, die Niederwildjagd,  die Passjagd zur Nachtzeit, die Wasserwildjagd und die Hegejagd auf Stein  -  wild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Dabei berechtigt das Patent für:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Hochwildjagd zur Jagd auf Rothirsche, Gämsen (optional),  Murmeltiere und Füchse, Dachse und Wildschweine;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Niederwildjagd zur Jagd auf Rehe, Schneehasen, Füchse,  Dachse, Steinmarder, verwilderte Hauskatzen, verwilderte Haus  -  tauben, Schneehühner, Kolkraben, Rabenkrähen, Elstern, Eichel  -  häher und Wildschweine;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   die Passjagd zur Jagd während der Nacht von vom zuständigen Amt  21   anerkannten Bauten aus auf Füchse, Dachse, Edel- und Stein  -  marder sowie verwilderte Hauskatzen ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Wasserwildjagd zur Jagd auf Stockenten, Reiherenten, Bläss  hühner und Kormorane;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Hegejagd auf Steinwild zur Jagd auf Steinwild.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat kann ein Gästepatent einführen. Er regelt das Nähere  in den Jagdbetriebsvorschriften  22   .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 8 Patenterwerb
                            1   Die Patentausgabestelle  23   erteilt das Jagdpatent, wenn der Bewerber :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  nachweist, dass er im Kanton Uri jagdberechtigt ist, und
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Patentgebühren bezahlt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Erachtet sie die Voraussetzungen als nicht erfüllt, unterbreitet sie das  Patentgesuch der zuständigen Direktion  24   zum Entscheid.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Das Jagdpatent ist persönlich und nicht übertragbar. Es gilt nur für die  darin angegebene Patentart und nur für ein Jagdjahr.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement ( RB  2.3322 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            23   Standeskanzlei; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            24   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).  5
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat kann die Höchstzahl der Jäger begrenzen, wenn die  ansteigende Jägerzahl zu einem untragbaren Jagddruck führt, oder wenn  hegerische Massnahmen dies erfordern.  25
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 9 26 Patentgebühren
                            a) Ansätze
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Die Patentgebühr beträgt:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  für die allgemeine Jagd (Hochwild mit Gämse und Niederwild):  1.  für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri  Fr.  650.--  2.  für Schweizerbürgerinnen und Schweizer  -  bürger, die während mindestens zehn Jahren  im Kanton Uri gewohnt haben  Fr.  1 180.--  3.  für andere Schweizerbürgerinnen und Schwei  -  zerbürger  Fr.  2 810.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  für die allgemeine Jagd (Hochwild ohne Gämse und Niederwild):  1.  für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri  Fr.  500.--  2.  für Schweizerbürgerinnen und Schweizer  -  bürger, die während mindestens zehn Jahren  im Kanton Uri gewohnt haben  Fr.  880.--  3.  für andere Schweizerbürgerinnen und Schwei  -  zerbürger  Fr.  2 510.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  für die Hochwildjagd (mit Gämse):  1.  Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri  Fr.  490.--  2.  für Schweizerbürgerinnen und Schweizer  -  bürger, die während mindestens zehn Jahren  im Kanton Uri gewohnt haben  Fr.  880.--  3.  für andere Schweizerbürgerinnen und Schwei  -  zer-bürger  Fr.  1  700.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  für die Hochwildjagd (ohne Gämse):  1.  Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri  Fr.  290.--  2.  für Schweizerbürgerinnen und Schweizer  -  Fr.  580.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            25   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  1994  (AB vom 24.  Dezember  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            bürger, die während mindestens zehn Jahren  im Kanton Uri gewohnt haben  3.  für andere Schweizerbürgerinnen und Schwei  -  zerbürger  Fr.  1  400.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  für die Niederwildjagd:  1.  für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri  Fr.  320.--  2.  für Schweizerbürgerinnen und Schweizer  -  bürger, die während mindestens zehn Jahren  im Kanton Uri gewohnt haben  Fr.  590.--  3.  für andere Schweizerbürgerinnen und Schwei  -  zerbürger  Fr.  1 670.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  für die Passjagd:  1.  für Personen mit Wohnsitz im Kanton Uri  Fr.  70.--  2.  für Schweizerbürgerinnen und Schweizer  -  bürger, die während mindestens zehn Jahren  im Kanton Uri gewohnt haben  Fr.  130.--  3.  für andere Schweizerbürgerinnen und Schwei  -  zerbürger  Fr.  340.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  für die Wasserwildjagd:  Fr.  120.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  für die Hegejagd auf Steinwild:  Fr.  100.--
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Für jeden zur Jagd verwendeten Hund ist eine Gebühr von 110 Franken  zu bezahlen. Gebührenfrei sind geprüfte Schweisshunde, die vom zustän  -  digen Amt  27   anerkannt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat kann die Patentgebühren anpassen, wenn der Landes  -  index der Konsumentenpreise seit Inkrafttreten der letzten Revision dieser  Verordnung um mindestens 10 Prozent gestiegen ist.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 10 b) Befreiung und Rückerstattung
                            1  Wer während 49 Jagdperioden ein Jagdpatent erworben hat, erhält das
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50.  Jagdpatent als Jubiläumsgeschenk gebührenfrei. Der Patentbewerber  hat nachzuweisen, dass er die Voraussetzungen hiefür erfüllt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            27   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement ( 2.3322 )  7
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer vor der Eröffnung der Jagd erkrankt oder verunfallt und deshalb die  Jagd nicht ausüben kann, kann die bezahlten Patentgebühren zurückfor  -  dern.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 11 Abschuss- und Verwaltungsgebühren
                            1  Neben der Patentgebühr hat der Jäger Abschuss- und Verwaltungsge  -  bühren zu bezahlen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die Höhe der Abschussgebühr richtet sich nach den jagdlichen Zielset  -  zungen und dem wirtschaftlichen Wert des erlegten Tiers, jene der Verwal  -  tungsgebühr nach den Grundsätzen der Gebührenverordnung  28   .  29
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  In diesem Rahmen legt der Regierungsrat die Abschuss- und Verwal  -  tungsgebühren fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 12 Veröffentlichung
                            Die Patentausgabestelle  30   veröffentlicht für jede Jagdperiode im Amtsblatt  die Frist, innert welcher die Patente ausgegeben werden, und ein  Verzeichnis der patentierten Jäger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Abschnitt:  Jagdplanung
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Artikel  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1  Ziel der Jagdplanung ist es, gesunde, den örtlichen Verhältnissen ange  -  passte und natürlich zusammengesetzte Wildbestände zu erhalten. Alle  Massnahmen der Jagdbehörden sind darauf auszurichten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Die zuständige Direktion  31   hat die Wildbestände aufzunehmen, ihre  Entwicklung und ihren Gesundheitszustand zu überwachen und ihre Einwir  -  kungen auf landwirtschaftliche Kulturen, Wald, Weiden und andere Tierarten  zu erfassen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Gestützt auf diese Erhebungen erstellt die zuständige Direktion  32   regio  -  nale Abschusspläne. Sie kann für einzelne Regionen unterschiedliche  Abschusszahlen festlegen.  33
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            28   RB 3.2512
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            29   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            30   Standeskanzlei; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            31   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            32   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            33   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Die Regulierung des Wilds geschieht nach wildbiologischen Zielset  -  zungen.  34
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5.  Abschnitt:  Ausübung der Jagd
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 13a 35 Jagd und Jagdausübung
                            Als Jagd und Jagdausübung gilt der Aufenthalt des Jägers mit der Jagd  -  waffe während der Jagdzeit im offenen Jagdgebiet.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 14 Weidgerechtes Verhalten
                            1   Der Jäger ist verpflichtet, die Jagd weidmännisch auszuüben, insbeson  -  dere die zulässige Schussdistanz und Tageszeit sowie beim Schuss die  weidgerechte Stellung des Tieres zu beachten und angeschossenes Wild  innert nützlicher Frist gründlich nachzusuchen.  36
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat erlässt hiezu die näheren Vorschriften.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15 Ausweispflicht
                            Die Jägerin oder der Jäger hat das Jagdpatent, den Waffenkontrollschein  und die Abschusskarte während der Jagd immer mitzuführen und den  Aufsichtsorganen auf Verlangen vorzuweisen.  37
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 15a 38 Vorweispflicht
                            1  Wer irrtümlich ein Tier erlegt hat, muss die Jagd sofort unterbrechen und  das erlegte Tier der Wildhut vorweisen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Sie oder er hat dem Kanton eine Abschussgebühr für das erlegte Tier zu  entrichten. Deren Höhe bestimmt der Regierungsrat in den Jagdbetriebsvor  -  schriften  39   . Das Tier verbleibt der Schützin oder dem Schützen. Die  Trophäe wird konfisziert.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            34   Eingefügt  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            35   Eingefügt durch LRB vom 27.  September  2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001  (AB vom 6.  Oktober  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            36   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  1994  (AB vom 24.  Dezember  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            37   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            38   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            39   RB 40.3121  9
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 16 Betretungsrecht
                            Das Recht, zur Ausübung der Jagd fremdes Eigentum zu betreten, richtet  sich nach den Bestimmungen des Einführungsgesetzes zum Zivilgesetz  -  buch  40   .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 17 Benützung von Strassen und Seilbahnen
                            1   Motorfahrzeuge dürfen am Vorabend vor der Jagdausübung und während  der Jagd nur auf öffentlichen, jedermann zugänglichen Strassen benützt  und abgestellt werden. Vorbehalten bleiben weitergehende zeitliche  Ausnahmen oder die Präzisierung der Fahrzeugart, die der Regierungsrat in  den Jagdbetriebsvorschriften  41   anordnet.  42
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Auf der Hoch- und Niederwildjagd gelten privatrechtliche Abmachungen  und Bewilligungen zur Benützung von Strassen und Fahrwegen mit Fahr  -  verbot für den Vorabend vor der Jagdausübung und während der Jagd  nicht. Vorbehalten bleiben die Benützung nicht öffentlicher Strassen mit  dem Motorfahrzeug gemäss Absatz  4 und Artikel  19 Absatz  3 sowie weiter  -  gehende zeitliche Ausnahmen, die der Regierungsrat in den Jagdbetriebs  -  vorschriften  43   anordnet.  44
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat bestimmt in den Jagdbetriebsvorschriften  45   , welche  Seilbahnen für die Zufahrt ins Jagdgebiet nicht benützt werden dürfen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Der Regierungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften  46   Ausnahmen  vorsehen, insbesondere für den Abtransport der Jagdbeute.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 18 Jagdzeiten
                            1   Die zuständige Direktion  47   legt die Jagdzeiten fest. Sie beachtet dabei die  bundesrechtlich vorgesehenen Schonzeiten und berücksichtigt die  Paarungszeit.  48
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            40   RB 9.2111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            41   RB 40.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            42   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            43   RB 40.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            44   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            45   RB 40.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            46   RB 40.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            47   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            48    Fassung gemäss LRB vom 27.  September  2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001  (AB vom 6.  Oktober  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Im Rahmen von Absatz  1 sind die Jagdzeiten in folgenden Zeiträumen  anzusetzen:  49
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  Hochwildjagd  1. September bis 31. Dezember
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  Niederwildjagd  1. Oktober bis 30. November
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Passjagd  1. Oktober bis Ende Februar  50
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Wasserwildjagd  1. Oktober bis 31. Dezember  51
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  Hegejagd auf Steinwild  1. August bis 30. November  52
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Im Rahmen des Bundesrechts kann die zuständige Direktion  53   die Jagd  -  zeiten nach Absatz  2 verlängern oder vorübergehend verkürzen.  54
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 19 Schontage, Schonzeiten
                            1  Die Sonntage und die gesetzlichen Feiertage gelten als Schontage.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat kann weitere Schontage und Schonzeiten bezeichnen,  soweit das für einen ausgewogenen Wildbestand erforderlich erscheint.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Es ist verboten, an Schontagen und in Schonzeiten die Jagd auszuüben.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 20 Schongebiete
                            1  Der Regierungsrat bezeichnet die kantonalen Wildschutzgebiete und legt  die Dauer dieser Regelung fest.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er kann diese Gebiete vor Ablauf der festgesetzten Dauer ändern oder  aufheben, soweit ein ausgewogener Wildbestand, forstliche oder landwirt  -  schaftliche Interessen das erfordern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Schongebieten darf die Jagd nicht ausgeübt werden. Der Regie  -  rungsrat kann in den Jagdbetriebsvorschriften  56   Ausnahmen vorsehen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            49   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            50   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  1994  (AB vom 24.  Dezember  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            51   Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  1994  (AB vom 24.  Dezember  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            52   Eingefügt durch LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024 (AB  vom 13.  Oktober  2023).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            53    Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322   ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            54   Fassung gemäss LRB vom 27.  September  2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001  (AB vom 6.  Oktober  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            55   Fassung gemäss LRB vom 27.  September  2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001  (AB vom 6.  Oktober  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            56   RB 40.3121  11
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 21 Örtliches Jagdverbot
                            Die Jagd darf nicht ausgeübt werden:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  wo Menschen oder Dritteigentum gefährdet sind;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  in Gebieten, die der Regierungsrat aus überwiegendem öffentlichen  Interesse für die Jagd gesperrt hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 22 57 Jagdwaffen, Munition und Hilfsmittel
                            Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die zulässigen Waffen,  Kaliber, Hilfsmittel und über die zulässige Munition  58   .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 23 Verwendung von Hunden
                            1  Auf der Hochwildjagd dürfen keine Hunde verwendet werden, ausge  -  nommen geprüfte Schweisshunde, um angeschossenes Wild nachzusu  -  chen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Für die Niederwildjagd sind spurlaute Jagdgebrauchs- und Erdhunde und  für die Wasserwildjagd Vorsteh- und Apportierhunde zulässig.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Der Regierungsrat ordnet das Nähere in einem Reglement  59   .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 24 Abschusskontrolle und Vorweisungspflicht
                            Der Regierungsrat ordnet die Abschusskontrolle. Er bestimmt, welches  erlegte Wild einem Kontrollorgan vorzuweisen ist. Er erlässt hierüber ein  Reglement  60   .
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 25 61 Jagdbetriebsvorschriften
                            Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Ausübung der Jagd  62   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            57   Fassung gemäss LRB vom 27.  September  2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001  (AB vom 6.  Oktober  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            58   RB 40.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            59   RB 40.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            60   RB 40.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            61   Fassung gemäss LRB vom 27.  September  2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001  (AB vom 6.  Oktober  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            62   RB 40.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            12
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            6.  Abschnitt:  Wildschutz
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 26 Hegemassnahmen
                            1  Zum Schutze des Wildes und seiner Lebensräume sind Hegemass  -  nahmen zu treffen. Mit diesen sind insbesondere wildgerechte Lebens  -  räume zu schaffen, zu erhalten und zu verbessern und die Äsungsmöglich  -  keiten im Hinblick auf Notzeiten zu erweitern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erlässt ein Hegereglement  63   . Er regelt darin die Hege  -  massnahmen, die Hegetätigkeit sowie die Verwendung von Hegemitteln.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Schalenwildfütterungen sind grundsätzlich verboten. In ausserordentli  -  chen Situationen für das Wild entscheidet das zuständige Amt  64   über die  Anordnung von Notmassnahmen.  65
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Schalenwildfütterungen und Salzlecken für jagdliche Zwecke sind  verboten.  66
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Das Füttern und Anlocken von Grossraubtieren ist verboten.  67
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 27 Wildkrankheiten
                            Der Regierungsrat trifft die erforderlichen Massnahmen zur Bekämpfung  von Wildkrankheiten.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 28 68 Schutz vor Störungen
                            1  Das Wild ist - insbesondere in seinen empfindlichen Lebensräumen wie  Ruhezonen und Fortpflanzungsplätzen - vor Störungen zu schützen, die  sein Leben und Gedeihen beeinträchtigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Alle Hunde, die nachweisbar dem Wild nachstellen und deren Besitze  -  rinnen oder Besitzer einmal verwarnt worden sind, dürfen von der Wildhut  oder einer beauftragten Person unschädlich gemacht werden, unter sofor  -  tiger Anzeige an das zuständige Amt  69   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            63   RB 40.3156
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            64   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement ( 2.3322 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            65   Eingefügt  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            66   Eingefügt  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            67   Eingefügt  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            68   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            69   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).  13
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Vom 1. April bis am 31. Juli gilt im Wald und in Waldrandgebieten  (Abstand von 50  m zum Wald) eine Leinenpflicht für Hunde. Von der  Leinenpflicht ausgenommen sind Arbeitshunde.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   In ausserordentlichen Situationen für das Wild kann die zuständige Direk  -  tion  70   für definierte Gebiete und Zeiträume eine Leinenpflicht für Hunde  anordnen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            5  Der Regierungsrat scheidet Schutzzonen aus und erlässt weitere Schutz  -  massnahmen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            7.  Abschnitt:  Wildschaden
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 29 71 Selbsthilfe
                            1  Jede und jeder Betroffene ist verpflichtet, die zumutbaren Massnahmen zu  treffen, um Wildschaden zu vermeiden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Zum Schutze von Haustieren, Liegenschaften und landwirtschaftlichen  Kulturen sind die Tierhalterin oder der Tierhalter, die Grundeigentümerin  oder der Grundeigentümer sowie die Pächterin oder der Pächter ausserhalb  der jeweiligen Schonzeit gemäss eidgenössischer Jagdgesetzgebung  berechtigt, folgendes Wild, das Schaden stiftet, zu beseitigen:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die vom Bundesrat im Rahmen der Selbsthilfemassnahmen freigege  -  benen Wildarten;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  nicht geschütztes Haarraubwild, das in Wohn- oder Gewerbegebäude  oder in die unmittelbare Umgebung eindringt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  nicht geschützte Vögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Als Mittel für Selbsthilfemassnahmen sind die für die Jagd erlaubten Hilfs  -  mittel zugelassen. Die in Buchstabe  c genannten Vögel können zudem mit  Flobertgewehren beseitigt werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4  Wildtiere und Vögel, die im Rahmen der Selbsthilfe erlegt werden, müssen  unverzüglich der Wildhut gemeldet werden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 30 Verhütung
                            1  Der Regierungsrat trifft geeignete Massnahmen, um Wildschaden  möglichst zu verhüten.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            70   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement ( 2.3322 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            71   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Er berücksichtigt dabei die mitbetroffenen öffentlichen und privaten Inter  -  essen, insbesondere die Anliegen der Landwirtschaft, der Waldpflege und  des Naturschutzes.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Förderung des Grossraubtierbestands ist verboten.  72
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Die zuständige Direktion  73   trifft im Rahmen des Bundesrechts Mass  -  nahmen zur Regulierung des Grossraubtierbestands.  74
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 31 Entschädigung
                            1  Der Kanton entschädigt angemessen den Schaden, den jagdbare Tier  -  arten an Wald, landwirtschaftlichen Kulturen und Nutztieren anrichten. Bei  Schäden, den bestimmte geschützte Tierarten verursachen, übernimmt er  die Restkosten im Sinne des Bundesrechts.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Die Entschädigung wird nur soweit geleistet, als der Geschädigte die  zumutbaren Selbsthilfemassnahmen zur Verhütung des Schadens getroffen  hat und als es sich nicht um Bagatellschäden handelt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 32 Wildschadenfonds
                            1  Um Massnahmen zur Verhütung von Wildschäden zu finanzieren und um  Wildschäden zu entschädigen, besteht ein Wildschadenfonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Wildschadenfonds wird geäufnet mit:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  fünf Prozent aller Jagdpatentgebühren;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  den Abschussgebühren für erlegtes Hirschwild;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  dem Erlös von Fall- und Frevelwild;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Einlagen, die der Landrat im Rahmen des Voranschlages frei bestimmt;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)   dem Erlös aus dem Wertersatz gemäss Artikel  45.  75
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Der Regierungsrat verfügt über die Mittel des Fonds.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 33 Wildschadenreglement
                            Der Regierungsrat erlässt ein Reglement über die Selbsthilfe, die Verhütung  und die Entschädigung von Wildschaden  76   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            72   Eingefügt  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            73    Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement ( 2.3322 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            74   Eingefügt  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            75   Eingefügt durch LRB vom 27. September 2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001  (AB vom 6. Oktober 2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            76   RB 40.3161  15
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            8.  Abschnitt:  Information und Ausbildung
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 34 Information
                            Die zuständige Direktion  77   sorgt dafür, dass die Bevölkerung über die  Lebensweise des Wildes, seine Bedürfnisse und seinen Schutz ausreichend  informiert wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 35 Aus- und Weiterbildung
                            Die zuständige Direktion  78   sorgt für die Aus- und Weiterbildung der Jagd  -  aufsichtsorgane und fördert jene der Jäger.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            9.  Abschnitt:  Organisation, Aufsicht und Vollzug
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 36 Regierungsrat
                            1  Der Regierungsrat ist die oberste Aufsichtsbehörde über die Jagdplanung  und den Jagdbetrieb.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  In Ausführung des Bundesrechts ist der Regierungsrat zuständig:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Schonzeiten zu verlängern oder vorübergehend zu verkürzen oder  die Liste der jagdbaren Arten einzuschränken (Artikel  5 Absatz  4 und 5  JSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  zu bewilligen, dass jagdbare Tiere ausgesetzt werden (Artikel 6 Absatz  1  JSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)   ...  79
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  Massnahmen anzuordnen zum Schutz der wildlebenden Säugetiere und  Vögel vor Störung und zum Schutz der Muttertiere und Jungtiere  während der Jagd sowie der Altvögel während der Brutzeit (Artikel  7  Absatz  4 und 5 JSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  weitere Jagdbanngebiete und Vogelreservate auszuscheiden (Artikel  11  Absatz  4 JSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Massnahmen zu treffen zur Verhütung von Wildschaden (Artikel 12  Absatz  1 JSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)   ...  80
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            77   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            78   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            79   Aufgehoben durch LRB vom 15.  Dezember  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  1994  (AB vom 24.  Dezember  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            80   Aufgehoben durch LRB vom 15.  Dezember  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  1994  (AB vom 24.  Dezember  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            16
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)  Massnahmen zur Verringerung des Tierbestandes zu treffen (Artikel  12  Absatz  4 JSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Entschädigung von Wildschaden zu regeln (Artikel  13 Absatz 2 JSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  die Verwendung weiterer Hilfsmittel zu verbieten (Artikel  2 Absatz  3  JSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            l)   ...  81
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            m)  zuzustimmen, dass früher einheimische Tierarten ausgesetzt werden  (Art.  8 Abs. 1 JSV);  82
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            n)  zuzustimmen, dass geschützte Tierarten ausgesetzt werden (Art.  8  Abs.  2 JSV).  83
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Darüber hinaus hat der Regierungsrat jene Vorschriften zu erlassen und  Anordnungen zu treffen, die diese Verordnung ihm überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 37 Jagdkommission
                            1   Die Jagdkommission besteht aus dem Vorsteher der zuständigen Direk  -  tion  84   , aus jenem des zuständigen Amtes  85   und aus sieben Mitgliedern.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Der Regierungsrat bezeichnet die Präsidentin oder den Präsidenten der  Kommission und wählt die sieben Mitglieder. Davon sollen in der Regel zwei  Mitglieder dem Urner Jägerverein sowie je ein Mitglied dem Jägerverein  Ursern, den Wildschutzorganen, den Korporationen Uri oder Ursern, der  Landwirtschaft und den Naturschutzvereinigungen angehören.  86
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Die Jagdkommission berät den Regierungsrat und nötigenfalls weitere  Jagdorgane bei Fragen der Jagd.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 38 Zuständige Direktion
                            1   Die zuständige Direktion  87   beaufsichtigt die Jagd und die weiteren Jagd  -  organe.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Sie beantragt dem Regierungsrat die erforderlichen Hege- und Pflege  -  massnahmen, um den Zweck der Jagdvorschriften zu erreichen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            81   Aufgehoben durch LRB vom 15.  Dezember  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  1994  (AB vom 24.  Dezember  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            82   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            83   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            84    Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322   ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            85   Amt für Forst- und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            86   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            87   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).  17
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   In Ausführung des Bundesrechts hat die zuständige Direktion  88  :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  dem Bundesdepartement die jährliche Abschussplanung vorzulegen  (Artikel  7 Absatz  3 JSG);  a  bis  )   den Abschuss von geschützten Tieren anzuordnen (Artikel  7 Absatz  2  JSG);  89
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Bewilligung zu erteilen, um geschützte Tiere zu halten (Artikel  10  Absatz  1 JSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  den Abschuss von jagdbaren Tieren in den Jagdbanngebieten und  Vogelreservaten zuzulassen (Artikel  11 Absatz  5 JSG);  c  bis  )   Massnahmen anzuordnen gegen einzelne schadenstiftende,  geschützte oder jagdbare Tiere (Artikel  12 Absatz  2 JSG);  90
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Bevölkerung über die Lebensweise der wildlebenden Tiere, ihre  Bedürfnisse und ihren Schutz ausreichend zu informieren (Artikel  14  Absatz 1 JSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Aus- und Weiterbildung der Wildschutzorgane und der Jäger zu  regeln (Artikel  14 Absatz  2 JSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            f)  Ausnahmebewilligungen zu erteilen, die jagdbare Tiere betreffen  (Artikel  14 Absatz  3 JSG);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            g)  speziell ausgebildeten Angehörigen der Jagdpolizei oder Jägern die  Verwendung verbotener Hilfsmittel zu gestatten (Artikel  3 Absatz  1 JSV);  g  bis  )   befristete Massnahmen zu treffen, um den Bestand geschützter Tier  -  arten zu regeln (Artikel  4 Absatz  1 JSV);  91
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            h)   Massnahmen zu treffen, damit sich fremdländische Tiere nicht  ausbreiten und vermehren (Art.  8  bis   Abs.  5 JSV);  92
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            i)  die Zustimmung zu erteilen, wenn das Bundesamt zur Unterstützung von  wissenschaftlichen Untersuchungen Organe der Jagdaufsicht oder Jagd  -  berechtigte beiziehen will (Artikel  11 Absatz  3 JSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            k)  Aktionen zur Markierung jagdbarer Säugetiere und Vögel zu bewilligen  (Artikel  13 Absatz  1 JSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4   Darüber hinaus hat die zuständige Direktion  93   jene Aufgaben zu erfüllen,  die diese Verordnung ihr überträgt.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            88    Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB  2.3322   ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            89    Fassung gemäss LRB vom 15.  Dezember  1993, in Kraft gesetzt auf den 1. April 1994  (AB vom 24.  Dezember  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            90   Eingefügt durch LRB vom 15. Dezember 1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  1994  (AB  vom 24. Dezember 1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            91   Eingefügt durch LRB vom 15.  Dezember  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  1994  (AB  vom 24.  Dezember  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            92   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            93   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            18
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 39 Zuständiges Amt
                            1   Das zuständige Amt  94   ist die kantonale Fachstelle für das Jagdwesen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Soweit weder das Bundesrecht noch das kantonale Recht ein anderes  Organ zuständig erklärt, vollzieht es die Vorschriften über die Jagd und den  Schutz wildlebender Säugetiere und Vögel.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Es ist insbesondere zuständig,
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  beim Vollzug der Jagdvorschriften mitzuwirken;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Registratur für die Präparation geschützter Tiere zu führen (Artikel  5  Absatz  2 JSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  Ausnahmen zu bewilligen für den Handel mit alten, restaurierten  Präparaten (Artikel  5 Absatz  5 JSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Höhe und den Verursacher des Wildschadens zu ermitteln (Artikel  10  Absatz  2 JSV);
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            e)  die Jagdstatistik zu führen und dem Bundesamt zu melden (Artikel  16  Absatz  1 JSV).
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 40 Wildhüter und Jagdaufseher
                            1   Die Wildhüter und Jagdaufseher unterstützen das zuständige Amt  95   beim  Vollzug der Jagdvorschriften. Sie arbeiten unter Anleitung und Kontrolle des  zuständigen Amtes  96   .
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Als Wildhüter und Jagdaufseher können nur Bewerber mit Jagdfähigkeits  -  ausweis bestimmt werden.  97  Übergangsbestimmung  Wildhüter und Jagdaufseher, die beim Inkrafttreten dieser Bestimmung bereits im Amt  sind, unterliegen der Einschränkung nach Absatz  2 nicht.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 41 98 Jagdaufsichtsorgane, Anzeige- und Meldepflicht
                            1  Zur Ausübung der Jagdaufsicht sind verpflichtet:
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)  die Wildhüterinnen und Wildhüter;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Jagdaufseherinnen und Jagdaufseher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Polizeiorgane.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            94   Amt für Forst- und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            95   Amt für Forst- und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            96   Amt für Forst- und Jagd; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            97   Eingefügt durch LRB vom 15.  Dezember  1993, in Kraft gesetzt auf den 1.  April  1994  (AB  vom 24.  Dezember  1993).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            98   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)  19
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Pflichtige Personen nach Absatz  1 haben festgestellte Verletzungen von  Jagdvorschriften unverzüglich den Strafbehörden anzuzeigen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Zur Meldung von Verletzungen von Jagdvorschriften an das zuständige  Amt  99   sind verpflichtet. :
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            a)   das Forstpersonal des zuständigen Amts  100  ;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            b)  die Revierförsterinnen und Revierförster;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            c)  die Fischereiaufseherinnen und Fischereiaufseher;
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            d)  die Naturschutzaufseherinnen und Naturschutzaufseher.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 42 Zwangsmassnahmen
                            1  Die Aufsichtsorgane sind befugt, während der Jagd Gewehre, Munition,  Rucksäcke, Motorfahrzeuge und andere Transportmittel sowie die Jagd  -  beute der Jäger und deren Jagdpatent zu kontrollieren. Diese Befugnis gilt  auch ausserhalb der Jagdzeit gegenüber allen Personen, welche in  verdächtiger Art und Weise dem Wild nachstellen (Jagdfrevel).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Wer im Besitze von Wild, Wildtrophäen oder Wildbret ist, solches verkauft  oder als Präparator entgegengenommen hat, ist verpflichtet, den Aufsichts  -  organen wahrheitsgetreu Aufschluss über die Herkunft zu erteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3   Besteht der Verdacht, dass Jagdvorschriften verletzt worden sind, können  die Aufsichtsorgane nötigenfalls Räume durchsuchen und Gegenstände  beschlagnahmen. Die Bestimmungen der Strafprozessordnung  101   über die  Hausdurchsuchung und die Beschlagnahme sind sinngemäss anzuwenden.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 43 Fallwild
                            1  Fallwild gehört dem Kanton.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Über die Trophäe (Schalenwild) oder das Fallwild (Vögel, Kleinsäugetiere)  kann die Finderin  oder der Finder verfügen, wenn sie oder er das Fallwild  unverzüglich der Wildhut oder Jagdaufsicht vorgewiesen hat.  102
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            99   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement ( 2.3322 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            100   Amt für Forst und Jagd; siehe Organisationsreglement ( RB  2.3322 )
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            101   RB 3.9222
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            102   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            20
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            10.  Abschnitt:  Strafen und Verwaltungsmassnahmen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44 103 Übertretungen
                            1  Wer vorsätzlich oder fahrlässig gegen diese Verordnung oder darauf beru  -  hende Erlasse und Verfügungen verstösst, wird mit Busse bestraft, sofern  die Übertretung nicht bereits nach Bundesrecht geahndet wird.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2  Versuch und Gehilfenschaft sind strafbar.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            3  Soweit das Bundesrecht oder diese Verordnung nichts anderes bestimmt,  richtet sich das Verfahren nach den Bestimmungen der Strafrechtspflege.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 44a 104 Mitteilung
                            Verurteilungen wegen Jagdvergehen und -übertretungen sind der Patent  -  ausgabestelle mitzuteilen.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 45 Schadenersatz
                            1  Mit dem Urteil setzt die Strafbehörde den Schadenersatz fest, den der  Verurteilte im Sinne von Artikel  23 JSG zu leisten hat.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Der Regierungsrat erstellt eine Liste für den Wertersatz der Tiere  105   .  106
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 46 Verwaltungsmassnahmen
                            1   Die zuständige Direktion  107   verweigert oder entzieht das Jagdpatent,  wenn die Voraussetzungen für die Erteilung nicht oder nicht mehr erfüllt  sind.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Das Verfahren richtet sich nach den Bestimmungen der Verordnung über  die Verwaltungsrechtspflege  108   .  109
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            103   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            104   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            105   RB 40.3121
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            106    Eingefügt durch LRB vom 27.  September  2000, in Kraft gesetzt auf den 1. März 2001  (AB vom 6.  Oktober  2000).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            107   Sicherheitsdirektion; siehe Organisationsreglement (RB 2.3322 ).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            108   RB 2.2345
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            109   Fassung  gemäss  LRB vom 4.  Oktober  2023, in Kraft gesetzt auf den 1.  Februar  2024  (AB vom 13.  Oktober  2023)  21
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            11.  Abschnitt:  Schlussbestimmungen
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 47 Vollzug
                            Der Regierungsrat vollzieht diese Verordnung.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 48 Aufhebung bisherigen Rechts
                            Die kantonale Vollziehungsverordnung vom 3.  November  1958 zum  Bundesgesetz über Jagd und Vogelschutz  110   wird aufgehoben.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 49 Übergangsbestimmung
                            Die bisher erworbenen Jagdfähigkeitsausweise gelten als anerkannt.
                        
                        
                    
                    
                    
                Artikel 50 Inkrafttreten
                            1  Diese Verordnung unterliegt dem fakultativen Referendum.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            2   Nach der Genehmigung durch den Bundesrat  111   bestimmt der Regie  -  rungsrat, wann sie in Kraft tritt  112   .  Im Namen des Landrates  Der Landratspräsident: Max Gisler   Der Kanzleidirektor: Dr. Peter Huber
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            110   RB 40.3111
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            111   Vom Bundesrat genehmigt am 6.  Juli  1989.
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            112   Vom Regierungsrat in Kraft gesetzt auf den 1.  August  1989 (AB vom 14. Juli 1989).
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            22
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            Änderungen  Datum Erlass /  Änderung  Amtsblatt des Kantons  Uri  Geänderte Artikel  Inkrafttreten /  Stand ab
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Dezember  1988  AB 23.12.1988  1.  August  1989
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            14.  Dezember  1988  AB 07.07.2006, Seite 960  44 Abs.  1 und 2: "Haft  oder" gestrichen  1.  Januar  2007
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            26.  Juni  2010  AB 19.9.2008  44a (gelöscht)  1.  Januar  2009
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            1.  Februar  2011  AB 29.10.2010,  Sei  -  te  1934  1.  Februar  2011
                        
                        
                    
                    
                    
                
                            4.  Oktober  2023  AB  13.10.2023,  Seite  1469  Art.  1a  (neu)  Art.  2  Art.  3  (neu)  Art.  3  Art.  5  (neu)  Art.  5a  (neu)  Art.  7  (neu)  Art.  9  Art.  11  Art.  13  Art.  15  Art.  15a  Art.  17  Art.  18  Art.  26  Art.  28  (neu)  Art.  29  (neu)  Art.  30  Art.  36  Art.  37  Art.  38  Art.  41  (neu)  Art.  43  Art.  44  (neu)  Art.  44a  Art.  46  1.  Februar  2024  23